Urteil des HessVGH vom 24.02.1998

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, ausführung, ersparnis, zustand, beitragssatz, belastung, wiederherstellung, bezifferung, baurecht, aufteilung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TG 3143/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 KAG HE
(Straßenbaubeitrag: Kostenersparnis durch gleichzeitige
Ausführung von Leitungsverlegungsarbeiten)
Gründe
Mit Beschluß vom 10. März 1997 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einer
Vorausleistung auf den künftigen Straßenbeitrag in Höhe von 1.660,-- DM ohne
betragsmäßige Bezifferung "insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin in dem
Heranziehungsbescheid einen Minderungsbetrag durch die Kanalbaumaßnahme
nicht berücksichtigt hat". Die durch Beschluß des Senats vom 2. September 1997
- 5 TZ 1331/97 - zugelassene Beschwerde des Antragstellers gegen diese
Entscheidung hat nunmehr mit der Maßgabe Erfolg, daß in Höhe eines
Teilbetrages, der 10 % des von der Antragsgegnerin errechneten
Ausgangsbetrages ausmacht, die sofortige Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung ausgesetzt wird.
Die Antragsgegnerin hat es, wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend
bemängelt, dann jedoch in einen fehlerhaften Entscheidungsausspruch ohne
Bezifferung des Aussetzungsumfangs umgesetzt worden ist, unterlassen, bei der
Berechnung des umlagefähigen Aufwands für den Um- und Ausbau der straße
aufwandsmindernd die Ersparnis zu berücksichtigen, die durch die gleichzeitige
Ausführung von Leitungsverlegungsarbeiten (Kanalisation, Wasserversorgung,
Elektrokabel) entstanden ist. Die Notwendigkeit der Absetzung einer solchen
Ersparnis entfällt nur dann, wenn es sich bei der gleichzeitig durchgeführten
Leitungsverlegung um eine bloße "Folgemaßnahme" des Straßenbaus handelt
(vgl. OVG NW, Urteil vom 5.7.1990 - 2 A 1691/88 - GemHH 1992, 108). Davon
kann hier nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin begründet das von ihr
geltend gemachte Vorliegen einer Folgemaßnahme mit dem "präventiven"
Charakter der Leitungserneuerung, der sich daraus ergebe, daß ein aktuelles
Erneuerungsbedürfnis zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht bestanden habe. Dem
ist entgegenzuhalten, daß auch eine Leitungserneuerung, die im Hinblick auf ein
künftiges Erneuerungsbedürfnis zeitlich vorgezogen wird, um nicht für eine
Ausführung der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt die neu ausgebaute Straße
wieder aufreißen zu müssen, eine Erneuerung ist, die an Zustand und
Beschaffenheit der Leitungen und nicht etwa nur an Erfordernisse des
Straßenbaus anknüpft. Um eine bloße "Folgemaßnahme" der Straßenbauarbeiten
kann es sich damit nicht handeln.
Die Ermittlung des wegen der gemeinsamen Bauausführung gebotenen Minderung
des abrechnungsfähigen Aufwands der Straßenbaumaßnahme erfordert erstens
die Feststellung der Flächen im Straßenraum, die für die Verlegung der Leitungen
ausgeschachtet werden mußten, sodann zweitens die Berechnung der auf die
straßenmäßige Wiederherstellung dieser Flächen entfallenden fiktiven Kosten und
schließlich drittens die Aufteilung dieser Kosten als "Ersparnis" auf die beiden
Maßnahmen Straßenbau und Leitungsverlegung. Die auf der Grundlage dieses
Verfahrens im Beschwerdeverfahren erstellte Vergleichsberechnung der
Antragsgegnerin geht von einer dem Straßenbau zugute kommenden
Kostenersparnis von 92.132,02 DM bei der Fahrbahn und von 12.893,74 DM bei
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Kostenersparnis von 92.132,02 DM bei der Fahrbahn und von 12.893,74 DM bei
Gehwegen und Parkstreifen aus, woraus sich - unter Berücksichtigung des jeweils
umlagefähigen Anteils gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a) und b) der
Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1985 - ein
gekürzter umlagefähiger Gesamtaufwand von 925.441,86 DM ergibt. Dies
wiederum führt bei einer aus Grundstücks- und Geschoßflächen
zusammengesetzten Verteilungsfläche von insgesamt 167.152,09 qm zu einem
Beitragssatz von 5,5365 DM je Quadratmeter. Verglichen mit dem ursprünglich
errechneten Beitragssatz von 5,7956 DM je Quadratmeter beläuft sich die
Ermäßigung hiernach auf 4,47 %.
Der Senat hat seiner Aussetzungsentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO weitergehend eine Verminderung der Belastung um 10 %, bezogen auf den
nicht abgerundeten Ausgangsbetrag der ursprünglichen Berechnung der
Antragsgegnerin, zugrundegelegt. Diese weitergehende Ermäßigung zugunsten
des Antragstellers trägt bestehenden Bedenken an der Richtigkeit der
Flächenermittlung der Antragsgegnerin bei den Kabel- und Kanalleitungsgräben
Rechnung. Der Senat kann bei summarischer Überprüfung die Berechtigung des
Einwands des Antragstellers nicht von der Hand weisen, daß bei den Kabelgräben
auf die tatsächliche Aushubbreite, die sich nach der Breite des eingesetzten
Baggerlöffels richtet, abgestellt werden muß. Ferner hat die Antragsgegnerin
anscheinend unberücksichtigt gelassen, daß für die Kabelleitungen zusätzliche
Fläche in den Bereichen einmündender Querstraßen und als Folge gebündelter
Einführung in Unterverteilerkästen bzw. Schalteinrichtungen in Anspruch
genommen werden mußte. Was die Verlegung neuer Kanalleitungen im unteren
Teil der Eschebergstraße angeht, gilt Entsprechendes für die Beton-
Revisionsschächte im Bereich einmündender Nebenstraßen. Bei den
Kanalleitungsgräben fehlen im übrigen Angaben der Antragsgegnerin zu der hier
zugrundegelegten Aushubbreite. Möglicherweise sind bei den Kanalleitungen
ebenfalls "Normmaße" und nicht die tatsächlich ausgehobenen Gräben
berücksichtigt worden. Die pauschale Erhöhung der vorzunehmenden Ermäßigung
auf 10 % rechtfertigt sich auch mit den Unsicherheiten, die in diesem Punkt der
Vergleichsberechnung der Antragsgegnerin anhaften.
Die sonstigen Einwände des Antragstellers gegen die Vergleichsberechnung der
Antragsgegnerin erscheinen dagegen unberechtigt. Zu Unrecht beanstandet der
Antragsteller insbesondere, daß die Antragsgegnerin als Kosten für die
Wiederherstellung der für die Leitungsverlegung in Anspruch genommenen
Flächen nicht auch Kosten für die Herstellung einer Frostschutzschicht
berücksichtigt habe. Bezugspunkt für die Ermittlung der Wiederherstellungskosten
kann nur die alte Straßenanlage sein; diese wies jedoch noch keine
Frostschutzschicht auf.
Die gewährte Teilaussetzung in Höhe von 10 % der Belastung bei Zugrundelegung
des ungekürzten Aufwands beruht auf einer pauschalierenden Einschätzung der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren. Es bleibt den
Beteiligten überlassen, sich dieser Einschätzung anzuschließen und sie
gegebenenfalls zur Grundlage einer gütlichen Einigung zu machen, die dann die
weitere Durchführung des Hauptsacheverfahrens erübrigen würde. Vorsorglich sei
dazu noch angemerkt, daß die Einwände des Antragstellers zur Einbeziehung des
unteren Teils der Eschebergstraße in die Abrechnung, zur Verwendung der für das
Straßenbauvorhaben gewährten Landesmittel und zum angeblich schadhaften
Zustand des mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung verlegten Pflasterbelags keine
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Veranlagung auszulösen
vermögen. Auf Einwände dieser Art, soweit sie Gegenstand der erstinstanzlichen
Entscheidung waren, hat der Senat die Zulassung der Beschwerde auch nicht
gestützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die jeweils anteilige
Kostenbelastung der Beteiligten trägt dem Umfang des beiderseitigen Obsiegens
und Unterliegens Rechnung. Die Streitwertfestsetzung für das
Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13
GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.