Urteil des HessVGH vom 26.10.2000
VGH Kassel: ausschluss, fraktion, ungebührliches verhalten, abstimmung, gemeindeordnung, amt, verkündung, kompetenz, stadt, vorschlag
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 1054/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 60 Abs 2 GemO HE, § 56
Abs 2 GemO HE, § 57 Abs
1 S 3 GemO HE, § 58 Abs 4
S 1 GemO HE
(Ausschluss eines Gemeindevertreters von Sitzungen -
Rügemöglichkeiten zeitlich begrenzt)
Tatbestand
Die Kläger -- bis auf eine Klägerin Mitglieder der Fraktion Die Republikaner in der
beklagten Stadtverordnetenversammlung -- verlangen die Feststellung, dass die
Wahlen des Stadtverordnetenvorstehers und des Präsidiums in der Sitzung der
Beklagten vom 17. April 1997 ungültig sind, weil sie, die Kläger, zu Unrecht von der
Sitzung der Beklagten, in der diese Wahlen stattfanden, ausgeschlossen worden
seien.
Die Kläger sind aufgrund der 1997 durchgeführten Kommunalwahlen zu
Stadtverordneten der Stadt Frankfurt am Main gewählt worden. Bis auf die Klägerin
zu 5. üben sie dieses Amt auch zur Zeit aus. Die Klägerin zu 5. ist inzwischen
Stadträtin.
Mit Schreiben vom 8. April 1997, gerichtet an das Büro der Beklagten, schlug der
Geschäftsführer K. für die Fraktion Die Republikaner vor, alle fünf im Parlament
vertretenen Parteien sollten zumindest zwei Plätze in der ersten Reihe erhalten. Es
werde kein Vorschlag akzeptiert, der vorsehe, die Republikaner als einzige Fraktion
auf hintere Sitzplätze zu verdrängen oder gar hinter der FDP zu platzieren. Da die
Fraktion für eine einvernehmliche Erstellung der Sitzordnung plädiere, bitte sie, die
Angelegenheit im Vorfeld der konstituierenden Sitzung zu klären. Nachdem die
Fraktion hierauf keine Antwort erhalten hatte, beantragte sie mit Schreiben vom
15. April 1997 bei der Beklagten, eine in einer beigefügten Skizze niedergelegte
Sitzordnung zu verabschieden.
Am 17. April 1997 fand die konstituierende Plenarsitzung der beklagten
Stadtverordnetenversammlung statt. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt
am Main eröffnete die Sitzung und teilte mit, als Einladende habe sie
entsprechend den §§ 53 bis 56 der Hessischen Gemeindeordnung über eine
vorläufige Sitzordnung verfügt, die den Stadtverordneten schriftlich auf ihren
Plätzen zur Kenntnis gebracht sei. Diese Sitzordnung entsprach den Festlegungen
der Wahlperiode 1993-1997. In dieser Zeit hatte die Fraktion der Republikaner die
gleichen Plätze inne, die ihnen auch bei der konstituierenden Sitzung zugewiesen
wurden. Die Plätze der FDP-Fraktion entsprachen denen, die die Fraktion bis zu
ihrem Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung belegt hatte.
Die Oberbürgermeisterin bat die Stadtverordneten, die Sitzordnung zu befolgen.
Sie wandte sich direkt an die gewählten Mitglieder der Republikaner-Fraktion und
verlangte, diese sollten dem schriftlichen Sitzplan gemäß die Plätze der CDU-
Fraktion räumen und die ihnen zugewiesenen Plätze einnehmen. Die Sitzordnung
des Stadtparlaments in der jetzigen Form sei von den Fraktionen so vorberaten
worden. Die Mitglieder der Fraktion der Republikaner seien über diese Sitzordnung
informiert. Nachdem diese den Vorschlag nicht befolgt hatten, ließ die
Oberbürgermeisterin darüber abstimmen. Die von der Oberbürgermeisterin
vorgeschlagene Sitzordnung wurde mit den Stimmen der CDU, SPD, Grünen und
FDP "unter Nichtteilnahme der Fraktion der Republikaner so beschlossen" (vgl. das
Wortprotokoll über die konstituierende Plenarsitzung der
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Wortprotokoll über die konstituierende Plenarsitzung der
Stadtverordnetenversammlung am Donnerstag, dem 17. April 1997). Erneut bat
die Oberbürgermeisterin die Mitglieder der Fraktion der Republikaner darum, ihre
Plätze zu verlassen und die ihnen zugewiesenen Plätze einzunehmen. Als dies
nicht geschah, unterbrach die Oberbürgermeisterin die Sitzung und bat das Büro
der Beklagten, dem Sitzungsvorschlag der Oberbürgermeisterin zu folgen und die
beschlossene Sitzordnung umzusetzen. Nach Unterbrechung der Beratungen von
16.26 Uhr bis 16.57 Uhr und Wiedereintritt in die Sitzung stellte die
Oberbürgermeisterin fest, dass die Fraktion der Republikaner dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung nicht gefolgt sei. Die Oberbürgermeisterin verlas
daraufhin § 60 Abs. 2 HGO, wonach bei ungebührlichem oder wiederholtem
ordnungswidrigem Verhalten der Vorsitzende ein Mitglied der Gemeindevertretung
für einen oder mehrere, höchstens drei Sitzungstage ausschließen kann. Die
Oberbürgermeisterin forderte sodann die Mitglieder der Fraktion der Republikaner
namentlich dreimal auf, die Plätze der CDU-Fraktion zu verlassen und die ihnen
zugewiesenen Plätze auf der rechten Seite des Sitzungssaales einzunehmen. Als
dies nicht geschah, schloss die Oberbürgermeisterin gemäß § 60 Abs. 2 HGO die
Mitglieder der Fraktion der Republikaner von der Sitzung des 17. April 1997 aus,
was laut Sitzungsprotokoll mit "Beifall" bedacht wurde. Nach einem Hinweis auf
den Hausfriedensbruch-Paragraphen des Strafgesetzbuches und der erneuten
Bitte, den Sitzungssaal zu verlassen, unterbrach die Oberbürgermeisterin die
Beratungen von 17.00 Uhr bis 17.05 Uhr. Die Mitglieder der Fraktion der
Republikaner verließen den Raum. Vor dem Sitzungsraum standen Polizisten. An
der weiteren Sitzung nahmen die Mitglieder der Fraktion der Republikaner nicht
teil. Unter den Ausgeschlossenen befand sich auch der Kläger zu 4., das an Jahren
älteste Mitglied der Beklagten.
Zu Punkt 2 der Tagesordnung "Feststellung der Alterspräsidentin" erklärte die
Oberbürgermeisterin, nach den Unterlagen sei Frau F. das an Jahren älteste
Mitglied des Hauses. Frau F. übernahm sodann als Alterspräsidentin die weitere
Leitung der Sitzung. Anschließend wurde der Stadtverordnete M. (CDU) zum
Stadtverordnetenvorsteher gewählt, unter dessen Sitzungsleitung die Wahl des
Präsidiums (drei stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher/-vorsteherinnen, fünf
Beisitzer/Beisitzerinnen und fünf Schriftführer/Schriftführerinnen) stattfand.
Am 15. Mai 1997 wurde die Sitzordnung durch die Stadtverordnetenversammlung
so beschlossen, wie sie bereits für die konstituierende Sitzung durch die
Oberbürgermeisterin vorgesehen war. Die Widersprüche, unter anderem der
Kläger des vorliegenden Verfahrens, gegen die Gültigkeit sämtlicher in der Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 17. April 1997 durchgeführter Wahlen vom
5. Mai 1997, eingegangen bei der Beklagten am 7. Mai 1997, wurden von der
Beklagten mit Beschluss vom 15. Mai 1997 zurückgewiesen. Dementsprechend
erhielten die Kläger unter dem 4. Juni 1997 Widerspruchsbescheide.
Die Kläger haben gegen den Ausschluss nicht die Entscheidung der Beklagten
angerufen.
Am 10. Juni 1997 haben die Kläger und ein inzwischen verstorbener Kläger Klage
erhoben und vorgetragen, für die Zuweisung der Plätze durch die
Oberbürgermeisterin gebe es keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 56 HGO lade sie
lediglich zur ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ein und eröffne
diese. Nur so lange übe sie das Hausrecht aus. Danach leite das älteste Mitglied
der Stadtverordnetenversammlung die Sitzung. Zu einem Ausschluss für die
Dauer der gesamten Sitzung sei die Oberbürgermeisterin nicht berechtigt
gewesen. Die Maßnahme widerspreche auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
denn selbst dann, wenn die Stadtverordneten der Fraktion der Republikaner bis zur
Wahl des Stadtverordnetenvorstehers auf falschen Plätzen gesessen hätten, wäre
der Schaden unvergleichlich geringer als er es dadurch gewesen sei, dass
gewählten Stadtverordneten die Ausübung ihrer Pflichten unmöglich gemacht
worden sei. Die Kläger seien durch diesen Ausschluss daran gehindert worden, für
eine der zu wählenden Positionen zu kandidieren, mit Wortbeiträgen für oder
gegen die Wahl einzelner Kandidaten zu argumentieren und letztlich ihre eigene
Wahlentscheidung zu treffen. Die Beklagte selbst habe erklärt, dass die Festlegung
der Sitzordnung ausschließlich in der Kompetenz der
Stadtverordnetenversammlung liege. Da diese erst nach ihrer Konstituierung, d. h.
nach der Wahl ihres Vorsitzenden, handlungsfähig sei, habe sie auch nicht über
den Vorschlag der Oberbürgermeisterin beschließen können. Daraus, dass die
Beklagte noch nicht habe beschließen können, ergebe sich, dass die
Oberbürgermeisterin die Sitzordnung eigenmächtig durchgesetzt und damit in die
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Oberbürgermeisterin die Sitzordnung eigenmächtig durchgesetzt und damit in die
Regelungskompetenz der Beklagten eingegriffen habe. Der mit der Missachtung
der Sitzordnung begründete Ausschluss aus der Sitzung sei daher rechtswidrig
gewesen. Aufgrund dieser Mängel seien die in der Stadtverordnetensitzung vom
17. April 1997 durchgeführten Wahlen für ungültig zu erklären. Die HGO weise der
Oberbürgermeisterin nur die Aufgabe zu, das an Jahren älteste Mitglied
festzustellen. Sie dürfe keine Anträge zur Abstimmung stellen, auch keine
"vorläufigen" Anträge.
Die Kläger haben beantragt
festzustellen, dass die Wahl des Stadtverordnetenvorstehers und die Wahl des
Präsidiums in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 17. April 1997
ungültig sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die konstituierende Sitzung sei rechtlich korrekt verlaufen.
Vor dem Hintergrund des Verhaltens der Kläger erweise sich die von der
Oberbürgermeisterin ergriffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig. Bis zu dem
Zeitpunkt der Übergabe des Vorsitzes an das älteste Mitglied nehme die
Oberbürgermeisterin die Aufgaben eines Vorsitzenden hilfsweise wahr. Sie sei
berechtigt gewesen, für den Zeitraum der Wahrnehmung dieser Funktion eine
vorläufige Sitzordnung festzulegen und über diese auch abstimmen zu lassen, um
einen geordneten Ablauf der Sitzung unter ihrem Vorsitz sicherzustellen. Als
Interimsvorsitzende stehe ihr auch das Haus- und Ordnungsrecht zu, so dass sie
hiervon im Rahmen der Ordnungsmittel des § 60 Abs. 2 HGO habe Gebrauch
machen können. Durch ihr Verhalten hätten die Kläger nicht nur bekundet, die
korrekt festgelegte vorläufige Sitzordnung nicht zu respektieren, sondern auch die
ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung mit der Feststellung der
Beschlussfähigkeit und des Alterspräsidenten verhindert. Dieses Verhalten stelle
eine gravierende Störung der Sitzungsordnung dar. Angesichts der Schwere und
der Beharrlichkeit, mit denen die Kläger die Entscheidung und die Befugnisse der
Oberbürgermeisterin missachtet hätten, habe das gewählte Mittel eines
Ausschlusses für den weiteren Verlauf der Sitzung sich als das Gebotene
dargestellt. Ohne den Ausschluss der Kläger sei der ordnungsgemäße Verlauf der
Sitzung nicht gewährleistet gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2000 der Klage stattgegeben
und festgestellt, dass die Wahl des Stadtverordnetenvorstehers und die Wahl des
Präsidiums in der Sitzung der Beklagten vom 17. April 1997 ungültig seien. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den vorbezeichneten Wahlen
hafte ein schwerwiegender Mangel an. Er liege darin, dass die Kläger rechtswidrig
von der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung der Beklagten ausgeschlossen
gewesen seien. Die Oberbürgermeisterin sei nicht befugt gewesen, eine vorläufige
Sitzordnung zu verfügen, sie der Beklagten zur Beschlussfassung vorzulegen und
die Kläger wegen deren Nichtbefolgung von der laufenden Sitzung auszuschließen.
Für die getroffenen Maßnahmen habe es an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt.
Die Befugnisse der Oberbürgermeisterin hätten sich darauf beschränkt, die
konstituierende Sitzung der Beklagten vorzubereiten, sie zu eröffnen, das an
Jahren älteste Mitglied dieses Gremiums festzustellen und ihm die Sitzungsleitung
zu übertragen. Um dieser Aufgabe nachzukommen, habe es keiner vorläufigen
Sitzordnung bedurft. Die Feststellung des Altersvorsitzenden habe keinerlei
Aufwand erfordert und praktisch innerhalb weniger Sekunden abgewickelt werden
können. Die von der Oberbürgermeisterin verfügte vorläufige Sitzordnung habe
auch nicht dadurch Gültigkeit erlangt, dass sie von der Beklagten bestätigt worden
sei, denn die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht handlungsfähig
gewesen. Ordnungsmaßnahmen dürfe die Oberbürgermeisterin lediglich zur
Ahndung und Überwindung solcher Zuwiderhandlungen ergreifen, die eine
Feststellung des Altersvorsitzenden und seiner Amtsübernahme
entgegenstünden. Diese Amtshandlungen hätte die Oberbürgermeisterin
vornehmen können, obwohl die Kläger die im Übrigen ungültige Sitzordnung nicht
beachtet hätten. Der Ausschluss sämtlicher Mitglieder der Republikaner-Fraktion
habe in eklatanter Weise gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Die
beharrliche Weigerung, die vorläufige Sitzordnung zu befolgen, habe im Hinblick
auf die einschneidenden Folgen die Verhängung der getroffenen Sanktion nicht
gerechtfertigt. Die Kläger müssten sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie es
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gerechtfertigt. Die Kläger müssten sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie es
versäumt hätten, gegen ihren Sitzungsausschluss gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO
die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen, weil dies weder
erfolgversprechend noch nach den Umständen zumutbar gewesen sei. Im
Zeitpunkt des Ausschlusses hätte die Beklagte ohnehin noch keine wirksame
Entscheidung treffen können, weil sie nicht handlungsfähig gewesen sei. Auch
hätten die übrigen Mitglieder der Beklagten durch ihre Beifallsbekundung deutlich
gemacht, dass sie hinter der Entscheidung der Oberbürgermeisterin gestanden
hätten. Bei dieser Sachlage und angesichts der Polizeipräsenz im Umfeld des
Sitzungssaales erscheine es dem Gericht verständlich, dass die Kläger ihr Anliegen
in der Stadtverordnetenversammlung nicht zur Geltung gebracht hätten.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren betreffend den verstorbenen Kläger mit
Beschluss vom 01. Februar 2000 abgetrennt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Beklagten am 17. Februar 2000
zugestellt. Auf den am 8. März 2000 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen
Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 20. März 2000, zugestellt
am 28. März 2000, zugelassen.
Am 25. April 2000 hat die Beklagte die zugelassene Berufung begründet.
Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, denn es fehle das
Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, gegen die
Entscheidung der Oberbürgermeisterin über den Ausschluss aus der
konstituierenden Sitzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO die Entscheidung der
Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen. Unerheblich sei auch, dass die
übrigen Stadtverordneten der Entscheidung der Oberbürgermeisterin zugestimmt
hätten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte nach den unter Ausschluss
der Kläger erfolgten Wahlen die Kläger wieder zur Teilnahme an der Sitzung
zugelassen und die Wahlen wiederholt hätte. Bereits deshalb sei die Anrufung der
Stadtverordnetenversammlung zumutbar gewesen. Es gebe keinen Hinweis dafür,
dass die Polizeibeamten eingesetzt worden wären, um zu verhindern, dass die
Kläger den Sitzungssaal mit dem Zweck betreten hätten, gegen ihren Ausschluss
die Stadtverordnetenversammlung anzurufen. Schließlich seien außerhalb des
Sitzungssaales mehrere Bedienstete der Stadt Frankfurt am Main anwesend
gewesen, die in dem Büro der Beklagten tätig und den Klägern bekannt seien.
Diese Personen hätten von den Klägern angesprochen werden können mit dem
Ziel, den Sitzungssaal wieder zu betreten, um das Recht aus § 60 Abs. 2 Satz 2
HGO in Anspruch zu nehmen. Es bestehe nicht der geringste vernünftige Zweifel
daran, dass dieses Anliegen von den Bediensteten aufgenommen und
weitergeleitet worden wäre. Das Gleiche gelte für die den Klägern zumutbare
Möglichkeit, über diese Mitarbeiter einen schriftlichen Antrag nach § 60 Abs. 2 Satz
2 HGO zu stellen, ohne hierfür den Versuch machen zu müssen, den Saal zu
betreten.
Die Klage sei auch unbegründet, denn die Oberbürgermeisterin sei nach § 58 Abs.
4 analog i.V.m. §§ 56 Abs. 2, 57 Abs. 1 HGO befugt gewesen, eine vorläufige
Sitzordnung zu verfügen. Sie lade zur ersten Sitzung nach der Wahl, eröffne diese
Sitzung, ermittele den "Altersvorsitzenden" und übergebe ihm den Vorsitz. Zu
ihren Befugnissen gehöre auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß § 53
Abs. 1 HGO. Sie dürfe alle die Sitzungsleitung umfassenden Maßnahmen
ergreifen, die für einen dem Ansehen des Hauses entsprechenden würdigen und
ruhigen Ablauf der konstituierenden Sitzung erforderlich seien. Mithin sei sie auch
befugt gewesen, eine vorläufige Sitzordnung zu erlassen, da dies die einzige
Möglichkeit gewesen sei zu verhindern, dass von dem Zeitpunkt der Eröffnung an
ein Gerangel und Streit um die vorhandenen Sitzplätze einsetzte mit der
Konsequenz, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, ihre gesetzlichen Aufgaben
zu erfüllen. Die Stadtverordnetenversammlung sei auch zu dem von der
Oberbürgermeisterin gewählten Zeitpunkt berechtigt gewesen, eine Sitzordnung
zu verabschieden. Bei Verneinung der entsprechenden Kompetenz der
Oberbürgermeisterin müssten jedenfalls die anwesenden Stadtverordneten bis zur
Konstituierung berechtigt sein, im Wege eines Aktes der Selbstorganisation gemäß
§ 60 Abs. 1 HGO analog eine entsprechende vorläufige Ordnung festzulegen, um
nicht nur mögliche, sondern auch tatsächliche Auseinandersetzungen über
Sitzplätze auszuschließen und damit einen ordnungsgemäßen Sitzungsablauf
sicherzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse dem
jeweiligen die Sitzung Leitenden jede Befugnis zustehen, die dem gewählten
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung nach §§ 58 Abs. 4, 60 Abs. 2
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Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung nach §§ 58 Abs. 4, 60 Abs. 2
HGO zukomme. Auch sei der Ausschluss sämtlicher Kläger nicht wegen Verstoßes
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtsfehlerhaft gewesen. § 60 Abs. 2
Satz 1 HGO ermögliche als Mindestmaßnahme den Ausschluss für einen
Sitzungstag. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass alle Kläger der
Ordnungsmaßnahme unterworfen worden seien, denn alle Kläger hätten in gleicher
Weise gehandelt.
Es habe nach den Ermittlungen der Beklagten am Tag der konstituierenden
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 17. April 1997 kein Polizeieinsatz
stattgefunden, wenn es auch sein könne, dass Polizeibeamte oder sonstige
Ordnungskräfte sich vor dem Sitzungssaal aufgehalten hätten. Jedenfalls hätten
sich, soweit die Beklagte dies habe ermitteln können, im Sitzungsraum keine
Polizeibeamten aufgehalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 28. Januar 2000 abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, sie hätten das mildere Mittel der Entscheidung der
Stadtverordnetenversammlung weder aus tatsächlichen Gründen nutzen können
noch seien sie dazu verpflichtet gewesen. Einerseits habe die Beklagte bereits vor
ihrer Konstituierung auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin Entscheidungen
getroffen, obwohl die Beklagte noch nicht handlungsfähig gewesen sei.
Andererseits sei die Oberbürgermeisterin nicht berechtigt gewesen, eine so
weitreichende Maßnahme zu treffen. Die Anrufung der
Stadtverordnetenversammlung hätte -- folge man der Auffassung der Beklagten --
exakt nach der Feststellung des Alterspräsidenten und vor Eintritt in die
Tagesordnung erfolgen müssen, um eine Teilnahme an den Wahlen zu
ermöglichen. Da die Kläger aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Saal gewesen seien
und nicht die Möglichkeit gehabt hätten, das Geschehen im Saal zu verfolgen, sei
bereits aus rein tatsächlichen Gründen die Durchführung des Verfahrens nach § 60
Abs. 2 Satz 2 HGO in analoger Anwendung auf den Zeitraum vor der
Konstituierung nicht möglich. Die von der Beklagten vorgetragene Möglichkeit,
zufällig anwesende Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu Botendiensten
heranzuziehen, sei mit dem in § 35 HGO normierten Grundsatz des freien Mandats
nicht vereinbar. Das Verfahren nach § 60 Abs. 2 HGO setze voraus, dass die
Stadtverordnetenversammlung konstituiert sei. Das Widerspruchsverfahren hätte
daher erst nach der Wahl des Stadtverordnetenvorstehers durchgeführt werden
können. Somit sei auch mit der Anrufung der Stadtverordnetenversammlung
keine vor der Wahl des Stadtverordnetenvorstehers mögliche Korrekturchance
hinsichtlich der Entscheidung der Oberbürgermeisterin gegeben gewesen. Eine
analoge Anwendung des Verfahrens gemäß § 60 Abs. 2 HGO auf den Zeitraum vor
der Konstituierung wäre aus den oben genannten Gründen tatsächlich unmöglich
gewesen. Die Beklagte spreche von einer automatischen Wahlwiederholung für
den Fall, dass der Ausschluss aufgehoben worden wäre. Für die Anfechtung von
Wahlen sehe die HGO aber das von den Klägern gewählte Verfahren gemäß § 55
Abs. 6 HGO vor. Im Übrigen seien die Polizeibeamten nicht zur Erörterung von
Rechtsfragen eingesetzt gewesen, sondern zur Durchsetzung der von der
Oberbürgermeisterin verhängten Sitzungsausschlüsse. Die Beklagte könne nicht
unterstellen, dass den Polizeibeamten das Verfahren nach § 60 Abs. 2 HGO
geläufig gewesen sei.
Das Verfahren nach § 60 Abs. 2 HGO ersetze das Verfahren nach § 55 Abs. 6 HGO
nicht und müsse auch nicht vorrangig durchgeführt werden. Da zuerst Wahlen
hätten durchgeführt werden müssen, sei das Verfahren nach § 55 Abs. 6 HGO
unmittelbar anzuwenden. Der Oberbürgermeisterin sei als Maßnahme nicht nur
der Sitzungsausschluss geblieben. Vielmehr sei eine Fülle anderer Reaktionen
möglich gewesen. Eine der Möglichkeiten sei gewesen, sich auf die Aufgabe zu
beschränken, das an Jahren älteste Mitglied festzustellen und die Sitzungsleitung
an dieses zu übertragen.
Der Ausschluss sei auch nicht erforderlich gewesen, damit die
Oberbürgermeisterin ihre Aufgaben im Rahmen der ersten Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung habe erfüllen können. Das Rechtsschutzbedürfnis
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Stadtverordnetenversammlung habe erfüllen können. Das Rechtsschutzbedürfnis
sei daher gegeben, denn die Kläger seien zu Unrecht an der Ausübung ihrer
Rechte gehindert worden.
Die Klage sei auch begründet. Die Oberbürgermeisterin sei durch das Verhalten
der Kläger nicht an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert gewesen. In wenigen
Sekunden hätte der Altersvorsitzende festgestellt und die Sitzungsleitung an ihn
übergeben werden können. Dem Argument, der Ausschluss habe der
Sicherstellung eines würdigen Ablaufs der Sitzung gedient, widerspreche es, dass
gerade besonders würdevolle parlamentarische Akte wie Vereidigungen nicht im
Sitzen, sondern stehend vollzogen würden. Dass ein Gerangel um Sitzplätze
eingesetzt hätte, sei eine unbewiesene Behauptung der Beklagten. Die Beklagte
lege nicht dar, inwieweit die Oberbürgermeisterin tatsächlich durch die
vorgetragene Unruhe an der Ausübung ihrer Pflichten gehindert gewesen sei. Es
werde auch nicht vorgetragen, dass Mitglieder der Beklagten an der Ausübung
ihrer Rechte gehindert worden seien. Die Stadtverordnetenversammlung sei noch
nicht handlungsfähig gewesen und habe daher auch noch nichts festlegen können.
Das Verwaltungsgericht stelle zutreffend fest, dass die Oberbürgermeisterin nicht
befugt gewesen sei, die Kläger für den gesamten Sitzungstag auszuschließen.
Wenn man einen Ausschluss an sich für zulässig hielte, wäre nur ein Ausschluss bis
zur Übertragung der Sitzungsleitung an den Altersvorsitzenden erforderlich
gewesen. Ein Ausschluss komme nur für die Dauer der Sitzungsleitung der
Oberbürgermeisterin in Betracht. Die von der Beklagten vorgetragene
Eindeutigkeit des Wortlauts des § 60 Abs. 2 Satz 1 HGO gelte nur bei direkter
Anwendung. Weder Ansehen noch Arbeitsfähigkeit der Beklagten seien durch das
Verhalten der Kläger gefährdet gewesen, denn die Übertragung der
Sitzungsleitung auf den Altersvorsitzenden sei unbestritten möglich gewesen.
Dass dieser selbst zu den Ausgeschlossenen gehört habe, zeige die
Überzogenheit der Maßnahme. Erst der rechtmäßige Altersvorsitzende hätte die
Rechte eines vorläufigen Stadtverordnetenvorstehers in Bezug auf
Ordnungsmaßnahmen gehabt, denn seine Kompetenz zur Sitzungsleitung sei in §
57 Abs. 1 Satz 3 HGO ausdrücklich genannt. Die von der Beklagten vertretene
Auffassung der weitgehenden Regelungs- und Leitungsbefugnisse der
Oberbürgermeisterin würden durch die HGO nicht gedeckt.
Sinngemäß tragen die Kläger noch vor, die Wahlen seien unabhängig von dem
Sitzungsausschluss rechtswidrig, weil die Vorlage einer vorläufigen Sitzordnung
und die Abstimmung darüber rechtswidrig gewesen seien. Der Ausschluss sei
darüber hinaus -- auch wenn man ihn als bestandskräftig ansähe -- nichtig, da er
offensichtlich rechtswidrig sei, denn er verstoße eklatant gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Den am 2. Mai 1997 gestellten Eilantrag, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Fraktion der Republikaner mindestens
einen Sitzplatz in der ersten Reihe zu überlassen, wobei sich die übrigen Plätze der
Fraktion dahinter anschließen sollten, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss
vom 11. Juni 1997 -- 7 G 1214/97 (V) -- ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde
wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Juli 1997 --
6 TG 2558/97 -- als unzulässig verworfen.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Mappe) sowie die Akten des
vorgenannten Eilverfahrens VG Frankfurt am Main 7 G 1214/97 (V) = Hess. VGH 6
TG 2558/97 (1 Heft) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten
Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Zu entscheiden ist über die Berufung der Beklagten nur insoweit, als das Urteil die
im Rubrum genannten Kläger zu 1. bis 5. betrifft. Zwar hat das Verwaltungsgericht
mit dem am 28. Januar 2000 verkündeten Urteil laut Rubrum auch nur über die
Klagen der im Rubrum genannten Kläger zu 1. bis 5. entschieden und nicht über
die Klage des nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils verstorbenen
weiteren Klägers. Auch hat das Verwaltungsgericht erst nach Verkündung des
Urteils vom 28. Januar 2000, nämlich mit Beschluss vom 1. Februar 2000, der
allein von den Berufsrichtern der Kammer gefasst worden ist, das Verfahren dieses
Klägers abgetrennt. Der Frage, welche prozessualen Konsequenzen diese erst
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Klägers abgetrennt. Der Frage, welche prozessualen Konsequenzen diese erst
nach Verkündung des Urteils vorgenommene Abtrennung haben könnte, braucht
jedoch nicht nachgegangen zu werden, denn die Beklagte hat -- wie sich dem von
ihr im Zulassungsantrag vom 8. März 2000 und in der Berufungsschrift vom 14.
April 2000 angegebenen Rubrum entnehmen lässt -- sowohl den
Zulassungsantrag als auch die Berufung auf die in erster Instanz erfolgreichen
Kläger zu 1. bis 5. beschränkt, so dass auch nur insoweit über die Berufung zu
entscheiden ist.
Die vom Senat mit Beschluss vom 20. März 2000 zugelassene Berufung ist auch
begründet, denn die Wahlprüfungsklage hat keinen Erfolg.
Allerdings steht der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 5. nicht entgegen, dass
sie schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. Juni 1997 keine
Stadtverordnete mehr war, sondern ihr Mandat niedergelegt hatte und das Amt
einer Stadträtin bekleidete. Nach § 55 Abs. 6 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung
-- HGO -- kann jeder Gemeindevertreter innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses Widerspruch gegen die Gültigkeit von Wahlen,
die von der Gemeindevertretung durchgeführt worden sind, erheben. Nach § 55
Abs. 6 Satz 2 HGO entscheidet über den Widerspruch die Gemeindevertretung.
Nach Satz 3 der Vorschrift gelten für das weitere Verfahren die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen die
Gemeindevertretung zu richten ist. Schon der Wortlaut dieser Vorschriften deutet
darauf hin, dass diejenigen, die die Wahl anfechten, nur im Zeitpunkt der Erhebung
des Widerspruchs Gemeindevertreter/Stadtverordnete sein müssen, denn dass sie
dieses Amt auch noch zur Zeit der Entscheidung über den Widerspruch oder
während des nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
durchzuführenden Verwaltungsstreitverfahrens innehaben müssen, ist in § 55 Abs.
6 HGO nicht ausdrücklich geregelt. Aber auch aus dem Regelungszusammenhang
sowie aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften lässt sich eine Notwendigkeit,
auch zur Zeit der Widerspruchsentscheidung sowie während des
Verwaltungsstreitverfahrens noch Gemeindevertreter/Stadtverordneter sein zu
müssen, nicht folgern. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei
dem Wahlprüfungsverfahren um ein objektives Verfahren handelt (vgl. Hess. VGH,
Urteil vom 28. Oktober 1986 -- 2 UE 1919/85 -- HSGZ 1987, 109 f.; Urteil vom 24.
April 1992 -- 6 UE 404/91 --, insoweit nicht abgedruckt in HSGZ 1992, 342; Urteil
vom 9. Dezember 1993 -- 6 UE 1720/92 -- NVwZ-RR 1994, 605 f.), dass es genügt,
wenn der die Klage anfechtende Gemeindevertreter/Stadtverordnete zur Zeit der
Einlegung seines Widerspruchs Gemeindevertreter/Stadtverordneter ist. Der früher
für das Kommunalrecht zuständige 2. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs hat darauf hingewiesen, dass es den Gemeindevertretern
ermöglicht werden soll, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob
die von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß
abgewickelt worden sind (Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1986, a.a.O.). Einer
besonderen Klagebefugnis bedarf es daher nicht. Auf die mögliche Verletzung
subjektiver Rechte der Kläger kommt es nicht an, weil § 55 Abs. 6 HGO den
Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht
zubilligt (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 9. Dezember 1993, a.a.O., Seite 606, vom
24. April 1992, a.a.O., S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 4. Januar 1989 -- 6
UE 530/87 -- NVwZ-RR 1990, 208 f.). Ist das Recht, Widerspruch gegen die
Gültigkeit von Wahlen zu erheben, dem einzelnen Gemeindevertreter aber in
seiner Eigenschaft als Sachwalter der Allgemeinheit eingeräumt, kann es nicht
erheblich sein, ob er nach Einlegung des Widerspruchs aus der
Gemeindevertretung ausscheidet. Wollte man fordern, dass der
Gemeindevertreter sein Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Wahlanfechtung innehat, liefe in vielen Fällen die gerichtliche Kontrolle leer, weil
angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren eine rechtskräftige
Entscheidung häufig nicht getroffen werden könnte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.
Oktober 1986, a.a.O., S. 111).
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, denn die Wahlen des
Stadtverordnetenvorstehers und des Präsidiums in der konstituierenden Sitzung
der Beklagten vom 17. April 1997 sind gültig. Sie sind insbesondere nicht deshalb
verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Kläger zu Unrecht durch die
Oberbürgermeisterin von der konstituierenden Sitzung ausgeschlossen worden
wären. Denn dieser Ausschluss ist wirksam, weil die Kläger nicht die ihnen durch §
60 Abs. 2 Satz 2 HGO gewährte Möglichkeit genutzt haben, gegen den Ausschluss
eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen und diese
Entscheidung spätestens in der nächsten Sitzung der
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Entscheidung spätestens in der nächsten Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung zu treffen ist (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
HGO). Deshalb kann unentschieden bleiben, ob die Oberbürgermeisterin zuständig
und auch im Übrigen berechtigt war, in Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 1 HGO die
Kläger wegen ungebührlichen Verhaltens von der konstituierenden Sitzung der
Beklagten am 17. April 1997 auszuschließen.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HGO kann der Vorsitzende der Gemeindevertretung bei
ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigen Verhalten ein Mitglied der
Gemeindevertretung für einen oder mehrere, höchstens drei Sitzungstage
ausschließen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO kann gegen den Ausschluss die
Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden; diese ist spätestens in
der nächsten Sitzung zu treffen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erscheint es
zunächst nicht völlig eindeutig, ob die Entscheidung der Gemeindevertretung in
der nächsten Sitzung nach der Anrufung der Gemeindevertretung zu treffen ist
oder ob mit der "nächsten Sitzung" die Sitzung gemeint ist, die dem
Sitzungsausschluss nachfolgt. Sinn und Zweck der Vorschrift zwingen jedoch zu
der letztgenannten Auslegung, denn andernfalls könnte während der gesamten
Wahlperiode und sogar darüber hinaus immer wieder Streit darüber aufkommen,
ob der Ausschluss wirksam war. Der Antrag an die Gemeindevertretung, die
Rechtswidrigkeit des Sitzungsausschlusses festzustellen, könnte zeitlich
unbegrenzt gestellt werden, so dass die zeitliche Eingrenzung im zweiten Halbsatz
des § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO ("spätestens in der nächsten Sitzung") lediglich eine
Zeitnähe der Entscheidung zu dem gestellten Antrag, nicht aber zu dem
umstrittenen Sitzungsausschluss bewirken würde. Dann könnte während der
gesamten Wahlperiode und darüber hinaus auch immer wieder Streit darüber
aufkommen, ob bestimmte Verfahrenshandlungen -- wie hier etwa die Wahlen des
Stadtverordnetenvorstehers und des Präsidiums -- wegen eines
Sitzungsausschlusses unwirksam sind. Die zeitliche Ausdehnung derartiger
Streitigkeiten könnte zu erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf Maßnahmen von
Funktionsträgern und Gremien führen. Dies sollte erkennbar mit dem zweiten
Halbsatz des § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO verhindert werden.
Dafür, dass mit der "nächsten Sitzung" diejenige Sitzung gemeint ist, die dem
Sitzungsausschluss nachfolgt, spricht auch ein Vergleich der zitierten Vorschrift
mit entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer. Nach § 44 Abs. 2 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung -- NGO -- kann die Ratsvorsitzende oder der
Ratsvorsitzende ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt
ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des
ausgeschlossenen Mitgliedes stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die
getroffene Maßnahme berechtigt war. -- Die insofern klarere Formulierung als in
der hessischen Regelung ergibt, dass die Feststellungsentscheidung des Rats in
der nächsten Sitzung nach dem Sitzungsausschluss getroffen wird.
Entsprechendes gilt für § 51 Abs. 3 Satz 2 der Nordrhein-Westfälischen
Gemeindeordnung. Nach dieser Vorschrift befindet der Rat über die Berechtigung
dieser Maßnahme -- gemeint ist der sofortige Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus
der Sitzung -- in der nächsten Sitzung.
Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der hessische
Landesgesetzgeber -- was den Begriff der "nächsten Sitzung" anlangt -- etwas
anderes regeln wollte als die Gesetzgeber der genannten anderen Bundesländer.
Nach allem ist der Ausschluss der Kläger von der konstituierenden Sitzung
wirksam. Schon durch die gesetzliche Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO selbst
ist die Möglichkeit, in einem anderen Verfahren -- wie etwa in dem vorliegenden
Wahlprüfungsverfahren -- die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses geltend zu
machen, versagt, wenn das Verfahren nach § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO nicht
(erfolgreich) durchlaufen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber den
Streit über den Ausschluss eines Gemeindevertreters/Stadtverordneten von einer
Sitzung der Gemeindevertretung/ Stadtverordnetenversammlung auf das
Verfahren nach § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO beschränkt hat. Insofern ist in § 60 Abs. 2
Satz 2 HGO ein spezielles Verfahren vorgesehen, das hier nicht durchgeführt
worden ist. Jedenfalls der Ausgeschlossene kann sich nicht mit Erfolg auf eine
Fehlerhaftigkeit der Ausschlussentscheidung berufen, wenn er das vom Gesetz
insoweit eröffnete Verfahren nicht genutzt hat. Wegen der ausdrücklich in § 60
Abs. 2 Satz 2 HGO eröffneten Angriffsmöglichkeit steht der Umstand, dass das
Wahlprüfungsverfahren nach § 55 Abs. 6 HGO ein objektives Prüfungsverfahren ist,
das nicht der Durchsetzung subjektiver Rechte dient, den obigen Erwägungen nicht
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das nicht der Durchsetzung subjektiver Rechte dient, den obigen Erwägungen nicht
entgegen.
Die Kläger können sich nach allem nicht mit Erfolg darauf berufen, trotz einer auf §
60 Abs. 2 HGO beruhenden Wirksamkeit des Sitzungsausschlusses sei es möglich,
im Rahmen der Wahlanfechtung inzident zu prüfen, ob der Sitzungsausschluss
rechtmäßig und damit wirksam sei. Mit dieser Argumentation verkennen die Kläger
auch den Zweck des § 60 Abs. 2 HGO. Er besteht darin, dass die
Gemeindevertretung/ Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung
nach dem Ausschluss über dessen Wirksamkeit abschließend entscheiden soll.
Könnte auch dann, wenn die Stadtverordnetenversammlung nicht angerufen
worden ist, in anderen Verfahren die Unwirksamkeit des Sitzungsausschlusses
geltend gemacht werden, müsste dies als Umgehung der in § 60 Abs. 2 HGO
getroffenen Regelungen gesehen werden. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber eine derartige Umgehung für zulässig gehalten hat,
zumal dann die in der zweiten Alternative des § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO geregelte
Befristung überflüssig wäre.
Da das Verfahren nach § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO nicht genutzt wurde und nicht
mehr genutzt werden kann, steht fest, dass der Ausschluss der Kläger von der
konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wirksam ist.
Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Oberbürgermeisterin
habe § 60 Abs. 2 HGO nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend angewandt,
denn die Oberbürgermeisterin hat den Ausschluss ausdrücklich auf die genannte
Vorschrift gestützt. Es musste und muss daher nach dem Verfahren vorgegangen
werden, das das Gesetz in § 60 Abs. 2 HGO vorsieht.
Die Anrufung der Stadtverordnetenversammlung war den Klägern auch zumutbar.
Es kann offen bleiben, ob ihnen angesichts der Ordnungskräfte vor dem
Sitzungssaal zugemutet werden konnte, unmittelbar nach dem
Sitzungsausschluss die Stadtverordnetenversammlung gegen den Ausschluss
anzurufen. Jedenfalls hatten sie die Möglichkeit, diese Anrufung nach der Sitzung
des 17. April 1997 bis zur nächsten Sitzung schriftlich vorzunehmen. Dem steht
der Umstand, dass der Sitzungsausschluss laut Sitzungsprotokoll mit "Beifall"
bedacht wurde, nicht entgegen. Denn es stand nicht fest, dass die
Stadtverordnetenversammlung bei ruhiger Überlegung und unter Abwägung der
von den Klägern gegen eine Rechtmäßigkeit ihres Ausschlusses vorgetragenen
Gründe den Ausschluss aufrechterhalten hätte. Wie die
Stadtverordnetenversammlung insoweit entschieden hätte, erscheint offen.
Entgegen der Auffassung der Kläger wird die auf § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO
beruhende endgültige Wirksamkeit des Sitzungsausschlusses nicht dadurch
beseitigt, dass -- so die Kläger sinngemäß -- es vor der Wahl des
Stadtverordnetenvorstehers für die Kläger keine Möglichkeit mehr gegeben habe,
eine Korrektur der Entscheidung der Oberbürgermeisterin herbeizuführen. Warum
die Wirkung des § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO dadurch entfallen soll, dass zunächst nach
dem Ausschluss Wahlen durchgeführt werden und erst später -- gegebenenfalls
auch im Gerichtsverfahren -- die Wirksamkeit des Ausschlusses überprüft wird, ist
nicht nachvollziehbar. Hätten die Kläger bis zur nächsten Sitzung der Beklagten --
zum Beispiel schriftlich -- den Ausschluss angegriffen, so hätte die Beklagte und
gegebenenfalls später die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch über den Ausschluss
befinden können und müssen.
Die angegriffenen Wahlen sind auch nicht deshalb ungültig, weil der Ausschluss der
Kläger von der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
nichtig und damit unwirksam wäre. Hier kommt eine Nichtigkeit nach § 44 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -- HVwVfG -- nicht in Betracht, weil der
Ausschluss kein Verwaltungsakt ist. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe liegen nicht
vor. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass jede öffentlich-rechtliche
Maßnahme nichtig ist, soweit sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offenkundig ist (vgl. insoweit zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts die
in § 44 Abs. 1 HVwVfG getroffene Regelung). Aber auch unter diesen
Voraussetzungen ist hier der Sitzungsausschluss der Kläger nicht nichtig.
Nichtigkeit kommt hier allenfalls deshalb in Betracht, weil die Oberbürgermeisterin
zur Ausschlussentscheidung unzuständig gewesen sein könnte. Dies könnte aus
folgenden Gründen der Fall gewesen sein: Die Oberbürgermeisterin lädt zwar zur
ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (§ 56 Abs. 2 HGO), eröffnet die
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ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (§ 56 Abs. 2 HGO), eröffnet die
Sitzung und leitet sie auch bis zur Feststellung des an Jahren ältesten Mitglieds der
Stadtverordnetenversammlung, was einer Zusammenschau der in § 57 Abs. 1
Satz 3 und § 58 Abs. 4 Satz 1 HGO getroffenen Regelungen entnommen werden
kann. Auf den ersten Blick nicht eindeutig zu beantworten ist jedoch die Frage, ob
die Oberbürgermeisterin vor der Feststellung des ältesten Mitglieds der
Stadtverordnetenversammlung berechtigt war, eine vorläufige Sitzordnung
festzulegen und durchzusetzen sowie in diesem Zusammenhang die Kläger wegen
ungebührlichen Verhaltens gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 HGO für den 17. April 1997
von der Sitzung auszuschließen. Diese Rechtsfragen sind nicht ohne Weiteres
eindeutig in der einen oder anderen Richtung zu beantworten. Auch ist nicht
eindeutig in der einen oder anderen Richtung zu beantworten, ob der
Sitzungsausschluss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat.
Geht man davon aus, dass die Oberbürgermeisterin zuständig war, den
Ausschluss anzuordnen, und unterstellt man weiter, dass die Weigerung der
Kläger, den Sitzungsraum zu verlassen, als ungebührliches Verhalten im Sinne des
§ 60 Abs. 2 Satz 1 HGO gewertet werden durfte, so ist keinesfalls auf den ersten
Blick deutlich, dass der Sitzungsausschluss außer Verhältnis zur Schwere des
ungebührlichen Verhaltens gestanden hat. Nach allem kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Ausschlussentscheidung bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig rechtswidrig war
oder gar an einem besonders schwerwiegenden Fehler litt. Nach allem ist der
Ausschluss nicht nichtig.
Die angegriffenen Wahlen sind auch im Übrigen gültig. Es kommt keine andere
Maßnahme als der Sitzungsausschluss als Grund für eine Ungültigkeit der
angegriffenen Wahlen in Frage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die von
den Klägern insofern genannte Vorlage einer vorläufigen Sitzordnung durch die
Oberbürgermeisterin sowie die Abstimmung über diese Sitzordnung, selbst wenn
diese Maßnahmen verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollten, sich auf die
Gültigkeit der Wahlen des Stadtverordnetenvorstehers und des übrigen Präsidiums
der Beklagten ausgewirkt haben können. Eine fehlerhafte Sitzordnung und die
Abstimmung über die Sitzordnung machen Wahlakte, die von den an falschen
Plätzen sitzenden Abgeordneten durchgeführt werden, nicht ungültig, denn der in
einer auf diese Weise zustandegekommenen fehlerhaften Sitzordnung liegende
Rechtsverstoß bezieht sich nicht auf das Wahlverfahren. Es handelt sich um keinen
bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl wesentlichen Fehler (vgl. zu
diesen Voraussetzungen Hess. VGH, Urteil vom 4. Januar 1989, a.a.O., Seite 209).
Auch darüber hinaus haben die Kläger keine Verfahrensfehler vorgetragen, die bei
Wirksamkeit des Sitzungsausschlusses zu einer Ungültigkeit der genannten
Wahlen führen müssten. Dies gilt insbesondere für die Auffassung der Kläger,
unmittelbar nach Eröffnung der Sitzung hätte der Alterspräsident bestimmt
werden müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass insofern nicht Frau F., sondern
der Kläger zu 4. zum Zuge gekommen wäre. Gerade dieser Einwand wird dadurch
entkräftet, dass der Sitzungsausschluss wegen der in dem zweiten Halbsatz des §
60 Abs. 2 Satz 2 HGO getroffenen Regelung wirksam und nicht mehr angreifbar ist.
Denn durch den wirksamen Sitzungsausschluss wurde auch der Kläger zu 4.
wirksam von der konstituierenden Sitzung ausgeschlossen.
Nach allem ist der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §
100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2
VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.