Urteil des HessVGH vom 25.08.1987

VGH Kassel: ersatzvornahme, öffentliche sicherheit, gefahr im verzuge, halter, ausführung, zustandsstörer, abschleppen, eigentümer, behörde, verantwortlichkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 904/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 SOG HE, § 12
SOG HE, § 13 SOG HE, § 14
SOG HE, § 24 Abs 1 SOG
HE
(Kostenersatz für Abschleppen eines auf
Fußgängerüberweg abgestellten Kraftfahrzeugs)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten, die durch das von
dem Beklagten veranlaßte Abschleppen seines verkehrswidrig im Straßenraum
abgestellten Pkw entstanden sind.
Das Fahrzeug des Klägers, Fabrikat Opel, amtliches Kennzeichen .., war am 26.
März 1983 (einem Samstag) zwischen 7.55 Uhr und 8.20 Uhr in Frankfurt am Main
im Kreuzungsbereich Sophienstraße/Am Weingarten auf einem Fußgängerüberweg
abgestellt und befand sich im übrigen innerhalb der Fünf-Meter-Zone vor der
Straßeneinmündung. Daraufhin veranlaßte der Polizeimeister T., daß das Fahrzeug
von der Firma H. GmbH zu deren firmeneigenem Gelände abgeschleppt wurde,
wofür das Abschleppunternehmen dem Beklagten einen Betrag von 83,72 DM in
Rechnung stellte, worin 3,40 DM Einstellgebühren für einen Tag enthalten waren.
Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Polizeimeisters T. vom 08. Mai 1984
wurde der Fußgängerverkehr durch das auf den Fußgängerüberweg gestellte
Fahrzeug des Klägers erheblich behindert, weil die Fußgänger um den Pkw
herumgehen mußten, um auf den Fußgängerüberweg zu gelangen.
Mit Kostenbescheid vorn 24. Februar 1984 verlangte der Beklagte von dem Kläger
die Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 83,72 DM unter Bezugnahme auf
§ 28 HSOG. Die Einstellgebühren von 3,40 DM sind in dem Bescheid nicht
gesondert aufgeführt, sondern in einem Betrag von 7,22 DM enthalten, der in dem
Bescheid als "sonstige Kosten (MWSt und Transportversicherung)" deklariert ist.
Der Bescheid enthält im übrigen den Hinweis, "daß durch diesen Bescheid
Kostenforderungen für das Verwahren des Fahrzeugs (Standgeld) unberührt
bleiben".
Wegen des Verkehrsverstoßes war gegen den Kläger durch den
Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main - Straßenverkehrsamt - ein
Bußgeldverfahren eingeleitet worden, welches jedoch am 18. Juli 1983 gemäß § 46
Abs. 1 OWiG i. V. m. §.170 StPO eingestellt wurde, nachdem der Kläger in jenem
Verfahren mitgeteilt hatte, daß Führer des fraglichen Fahrzeugs an dem
genannten Tag Herr Bernhard S. gewesen sei.
Am 27. März 1984 legte der Kläger gegen den oben genannten Kostenbescheid,
der ihm nach seinen eigenen Angaben am 1. März 1984 zugestellt worden ist,
Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch unter anderem damit, daß die
Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme seinerzeit nicht
vorgelegen hätten, da eine unmittelbare konkrete Gefahr von dem abgestellten
Fahrzeug nicht ausgegangen sei. Im übrigen habe nicht er, sondern eine andere
Person den Verkehrsverstoß begangen. Deshalb könne er im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht als
Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden.
Vor Entscheidung über den Widerspruch stellte der Regierungspräsident in
Darmstadt durch Beiziehung der Bußgeldakten des Oberbürgermeisters der Stadt
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Darmstadt durch Beiziehung der Bußgeldakten des Oberbürgermeisters der Stadt
Frankfurt fest, daß der Kläger im Bußgeldverfahren seinerzeit Herrn Bernhard S.
als verantwortlichen Fahrzeugführer benannt hatte. Er veranlaßte daraufhin den
Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main, Herrn S. zur Erstattung der Kosten für die
Abschleppmaßnahme heranzuziehen. Dieser erließ unter dem 7. November 1984
gegenüber Bernhard S. einen Kostenbescheid, gegen den jener am 3. Dezember
1984 mit der Begründung Widerspruch einlegte, nicht er selbst habe das Fahrzeug
zum Zeitpunkt des Vorfalles gefahren, sondern eine andere, unbekannte Person,
an die er das Fahrzeug des Klägers weiterverliehen habe. Der Polizeipräsident in
Frankfurt am Main hob daraufhin den gegenüber Herrn S. ergangenen
Kostenbescheid unter dem 8. August 1985 wieder auf .
Der Regierungspräsident in Darmstadt wies den Widerspruch des Klägers gegen
den Kostenbescheid vom 24. Februar 1984 durch Widerspruchsbescheid vom 2.
Mai 1985 als unbegründet zurück. Er führte unter anderem aus, die
Voraussetzungen für die Ersatzvornahme hätten vorgelegen, weil das Fahrzeug
des Klägers auf einem Fußgängerüberweg und innerhalb der Fünf-Meter-Zone in
der Einmündung der Straße abgestellt gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine
Beseitigung des Fahrzeugs im Wege der unmittelbaren Ausführung hätten
ebenfalls vorgelegen. Zwar sei diese Form polizeilichen Handelns im HSOG nicht
geregelt, jedoch sei ihre Zulässigkeit allgemein anerkannt, wenn Störungen der
öffentlichen Sicherheit unaufschiebbar zu beseitigen seien, da sonst bei Gefahr im
Verzuge eine rasche und wirksame Gefahrenabwehr nicht gewährleistet sei. Das
verbotswidrig auf einem Fußgängerüberweg abgestellte Fahrzeug habe für
Fußgänger, die den Überweg hätten benutzen wollen, eine erhebliche Behinderung
und Gefährdung dargestellt, da sie von herankommenden Fahrzeugen nicht
rechtzeitig hätten gesehen werden können bzw. diese ihrerseits nicht rechtzeitig
hätten sehen können. Außerdem habe das Fahrzeug eine erhebliche
Sichtbeeinträchtigung für alle Fahrzeugführer dargestellt, die in die Kreuzung
hätten einfahren wollen. Aufgrund dieser Behinderung habe es jederzeit zu einem
Unfall kommen können. Die Verantwortlichkeit des Klägers nach § 14 HSOG sei
auch nicht deshalb entfallen, weil er das Fahrzeug nicht selbst dort abgestellt
habe. Zwar solle der Handlungsstörer vorrangig in Anspruch genommen werden,
jedoch scheide dessen Inanspruchnahme aus, wenn der Zustandsstörer eine
Mitwirkung bei der Ermittlung des Handlungsstörers unterlasse und die Behörden
darin auf die allgemein bekannten Zustandsstörer zurückgriffen.
Am 29. Mai 1985 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die
Aufhebung des Kostenbescheides in der Fassung des dazu ergangenen
Widerspruchsbescheides erstrebt. Zur Begründung der Klage führte er u. a. aus,
die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme sei im HSOG nicht
geregelt und damit in Hessen nicht zulässig. Im übrigen habe keine konkrete
Gefahr bestanden, die zu einer Ersatzvornahme berechtigt hätte. Da sich der
Polizeibeamte, der das Abschleppen veranlaßt habe, gar nicht mehr an den
genauen Standort des klägerischen Fahrzeugs sowie daran habe erinnern können,
ob sich davor oder dahinter noch andere Fahrzeuge befunden hätten, sei der
Nachweis einer von seinem Fahrzeug ausgehenden konkreten Gefährdung nicht
erbracht worden. Außerdem habe an dem fraglichen Samstag um 8.20 Uhr kein
reger Fußgängerverkehr geherrscht, da die Geschäfte dort erst um 9.00 Uhr
öffneten. Auch könne das Parken im Kreuzungsbereich keine zusätzliche
Sichtbehinderung und damit Gefährdung für in die Kreuzung einfahrende
Fahrzeuge bedeuten, da aufgrund einer Straßenbiegung bzw. wegen Grünwuchses
an der Ecke Sophienstraße/Am Weingarten der Einblick in die Sophienstraße
ohnehin stark behindert sei. Die polizeiliche Anordnung sei auch deswegen
rechtswidrig, weil der Polizeibeamte verpflichtet gewesen sei, vor dem
Abschleppen Nachforschungen nach dem Halter anzustellen und dieser nur etwa
ein bis zwei Minuten entfernt gewohnt habe. Er dürfe jedenfalls als Zustandsstörer
nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Verhaltensstörer ermittelt werden
könne. Er habe zwar sein Fahrzeug verliehen, den damit begangenen
Verkehrsverstoß aber nicht geduldet. Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des
Verhaltensstörers könne ihm ebenfalls nicht vorgeworfen werden, da er Herrn S.
als Entleiher des Fahrzeugs benannt habe.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main vom 24.
Februar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 2. Mai 1985 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezog er sich im wesentlichen auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid und vertrat im übrigen die Auffassung, im vorliegenden Fall
könne der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, weil der
Verhaltensstörer nicht mehr ermittelbar sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. Februar
1986 ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört
hatte. Zur Begründung führt es u. a. aus: Die Klage sei unbegründet. Der Beklagte
verlange mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht vom Kläger einen
Betrag von 83,72 DM als Kosten der Ersatzvornahme für die am 26. März 1983
durchgeführte Abschleppmaßnahme. Insbesondere lasse das zur Ersatzvornahme
selbst führende polizeiliche Handeln keinen Rechtsfehler erkennen. Die
Ersatzvornahme habe auch im Wege der unmittelbaren Ausführung angeordnet
und durchgeführt werden dürfen. Insbesondere sei auch von dem klägerischen
Fahrzeug eine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter ausgegangen.
Ungeachtet des Umstandes, daß sich das Fahrzeug auch noch im Fünf-Meter-
Bereich zu einer Straßenkreuzung befunden habe, reiche es nach der ständigen
Rechtsprechung der Kammer für die Ausfüllung des Begriffs der konkreten Gefahr
aus, wenn ein Personenkraftwagen auf einem markierten Fußgängerüberweg
abgestellt sei. Diese Rechtsprechung beruhe auf der Überlegung, daß gerade im
Bereich von markierten Fußgängerüberwegen das Vertrauen der Fußgänger auf
eine ordnungsgemäße und sichere Überquerungsmöglichkeit der Fahrbahn
erhalten werden müsse und insofern schutzbedürftig sei. Das gelte insbesondere
auch im Hinblick auf Kinder, die nur ein außerordentlich eingeschränktes Sichtfeld
hätten und deshalb in besonderer Weise darauf angewiesen seien,
herankommende Fahrzeuge auch vor Überschreiten eines Fußgängerüberweges
rechtzeitig erkennen zu können. Diese Einsichtmöglichkeit werde z. B. Kindern
dadurch genommen, daß entweder die Sicherheitszone von fünf Metern vor einem
Fußgängerüberweg oder auch dieser selbst zugeparkt werde. Diese Umstände
begründeten eine konkrete und unmittelbare Gefährdungslage, die eine
unmittelbare Ausführung der Ersatzvornahme durch die Polizei rechtfertige. Dies
gelte unabhängig davon, wieviele Menschen zu einem bestimmten Tageszeitpunkt
einen Fußgängerweg benutzten, da der mit der Abschleppmaßnahme
beabsichtigte Rechtsgüterschutz auch für einen einzigen Menschen gelte. Die von
dem Polizeibeamten T. vorgefundene Gefahrenlage habe auch nicht auf andere
Weise beseitigt werden können. Dem Polizeibeamten sei es nicht zumutbar
gewesen, über Funk den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln oder selbst an Ort und
Stelle Nachforschungen nach dem Halter anzustellen, zumal keine besonderen
Anhaltspunkte darauf hingedeutet hätten, daß sich der Halter in unmittelbarer
Nähe befunden habe. Der Beklagte habe im übrigen auch mit zutreffenden
Erwägungen den Kläger als Zustandsstörer zur Erstattung der Abschleppkosten
herangezogen. Es könne offenbleiben, inwiefern das vom Kläger benannte Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1983 für den Bereich
des HSOG Geltung beanspruchen könne. Selbst wenn man im Sinne dieses Urteils
von einer grundsätzlich vorrangigen Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers
gegenüber dem Zustandsstörer ausgehe, komme dieser Vorrang nicht zum
Tragen, weil der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Möglichkeit gehabt
habe, den Verhaltensstörer - unterstellt, es handele sich um eine vom Kläger
getrennte Persönlichkeit - in Anspruch zu nehmen. Der Regierungspräsident in
Darmstadt habe nämlich erst kraft eigener Ermittlungen im Widerspruchsverfahren
herausgefunden, daß der Kläger in dem gesondert betriebenen Bußgeldverfahren
Herrn Bernhard S. als angeblichen Fahrer benannt gehabt habe. Dessen
Inanspruchnahme sei jedoch daran gescheitert, daß dieser gegenüber dem
Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main erklärt habe, er sei ebenfalls nicht
gefahren und könne den eigentlichen Fahrer nicht mehr benennen. Unter diesen
Umständen sei ein Ermessensfehler bei der Auswahl des Verantwortlichen nicht zu
erkennen.
Gegen diesen ihm am 26. Februar 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der
Kläger am 25. März 1986 Berufung eingelegt. Er bezieht sich zur Begründung des
Rechtsmittels auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug und führt ergänzend u. a.
aus: Der Beklagte habe hier sein Auswahlermessen in Bezug auf den
heranzuziehenden Störer rechtswidrig ausgeübt, zumal er bereits in seinem
Widerspruchsschreiben gegen den Bußgeldbescheid und darüber hinaus in einem
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Widerspruchsschreiben gegen den Bußgeldbescheid und darüber hinaus in einem
Schreiben an den Regierungspräsidenten vom 5. Juni 1984 Herrn S. als Fahrer des
fraglichen Fahrzeugs benannt habe. Eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung
des Handlungsstörers könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn
aber eine Mitwirkung insoweit rechtlich geboten sei, könnte ein diesbezügliches
Unterlassen keine Halterhaftung begründen. Nach der Rechtsprechung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne er im übrigen auch deswegen nicht für
die Abschleppkosten in Anspruch genommen werden, weil der kostenpflichtige
Handlungsstörer nicht ermittelt werden könne. Die Halterhaftung nach § 14 HSOG
setze nämlich voraus, daß eine Gefahr von einer Sache ohne menschliches Zutun
ausgehe. Die Vorschrift begründe aber keine Verantwortlichkeit, wenn nicht die
Sache als solche, sondern eine Person mit ihrer Hilfe oder durch ihre Benutzung
als Werkzeug die Gefahr verursacht habe. In einem solchen Falle könne nur eine
Verhaltensverantwortlichkeit in Betracht kommen. Auch die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts über die polizeiliche Ersatzvornahme im Wege der
unmittelbaren Ausführung nach dem Hessischen Polizeirecht seien rechtlich nicht
haltbar, weil dem HSOG das Institut der unmittelbaren Ausführung einer
polizeilichen Maßnahme, bei der die polizeiliche Verfügung und die zwangsweise
Durchsetzung in einem einzelnen Akt zusammenfielen, fremd sei. Aus § 28 HSOG
lasse sich der Kostenanspruch nicht ableiten, da eine Ersatzvornahme als
Zwangsmittel eine zu vollstreckende polizeiliche Verfügung voraussetze, an der es
hier fehle. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten lasse sich auch nicht auf
andere Rechtsgrundlagen stützen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 12. Februar 1986 - V/VE 1160/85 - den Kostenbescheid des
Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main vom 24. Februar 1984 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 2. Mai
1985 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid und macht
darüber hinaus u. a. geltend, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Kostenbescheides sei auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung
des erkennenden Senats im Urteil vom 24. November 1986 - 11 UE 1177/84 -
nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit es danach als Voraussetzung einer
Ersatzvornahme im Sinne von §§ 26, 28 HSOG des Erlasses einer, die
entsprechende Handlungspflicht begründenden, polizeilichen Verfügung gegen
den Pflichtigen bedürfe, lägen diese Voraussetzungen in dem Zeichen 293
(Fußgängerüberweg) zu § 41 StVO vor. Dieses Zeichen enthalte auch ein Gebot
zum Wegfahren, welches gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar
gewesen sei. Schon § 41 Abs. 1 StVO stelle klar, daß auch weiße Markierungen auf
der Straßenoberfläche Gebote und Verbote enthielten. Das Zeichen 293 zu § 41
StVO enthalte hier eine eigenständige Bedeutung und stelle letztendlich ein
Symbol für die in § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO niedergelegte Bestimmung dar, die dem
Zeichen "immanent" sei. Das Fahrzeug des Klägers habe deswegen mit der Folge
der Kostenerstattungspflicht abgeschleppt werden dürfen, zumal eine konkrete
Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter vorgelegen habe. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie die einschlägigen Behördenakten (ein Heft) Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Der angefochtene Kostenbescheid erweist sich im wesentlichen als rechtmäßig.
Der Senat erachtet ihn lediglich insoweit als nicht rechtmäßig, als in der mit dem
angefochtenen Kostenbescheid geltend gemachten Forderung ein Betrag vom
3,40 DM für Einstellgebühren enthalten ist.
Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Kostenanforderung scheitert - entgegen
der Auffassung des Klägers - nicht am Fehlen einer rechtmäßigen Ersatzvornahme
als Voraussetzung der Heranziehung des Polizeipflichtigen zum Kostenersatz nach
§ 28 Abs. 1 HSOG.
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Die Ersatzvornahme nach § 26 HSOG dient als Zwangsmittel im Sinne von § 25
HSOG der Durchsetzung polizeilicher Verfügungen und setzt deshalb regelmäßig
eine die Verpflichtung zur Erfüllung einer (vertretbaren) Handlung beinhaltende
Grundverfügung, die es im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen gilt, voraus.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil v. 24.
November 1986 - 11 UE 1177/84 -) gibt es im hessischen Polizeirecht eine sich
rechtlich als Ersatzvornahme darstellende "unmittelbare Ausführung", die ohne
den Erlaß einer entsprechenden polizeilichen Grundverfügung oder lediglich mit
einer Fiktion in derselben auskommt und einen Kostenersatzanspruch gegenüber
dem Polizeipflichtigen gemäß § 28 Abs. 1 HSOG auszulösen vermöchte, wegen
Fehlens einer dem § 44 Abs. 1 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes
entsprechenden oder diesem vergleichbaren Regelung im HSOG nicht, und es
kann diese Lücke in der gesetzlichen Regelung auch nicht (mehr) im Wege
lückenausfüllender Gesetzesinterpretation geschlossen werden. Weil die
Ersatzvornahme mithin als Zwangsmittel eine zu vollstreckende, polizeiliche
Verfügung notwendig voraussetzt, kann auf eine derartige (Grund-)Verfügung im
Rahmen der Vollstreckung selbst dann nicht verzichtet werden, wenn polizeiliche
Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar bevorstehender Gefahren
unaufschiebbar geboten sind. Diese Rechtsauffassung des erkennenden Senats
wirkt sich, was die Fälle des Abschleppens verkehrswidrig bzw. -behindernd
abgestellter Fahrzeuge angeht, in allen Fällen aus, in denen der Verkehrsverstoß
unmittelbar auf gesetzlichen Vorschriften bzw. auf Vorschriften der StVO beruht
und nicht auf der Mißachtung einschlägiger polizeilicher Gebotsverfügungen bzw.
von Verkehrszeichen, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind und von
denen ein Handlungsgebot zur Entfernung eines rechtswidrig im Verkehrsraum
abgestellten Fahrzeugs ausgeht (vgl. dazu BVerwG, NJ W 1978, 656). In solchen
Fällen fehlt es nämlich an einer entsprechenden Grundverfügung, die - bei
Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls im Wege
der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann.
Da im vorliegenden Fall der den Abschleppvorgang auslösende Verkehrsverstoß in
dem Abstellen des klägerischen Fahrzeugs unmittelbar auf einem
gekennzeichneten Fußgängerüberweg liegt, hängt die Entscheidung des
Rechtsstreits mithin von der Beantwortung der Frage ab, ob in der
entsprechenden, auf der Fahrbahn angebrachten Streifenmarkierung (Zeichen
293 zu § 41 StVO) ein etwa dem Vorschriftszeichen 283 zu § 41 StVO
vergleichbares bzw. gleichzuachtendes - als Allgemeinverfügung zu wertendes -
absolutes Halteverbot gesehen werden kann, welches zugleich das Gebot enthält,
bei verbotswidrigem Halten unverzüglich wegzufahren, wobei dieses Gebot unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in
zumindest entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich
sofort vollziehbar sein müßte. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden
Senats zu bejahen.
Nach § 41 StVO macht es in Bezug auf die dort geregelten Vorschriftszeichen
keinen Unterschied, ob sie in Form von Schildern oder von weißen Markierungen
auf der Straßenoberfläche angebracht sind. § 41 Abs. 1 StVO bestimmt insoweit
ausdrücklich, daß "auch Schilder oder weiße Markierungen auf der
Straßenoberfläche" Gebote und Verbote enthalten. Bei der durch Verkehrszeichen
293 ("Zebrastreifen") getroffenen Regelung handelt es sich mithin um einen
Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung, von dem zum einen ein
absolutes Halteverbot ausgeht (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO). Zum anderen enthält
dieser Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, NJW 1978, 656 f) zugleich das Gebot, bei
verbotswidrigem Halten auf dem Fußgängerüberweg alsbald wegzufahren, wobei
dieses Gebot in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar
ist. Bei dem Vorschriftszeichen 293 zu § 41 StVO handelt es sich auch um eine
polizeiliche Verfügung im Sinne von § 24 Abs. 1 HSOG (vgl. § 44 Abs. 1 StVO i.V.m.
§ 62 Abs. 1 Satz 1 HSOG, § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuweisung von
Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Polizeibehörden -
Zuweisungsverordnung - vom 18. Juni 1972). An einer im Wege der
Ersatzvornahme durchzusetzenden Grundverfügung fehlte es im vorliegenden Fall
also nicht.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats
(vgl. Urteil v. 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) bedurfte es vor Durchführung
der Ersatzvornahme hier auch weder einer vorherigen schriftlichen Androhung
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der Ersatzvornahme hier auch weder einer vorherigen schriftlichen Androhung
nebst Fristsetzung nach § 27 Abs. 1 HSOG noch einer vorläufigen Veranschlagung
des Kostenbetrages nach § 28 Abs. 2 HSOG; denn das verbotswidrige Abstellen
des dem Kläger gehörenden Fahrzeugs stellte als Verstoß gegen die oben
genannte polizeiliche Gebotsverfügung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
dar, die sich, solange der Verkehrsverstoß andauerte, (sogar) schon zu einer
Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HSOG
verdichtet hatte.
In derartigen Fällen bedarf es im Hinblick auf die bereits verwirklichte Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung der vorherigen Androhung eines Zwangsmittels
nach § 27 Abs. 1 HSOG nicht, ohne daß es darauf ankommt, ob durch das
verbotswidrig abgestellte Fahrzeug eine konkrete Störung im Sinne einer
Verkehrsbehinderung verursacht worden ist oder nicht.
Bei dem in Rede stehenden Abschleppvorgang ist auch der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt worden, der im hier gegebenen Zusammenhang
besagt, daß der durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstandene Nachteil nicht
außer Verhältnis zu dem dadurch erreichten Erfolg stehen darf. Die angeordnete
Maßnahme, also das Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme
ohne vorherige Androhung des Zwangsmittels, muß also geeignet, erforderlich
und angemessen gewesen sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Daß die Abschleppmaßnahme des Beklagten im
vorliegenden Fall geeignet war, den noch andauernden Verstoß gegen das
behördlich angeordnete Halteverbot zu beenden, ist offenkundig. Die Maßnahme
war auch erforderlich, weil ein anderes, ebenso wirksames, die Rechtsstellung des
Betroffenen aber geringer einschränkendes Mittel zu dem hier maßgeblichen
Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. BVerwG, NJW 1975, 2158 f;)
nicht ersichtlich war. Der durch den Abschleppvorgang entstehende Nachteil für
den Pflichtigen stand auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. Der
Verkehrsverstoß dauerte bei Beginn des Abschleppvorgangs seit etwa 25 Minuten
an. In dieser Zeit war der Fußgängerüberweg unstreitig durch das unmittelbar
darauf abgestellte klägerische Fahrzeug blockiert und damit in seiner Funktion und
seiner Schutzzweckbestimmung, die in § 26 StVO im einzelnen geregelt sind,
praktisch ausgeschaltet. Berücksichtigt man, daß Fußgängerüberwege nach der
Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO im allgemeinen nur an Kreuzungen und
Einmündungen eingerichtet werden, also an Stellen, an denen wegen des hohen
Gefährdungspotentials Fußgänger - insbesondere auch ältere Personen und Kinder
- die Straße sonst kaum einigermaßen sicher bzw. ungefährdet überqueren
könnten, so wird ohne weiteres deutlich, daß zur Durchsetzung des Schutzzwecks,
der mit dem Fußgängerüberweg erreicht werden soll, zu dem Mittel des
Abschleppens dort verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Wege der
unmittelbaren Ausführung auch schon dann gegriffen werden darf, wenn der
Verkehrsverstoß zeitlich nur wenige Minuten andauert. Anders kann dem von dem
Verordnungsgeber mit der Einrichtung von Fußgängerüberwegen verfolgten
Anliegen nicht hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Der in Rede
stehende Abschleppvorgang stellt nach alledem eine rechtmäßig vollzogene und
insbesondere auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende
Ersatzvornahme dar. Denn sie diente der Beseitigung einer besonders
gravierenden Störung der öffentlichen Sicherheit, deren Beendigung auch unter
Berücksichtigung der für den Betroffenen damit verbundenen Nachteile im
überwiegenden öffentlichen Interesse lag.
Zu Recht ist im vorliegenden Fall auch der Kläger zur Erstattung der Kosten der
Ersatzvornahme herangezogen worden. Nach § 28 Abs. 1 HSOG hat die Kosten
der Ersatzvornahme zu tragen, wer nach §§ 12 bis 14 HSOG als sogenannter
Handlungs- bzw. Zustandsstörer verantwortlich ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt
der Ersatzvornahme unstreitig Eigentümer und Haller des fraglichen Fahrzeugs. Er
hat allerdings in Abrede gestellt, das Fahrzeug selbst an dem fraglichen Tag auf
dem Fußgängerweg abgestellt zu haben und hat sich im Laufe des
Verwaltungsverfahrens dahin eingelassen, das Fahrzeug am fraglichen Tag an
Herrn Bernhard S. verliehen zu haben. S. wiederum hat im Rahmen der seinerzeit
erfolglos versuchten Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme geltend
gemacht, er habe das Fahrzeug seinerseits an eine von ihm nicht mehr namhaft
zu machende Person weiterverliehen gehabt. Unter diesen Umständen ist nicht
feststellbar, wer seinerzeit das Fahrzeug des Klägers auf dem Fußgängerüberweg
verbotswidrig abgestellt hat. Ein sogenannter Verhaltensstörer im Sinne von § 12
HSOG, der zu den Kosten der Ersatzvornahme hätte herangezogen werden
können, ist damit nicht ersichtlich. Der Beklagte war deshalb berechtigt, den
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können, ist damit nicht ersichtlich. Der Beklagte war deshalb berechtigt, den
Kläger als Eigentümer und Halter des fraglichen Fahrzeugs zur Erstattung der
Kosten für die Ersatzvornahme heranzuziehen. Soweit der Kläger unter
Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
(NJW 1984, 1196) die Auffassung vertritt, seine Heranziehung zu den Kosten der
Ersatzvornahme als Zustandsverantwortlicher komme deswegen nicht in Betracht,
weil die Zustandsverantwortlichkeit voraussetze, daß die Gefahr von einer Sache
ohne menschliches Zutun ausgehe, kann dieser zu § 8 des Bayerischen PAG
vertretenen Auffassung für den hessischen Rechtsbereich nicht zugestimmt
werden. Sie würde letztlich dazu führen, daß in den Fällen, in denen der Fahrer
nicht sicher ermittelt oder aus sonstigen Gründen (z. B. wegen fehlender
finanzieller Mittel) nicht in Anspruch genommen werden kann, der Behörde die
Abschleppkosten verblieben. Das HSOG geht jedoch davon aus, daß der
Eigentümer für die von seiner Sache ausgehenden Gefahren schlechthin
verantwortlich ist. Der erkennende Senat hat deshalb bereits in seinem Urteil vom
17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 - zu der Frage der Halterverantwortlichkeit in
derartigen Fällen ausgeführt, daß als Zustandsstörer in Bezug auf ein
Kraftfahrzeug insbesondere der Halter angesehen werden müsse, da er über die
Teilnahme des Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr entscheide und damit eine
polizeiliche Gefahrenlage eröffne, für die er einstehen müsse. Diese polizeiliche
Verantwortlichkeit beziehe sich nicht nur auf den Zustand des Kraftfahrzeugs
selbst, sondern auch auf seine "Lage im Raum" mit der Folge, daß der Halter eines
Kraftfahrzeugs - und Entsprechendes gilt erst recht für den Eigentümer eines
Kraftfahrzeugs - daher auch bezüglich seines Aufstellortes als Zustandshaftender
polizeipflichtig sei weil und soweit er die tatsächliche Gewalt und damit die
unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug habe (vgl. auch Knütel,
DÖV 1970, 375, 377 ff; BayVGH, BayVBl. 1979, 307 ff, 309; Kottmann, DÖV 1983,
493 ff, 496 m. w. N. ; vgl. ferner OVG Münster, NJW 1978, 720 sowie OVG Koblenz,
DU 1986, 483). Die Verantwortlichkeit des Klägers war hier mithin sowohl nach § 14
Abs. 1 HSOG als Eigentümer des Fahrzeugs als auch nach § 14 Abs. 2 Satz 1
HSOG als Halter des Fahrzeugs gegeben, so daß er gemäß § 28 Abs. 1 HSOG zu
den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werden konnte. Seine
Heranziehung ist insbesondere auch unter Auswahlgesichtspunkten (vgl. dazu
etwa OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1986, 483) nicht zu beanstanden, weil dem
Beklagten in diesem Fall ein Rückgriff auf mögliche andere Verantwortliche im
Sinne der §§ 12 bis 14 HSOG - wie oben bereits ausgeführt - aus tatsächlichen
Gründen nicht möglich war. Das ist offenkundig und bedarf keiner weiteren
Begründung. Ob und in welchen Fällen ein Verhaltensverantwortlicher vor dem
Zustandsverantwortlichen zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen
werden sollte oder müßte, bedarf daher hier keiner abschließenden Erörterung
oder Entscheidung Inn diese Frage kann sich erst und nur dann stellen, wenn
sowohl ein Verhaltensverantwortlicher als auch ein Zustandsverantwortlicher
vorhanden und der Behörde bekannt sind, woran es hier fehlt.
Nach dem zuvor Ausgeführten ist daher der Kläger zu Recht nach § 28 HSOG zu
den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen worden. Die streitbefangene
Kostenanforderung erweist sich allerdings insoweit, als es sich um den im Betrag
vom 83,72 DM offensichtlich enthaltenen Teilbetrag von 3,40 DM für
Einstellgebühren handelt, als nicht rechtmäßig.
Wie der Senat inzwischen bereits mehrfach entschieden hat, gehören solche
Einstellgebühren nicht zu den nach § 28 Abs. 1 HSOG zu erstattenden Kosten, weil
es sich nicht um Kosten der Ersatzvornahme handelt. Insoweit steht der Behörde
jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Februar 1987 - 11
UE 1193/84 -) in analoger Anwendung des § 693 BGB regelmäßig ein
Aufwendungsersatzanspruch zu, da die Behörde solche Aufwendungen im Rahmen
des sich an die Ersatzvornahme anschließenden öffentlich-rechtlichen
Verwahrungsverhältnisses im allgemeinen den Umständen nach für erforderlich
halten darf. Diese grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung der
Einstellgebühren ist zwar dem Beklagten auch im vorliegenden Fall nicht
abzusprechen. Es kann jedoch angesichts der im Bescheid verwendeten
Formulierungen hier nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die
Einstellgebühren in Höhe von 3,40 DM als Kosten eines sich an die
Ersatzvornahme anschließenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses
mit dem angefochtenen Kostenbescheid überhaupt geltend machen wollte. Gegen
diese Annahme spricht einmal der Umstand, daß die Einstellgebühren von 3,40
DM in dem Bescheid nicht gesondert aufgeführt, sondern offensichtlich falsch,
nämlich als "sonstige Kosten (Mehrwertsteuer und Transportversicherung)",
deklariert worden sind. Zum anderen spricht gegen eine solche Annahme der in
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deklariert worden sind. Zum anderen spricht gegen eine solche Annahme der in
dem Bescheid enthaltene Hinweis, "daß durch diesen Bescheid Kostenforderungen
für das Verwahren des Fahrzeugs (Standgeld) unberührt bleiben". Dieser Satz
rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß der Beklagte jedenfalls mit dem hier
angefochtenen Kostenbescheid Standgeld nicht geltend machen wollte, sondern
die Kostenerhebung insoweit einem gegebenenfalls noch zu erlassenden weiteren
Bescheid vorbehalten wollte. Bestand aber insoweit kein Regelungswille der
Behörde, so müßte diesem Umstand im vorliegenden Verfahren - wie geschehen -
durch eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheides in Höhe von
3,40 DM Rechnung getragen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. (§ 132 Abs. 2 VwGO).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch
einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der
die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. §
132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21, Januar 1060 (BGBl. I S. 17) und
§ 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 ( BGBl. I S. 661).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsache bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.