Urteil des HessVGH vom 10.11.1994

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, vollziehung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, duldung, schutzwürdiges interesse, öffentliche sicherheit, öffentliches interesse, behörde, verfügung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TH 1864/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 69 Abs 1 Nr 2 VwVG HE, §
69 Abs 2 VwVG HE, § 72
VwVG HE, § 74 VwVG HE, §
75 VwVG HE
(Bestandsschutz bei illegaler Nutzung -
Duldungsverwaltungsakt - Nutzungsverbot - Vollziehung
des Nutzungsverbots - Vollstreckung eines
Räumungsgebotes)
Tatbestand
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung ... Flur ...,
Flurstück ... (V.-straße 52). Das Grundstück ist mit einem dreigeschossigen
Gebäude bebaut, dessen Wiederaufbau mit Bauschein der Antragsgegnerin vom
20.11.1954 als Wohnhaus genehmigt wurde. Entsprechend den Bauvorlagen sind
im Erdgeschoß sowie im 1. und 2. Obergeschoß jeweils drei abgeschlossene
Wohneinheiten bestehend aus Kinderzimmer, Wohnzimmer, Herrenzimmer,
Schlafzimmer, Küche, Bad und Diele genehmigt. Im Dachgeschoß sehen die
genehmigten Bauvorlagen drei Mädchenzimmer, ein gemeinsames Bad/WC und
einen Trockenraum vor. Im Kellergeschoß sind Abstellräume, Kellerräume, eine
Waschküche und ein Heizungsraum genehmigt.
Die Antragsteller zu 2 haben in dem Gebäude V.-straße die Räumlichkeiten im 2.
Obergeschoß und im Dachgeschoß und die Antragstellerin zu 3 die Räumlichkeiten
im Erdgeschoß und 2. Obergeschoß angemietet, in welchen sie jeweils
Büronutzung ausüben.
Im Jahre 1989 stellte die Antragsgegnerin die Büronutzung der Antragsteller zu 2
und 3 sowie die Nutzung eines Kellerraums zu Bürozwecken fest. Nach vorheriger
Anhörung mit Schreiben vom 24.01.1991 gab die Antragsgegnerin den
Antragstellern zu 2 und 3 jeweils mit Verfügung vom 16.07.1991 auf, die
ungenehmigte Büronutzung bis zum 31.01.1992 zu beenden und die
Büroeinrichtung zu entfernen. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte die
Antragsgegnerin die Zwangsräumung an. Eine entsprechende Verfügung erging
an die Mieterin des Kellerraumes. Mit Verfügung vom 12.07.1991 verpflichtete die
Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1, das den Mietern aufgegebene Verbot der
ungenehmigten Büronutzung ab dem 01.02.1992 zu dulden. Weiterhin untersagte
die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu I, nach der Räumung durch die Mieter
die Räumlichkeiten erneut in einer ungenehmigten Weise zu nutzen oder nutzen
zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Duldungsgebot drohte die
Antragsgegnerin bezüglich des Kellerraumes ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,--
DM und bezüglich der Räumlichkeiten im Erdgeschoß, im 1. und 2. Obergeschoß
sowie im Dachgeschoß ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 3.000,-- DM an. Eine
entsprechende Zwangsgeldandrohung erging für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen die Nutzungsuntersagung. Zu Begründung der Verfügungen an die
Antragsteller und die Mieterin des Kellerraumes berief sich die Antragsgegnerin auf
die fehlende Nutzungsänderungsgenehmigung sowie auf die fehlende
Genehmigungsfähigkeit der Büronutzung.
Gegen die Verfügungen vom 12.07.1991 und 16.07.1991 erhoben die Antragsteller
Widerspruch. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß §§ 6 ff.
HessAGVwGO wies die Antragsgegnerin die Widersprüche mit Bescheid vom
30.07.1992 (Antragsgegnerin zu 1) und 03.08.1992 (Antragsteller zu 2 und 3),
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30.07.1992 (Antragsgegnerin zu 1) und 03.08.1992 (Antragsteller zu 2 und 3),
zugestellt am 07.08.1992, zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, daß allein
die formelle Rechtswidrigkeit der Gebäudenutzung die Nutzungsuntersagung
rechtfertige. Die Büronutzung genieße auch keinen Bestandsschutz, da sie bereits
vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin NW 21a Nr. 1 im Jahre
1965, der für das Grundstück V.-straße - allgemeines Wohngebiet festsetze,
unzulässig gewesen sei. Der bis dahin gültige Baugebietsplan habe das
Grundstück als reines Wohngebiet ausgewiesen.
In den Widerspruchsbescheiden ordnete die Antragsgegnerin die sofortige
Vollziehung der jeweiligen Grundverfügung an und begründete die Eilbedürftigkeit
mit der Notwendigkeit der effektiven Sicherung der Genehmigungspflicht.
Andernfalls würde demjenigen, der sich über das formelle Baurecht hinwegsetze,
gegenüber dem gesetzestreuen Bauantragsteller mindestens ein zeitweiliger
Vorteil verschafft und ein Anreiz zur Gesetzesverletzung, nicht zuletzt im Hinblick
auf die Dauer der Verwaltungsstreitverfahren, geboten. Die Frist zur Befolgung der
Grundverfügung wurde gegenüber den Antragstellern zu 2 und 3 bis zum
31.01.1993 verlängert.
Die Antragsteller haben am 18.08.1992 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben
geltend gemacht, eine Nutzungsuntersagungsverfügung setze sowohl die formelle
als auch die materielle Illegalität der baulichen Nutzung voraus. Dies habe
jedenfalls in den Fällen zu gelten, in welchen eine formell illegale Nutzung
Bestandsschutz genieße. Die Büronutzung werde in sämtlichen Räumen seit dem
01.07.1955 ausgeübt. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Inkrafttreten des
Bebauungsplanes NW 21a Nr. 1 sei die Büronutzung auch materiell legal gewesen,
da der Baugebietsplan der Stadt F. mangels Veröffentlichung keine Wirksamkeit
entfaltet habe. Demgemäß habe die Antragsgegnerin im Jahre 1962 auf dem
Nachbargrundstück V.-straße auch den Neubau eines Bürogebäudes genehmigt.
Die Antragsteller haben (sinngemäß) beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Verfügungen der
Antragsgegnerin vom 12. Juli 1991 bzw. 16. Juli 1991 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung beruft sie sich darauf, daß die bestehende formelle Illegalität der
Büronutzung das sofort vollziehbare Nutzungsverbot gegenüber den
Antragstellern zu 1 bis 3 und das Duldungsverbot gegenüber der Antragstellerin zu
1 rechtfertige. Die Büronutzung genieße auch keinen Bestandsschutz. Im Falle der
Unwirksamkeit des Baugebietsplanes sei die planungsrechtliche
Genehmigungsfähigkeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes NW 21a Nr. 1
nach § 7a Abs. 6 der Baupolizeiverordnung der Stadt F. vom 28.12.1953 und seit
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach § 34 BBauG zu beurteilen gewesen.
Nach beiden Bestimmungen sei die Büronutzung materiell rechtswidrig.
Durch Beschluß vom 07.06.1994 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, gegen eine ungenehmigte Nutzung könne
unabhängig davon, ob die Nutzung zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme oder zu einem
späteren Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sei, eingeschritten werden.
Bestandsschutz komme einer ungenehmigten Nutzung nicht bereits deshalb zu,
weil sie irgendwann einmal genehmigungsfähig gewesen wäre. Das
Räumungsgebot sichere den Zweck der Nutzungsuntersagung. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden. Auch gegen die angedrohten
Zwangsmittel bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die Zwangsräumung stelle
eine Maßnahme gemäß § 75 HessVwVG dar, durch welche die
Nutzungsunterlassungen erzwungen werden könnten. Die
Zwangsgeldandrohungen gegenüber der Antragstellerin zu 1 fänden ihre
Rechtfertigung in § 76 HessVwVG. Soweit vergessen worden sei, die gegenüber der
Antragstellerin zu 1 gesetzten Fristen im Widerspruchsbescheid anzupassen, sei
dies unerheblich, da die Frist des Ausgangsbescheides sich durch Zeitablauf
erledigt habe.
Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 16.06.1994 zugestellten Beschluß
am 27.06.1994 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung vertiefen sie ihren
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am 27.06.1994 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung vertiefen sie ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
7. Juni 1994 die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Verfügungen der
Antragsgegnerin vom 12. Juli 1991 bzw. 16. Juli 1991 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die
Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146,
147 VwGO). Sie ist jedoch nur in dem sich aus dem Beschlußausspruch
ergebenden Umfang begründet und im übrigen zurückzuweisen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben, soweit sie sich nicht gegen
Verwaltungsakte in der Vollstreckung richten, regelmäßig aufschiebende Wirkung
(§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage dadurch beseitigen, daß sie nach § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu
einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der
Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines
Beteiligten geboten erscheint. Die Behörde muß also vor Erlaß der Anordnung
einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer
sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die
entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der
aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen.
Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung
eines Verwaltungsaktes nachgesucht wird. Dem sogenannten Stoppantrag ist
stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist,
offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an
einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag
abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und
seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei
summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten
öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der
Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die
Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und
Dringlichkeit, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der
Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-
Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet
werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes,
gegen den Widerspruch und Klage erhoben wird, an ein abgeschlossenes
Hauptsacheverfahren anschließt.
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die ausgesprochenen
Nutzungsverbote unbegründet.
Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung in der zum Zeitpunkt des
Erlasses der Widerspruchsbescheide maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung
vom 20.07.1990 (GVBl. I S. 476, ber. S. 566) - HBO - hat die Antragsgegnerin als
untere Bauaufsichtsbehörde (§§ 81, 82 HBO) im Rahmen der geltenden Gesetze
die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von
der Allgemeinheit oder Einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwehren, die durch bauliche oder sonstige Anlagen hervorgerufen
werden. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift gehört die
Einhaltung des formellen und materiellen Baurechts. Deshalb rechtfertigt
grundsätzlich die formelle Illegalität der Nutzung einer baulichen Anlage bereits
den Erlaß eines Nutzungsverbotes (st. Rspr.: Hess. VGH, Beschluß vom
14.01.1972 - IV TH 53/71 - HessVGRspr. 1972, 65; Beschluß vom 06.10.1988 - 4
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14.01.1972 - IV TH 53/71 - HessVGRspr. 1972, 65; Beschluß vom 06.10.1988 - 4
TG 3126/88 - m.w.N.; zu §§ 61 Abs. 2, 78 Abs. 1 HBO 1993 vgl. Hess. VGH,
Beschluß vom 26.07.1994 - 4 TH 79/93 -). Nur durch die Möglichkeit, formell
illegale Nutzungen auch ohne Rücksicht auf ihre etwaige materielle Legalität zu
verbieten, ist die Bauaufsicht in der Lage, das System des präventiven Bauverbots
und Nutzungsverbots in Verbindung mit der Genehmigungspflicht von
Bauvorhaben zu sichern (Hess. VGH, Beschluß vom 04.11.1993 - 4 TH 2109/92 -).
Die Büronutzung der streitbefangenen Räume ist formell illegal. Ausweislich der
Baugenehmigung vom 20.11.1954 ist im Erdgeschoß, im 1. und 2. Obergeschoß
sowie im Dachgeschoß des Gebäudes V.-straße. ausschließlich Wohnnutzung
genehmigt. Die genehmigten Bauvorlagen weisen im Kellergeschoß der
Wohnnutzung zuzuordnende Nebenräume aus. Demgegenüber stellt die - nach
Vortrag der Antragsteller bereits am 01.07.1955 aufgenommene - Wohnnutzung
eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Nach § 1 Abs. 1 lit. c der
Baupolizeiverordnung für die Stadt F vom 28.12.1953 war die Veränderung in der
Benutzungsart von Räumen genehmigungspflichtig, wenn die neue Verwendung
besonderen baupolizeilichen Vorschriften unterlag. Dies war hier der Fall, da nach §
17 Abs. 19 bzw. 26 Abs. 8 der Baupolizeiverordnung für Geschäftshäuser und
Gebäude mit gewerblichen Betrieben an die Treppenhäuser oder Treppenanlagen
bzw. an die lichte Raumhöhe besondere Anforderungen gestellt werden konnten
(vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 25.08.1992 - 4 TH 357/92 -). Nach Inkrafttreten der
Hessischen Bauordnung vom 09.07.1957 - HBO 1958 - ergab sich die
Genehmigungspflicht aus § 62 Abs. 1 Nr. 3 HBO 1958, später aus § 87 Abs. 1 HBO
1977/1990 und nunmehr aus § 62 Abs. 1 HBO 1993.
Die materielle Rechtmäßigkeit der am 01.07.1955 aufgenommenen Büronutzung
ist auch nicht deshalb in diesem Verfahren zu überprüfen, weil die Antragsgegnerin
ihre Ermessensentscheidung in den Ausgangsbescheiden auch auf die fehlende
Genehmigungsfähigkeit gestützt hat (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 06.10.1988 -
4 TG 3126/88 -). Gegenstand der Überprüfung in diesem Verfahren sind die
Ausgangsbescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.07.1992
bzw. 03.08.1992 (vgl. § 79 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO). In den Widerspruchsbescheiden
hat die Antragsgegnerin hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß die
ausgesprochenen Nutzungsverbote allein auf die formelle Illegalität gestützt
werden.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller kollidiert die Rechtsprechung, wonach
allein die formelle Illegalität ein Nutzungsverbot rechtfertigt, nicht mit
Bestandsschutzgrundsätzen. Zwar genießt entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts auch eine formell illegale Nutzung, die über einen
beachtlichen Zeitraum materiell legal ausgeübt wurde, Bestandsschutz (vgl.
BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 - NJW 1980, 252). Mit dem
Nutzungsverbot wird jedoch - anders als im Regelfall mit einer
Beseitigungsanordnung - nicht in das Eigentum eingegriffen. Ähnlich wie bei einer
Baueinstellungsverfügung wird durch das Nutzungsverbot ein zukünftiges Handeln
unterbunden, ohne daß es zur Beseitigung oder Vernichtung vorhandener
Vermögenswerte kommt. Es werden keine irreparablen Zustände geschaffen. Der
Betroffene wird lediglich gehindert, eine Nutzung auszuüben, zu deren Aufnahme
er mangels Baugenehmigung (noch) nicht berechtigt ist (vgl. Bay. VGH, Beschluß
vom 06.02.1980 - Nr. 14 Cs - 1776/79 - BayVBl. 1980, 246; Beschluß vom
29.09.1981 - Nr. 69 Il 78 - BayVBl. 1982, 51; OVG Saarland, Urteil vom 09.03.1984
- 2 R 2175/82 - BauR 1984, 616). Bei einem auf die formelle Illegalität gestützten
Nutzungsverbot handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme, die bis zur
eventuellen Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung befristet ist. Mit
Erteilung der Baugenehmigung verliert das Nutzungsverbot - ebenso wie eine
Baueinstellungsverfügung - seine Wirkung, ohne daß eine derartige Befristung in
der Verfügung selbst zum Ausdruck gebracht werden muß (vgl. Bay. VGH,
Beschluß vom 29.09.1981, a.a.O.).
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich zwischen der
Nutzungsaufnahme und dem Einschreiten der Behörde die materielle Rechtslage
zu Ungunsten des Betroffenen dahingehend ändert, daß die früher materiell legale
Nutzung unzulässig wird. Die vormals legal ausgeübte Nutzung kann wegen der
eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr genehmigt werden. Ein Anspruch auf
Erteilung einer Baugenehmigung besteht nur, wenn die Nutzungsänderung den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 96 Abs. 1 HBO 1990/§ 70 Abs. 1
HBO 1993). Dabei kommt es auf die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung
geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften an (vgl. BVerwG, Urteil vom
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geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften an (vgl. BVerwG, Urteil vom
17.01.1986 - 4 C 80.82 - BRS 46 Nr. 148). Der Bestandsschutz, den eine vormals
legal ausgeübte Nutzung einer baulichen Anlage genießt, kann folglich - entgegen
der Auffassung der Antragsteller - einen Anspruch auf Erteilung einer
Baugenehmigung nicht begründen (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 11.03.1966 - II
B 18.65 - BRS 17 Nr. 149; a.A. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht Bd. II, 2.
Aufl., München 1990 S. 137). Die Verweisung der Antragsteller auf das
Baugenehmigungsverfahren würde somit zu einer endgültigen
Nutzungsuntersagung führen (OVG Saarland, Urteil vom 09.03.1984, a.a.O.).
Auch in einem derartigen Fall kann jedoch das (vorläufige) Nutzungsverbot allein
auf die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung gestützt werden, solange nicht in
einem förmlichen Verwaltungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt
worden ist, daß die Nutzung Bestandsschutz genießt. Der Bestandsschutz einer
nach heutigem Recht materiell rechtswidrigen Nutzung, der daraus erwächst, daß
die Nutzung in der Vergangenheit während eines beachtlichen Zeitraums materiell
rechtmäßig ausgeübt wurde, gibt dem Bauherrn ein Abwehrrecht gegen ein
endgültiges Nutzungsverbot (Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1983 - III OE 73/82 -
ESVGH 34, 150). Die Behörde ist verpflichtet, eine formell und - nach
gegenwärtigem öffentlichem Recht - auch materiell illegale Nutzung zu dulden
(OVG Berlin, Urteil vom 11.03.1966 - Eine derartige Duldung kann von der
Bauaufsicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Bauherrn
ausgesprochen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 29.03.1993 - 4 UE 470/90 -
BRS 55 Nr. 205). Während die Baugenehmigung neben der Feststellung, daß das
Vorhaben dem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entspricht, einen verfügenden Teil - die Baufreigabe -
beinhaltet, beschränkt sich die zu erteilende Duldung auf die Feststellung, dar die
ausgeübte Nutzung über einen nicht unerheblichen Zeitraum in der Vergangenheit
materiell rechtmäßig ausgeübt wurde. Einen derartig feststellenden
Verwaltungsakt (Duldung) sehen die Hessische Bauordnung und - soweit
ersichtlich - auch andere Landesbauordnungen zwar nicht vor. Das
Rechtsinstrument des "feststellenden Verwaltungsaktes" darf allerdings auch dann
eingesetzt werden, wenn es nicht ausdrücklich durch Gesetz als Handlungsform
vorgegeben ist. Es steht in der Befugnis der Behörde, in Ausführung des
gesetzgeberischen Willens konkrete Rechte und Pflichten im Einzelfall verbindlich
festzustellen oder zu konkretisieren, wo dies sachlich geboten ist (siehe hierzu
Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., München 1991, § 35 Rdnr. 36 m.w.N.;
Martens, Die Rechtsprechung zum Verwaltungsverfahrensrecht, NVwZ 1982, 480
(483); König, Der feststellende Verwaltungsakt, BayVBl. 1987, 261; Kopp,
Feststellende Verwaltungsakte und Vollziehungsverfügungen im Gewerberecht,
GewArch 1986, 41).
Der Ausspruch einer endgültigen Duldung bei vorhandenem Bestandsschutz, die
in ihren Wirkungen einer Baugenehmigung entspricht, verstößt anders als die
dauerhafte Duldung eines rechtswidrigen Zustandes auch nicht gegen den
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. § 83 HBO
1990 (§ 61 Abs. 1, Abs. 2 HBO 1993). Danach sind die Bauaufsichtsbehörden
verpflichtet, für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu sorgen und
gegen rechtswidrige Zustände einzuschreiten (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
29.03.1993, a.a.O.). Denn wie oben ausgeführt, verpflichtet der Bestandsschutz
die Behörde dazu, von einem Einschreiten abzusehen. Der Ausspruch einer
Duldung in Form eines Verwaltungsaktes ermöglicht es, die wegen der fehlenden
Baugenehmigung bestehenden Ungewißheiten hinsichtlich der Legalität der
Nutzung im Interesse der Rechtssicherheit zu beseitigen.
Soweit der Bürger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines
Rechtsverhältnisses oder seiner Rechte und Pflichten in einem
Überordnungsverhältnis und Unterordnungsverhältnis hat, besteht auch ein
Anspruch auf Erlaß eines feststellenden Verwaltungsaktes (Kopp, a.a.O., GewArch
1986, 45). Die Klärung abstrakter Rechtsfragen kann dagegen durch einen
feststellenden Verwaltungsakt nicht begehrt werden (König, a.a.O. S. 264). In
diesem Sinne hat der Bauherr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der von
der Bauaufsichtsbehörde auszusprechenden Duldung bereits deshalb, weil
dadurch festgestellt wird, daß die fortwährende ungenehmigte Nutzung nicht den
Ordnungswidrigkeitentatbestand gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 13 HBO 1990 erfüllt.
Schließlich verschafft die Duldung dem Bauherrn - worauf es hier entscheidend
ankommt - eine geschützte baurechtliche Position, die der einer
Nutzungsänderungsgenehmigung, im Ergebnis gleichkommt (Hess. VGH,
Beschlug vom 29.03.1993,- 4 UE 470/90 - a.a.O.). Die Duldung bedeutet, daß die
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Beschlug vom 29.03.1993,- 4 UE 470/90 - a.a.O.). Die Duldung bedeutet, daß die
Bauaufsichtsbehörde nicht mehr berechtigt ist, im Wege der Ordnungsverfügung
gegen die formell und materiell illegale Nutzung, die Bestandsschutz genießt,
vorzugehen. Mit der förmlichen Duldung endet ein bereits ergangenes
Nutzungsverbot ebenso wie im Fälle der Erteilung einer Baugenehmigung.
Zusammen mit dem Antrag auf Duldung der formell-illegalen Nutzung hat der
Bauherr diejenigen Bauvorlagen einzureichen, die es der Bauaufsichtsbehörde
ermöglichen, festzustellen, daß die formell und heute materiell illegale Nutzung in
früheren Zeiten über einen maßgeblichen Zeitraum materiell sowohl
bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig war.
Soweit sich die Voraussetzungen, des Bestandsschutzes als unaufklärbar erweisen
sollten, geht dies zu Lasten des Bauherrn (BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C
86.76 - NJW 1980i 252). Wenn die Bauaufsichtsbehörde die beantragte Feststellung
in Form der Duldung ablehnt, ist nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens
(§§ 68 ff. VwGO) die Verpflichtungsklage zulässig (vgl. König, a.a.O. S. 266).
Solange der Bauherr diese Duldung nicht beantragt und erhalten hat, rechtfertigt
nach wie vor die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung den Erlaß eines
Nutzungsverbotes. Der Bauherr wird lediglich "in die Schranken des formellen
Rechts" verwiesen. Er wird daran gehindert, eine Nutzung auszuüben, deren
Rechtmäßigkeit (Bestandsschutz) noch nicht in dem dafür zur Verfügung
stehenden Verwaltungsverfahren festgestellt ist. Eine mit dem Bestandsschutz
kollidierende, Vernichtung von Vermögenswerten tritt dadurch ebenfalls nicht ein.
Das ausgesprochene Nutzungsverbot ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar
kann die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Nutzung ausnahmsweise im
Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung sein (vgl. Bay. VGH, Beschluß
vom 29.09.1981, a.a.O., zur Genehmigungsfähigkeit), insbesondere wenn die
Nutzungsuntersagung nicht wieder gutzumachende Folgen hat (Bay. VGH,
Beschluß vom 06.02.1980, a.a.O.). Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
Auch das gegenüber den Antragstellern zu 2 und 3 verfügte Räumungsgebot ist
offensichtlich rechtmäßig. Die Entfernung der der verbotenen Nutzung dienenden
Einrichtungsgegenstände ist erforderlich, um die Einhaltung des Nutzungsverbotes
sicherzustellen.
Das gegenüber der Antragstellerin zu 1 ergangene Gebot, die gegenüber den
Antragstellerin zu 2 und 3 sowie gegenüber der Nutzerin des Kellerraumes
ergangenen Nutzungsverbote zu dulden, ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.
Die Antragstellerin zu 1 wurde vor Erlaß des Duldungsgebotes angehört. Weder
während ihrer Anhörung noch im Widerspruchsverfahren noch im Prozeß hat sie
vorgetragen, daß sie aufgrund ihrer Rechtsbeziehungen zu den Mietern diese nicht
an der Einhaltung des Nutzungsverbotes und der Befolgung des
Räumungsgebotes hindern kann. Das Duldungsgebot erscheint mithin erforderlich,
um eine Vollstreckung gegen die Antragsteller zu 2 und 3 und der Nutzerin des
Kellerraumes nicht an dem Verbot des § 71 Abs. 4 HessVwVG scheitern zu lassen
(siehe hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 15.09.1994 - 4 TH 655/94 -).
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) ist
nicht zu beanstanden. Das Interesse an der Effizienz des bauaufsichtlichen
Verfahrens rechtfertigt regelmäßig bei formell illegalen Nutzungen die Anordnung
der sofortigen Vollziehung eines bauaufsichtlichen Nutzungsverbots. Ein Verstoß
gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, die ihren Niederschlag im
präventiven gesetzlichen Bauverbot (§ 96 Abs. 8 HBO 1990, § 70 Abs. 5 HBO
1993) gefunden hat, reicht für die Begründung der sofortigen Vollziehung eines
Nutzungsverbots aus (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 06.07.1982 - IV TH 40/82 -
HessVGRspr. 1983, 6 f.; Beschluß vom 27.01.1984 - 4 TH 277/84 - HessVGRspr.
1984, 81 = BauR 1984, 816; Beschluß vom 06.10.1988 - 4 TG 3126/88 -; Beschluß
vom 23.12.1989 - 4 TH 4362/88 -; Beschluß vom 15.08.1994 - 4 TH 377/94 -).
Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Bauherr nicht den Weg beschreitet, eine
formell und nach heutigem Recht materiell illegale, aber bestandsgeschützte
Nutzung durch eine Duldung förmlich legalisieren zu lassen. Der Anordnung der
sofortigen Vollziehung steht auch nicht entgegen, daß die Büronutzung nach
Angaben der Antragsteller bereits seit dem 01.07.1955 ausgeübt wurde. Es muß
der Behörde möglich sein, auch einen bereits lang andauernden baurechtswidrigen
Zustand in einem überschaubaren Zeitraum nach Ergehen der behördlichen
Entscheidung tatsächlich zu beenden. Der Umstand, daß die illegale Nutzung
schon längere Zeit andauert, kann allenfalls zur Folge haben, daß die zur
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schon längere Zeit andauert, kann allenfalls zur Folge haben, daß die zur
Beendigung der illegalen Nutzung zu setzende Frist eher großzügig bemessen sein
sollte (Hess. VGH, Beschluß vom 11.11.1993 - 4 TH 2319/92 -). Diesem
Gesichtspunkt hat die Antragsgegnerin durch Einräumung einer Frist von mehr als
6 Monaten gegenüber den Antragstellern zu 2 und 3 im Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechnung getragen.
Die Androhung der Zwangsräumung gegenüber den Antragstellern zu 2 und 3 ist
rechtmäßig. Gemeinsam mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde den
Antragstellern zu 2 und 3 eine hinreichend bemessene Befolgungsfrist gesetzt (§
69 Abs. 2 HessVwVG). Die angedrohte Zwangsräumung findet ihre rechtliche
Grundlage - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - jedoch nicht in §
75 HessVwVG. Mit ihr soll nicht die Unterlassung der Nutzung durchgesetzt
werden, sondern das in der Grundverfügung selbständig angeordnete
Räumungsgebot. Folglich ist die Bestimmung des § 78 HessVwVG maßgeblich.
Entgegen § 75 Satz 2 HessVwVG i.V.m. § 74 Abs. 3 HessVwVG bedarf es bei der
Androhung der Zwangsräumung nach § 78 HessVwVG mangels ausdrücklicher
gesetzlicher Bestimmung der vorläufigen Veranschlagung der durch die
Zwangsräumung entstehenden Kosten nicht.
Dagegen ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1 gegen
die Androhung der Zwangsgelder, die kraft Gesetzes gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 87
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung hat,
anzuordnen. Die auf § 76 HessVwVG gestützten Zwangsgeldandrohungen sind
offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragstellerin zu 1 eine zumutbare Frist zur
Erfüllung ihrer Verpflichtung im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HessVwVG nicht
gesetzt worden ist. Einer derartigen Fristsetzung - als Rechtsschutzfrist - bedarf es
auch bei der Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von
Duldungsgeboten und Unterlassungsgeboten (Hess. VGH, Beschluß des Großen
Senats vom 11.06.1979 - GrS 1/79 - ESVGH 29, 215). Die im Ausgangsbescheid
vom 12.07.1991 gesetzte Frist bis zum 31.01.1992 war zum Zeitpunkt der
Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 30.07.1992
bereits abgelaufen und damit wirkungslos. Insoweit bedurfte es gemeinsam mit
der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer erneuten Fristsetzung. Eine
derartige Fristsetzung war gegenüber der Antragstellerin zu 1 auch nicht deshalb
entbehrlich, weil den Antragstellern zu 2 und 3 in den Widerspruchsbescheiden zur
freiwilligen Befolgung des Nutzungsverbotes und der Räumung eine Frist bis zum
31.01.1993 gesetzt worden ist. Denn für den Fall, daß die Antragsteller zu 2 und 3
unmittelbar nach Erhalt des Widerspruchsbescheides die Nutzung aufgegeben und
die Wohnungen geräumt hätten, wäre die Antragstellerin zu 1 ebenfalls zur
sofortigen Duldung und Nutzungsunterlassung bei Meidung der angedrohten
Zwangsgelder verpflichtet gewesen, ohne vorher die Möglichkeit zu haben,
vorläufigen Rechtsschutz einzuholen. Da die Antragsgegnerin auch nicht nach § 72
Abs. 1 HessVwVG, der entsprechend auch für das in § 72 HessVwVG nicht
genannte Zwangsgeld nach § 76 HessVwVG gilt (siehe Hess. VGH, Beschluß des
Großen Senats vom 11.06.1979, a.a.O.), eine Ermessensentscheidung über das
Absehen von einer Fristsetzung getroffen hat, ist die Androhung der Zwangsgelder
gegenüber der Antragstellerin zu 1 offensichtlich rechtswidrig.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.