Urteil des HessVGH vom 04.12.1986
VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, verfügung, vertreter, aufschiebende wirkung, bad, versetzung, behörde, vollziehung, vertretung, leiter
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TH 2673/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28 BG HE, § 64 PersVG
HE, § 65 Nr 2B PersVG HE,
§ 68 Abs 1 S 3 PersVG HE
Leitsatz
Das Mitbestimmungsrecht nach § 64 und § 64 a HPVG wird durch § 65 HPVG für die
dort genannten Fälle in bestimmter Weise modifiziert. Nur in dem durch § 65 HPVG
vorgegebenen Rahmen gestaltet sich die durch § 68 HPVG geregelte "Zusammenarbeit
mit Personalrat, Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat" (vgl. Überschrift zu Teil I,
Abschnitt 6, § 68, HPVG). Bei Abordnungen und Versetzungen von Dienststellenleitern
und ihren ständigen Vertretern zu einer anderen Dienstelle wirkt deshalb gemäß § 65
Nr. 2 b i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG auf der Seite der abgebenden Dienststelle nicht
der örtliche Personalrat, sondern die ihm übergeordnete Stufenvertretung, und auf der
Seite der aufnehmenden Behörde ebenfalls die dem örtlichen Personalrat
übergeordnete Stufenvertretung mit, sofern der Beamte bei der aufnehmenden
Dienststelle wiederum die Funktion des Dienststellenleiters oder seines ständigen
Vertreters übernimmt; verliert der Beamte hingegen bei dem Wechsel seine Funktion
als Dienststellenleiter oder als dessen ständiger Vertreter, dann bestimmt auf seiten
der aufnehmenden Behörde deren örtlicher Personalrat mit.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Forstoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) und war seit
dem 01.01.1985 als Erster Funktionsbeamter beim Hessischen Forstamt in
Schlächtern eingesetzt. Seit etwa Mitte Mai. 1985 stellten die Beamten der,
zuständigen Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz (BFN) in Darmstadt nach
den von ihnen gefertigten Aktenvermerken ein gestörtes Verhältnis zwischen dem
Forstamtsleiter und dem Antragsteller fest. Dies fand auch seinen Ausdruck in
Berichten des Forstamtsleiters an die BFN und schließlich in zwei Gesprächen des
Personaldezernenten der BFN mit dem Antragsteller in Gegenwart des
Forstamtsleiters. Mit Verfügung der BFN, vom 31.01.1986 wurde der Antragsteller
zu einer geplanten Versetzung gehört. Zu der darauf vom Antragsteller
abgegebenen Stellungnahme vom 17.02.1986 äußerte sich der Forstamtsleiter in
einem Bericht vom 25.02.1986 in den meisten Punkten kontrovers.
Am 27.02.1986 fand eine Sitzung des Bezirkspersonalrats bei der BFN statt, in
welcher dieser der Entbindung des Antragstellers von seinen Aufgaben als Erster
Funktionsbeamter beim Hessischen Forstamt Schlächtern antragsgemäß
zustimmte. Der ursprünglich außerdem gestellte Antrag, einem Einsatz des
Antragstellers als Büroleiter bei hessischen Forstämtern bzw. als Sachbearbeiter
bei den Außenstellen der Oberen Naturschutzbehörde bei der BFN Darmstadt
zuzustimmen, wurde zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 28.04.1986 lehnte der Personalrat bei der BFN eine endgültige
Versetzung des Antragstellers zur Außenstelle der Oberen Naturschutzbehörde
(AONB) Bad Soden-Salmünster die Teil der BFN ist, ab stimmte jedoch einer
entsprechenden Abordnung zu und stellte im Hinblick auf das zukünftige Vorliegen
"stellenmäßiger Voraussetzungen" eine Zustimmung zur Versetzung in Aussicht,
wenn der Antragsteller. sich auf dem neuen Dienstposten bewährt habe und es zu
keinerlei "gravierender Problematik" gekommen sei.
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In einer weiteren Sitzung des Bezirkspersonalrates bei der BFN am 30.04.1986
informierte die Verwaltung diesen darüber, daß der Antragsteller zur AONB Bad
Soden-Salmünster abgeordnet werden solle; alsdann solle er möglichst in seinem
Heimatraum verwendet werden. Der Bezirkspersonalrat stellte dazu fest, daß es
seiner Zustimmung zu einer Abordnung nicht bedürfe. Mit Verfügung vom gleichen
Tage ordnete die BFN Darmstadt den Antragsteller mit Wirkung vom 05.05.1986
an die AONB Bad Soden-Salmünster ab. Hiergegen erhob der Antragsteller mit
Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 06.05.1986 Widerspruch. unter dem
21.05.1986 legte dann das Hessische Forstamt Schlüchtern der BFN Darmstadt
die am 16.05.1986 beschlossene Zustimmung seines Personalrats zu der "mit
dem Ziel der Versetzung beabsichtigten Abordnung" des Antragstellers an die
AONB Bad Soden-Salmünster vor. Auf Grund des Widerspruchs des-Antragstellers
hob die BFN Darmstadt mit Verfügung vom 03.06.1986 die Verfügung vom
30.04.1986 auf und ordnete den Antragsteller gleichzeitig mit Wirkung vom
04.06.1986 bis auf weiteres, jedoch nicht über die Dauer eines Jahres hinaus, zur
AONB Bad Soden-Salmünster ab; weiter beauftragte sie den Antragsteller mit der
Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Sachbereich Wasserrecht. Die sofortige
Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Gegen diese seinen
Bevollmächtigten am 04.061986 zugestellte Verfügung erheb der Antragsteller,
der am 26.05.1986 seinen Dienst in Bad Soden-Salmünster angetreten hatte,
durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.06.1986, eingegangen bei der
BFN am 18.06.1986, ebenfalls Widerspruch, über den noch nicht entschieden
worden ist.
Am 18.06.1986 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen die Verfügung vom 03.06.1986 begehrt. Zur Begründung hat er
vorgetragen, es liege kein dienstliches Bedürfnis für seine Abordnung vor. Der
Leiter des Forstamts Schlächtern habe eine positive Zusammenarbeit mit ihm
verweigert. Der Antrag des örtlichen Personalrats vom 17.01.1986, ihn - den
Antragsteller - zu versetzen, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm
nicht möglich sei und weil durch ihn der Betriebsfrieden ernsthaft gefährdet werde,
sei rechtswidrig. Die Vorwürfe entsprächen nicht seinem Persönlichkeitsbild und
würden eindeutig durch die früheren Beurteilungen widerlegt. Die weiteren
Voraussetzungen für eine Abordnung lägen ebenfalls nicht vor. Die neuen
Aufgaben entsprächen nicht seinem alten Aufgabenkreis. Er solle auf Dauer aus
dem Forstamt Schlächtern entfernt werden. Die längere Fahrstrecke zum
Dienstort sei ihm nicht zuzumuten. Nach eineinhalb Jahren Tätigkeit beim
Forstamt Schlächtern sei die Abordnung nicht unaufschiebbar eilbedürftig.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 03.06.1986 wiederherzustellen und die Aufhebung der
Vollziehung anzuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat sich im wesentlichen auf die Gründe der Verfügung vom 03.06.1986
bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, daß der Antrag des Personalrats
beim staatlichen Forstamt in Schlächtern vom 17.01.1986 nicht für die
Abordnungsverfügung, ursächlich gewesen sei, aber als Nachweis für die
Bewertung der Person des Antragstellers herangezogen werden könne. Die
Abordnungsverfügung sei auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht Nicht zu
beanstanden.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 09.09.1986 den
Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß keine durchgreifenden
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 03.06.1986 bestünden.
Das dienstliche Bedürfnis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 7 HBG für die Abordnung
habe der Antragsgegner zu Recht angenommen. Es lägen Dauerspannungen
zwischen dem Antragsteller und seinem Vorgesetzten vor. Außerdem müsse von
fachlichen Fehlleistungen des Antragstellers ausgegangen werden. Der
Antragsteller sei bei der neuen Behörde auch in einer seinem statusrechtlichen
Amt entsprechenden Tätigkeit eingesetzt. Daß der Antragsgegner den
Antragsteller schließlich versetzen wolle, mache die Abordnung nicht rechtswidrig.
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Antragsteller schließlich versetzen wolle, mache die Abordnung nicht rechtswidrig.
Eine weniger belastende Maßnahme zur Beseitigung der Spannungen sei nicht
ersichtlich. Aus den unterlagen lasse sich nichts dafür herleiten, daß der
Forstamtsleiter die Spannungen heraufbeschworen hätte. Dem Antragsteller sei
die längere Fahrzeit zum Dienstort zuzumuten. Bei Abwägung der beiderseitigen
Interessen sei der Vollzug der streitigen Verfügung auch eilbedürftig.
Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 17.09.1986 zugestellten Beschluß hat
der Antragsteller mit am 29.09.1986 eingegangenem Schriftsatz vom 23.09.1986
Beschwerde erhoben.
Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
vom 09.09.1986 - III/3 H 1395/86 nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die vorliegenden
Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet.
Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80
Abs. 5 VwGO zu entsprechen, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, bis zur endgültigen
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme von deren Vollzug verschont zu
bleiben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Verfügung der Bezirksdirektion für Forsten
und Naturschutz (BFN) in Darmstadt vom 03.06.1986 ist offensichtlich
rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 65 Nr. 2 b HPVG. Danach gelten §§ 64 und 64 a
für Leiter von Dienststillen und deren ständige Vertreter in Verwaltungen mit
mehrstufigem Aufbau mit der Maßgabe, daß die nächste Stufenvertretung
mitbestimmt; die Stufenvertretung gibt dem Personalrat Gelegenheit zur
Äußerung. Diese Bestimmung hat im vorliegenden Fall, was vom
Verwaltungsgericht übersehen worden ist, zu Unrecht keine Anwendung gefunden.
Statt dessen ist ersichtlich ohne Rücksicht auf diese Bestimmung nach § 68 Abs. 1
Satz 3 HPVG verfahren worden, wonach bei Versetzungen und Abordnungen der
Personalrat der abgebenden und der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle
au beteiligen sind. Die Beteiligungsbefugnis beruht hier auf § 64 Abs. 1 Nr. 1 e
HPVG, wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten bei
Abordnung zu einer anderen Dienststelle für die Dauer von mehr als drei Monaten
mitbestimmt. Entgegen dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG war auf der
Seite der abgebenden Dienststelle jedoch nicht deren Personalrat, sondern die
ihm übergeordnete Stufenvertretung zu beteiligen. Das folgt daraus, daß § 68 Abs.
1 Satz 3 HPVG nicht etwa § 65 Nr. 2 b HPVG mit der Wirkung verdrängt, daß bei
Abordnungen und Versetzungen die letztgenannte Bestimmung nicht angewendet
werden dürfte. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn § 68 Abs. 1 HPVG, und
damit insbesondere sein Satz 3, als eine Spezialvorschrift gegenüber § 65 Nr. 2 b
HPVG angesehen werden müßte. Dem stehen Sinn und Zweck des § 65 Nr. 2 b
HPVG entgegen. Danach soll die Mitbestimmung bei Maßnahmen der in §§ 64 und
64 a HPVG bezeichneten Art, die den Dienststellenleiter und seinen ständigen
Vertreter selbst betreffen, von weitgehenderer Objektivität und Neutralität
getragen sein. Die Vorschrift will eine strikt sachbezogene Ausübung des
Mitbestimmungsrechts gewährleisten. Der Gesetzgeber konnte nämlich nicht
daran vorbeigehen, daß der Dienststellenleiter und bei Verhinderungen nach § 8
Abs. 1 Satz 2 HPVG auch sein ständiger Vertreter oft über lange Zeiten die
jeweiligen Partner, damit gegebenenfalls auch Kontrahenten und Widersacher des
bei einer Dienststelle eingerichteten Personalrats sind. Es leuchtet ohne weiteres
ein, daß sich dieser Umstand über Gebühr positiv oder negativ auf die Ausübung
des Mitbestimmungsrechts durch den örtlichen Personalrat bei personellen
Maßnahmen auswirken kann, welche die Person des Dienststellenleiters oder
seines ständigen Vertreters betreffen. Dieses in § 65 Nr. 2 b HPVG verankerte
Prinzip der Objektivität und Neutralität würde beeinträchtigt, wenn man bei
Versetzungen und Abordnungen auf Grund einer Wortinterpretation des § 68 Abs.
1 Satz 3 HPVG die örtlichen Personalräte der abgebenden und aufnehmenden
Stelle mitbestimmen lassen wollte.. Es ist überdies reicht einsehbar, warum zwar
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Stelle mitbestimmen lassen wollte.. Es ist überdies reicht einsehbar, warum zwar
bei Einstellungen und Beförderungen uneingeschränkt nach § 65 Nr. 2 b HPVG zu
verfahren ist, bei Besetzung von Ämtern mit Leitungsfunktionen im Wege der
Abordnung oder Versetzung indes auf den örtlichen Personalrat der
aufnehmenden Stelle zurückgegriffen werden sollte. Das gilt um so mehr, als in
der Praxis ein großer Teil von vakanten Behördenleiter-Dienstposten, die von
erheblicher Bedeutung sind, im Wege der Versetzung vergeben werden und nicht
im Wege des innerbehördlichen Aufstiegs.
Daß § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG gegenüber dem § 65 HPVG keine Spezialvorschrift
darstellt, ist im übrigen auch daraus zu entnehmen, daß der Ausschluß des
Mitbestimmungsrechts durch § 65 Nr. 1 in den dort genannten Fällen, ferner durch
§ 65 Nr. 2 a HPVG für den Fall, daß ein Zeitbeamter die Anwendung von § 64 oder
§ 64 a HPVG nicht beantragt, nicht etwa über die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 3
HPVG aufgehoben wäre. So liegt zum Beispiel auf der Hand, daß bei der
Abordnung eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde zu einer
anderen obersten Landesbehörde auf den dortigen Posten eines Abteilungsleiters
eben wegen des Ausschlusses von §§ 64 und 64 a HPVG durch § 65 Nr. 1 c HPVG
trotz § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG eine Mitbestimmung nicht in Betracht kommt. § 68
Abs. 1 Satz 3 HPVG ist vielmehr nur in dem Rahmen, d.h. in den Grenzen und
Modifizierungen) des Mitbestimmungsrechts, anzuwenden, der von § 65 HPVG
vorgegeben wird. Für das Verhältnis von § 65 Nr. 2 c HPVG und § 68 Abs. 1 Satz 3
HPVG kann übrigens nichts anders gelten. Hier bleibt allerdings außerdem § 75
Abs. 4 Satz 2 HPVG zu beachten.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß auf der Seite der abgebenden
Behörde der Bezirkspersonalrat bei der BFN in Darmstadt und nicht der örtliche
Personalrat beim Hessischen Forstamt in Schlächtern mitzubestimmen hatte.
Denn der Antragsteller war ständiger Vertreter des Dienststellenleiters im Sinne
von § 65 Nr. 2 b HPVG. Der Begriff des ständigen Vertreters in dieser Vorschrift
deckt sich mit demjenigen in § 8 Abs. 1 Satz 2 HPVG. Ständiger Vertreter im Sinne
dieser Vorschriften ist derjenige, der den Leiter der Dienststelle nach dem
Organisationsplan der Verwaltung laufend vertritt und in der Regel die Befugnis.
hat, "in Vertretung" zu zeichnen (vgl. Dietz/Richardi,
Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, z. Aufl., § 7 Anm. 17 mit
.Hinweis auf BAGE 5, 203 <206> = AP Nr. 1 zu § 61 PersVG; vgl. auch Hess.
VGH, Urteil vom 28.08.1985 - 1 OE 11/83 - n.v.). Der Antragsteller erfüllte als
Erster Funktionsbeamter (F 1) bei dem Hessischen Forstamt Schlächtern diese
Voraussatzungen. Nach dem Erlaß des Hessischen Ministers für Landwirtschaft
und Umwelt vom 11.07.1974 - III A 1 - 1128 - 0 36 - in der Fassung des weiteren
Erlasses dieses Ministers vom 23.11.1976 - III A 1 - 3141 - 0 36 GE-Nr. 16/74 -
betreffend Stellenbeschreibung und Aufgabenkatalog für die Mitglieder eines
hessischen Forstamtes ist der Erste Funktionsbeamte Vertreter des
Forstamtsleiters und zugleich Sachgebietsleiter. Als Vertreter des Forstamtsleiters
ist er Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Mitarbeiter des
Forstamtes. Der Erste Funktionsbeamte und der Forstamtsleiter vertreten sich
gegenseitig. Für den Fall der gleichzeitigen Abwesenheit regelt der Forstamtsleiter
die Vertretung. Die Aufgabe der Stelle des Ersten Funktionsbeamten besteht in
der Vertretung des Forstamtsleiters und der Entlastung desselben durch
Übernahme abgegrenzter Aufgabenbereiche (Ziffern 9.211, 1.214, 1.215 und 1.22
auf Seite 7 der Anlage zu dem genannten Erlaß). Diese dem Antragsteller als F 1
beim Hessischen Forstamt Schlächtern obliegenden Aufgaben erfüllen das
Erfordernis der laufenden Vertretung nach dem Organisationsplan der Verwaltung
im Sinne der angeführten Rechtsprechung und Literatur.
Der Antragsteller kann sich auf den danach bestehenden Verstoß gegen das
Beteiligungsrecht des Bezirkspersonalrats bei der BFN in Darmstadt berufen. In
Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil
vom 25.04.1974 - II C 17.73 =, SPE VI A XI - ;S. 101 ff.>) hat der erkennende
Senat entschieden, daß die Pflicht zu Beteiligung der Personalvertretung -
zumindest auch - den Interessen des Beamten dient, dem durch die Erfüllung
dieser Pflicht die Chance eröffnet wird, daß der Dienstherr-von seiner Maßnahme
Abstand nimmt (so für Abordnungen (Hess. VGH, Beschluß vom 17.11.1986.- 1 TH
2563/86 -; für Entlassungen vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.08.1985 - I OE 11/83 -).
Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob auch darin ein Verstoß gegen das
Personalvertretungsrecht zu finden ist, daß der Personalrat bei der BFN als der
örtliche Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nicht noch einmal vor Erlaß
der zweiten Abordnungsverfügung vorn 03.06.1986 gehört wurde. Dieser
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der zweiten Abordnungsverfügung vorn 03.06.1986 gehört wurde. Dieser
Personalrat war zuständig; denn die Vorschrift des § 65 Nr. 2 c HPVG greift hier
nicht Platz, weil der Antragsteller bei der aufnehmenden Behörde keine Leiter-
oder Vertreterfunktionen übernimmt.
Der Antragsteller kann dagegen nicht mit seinem Antrag auf Aufhebung der
Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durchdringen. Soweit er Bereits vom
26.05.1986 bis heute bei der AONB in Bad Soden-Salmünster Dienst getan hat, ist
der ursprüngliche Zustand nicht wiederherstellbar. Die Anordnung einer
Ersatzleistung oder Entschädigung für einen nicht mehr in natura
wiederherstellbaren ursprünglichen Zustand ist als Folgenbeseitigung im Rahmen
des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht zulässig (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 80 Anm.
72 m.w.N.). Im übrigen bedeutet eine Aufhebung der Vollziehung ohnehin nur die
Rückgängigmachung von behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Daß solche
(etwa im Wege der Androhung von Zwangsgeldern - deren Zulässigkeit in diesem
Rahmen ausdrücklich dahingestellt bleibt -) bisher ergriffen worden seien, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Umfang erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller
ist mit seinem Begehren nur zu einem geringen Teil unterlegen. Mit der
vorliegenden Entscheidung erreicht er die Erfüllung seines wesentlichen
Begehrens.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2
und § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.
zuletzt Beschlüsse vom 13.11.1986 - 1 TH 2823/86 - und vom 17.11.1986 - 1 TH
2563186 -) ist in Fällen der Abordnung vom Hilfsstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG auszugehen. Eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 und 4 GKG, die
der Senat bei Statussachen vornimmt, verbietet sich, weil durch eine Abordnung
statusrechtliche Fragen nicht berührt werden. Der zugrunde gelegte Hilfsstreitwert
erfaßt im übrigen alle überschaubaren Einzelaspekte der Abordnung, so das
behauptete höhere Risiko auf der längeren Fahrstrecke oder sonstige Nachteile
der weiteren Entfernung zwischen Dienst- und Wohnort.
In Verfahren mach § 80 Abs. 5 VwGO reduziert sich der Hilfsstreitwert nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) auf ein Drittel, was zu dem
festgesetzten Betrag führt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.