Urteil des HessVGH vom 08.07.1999

VGH Kassel: vietnam, exil, beweisantrag, zeitung, gefährdung, hörensagen, inhaftierung, strafverfahren, asylverfahren, gefängnis

1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UZ 177/98.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86 Abs 2 VwGO, § 78 Abs
3 Nr 3 AsylVfG, § 138 Nr 3
VwGO
(Begründung einer Beweisantragsablehnung im
Asylverfahren; hier: Zeuge vom Hörensagen - Beweiswert)
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden
Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil zuzulassen, ist gemäß § 78
Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Keiner der in der
Antragsschrift des Klägers vom 23. Dezember 1997 geltend gemachten
Zulassungsgründe vermag die angestrebte Zulassung der Berufung
herbeizuführen.
Erfolglos beruft sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag zunächst darauf, ihm
sei im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden und die
Berufung sei folglich gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO
zuzulassen.
Eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sieht der
Kläger darin begründet, dass die Vorinstanz einen von ihm in der mündlichen
Verhandlung gestellten Beweisantrag (Beweisantrag Nr. 1) in fehlerhafter Weise
abgelehnt habe. Mit dem vorgenannten Beweisantrag hatte der Kläger in der
mündlichen Verhandlung zum Beweis für die Tatsache, dass Mitarbeiter
vietnamesischer, regimekritischer Exil-Zeitungen in der Bundesrepublik
Deutschland bei einer Rückkehr nach Vietnam mit Strafverfahren und Inhaftierung
durch die vietnamesischen Behörden rechnen müssen, wenn die Inhalte der Exil-
Zeitungen den vietnamesischen Behörden bekannt geworden sind, die
Vernehmung des Minh Truc Huynh als Zeugen beantragt. Zur Begründung dieses
Beweisantrages wurde angegeben, der vorgenannte Zeuge, ein vietnamesischer
Staatsangehöriger, der in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe
und dessen Abschiebung nach dem deutsch-vietnamesischen
Rückübernahmeabkommen beabsichtigt gewesen sei, sei Mitarbeiter der
regierungskritischen Exil-Zeitung "Song-Lahn". Als solcher habe er in der
Zeitschrift eigene Artikel veröffentlicht. Anlässlich eines Telefongesprächs mit
seiner Mutter in Vietnam habe der besagte Zeuge im November 1997 erfahren,
dass Polizisten einige Tage zuvor bei seiner Mutter vorgesprochen, die Zeitung
"Song-Lahn" mit den Artikeln des Zeugen vorgezeigt und die Mutter des Zeugen
zu einer Unterschrift bezüglich der Rückkehr ihres Sohnes nach Vietnam gedrängt
hätten. Nachdem sich die Mutter des Zeugen geweigert habe, ihre Unterschrift zu
leisten, habe ein Polizist geäußert, dass ihr Sohn und dessen Ehefrau auch ohne
ihre Unterschrift nach Vietnam zurückkommen und ins Gefängnis müssten.
Daraufhin habe die Mutter des Zeugen unterschrieben. Dieser Vorfall stehe
vermutlich im Zusammenhang mit einer Kampagne regierungsoffizieller
Zeitungen in Vietnam gegen regimekritische Exil-Zeitungen und deren Mitarbeiter,
die in letzter Zeit verstärkt zu beobachten sei. Als Beispiel könne auf einen (in der
Begründung des Beweisantrages wörtlich wiedergegebenen) Artikel aus der
Zeitschrift "Volkszeitung am Wochenende", dem Zentralorgan der
kommunistischen Partei Vietnams, vom 16. Februar 1997 mit dem Titel "Die
Redeweisen von Verirrten" verwiesen werden. Durch die Versendung der Zeitung
"Tien Chi" (in der der Kläger Artikel veröffentlicht hat) nach Vietnam und die
4
5
6
7
8
"Tien Chi" (in der der Kläger Artikel veröffentlicht hat) nach Vietnam und die
Publikation der Zeitung im Internet sei davon auszugehen, dass den Behörden in
Vietnam die Namen der Mitarbeiter dieser Zeitung bekannt geworden seien, und
es sei zu befürchten, dass auch dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam eine
Inhaftierung wegen seiner Tätigkeit bei der erwähnten Zeitschrift drohe. Hierüber
sei durch die Vernehmung des angebotenen Zeugen Beweis zu erheben.
Das Verwaltungsgericht habe sich -- so der Kläger in der Antragsschrift -- bei der
Ablehnung dieses Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht auf
den Standpunkt gestellt, die Vernehmung des oben genannten Zeugen sei nicht
geeignet, die Tatsache, dass Mitarbeiter vietnamesischer, regimekritischer Exil-
Zeitungen in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach Vietnam
mit Strafverfahren und Inhaftierungen durch die vietnamesischen Behörden
rechnen müssten, wenn die Inhalte dieser Zeitschriften den dortigen Behörden
bekannt geworden seien, zu beweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne
die beantragte Beweisaufnahme nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, der
Zeuge könne lediglich über ein Telefongespräch mit seiner in Vietnam lebenden
Mutter berichten und eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts derartiger
telefonischer Hinweise sei ebenso wie bei Briefen nicht möglich. Dass der
benannte Zeuge lediglich als Zeuge vom Hörensagen aufgeboten worden sei,
schließe ihn nicht schlechthin vom Beweisverfahren aus. Eine Vernehmung des
Zeugen sei deshalb notwendig gewesen, weil seine in Vietnam wohnende Mutter
für die deutschen Justizbehörden unerreichbar sei. Im Falle seiner Vernehmung
hätte der Zeuge -- so der Kläger -- berichten können, dass seine Mutter von
Polizisten zu einer Unterschrift gedrängt worden sei und die Polizisten die
exilvietnamesische Zeitung "Song-Lahn" dabeigehabt hätten. Der Zeuge hätte
darüber hinaus die Äußerungen eines Polizisten gegenüber seiner Mutter
bekunden können, dass er und seine Ehefrau auch ohne die Unterschrift nach
Vietnam zurückkommen und ins Gefängnis müssten. Hierdurch wäre die in
Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes vertretene Auffassung,
dass exilpolitische Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland nur in absoluten
Ausnahmefällen hochrangiger Aktivisten zu einer Rückkehrgefährdung von
Vietnamesen führe, erschüttert worden. Der Zeuge sei ebenso wie er -- der Kläger
-- einfacher Mitarbeiter einer regimekritischen vietnamesischen Exil-Zeitung in
Deutschland. Aus diesem Vorfall ließen sich ohne weiteres Rückschlüsse auch auf
eine Rückkehrgefährdung in seinem Falle ziehen.
Mit diesem Vortrag ist der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht hinreichend
dargetan.
Der gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der
Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der das zuständige
Prozessgericht dazu verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen
gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in
Erwägung zu ziehen, kann auch durch die Ablehnung eines Beweisantrages durch
das Prozessgericht verletzt werden. Zwar lassen sich aus dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs unmittelbar keine Beweisregeln für das gerichtliche Verfahren
ableiten, jedoch gebietet er in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen
Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher, d. h. nach den Vorschriften und
Grundsätzen der jeweiligen Prozessordnung zulässig und ordnungsgemäß
gestellter Beweisanträge und verwehrt es dem Gericht, einen erheblichen
Beweisantrag unter Verstoß gegen das jeweilige Prozessrecht abzulehnen. Die
Ablehnung eines erheblichen Beweisantrages verstößt dann gegen das
Prozessrecht, wenn sie in den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften keine
Stütze mehr findet, d. h., wenn aus dem von dem Gericht genannten Gründen ein
Beweisantrag schlechthin nicht abgelehnt werden kann, wenn das Gericht den
ohne weiteres erkennbaren Sinn des Beweisantrages nicht erfasst oder wenn die
von dem Gericht gegebene Begründung offenkundig unrichtig bzw. unhaltbar ist
(vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. April 1999 -- 9 UZ 335/99.A --,
m. w. N.).
Die vorstehend dargestellten Voraussetzungen für die Annahme eines
Gehörsverstoßes bei Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge sind
vorliegend nicht erfüllt.
Allerdings beanstandet der Kläger zu Recht die von dem Verwaltungsgericht für die
Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 1. gestellten
Beweisantrages gegebene Begründung. Da das Verwaltungsgericht ausweislich
der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1997
9
10
11
12
der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1997
ausführlich protokollierten Begründung seiner ablehnenden Entscheidung davon
ausgegangen ist, dass der Beweis von dem Kläger in formeller Hinsicht
ordnungsgemäß angetreten wurde, der Beweisantrag also nicht bereits wegen
unzureichender Beschreibung des Beweisthemas oder ungenügender Angabe der
von der Beweiserhebung zu erwartenden Ergebnisse abzulehnen ist, hätte dem
Beweisantrag nur auf der Grundlage bestimmter, eng begrenzter
Ablehnungsgründe nicht entsprochen werden dürfen. Diese Gründe können in
Anlehnung an die Regelung in § 244 Abs. 3 StPO in der Unzulässigkeit der
beantragten Beweiserhebung, in der Offenkundigkeit oder fehlenden
Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen oder darin
begründet sein, dass die Beweistatsache bereits erwiesen ist oder das angebotene
Beweismittel gänzlich ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl. Beschluss des Senats
vom 24. November 1998 -- 9 UZ 4133/97.A --; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl.,
Rdnr. 21 ff. zu § 86 VwGO; Eyermann, VwGO, 10. Aufl., Rdnrn. 33 ff. zu § 86 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat sich, indem es die Vernehmung des benannten
Zeugen zum Nachweis der Gefährdung von Mitarbeitern regimekritischer
Zeitschriften in Deutschland bei Rückkehr nach Vietnam als nicht geeignet
bezeichnet hat, zwar auf einen der vorgenannten zulässigen Ablehnungsgründe,
nämlich die völlige Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels, bezogen.
Gleichwohl ist die von ihm in diesem Zusammenhang gegebene Begründung für
die Ablehnung des von dem Kläger gestellten Beweisantrages prozessrechtlich
nicht tragfähig. Würde man, wie das Verwaltungsgericht, Personen, die lediglich
über Mitteilungen von Dritten über beweiserhebliche Tatsachen berichten können,
deshalb als für eine Zeugenvernehmung untauglich ansehen, weil wegen der
fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung der unter Beweis gestellten Tatsachen
eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der betreffenden Aussage nicht möglich
ist, würden derartige so genannte Zeugen vom Hörensagen als geeignete
Beweismittel grundsätzlich ausscheiden. Es entspricht indessen anerkannten
prozessrechtlichen Grundsätzen, dass diese Zeugen vom Hörensagen ungeachtet
ihres regelmäßig kritisch zu betrachtenden konkreten Beweiswertes zu den
grundsätzlich zulässigen Beweismitteln gehören und deshalb nicht von vornherein
vom Beweisverfahren ausgeschlossen werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.
Mai 1998 -- BVerwG 7 B 440.97 --).
Trotz dieser mit prozessrechtlichen Grundsätzen unvereinbaren Ablehnung des
von dem Kläger gestellten Beweisantrages liegt gleichwohl die von ihm behauptete
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor.
Wie bereits erwähnt, gebietet Art. 103 Abs. 1 GG nur die Berücksichtigung
erheblicher, d. h. in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht in zulässiger Weise
gestellter Beweisanträge. Im Falle des unzulässigen Beweisantritts kann folglich
auch dann, wenn das Gericht den Antrag fälschlich als zulässig angesehen und mit
einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt hat, keine Gehörsverletzung
eintreten (Beschluss des Senats vom 24. November 1998 -- 9 UZ 4133/97.A --).
Unzulässig ist u.a. ein unsubstantiierter Beweisantrag. Ein solcher liegt dann vor,
wenn in dem Antrag das Beweisthema gänzlich unbestimmt gefasst ist oder die
bei Durchführung der Beweisaufnahme zu erwartenden Ergebnisse völlig
unzureichend angegeben werden, so dass das Prozessgericht nicht zu erkennen
vermag, welches konkrete Ziel mit dem angebotenen Beweis verfolgt wird, bzw.
das Gericht nicht abzuschätzen vermag, ob die Beweisaufnahme tatsächlich zur
Bestätigung des angegebenen Beweisthemas führen wird (vgl. Beschluss des
Senats vom 24. November 1998 -- 9 UZ 5133/97.A --, m.w.N.). Bei der
notwendigen Darlegung, welches Ergebnis aus seiner Sicht die erstrebte
Beweiserhebung erbringen kann, darf sich der Beteiligte nicht darauf beschränken,
hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht näher begründete
Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss er begründete Anhaltspunkte für die
Richtigkeit dieser tatsächlichen Umstände liefern, so dass das Gericht erkennen
kann, dass es sich insoweit nicht lediglich um haltlose, aus der Luft gegriffene
Behauptungen handelt, sondern zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass die Beweisaufnahme tatsächlich zu den von den Beteiligten
gewünschten Ergebnis führen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Juni 1999 --
9 UZ 2889/97.A --, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze stellt sich der von dem
Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 1997 gestellte
Beweisantrag zu 1. als unzulässig dar.
13
14
15
Zwar wurde von dem Kläger die unter Beweis gestellte Tatsache (dass Mitarbeiter
vietnamesischer regimekritischer Exil-Zeitungen in der Bundesrepublik
Deutschland bei einer Rückkehr nach Vietnam mit Strafverfahren und Inhaftierung
durch die vietnamesischen Behörden rechnen müssen, wenn die Inhalte der Exil-
Zeitungen den vietnamesischen Behörden bekannt geworden sind) hinreichend
konkret umrissen. Auch geht aus der von dem Kläger dem Verwaltungsgericht
gegenüber gegebenen Begründung das durch die beantragte Zeugenvernehmung
erwartete Ergebnis, nämlich die Bestätigung des in dem Beweisantrag
geschilderten Vorfalles (die Vorsprache von Polizisten bei der Mutter des Zeugen
und die von den Polizisten ihr gegenüber geäußerte Drohung, der Zeuge und seine
Ehefrau würden wegen der Veröffentlichung von Artikeln in der Zeitung "Song-
Lahn" ins Gefängnis kommen), ausreichend deutlich hervor.
Diese Angaben reichen indessen zur genügenden Substantiierung des
Beweisantrages gleichwohl nicht aus. Der von dem Kläger gestellte Beweisantrag
weist nämlich die Besonderheit auf, dass das mit der Vernehmung des Zeugen
angestrebte Ergebnis mit dem in dem Beweisantrag formulierten Beweisthema
nicht identisch ist und mit diesem wesentlich umfassenderen, die Situation aller
bei vietnamesischen Exilzeitschriften in Deutschland tätigen Mitarbeitern bei
Bekanntwerden der Inhalte dieser Presseorgane betreffenden Beweisthema auch
nicht in einem sich als zwangsläufig aufdrängenden unmittelbaren
Zusammenhang steht. Allein daraus, dass der Inhalt einer bestimmten Exil-
Zeitschrift den vietnamesischen Behörden bekannt geworden ist und dort zum
Anlass genommen wird, gegen den Verfasser eines bestimmten
regierungskritischen Artikels in dieser Zeitschrift vorzugehen, folgt nämlich nicht
denknotwendig, dass auch der Inhalt anderer Exilpublikationen den staatlichen
Stellen in Vietnam bekannt geworden ist und im Falle des Bekanntwerdens zu
Verfolgungsmaßnahmen gegen die Verantwortlichen dieser Veröffentlichungen
führen wird. Eine Bestätigung des in dem Beweisantrag geschilderten Ereignisses
könnte deshalb -- als Einzelfall der Verfolgung eines in Deutschland bei einer
Exilzeitschrift tätigen Vietnamesen -- allenfalls ein Indiz für eine entsprechende
Gefährdung sämtlicher in Deutschland in gleicher oder ähnlicher Weise
oppositionell aktiven vietnamesischen Staatsbürger sein. Eine solche
Beweisführung mittels Hilfstatsachen ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. etwa
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdnr. 16 vor § 284 ZPO, m.w.N.).
Ein derartiger Indizienbeweis erfordert indessen zur hinreichenden Substantiierung
des hierauf gerichteten Beweisantrages zusätzliche Angaben darüber, inwiefern
die unter Beweis gestellten Umstände tatsächlich begründete Rückschlüsse auf
das Vorliegen der im Beweisthema genannten weitergehenden Tatsachen
zulassen. Nur dann vermag das Prozessgericht nämlich zu beurteilen, ob
zumindest eine begründete Möglichkeit dafür besteht, dass die beantragte
Beweisaufnahme zumindest gewichtige Indizien für die Richtigkeit der mit dem
Beweisthema aufgestellten Tatsachenbehauptungen erbringt.
Diese für die Substantiierung des Beweisantrages erforderlichen Angaben hat der
Kläger nicht gemacht. Sein Hinweis in der Begründung des Beweisantrages, durch
die Versendung der Zeitung "Tien Chi" nach Vietnam und die Publikation der
Zeitung im Internet sei davon auszugehen, dass den Behörden in Vietnam die
Namen der Mitarbeiter dieser Zeitung bekannt geworden sei, und es sei zu
befürchten, dass auch ihm -- dem Kläger -- bei einer Rückkehr nach Vietnam eine
Inhaftierung wegen seiner Tätigkeit bei dieser Zeitung drohe, ist allein auf den
vorliegenden Einzelfall bezogen und läßt nicht einmal ansatzweise erkennen,
inwiefern sich aus der Einvernahme des benannten Zeugen etwas für das
Schicksal sämtlicher Personen ergeben könnte, die sich durch die Mitarbeit bei
Exil-Zeitungen bzw. durch die namentliche Veröffentlichung von Artikeln in diesen
Zeitschriften kritisch gegen das derzeitige vietnamesische Regime geäußert
haben. Die vorgenannten Angaben des Klägers gegenüber der Vorinstanz zur
Begründung des Beweisantrages lassen darüber hinaus nicht einmal erwarten,
dass sich zumindest in seinem Fall aus dem Ergebnis der beantragten
Zeugenvernehmung begründete Hinweise auf das Vorliegen einer beachtlichen
Verfolgungsgefahr gewinnen ließen. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn die
Zeitschrift "Tien Chi", bei der der Kläger mitarbeitet, hinsichtlich der für eine
eventuelle Verfolgung in Vietnam relevanten Umstände (z.B. Auflage, Bekanntheit
und politische Bedeutung des Herausgebers und der Mitarbeiter, politische
Ausrichtung, Verbreitungsmöglichkeiten in Vietnam) mit der Zeitung "Song-Lahn",
in der der von den Klägern benannte Zeuge Beiträge veröffentlicht hat,
bestimmte, eine gleiche Behandlung in Vietnam nahelegende Übereinstimmungen
aufweisen würde. Entsprechende Angaben enthält das Vorbringen des Klägers
16
17
18
19
aufweisen würde. Entsprechende Angaben enthält das Vorbringen des Klägers
indessen nicht einmal in Ansätzen.
Ob die von ihm beantragte Beweisaufnahme zu einer Erschütterung der in
Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes vertretenen Auffassung
führen könnte, dass exilpolitische Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland
nur in absoluten Ausnahmefällen hochrangiger Aktivisten zu einer
Rückkehrgefährdung von Vietnamesen führe, wie der Kläger in der Begründung
des Zulassungsantrages meint, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlt jeder
begründete Anhaltspunkt dafür, dass aus einer drohenden Verfolgungsgefährdung
des Zeugen hinreichende Rückschlüsse auch auf eine entsprechende Gefährdung
gerade des Klägers gezogen werden könnten.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht weiterhin auch nicht
in der Ablehnung seines -- ebenfalls im Zusammenhang mit dem Beweisantrag
Nr. 1. gestellten -- Antrages begründet, "zur Frage der Rückkehrgefährdung von
Mitarbeitern vietnamesischer Exil-Zeitungen in Deutschland" zusätzlich ein
Gutachten der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte in Frankfurt am
Main einzuholen. Ob die von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung dieses
Antrages gegebene Begründung, für die begehrte Einholung eines Gutachtens der
vorgenannten Stelle bestehe auf dem Hintergrund des Rückführungsabkommens
und der Auskünfte des Auswärtigen Amtes kein Anlass, prozessrechtlichen
Maßstäben genügt, bedarf dabei keiner Erörterung. Auch dieser Antrag des
Klägers stellt sich nämlich mangels ordnungsgemäßen Beweisantritts als
unzulässig dar, so dass schon deshalb durch die Ablehnung des Antrages kein
Gehörsverstoß eintreten konnte. Wie dem zuvor erörterten Beweisantrag fehlt
auch diesem Antrag des Klägers die notwendige Substantiierung, und zwar sowohl
hinsichtlich des Beweisthemas als auch bezüglich der mit der beantragten
Beweiserhebung zu erwartenden Ergebnisse. Die Formulierung "zur Frage der
Rückkehrgefährdung von Mitarbeitern vietnamesischer Exil-Zeitungen in
Deutschland" lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche konkret
umrissene Personengruppe Gegenstand der beantragten Begutachtung sein soll,
etwa ob lediglich die Gefährdung von Herausgebern oder sonstigen in leitender
Position bei den Exil-Zeitschriften tätigen Personen begutachtet oder auch die
Gefahr für einfache Mitarbeiter dieser Publikationen untersucht werden soll.
Hinsichtlich der von der beantragten Begutachtung zu erwartenden Ergebnisse hat
der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Ausführungen gemacht.
Lediglich in der Antragsschrift hat er sich auf zwei von ihm dem Verwaltungsgericht
vorgelegte Positionspapiere der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte
sowie auf zwei von ihm ebenfalls im Verfahren erster Instanz überreichte
Presseberichte bezogen. Inwiefern der Inhalt dieser Medienberichte und
Stellungnahmen dazu geeignet sein könnte, die Notwendigkeit der beantragten
Begutachtung zu untermauern und die bei der Einholung des Gutachtens zu
erwartenden Ergebnisse aufzuzeigen, wird in der Begründung des
Zulassungsantrages nicht im Einzelnen dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, die
vorgelegten Materialien enthielten Indizien für eine Rückkehrgefährdung des
Klägers, reicht für diese notwendige Substantiierung, die überdies bereits dem
Verwaltungsgericht gegenüber hätte erfolgen müssen, nicht aus.
Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der von dem Kläger in
seinem Zulassungsantrag weiterhin behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der
vorliegenden Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in Betracht. Die
geltend gemachte Grundsatzbedeutung des vorliegenden Asylstreitverfahrens wird
in der Antragsschrift nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen in § 78 Abs. 4
Satz 4 AsylVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung genügenden Weise
dargetan.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Beteiligter, der sich -- wie
vorliegend der Kläger -- auf die grundsätzliche Bedeutung eines
Asylstreitverfahrens beruft, zumindest dartun, welche konkrete und in ihrer
Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche
bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage
tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese
Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat ein
Asylstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder eine
rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist
und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der
20
21
22
23
24
25
26
und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung einer Klärung bedarf.
Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers in der Antragsschrift
zumindest insoweit nicht, als sich hieraus nicht in hinreichend deutlicher Form die
Klärungsbedürftigkeit der von ihm gestellten Grundsatzfrage erkennen lässt.
Als grundsätzlich bedeutsam erachtet der Kläger die Tatsachenfrage,
"ob Mitarbeiter regimekritischer vietnamesischer Exil-Zeitungen in Deutschland
bei einer Rückkehr nach Vietnam mit Strafverfahren und Inhaftierung sowie
anderen legalen oder extralegalen Maßnahmen des vietnamesischen Staates
rechnen müssen, wenn die Inhalte der Exil-Zeitungen den vietnamesischen
Behörden bekannt geworden sind."
Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil unter Berücksichtigung zahlreicher
Auskünfte und Stellungnahmen unterschiedlicher sachinformierter Stellen zu dem
Ergebnis gelangt, dass Maßnahmen wegen politischer Aktivitäten außerhalb
Vietnams allenfalls bei einer öffentlichkeitswirksamen und nachhaltigen
oppositionellen Betätigung gegen das vietnamesische Regime in Betracht kämen
und dass die Veröffentlichung von regimekritischen Artikeln in der Zeitschrift "Tien
Chi" durch den Kläger eine solche öffentlichkeitswirksame, für das vietnamesische
Regime mit der Gefahr des Gesichtsverlustes verbundene Betätigung nicht
darstelle. Dem hält der Kläger in seiner Antragsschrift entgegen, dass sich aus den
von ihm im Zusammenhang mit seiner Gehörsrüge erwähnten Unterlagen, vor
allem aus dem Inhalt des Artikels "Die Redeweisen von Verirrten" vom 16. Februar
1997 Indizien für eine Gefährdung zurückkehrender Vietnamesen ergäben, die in
Deutschland bei Exil-Zeitungen mitgearbeitet hätten. Dieser Vortrag genügt für
eine den dargestellten Anforderungen genügende Darlegung der
Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht. Hierzu reicht es
nach ständiger Rechtsprechung des Senats nämlich nicht aus, dass bloße Zweifel
an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf bestimmte
politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des
Asylbewerbers geäußert und schlicht eine gegenteilige Auffassung vertreten wird.
Vielmehr ist es Aufgabe des die Zulassung anstrebenden Beteiligten, durch
Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte
oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür
darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des
Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteilige Auffassung zutreffend ist, so dass
es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines
Berufungsverfahrens bedarf (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. November 1998 -
- 9 UZ 3002/98.A --, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des
Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht gerecht.
Zwar bezieht sich der Kläger hierin auf verschiedene, von ihm im Verlaufe des
erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Erkenntnisquellen, aus denen sich nach
seiner Ansicht Anhaltspunkte für die von dem Verwaltungsgericht verneinte
Gefährdung zurückkehrender Mitarbeiter vietnamesischer Exil-Zeitschriften
ergeben sollen. Welche in diesen Quellen enthaltenen konkreten Erkenntnisse und
Informationen der Kläger den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz in ihrem
Urteil entgegenstellen will, ist aus den Ausführungen in der Begründung des
Zulassungsantrags nicht zu ersehen. Lediglich bezüglich des erwähnten Artikels in
der "Volkszeitung Am Wochenende" vom 16. Februar 1997 wird angemerkt, dass
dieser Artikel unter Bezugnahme auf das Rücknahmeabkommen "unverhohlene
Drohungen" gegen zurückkehrende Mitarbeiter und Redakteure von
vietnamesischen Exil-Zeitungen enthalte. Aus welchen konkreten Formulierungen
aus dem erwähnten Artikel derartige "unverhohlene Drohungen" zu entnehmen
sein sollen und was mit diesem Begriff mit Blick auf das künftige Schicksal von
zurückkehrenden Mitarbeitern vietnamesischer Exil-Zeitschriften im Einzelnen
ausgesagt werden soll, wird von dem Kläger indessen nicht näher dargetan.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag schließlich darauf,
die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil
des Senats vom 19. Juni 1995 -- 13 UE 1327/97 -- ab. Auch der hiermit behauptete
Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt.
Eine nach der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung zur Zulassung
der Berufung führende Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 19. Juni 1995
sieht der Kläger darin begründet, dass der Senat in dieser Entscheidung die
27
28
29
30
sieht der Kläger darin begründet, dass der Senat in dieser Entscheidung die
Feststellung, dass eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung im Ausland
nach Art. 85 des Vietnamesischen Strafgesetzbuches für zurückkehrende
Vietnamesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann in Betracht komme,
wenn sie sich während ihres Aufenthalts im Ausland öffentlich und nachhaltig und
in besonders exponierter Weise politisch oppositionell gegen das in Vietnam
herrschende Regime betätigt und geäußert hätten, in einem Fall getroffen habe, in
dem der betreffende Asylkläger sich im Ausland nur ganz gelegentlich und nur in
wenig herausragender Position politisch betätigt habe. Demgegenüber seien die
exilpolitischen Tätigkeiten, die er -- der Kläger -- entfaltet habe, ungleich vielfältiger
und zahlreicher als die Aktivitäten des vietnamesischen Staatsangehörigen in dem
der genannten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Verfahren. Mit diesem
Vorbringen ist die geltend gemachte Abweichung des Urteils erster Instanz von der
Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 19. Juni 1995 nicht dargetan.
Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn die
erstinstanzliche Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit
entsprechenden, in der Rechtsprechung eines der in der vorgenannten
asylverfahrensrechtlichen Bestimmung genannten Gerichte aufgestellten
Rechtssätzen unvereinbar sind oder wenn die von dem Verwaltungsgericht
vorgenommene Beurteilung asylrechtlich bedeutsamer Tatsachen mit
entsprechenden Feststellungen eines dieser Gerichte, soweit diese zur
Tatsachenfeststellung berufen sind, in Widerspruch steht (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 8. Februar 1999 -- 9 UZ
809/98.A --, m. w. N.).
Ein solcher Gegensatz der erstinstanzlichen Entscheidung zu Rechtsgrundsätzen
oder Tatsachenfeststellungen in dem Senatsurteil vom 19. Juni 1995 wird von dem
Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht behauptet. Vielmehr beanstandet er,
dass das Verwaltungsgericht die in dem Urteil des Senats enthaltene
grundsätzliche Einschätzung zur Rückkehrgefährdung exilpolitisch aktiver
Vietnamesen seiner Entscheidung deshalb nicht habe zugrunde legen dürfen, weil
sich der maßgebliche Sachverhalt im vorliegenden Verfahren grundlegend anders
darstelle als in dem von dem Senat entschiedenen Fall. Aus der hiermit gerügten
fehlerhaften Anwendung von Rechtsgrundsätzen oder Tatsachenfeststellungen, die
in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung aufgestellt bzw. getroffen
worden sind, ist aber eine rechtserhebliche Divergenz im Sinne des
Zulassungstatbestandes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht herzuleiten.
Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des
Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit,
für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.