Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: polizei, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, zustandsstörer, verhaltensstörer, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 79/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Polizei soll, wenn eine Verhaltenshaftung und eine Zustandshaftung
nebeneinander gegeben sind, im Regelfall zuerst auf den Verhaltensstörer
zurückgreifen.
2. Die Polizei kann sofort den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, wenn dies aufgrund
der Umstände des Einzelfalls zweckmäßiger ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.