Urteil des HessVGH vom 01.09.1998
VGH Kassel: öffentliches recht, subjektives recht, beteiligungsrecht, beteiligung am verfahren, mitwirkungsrecht, umgestaltung, behörde, materielles recht, ortsfeste anlage, formelles recht
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UE 2170/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 4
BNatSchG, § 31 Abs 1
WHG, § 63 WHG, § 69 WHG,
§ 36 NatSchG HE
(Verletzung des Mitwirkungsrechts anerkannter
Naturschutzverbände wegen rechtswidrigen Absehens von
einem Planfeststellungsverfahren; Gewässerausbau -
Einwendungsberechtigung; kein Anspruch der
Naturschutzverbände auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens)
Tatbestand
Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband im Sinne von § 29 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und wendet sich gegen eine der
Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Genehmigung.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke in der Gemeinde auf denen sie
einen Campingplatz errichtet hat. Das Gelände wird im Osten durch die B
begrenzt; nördlich und westlich der Grundstücke fließt die U. Durch das Gelände
fließt - von Ost nach West - ein in die U mündender Graben, der - auf einer Länge
von 12,50 m verrohrt - unter der B hindurchführt. Vor der Einmündung in die U ist
der Graben auf einer Länge von etwa 56 m verrohrt.
Mit Schreiben vom 26.10.1990 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer
wasserrechtlichen Genehmigung für eine weitere Verrohrung des Grabens um
17,50 m im Anschluß an die unterhalb der B bestehende Verrohrung für die
Errichtung eines Lärmschutzwalles und um je 5 m zur Herstellung von fünf
Überfahrten im Bereich des Campingplatzes.
Daraufhin leitete der Beklagte zunächst ein Plangenehmigungsverfahren nach § 63
HWG a.F. ein. In diesem Verfahren wurde die Gemeinde Ehrenberg, das Hessische
Straßenbauamt, die untere Naturschutzbehörde des Landkreises und das
Wasserwirtschaftsamt gehört. Die Gemeinde Ehrenberg, das Hessische
Straßenbauamt sowie das Wasserwirtschaftsamt erhoben keine grundsätzlichen
Bedenken gegen das Vorhaben. Auch die untere Naturschutzbehörde des
Landkreises äußerte keine Bedenken und erteilte ihr Einvernehmen gemäß § 7
Abs. 1 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) und die Zustimmung gemäß der
einschlägigen Landschaftsschutzverordnung. Das Wasserwirtschaftsamt vertrat
die Auffassung, daß das Vorhaben keine wesentliche Umgestaltung eines
Gewässers zur Folge habe, weshalb nicht ein Plangenehmigungsverfahren gemäß
§ 31 WHG i.V.m. § 63 HWG a.F., sondern vielmehr ein Genehmigungsverfahren
nach § 69 HWG a.F. durchzuführen sei. Die untere Wasserbehörde schloß sich
dieser Bewertung an und erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 08.11.1990
eine Genehmigung gemäß § 69 HWG in der Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I S.
114).
Mit Schreiben vom 12.06.1991 legte der Kläger gegen die der Beigeladenen
erteilten Genehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, daß im
vorliegenden Fall ein Planfeststellungsverfahren unter seiner Beteiligung hätte
durchgeführt werden müssen. Allein schon seine Nichtbeteiligung führe zur
Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung.
Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom
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Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom
09.10.1991 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht
widerspruchsbefugt sei. Anerkannte Naturschutzverbände hätten nur bei
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ein Beteiligungsrecht. Der
Widerspruch sei auch unbegründet, da die Erteilung der Genehmigung nach § 69
HWG rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Angesichts der örtlichen
Gegebenheiten sei in den Teilverrohrungen keine wesentliche Umgestaltung des
Grabens zu sehen, da er keine bedeutsame Änderung erfahre. Vielmehr handele
es sich um die Errichtung von standortgebundenen ortsfesten Anlagen.
Am 07.11.1991 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat vorgetragen: Er wende sich seit langem gegen den von der Beigeladenen
errichteten Campingplatz, der nur aufgrund ministerieller Weisung durch den
damaligen Staatssekretär und entgegen den fachlichen Einwänden der oberen
Naturschutzbehörde, des Beirats bei der oberen und unteren Naturschutzbehörde
und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände genehmigt worden sei. Die
nunmehr von der Beigeladenen beantragte Verrohrung des Grabens stelle eine
wesentliche Umgestaltung eines Gewässers dar und sei damit als
Gewässerausbau im Sinne von § 31 Abs. 1 WHG anzusehen. Hieraus folge, daß ein
Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung des Klägers durchzuführen gewesen
wäre. Da dies nicht geschehen sei, sei der Kläger in seinen Rechten verletzt und
die der Beigeladenen erteilte Genehmigung sei rechtswidrig. Darüber hinaus sei
der Bescheid auch deswegen rechtswidrig, weil unberücksichtigt gelassen worden
sei, daß es sich bei der vorgenommenen Maßnahme um einen Eingriff in Natur
und Landschaft im Sinne des § 6 HENatG handele. Infolgedessen sei in
rechtsfehlerhafter Weise in dem Bescheid auch keine Ausgleichsmaßnahme
vorgesehen worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid des Landrats des Landkreises vom 08.11.1990 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom
09.10.1991 aufzuheben;
2. den Beklagten zu verpflichten, die Beseitigung der durch die
streitgegenständliche Genehmigung möglich gewordenen Verlängerung
des Rohrdurchlasses im Bereich des Walles und der weiteren fünf
Überfahrten zu verfügen;
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ein Planfeststellungsverfahren
durchzuführen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die insgesamt sechs Durchlässe stellten bauliche Anlagen im
Sinne von § 2 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) dar, die als standortgebundene
ortsfeste Anlagen nach § 69 HWG zu genehmigen gewesen seien. Der künstlich
angelegte, 250 m lange Vorflutgraben leite das Niederschlags- und
Dränagewasser eines Lagerplatzes und der B in die Er sei mit einem
Wegeseitengraben vergleichbar, der häufig von Durchlässen, die als Zufahrten zu
Anliegergrundstücken dienten, unterbrochen sei. Soweit der Kläger die Ansicht
vertrete, der Beklagte habe gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen
verstoßen, sei dies unzutreffend, denn das gemäß § 7 HENatG erforderliche
Einvernehmen durch die untere Naturschutzbehörde sei erteilt worden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.05.1995 insoweit
stattgegeben, als es den Bescheid des Beklagten vom 08.11.1990 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1990 aufgehoben und den Beklagten
verurteilt hat, ein Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau auf dem
Gelände der Beigeladenen durchzuführen. Im übrigen hat es die Klage
abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit der Kläger die Aufhebung der gemäß §
69 HWG erteilten wasserrechtlichen Genehmigung begehre, sei die Klage zulässig.
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69 HWG erteilten wasserrechtlichen Genehmigung begehre, sei die Klage zulässig.
Die Klagebefugnis sei deswegen zu bejahen, weil der Kläger in seinem
Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 BNatSchG verletzt worden sei. Kraft dieses
Beteiligungsrechts könne ein anerkannter Naturschutzverband allein unter
Berufung auf den ihn betreffenden Verfahrensmangel einer unterbliebenen oder
unzureichenden Beteiligung die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses
verlangen. Eine Verletzung des den anerkannten Naturschutzverbänden
zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts auf Beteiligung komme auch dann in
Betracht, wenn ein Vorhaben rechtswidrig ohne Planfeststellung durch (bloße)
Plangenehmigung zugelassen werden solle. Gleiches gelte, wenn - wie im
vorliegenden Fall - statt eines Planfeststellungsverfahrens ein
Anlagengenehmigungsverfahren durchgeführt werde. Der Kläger könne daher
geltend machen, durch die angefochtene Anlagengenehmigung in seinem
Beteiligungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt worden zu sein.
Soweit der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung begehre, sei
die Klage auch begründet, da die Genehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in
seinen Rechten verletze. Die von der Beigeladenen ausgeführte Maßnahme stelle
keine ortsfeste Anlage in einem Gewässer (§ 69 Abs. 1 Satz 1 HWG), sondern eine
wesentliche Umgestaltung eines Gewässers (§ 31 Abs. 1 WHG, § 63 HWG) dar,
wofür ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen sei. Zwar stellten
Rohrdurchlässe, im Gegensatz zu Verrohrungen, in der Regel Anlagen in einem
Gewässer dar, da sie das Gewässer nicht wesentlich umgestalteten. Dies gelte
jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rohrdurchlässe bei einer
gebotenen Gesamtbetrachtung ein Gewässer wesentlich umgestalteten, indem
durch den stetigen Wechsel von verrohrten und offenen Gewässerstrecken das
Erscheinungsbild des Gewässers tiefgreifend verändert werde. Eine
Plangenehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 63 HWG komme nicht in
Betracht, da nach der Vorgeschichte (Raumordnungsverfahren, Verfahren zur
Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes, Baugenehmigungsverfahren) mit Einwendungen - nicht nur
seitens des Klägers - zu rechnen gewesen sei. Die der Beigeladenen gleichwohl
erteilte Genehmigung gemäß § 69 HWG sei rechtswidrig. Hierdurch sei der Kläger
auch in seinen Rechten verletzt worden. Dadurch, daß rechtswidrigerweise ein
Verfahren durchgeführt worden sei, an dem anerkannte Naturschutzverbände sich
nicht hätten beteiligen können, sei der Kläger in seinem Beteiligungsrecht nach §
29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verletzt worden. Soweit der Kläger die Verpflichtung
des Beklagten, der Beigeladenen die Beseitigung der streitgegenständlichen
Verrohrung aufzugeben, begehre, habe die Klage keinen Erfolg. Es bestünden
bereits Zweifel an der Zulässigkeit dieser Verpflichtungsklage, da die
Klagebefugnis des Klägers als eines anerkannten Naturschutzverbandes, dem
gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG lediglich ein Beteiligungsrecht in bestimmten
Verfahren zustehe, problematisch sei. Die Klage sei aber jedenfalls nicht
begründet. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Einschreiten gegen
die Beigeladene sei nicht gegeben, da das durch § 74 Abs. 1 HWG den
Wasserbehörden eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei. Es bestehe
durchaus die Möglichkeit, daß die Behörde nach Durchführung eines
Planfeststellungsverfahren zu dem Ergebnis gelange, daß die Verrohrung
bestehen bleiben könne. Soweit der Kläger jedoch die Verurteilung des Beklagten,
ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, begehre, habe die Klage Erfolg.
Zwar habe grundsätzlich niemand einen Anspruch auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn wegen der
Komplexität und des Zusammenhangs der Probleme die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens auch zur Klärung der Frage diene, ob und welche
Schutzanordnungen in Betracht kämen. Entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Beteiligungsrecht der Gemeinden im
luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren (Urteil vom 16.12.1988, BVerwGE
81, 95 ff.) stehe dem Kläger im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens zu, da er auf andere Weise seine
verfahrensrechtliche Rechtsposition nicht nützen könne. Hinzu komme, daß die
Planfeststellungsbehörde erst nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens
entscheiden könne, ob und welche Auflagen über die Anforderungen zur
Gestaltung des Ausbaus hinaus zur formellen Legalisierung des Vorhabens
erforderlich seien.
Gegen das ihm am 31.05.1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.06.1995
Berufung eingelegt.
Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf seine erstinstanzlichen
Ausführungen. Ergänzend führt er aus: Soweit das Verwaltungsgericht den
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Ausführungen. Ergänzend führt er aus: Soweit das Verwaltungsgericht den
Beklagten verurteilt habe, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, habe es
übersehen, daß hierfür gemäß § 94 HWG das Regierungspräsidium Kassel
zuständig sei. Darüber hinaus werde übersehen, daß die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens antragsgebunden sei und eine Verpflichtung zur
Durchführung nur dann erfüllbar wäre, wenn entweder bereits ein dem § 73
HVwVfG entsprechender Plan vorliege oder aber dessen Vorlage erzwungen
werden könne. Keine dieser Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall erfüllt.
Darüber hinaus bestehe nach ganz einhelliger Meinung in Literatur und
Rechtsprechung kein Anspruch auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens. Dies gelte sowohl für den Vorhabenträger als auch für
Drittbetroffene und Einwendungsberechtigte wie Naturschutzverbände. Letztere
hätten regelmäßig nur einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung des
Vorhabens bzw. isolierte Anordnung von Schutzauflagen. Soweit das
Verwaltungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 95 ff.) im vorliegenden Fall einen
Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bejaht habe, sei
dem entgegenzuhalten, daß die von dem Bundesverwaltungsgericht in der
genannten Entscheidung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht
übertragbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe unter ganz bestimmten,
engen Voraussetzungen die Möglichkeit gesehen, der Gemeinde ein Recht auf die
Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zuzusprechen. Im wesentlichen
stütze es seine Erwägungen auf die Tatsache, daß der Gemeinde über ein bloß
formelles Beteiligungsrecht an einem solchen Genehmigungsverfahren hinaus ein
materielles Beteiligungsrecht aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten
Selbstverwaltungsrechts und der dadurch garantierten Planungshoheit erwachse.
Demgegenüber stehe den anerkannten Naturschutzverbänden zwar ein
Mitwirkungsrecht an Planfeststellungsverfahren zu. Ein dem Bauleitplanungsrecht
der Gemeinde vergleichbares Recht sei hierin jedoch nicht zu sehen. Das
Mitwirkungsrecht gehe nicht über dasjenige sonstiger Dritter oder
Einwendungsberechtigter hinaus, weshalb kein Bedürfnis bestehe, den
Naturschutzverbänden einen Anspruch auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens zu gewähren. Zu beanstanden seien die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als ausgeführt werde, daß eine
Plangenehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG, § 63 HWG nicht in Betracht
komme, da nach der Vorgeschichte (Raumordnungsverfahren, Verfahren zur
Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes, Baugenehmigungsverfahren) mit Einwendungen zu rechnen
gewesen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lasse jeden Hinweis
darauf vermissen, mit welchen konkreten Einwendungen gegen die Verrohrung des
Grabens zu rechnen gewesen sei. Der Hinweis auf die Vorgeschichte und die
anderen abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sei völlig ungeeignet, eine
Prognose über die Wahrscheinlichkeit von Einwendungen zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11.05.1995
die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berufungsbegründung sei insoweit zu folgen, als hierin angenommen werde,
daß für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens das
Regierungspräsidium nach § 94 HWG zuständig sei. Da das Regierungspräsidium
auch eine Behörde des Landes sei und für die Beklagteneigenschaft nach § 78
Abs. 1 Nr. 1 VwGO das sogenannte Rechtsträgerprinzip maßgebend sei,
bestünden jedoch keine Bedenken dagegen, den Beklagten zur Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens zu verurteilen. Soweit in der
Berufungsbegründung vorgetragen werde, das Verwaltungsgericht habe
übersehen, daß ein Planfeststellungsverfahren antragsgebunden sei, sei dem
entgegenzuhalten, daß ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung immer auch
den Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens enthalte. Dem
Verwaltungsgericht sei darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall
ausnahmsweise ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
zu bejahen sei. Der Berufungskläger gehe fehl in der Annahme, daß das
Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände nicht über dasjenige
Dritter oder Einwendungsberechtigter hinausgehe. Dies zeige schon die Vorschrift
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Dritter oder Einwendungsberechtigter hinausgehe. Dies zeige schon die Vorschrift
des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, wonach Gelegenheit zur Äußerung und Einsicht
in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden solle, was über
die "normalen" Rechte Dritter hinausgehe. Zweck der Regelung des § 29
BNatSchG sei es, die Sachkunde der anerkannten Naturschutzverbände bei der
Behördenentscheidung zur Geltung zu bringen. Dieses Sachwissen könne auch
dazu beitragen, die Frage zu klären, ob und welche Schutzanordnungen in
Betracht zu ziehen seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei ein
Planfeststellungsverfahren auch dann durchzuführen, wenn lediglich von seiten der
Naturschutzverbände mit Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG zu
rechnen sei. Zwar werde teilweise die Auffassung vertreten, daß trotz möglicher
Bedenken der anerkannten Naturschutzverbände die Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens möglich sei. Begründet werde dies damit, daß die
Naturschutzverbände keine eigenen materiellen Rechte geltend machten. Zwar
sei es zutreffend, daß den Naturschutzverbänden keine eigenen materiellen
Rechte zukämen. Hintergrund für das Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 BNatSchG sei aber allein das öffentliche Interesse an der Berücksichtigung der
Belange des Naturschutzes in Planfeststellungsverfahren. Würde man die
Bedenken von anerkannten Naturschutzverbänden nicht als Einwendungen im
Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG ansehen, liefe gerade bei Vorhaben, bei denen
mit Einwendungen nur von seiten der Naturschutzverbände zu rechnen sei (z.B.
bei Vorhaben in der freien Landschaft), die Beteiligungspflicht gemäß § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 BNatSchG leer.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge (ein Hefter des Landrates des
Landkreises sowie fünf Hefter und einen Ordner des Regierungspräsidiums) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die zulässige Berufung ergeht im Einverständnis der
Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle des Senats und ohne mündliche
Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die von dem Kläger
erhobene Klage zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 08.11.1990 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1990 aufgehoben und den
Beklagten verurteilt, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der der
Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Genehmigung nicht zu.
Gegen die Zulässigkeit dieser Klage bestehen allerdings keine Bedenken.
Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2
VwGO.
Der Kläger kann geltend machen, in seinem Beteiligungsrecht aus § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt zu sein. Diese Vorschrift gewährt anerkannten
Naturschutzverbänden ein Mitwirkungsrecht "in Planfeststellungsverfahren" über
Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 BNatSchG
verbunden sind. Zwar setzt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut ein
Planfeststellungsverfahren voraus, das hier gerade nicht durchgeführt wurde. Es
entspricht indes nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß
das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände auch dann verletzt wird, wenn die
Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren unterläßt.
Dies macht der Kläger hier geltend. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG hat eine
Schutzfunktion zugunsten des anerkannten Verbandes in der Weise, daß dieser
allein unter Berufung auf seine unzureichende Beteiligung, d.h. ohne Rücksicht auf
das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung einer behördlichen
Entscheidung gerichtlich durchsetzen kann. Mit dieser Vorschrift ist nicht lediglich
eine objektive Pflicht der zuständigen Behörden geschaffen worden, den
anerkannten Verband im Rahmen ihres Verfahrens zum Zwecke der umfassenden
Information und der Beschaffung verbesserter Entscheidungsgrundlagen
anzuhören und zu beteiligen. Vielmehr ergibt eine Auslegung der
Verfahrensvorschrift nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und
Sinnzusammenhang, daß mit ihr dem Naturschutzverband ein selbständig
durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren
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durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren
eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 14.05.1997 - 11 A 43.96 - NVwZ 1998, 279;
BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 (69) = DVBl. 1991,
214 = NVwZ 1991, 162; Hess. VGH, Beschluß vom 11.07.1988 - 2 TH 740/88 -
NVwZ 1988, 1040 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung im Beschluß vom
27.08.1982 - II TH 34/82 - NuR 1983, 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom
17.11.1992 - 10 S 2234/92 - DVBl. 1993, 163 (164); OVG Schleswig, Beschluß vom
30.12.1993 - 4 M 129/93 - NVwZ 1994, 590 (591); OVG Lüneburg, Urteil vom
27.01.1992 - 3 OVG A 221/88 - ZfW 1992, 514 (515) = NuR 1992, 293; Bay.VGH,
Beschluß vom 15.04.1991 - 8 CE 91.30 - NVwZ 1991, 1009 = NuR 1993, 494; OVG
Magdeburg, Urteil vom 29.03.1995 - 4 L 299/93 - NVwZ 1995, 1137 (L) = NuR
1995, 476 (477); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.1996 - 8 S 1961/95 -
NVwZ 1997, 594 (596); Bay.VGH, Urteil vom 13.08.1996 - 8 B 95.1786 - NVwZ-RR
1997, 219; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 18.07.1997 - 21 B 1717/94 -
NuR 1997, 617; Krüger, NVwZ 1992, 552; Kühling, Fachplanungsrecht 1988, Rdnr.
454; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 18.07.1997 - 21 B 1717/94 - NuR
1997, 617; Steiner, NVwZ 1994, 313; Sening, NuR 1983, 146; Rehbinder, NVwZ
1982, 666; Ehrlein, VBlBW 1990, 121 (128); Louis, BNatSchG, Kommentar, 1994, §
29 Rdnr. 21; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, Kommentar,
1996, § 29 Rdnr. 9, 24; Waskow, Mitwirkung von Naturschutzverbänden im
Verwaltungsverfahren, Diss. 1990, S. 79 ff.; Jarass, NuR 1997, 426; a.A.: Dolde,
NVwZ 1991, 960; Meßerschmidt, BNatSchG, Kommentar, Stand: Juli 1996, § 29
Rdnr. 4).
Als ausschlaggebend für die rechtliche Qualifizierung der in § 29 Abs. 1 BNatSchG
vorgesehenen Beteiligung als eines subjektiven Rechts auf Mitwirkung am
Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -
a.a.O.) den Sinn und Zweck der Regelung sowie den systematischen
Zusammenhang zwischen der Beteiligung des Vereins und der dieser
vorgeschalteten Anerkennung angesehen. Mit der Beteiligung der in einem eigens
dafür geschaffenen Verfahren anzuerkennenden Verein verfolgt der Gesetzgeber
das Ziel, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege über die
vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in
besonderer Weise zur Geltung zu bringen. Das bei einer solchen Beteiligung
zwingend zu durchlaufende Anerkennungsverfahren ist mit seinen strengen
Voraussetzungen und seinem Verwaltungsaufwand nur so zu verstehen, daß den
anerkannten Vereinen die in § 29 Abs. 1 BNatSchG umschriebene Beteiligung als
eigenes, ihnen kraft der Anerkennung zugeordnetes subjektives Recht zustehen
soll. Mit dieser Regelung über die Beteiligung der anerkannten Verbände wird das
öffentliche Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege in begrenztem
Umfang "subjektiviert" und erhält hierdurch eigenständiges Gewicht und absoluten
Charakter, damit es verstärkt in die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG
genannten Verfahren und Entscheidungen eingebracht werden kann (BVerwG,
Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 - DVBl. 1998, 334 = NVwZ 1998, 395). Das
dem anerkannten Verband gewährte Recht auf Beteiligung an
Planfeststellungsverfahren kann seinen Zweck einer verstärkten Berücksichtigung
der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege aber nur dann effektiv
erfüllen, wenn der Träger dieses Rechts im Falle der Vereitelung des ihm an sich
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zustehenden Mitwirkungsrechts durch ein
rechtswidriges Unterlassen der Planfeststellung die ergangene
Verwaltungsentscheidung angreifen und ihre Aufhebung durch das Gericht
erreichen kann, weil andernfalls die Wahl der Verfahrensart zur Disposition der
Behörden stünde. Ein Planfeststellungsbeschluß, der ohne die in § 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BNatSchG vorgeschriebene Beteiligung des anerkannten Vereins erlassen
wird, leidet an einem Rechtsfehler (vgl. auch § 44 Abs. 3 Nrn. 3 und 4, § 45 Abs. 1
Nrn. 3 bis 5 VwVfG). Aufgrund der Natur des Planfeststellungsverfahrens, dessen
abschließende Entscheidung auf einer Abwägung unterschiedlicher Belange
beruht, kann in aller Regel nicht im Sinne des § 46 VwVfG ausgeschlossen werden,
daß bei ordnungsgemäßer Beteiligung eine andere Entscheidung in der Sache
hätte ergehen können (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 - a.a.O.;
BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom
27.01.1992 - 3 OVG A 221/88 - a.a.O.). Die Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BNatSchG bliebe sanktionslos, wenn dem Verband die Befugnis zur Anfechtung in
Fällen versagt würde, in denen die zuständige Behörde nicht das gesetzlich
vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren mit Verbandsbeteiligungsrecht
durchführt, sondern statt dessen in ein Genehmigungsverfahren ohne ein solches
Recht ausweicht. Dabei ist unerheblich, ob dem Naturschutzverband auch ein
materielles Recht zusteht, dessen Durchsetzung das Beteiligungsrecht dient. Der
Gesetzgeber ist weder durch Art. 19 Abs. 4 GG noch durch § 42 Abs. 2 VwGO
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Gesetzgeber ist weder durch Art. 19 Abs. 4 GG noch durch § 42 Abs. 2 VwGO
gehindert, Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Hand auch dann zu
gewähren, wenn nur ein subjektiv-öffentliches Beteiligungsrecht, nicht jedoch auch
eine materielle Rechtsposition verletzt ist. § 42 Abs. 2 VwGO bringt dies mit dem
Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelungen zum Ausdruck (BVerwG, Urteil
vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - a.a.O.). Der die Anfechtungsklage führende Verband
tritt auch nicht als Popularkläger auf. Er macht vielmehr die in der mangelhaften
Beteiligung liegende Verletzung seines subjektiven Verfahrensrechts auf
Mitwirkung geltend. Dies führt nicht zu einer Umgehung der gesetzgeberischen
Entscheidung, auf Bundesebene keine Verbandsklage zuzulassen. Mit einer
Verbandsklage könnte der Verein die Fehlerhaftigkeit der Behördenentscheidung
aus allen denkbaren Gründen - insbesondere auch aus materiellen Gründen -
geltend machen, ohne insoweit behaupten zu müssen, daß er durch eine hieraus
folgende Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung in eigenen Rechten
verletzt sei. Demgegenüber ist dem anerkannten Verband nur das Recht
zuzubilligen, die Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung wegen einer
Verletzung seines Beteiligungsrechts geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom
31.10.1990 - 4 C 7.88 - a.a.O.; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.03.1995 - 4 L
299/93 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.01.1992 - 3 OVG A 221/88 - a.a.O.).
Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich ferner auch aus § 36 HENatG in der
Fassung vom 16.04.1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Art. 7
HaushaltsbegleitG 1998/99 vom 18.12.1997 (GVBl. I S. 429). Für das Vorliegen der
Sachurteilsvoraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Vor § 40 Rdnr. 11; Redeker/ von
Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 109 Rdnr. 3; OVG Berlin, Urteil vom 14.02.1992 - 2 A
2.90 - NuR 1992, 285), weshalb § 36 Abs. 2 HENatG zur Anwendung kommt. Der
früher bestehende Streit, ob ein Klagerecht nach § 36 HENatG auch dann besteht,
wenn die zuständige Behörde bei einer Entscheidung über ein an sich
planfeststellungspflichtiges Vorhaben rechtswidrig in ein anderes Verfahren
ausweicht, das - formal gesehen - nicht dem Verbandsbeteiligungsrecht nach § 29
BNatSchG unterliegt (verneinend: VGH Kassel, Beschluß vom 27.08.1982 - II TH
34/82 - NuR 1983, 22; kritisch hierzu: Rehbinder, NVwZ 1982, 666; Bickel, NuR
1983, 25; Sening, NuR 1983, 146) ist durch die Neufassung des § 36 HENatG
obsolet geworden. § 36 Abs. 2 HENatG verdeutlicht nunmehr, daß das Klagerecht
auch in den Fällen der rechtswidrigen Unterlassung eines erforderlichen
Planfeststellungsverfahrens zugunsten eines einfachen Genehmigungsverfahrens
besteht (vgl. Franz, Das Recht des Naturschutzes in Hessen, Band I, Stand: Mai
1998, § 36 Rdnr. 19).
Die Klage auf Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung ist aber nicht
begründet, denn das Unterbleiben einer Planfeststellung ist im vorliegenden Fall
nicht rechtswidrig und der Kläger ist somit auch nicht in dem ihm an sich
zustehenden Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt
worden.
Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, daß die von der
Beigeladenen ausgeführte Verrohrung des Grabens um 17,50 m zur Errichtung
eines Lärmschutzwalles und um je 5 m zur Herstellung von fünf Überfahrten eine
wesentliche Umgestaltung (Ausbau) eines Gewässers darstellt, die der
wasserrechtlichen Gestattung in der Form der Planfeststellung bedarf. Die
Verrohrung längerer Gewässerstrecken berührt meist so stark die
wasserwirtschaftliche und ökologische Bedeutung des Gewässers, sein
Erscheinungsbild und das Landschaftsbild, daß sie als wesentliche Umgestaltung
angesehen werden muß (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 31 Rdnr. 13; Zeitler, in:
Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: 01.08.1997, § 31 Rdnr. 18; Knopp, BayVBl.
1983, 524 (525); vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.1994 - 8 S
1428/94 - ZfW 1995, 164; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.1995 - 1 A
13441/94 - ZfW 1997, 45 (46); OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 11.01.1990 - 1 A
55/87 - NuR 1991, 189; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.1985 - 1 A 21/84 -
DÖV 1986, 116; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.1981 - 5 S 2141/80 -
ZfW 1981, 170; Bay.VGH, Urteil vom 06.12.1977 - Nr. 228 VIII 74 - ZfW 1980, 237;
OVG Lüneburg, Urteil vom 16.10.1975 - III OVG 148/74 - AgrarR 1977, 269; OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.1991 - 30 A 444/90 - ZfW Sh 1991 Nr. 147).
Rohrdurchlässe und Verrohrungen eines Gewässers, die sich auf die Kreuzung mit
einem Verkehrsweg beschränken, können allerdings Anlagen in oder an
Gewässern darstellen (Czychowski, a.a.O., § 29 Rdnr. 34, § 31 Rdnr. 13;
Czychowski, ZfW 1974, 292; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.1991 - 20
A 1272/90 - ZfW 1992, 387; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.1993 - 20
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A 1272/90 - ZfW 1992, 387; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.1993 - 20
A 3083/91 - ZfW 1994, 373), für die gemäß § 69 HWG in der hier maßgeblichen
Fassung vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 114) eine Genehmigungspflicht bestand. Eine
Anlage in oder an Gewässern kann jedoch nur dann vorliegen, wenn es sich bei der
baulichen Maßnahme nicht um einen Gewässerausbau handelt. Eine wesentliche
Umgestaltung ist immer dann gegeben, wenn sich eine bauliche Maßnahme auf
den Zustand des Gewässers in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand,
Wasserabfluß), die Wasserwirtschaft, die Ökologie des Gewässers oder in sonstiger
Hinsicht bedeutsamen Weise auswirkt (Fröhling, ZfW 1989, 121 (122); Czychowski,
WHG, 7. Aufl., § 31 Rdnr. 13).
Gemessen hieran ist die von der Beigeladenen ausgeführte Maßnahme als
Gewässerausbau zu bewerten, da durch die sechs Rohrdurchlässe und den
Wechsel von offenen und verrohrten Gewässerstrecken das Erscheinungsbild des
Gewässers einschneidend verändert, die Selbstreinigungskraft des Wassers
verringert, das Gewässer gegen positive Umwelteinflüsse wie Belichtung und
Belüftung isoliert und die Wechselwirkung zwischen Wasser, Boden und der Tier-
und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Das Verwaltungsgericht ist insoweit
zutreffend davon ausgegangen, daß die insgesamt sechs Rohrdurchlässe nicht
jeder für sich betrachtet werden dürfen, sondern daß auf die Gesamtmaßnahme
abzustellen ist. Die Gesamtschau ergibt, daß der natürliche Charakter des
Gewässers durch die von der Beigeladenen ausgeführten Maßnahmen stark
beeinträchtigt wird, weshalb eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers im
Sinne des § 31 WHG anzunehmen ist.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß anstelle der
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens die Erteilung einer
Plangenehmigung nicht in Betracht kam, weil mit Einwendungen zu rechnen war.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.09.1986
(BGBl. I S. 1529) konnte ein Ausbau ohne vorherige Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens nur genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht
zu rechnen war. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift war eine
Prognose mit einem negativen Inhalt, in deren Rahmen es nicht darauf ankommt,
ob die geplanten Ausbaumaßnahmen bedeutend oder unbedeutend sind oder bei
objektiver Betrachtung andere beeinträchtigt werden. Selbst wenn dies nicht der
Fall ist, jedoch keine Umstände ersichtlich sind, die zur Annahme berechtigten,
daß Einwendungen nicht vorgebracht würden, ist ein Planfeststellungsverfahren
erforderlich (Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 31 Rdnr. 80).
Einerseits ist es möglich, daß auch bei bedeutenden und umfangreichen
Gewässerausbauten mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. Dies ist z.B. der Fall,
wenn der Ausbauunternehmer mit allen Betroffenen vertragliche Vereinbarungen
über die Durchführung des Ausbaus getroffen hat. Ferner ist regelmäßig mit
Einwendungen nicht zu rechnen, wenn ein Wasser- und Bodenverband ein
Gewässer ausbaut und die Ausbaumaßnahme ausschließlich
Verbandsgrundstücke betrifft. Andererseits muß gelegentlich auch bei
unbedeutenden oder geringfügigen Gewässerausbauten mit Einwendungen
Betroffener gerechnet werden, mögen solche Einwendungen auch unbegründet
sein (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl., Rdnr. 271).
Offensichtlich unzulässige Einwendungen sind dagegen unbeachtlich
(Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., a.a.O.). Einwendungen im Sinne
des § 31 WHG können von jedem erhoben werden, dessen Belange durch das
Vorhaben berührt werden (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dies sind in erster Linie
alle, die in subjektiven Rechtspositionen betroffen sind und eine Klagebefugnis im
Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO haben, aber auch sonstige von dem Vorhaben
faktisch Betroffene. Das Vorbringen darf jedoch nicht lediglich Belangen der
Allgemeinheit, z.B. dem Schutz von Natur und Landschaft, gelten, sondern muß
besondere individuelle Interessen wahrnehmen wollen (Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 73
Rdnr. 36; BVerwG, Beschluß vom 13.03.1995 - 11 VR 5.95 - ZfW 1996, 309). Die
anerkannten Naturschutzverbände sind keine Betroffenen im Sinne des § 73 Abs.
4 VwVfG, da sie kein eigenes berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens
haben, sondern die Interessen der Allgemeinheit auf Naturschutz vertreten
(Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 31 Rdnr. 56; Waskow, a.a.O., S. 38). Auch durch § 29
Abs. 1 BNatSchG wurde den anerkannten Naturschutzverbänden die Wahrung von
Naturschutz und Landschaftspflege nicht als eigenes (subjektives) Recht
übertragen. Sie haben lediglich - wie oben ausgeführt wurde - ein selbständig
durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung an den in § 29 Abs. 1
Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG genannten Verfahren und Entscheidungen. Die
Verbände haben eine Rechtsstellung eigener Art, die ein subjektiv-öffentliches
Recht auf Beteiligung und ein Einwendungsrecht zur Wahrung von
Recht auf Beteiligung und ein Einwendungsrecht zur Wahrung von
Naturschutzbelangen umfaßt (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 31 Rdnr. 56; Bonk, in:
Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 73 Rdnr. 38). Mit ihrem Sachverstand
sollen sie in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen, um
Vollzugsdefizite in diesen Bereichen zu reduzieren. Sie sollen, sozusagen als
"Verwaltungshelfer", dafür Sorge tragen, daß diese Belange über die
vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in
besonderer Weise zur Geltung gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 -
4 C 19.95 - NVwZ 1997, 905 (906); BVerwG, Urteil vom 14.05.1997 - 11 A 43.96 -
a.a.O.). Es handelt sich somit um eine - spezifisch naturschutzrechtliche - Form
der Öffentlichkeitsbeteiligung (BVerwG, Urteil vom 22.03.1995 - 11 A 1.95 -
BVerwGE 98, 100 (104) = DÖV 1995, 955). Die Naturschutzverbände widmen sich
im Rahmen ihrer satzungsmäßigen - und damit ausschließlich privaten - Zwecke
(vgl. §§ 21, 25 BGB) einer öffentlichen Aufgabe (BVerwG, Urteil vom 14.05.1997 -
11 A 43.96 - a.a.O.). Selbst wenn man (so BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 4 C
7.88 - a.a.O.; Bay.VGH, Beschluß vom 15.04.1991 - 8 CE 91.30 - a.a.O.) die
Auffassung verträte, daß hinter dem in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG
begründeten verfahrensmäßigen Beteiligungsrecht auch eine materielle Position
steht, deren Schutz und Durchsetzung das Beteiligungsrecht dient, begründet
diese Rechtsposition jedenfalls keine Schutzansprüche der anerkannten
Naturschutzverbände gegen die mit einem Vorhaben verbundenen Eingriffe in
Natur und Landschaft, da diese materielle Rechtsposition den anerkannten
Verbänden allenfalls mit der Einführung der Verbandsklage zuwachsen würde. Von
der Einführung einer Verbandsklage hat der Gesetzgeber aber im Bundesbereich
bewußt abgesehen und statt dessen ein Mitwirkungsrecht geschaffen. Die
anerkannten Naturschutzverbände sind aus diesem Grund nur gegenüber
unzulässigen Beschränkungen ihrer Verfahrensteilhabe in
Planfeststellungsverfahren wehrfähig, nicht aber gegenüber dem Vorhaben selbst
(BVerwG, Urteil vom 22.03.1995 - 11 A 1.95 - a.a.O.). Der Gesetzgeber hat sich in
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG darauf beschränkt, die Verbändebeteiligung "in
Planfeststellungsverfahren" anzuordnen. Sofern ein förmliches
Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wird, sondern rechtmäßig durch ein
Plangenehmigungsverfahren ersetzt wird, kommt es bereits dem Wortlaut der
Vorschrift nach nicht zu einer Beteiligung der Verbände (BVerwG, Beschluß vom
07.07.1995 - 11 VR 11.95 - NVwZ 1996, 393; BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 -
7 VR 17.94 - NuR 1995, 247). Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob mit
Einwendungen zu rechnen ist, ist nicht Bestandteil eines
Planfeststellungsverfahrens, sondern des Plangenehmigungsverfahrens, und
unterliegt schon deshalb nicht dem Mitwirkungsrecht der Verbände nach § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG. Daß es bei der Einwendungsprognose nicht auf mögliche
Einwendungen seitens der Naturschutzverbände ankommt, ergibt sich auch aus
der Zweckbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F.. Die
Einwendungsprognose soll sicherstellen, daß es nach Erlaß der Plangenehmigung
möglichst nicht zu einer Geltendmachung von Beseitigungs- und
Änderungsansprüchen kommt (Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., §
31 Rdnr. 80), die den Effekt der - durch das Plangenehmigungsverfahren im
Vergleich zu einem förmlichen Planfeststellungsverfahren gewonnenen -
Verfahrensvereinfachung und -verkürzung wieder relativieren würde. Im Gegensatz
zur Planfeststellung, die nach Unanfechtbarkeit zu einem Einwendungsausschluß
führt (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), hat die Plangenehmigung diese Wirkung nicht.
Die Plangenehmigung bietet nicht die Gewähr, daß das Vorhaben letztlich auch
durchgeführt werden kann. Dies rechtfertigt sich aus dem Fehlen eines förmlichen,
die Öffentlichkeit einbeziehenden Verfahrens bei der Plangenehmigung. Bei der
Frage, ob mit Einwendungen zu rechnen ist, kommt es also auf diejenigen
Einwender an, die nach Erteilung der Plangenehmigung Beseitigungs- und
Änderungsansprüche stellen könnten. Derartige Ansprüche stehen den Verbänden
auf der Grundlage von § 29 BNatSchG nicht zu (vgl. Waskow, a.a.O, S. 69), da sie -
wie oben ausgeführt - nur gegenüber unzulässigen Beschränkungen ihrer
Verfahrensteilhabe, nicht aber gegenüber dem Vorhaben selbst wehrfähig sind.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß die
behördliche Entscheidung, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung zu erteilen, nicht der Zustimmung der anerkannten
Naturschutzverbände bedarf (BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 - 7 VR 17.94 -
a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 07.07.1995 - 11 VR 11.95 - a.a.O.; BVerwG, Urteil
vom 14.05.1997 - 11 A 43.96 - a.a.O.; vgl. auch Zeitler, in: Sieder-Zeitler-Dahme,
a.a.O., § 31 Rdnrn. 104, 418). Nach dieser Rechtsprechung ist es nicht möglich,
den Begriff des Planfeststellungsverfahrens in § 29 Abs. 1 BNatSchG abweichend
vom Verwaltungsverfahrens- und Fachplanungsrecht in einem weiteren, das
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vom Verwaltungsverfahrens- und Fachplanungsrecht in einem weiteren, das
Plangenehmigungsverfahren einschließenden Sinn aufzufassen (BVerwG, Urteil
vom 22.03.1995 - 11 A 1.95 - a.a.O). Ob sich daraus etwas anderes ergeben
könnte, daß § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG i.d.F. des
Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 12.09.1996 (BGBl. I S.
1354) der Plangenehmigung weitgehend die Rechtswirkungen der Planfeststellung
und somit auch die Wirkung des Einwendungsausschlusses gemäß § 75 Abs. 2
Satz 1 VwVfG beilegt (so Jarass, a.a.O., S. 431; a.A.: Diefenbach, NuR 1997, 573
(575 f.)), kann hier dahinstehen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Begründetheit der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens darstellt, weshalb auf diese
Rechtsänderung nicht abgestellt werden kann. Darüber hinaus ist eine der
Vorschrift des § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG entsprechende Vorschrift auch
nicht in das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz übernommen worden,
weshalb die wasserrechtliche Plangenehmigung in Hessen jedenfalls nicht die
wesentlichen Rechtswirkungen der Planfeststellung hat.
Folglich hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht darauf
abgestellt, daß mit Einwendungen seitens des Klägers zu rechnen war. Entgegen
der - nicht näher begründeten - Annahme des Verwaltungsgerichts war auch mit
Einwendungen anderer natürlicher oder juristischer Personen, deren Belange durch
das Vorhaben berührt werden (vgl. zu dem Begriff der Einwendungsbefugnis:
Zeitler, in: Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 31 Rdnr. 124; Czychowski, WHG, 7.
Aufl., § 31 Rdnr. 58 f.), nicht zu rechnen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die
die Annahme rechtfertigten, daß gegen das Vorhaben private Einwendungen
vorgebracht worden wären. Der den Gegenstand der angefochtenen Genehmigung
bildende Graben durchfließt allein der Beigeladenen gehörende Grundstücke. Auch
der Kläger trägt nicht vor, daß Belange von Privatpersonen durch das Vorhaben
berührt werden. Ob ablehnende bzw. widersprechende Stellungnahmen von
Behörden als Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F. anzusehen
sind, kann hier offenbleiben. Gegen diese Annahme spricht, daß der Einwender
eigene Belange und nicht bloß Belange der Allgemeinheit geltend machen muß
(Zeitler, in: Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 31 Rdnr. 124; Kollmer, NVwZ 1994,
1057 (1059); BVerwG, Beschluß vom 13.03.1995 - 11 VR 5.95 - a.a.O.). Auch der
Umstand, daß § 73 VwVfG zwischen den Stellungnahmen der Behörden und den
Einwendungen von Betroffenen und Personen unterscheidet, spricht dafür, daß §
31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F. nur Einwendungen von natürlichen und juristischen
Personen betrifft (so OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 10.06.1985 - 11 A
3361/83 - NuR 1986, 37; ZfW 1986, 392). Aus der Tatsache, daß die im
Genehmigungsverfahren gemäß § 69 HWG a.F. beteiligten Behörden -
insbesondere auch die untere Naturschutzbehörde - keine Bedenken gegen das
Vorhaben vorgebracht haben, ist jedenfalls der Schluß zu ziehen, daß auch mit
Einwendungen von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
wurde, nicht zu rechnen war.
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte das
Beteiligungsrecht des Klägers nach den §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 36 HENatG durch
die Nichtdurchführung eines Planfeststellungsverfahrens verletzt hat. Der Klage
auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung war deshalb der Erfolg zu
versagen, weil das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren nicht
rechtswidrig war.
Da nicht festgestellt werden kann, daß in rechtswidriger Weise von der
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen wurde, kann auch die
Klage auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens unter Beteiligung des
Klägers keinen Erfolg haben. Eine auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens gerichtete Klage könnte - unabhängig davon, ob ein
Rechtsanspruch der Naturschutzverbände auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens überhaupt anzuerkennen ist - jedenfalls nur dann
begründet sein, wenn das dem klagenden Naturschutzverband nach § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zustehende Mitwirkungsrecht durch das rechtswidrige
Unterlassen der Planfeststellung unterlaufen worden wäre.
Unabhängig hiervon wäre ein Anspruch des Klägers auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens selbst dann nicht gegeben, wenn das
Planfeststellungsverfahren das objektiv-rechtlich gebotene Verwaltungsverfahren
gewesen wäre.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klage auf Durchführung eines
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Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klage auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens zulässig ist. Die Verpflichtungsklage ist nicht die
statthafte Klageart, da die dem Klageziel entsprechende Einleitung eines
Planfeststellungsverfahrens nicht durch Verwaltungsakt erfolgt. Nur die negative
Entscheidung, von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abzusehen,
stellt einen Verwaltungsakt dar (Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 74 Rdnr.
13; BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - VII C 24.73 - NJW 1977, 2367; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 01.02.1996 - 8 S 1961/95 - a.a.O.; Steinberg,
Fachplanungsrecht, 1993, § 1 Rdnr. 36). Der Zulässigkeit einer Leistungsklage
könnte entgegenstehen, daß der Kläger das verfolgte Rechtsschutzbegehren, die
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens unter seiner Beteiligung zu
erreichen, mit der Anfechtungsklage, die sich gegen den das Vorhaben
zulassenden Verwaltungsakt richtet, durchsetzen kann. Im Falle der Aufhebung der
das Vorhaben zulassenden Verwaltungsentscheidung wäre die zuständige
Behörde gehalten gewesen, den formell rechtswidrigen Ausbau zu legalisieren. Die
Leistungsklage ist hier gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär, da die
Rechtsbeeinträchtigung, gegen die sich der Kläger wendet, darin liegt, daß eine
Genehmigung des Vorhabens ohne seine Beteiligung am Verwaltungsverfahren
erfolgt ist.
Die Klage ist aber auch unbegründet.
Die pflichtgemäße Einleitung des gebotenen Verwaltungsverfahrens liegt nämlich
außerhalb des Schutzzwecks des § 29 Abs. 1 BNatSchG. Zwar kann sich aus einer
verwaltungsverfahrensrechtlichen Rechtsposition eines Verfahrensbeteiligten nicht
nur ein Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem zutreffend
eingeleiteten Verwaltungsverfahren, sondern auch ein Anspruch auf Durchführung
eines rechtlich gebotenen Verwaltungsverfahrens ergeben (BVerwG, Urteil vom
14.12.1973 - IV C 50.71 - BVerwGE 44, 235 (239); BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 -
4 C 97.77 - BVerwGE 62, 243 = DÖV 1981, 719). Die Frage, ob eine solche
verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen
Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und
Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene
Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem
Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muß sich
ergeben, daß die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen
Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, daß
der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden
Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der
Sache, die Aufhebung bzw. den Erlaß einer verfahrensrechtlich gebotenen
behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (BVerwG, Urteil
vom 14.12.1973 - IV C 50.71 - a.a.O., S. 239 f.; BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - 4
C 24.77 - Buchholz 407.4. § 17 FStrG Nr. 33). Demnach ist anzunehmen, daß der
Gesetzgeber Verfahrensrechte in der Weise ausgestalten kann, daß allein auf sie
ein Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens gestützt
werden kann. Ein subjektiv-formelles Recht mit einer derartigen Zielsetzung hat
das Bundesverwaltungsgericht für die Beteiligung von Gemeinden am
luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG angenommen
(BVerwG, Urteil vom 22.06.1979 - 4 C 40.75 - NJW 1980, 718; BVerwG, Urteil vom
16.12.1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 (106 ff.)). Den Gemeinden wird zur
Sicherung ihrer in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten Planungshoheit nicht nur
ein Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem eingeleiteten
Genehmigungsverfahren, sondern darüber hinaus auch ein Anspruch auf
Durchführung des Genehmigungsverfahrens unter ihrer Beteiligung mit der Folge
einer Anfechtungsmöglichkeit die luftverkehrsrechtliche Genehmigung
umgehender Verwaltungsentscheidungen zuerkannt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das unter Berufung auf die o.g.
Rechtsprechung zum Beteiligungsrecht der Gemeinden in luftverkehrsrechtlichen
Genehmigungsverfahren ein Anspruch von Naturschutzverbänden auf
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bejaht, ist nicht davon
auszugehen, daß § 29 Abs. 1 BNatSchG den Verbänden ein entsprechendes Recht
gewährt. Der Zweck der Norm ist darin zu sehen, den Sach- und Fachverstand der
anerkannten Naturschutzverbände in Verwaltungsentscheidungen einzubeziehen.
Insoweit stehen die Naturschutzverbände neben den Naturschutzbehörden, denen
grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 BNatSchG die Durchführung der Naturschutzgesetze
von Bund und Ländern obliegt. § 29 Abs. 1 BNatSchG dient einem Abbau von
Vollzugsdefiziten im Bereich von Natur und Landschaft daher nur insoweit, als das
Tätigwerden der Naturschutzbehörden zu flankieren ist. Das Handeln anderer
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Tätigwerden der Naturschutzbehörden zu flankieren ist. Das Handeln anderer
Behörden als der Naturschutzbehörden, die über die Einleitung eines
Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens entscheiden, soll jedoch
durch § 29 Abs. 1 BNatSchG nicht flankiert werden. Vielmehr ist die Entscheidung
über das "Ob" eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens dem §
29 Abs. 1 BNatSchG vorgelagert und liegt außerhalb des Schutzzwecks dieser
Norm (Waskow, a.a.O., S. 47 ff.; 73 f.). Hinzu kommt, daß auch nicht erkennbar ist,
ob sich ein etwaiger Anspruch gegen den Vorhabenträger richten soll, seinerseits
ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen, oder ob der Anspruch unmittelbar
gegenüber der zuständigen Behörde mit dem Ziel, den zur Eröffnung des
Planfeststellungsverfahrens unerläßlichen Antrag gegebenenfalls mit
Verwaltungszwang herbeizuführen, geltend gemacht werden soll. Solche -
ausdrücklichen oder durch Auslegung herleitbaren - gesetzliche Regelungen wären
aber für die Verwirklichung eines Anspruchs auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens ebenso unerläßlich wie für die Anerkennung eines
solchen Anspruchs selbst (Waskow, a.a.O., S. 74; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
29.05.1981 - 4 C 97.77 - a.a.O., S. 247).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Billigkeit gebietet es
nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu
erklären, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit nicht am
Kostenrisiko teilgenommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.