Urteil des HessVGH vom 22.04.2004

VGH Kassel: aufenthaltserlaubnis, stadt, betriebsstätte, haus, ausländerrecht, arbeitserlaubnis, eugh, lebensgemeinschaft, urlaub, buchhaltung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UE 234/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 6 Abs 1 EWGAssRBes
1/80
(Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkische
Arbeitnehmer nach EWGAssRBes 1/80; ordnungsgemäße
Beschäftigung)
Leitsatz
1. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB setzt nur
voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die erforderlichen Erlaubnisse für Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit besitzt.
2. Verstöße gegen Steuer- oder Sozialversicherungsrecht durch Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer berühren die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung nicht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. März 2003 und Aufhebung des Bescheids des
Oberbürgermeisters der Beklagten vom 27. Mai 1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 9. Februar 2000
verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird
jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der im Juli 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und beantragte nach
seiner Einreise im Mai 1992 erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigter. Auf Grund
der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 6. Juli 1995 erhielt er auf
seinen Antrag am 17. November 1995 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis
zum Zwecke der Familienzusammenführung, die danach verlängert wurde, zuletzt bis
16. November 1998. Zu seinem Verlängerungsantrag vom 5. November 1998 erklärte
der Kläger, er lebe bereits seit 1. Mai 1998 von seiner deutschen Ehefrau getrennt. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 9. November 1998 wurde vorgetragen, der Anspruch auf
Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ergebe sich daraus, dass der Kläger
bereits seit über einem Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei und dort auch
weiterhin beschäftigt werde. In der Folgezeit legte der Kläger nacheinander, teilweise
erst auf Aufforderung durch die Ausländerbehörde, verschiedene Belege über sein
Arbeitsverhältnis vor.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 hat die Ausländerbehörde der Beklagten den
Verlängerungsantrag des Klägers abgelehnt und diesem die Abschiebung in die
Türkei für den Fall der Nichtausreise bis zum 31. August 1999 angedroht. Zur
Begründung ist ausgeführt, ein Verlängerungsanspruch nach §§ 23 Abs. 2, 17 Abs.
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Begründung ist ausgeführt, ein Verlängerungsanspruch nach §§ 23 Abs. 2, 17 Abs.
1 AuslG bestehe nicht, nachdem die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem
Kläger und seiner deutschen Ehefrau nach dessen eigenen Angaben seit 1. Mai
1998 nicht mehr bestehe. Darüber hinaus sei auch kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstanden, da
das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. bis 30. April 1998 unterbrochen worden
sei, und zwar unabhängig davon, ob ein Wechsel des Arbeitgebers stattgefunden
habe. Seit 1. Mai 1998 sei der Kläger zwar fortlaufend bei demselben Arbeitgeber
beschäftigt, diese Beschäftigung sei jedoch nur bis zum Ablauf der zuletzt erteilten
Aufenthaltserlaubnis, also bis zum 16. November 1998, ordnungsgemäß gewesen.
Danach habe kein gesicherter Aufenthalt im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 mehr
bestanden. Schließlich habe der Kläger auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht
nach § 19 AuslG erworben, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen
Ehefrau keine vier Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und Gründe
für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte weder ersichtlich noch
vorgetragen seien.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wurde darauf
hingewiesen, dass zwischenzeitlich der Arbeitgeber des Klägers die fehlenden
Sozialabgaben für den Monat April 1998 an die AOK Montabaur nachentrichtet
habe. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg.
Gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 9.
Februar 2000 hat der Kläger am 28. Februar 2000 Klage erhoben. Zur Begründung
wurde vorgetragen, der Kläger sei bis 30. März 1998 in dem Kebab-Haus des Herrn
C. in Westerburg beschäftigt und seit 1. April 1998 in dessen Imbiss in E.
eingesetzt worden. Mit Ausnahme des Zeitraums, in dem er Urlaub genommen
habe, habe er seit 15. April 1998 in dem von Herrn C. am 15. März 1998
erworbenen neuen Imbiss in E. gearbeitet. Dieser sei zwar erst zum 1. Mai 1998
eröffnet worden, vor diesem Zeitpunkt sei er aber von seinem Arbeitgeber damit
betraut worden, Renovierungsarbeiten vorzunehmen und Einkäufe zu tätigen. Zur
Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben für den Monat
April 1998 sei es infolge eines Fehlers des mit der Buchhaltung beauftragten
Buchungs- und Schreibservices gekommen. Dieser habe den Kläger
fälschlicherweise und entgegen der Anweisung des Herrn C. zum 31. März 1998
bei der Sozialversicherung abgemeldet, anstatt ihn entsprechend dem Auftrag des
Herrn C. zum 1. April 1998 auf das neue Geschäft in E. umzumelden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt vom 27. Mai 1999 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 9.
Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat nach wie vor angenommen, dass der Kläger im April 1998 keiner
Beschäftigung nachgegangen sei. Die vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet,
die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 darzutun. So habe der Kläger eine
nachträgliche Gehaltsabrechnung für den April 1998 vorgelegt, aus der
hervorgehe, dass ihm Steuern vom Lohn abgezogen worden seien, obwohl der
Kläger später eingeräumt habe, dass keine Steuern abgeführt worden seien. In der
Lohnbescheinigung vom 4. Mai 1998 werde der Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen behauptet, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht
einmal versucht worden sei, diese Beträge zu zahlen. Darüber hinaus sei die
Bescheinigung vom 4. Mai 1998 von Herrn A. unterschrieben worden, obwohl bis
Juli 1998 nicht dieser, sondern Herr S. mit der Buchhaltung des Herrn C. beauftragt
gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., S.
und C. in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2003 und sodann die Klage
abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, maßgeblich sei, ob der Kläger am 16.
November 1998 bereits ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße
Beschäftigung bei ein- und demselben Arbeitgeber ausgeübt habe. Unter
Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen, der Ermittlungen
der Ausländerbehörde sowie der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung
sei das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass in dem Zeitraum vom 1.
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sei das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass in dem Zeitraum vom 1.
bis 30. April 1998 zwischen dem Kläger und dem Firmeninhaber C. ein
ordnungsgemäßes Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Da unstreitig
zunächst für April 1998 weder Sozialabgaben noch Lohnsteuer abgeführt worden
seien und Sozialabgaben ausweislich einer Auskunft der AOK auch nicht
nachentrichtet werden könnten, sei bereits fraglich, ob der Kläger im April 1998,
sofern er während dieses Zeitraums überhaupt einer Beschäftigung
nachgegangen sei, eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt habe. Zu den
einzuhaltenden nationalen Vorschriften gehörten auch diejenigen über die
Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialabgaben. Letztlich könne diese Frage
ebenso dahinstehen wie die eines für einen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80
schädlichen Arbeitgeberwechsels, da der Kläger jedenfalls nicht zweifelsfrei
dargetan habe, dass er seit Juni 1997 ununterbrochen einer Beschäftigung
nachgegangen sei. Das Gericht habe erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich
den gesamten Monat April 1998 einer Beschäftigung nachgegangen sei. Bei einer
Gesamtschau dränge sich die Vermutung auf, dass das Arbeitsverhältnis zunächst
aus welchen Gründen auch immer zum 30. März 1998 beendet und sodann nach
der Rückkehr des Klägers aus der Türkei am 15. April 1998 – spätestens zum 1.
Mai 1998 – ein neues Arbeitsverhältnis gegründet worden sei.
Nach Zulassung der Berufung auf Antrag des Klägers durch Beschluss des
erkennenden Senats vom 22. Januar 2004 wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils macht der Kläger geltend, es
komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für die Frage eines
ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnisses nicht darauf an, ob sein
Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. Zudem
sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass er im
Monat April 1998 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Zeugen C.
gestanden habe. Für 1998 ist im Verfahren über den Lohnsteuerjahresausgleich
ein Bruttoarbeitslohn von 16.000 DM zugrunde gelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
25. März 2003 und des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt
vom 27. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums A-Stadt vom 9. Februar 2000 zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts
sei nicht zu beanstanden, insbesondere könnten die vom Kläger genannten
Gründe keine Zweifel begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf die beigezogenen Gerichts- und
Behördenakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet; denn
das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis
und gegen die Abschiebungsandrohung zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger kann die
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aufgrund seines Antrags vom 5. November
1998 verlangen und ist durch deren Versagung und durch die gegen ihn ergangene
Abschiebungsandrohung in seinen Rechten verletzt (
§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO
).
Zwar konnte der Kläger im Zeitpunkt des Ablaufs der zuvor erteilten
Aufenthaltserlaubnis, also am 16. November 1998, die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis weder aufgrund einer familiären Lebensgemeinschaft noch
nach deren Aufhebung (§§ 23 Abs. 2, 17 Abs. 1 AuslG oder § 19 AuslG) verlangen.
Ihm stand aber damals ein auf einem Beschäftigungsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB
1/80 beruhendes Aufenthaltsrecht zu. Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht
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1/80 beruhendes Aufenthaltsrecht zu. Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht
haben dies zu Unrecht verneint. Die Beteiligten streiten lediglich darum, ob das
Arbeitsverhältnis des Klägers im April 1998 fortbestanden hat oder unterbrochen
war. Da das Arbeitsverhältnis nach Überzeugung des Senats nicht unterbrochen
war, hatte der Kläger bereits vor dem 16. November 1998 einen
Verlängerungsanspruch nach Art. 6 ARB 1/80 erworben, weil er damals seit mehr
als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber, dem Zeugen C., beschäftigt war.
Dabei ist zugrunde gelegt, dass der Arbeitgeber im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB
1/80 nicht dadurch gewechselt hat, dass dieser seine ursprüngliche Betriebsstätte
aufgegeben und eine neue an einem anderen Ort eröffnet hat. Nicht die
Vertragsparteien haben damit gewechselt, sondern lediglich die Einsatzstelle.
Zudem kommt es, wie der Senat bereits in dem Zulassungsbeschluss im
Einzelnen ausgeführt hat, auf die Zahlung von Lohnsteuern und
Sozialversicherungsabgaben im Monat April 1998 nur insoweit an, als damit das
Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses belegt werden kann. Dagegen ist
es für die Frage einer ordnungsgemäßen Beschäftigung unerheblich, ob diese
gesetzlich begründeten Zahlungen erfolgt sind. Eine Beschäftigung ist nämlich
ordnungsgemäß, wenn sie in Einklang mit den arbeitserlaubnis- und
aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht
(Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 Rdnr. 28; BVerwG, 24.01.1995 – 1 C 2.94 –,
BVerwGE 97, 301 = EZAR 025 Nr. 12). Daher wird nur der Besitz einer
notwendigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die ausgeübte Beschäftigung
verlangt (vgl. Nr. 2.3.1 AAH - ARB 1/80, Text bei Renner, Verwaltungsvorschriften
zum Staatsangehörigkeits- und zum Ausländerrecht, 2001, S. 543 ff.; Gutmann,
Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Aufl., 1999, S 86;
Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 1 AuslG Rdnr. 23). Die
Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung wird nicht dadurch berührt, dass
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gegen einschlägiges Steuer-, Sozialversicherungs-
oder Arbeitsschutzrecht verstoßen (Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998
Rdnr. 5/179).
Der Kläger konnte am 1. Juni 1998 aufgrund von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 die
Verlängerung der Arbeits- und der Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung in
dem Kebab-Haus des Zeugen C. in W. verlangen. Er hatte nämlich am 26. Januar
1996 eine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten – damals arbeitete er in einem
Restaurant in M. –, war in dem Kebab-Haus vom 1. Juni 1997 an mit einer
Aufenthaltserlaubnis tätig und damit Ende Mai 1998 ununterbrochen ein Jahr bei
demselben Arbeitgeber beschäftigt und beabsichtigte, seine Tätigkeit bei diesem
Arbeitgeber fortzusetzen.
Für den Senat bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der
übereinstimmenden Angaben des Klägers, des Zeugen C. und des Arbeitskollegen
Ö. dazu, dass der Kläger auch im April 1998 Arbeitnehmer des Zeugen C. war, weil
er für diesen arbeitete und dafür Lohn erhielt. Nach diesen Angaben hat der Kläger
bis zum 14. März 1998 als Koch in dem Kebab-Haus in W. gearbeitet, war vom 15.
März bis 15. April 1998 im Urlaub in der Türkei und arbeitete anschließend vom 16.
April 1998 an in dem neuen Imbiss in E., wobei er zunächst bis zur Eröffnung am 1.
Mai 1998 mit Vorbereitungsarbeiten beschäftigt war. Für die von diesen Angaben
des Klägers, die durch eindeutige Zeugenaussagen bestätigt wurden,
abweichende Vermutung des Verwaltungsgerichts, das Arbeitsverhältnis sei aus
welchen Gründen auch immer zunächst zum 30. März 1998 beendet und es
sodann nach der Rückkehr des Klägers aus der Türkei spätestens zum 1. Mai 1998
ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, lassen sich brauchbare tatsächliche
Anhaltspunkte und überzeugende Gründe nicht feststellen.
Ohne weiteres nachzuvollziehen ist, dass es wegen des Wechsels von der einen
zur anderen Betriebsstätte Unklarheiten im Arbeitsablauf, der Lohnzahlung und
der Abführung von Steuern und Abgaben gegeben hat. Das Verwaltungsgericht
hat im Anschluss an die Ausländerbehörde zutreffend Unregelmäßigkeiten,
Versäumnisse und Missverständnisse festgestellt, die gegen eine Fortsetzung der
Beschäftigung des Klägers im April 1998 sprechen könnten. Nach Überzeugung
des erkennenden Senats können damit aber die erwähnten übereinstimmenden
Zeugenaussagen nicht erschüttert werden. Zwar hat die Ausländerbehörde zu
Recht die aufgetretenen Unstimmigkeiten zum Anlass für weitere Ermittlungen
genommen; das anfänglich berechtigte Misstrauen hat sich aber nach Ansicht des
Senats nicht bestätigt und nicht als begründet erwiesen. Die hierzu von der
Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht festgestellten Einzelheiten können
nach Überzeugung des Senats nicht als Anzeichen für den Versuch der
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nach Überzeugung des Senats nicht als Anzeichen für den Versuch der
nachträglichen Konstruktion eines Arbeitsverhältnisses im April 1998 verstanden
werden. Sie sind vielmehr als Hinweis auf anfängliche Versäumnisse aufgrund
mangelnder Kenntnisse über die Organisation und Abwicklung eines Wechsels der
Betriebsstätte und als Beleg für das Bemühen anzusehen, die aufgetretenen
Mängel und Versäumnisse später in Ordnung zu bringen.
Möglicherweise waren der Kläger und sein Arbeitgeber der Ansicht, es bedürfe
wegen des Wechsels der Betriebsstätte einer Änderungskündigung und eines
neuen Arbeitsvertrags. Damit ist aber keine Erklärung dafür gegeben, dass der
Kläger im April 1998 überhaupt nicht beschäftigt und entlohnt werden sollte.
Hiergegen spricht außer den Zeugenaussagen über die Hilfstätigkeiten des
Klägers in der zweiten Monatshälfte schon die Überlegung, dass dann der Kläger
einen bezahlten Urlaub nur bis Ende März 1998 genommen und gleichzeitig auf
ihm zustehende Zahlungen wegen Arbeitslosigkeit verzichtet hätte; denn er hat
sich unstreitig für den Monat April nicht arbeitslos gemeldet und damit auch kein
Arbeitslosengeld für diese Zeit erhalten. Gründe für ein derart unwirtschaftliches
Verhalten sind weder vom Verwaltungsgericht benannt noch sonst erkennbar. Mit
der Besorgnis um einen möglichen Verlust von Rechten aus dem ARB 1/80 könnte
dieses Verhalten jedenfalls entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ausreichend
erklärt werden. Der Kläger hätte nämlich seine bereits erworbenen Rechte und
Anwartschaften infolge einer Kündigung durch den Arbeitgeber ebenso wenig
verloren wie durch den Jahresurlaub (vgl. Art 6 Abs. 2 ARB 1/80). Insgesamt
entsprach eine ununterbrochene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den
Interessen beider Vertragsparteien eher als dessen Unterbrechung für einen
Monat. Dem Zeugen C. war erkennbar an einer weiteren Zusammenarbeit mit
dem Kläger und auch an dessen Mithilfe bei den Vorbereitungsarbeiten für die
neue Gaststätte gelegen. Der Kläger hatte unter diesen Umständen keine
Veranlassung, für einen Monat auf eine Entlohnung zu verzichten. Bei einer
Gesamtbetrachtung erscheinen daher die vom Verwaltungsgericht in den
Vordergrund gestellten Unklarheiten bei der buchhalterischen Bearbeitung und
steuer- und versicherungsrechtlichen Behandlung des Arbeitsverhältnisses des
Klägers nachrangig.
Da der Kläger nach am 1. Juni 1998 mehr als ein Jahr bei ein und demselben
Arbeitgeber beschäftigt war und damals die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis bereits aufgrund des ersten Spiegelstrichs von Art. 6 Abs. 1
ARB 1/80 verlangen konnte, war die Ausländerbehörde verpflichtet, ihm die
Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Auf den ehebezogenen Voraufenthalt kam es
nur insoweit an, als der Kläger aufgrund des ehelichen Zusammenlebens mit
seiner deutschen Ehefrau über ein gesichertes Aufenthaltsrecht während seiner
Beschäftigung verfügte. Bei der Verlängerung aufgrund Art. 6 Abs. 1 1.
Spiegelstrich ARB 1/80 handelt es sich lediglich um die Bescheinigung eines
assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und nicht um die selbstständige
Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde (vgl. z. B.
EuGH, 22.06.2000, C-65/98 -, EZAR 816 Nr. 7 = NVwZ-Beil. 2000, 142 – Eyüp).
Das auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 beruhende Aufenthaltsrecht ist auch nicht dadurch
verloren gegangen, dass die Ausländerbehörde es nicht beachtet hat (EuGH,
19.11.2002 – C-188/00 –, EZAR 816 Nr. 12 = InfAuslR 2003, 41 – Kurz). Die
Rechtsposition des Klägers hat sich inzwischen dadurch verfestigt, dass er
weiterhin bei dem Zeugen C. beschäftigt ist. Soweit er während des Verwaltungs-
und des Gerichtsverfahrens keinen Aufenthaltstitel in Gestalt einer
Aufenthaltserlaubnis besaß, ist dies unschädlich, da ihm, wie jetzt feststeht, ein
Assoziations-Aufenthaltsrecht zustand. Da er jetzt insgesamt mehr als vier Jahre
bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, kann er sich auf ein unbeschränktes
Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80
berufen, und zwar seit dem 1. Juni 2001 (zu dessen Inhalt näher Nr. 2.6 AAH-ARB
1/80). Damit verfügt er über eine dem Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers
angenäherte Rechtsposition, allerdings beschränkt auf den deutschen
Arbeitsmarkt (dazu EuGH, 10.02.2000 – C 340/97 –, EZAR 816 Nr. 4 = InfAuslR
2000, 161 – Nazli; Hess. VGH, 10.03.2003 – 12 UE 2568/02 –, EZAR 023 Nr. 30 =
ESVGH 53, 174).
Die gegen den Kläger ergangene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, da
dieser bei deren Erlass bereits ein Aufenthaltsrecht besaß und daher nicht
ausreisepflichtig war.
Nach alledem ist die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils und
Aufhebung der Behördenbescheide zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des
Aufhebung der Behördenbescheide zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des
Klägers zu verlängern. Obwohl diese Verpflichtung formell nur für die Zukunft wirkt,
ist dabei unterstellt, dass die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom 17. November
1998 hätte verlängert werden müssen, weil der Kläger bereits am 1. Juni 1998 ein
Recht auf Verlängerung aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hatte.
Eine rückwirkende Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Verlängerung (vgl. dazu
BVerwG, 29.09.1998 –1 C 14.97 –, EZAR 029 Nr. 10 = NVwZ 1999, 306; Hess.
VGH, 22.09.2003 – 12 UE 1255/03 –, EZAR 029 Nr. 25; zur Unschädlichkeit einer
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit infolge rechtswidriger Verweigerung eines
Aufenthaltstitels vgl. Hess. VGH 18.12.2001 – 12 TZ 3009/01 –, EZAR 029 Nr. 18)
erscheint dem Senat im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Kläger dies
nicht beantragt und weil die Ausländerbehörde das Entstehen eines
assoziationsrechtlichen Anspruchs bestreitet, den maßgeblichen Zeitpunkt des 1.
Juni 1998 aber nicht in Zweifel zieht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.