Urteil des HessVGH vom 20.09.1994

VGH Kassel: ddr, abschiebung, ausländer, koch, aufenthaltserlaubnis, berufserfahrung, ausreise, duldung, vietnam, form

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TG 2354/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 32 AuslG 1990
(Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörde nach
AuslG 1990 § 32)
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es
das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Eilantrag des Antragstellers zu
entsprechen und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung
gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, von der Ergreifung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen vorerst abzusehen. Zutreffend ist die Vorinstanz dabei davon
ausgegangen, daß der Antragsteller ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, das durch
eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 123 VwGO gesichert werden könnte,
nicht glaubhaft gemacht hat.
Zunächst hat es der Antragsteller nicht vermocht, die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung
darzutun.
Eine Aufenthaltserlaubnis, die es dem Antragsteller ermöglichen würde, als
Spezialitätenkoch in einem vietnamesischen Restaurant in F zu arbeiten, kann der
Antragsteller nicht erhalten. Gemäß § 10 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 4 Abs. 4 der
Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - darf Spezialitätenköchen für die
Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis nur dann
erteilt werden, sofern sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich
abgeschlossene Kochausbildung oder eine entsprechende praktische
Berufstätigkeit nachweisen. Den Nachweis, daß er in seinem Heimatland eine
Kochausbildung durchlaufen hat oder über eine ausreichende Berufserfahrung
verfügt, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 AAV nur nach mindestens sechsjähriger
Tätigkeit als Koch im Einzelfall anerkannt werden kann, hat der Antragsteller auch
mit der Beschwerde nicht geführt. In der Beschwerdeschrift trägt er lediglich vor, in
Vietnam schon als Jugendlicher als Koch gearbeitet, hierdurch eine ausreichende
Ausbildung erlangt und danach noch weit mehr als 2 Jahre lang Berufserfahrung
gesammelt zu haben. Abgesehen davon, daß der Antragsteller über keinerlei
Nachweise für diese Arbeitstätigkeit in seinem Heimatland verfügt, steht seine
nunmehr aufgestellte Behauptung, vor der Ausreise aus seinem Heimatland im
Jahre 1983 bereits einer praktischen Berufstätigkeit nachgegangen zu sein, in
deutlichem Gegensatz zu seinem Vorbringen im Asylverfahren. Weder gegenüber
dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch im
nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, das durch Beschluß des Senats vom 21.
Juni 1993 - 13 UZ 1042/93 - seinen Abschluß gefunden hat, hatte der Antragsteller
auch nur anklingen lassen, daß er in seiner Heimat als Koch gearbeitet hatte. Im
Gegenteil hat er vor allem bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kassel am 17. Februar 1993 deutlich
zum Ausdruck gebracht, daß er nur aufgrund seiner herausragenden Leistungen
als Schüler die Möglichkeit zum Studium in der ehemaligen DDR erhalten konnte.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiterhin geltend, ihm stehe nach den
geltenden Aufenthaltsregelungen für vietnamesische Staatsangehörige ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form einer
5
6
7
8
9
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form einer
Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) zu. Das Hessische Ministerium des Innern und für
Europaangelegenheiten hat von der ihm durch § 32 AuslG eingeräumten Befugnis,
aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland für Ausländer aus bestimmten
Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG anzuordnen, mit Erlaß
vom 25. Juni 1993 - II A 53 - 23 d - nur für solche vietnamesischen
Staatsangehörigen Gebrauch gemacht, die auf der Grundlage von
Regierungsabkommen der ehemaligen DDR als Vertragsarbeitnehmerinnen oder
Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige DDR einschließlich
Ostberlin eingereist sind und die sich seit ihrer Einreise ununterbrochen
rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, denn er gehört nicht zu den
Personen, die aufgrund des zwischen der Regierung der ehemaligen DDR und der
sozialistischen Republik Vietnam abgeschlossenen Abkommens vom 11. April
1980 über die "zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer
Werktätiger in Betrieben der DDR" im Gebiet der früheren DDR vorübergehend als
Arbeitnehmer beschäftigt waren. Vielmehr hatte sich der Antragsteller in der
früheren DDR ausschließlich zu Studienzwecken aufgehalten.
Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf,
aus Gründen der Gleichbehandlung in den Kreis der durch die
Bleiberechtsregelung vom 25. Juni 1993 begünstigten Personen mit einbezogen zu
werden. Ob die oberste Landesbehörde bestimmten Ausländern oder
Ausländergruppen aus den in § 32 AuslG aufgeführten Gründen die weitere
Anwesenheit im Bundesgebiet durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
ermöglicht, steht in ihrem weiten, nur durch das Rechtsstaats- und das
Willkürverbot begrenzten Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.
Juli 1993 - 11 S 261/93 - InfAuslR 1994, 21 (25); Fraenkel, Einführende Hinweise
zum neuen Ausländergesetz, Seite 95). Die Ausgrenzung bestimmter Ausländer
aus einer Aufenthaltsregelung gemäß § 32 AuslG kann deshalb allenfalls in
besonders gelagerten Ausnahmefällen zu beanstanden sein, wenn die fehlende
Berücksichtigung dieser Personen nicht mehr verständlich und deshalb als
willkürlich erscheint. Hiervon kann allerdings vorliegend nicht die Rede sein.
Zwar mag es zutreffen, daß Studenten in der ehemaligen DDR in einem ähnlichen
Abhängigkeitsverhältnis von den dortigen Behörden standen wie
Vertragsarbeitnehmer. Deren Situation nach dem Zusammenbruch der DDR
unterscheidet sich indessen deutlich von der Lage von Ausländern, die sich aus
anderen Gründen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufgehalten haben.
Während Studenten wegen des grundsätzlich gewährleisteten vorläufigen
Weiterbezugs des monatlichen Stipendiums und des Besitzes eines
Wohnheimplatzes regelmäßig weniger Schwierigkeiten hatten und haben, die
wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach dem Ende der DDR zu bewältigen, wurde die
wirtschaftliche und soziale Existenzgrundlage der Arbeitnehmer aus den
Vertragsstaaten der ehemaligen DDR zerstört, was schwerwiegend
Übergangsprobleme zur Folge hatte (vgl. Cu, Zur Situation der Ausländer in den
neuen Bundesländern, ZAR 1992, 20, 21; Hedrich, Zum aufenthaltsrechtlichen
Status der Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR, LKV 1993, 83, 84). Mit
dieser schwierigen Situation der Vertragsarbeitnehmerinnen und
Vertragsarbeitnehmer aus der ehemaligen DDR, der durch den Erlaß vom 25. Juni
1993 ersichtlich Rechnung getragen werden sollte, ist die Lage des Antragstellers,
der immerhin in der ehemaligen DDR erfolgreich sein Studium abschließen konnte,
nicht zu vergleichen.
Auch gemäß § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG kann dem Antragsteller
eine Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden, denn es liegen ersichtlich keine
Gründe vor, die seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung in sein
Heimatland entgegenstehen.
Der Antragsteller hat weiterhin auch keinen Anspruch auf vorübergehenden
Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung vom 22. November 1993. Wie bereits das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß vom 1. August 1994
zutreffend ausgeführt hat, vermag dieser Antrag aufgrund der durch die
Ablehnung des Asylantrages begründeten Ausreisepflicht des Antragstellers ein
fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht nicht zu begründen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
10
fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht nicht zu begründen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
Abs. 3 Satz 3 AuslG).
Schließlich hat der Antragsteller offensichtlich auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer Duldung, der durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 123 VwGO
gesichert werden könnte. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer nur
dann und so lange eine Duldung erteilt, wie seine Abschiebung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54
ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor,
denn die Abschiebung des Antragstellers soll weder aufgrund behördlicher
Entscheidung gemäß § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden, noch stehen
der Abschiebung des Antragstellers erkennbar tatsächliche oder rechtliche Gründe
entgegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.