Urteil des HessVGH vom 27.09.1995

VGH Kassel: gericht erster instanz, rechtliches gehör, staatsangehörigkeit, gefahr, asylverfahren, angola, quelle, gewährleistung, post, verfügung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UZ 3100/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 78 Abs
3 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4
AsylVfG 1992, § 138 Nr 3
VwGO, § 108 Abs 2 VwGO
(Berufungszulassung in Asylverfahren wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs - zur Substantiierung der
Gehörsrüge)
Gründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers, die Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1995
zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
Die Zulässigkeit des Antrags scheitert allerdings nicht daran, daß die in § 78 Abs. 4
Satz 1 AsylVfG genannte Zweiwochenfrist für die Einreichung des
Zulassungsantrages nicht eingehalten wäre. Zwar hätte der am 12. September
1995 mittels einfacher Post beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eingegangene Antrag vom 11. September 1995 im Hinblick darauf, daß das
angegriffene Urteil den Bevollmächtigten des Klägers am 28. August 1995
zugestellt worden war, diese Frist nicht mehr gewahrt; dieses Eingangsdatum
hatte der Senat den Beteiligten auch durch Verfügung vom 19. September 1995
mitgeteilt. Doch ist dem Beschwerdegericht am 20. September 1995 seitens des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zur Kenntnis gegeben worden, daß die
Antragsschrift bereits am 11. September 1995 und damit fristgerecht per Telefax
beim Gericht erster Instanz eingegangen war.
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da der Kläger einen Grund für
die Zulassung des Rechtsmittels im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht in einer
der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung genügenden Weise dargelegt hat.
Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), so daß die
Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO
zuzulassen sei.
Insoweit beanstandet der Kläger, daß das Gericht erster Instanz im angegriffenen
Urteil seinen Sachvortrag unter anderem deshalb für unglaubhaft gehalten habe,
weil Zweifel an der angolanischen Staatsangehörigkeit des Klägers sowie an
dessen Kenntnissen der Sprache Kikongo bestünden. In der mündlichen
Verhandlung habe das Gericht in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß es
insoweit Bedenken habe. Wären diese Fragen ausdrücklich angesprochen worden,
hätte er, der Kläger, nähere, in der Antragsschrift im einzelnen wiedergegebene
Ausführungen gemacht.
Im Verwaltungsprozeß hat der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des
Prozeßbeteiligten auf rechtlichen Gehörs seine Ausprägung unter anderem in der
Regelung des § 108 Abs. 2 VwGO erfahren, wonach das Urteil nur auf solche
Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die
Beteiligten äußern konnten. Eine Verletzung dieser unmittelbar der Gewährleistung
des rechtlichen Gehörs dienenden Vorschrift stellt zugleich einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG dar und verwirklicht im Asylstreitverfahren den
Berufungszulassungsgrund gemäß §§ 78 Abs. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO (vgl. z. B.
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Berufungszulassungsgrund gemäß §§ 78 Abs. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO (vgl. z. B.
Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 - und vom 17. Juli
1995 - 13 UZ 1806/95 -).
Indes ist es nicht Aufgabe des über einen Antrag auf Zulassung der Berufung
befindenden Berufungsgerichts, von Amts wegen eine verwaltungsgerichtliche
Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht erster Instanz gegen seine
Verpflichtung verstoßen hat, einem Prozeßbevollmächtigten rechtliches Gehör zu
gewähren. Vielmehr obliegt es dem die Berufungszulassung erstrebenden
Antragsteller, in seinem Antrag die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die
Berufung zuzulassen ist, im einzelnen darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gehören aber
nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art
grundsätzlich auch substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender
Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner,
inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs
geeignet gewesen wäre, wobei der Antragsteller in substantiierter Form darlegen
muß, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden
wäre, möglicherweise zu einer anderen für ihn günstigeren Entscheidung hätte
gelangen können (vgl. schon zu § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG a. F. Beschlüsse des
Senats vom 29. Mai 1989 - 13 TE 2328/88 - und vom 14. November 1990 - 13 TE
1596/90 - m. w. N.; in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 18.
November 1994 - 12 L 6853/94 -). Diese Rechtsprechung hat der Senat zuletzt in
seinem Beschluß vom 15. August 1995 - 13 UZ 1262/95 - bestätigt und erneut
darauf hingewiesen, daß es zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verstoßes gegen
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs notwendig sei, daß der Beteiligte
substantiiert darlegt, was er noch vorgetragen oder wie er sich zu bestimmten
Umständen geäußert hätte, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt
hat, wenn ihm das rechtliche Gehör in ordnungsgemäßer Weise gewährt worden
wäre. Der Senat hat in dieser Entscheidung ferner geprüft, ob der die Zulassung
der Berufung erstrebende Beteiligte hinreichende Ausführungen dazu gemacht
hat, ob das angefochtene Urteil auf der gerügten Verletzung des rechtlichen
Gehörs beruhe, wobei er diese Voraussetzung in jenem Fall als erfüllt ansah, weil
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Entscheidung des Gerichts
erster Instanz anders ausgefallen wäre, wenn es dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs beachtet hätte (vgl. zu dieser Kausalitätsprüfung im Hinblick auf § 93
BVerfGG: BVerfGE 28, 17 (20), BVerfGE 82, 236 (257); grundsätzlich a. A. der 12.
Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluß vom 13. Januar 1994 -
12 UZ 2930/93 -, ESVGH 43, 173 = ZAR 94, 88 = EZAR 633 Nr. 22, anders
allerdings wohl Beschluß vom 15. März 1995 - 12 UZ 1023/94 -; differenzierend
zum Falle einer besonders "eklatanten" Verletzung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluß vom 13. Januar
1994 der Verhandlung sowie der Öffentlichkeit des Verfahrens der 10. Senat des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluß vom 3. August 1995 - 10 UZ
2185/95 -).
Im vorliegenden Verfahren mag dahinstehen, ob der Kläger in ausreichender und
substantiierter Weise in seiner Antragsschrift dargelegt hat, was er im Falle einer
hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht
zur Frage seiner, des Klägers, Staatsangehörigkeit sowie dazu vorgetragen hätte,
ob er der Sprache Kikongo mächtig ist. Jedenfalls fehlt es an angemessenen
Darlegungen dazu, ob und inwiefern ein eventueller weiterer Vortrag zur Klärung
des geltend gemachten Anspruchs im Sinne der vorgenannten Grundsätze
geeignet gewesen wäre, ob also das Gericht erster Instanz, wenn es mit den
Entgegnungen des Klägers konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer
anderen, für den Kläger günstigen Entscheidung hätte gelangen können. Dies wird
seitens des Klägers auf Seite 3 seiner Antragsschrift zwar mit dem Hinweis darauf
behauptet, das Gericht habe ausdrücklich erklärt, es halte den Sachvortrag des
Klägers "deshalb", d. h. wegen der zuvor genannten Zweifel, für unglaubhaft. Mit
diesem Hinweis wird der Kläger jedoch dem wirklichen Inhalt des angegriffenen
Urteils nicht gerecht; das Verwaltungsgericht hat nämlich keineswegs die
Unglaubhaftigkeit des Klägers aus einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung
verschiedener Umstände hergeleitet mit der Folge, daß bereits die Verletzung des
rechtlichen Gehörs hinsichtlich eines dieser kumulativ zusammenwirkenden
Umstände zwangsläufig auf die Gesamtwürdigung durchschlagen müßte (vgl. z. B.
Beschlüsse vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 - und vom 9. Februar 1995 - 13
UZ 3170/94 -); vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des
angegriffenen Urteils, nachdem es eine Vielzahl von Umständen aufgezählt hatte,
aufgrund deren es den Tatsachenvortrag des Klägers für insgesamt unwahr halte,
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aufgrund deren es den Tatsachenvortrag des Klägers für insgesamt unwahr halte,
ausdrücklich ausgeführt, daß jeder dieser Umstände, für sich genommen, zur
Abweisung der Asylklage als unbegründet hätte führen müssen. Aus dieser
Formulierung folgt zwingend, daß, selbst wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger
hinsichtlich der von diesem beanstandeten Ausführungen rechtliches Gehör
gewährt hätte, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigter sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erster Instanz keiner
anderen Bewertung zugänglich gewesen wäre.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf den Zulassungsgrund des § 78
Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Danach ist eine Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von
einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Insoweit
beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Divergenzrüge nicht auf die Abweichung
von Entscheidungen der vorgenannten Gerichte, vielmehr rügt er lediglich, daß
sich das Verwaltungsgericht nicht mit bestimmten Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bzw. des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs in Einklang befinde. Insoweit übersieht der Kläger aber,
daß es sich bei dem in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten
Oberverwaltungsgericht stets nur um das dem jeweiligen Verwaltungsgericht
übergeordneten Oberverwaltungsgericht, vorliegend also um den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof, handeln kann, nicht jedoch um ein anderes
Oberverwaltungsgericht, von dem die angefochtene Entscheidung angeblich
abweiche (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. März 1994 - 13
UZ 822/94 - und vom 22. November 1994 - 13 UZ 3090/94 -; siehe auch
Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnr. 18).
Wenn der Kläger letztlich geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, so kann auch dies nicht zur
Zulassung der Berufung führen, weil insoweit ebenfalls nicht dem Darlegungsgebot
des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylVfG hinreichend Rechnung getragen ist. Macht ein Kläger
nämlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG geltend, so muß er, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu
genügen, zumindest ausführen, welche konkrete und ihrer Bedeutung über den
Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine
Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art in einem
Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer
(weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren überhaupt bedarf.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen
Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine
tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz
entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung
des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. Juni 1994 - 13 UZ 1334/94 -, vom 17.
Oktober 1994 - 13 UZ 1992/93 - und vom 23. August 1995 - 13 UZ 2430/95 -).
Diesen Anforderungen wird das knappe Vorbringen auf Seite 5 der Antragsschrift
nicht annähernd gerecht. Dort wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
lediglich daraus hergeleitet, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im
Widerspruch zu anderen Gerichtsentscheidungen bestehe "im Hinblick auf die
Gefährdungslage für Rückkehrer nach Angola". Die Formulierung einer konkreten
Frage tatsächlicher Art oder einer bestimmten Rechtsfrage läßt sich diesen
Ausführungen nicht entnehmen. Dies gilt auch für die weiteren Darlegungen, in
denen der Kläger auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Oldenburg und
Aachen verweist, die beide davon ausgingen, daß auch nach dem am 20.
November 1994 unterzeichneten Friedensabkommen die Gefahr, Opfer des
Bürgerkrieges und seiner Folgen zu werden, nicht gebannt sei. Selbst wenn man
bei einigem Wohlwollen zugunsten des Klägers hierin aber die Benennung einer
konkreten Tatsachenfrage erkennen wollte, bliebe nach wie vor unklar, in welchem
rechtlichen Zusammenhang der Kläger diese Frage für klärungsbedürftig ansieht,
inwieweit sie also im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnte.
Aber auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellte, daß er diese Fragestellung
im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum
Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG aufwerfen will, wären nach wie vor die Zweifel
hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung nicht ausgeräumt, so
daß dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht angemessen
Rechnung getragen wäre. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen
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Rechnung getragen wäre. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen
Urteil (S. 14 bis 17) im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 53 AuslG nämlich
eine Rechtsauffassung vertreten, die zur Verneinung von
Abschiebungshindernissen gerade auch für den Fall führen würde, daß tatsächlich
die Gefahr für den Kläger bestünde, im Falle einer Rückkehr nach Angola Opfer des
Bürgerkrieges und seiner Folgen zu werden. Auf der Grundlage dieser
Rechtsauffassung, hinsichtlich derer der Kläger keinen Zulassungsgrund in der
gesetzlich vorgeschriebenen Weise dargelegt hat, kommt es auf die Klärung der in
der Antragsschrift genannten Frage tatsächlicher Art nicht an.
Bleibt nach alledem der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos, so hat der
Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen, wobei
Gerichtskosten nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben werden. Aus diesem
Grunde entfällt auch die Notwendigkeit für die Festsetzung eines Streitwertes für
das Antragsverfahren.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß der Antrag des Klägers
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren abgelehnt werden
muß, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166
VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.