Urteil des HessVGH vom 15.09.2003

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, zeitliche geltung, meisterprüfung, verwaltungsbehörde, vollziehung, ausnahme, rechtsverordnung, verspätung, vorrang, ermessensausübung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 TG 1997/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21 Abs 2 SchfG, § 6 Abs 2
SchfG, § 11 Abs 4 Nr 1
SchfV
(Rückwirkende Änderung des Rangstichtags für
Bezirksschornsteinfegermeister mit mittlerem
Bildungsabschluss)
Leitsatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass durch § 21 Abs. 2
SchfV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und
anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften vom 15. September 2000 (BGBl. I S
1388) auch die rückwirkende Anwendung von § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV ermöglicht wird,
wonach u. a. bei Bewerbern mit mittlerem Bildungsabschluss der Rangstichtag um die
Zeit der nachgewiesenen Verspätung der Ablegung der Meisterprüfung zurückgelegt
werden kann.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juli 2003 (Az.: 3 G 2912/02) mit Ausnahme der
Entscheidung über den Streitwert abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des
Regierungspräsidiums Kassel vom 9. Oktober 2000 wiederherzustellen, wird
abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf
26.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den im Tenor der vorliegenden
Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist zulässig. Das
Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Antragstellers durch einen gesetzlich
hierfür legitimierten Behördenvertreter eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift
vom 11. Juli 2003 wurde von dem Leiter des zuständigen Dezernats beim
Regierungspräsidium Kassel unterzeichnet, der - wie von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO
gefordert - die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Beschwerde ist im Übrigen
innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt unter Abänderung der
stattgebenden Entscheidung erster Instanz zur Ablehnung des Antrags des
Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die
Neufestsetzung seines Rangstichtages für die Zuweisung eines Kehrbezirkes durch
Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 9. November 2000
wiederherzustellen.
Nachdem sämtliche nach der Neufestsetzung vor dem Antragsteller rangierenden
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Nachdem sämtliche nach der Neufestsetzung vor dem Antragsteller rangierenden
Mitbewerber im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bei dem Regierungspräsidium
Kassel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Festsetzung des
Rangstichtages beantragt haben, kann der Rechtmäßigkeit des von der Behörde
auf Grund des Widerspruchs des Antragstellers angeordneten Sofortvollzugs nicht
mehr das Fehlen entsprechender Anträge der Begünstigten gemäß § 80a Abs. 1
Nr. 1 VwGO entgegen gehalten werden. Dieser Antrag kann, wie die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat, bis zum Abschluss des Aussetzungsverfahrens gestellt
werden. Daher kann offenbleiben, ob ein solcher Antrag des Begünstigen
entsprechend dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der
sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in seinem Interesse
überhaupt zwingend erforderlich ist, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ob die
Behörde diese Anordnung auch ohne Antrag von Amts wegen treffen darf (vgl.
Kopp, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 7 zu § 80a VwGO).
Bei der somit zu treffenden sachlichen Entscheidung kann dem - nach §§ 80a Abs.
3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO - statthaften und auch im Übrigen zulässigen
Rechtsschutzantrag nicht entsprochen werden, denn bei Abwägung der sich
gegenüberstehenden Belange genießt das Interesse der durch Neufestsetzung
der Rangstichtage begünstigten Beigeladenen, die Zuweisung der Kehrbezirke
ohne zeitlichen Verzug nach der neu bestimmten Rangliste vorzunehmen, Vorrang
vor dem Interesse des Antragstellers, vorläufig noch nach der vorher geltenden
Rangliste eingestuft zu werden.
Für die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80a
Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Rechtsgüterabwägung ist
maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.
Erweist sich nämlich der Rechtsbehelf des von einem begünstigenden
Verwaltungsakt Betroffenen bereits bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren
als offensichtlich rechtmäßig und ist deshalb davon auszugehen, dass dieser
Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben
wird, überwiegt das Interesse des Begünstigten an der Anordnung der sofortigen
Vollziehung. Umgekehrt ist bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts dem Suspensiveffekt des anfechtenden Dritten der Vorrang
einzuräumen. Nur dann, wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als
offen zu betrachten sind, ist über das Rechtsschutzbegehren unter Abwägung der
sonstigen Belange der Beteiligten zu befinden (vgl. etwa Hess.VGH, Beschluss
vom 13. September 1995 - 4 TG 2358/95 -, NVwZ-RR 1996, 309).
Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht ein vorrangiges Interesse der
Beigeladenen, entsprechend der von dem Regierungspräsidium Kassel neu
bestimmten Rangfolge der Schornsteinfegermeister in der Bewerberliste B
eingestuft zu werden, denn der gegen diese Neufestsetzung eingelegte
Widerspruch des Antragstellers wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung der Behörde, die Rangstichtage der in der Bewerberliste zuvor
hinter dem Antragsteller rangierenden Beigeladenen im Hinblick auf den von ihnen
erreichten Realschulabschluss rückwirkend um jeweils ein Jahr mit der Folge
zurückzuversetzen, dass sie nunmehr die Rangplätze 1 bis 13 vor dem
Antragsteller einnehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung
findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 21 Abs. 2 der Verordnung über
das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363) - SchfV - in
der seit dem 22. September 2000 geltenden Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher
Vorschriften vom
15. September 2000 (BGBl. I S. 1388).
Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV kann die zuständige Verwaltungsbehörde den
Rangstichtag, nach dem sich der Rang des Bewerbers in der für die Bestellung
zum Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Bewerberliste richtet (vgl. §§ 6
Abs. 1 Schornsteinfegergesetz - SchfG -, 11 Abs. 1 Satz 1 SchfV), u.a. bei
Bewerbern, die - wie im vorliegenden Fall die Beigeladenen - die Meisterprüfung
wegen Erlangung eines mittleren Bildungsabschlusses verspätet abgelegt haben,
um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung zurückverlegen. Diese Bestimmung
kann nach § 21 Abs. 2 SchfV rückwirkend auf alle Bewerber angewendet werden,
die beim In-Kraft-Treten dieser Vorschrift in der Bewerberliste eingetragen waren.
Das Regierungspräsidium Kassel hat von der durch die Rechtsverordnung
eingeräumten Ermächtigung zur rückwirkenden Berücksichtigung der verspäteten
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eingeräumten Ermächtigung zur rückwirkenden Berücksichtigung der verspäteten
Ablegung der Meisterprüfung wegen der Erlangung des Realschulabschlusses bei
den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung in der Bewerberliste B
der Schornsteinfegermeister und Schornsteinfegermeisterinnen im
Regierungsbezirk Kassel und im Landkreis...-... eingetragenen Bewerber in vollem
Umfang Gebrauch gemacht. Die Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung, auch die
zum vorgenannten Zeitpunkt bereits eingetragenen Bewerber nach der neuen
Rechtslage einzustufen, ausweislich des Vortrags im Beschwerdeverfahren von der
Erwägung leiten lassen, dass mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz eine
Bevorteilung von Neubewerbern mit mittlerem Bildungsabschluss gegenüber
bereits eingetragenen Bewerbern mit Realschulabschluss verhindert werden sollte.
Diese Erwägungen halten den hiergegen gerichteten Einwänden des Antragstellers
stand.
Dieser meint, das Regierungspräsidium Kassel hätte das ihm durch §§ 11 Abs. 4
Nr. 1, 21 Abs. 2 SchfV eröffnete Ermessen nur in der Weise ausüben dürfen, dass
die Anwendung der Neuregelung auf Altfälle auf der Grundlage einer
Stichtagsregelung erfolgt. Die Neufassung der einschlägigen Bestimmungen sei -
so der Antragsteller - bei sachgerechter Ermessensausübung so zu deuten, dass
eine Stichtagsregelung in das Gesetz "hineinzulesen" sei. Das Gesetz enthalte hier
eine ungewollte Regelungslücke, die im Wege verfassungskonformer Auslegung zu
schließen sei. Ohne eine solche Stichtagsregelung verstoße das Gesetz gegen den
Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG und die durch Art. 12 GG gewährleistete
Berufsfreiheit. Die von der Behörde bestimmte übergangslose Anwendung des §
11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV auf bereits eingetragene Bewerber mit Realschulabschluss
erschwere in rechtswidriger Weise den Berufszugang. Überdies werde das
schutzwürdige Vertrauen der Bewerber, die - wie er selbst - bei ihrer Berufsplanung
auf die Fortsetzung ihrer Schulausbildung verzichtet hätten, enttäuscht.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Ansicht des Antragstellers, eine Zurückverlegung des Rangstichtags auf Grund
der seit dem 22. September 2000 geltenden Neufassung des § 11 Abs. 4 Nr. 1
SchfV sei nur auf der Basis einer Stichtagsregelung möglich, findet in den
einschlägigen Bestimmungen keine Grundlage.
Weder das Schornsteinfegergesetz noch die zu seiner Ausführung gemäß § 6 Abs.
2 SchfG erlassene Rechtsverordnung enthalten eine den Übergang der
geänderten Rechtslage zeitlich festlegende Stichtagsregelung. Eine solche
Regelung lässt sich bei sachgerechter Auslegung auch nicht in das Gesetz
"hineinlesen". Vielmehr hat es der Verordnungsgeber der zuständigen
Verwaltungsbehörde überlassen, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu
befinden, ob zukünftig mittlere Bildungsabschlüsse von Schornsteinfegermeistern
rangverbessernd zu berücksichtigen sind, und ob die Neufestsetzung des
Rangstichtages für Bewerber mit Realschulabschluss rückwirkend auf die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neufassung eingetragenen Bewerber
angewendet werden soll. Ob es im Hinblick hierauf überhaupt zulässig ist, dass die
zuständige Behörde im Rahmen ihres Ermessens einen Stichtag für die
Anwendung des neu gefassten § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV bestimmt und damit die
zeitliche Geltung dieser Bestimmung selbst regelt, ist fraglich, da nach dem Willen
des Gesetzgebers die Änderung der schornsteinfegerrechtlichen Vorschriften mit
der Verkündung des Gesetzes wirksam werden sollte (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur
Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher
Vorschriften vom 15. September 2000).
Diese Frage bedarf allerdings keiner weiteren Erörterung, denn das
Schornsteinfegergesetz und die hierzu erlassene Verordnung verlangen jedenfalls
nicht, dass die zuständige Behörde das ihr durch §§ 11 Abs. 4 Nr. 1, 21 Abs. 2
SchfV eröffnete Ermessen gerade in dem vom Antragsteller gewünschten Sinn
ausübt. § 21 Abs. 2 SchfV lässt es im Gegenteil ausdrücklich zu, dass die Behörde
die durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV eröffnete Möglichkeit zur Zurückverlagerung des
Rangstichtags von Bewerbern mit mittlerem Bildungsabschluss ohne jegliche
zeitliche Differenzierung auf alle bei In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes bereits
in der Bewerberliste eingetragenen Schornsteinfegermeister anwendet.
Dass das Regierungspräsidium Kassel bei der Ausübung seines Ermessens
erhebliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte übersehen oder das
Ermessen in sonstiger Weise fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar.
Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Behörde dem
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Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Behörde dem
Aspekt der Gleichbehandlung der Neubewerber und der bereits eingetragenen
Bewerber mit mittlerem Bildungsabschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen
und in Folge dessen die mit der Neufestsetzung des Rangstichtages verbundene
Herabstufung der Altbewerber mit Hauptschulabschluss in Kauf genommen hat.
Gerade die nach alter Rechtslage zwingende und mit dem verfassungsrechtlichen
Gebot der Differenzierung unterschiedlich gelagerter Lebenssachverhalte nach Art.
3 GG schwerlich vereinbare Gleichsetzung von Bewerbern mit Hauptschul- und
Realschulabschluss sollte durch die gesetzliche Änderung korrigiert werden (vgl.
Gottschlich, Änderung von schornsteinfegerrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung
der Rangliste für die Zuweisung der Kehrbezirke an Schornsteinfegermeister,
GewArch 2000, 470).
Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sind auch gegen die Wirksamkeit
der §§ 11 Abs. 4 Nr. 1, 21 Abs. 2 SchfV keine Bedenken zu erheben.
Der Gesetzgeber war nicht etwa mit Blick auf Art. 12 GG verpflichtet, bezüglich der
Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV auf Bewerber mit mittlerem
Bildungsabschluss eine mit Stichtag versehene Übergangsregelung aufzunehmen.
Soweit man insoweit überhaupt von einem Eingriff in den Schutzbereich des Art.
12 GG ausgehen will, liegt es jedenfalls in der Hand des Gesetzgebers, in welcher
Weise er den Übergang zu dem neuen Recht regelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.
Oktober 1998 - 1 BvR 2306/97 u.a. -, BVerfGE 98, 265 [309, 310], Beschluss vom
28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272 [287]).
Die rückwirkende Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV in der seit 22.
September 2000 greift schließlich auch nicht in einer das Grundrecht aus Art. 12
GG verletzenden Weise in ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den
Fortbestand der bisherigen Rechtslage ein. Auch nach dem zum Zeitpunkt der
Eintragung des Antragstellers in die Bewerberliste geltenden Recht richtete sich
die Rangfolge der Bewerber nicht allein nach dem Eingang des Gesuchs um
Zulassung zur (danach bestandenen) Meisterprüfung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
und 2 SchfV. Vielmehr war auch nach damaligem Recht die sich aus der Meldung
zur Meisterprüfung ergebende Rangfolge durch zwingende oder nach Ermessen
der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgende Zurückverlegungen der
Rangstichtage nach § 11 Abs. 3 und 4 SchfV Änderungen unterworfen. Schon
deshalb konnte bei den eingetragenen Bewerbern kein schutzwürdiges Vertrauen
bestehen, einen einmal eingenommenen Rang dauerhaft behalten zu können.
Auch das von dem Antragsteller angeführte persönliche Interesse, durch Verzicht
auf eine schulische Weiterbildung möglichst rasch die Meisterprüfung ablegen zu
können, genießt in diesem Zusammenhang keinen Schutz. Vielmehr musste er
ohne Weiteres damit rechnen, dass der Gesetzgeber die nach altem Recht
bestehende Ungleichbehandlung zwischen Bewerbern mit Haupt- und
Realschulabschluss beseitigen wird.
Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des gesamten Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese Kosten selbst zu tragen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das
Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG in Verbindung
mit § 5 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.