Urteil des HessVGH vom 21.11.1994

VGH Kassel: wiedereinsetzung in den vorigen stand, politische verfolgung, gewalt, erkenntnis, rechtsschutzinteresse, klagerücknahme, fristversäumnis, anerkennung, afghanistan, bestätigung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UZ 1572/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG
1992, § 81 AsylVfG 1992
(Fiktive Klagerücknahme nach AsylVfG 1992 § 81 bei
Nichtbetreiben des Asylverfahrens - Anhaltspunkte für
fehlendes Rechtsschutzinteresse des Asylbewerbers als
Voraussetzung für eine Betreibensaufforderung)
Gründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. April 1994, in
welchem das Verwaltungsgericht in Anwendung des § 81 AsylVfG festgestellt
hatte, daß die Klage als zurückgenommen gelte, bleibt erfolglos.
Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Kläger weder eine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, noch weicht
das angegriffene Urteil von den in der Antragsschrift genannten Entscheidungen
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).
Grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne hat eine Rechtsstreitigkeit nur
dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die
Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Beschluß vom 13. Juli 1994 - 13
UZ 1200/94 -). Dabei obliegt es dem Antragsteller, die aus seiner Sicht als
klärungsbedürftig angesehene Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art konkret
darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
Die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits haben keine Frage aufgeworfen, die in
einem Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt werden müßte.
Insbesondere handelt es sich nicht um ein Problem der Rechtsanwendung oder -
auslegung, wenn die Kläger die Frage aufwerfen, ob im Rahmen der Anwendung
des § 81 AsylVfG die zu der Vorgängervorschrift des § 33 AsylVfG a.F. ergangene
Rechtsprechung herangezogen werden könne. Ob sich ein Gericht zur Bestätigung
der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf eine Rechtsprechung stützen kann,
die zu einer anderen als der vorliegend relevanten Rechtsvorschrift ergangen ist,
stellt keine Rechtsfrage dar, sondern setzt eine bestimmte rechtliche Anschauung
in Bezug auf den jeweiligen Rechtszustand voraus. Nur insoweit könnte sich daher
überhaupt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellen.
Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht zu § 81 AsylVfG vertretene
Rechtsauffassung, werfen die Kläger sinngemäß die Fragestellung auf, ob ein
hinreichender Anlaß für die Aufforderung durch das Gericht, das Verfahren weiter
zu betreiben, darin gesehen werden könne, daß das Verwaltungsgericht den
Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihre Klage auf
Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Feststellung, daß in ihrem Falle die
Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorlägen, abgelehnt hat.
Diesem Vorbringen der Kläger liegt folgende Verfahrensweise des
Verwaltungsgerichts zugrunde:
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Nachdem die Kläger ihre am 2. Juli 1993 erhobene Klage im Schriftsatz vom 20. Juli
1993 näher begründet hatten, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 4.
Januar 1994 den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurück, das Rechtsschutzbegehren biete
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich in Afghanistan bislang keine
übergreifende, effektive Ordnungsmacht habe etablieren können, so daß eine
staatliche, dem Staat zurechenbare oder quasi-staatliche politische Verfolgung in
diesem Land derzeit ausgeschlossen sei. Gleichzeitig mit dieser Entscheidung
erließ das Verwaltungsgericht einen weiteren Beschluß, in welchem es die Kläger
auf forderte, das Verfahren weiter zu betreiben und binnen eines Monats
schriftsätzlich mitzuteilen, warum es ihnen im gegenwärtigen Zeitpunkt
unzumutbar erscheine, in ihr Heimatland zurückzukehren. Zur Begründung dieses
Beschlusses führte das Verwaltungsgericht aus, es sei in der eine Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe ablehnenden Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß das
klageweise verfolgte Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. "Um
aufgrund dessen hervorgerufene Zweifel am Fortbestehen eines
Rechtsschutzinteresses der Kläger auszuschließen", ergehe die zuvor genannte
Aufforderung. Gleichzeitig wurden die Kläger darauf hingewiesen, daß ihre Klage
gemäß § 81 Satz 3 AsylVfG als zurückgenommen gelte, wenn sie dieser
gerichtlichen Aufforderung nicht fristgemäß nachkämen. Vier Tage nach Ablauf der
vom Gericht gesetzten Frist ging ein Schriftsatz der Kläger beim
Verwaltungsgericht ein, in dem diese weitere Ausführungen zu ihrem Asylbegehren
machten. Mit Beschluß vom 24. Februar 1994 stellte das Verwaltungsgericht
sodann das Verfahren ein; einen Antrag der Kläger, das Verfahren fortzusetzen,
hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, beschied das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 1994, indem es feststellte, die Klage
sei zurückgenommen, und gleichzeitig den Wiedereinsetzungsantrag mit er
Begründung ablehnte, die Kläger hätten nicht dargelegt, daß die Fristversäumnis
auf höherer Gewalt beruhe; die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO
komme insoweit nicht in Betracht.
Wenn die Kläger vor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufs sinngemäß die
Frage aufwerfen, ob die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs einen
hinreichenden Anlaß für die Betreibensaufforderung durch das Gericht nach § 81
AsylVfG biete, so bezeichnen sie damit unzweifelhaft eine für die Entwicklung des
Rechtsstreits relevante Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage bedarf indes keiner
grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sich ohne weiteres
unter Heranziehung des Gesetzes und der zu §§ 33 AsylVfG a.F., 81 AsylVfG
ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten läßt.
Schon in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 33
AsylVfG a.F. war geklärt, daß die Aufforderung des Gerichts, das Asylverfahren
weiter zu betreiben, um der Erledigungsfiktion des § 33 Satz l AsylVfG a.F. zu
entgehen, voraussetzt, daß bei Erlaß der Aufforderung wenigstens Anhaltspunkte
für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen, die einen Eintritt der
gesetzlichen Fiktion als möglich erscheinen. Diese Auffassung beruhte auf der
Erkenntnis, daß § 33 AsylVfG a.F. unter Beachtung seines Sinns und Zwecks in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verfahrenserledigung kraft
Gesetzes wegen unterstelltem Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vorsah (vgl.
z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Zweiten Senats (1. Kammer) vom
19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - (DVBl. 1993, 1000); Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 c 48.84 - (Buchholz 402.25 Nr. 3 zu § 33
AsylVfG), Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 11. September 1989 -
13 UE 1667/85 - und - 13 UE 495/89 -).
Bei Anwendung des § 81 AsylVfG, wonach die Klage als zurückgenommen gilt,
wenn ein Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen
Monat nicht betreibt, kann nichts anderes gelten. Auch hier regelt das Gesetz eine
fiktive Verfahrensbeendigung, die angesichts des Ausnahmecharakters der
Vorschrift und der über eine bloße Präklusion erheblich hinausgehenden
Konsequenzen eines Untätigbleibens des Klägers nur angenommen werden kann,
wenn dieser ein Verhalten zeigt, das als Ausdruck seines Desinteresses an der
Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß und
deshalb die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer
Sachentscheidung rechtfertigt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.
Januar 1994 - 10 UE 2364/93 - (ZAR 1994, 88)).
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Dies hat auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit zutreffend
erkannt und in dem von den Klägern angegriffenen Urteil ausgeführt, daß eine
Klage nur dann gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen angesehen werden
könne, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung durch das
Gericht sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des
Rechtsschutzinteresses der Kläger bestanden haben, die den späteren Eintritt der
Rücknahmefiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Als rechtlich nicht haltbar erweist sich sodann jedoch die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, als Anlaß für Zweifel am Fortbestehen des
Rechtsschutzinteresses der Kläger und damit für die Betreibensaufforderung vom
4. Januar 1994 müsse die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe und die darin zum Ausdruck kommende Auffassung des
Gerichts gesehen werden, die Rechtsverfolgung der Kläger biete keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Auffassung läßt sich nicht durch die
Erwägung rechtfertigen, es könne - so das Verwaltungsgericht - nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, daß ein Rechtsschutzinteresse für einen
Asylkläger fortbestehe, wenn das Gericht sich im Verfahren auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe prognostisch negativ zur Erfolgsaussicht der Klage geäußert und
sich damit das Risiko eines Klägers, nicht nur die bereits entstandenen, sondern -
im Falle der Fortführung des Verfahrens - auch die noch entstehenden Kosten
tragen zu müssen, erheblich erhöht habe. Die Ablehnung eines Gesuchs um
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht
bedeutet lediglich, daß das Gericht in seiner gegenwärtigen personellen
Zusammensetzung und unter Berücksichtigung seines derzeitigen Erkenntnis- und
des im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Verfahrensstandes nicht davon
ausgeht, daß die um Asylgewährung bzw. um die Feststellung nach §§ 51, 53
AuslG nachsuchende Partei schlüssig und widerspruchsfrei einen Sachverhalt
vorgetragen habe, der - als wahr unterstellt - geeignet ist, den behaupteten
Anspruch zu tragen (vgl. z.B. Senatsentscheidung vom 18. November 1993 - 13
TP 2420/91 - m.w.N.). Weder ist mit der Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe von vornherein eine dem Kläger günstige Entscheidung im
Klageverfahren ausgeschlossen noch läßt die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe
in irgendeiner Weise Rückschlüsse auf das Fortbestehen eines Interesses des
Klägers an einer Sachentscheidung über seine Asylklage zu. Der Senat vermag
auch keinen Erfahrungssatz etwa des Inhalts zu erkennen, daß eine um
Gewährung von Asyl bzw. um die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
der §§ 51, 53 AuslG nachsuchende Partei, die mit ihrer Klage den Antrag auf
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt hat, nach Ablehnung dieses Antrags im
Regelfall kein Interesse mehr habe, das klageweise geltend gemachte Begehren
weiterzuführen. Eine derartige Schlußfolgerung verbietet sich schon im Hinblick auf
die häufig existentielle Bedeutung des Rechtsschutzgesuchs für die Klägerseite.
Grundsätzlich muß es daher dabei bleiben, daß Anhaltspunkte für einen Wegfall
des Rechtsschutzinteresses, die die Betreibensaufforderung durch das Gericht
rechtfertigen, nur dann angenommen werden können, wenn die klagende Partei
ein Verhalten an den Tag legt, das als Ausdruck ihres Desinteresses an der
Weiterverfolgung ihres Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß, wenn sie
also beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland bereits verlassen oder
prozessuale Mitwirkungspflichten nicht in der vom Gesetz bzw. vom Gericht
geforderten Weise im notwendigen zeitlichen Rahmen erfüllt hat. Anhaltspunkte
dieser Art sind im Verfahren der Kläger des vorliegenden Rechtsstreites, die ihre
am 2. Juli 1993 erhobene Klage mit Schriftsatz vom 20. Juli 1993 begründet haben,
nicht erkennbar. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es lägen - allein wegen
Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - hinreichende
Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger vor, fehlt
somit jede überzeugende Grundlage.
Um zu vorstehender Erkenntnis zu gelangen, bedarf es nicht der Durchführung
eines Berufungsverfahrens. Es liegt auch insoweit keine Rechtsfrage
grundsätzlicher Art vor, sondern die Unrichtigkeit der Ansicht des
Verwaltungsgerichts erschließt sich ohne weiteres aus Sinn und Zweck des § 81
AsylVfG sowie unter Beachtung der zu dieser Vorschrift wie zu ihrer
Vorgängernorm des § 33 AsylVfG a.F. ergangenen ober- und höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Insbesondere ist es - angesichts des Katalogs der in § 78 Abs. 2
AsylVfG genannten Zulassungsvoraussetzungen - nicht Sinn des auf Zulassung
der Berufung hinzielenden Antragsverfahrens, eine unrichtige
verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu korrigieren, ohne daß einer der im Gesetz
genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Kläger auch insoweit, als sie rügen, das
Verwaltungsgericht sei mit seiner Auffassung, Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Monatsfrist des § 81 AsylVfG komme nur in
Betracht, wenn die Fristversäumnis auf Gründen höherer Gewalt beruhe, nicht
jedoch schon dann, wenn sie schuldlos im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO erfolgt sei,
von zwei Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, die in
der Antragsschrift näher benannt werden. Eine derartige Abweichung ist nicht
erkennbar. Weder in dem Beschluß vom 7. Februar 1984 - 10 TE 545/83 - noch in
der Entscheidung vom 2. März 1983 - 10 TE 108/83 - (EZAR 630 Nr. 9) ist seitens
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein Rechtssatz aufgestellt worden, dem
die genannte Auffassung des Gerichts erster Instanz widersprechen würde. Beide
Entscheidungen befassen sich ohnehin nicht mit § 81 AsylVfG; aber auch im
Hinblick auf die Vorgängernorm des § 33 AsylVfG a.F. ist in ihnen kein Rechtssatz
aufgestellt worden, von dem das Verwaltungsgericht mit seiner vorgenannten
Rechtsauffassung abgewichen sein könnte. insbesondere ist an keiner Stelle
ausgeführt, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Dreimonatsfrist des § 33 AsylVfG a.F. nicht erst bei Vorliegen höherer Gewalt,
sondern schon dann zu gewähren sei, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
VwGO vorliegen.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die vom Verwaltungsgericht im
vorliegenden Streitverfahren vertretene Auffassung jedenfalls in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 AsylVfG a.F.
steht. In dieser Rechtsprechung war anerkannt, daß bei Versäumung der Frist des
§ 33 AsylVfG a.F. dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt
werden konnte, wenn die Einhaltung der Frist in Folge höherer Gewalt unmöglich
war (vgl. z.B. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33
AsylVfG Nr. 4; Beschluß vom 11. August 1988 - BVerwG 9 B 221.88 -).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.