Urteil des HessVGH vom 18.05.1995
VGH Kassel: darlehen, geldleistung, zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, auszahlung, verweigerung, dokumentation, meinung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TE 3473/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 13 Abs 2 GKG
(Streitwert in einem Verfahren um Gewährung eines
Sanierungsförderungsdarlehens)
Tatbestand
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Forderung der Kläger
gegenüber der Beklagten, ein Sanierungsförderungsdarlehen in Höhe von
165.614,-- DM zu - im einzelnen beantragten - besonders günstigen Konditionen
zu bewilligen und auszuzahlen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit am 02.08.1994 beratenen
Gerichtsbescheid abgelehnt und den Streitwert auf 165.614,-- DM festgesetzt.
Die Kläger haben gegen die Streitwertfestsetzung am 27.10.1994 Beschwerde
eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerdeführer halten vorliegend einen Streitwert in Höhe von 80.630,78
DM für angemessen, der sich aus der Differenz der Kosten ergibt, die bei
Auszahlung des streitgegenständlichen Darlehens entstanden wären, im Vergleich
zu den Kosten aus der Aufstockung des Fremdkapitals, das infolge der
Verweigerung des streitgegenständlichen Darlehens aufgenommen werden
mußte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet: Die Ansicht der Kläger, der
Streitwert berechne sich aus dem mit dem begehrten
Sanierungsförderungsdarlehen verbundenen Kostenvorteil, ist nicht zutreffend.
Zwar macht § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung von der Bedeutung
der Sache für die Kläger abhängig. Im vorliegenden Fall ist aber nicht § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG, sondern § 13 Abs. 2 GKG anzuwenden. § 13 abs. 2 GKG ist eine
gegenüber dem § 13 Abs. 1 GKG speziellere Vorschrift, die eine normative
Streitwertfestsetzung enthält, mithin eine Festsetzung nach Ermessen des
Gerichts ausschließt. Sinn dieser Regelung ist es, für das Gericht eine
Arbeitserleichterung herbeizuführen, indem ihm genaue Berechnungen und
Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Folgen der Geldleistung für den Kläger erspart
werden (vgl. Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozeß,
NJW-Schriften 52, S. 34 Rdnr. 60). § 13 Abs. 2 ist nach allgemeiner Meinung dann
anwendbar, wenn die Geldleistung in das Vermögen des Empfängers übergehen
soll, unabhängig davon, ob sie als verlorener Zuschuß oder Darlehen geleistet
werden soll (OVG Münster, B. v. 08.01.1980 - 16 B 831/79 - VRspr. 31, 762 für
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als
Darlehen; OVG Koblenz, B. v. 31.03.1987 - 12 E 6/87 - BBauBl. 1987, S. 536 für
Aufwendungsdarlehen nach dem Wohnungsbauförderungsrecht; Hartmann/Albers,
Kostengesetze, 26. Aufl., § 13 Rz. 20; Zimmer/ Schmidt, a.a.O.). Der festgesetzte
Betrag entspricht dem im Hauptantrag als Sanierungsförderungsdarlehen geltend
gemachten Betrag. Ein Betrag in gleicher Höhe wurde im Hilfsantrag als Zuschuß
gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 25 Abs. 3 GKG und Nr.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 25 Abs. 3 GKG und Nr.
1920 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.