Urteil des HessVGH vom 22.09.1994

VGH Kassel: vertretung, anwaltskosten, vollmacht, genehmigung, vertreter, geschäftsbericht, datum, zivilprozessrecht, quelle, rechtsfähigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Bund)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
TK 2038/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 3 S 1 BPersVG,
§ 44 Abs 1 BPersVG
(Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten für den
Personalrat - rückwirkende Genehmigung vollmachtloser
Prozeßführung)
Tatbestand
Der Antragsteller verlangt die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die für seine
Tätigkeit in dem verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren K 54/89 bei dem
Verwaltungsgericht Kassel entstanden sind. Dort ist er für den beteiligten
Personalrat aufgrund einer schriftlichen Vollmacht von dessen stellvertretendem
Vorsitzenden aufgetreten, ohne daß der Personalrat beschlossen hatte, ihn zu
beauftragen. Die Vollmacht trägt das Datum vom 9. Juni 1989. In der Niederschrift
über die Personalratssitzung am 15. Juni 1989 heißt es unter "TOP 4:
Geschäftsbericht" unter anderem:
"Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Personalvertretung zur Stellungnahme zu
GO aufgefordert. Zur Wahrnehmung der Interessen wurde der HV der DPG
beauftragt."
Das Verfahren K 54/89 wurde durch einen am 8. Juni 1990 verkündeten Beschluß
beendet.
Nachdem die Oberpostdirektion in F. abgelehnt hatte, die Rechtsanwaltskosten
des Antragstellers zu tragen, weil der Personalrat keinen förmlichen Beschluß über
die anwaltliche Vertretung gefaßt hatte, sondern nach dem Protokoll seiner
Sitzung vom 15. Juni 1989 von der Vertretung durch die Deutsche
Postgewerkschaft ausgegangen war, hat der Antragsteller die Kosten im
verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren geltend gemacht. Er hat vorgetragen,
der Personalratsvorsitzende habe ihn beauftragt und eine schriftliche Vollmacht
erteilt, was auch im Rahmen von dessen Geschäftsführungsbefugnis habe
geschehen dürfen. Der durch den vertretungsberechtigten Vorsitzenden für die
Personalvertretung geschlossenen Anwaltsvertrag habe die Verpflichtung der
Dienststelle zur Folge, die entstehenden Kosten zu tragen. Der Personalrat habe
inzwischen am 14. Januar 1993 beschlossen, seine Beauftragung nachträglich zu
genehmigen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Beteiligten zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 800,30 DM für die
Beauftragung in dem Verfahren K 54/89 zu verurteilen.
Der beteiligte Dienststellenleiter beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, ein Gebührenerstattungsanspruch gegenüber der
Dienststelle lasse sich nur aus § 44 BPersVG herleiten. Nach dem Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 sei zwingende Voraussetzung dafür,
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Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 sei zwingende Voraussetzung dafür,
daß der Personalrat einen förmlichen Beschluß über die Heranziehung des in
Anspruch genommenen Rechtsanwalts gefaßt habe. Daran habe es gefehlt. Durch
den Beschluß vom 14. Januar 1993 habe der Beschluß vom 15. Juni 1989, der
bereits Rechtswirkung nach außen gehabt habe, nicht mehr geändert werden
können.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 1993 den Antrag
zurückgewiesen, weil der Personalrat vor der Erteilung des Auftrages an den
Antragsteller keinen förmlichen Beschluß gefaßt habe. Der nachträgliche Beschluß
vom 14. Januar 1993 ändere daran nichts. Es habe keine echte Prüfung mehr
erfolgen können, ob die Beauftragung des Antragstellers erforderlich gewesen sei.
Gegen den am 4. August 1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 31.
August 1993 Beschwerde eingelegt die er gleichzeitig begründet hat. Er vertritt die
Ansicht, es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, die Kostenerstattungspflicht
der Dienststelle für Anwaltskosten davon abhängig zu machen, daß vor dessen
Beauftragung ein entsprechender Beschluß der Personalvertretung gefaßt worden
sei. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches sei auch eine nachträgliche
Zustimmung des Vertretenen zulässig. Der Personalrat könne das Handeln seines
Vorsitzender also jederzeit nachträglich genehmigen. Es wäre auch nicht
sachgerecht, wenn bei den von den Gerichten gesetzten knappen
Äußerungsfristen eine Sondersitzung des Personalrats stattfinden müßte, um über
die anwaltliche Vertretung zu beschließen. Das gelte insbesondere für einstweilige
Verfügungsverfahren, bei denen es auf Stunden ankommen könne. Deswegen sei
es auch zulässig, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts nachträglich von
dem Personalrat genehmigt werde, solange dieser nicht mutwillig handele.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16.07.1993 - K 17/92 -
aufzuheben und den Beteiligten zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von DM
800,30 an den Antragsteller für dessen Beauftragung durch den Personalrat beim
Fernmeldeamt K. und die Vertretung des Personalrats im Verfahren des
Verwaltungsgerichts Kassel mit dem Aktenzeichen K 54/89 zu verurteilen.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Juli 1993 aufzuheben und
festzustellen, daß der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, den Beteiligten zu 2. von den
Anwaltskosten des Antragstellers in dem Verfahren K 54/89 vor dem
Verwaltungsgericht Kassel freizustellen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, es habe keine Grundlage gegeben, den Antragsteller zu
beauftragen, da der Personalrat am 15. Juni 1989 beschlossen gehabt habe, die
Hauptverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft mit der Wahrnehmung seiner
Interessen zu beauftragen. Durch den Beschluß vom 14. Januar 1993 habe daran
nichts mehr geändert werden können.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
In dem vorliegenden Fall hat die Dienststelle die Kosten des Antragstellers, der in
dem Verfahren K 54/89 vor dem Verwaltungsgericht Kassel für den beteiligten
Personalrat aufgetreten ist, nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu erstatten,
weil der Antragsteller während des Verfahrens von dem Personalrat nicht mit
dessen Vertretung beauftragt worden ist. Deshalb ist hier unerheblich, ob der
antragstellende Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch im
personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren deshalb aus eigenem Recht
geltend machen kann, weil dies dem Personalrat, wie der Antragsteller meint,
mangels Rechtsfähigkeit entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Beschluß vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = PersV 1992, 429)
nicht möglich sei.
Der Antragsteller ist in dem Verfahren K 54/89 nicht im Auftrag des Personalrats
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Der Antragsteller ist in dem Verfahren K 54/89 nicht im Auftrag des Personalrats
tätig geworden. Dessen Vorsitzender vertritt den Personalrat nur im Rahmen der
von diesem gefaßten Beschlüsse (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Der Personalrat
hat seinerzeit nicht beschlossen, den Antragsteller zu beauftragen, sondern hat in
der Sitzung am 15. Juni 1989 unter Tagesordnungspunkt 4 zur Kenntnis
genommen, daß das Verwaltungsgericht Kassel die Personalvertretung zur
Stellungnahme zur Geschäftsordnung aufgefordert hat. Weiter heißt es:
"Zur Wahrnehmung der Interessen wurde der HV der DPG beauftragt."
Für den Auftrag an den Antragsteller und die diesem bereits am 9. Juni 1989 von
dem stellvertretenden Vorsitzenden der Personalvertretung erteilte Vollmacht
fehlte danach die notwendige Grundlage. Ein Auftrag an den Antragsteller ist nach
dem Vorbringen der Beteiligten auch während des verwaltungsgerichtlichen
Beschlußverfahrens, das durch den am 8. Juni 1990 verkündeten Beschluß des
Verwaltungsgerichts Kassel beendet wurde, nicht mehr erteilt worden, so daß hier
offenbleiben kann, unter welchen Umständen eigenmächtiges Handeln eines
Personalratsvorsitzenden nachträglich sanktioniert werden kann.
Die Erteilung eines Auftrages an einen Rechtsanwalt gehört auch nicht zu den
laufenden Geschäften, die der Vorstand des Personalrats führt (§ 32 Abs 1 Satz 4
BPersVG). Laufende Geschäfte sind solche Angelegenheiten, die sowohl
regelmäßig wiederkehren als auch der Vorbereitung der Entscheidungen des
Plenums dienen (Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der
Länder § 32 Anm. 32; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG 7. Aufl. §
32 Rdnr. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dementsprechend muß der
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts regelmäßig ein Beschluß des Personalrats
vorhergehen (Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 9. März 1992 -6 P 11.90-
BVerwGE 90, 76 = PersR 1992, 243 = PersV 1992, 429). Das
Bundesverwaltungsgericht folgert dies daraus, daß auch bei der Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts die insoweit eingeräumte Beurteilungsermächtigung nur dem
Personalrat in seiner Gesamtheit zusteht. Deren sachgerechter Gebrauch setze
pflichtmäßig eine Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände durch
dieses Gremium voraus.
Wenn der Antragsteller demgegenüber geltend macht, der Personalrat könne
wegen der Kürze der von den Gerichten gesetzten Äußerungsfristen und in
Situationen, in denen zur Wahrung von Beteiligungsrechten Eile geboten sei, nicht
immer zusammentreten, verkennt er, daß derartige Entscheidungen grundsätzlich
nur vom Personalrat getroffen werden können. Der Vorsitzende vertritt den
Personalrat nur im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse (§ 32 Abs. 3 Satz
1 BPersVG) und damit nicht als Vertreter im Willen, sondern nur als Vertreter in
der Erklärung (vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 1982 - 7 AZR 617/80 - PersV 1991,
479 mit weiteren Nachweisen), denn er kann die Befugnisse des Personalrats nicht
an dessen Stelle wahrnehmen, sondern eben nur im Rahmen der gefaßten
Beschlüsse des Gremiums rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher
Wirkung für den Personalrat abgeben (vgl. Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither,
Betriebsverfassungsgesetz, 17. Aufl. Rdnr. 27 zu § 26 mit weiteren Nachweisen).
Es kann hier offenbleiben, ob der Personalrat kostenverursachende Maßnahmen
nachträglich überhaupt nicht wirksam genehmigen kann (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluß vom 3. Mai 1994 - PB 15 S 2603/93 -) oder ob zur
Rechtswahrung eine Geschäftsführung ohne Auf trag durch den Vorsitzenden in
Betracht kommt, wenn es dem Personalrat ausnahmsweise unter keinen
Umständen möglich ist, rechtzeitig die nötigen Entscheidungen zu treffen und
wenn der Vorsitzende alle anderen Möglichkeiten zur Wahrung der Rechte des
Personalrats erfolglos ausgeschöpft hat. Diese Voraussetzungen lagen
offensichtlich nicht vor. Im übrigen müßte in derartigen Fällen unverzüglich eine
Entscheidung des Personalrats herbeigeführt werden (vgl. § 681 Satz 1 BGB).
Danach sind die Kosten des Antragstellers in dem Beschlußverfahren K 54/89 nicht
durch die Tätigkeit des Personalrats verursacht worden. Die ohne Vollmacht und
Auftrag des Personalrats vorgenommene Prozeßführung durch den Antragsteller
wirkte nicht für und gegen den Personalrat. Die Voraussetzungen der
entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 89 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Eine
rückwirkende Genehmigung der vollmachtlosen Prozeßführung wäre
prozeßrechtlich nur bis zur Verkündung der die Instanz beendenden Entscheidung
möglich gewesen (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten
Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 -GmS-OGB 2/83- BVerwGE 69, 380 =
NJW 1984, 2149 = DVBl. 1984, 779; BFH, Urteil vom 30. November 1988 - I R
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NJW 1984, 2149 = DVBl. 1984, 779; BFH, Urteil vom 30. November 1988 - I R
168/84- DB 1989, 1118). Infolgedessen konnte der Beschluß des Personalrats vom
14. Januar 1993, mit dem nachträglich die Beauftragung des Antragstellers
genehmigt worden war, nicht mehr dazu führen, daß seine Tätigkeit in dem durch
Beschluß vom 8. Juni 1990 beendeten Prozeß K 54/89 vor dem VG Kassel als
Vertretung des Personalrats und die Anwaltskosten damit als durch die Tätigkeit
des Personalrats entstanden angesehen werden konnten.
2. Soweit sich der beteiligte Personalrat dem Beschwerdeantrag angeschlossen
hat, hat sein Antrag aus den oben dargelegten Gründen kein Erfolg.
Soweit er daneben vor dem Senat beantragt hat festzustellen, daß der beteiligte
Dienststellenleiter verpflichtet sei, ihn von den Anwaltskosten des Antragstellers in
dem Verfahren K 54/89 vor dem Verwaltungsgericht Kassel freizustellen, betrifft
dieser Antrag nicht den Streitgegenstand, der durch den Antrag des Antragstellers
bestimmt wird, so daß er ihn nicht in seiner Rechtsstellung als
anhörungsberechtigter Beteiligter stellen kann. Insoweit handelt es sich um eine
Antragsänderung durch einen zusätzlichen Antragsteller. Selbst wenn der
beteiligte Personalrat im Hinblick darauf, daß sein vermeintlicher Anspruch auf
denselben tatsächlichen Umständen beruht, wie der von dem Antragsteller
geltend gemachte, diesen Antrag in entsprechender Anwendung der §§ 59, 263
ZPO stellen kann und die Antragsänderung als sachdienlich anzusehen wäre,
könnte er aus den gleichen Gründen wie der Antrag des Antragstellers keinen
Erfolg haben. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch setzt voraus, daß der
Antragsteller den Personalrat in dem Verfahren K 54/89 vor dem
Verwaltungsgericht Kassel vertreten hat, so daß entsprechende Kosten zu Lasten
des Personalrats entstanden sind. Das ist nicht der Fall.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.