Urteil des HessVGH vom 05.02.2010
VGH Kassel: legasthenie, verbot der diskriminierung, form, behinderung, numerus clausus, behandelnder arzt, schüler, abweisung, biologie, neubewertung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 A 2406/09.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 2b LRRFöV HE, § 9
Abs 2 LRRFöV HE
(Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in der
Sekundarstufe II und in der Abiturprüfung bei einem
Schüler mit Legasthenie)
Leitsatz
1. Der Antrag eines Schülers mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten oder einer
Legasthenie, für das bevorstehende Schulhalbjahr durch Verwaltungsakt das Abweichen
von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
gem. § 7 VOLRR verbindlich zu regeln, erledigt sich mit Ablauf des Schulhalbjahres.
Danach kann die Fördermaßnahme allein durch Änderung der Zeugnisnote aufgrund
einer Neubewertung der schriftlichen Leistungsnachweise unter Beachtung des
Anspruchs des Schülers auf ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung erfolgen.
2. Das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und
Leistungsbewertung nach § 7 VOLRR ist eine wesentlich weiterreichende Maßnahme als
die Gewährung von Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs nach § 6 Abs. 1 VOLRR. Im
Hinblick auf das Übermaßverbot kommen deshalb Maßnahmen nach § 7 VOLRR nur
dann in Betracht, wenn alle denkbaren und möglichen Maßnahmen eines
Nachteilsausgleichs ausgeschöpft werden und gleichwohl im Einzelfall die bestehende
Legasthenie eines Schülers nicht angemessen kompensiert wird. Dies gilt in
besonderem Maße bei Abschlussprüfungen, mit denen das Vorhandensein bestimmter
Kenntnisse am Ende einer Ausbildung festgestellt und das Bestehen einer bestimmten
Qualifikation bescheinigt wird.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juni 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu
tragen.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf
20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs.
2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen aus mehreren rechtlichen Gründen nicht zur Zulassung
der Berufung.
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I.
Für eine voll umfängliche oder wenigstens teilweise Zulassung der Berufung gegen
die Ablehnung der vom Kläger in seinem erstinstanzlichen Klageverfahren
gestellten vier Verpflichtungsanträge fehlt es an einer den Anforderungen gemäß §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. Denn die erforderliche
Zuordnung, welche Zulassungsgründe für die einzelnen Klageanträge vorgebracht
werden, hat der Kläger nicht vorgenommen. Eine nähere Präzisierung wäre
darüber hinaus auch deshalb erforderlich gewesen, weil jeder der vier Klageanträge
selbst wiederum mehrere Streitgegenstände umfasst. In den vier Zeugnissen der
Jahrgangsstufen 12 und 13 sind nämlich über 36 Noten enthalten, und der Kläger
hat in der Abiturprüfung drei schriftliche Leistungsnachweise erbracht. Die damit
notwendige Zuordnung ist auch nicht aus dem Sinnzusammenhang der
Zulassungsbegründung erkennbar.
Der Senat kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, ob er mit seinen
Rechtsausführungen zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die
Abweisung aller gestellten Klageanträge angreift oder ob er allein gegen einzelne
abtrennbare Streitgegenstände vorgehen will. Unklar bleibt insbesondere, ob der
Kläger auch die Abweisung seines vom Verwaltungsgericht als unzulässig
angesehen Antrages auf Verpflichtung des Beklagten zur Nachkorrektur seiner in
den Jahrgangsstufen 12 und 13 erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise unter
Nichtberücksichtigung seiner Rechtschreibleistungen und Vergabe eines Bonus für
seine Lesestörung (Antrag Nr. 4) mit dem vorliegenden Rechtsmittel zur
Überprüfung stellt. Zu diesen Fragen verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
Die erforderliche Zuordnung der genannten drei Zulassungsgründe und der
teilweise detaillierten Rechtsausführungen zu den vom Verwaltungsgericht
abgewiesenen vier Verpflichtungsanträgen lässt sich bei angemessener Würdigung
des Zulassungsvorbringens auch nicht durch Auslegung ermitteln. Im Hinblick auf
die vom Kläger selbst zu vertretenden Unklarheiten seines Zulassungsvorbringens
führt die Versagung der Zulassung der Berufung nicht zu einer unzumutbaren
Erschwerung des weiteren Rechtswegs und damit nicht zur Verweigerung
effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.09.2009
- 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 ff.).
Die aufgezeigte unzureichende Auseinandersetzung mit den prozessualen und
materiell-rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil rechtfertigt für sich
bereits die Ablehnung des Zulassungsantrages. Denn bei der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts über mehrere selbstständige Streitgegenstände muss in der
Zulassungsbegründung für jeden Klageantrag vorgebracht werden, aufgrund
welcher Gesichtspunkte die Berufung zuzulassen ist. Es obliegt nicht dem
Berufungsgericht, aus dem Vortrag des Klägers die Begründungselemente
herauszusuchen, die für die einzelnen Streitgegenstände zur Begründung der
Zulassung geeignet sind (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 124a Rdnrn. 92 und 96).
Selbst wenn zu Gunsten des Klägers angenommen würde, dass sich die in der
Zulassungsbegründung angeführten drei Zulassungsgründe und sämtliche dort
enthaltenen Rechtsausführungen auf alle vom Verwaltungsgericht abgewiesenen
Verpflichtungsanträge beziehen, kann die Berufung nicht zugelassen werden.
Denn hinsichtlich keines der abgewiesenen Verpflichtungsanträge sind die
Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes sowohl hinreichend dargelegt als auch
tatsächlich gegeben.
II.
Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers als unzulässig abgewiesen
hat, die Benotung in den schriftlichen Leistungsnachweisen in den Jahrgangsstufen
12 und 13 insofern abzuändern, als in diesen seine Rechtschreibung berücksichtigt
und seine Lesestörung nicht mit einem Bonus ausgeglichen wurden (Antrag Nr. 4),
kann die Berufung nicht zugelassen werden.
Mit der Abweisung seines Antrages als unzulässig hat der Kläger sich in seinem
Zulassungsvorbringen an keiner Stelle auseinander gesetzt. Damit ist die
Abweisung dieses Antrages aus prozessualen Gründen nicht nachvollziehbar in
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Abweisung dieses Antrages aus prozessualen Gründen nicht nachvollziehbar in
Frage gestellt worden. Die allein auf materiell-rechtliche Erwägungen gestützten
drei Zulassungsgründe sind hinsichtlich seines Antrages Nr. 4 somit nicht
entscheidungserheblich.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verpflichtungsbegehren
auf Abänderung der Benotung der einzelnen erbrachten schriftlichen
Leistungsnachweise vom Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen
wurde.
Die vom Kläger in den vier Halbjahren erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise
in seinen beiden Leistungskursen und den belegten Grundkursen sind nur
vorbereitende Grundlagen für die Ermittlung der späteren Endnoten in den
Zeugnissen gewesen. Die für die einzelnen Arbeiten erteilten Noten sind als
rechtlich unselbstständige Einzelbewertungen anzusehen (Niehues, Schul- und
Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 799). Ihre Abänderung kann nicht
Gegenstand einer selbstständigen Verpflichtungsklage sein. Die rechtliche
Überprüfung der Benotung einzelner schriftlicher Leistungsnachweise erfolgt allein
im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Änderung einer
Versetzungsentscheidung oder auf Änderung der Gesamtnote im
Abschlusszeugnis unter Abänderung der hierbei maßgeblichen Zeugnisnoten.
III.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen
ausgesprochenen Abweisung des Antrages des Klägers, in den schriftlichen
Arbeiten der Jahrgangsstufen 12 und 13 seine Verstöße gegen die sprachliche
Richtigkeit und die Rechtschreibung unter Abweichung von den Grundsätzen der
Leistungsfeststellung und -bewertung bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen
(sog. „Notenschutz“, Antrag Nr. 3), bleibt die beantragte Zulassung der Berufung
ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit kommt es auf die vom Kläger angeführten
Gründe nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn sein Antrag auf
Verpflichtung des Beklagten, jeweils vor Beginn der Schulhalbjahre zu seinen
Gunsten die Nichtberücksichtigung seiner Rechtschreibleistungen durch
entsprechende Verwaltungsakte verbindlich zu regeln, hat sich nach dem
Schulabschluss des Klägers im Mai 2009 erledigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung des Berufungsgerichts fehlt nämlich das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis für eine selbstständige Verpflichtung des Beklagten, unter
Aufhebung der Verfügungen vom 7. Dezember 2007, 15. Februar 2008 und 10.
März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2009 zukünftig auf die
Bewertung der Rechtschreibleistungen des Klägers zu verzichten.
Die Anträge auf Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistungen, die der Kläger
am 9. November 2007, 26. Januar 2008, 7. Juli 2008 und 1. Februar 2009 für das
jeweils bevorstehende Halbjahr der Sekundarstufe II gegenüber dem Beklagten
gestellt hat, besitzen eine rechtlich selbstständige Bedeutung nur solange, wie die
Gewährung einer solchen Fördermaßnahme nach § 7 Abs. 2 b der Verordnung
über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen - VOLRR - vom 18. Mai
2006 (ABl. S. 425) noch vor den schriftlichen Leistungsnachweisen angeordnet
werden kann, für die der Antrag gestellt wurde. Sobald die schriftlichen
Leistungsnachweise erbracht worden sind, kann das begehrte Abweichen von den
Grundsätzen der Leistungsfeststellung nur noch durch die nachträgliche
Abänderung der erteilten Zeugnisnote nach erfolgter Nachkorrektur der
maßgeblichen schriftlichen Leistungsnachweise erreicht werden. Einen solchen
Antrag hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch hinsichtlich der Noten in
den Zeugnissen der Jahrgangsstufe 12 (1. und 2. Halbjahr) und der Jahrgangsstufe
13 (1. Halbjahr) gestellt (Antrag Nr. 5).
IV.
Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers als unbegründet
abgewiesen hat, den Beklagten zu verpflichten, seine in der Jahrgangsstufe 12 (1.
und 2. Halbjahr) und in der Jahrgangsstufe 13 (1. Halbjahr) ergangenen Zeugnisse
insoweit abzuändern, als bei der Bildung der Zeugnisnoten seine Rechtschreibung
berücksichtigt wurde (Antrag Nr. 5), ergeben sich wiederum aus dem
Zulassungsvorbringen keine hinreichenden Gründe für die Zulassung der
Berufung.
1. Die Ausführungen des Klägers zur Abweisung seines Antrages auf Abänderung
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1. Die Ausführungen des Klägers zur Abweisung seines Antrages auf Abänderung
der genannten drei Zeugnisse lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erkennen.
Die zur Darlegung der ernstlichen Zweifel angeführten Rügen des Klägers an den
Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts
vermögen die Abweisung des Verpflichtungsbegehrens nicht als fehlerhaft
erscheinen zu lassen. Denn auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers im
Zulassungsverfahren kann nicht festgestellt werden, welche Zeugnisnoten im
Einzelnen Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in einem Berufungsverfahren
sein sollen. Daher ist für den Senat bei angemessener Würdigung des
Zulassungsvorbringens nicht erkennbar, hinsichtlich welcher einzelnen
Zeugnisnoten die vorgebrachten Rügen von entscheidungserheblicher Bedeutung
sind. Es obliegt jedoch dem die Zulassung begehrenden Prozessbeteiligten, in
nachvollziehbarer Weise aufzuarbeiten, bei welchen der in den drei Halbjahren
erteilten mehr als 36 Zeugnisnoten die Voraussetzungen für eine Abänderung
vorliegen.
a) Eine Abänderung einzelner Noten in den 3 Zeugnissen vom 1. Februar 2008,
20. Juni 2008 und 1. Februar 2009 kann der Kläger deshalb nicht mit seiner
Verpflichtungsklage erreichen, weil sich aus seinem Vorbringen nicht erschließt,
welche Noten als Verwaltungsakte nach § 35 Satz 1 HVwVfG zu qualifizieren sind.
Der Regelungscharakter eines Schulzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich auf
die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung oder das Bestehen
bzw. Nichtbestehen einer abgelegten Prüfung. Die Zeugnisnoten in den einzelnen
Fächern sind somit in der Regel unselbstständige Bestandteile der Begründung für
diese getroffene Regelung und infolgedessen nicht selbstständig angreifbar. Etwas
anderes gilt jedoch dann, wenn eine bestimmte Einzelnote in einem Zeugnis
konkrete rechtliche Wirkungen entfaltet (Niehues, a. a. O., Rdnr. 797;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 35 Rdnr. 58; Henneke in Knack/Henneke,
VwVfG, 9. Aufl. 2009, § 35 Rdnr. 47; a. A.: Verpflichtungsklage auf Abänderung der
Zeugnisnote stets statthaft: U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl.
2008, § 35 Rdnr. 205). In welchen Fällen eine Zeugnisnote nach ihrem objektiven
Sinngehalt eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt,
lässt sich nicht abstrakt festlegen. Zu bejahen ist eine solche Regelungswirkung
jedenfalls dann, wenn die Note entweder nach der einschlägigen Ausbildungs- und
Prüfungsordnung eine selbstständige rechtliche Bedeutung hat oder über den
Schulbereich hinausgehend die Rechtsstellung des Prüflings ändert (Henneke in
Knack/Henneke, a. a. O., Rdnr. 47). Dies ist etwa im Hinblick auf die Note in einem
Abschlusszeugnis oder auch für die Zulassung zu einem „Numerus clausus-
Studium“ der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1982 - 1 WB 148.78 -
BVerwGE 73, 376 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 31.08.1989 - 6 UE 2262/87 - zit. n.
juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.1989 - 9 S 2047/88 - NVwZ-RR
1989, 479 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 A 1901/00
- DVBl. 2001, 823; Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rdnr. 58).
Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich nicht mit hinreichender
Deutlichkeit, welche einzelnen Zeugnisnoten er mit seinem Zulassungsantrag
angreift und welche dieser Zeugnisnoten die oben dargestellten Anforderungen
erfüllen, um als Verwaltungsakt Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein zu
können. Aus dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers geht lediglich hervor, dass
er die Abänderung der Zeugnisnoten für diejenigen Fächer erstrebt, in denen bei
der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise seine Rechtschreibleistungen
eingeflossen sind. Welche Zeugnisnoten dies im Einzelnen sind und welche dieser
Noten in die Bildung seiner Gesamtnote im Abiturzeugnis eingegangen sind und
damit Außenwirkung entfalten, bleibt offen.
Für den Senat ist - ohne dass dies vom Kläger dargelegt wurde - bei Heranziehung
der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen
Oberstufe und den beruflichen Gymnasien vom 19. September 1998 in der
Fassung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643; im Folgenden: VOGO/BG) lediglich
erkennbar, dass eine Außenwirkung den Zeugnisnoten für die Leistungskurse
Biologie (9 Punkte, 9 Punkte, 10 Punkte) und Geschichte (8 Punkte, 8 Punkte, 8
Punkte) und für die Grundkurse Deutsch (8 Punkte, 8 Punkte, 8 Punkte), Englisch
(7 Punkte, 6 Punkte, 6 Punkte) und Mathematik (7 Punkte, 6 Punkte, 6 Punkte)
zukommt. Denn diese Bewertungen sind gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HSchG i. V. m.
§ 26 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Nr. 1a und 1c VOGO/BG zwingend in die
Gesamtqualifikation einzubringen. Dagegen ist nicht ersichtlich, welche der
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Gesamtqualifikation einzubringen. Dagegen ist nicht ersichtlich, welche der
weiteren in den Jahrgangsstufen 12 (1. und 2. Halbjahr) und 13 (1. Halbjahr)
belegten Grundkurse der Kläger im Bereich der gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1
VOGO/BG einzubringenden Ergebnisse von 22 Grundkursen in seine
Gesamtqualifikation eingestellt hat. Damit ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, ob die weiteren Zeugnisnoten in den Fächern Chemie, Politik und Wirtschaft,
Religion, Kunst und Sport in den Zeugnissen der drei Halbjahre als Bestandteil des
Gesamtergebnisses im Abiturzeugnis eine Außenwirkung besitzen und damit einer
Überprüfung im Wege der Verpflichtungsklage zugänglich sind.
Selbst wenn der Verpflichtungsantrag des Klägers in eine allgemeine
Leistungsklage umgedeutet würde, ergäbe sich für die vom Kläger erhobenen
Rügen hinsichtlich der Zeugnisnoten in den genannten Grundkursen, die nicht
zwingend in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, keine
Entscheidungserheblichkeit. Denn dieser Klage würde das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Ein vernünftiger Zweck für
eine Rechtsverfolgung besteht nämlich nur insoweit, als die Zeugnisnoten auf den
weiteren Werdegang des Klägers Einfluss haben können. Für die Zeugnisnoten von
nicht eingebrachten Grundkursen ist dies nicht ohne weiteres der Fall.
Das Vorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts reicht auch aus einem
weiteren Grund nicht aus. Eine Berufung mit dem Ziel der Verpflichtung des
Beklagten, die Zeugnisnoten für die zwingend einzubringenden Kurse in den
beiden Leistungsfächern Biologie und Geschichte und den ebenfalls
einzubringenden Grundkursen in Deutsch, Englisch und Mathematik in den
genannten drei Zeugnissen abzuändern, kann nicht zugelassen werden, weil der
Kläger gerade nicht die Versagung der Abänderung aller Zeugnisnoten angreift,
sondern eine Abänderung nur insoweit erstrebt, als bei seinen Zeugnisnoten die
Rechtschreibleistungen in den schriftlichen Leistungsnachweisen berücksichtigt
wurde. In welchen Fächern eine solche Bewertung stattgefunden hat, bleibt in der
Zulassungsbegründung jedoch ebenfalls offen.
Eine entsprechende Darlegung wäre in besonderem Maße für die schriftlichen
Leistungsnachweise im Fach Mathematik notwendig gewesen, da in diesem Fach
die Aufgaben und die zu erarbeitenden Lösungen nicht notwendigerweise einen
sprachlichen Text enthalten. Der Kläger hätte deshalb konkret dartun müssen,
dass die Zeugnisnoten für die drei Grundkurse im Fach Mathematik aufgrund der
Einbeziehung seiner Rechtschreibleistung fehlerhaft ergangen sind.
Hinsichtlich der Zeugnisnoten für seine 3 Kurse im Leistungsfach Biologie gilt im
Ergebnis nichts anderes. Denn der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren mit
Schriftsatz vom 26. Juni 2009 vorgetragen, dass in einigen Fächern - so u. a. in
Biologie und Mathematik - bei den schriftlichen Arbeiten seine Rechtschreibung
nicht korrigiert worden sei und deshalb bei der Bewertung keine Punkte abgezogen
worden seien.
Ferner bleibt nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers unklar, ob im
Fach Englisch seine Rechtschreibleistungen bewertet wurden. Zudem hat der
Kläger insoweit auch nicht plausibel gemacht, dass etwaige Schwierigkeiten bei der
Rechtschreibung im Fach Englisch auf seiner Legasthenie beruhen. Dies erscheint
insbesondere deshalb fraglich, weil sein behandelnder Arzt, Facharzt für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. W., in seiner Stellungnahme vom
26. April 2008 ausgeführt hat, dass in den Fremdsprachen eine bestehende Lese-
Rechtschreibstörung möglicherweise nicht in Erscheinung tritt, weil neu erlernte
Sprachen in anderen Hirnregionen abgespeichert werden.
Welche Zeugnisnoten in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 12 (1. und 2.
Halbjahr) und 13 (1. Halbjahr) in das Gesamtergebnis seines Abiturs eingeflossen
sind und welche Zeugnisnoten hiervon auf der Mitberücksichtigung von
Rechtschreibleistungen in den schriftlichen Leistungsnachweisen beruhen, hätte
der Kläger im Zulassungsverfahren selbst darlegen müssen. Es ist nicht Aufgabe
des Berufungsgerichts, selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den
erstinstanzlichen Ausführungen herauszuarbeiten.
b) Die Abänderung einzelner Noten im Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 13 (2.
Halbjahr) hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt. Schon aus
diesem Grund kommt insoweit die Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
Entsprechendes würde selbst dann gelten, wenn der Antrag des Klägers auf
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Entsprechendes würde selbst dann gelten, wenn der Antrag des Klägers auf
Gewährung von „Notenschutz“ in den schriftlichen Arbeiten der Jahrgangsstufe 13
(Antrag Nr. 3) in einen Antrag auf Abänderung der Zeugnisnoten umgedeutet
würde. Denn der Kläger hat hinsichtlich der Noten in diesem Zeugnis keine
Tatsachen vorgebracht. Daher ist nicht ersichtlich, welche Kurse neben denjenigen
aus dem Bereich seiner Prüfungsfächer er im letzten Schulhalbjahr belegt hat,
welche Grundkurse er in die Gesamtqualifikation eingebracht hat und in welchen
Fächern seine Rechtschreibleistungen bewertet wurden.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO sind in der Zulassungsbegründung hinsichtlich des Antrages auf
Abänderung der Zeugnisse der Jahrgangsstufen 12 (1. und 2. Halbjahr) und 13 (1.
Halbjahr) ebenfalls nicht dargelegt. Die obigen Ausführungen gelten hier
entsprechend. Mangels ausreichender Darlegung, welche Zeugnisnoten im
Einzelnen Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens sind, sind die angeführten
Rechtsfragen für die Entscheidungsfindung nicht zu beantworten. Damit ergeben
sich keine besonderen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung des Klageverfahrens.
3. Die Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen hinsichtlich des Antrages auf
Abänderung der Zeugnisnoten in den genannten drei Zeugnissen ebenfalls nicht
zur Zulassung der Berufung. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger im
Zulassungsverfahren den angegriffenen Streitgegenstand nicht hinreichend
eindeutig bestimmt, so dass für den Senat nicht erkennbar ist, welche der von ihm
als grundsätzlich bedeutsam angesprochenen Rechtsfragen für den Ausgang
eines Berufungsverfahrens entscheidungserheblich wären.
V.
Schließlich hat die beantragte Zulassung der Berufung auch nicht hinsichtlich des
Antrages auf Gewährung von „Notenschutz“ in den schriftlichen Arbeiten der
Abiturprüfung (Antrag Nr. 2) Erfolg. Auch insoweit ist aus den oben unter III.
dargelegten Gründen mit Beendigung der Abiturprüfung die Erledigung des
Rechtsstreits eingetreten.
Der Antrag des Klägers könnte vom Berufungsgericht zwar in einen Antrag auf
Neubewertung der drei schriftlichen Leistungsnachweise in der Abiturprüfung
umgedeutet werden. Auch ein so verstandener Antrag hätte jedoch aus den unter
IV. 1. a) genannten Gründen keinen Erfolg. Der Senat kann zwar bei Durchsicht der
Akten erkennen, dass der Kläger in den Fächern Biologie, Geschichte und
Mathematik seine schriftliche Abiturprüfung abgelegt hat. Jedoch ist nicht
ersichtlich, ob hierbei seine Rechtschreibleistungen bewertet worden sind. Wie
oben bereits ausgeführt, kann dies insbesondere in den Fächern Mathematik und
Biologie ohne nähere Darlegung nicht ohne weiteres angenommen werden.
Im Übrigen hat der Kläger hinsichtlich eines Antrages auf Neubewertung der drei
schriftlichen Leistungsnachweise im Abitur unter Gewährung von „Notenschutz“
auch keine Gründe angeführt, die die Zulassung der Berufung ermöglichen.
1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht gemäß § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO als ernstlich zweifelhaft. Der Kläger kann nämlich weder aus § 7 Abs.
2 b) VOLRR noch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch aus anderen Vorschriften die
Abänderung der Bewertung seiner drei schriftlichen Leistungsnachweise in der
Abiturprüfung unter Verzicht auf die Bewertung seiner Rechtschreibleistungen
beanspruchen.
a) Aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 2 VOLRR ergibt sich,
dass bei Abschlussprüfungen die Prüfungskommission ausschließlich Hilfen in
Form eines Nachteilsausgleichs gewähren kann, das allerdings gemäß § 3 Abs. 3
Satz 2 VOLRR auch nur in besonderen Ausnahmefällen. Zu diesen Hilfen zählen
die in § 6 Abs. 1 VOLRR beispielhaft aufgeführten Maßnahmen sowie des Weiteren
sämtliche Maßnahmen, die die äußeren Prüfungsbedingungen an die Bedürfnisse
eines Schülers mit Legasthenie so anpassen, dass dieser dieselben Leistungen wie
nicht behinderte Schüler erbringen kann (zum Begriff des Nachteilsausgleichs:
Langenfeld, Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des besonderen Schutzes
für Schüler und Schülerinnen mit Legasthenie an allgemeinbildenden Schulen,
RdJB 2007, 211, 218). Hierzu gehören nicht die in § 7 Abs. 2 VOLRR genannten
Maßnahmen bei einem Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung
und Leistungsbewertung.
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Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 VOLRR schließt den Verzicht auf die Bewertung der
Rechtschreibleistungen eines Schülers in einer Abschlussprüfung aus. Dies fügt
sich in die Systematik der übrigen Vorschriften der Verordnung ein. Denn bei einer
Gesamtbetrachtung der getroffenen Regelungen ergibt sich, dass ein Abweichen
von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und
Leistungsbewertung im Sinne von § 7 VOLRR lediglich nachrangig gegenüber
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs vorzusehen ist (vgl. § 6 VOLRR), dieses
Abweichen in den höheren Klassen wieder abgebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz
2 VOLRR), in der Sekundarstufe II nur noch in besonderen Ausnahmefällen vom
Staatlichen Schulamt genehmigt werden kann (§§ 3 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 2 f) Satz
2 VOLRR) und schließlich in der Abschlussprüfung nicht mehr zulässig ist (§ 9 Abs.
2 VOLRR). Hieraus ergibt sich ein stimmiges System von Fördermaßnahmen,
welches mit Fortgang der Schullaufbahn ein Abweichen von den allgemeinen
Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach und nach
einschränkt und vor Absolvierung der Abschlussprüfung zwingend beendet.
Damit kann entgegen der Auffassung des Klägers in den schriftlichen
Leistungsnachweisen der Abiturprüfung nicht gemäß § 7 Abs. 2 b) VOLRR auf die
Bewertung seiner Rechtschreibleistungen in allen betroffenen Unterrichtsgebieten
verzichtet werden.
b) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Abänderung der Bewertung seiner
schriftlichen Arbeiten in der Abiturprüfung unter Verzicht auf die Bewertung seiner
Rechtschreibleistungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herleiten. Denn nach seinem
Vorbringen ist nicht erkennbar, dass die Versagung des von ihm beantragten
Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und
Leistungsbewertung aufgrund des in § 9 Abs. 2 VOLRR enthaltenen Ausschlusses
bei Abschlussprüfungen mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar ist.
aa) Der Kläger hat in seiner Zulassungsbegründung keine materiell-rechtlichen
Gesichtspunkte vorgebracht, die die Vereinbarkeit der Verordnung über die
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim
Lesen, Rechtschreiben und Rechnen mit dem Grundgesetz in Zweifel ziehen.
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein spezielles Verbot der Diskriminierung von
Menschen aufgrund ihrer Behinderung. Der Bund und die Länder dürfen keine
Regelungen erlassen und die Träger öffentlicher Verwaltung keine Maßnahmen
ergreifen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung von
Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung führen.
Das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG löst allerdings keine
Ansprüche auf staatliche Leistungen im Sinne von ausgleichenden Maßnahmen
aus. Die Herleitung konkreter Leistungsansprüche aus grundgesetzlichen
Abwehrrechten steht unter dem Vorbehalt des in sozialstaatlicher und
haushaltsrechtlicher Hinsicht Möglichen und darf nicht über das hinaus gehen, was
der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Damit
bleibt es der nicht einklagbaren Entscheidung des jeweils zuständigen
Gesetzgebers überlassen, ob und in welchem Umfang er im Rahmen einer
leistungsgewährenden Verwaltung Ansprüche begründen will (Scholz, in:
Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Mai 2009, Art. 3 Rdnr. 175; OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 A 2171/05 - NVwZ-RR 2008, 271). Zwar
sind Bevorzugungen mit dem Ziel der Angleichung der Verhältnisse von Menschen
mit Behinderung an die von Menschen ohne Behinderung aufgrund der speziellen
Regelung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt. Eine Besserstellung von Menschen mit
Behinderungen ist aber nicht zwingend geboten (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss
vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 - NVwZ 2006, 679; Starck, in: von
Mangold/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 417). Diese
sog. „Differenzierungserlaubnis“ findet ihre Begründung im Zweck der Regelung
des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, als spezieller Ausprägung des allgemeinen
Sozialstaatsprinzips Menschen mit Behinderungen einen besonderen Schutz zu
gewähren, ohne jedoch konkrete Vorgaben über die Art und Weise der Förderung
aufzustellen. Diese über das Benachteiligungsverbot hinausgehende Aussage des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründet als Staatszielbestimmung keine
verfassungsunmittelbaren Ansprüche (Starck, in: von Mangold/Klein/Starck, a. a.
O., Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 417; offen lassend: BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1
BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ff.). Es obliegt somit den zuständigen Gesetzgebern
und der Verwaltung, dieses Staatsziel umzusetzen. Hierbei besteht
Gestaltungsfreiheit, wie bei der Regelung kompensatorischer Maßnahmen den
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Gestaltungsfreiheit, wie bei der Regelung kompensatorischer Maßnahmen den
Behinderungen des betroffenen Personenkreises Rechnung getragen wird.
Eine solche zulässige „kompensatorische Ungleichbehandlung“ muss allerdings
angemessen sein (Starck, in: von Mangold/Klein/Starck, a. a. O., Art. 3 Abs. 3 Rdnr.
419). Sie darf nicht über das hinausgehen, was zur vollen Integration eines
Menschen mit Behinderung erforderlich ist, und darf dabei andere Menschen in der
Ausübung ihrer Grundrechte nicht in unnötiger Weise beeinträchtigen.
Im Bereich des Schulwesens gilt nichts anderes. Im Rahmen der Förderung von
Schülern mit Legasthenie haben die dargestellten Grundsätze zur Folge, dass bei
der Gewährung von Hilfen des Nachteilsausgleichs sowie bei der Zulassung des
Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und
Leistungsbewertung, die eine umfassende Kompensation der mit der Legasthenie
einhergehenden Beeinträchtigungen zum Ziel haben, die Grundrechte der
Mitschüler ohne Behinderungen oder der Mitschüler mit andersartigen
Behinderungen auf Achtung ihrer Grundrechte auf Chancengleichheit gemäß Art. 3
Abs. 1 GG nicht aus dem Blick geraten dürfen. Zwischen den Interessen von
Schülern mit Legasthenie, Schülern mit anderen Behinderungen und nicht
behinderten Schülern ist ein angemessener Ausgleich zu finden.
Mit diesen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden Gesichtspunkten
deckt sich die Regelung in § 6 Abs. 1 VOLRR, der zufolge den Schülern mit
besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben vorrangig Hilfen in
Form eines Nachteilsausgleichs zu gewähren sind. Die Verordnung sieht hierzu
beispielhaft eine Reihe von Maßnahmen vor, ohne andere Möglichkeiten des
Nachteilsausgleichs auszuschließen. Mehrere Hilfen in Form eines
Nachteilsausgleichs können nach § 6 Abs. 1 VOLRR auch kumulativ gewährt
werden. Das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach § 7 VOLRR ist eine wesentlich
weiterreichende Maßnahme, die im Hinblick auf das Übermaßverbot nur dann in
Betracht kommt, wenn alle denkbaren und möglichen Maßnahmen eines
Nachteilsausgleichs ausgeschöpft werden und gleichwohl im Einzelfall die
bestehende Legasthenie eines Schülers nicht angemessen kompensiert wird. Dies
gilt in besonderem Maße bei Abschlussprüfungen, mit denen das Vorhandensein
bestimmter Kenntnisse am Ende einer Ausbildung festgestellt und das Bestehen
einer bestimmten Qualifikation bescheinigt wird.
In den schriftlichen Leistungsnachweisen der Abiturprüfung gehört zu den
Prüfungsanforderungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 VOGO/BG i. V. m. Anlage 9a, 9d
und 9e auch die sprachliche Richtigkeit (wie z. B. Orthographie, Interpunktion,
Grammatik). Von diesen Anforderungen abzuweichen und im Falle des Klägers -
entgegen der Regelungen in § 9 Abs. 2 VOLRR - in den drei schriftlichen
Leistungsnachweisen der Abiturprüfung auf die Bewertung der
Rechtschreibleistungen zu verzichten, käme nur als letztes Mittel in Betracht.
Erforderlich wäre hierfür, dass sämtliche Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs
unzureichend sind, um die Beeinträchtigungen des Klägers durch seine
Legasthenie auszugleichen.
Hierzu hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Klageverfahren noch in der
Zulassungsbegründung hinreichende Tatsachen vorgetragen. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass seine Behinderung aufgrund der Legasthenie nicht durch die
Gewährung mehrerer Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs hätte ausgeglichen
werden können, etwa über die vom Beklagten gewährten Maßnahmen hinaus
durch die zusätzliche Erlaubnis, einen PC mit Rechtschreibprogramm zu benutzen.
Nur dann, wenn sämtliche dieser Hilfen nicht einen vollständigen Ausgleich der
beim Kläger aufgrund seiner Legasthenie bestehenden Beeinträchtigungen bei
den schriftlichen Leistungsnachweisen in den Fächern Geschichte, Biologie und
Mathematik sichergestellt hätten, hätte sich die aufgeworfene Rechtsfrage
gestellt, ob im vorliegenden Einzelfall das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG ein Abweichen von der Regelung in § 9 Abs. 2 VOLRR gebietet. Für einen
solchen Sachverhalt liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
bb) Der Kläger hat im Zulassungsverfahren auch in tatsächlicher Hinsicht keine
Gesichtspunkte vorgetragen, die in seinem Fall die Versagung des Verzichts auf
die Bewertung seiner Rechtschreibleistungen in den drei schriftlichen
Leistungsnachweisen der Abiturprüfung gemäß § 9 Abs. 2 VOLRR in Zweifel ziehen.
Das Verwaltungsgericht hätte entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere
nicht die Auswirkungen der Legasthenie auf die Leistungsfähigkeit des Klägers
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nicht die Auswirkungen der Legasthenie auf die Leistungsfähigkeit des Klägers
durch ein Sachverständigengutachten näher aufklären müssen. Einer
Beweisaufnahme hätte es allein dann bedurft, wenn die bei der Anfertigung der
drei schriftlichen Leistungsnachweise der Abiturprüfung bestehenden
Beeinträchtigungen des Klägers zwischen den Beteiligten streitig gewesen wären
und darüber hinaus diese Beeinträchtigungen möglicherweise durch keine der -
auch kumulativ möglichen - Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs gemäß § 6
Abs. 1 VOLRR hätten ausgeglichen werden können. Zu beiden Gesichtspunkten
hat der Kläger in der Zulassungsbegründung keine Tatsachen vorgetragen.
Sollten die Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der vom Beklagten in der
Abiturprüfung gewährten Hilfen des Nachteilsausgleichs nicht vollständig
ausgeglichen gewesen sein, obwohl eine Kompensation durch weitere Hilfen wie
etwa die Verwendung eines PCs mit einem Rechtschreibprogramm möglich
gewesen wäre, könnte der Kläger nach Abschluss der Prüfung allenfalls
Schadensansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen. Solche etwaigen
Ansprüche sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
c) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich ferner
nicht im Hinblick auf einen vom Kläger angenommenen rechtswidrigen Eingriff in
sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Behauptung, ihm sei durch die
Verweigerung vom Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und
Leistungsbewertung „eine lernziel-differenzierte Integration“ versagt worden,
genügt hierzu nicht. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nämlich nicht,
dass der Schutzbereich des Grundrechts des Klägers, etwa durch einen Eingriff in
seine Ausbildungsfreiheit, betroffen ist.
d) Schließlich begründen auch die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I 2006, 1897)
keinen Anspruch des Klägers auf Neubewertung seiner drei schriftlichen
Leistungsnachweise in der Abiturprüfung.
Die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind nur insoweit
anwendbar, als hiervon Lebenssachverhalte erfasst werden, auf die sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers erstreckt. Dies ist für die
Ausgestaltung des Schulverhältnisses nicht der Fall. Dieser Bereich unterliegt
gemäß Art. 70 Abs. 1 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der
Länder. Diesem Umstand hat das Verwaltungsgericht zutreffend dadurch
Rechnung getragen, dass es den Antrag des Klägers an den Vorgaben des
Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom
20. Dezember 2004 (GVBl. I 2004, 482) geprüft hat. Diese Rechtsausführungen
hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung jedoch nicht angegriffen.
e) Im Hinblick auf den auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht
zu beanstandenden Ausschluss einer Neubewertung der drei schriftlichen
Leistungsnachweise des Klägers in seiner Abiturprüfung unter Abweichung von den
allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
gemäß § 7 Abs. 2 b) VOLRR kommt den weiteren Rügen keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
2. Die Zulassungsbegründung enthält auch keine hinreichende Darlegung, dass
die Rechtssache hinsichtlich des Antrages auf Neubewertung der drei schriftlichen
Leistungsnachweise in der Abiturprüfung besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die obigen
Ausführungen gelten hier entsprechend.
3. Schließlich führen auch die Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zur Zulassung
der Berufung hinsichtlich seines Antrages auf Neubewertung der drei schriftlichen
Leistungsnachweise in der Abiturprüfung unter Verzicht auf die Bewertung der
Rechtschreibleistungen.
Wie oben bereits ausgeführt, hat der Kläger zum insoweit
entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht die erforderlichen Tatsachen
vorgetragen. Daher kann nicht festgestellt werden, welcher der angesprochenen
verschiedenen Rechtsfragen für den Ausgang eines Berufungsverfahrens
entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.
a) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass insbesondere die vom Kläger
aufgeworfenen Rechtsfragen nach den sachlichen Anwendungsvoraussetzungen
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aufgeworfenen Rechtsfragen nach den sachlichen Anwendungsvoraussetzungen
eines derivativen Teilhaberechts für Schüler mit Legasthenie aus Art. 3 Abs. 3 Satz
2 GG und nach dem Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung der
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen im Lichte von Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG auch nicht klärungsbedürftig sind.
Nach den im Zulassungsantrag vorgebrachten Tatsachen ist nicht erkennbar, dass
eine gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende Diskriminierung von Schülern mit
Legasthenie vorliegt, wenn die schulrechtlichen Regelungen bei
Abschlussprüfungen neben der Gewährung von Hilfen im Form eines
Nachteilsausgleichs kein Absehen von den allgemeinen Grundsätzen der
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung ermöglichen. Der Kläger hat nicht
hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die kumulative Gewährung von
mehreren Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, wie sie oben bereits genannt
wurden, generell nicht geeignet sind, die mit einer Legasthenie verbundenen
Beeinträchtigungen von Schülern in einer Abiturprüfung auszugleichen.
Abgesehen hiervon ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich
- anerkannt, dass dauerhafte Behinderungen, die bei einer Abschlussprüfung die
vom Prüfungskandidaten nachzuweisenden Kenntnisse beeinträchtigen, als
persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit prägen. Dies gilt auch
bei Abiturprüfungen. Hier ist Prüfungsgegenstand - wie bereits ausgeführt - auch
die sprachliche Richtigkeit. Sollten die mit einer Legasthenie bestehenden
Einschränkungen sich über den Einzelfall hinaus generell nicht durch verschiedene
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs kompensieren lassen, könnte gleichwohl
keine entsprechende Zurücknahme der Anforderungen an den Nachweis der
allgemeinen Hochschulreife beansprucht werden. Das Verbot der Benachteiligung
von Menschen mit Behinderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet es nicht, der
Behinderung eines Prüfungskandidaten durch die Zurücknahme der inhaltlichen
Anforderungen an das Bestehen einer Abschlussprüfung Rechnung zu tragen. Eine
andere Handhabung würde im Ergebnis zu einem abweichenden Abschluss führen,
der nicht alle Zielbereiche der Ausbildung erfasst (BVerwG, Beschluss vom
13.12.1985 - 7 B 210.85 - NVwZ 1986, 377 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom
03.01.2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608; OVG Niedersachsen, Beschluss vom
10.07.2008 - 7 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68; OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 04.09.2008 - 19 B 1293/08 - zit. n. juris; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 16.06.2009 - 3 M 16.09 - zit. n. juris; OVG Saarland, Beschluss vom
02.10.2006 - 3 W 12/06 - NVwZ-RR 2007, 106 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom
07.11.1996 - 7 CE 96.3145 - BayVBl. 1997, 431; wohl auch: OVG Schleswig-
Holstein, Beschluss vom 19.08.2002 - 3 M 41/02 - zit. n. juris).
Ein Schüler mit Legasthenie kann daher bei einer Abiturprüfung grundsätzlich nur
verlangen, dass ihm die Prüfungskommission durch besonders ausgestaltete
Prüfungsbedingungen die Möglichkeit einräumt, seine neurologisch bedingte
Beeinträchtigung bei der Verarbeitung der Schriftsprache voll auszugleichen und
so die inhaltlichen Anforderungen der Prüfung in gleicher Weise zu erfüllen wie
nicht behinderte Schüler.
b) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Diskriminierungsverbot für
Menschen mit Behinderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG müsse unter
Berücksichtigung auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.
Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II,
1419) ausgelegt werden, ist auch insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12.
November 2009 - 7 B 2763/09 - ausgeführt, dass die Vertragsbestimmungen in
Art. 24 des genannten Übereinkommens derzeit keine innerstaatliche Geltung
beanspruchen, soweit sie den Bereich des öffentlichen Schulwesens betreffen .
c) Auch hinsichtlich der weiteren vorgetragenen Rechtsfragen ergibt sich im
Hinblick auf den nicht hinreichenden tatsächlichen Vortrag in der
Zulassungsbegründung nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung.
Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren
ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei legt der
Senat für jeden der vier Verpflichtungsanträge einen Teilstreitwert von 5.000,00 €
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Senat für jeden der vier Verpflichtungsanträge einen Teilstreitwert von 5.000,00 €
zu Grunde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.