Urteil des HessVGH vom 09.03.1987
VGH Kassel: wiedereinsetzung in den vorigen stand, politische verfolgung, asylbewerber, anerkennung, zustellung, indien, pension, anhörung, heimat, religionsgemeinschaft
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TH 527/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 1 VwZG HE
(Ersatzzustellung an in Gemeinschaftsunterkunft lebenden
Asylbewerber)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den ausländerbehördlichen Bescheid
vom 12. November 1986 (IX E 6182/86) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, der Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz sei verspätet gestellt; deswegen ist das
Verwaltungsgericht auch zu Unrecht auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand eingegangen und hat diesen abgelehnt. Entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller der ausländerbehördliche Bescheid
vom 12. November 1986 mit dem Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Oktober 1986 nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden. Nach den vom Verwaltungsgericht
angestellten Ermittlungen kann zwar festgestellt werden, daß der Postbote die
dem Antragsteller zuzustellende Sendung am 14. November 1986 der Wirtin der
Pension, in der der Antragsteller als Asylbewerber untergebracht ist, übergeben
hat. Diese Zustellung war jedoch fehlerhaft und hat deswegen die Wochenfrist für
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Lauf
gesetzt (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG, § 1 HessVwZG i.V.m. §§ 3,
9 Abs. 2, 11 Abs. 1 VwZG). Die Ersatzzustellung an einen erwachsenen
Hausgenossen, einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen oder an den in
demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter nach § 11 Abs, 1 VwZG
setzt voraus, daß der Empfänger bzw. ein Erwachsener im Sinne des § 11Abs. 1
Satz 1 VwZG von dem Postzusteller nicht angetroffen wird. Diese Voraussetzung
für die Ersatzzustellung an die Pensionswirtin war im vorliegenden Fall indes nicht
erfüllt. Den fernmündlichen Ermittlungen des Berichterstatters des
Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1987 zufolge hielt sich der Antragsteller am
14.November 1986 im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs durch den Briefzusteller
J. in der Pension N. auf und war auch persönlich anwesend. Dennoch unternahm
der Briefzusteller keinen Versuch, die Sendung dem Antragsteller auszuhändigen,
weil er annahm, er sei dazu berechtigt, "ähnlich wie in einem Krankenhaus oder in
einer Justizvollzugsanstalt" das zuzustellende Schriftstück einer
"Vertrauensperson" zu übergeben. Eine derartige Form der Ersatzzustellung ist
jedoch weder in § 11 VwZG noch in §§ 50, 51 PostO vorgesehen. Es gibt
insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller der Pensionswirtin
Postvollmacht nach § 46 Abs. 1 PostO erteilt oder sie gemäß § 47 Abs. 1 PostO zur
Postempfangsbeauftragten bestellt hatte. Der Hinweis auf die Beispiele der
Zustellung an einen Kranken und einen Häftling geht fehl. Der Leiter des
Krankenhauses oder einer Justizvollzugsanstalt ist zwar als Hauswirt im Sinne von
§ 11 Abs. 1 Satz 2 VwZG und des § 181 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. dazu auch
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., 1987, Anm. 2 Aaaa zu §
181 ZPO); eine Ersatzzustellung an diese Personen ist aber nur statthaft, wenn der
Empfänger der Sendung nicht angetroffen wird. Hiervon kann unter Umständen
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Empfänger der Sendung nicht angetroffen wird. Hiervon kann unter Umständen
bei einem Kranken je nach seinem gesundheitlichen Zustand und bei einem
Gefangenen je nach der Art seiner Unterbringung in der Regel ausgegangen
werden; bei einem Asylbewerber, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, ist
jedoch nicht allgemein allein wegen seiner Verpflichtung zum Wohnen in einer
Gemeinschaftsunterkunft (vgl. §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 23 AsylVfG) anzunehmen, daß
ihn der Postzusteller nicht erreichen und ihm die Sendung nicht aushändigen kann.
Danach ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage zwar mangels ordnungsgemäßer Zustellung der
Abschiebungsandrohung rechtzeitig gestellt; ihm kann aber dennoch nicht
stattgegeben werden, weil sich der ausländerbehördliche Bescheid als offenbar
rechtmäßig erweist und deshalb das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug
der Abschiebungsandrohung das private Interesse des Antragstellers an der
Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken
gegen die Abschiebungsandrohung vom 12. November 1986. Diese ist nämlich
nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen und weist sonst keinerlei Mängel
auf, und die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags in
dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 23. Oktober 1986 erweist sich nach der hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO, § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 AsylVfG erforderlichen erschöpfenden
Überprüfung als richtig (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 1985 -
10 TH 1561/85 - m.w.N., EZAR 226 Nr. 7); die Ablehnung des Asylantrags drängt
sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren des Antragstellers als
eindeutig aussichtslos darstellt. Wie in dem Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober
1986 im einzelnen zutreffend ausgeführt ist, erfüllt der Antragsteller offensichtlich
die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht. Erhebliche
Zweifel bestehen bereits daran, ob der Antragsteller der Khalistan-Bewegung
zuzurechnen ist. Bei der persönlichen Anhörung am 24. September 1986 hat er
nämlich nur angegeben, er sei "Mitglied der Khalistan-Partei", und hat einen
anderen Namen für die Organisation, der er angehören will, nicht nennen können.
Soweit er sich darauf berufen hat, er sei zweimal verhaftet worden und es seien
noch zwei Verfahren bei der Polizei in Indien gegen ihn anhängig, kann daraus ein
Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung nicht gewonnen werden. Der Anlaß für
die erste Festnahme war der Besitz einer Pistole, und den Grund für die angebliche
zweite Verhaftung hat der Antragsteller weder bei seiner Anhörung noch
schriftsätzlich angegeben. Um welche Art von Verfahren es sich handeln könnte,
hat er ebenfalls nicht angegeben. Danach kann auch der Senat nicht die
Überzeugung gewinnen, daß der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Indien
politischer Verfolgung ausgesetzt war und bei einer Rückkehr politische Verfolgung
zu erwarten hat. Insbesondere hält es der Senat für sehr unwahrscheinlich, daß
der Antragsteller deshalb in seiner Heimat verfolgt werden wird, weil er der
Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört. Insoweit wird gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1
EntlG auf die in dem angegriffenen Beschluß gegebene Hilfsbegründung und die
Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid des Bundesamts Bezug genommen,
die im wesentlichen mit den Überlegungen übereinstimmen, die der beschließende
Senat in der den Beteiligten bekannten Grundsatzentscheidung vom 6. März 1986
- X OE 1119/81 - angestellt hat. Die Ausführungen des Antragstellers in den
Schriftsätzen vom 30. Oktober 1986, 3. Dezember 1986 und 10. Februar 1987
rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie enthalten nämlich keinerlei
tatsächliche Angaben, die die Bewertung der Lage der Sikhs in Indien durch das
Bundesamt, das Verwaltungsgericht und den beschließenden Senat als unrichtig
erscheinen lassen können. Die bloße Behauptung, derzeit hätten sich die
Verhältnisse im Punjab erheblich verschlechtert, sind nicht dazu geeignet,
schlüssig darzutun, daß den Antragsteller bei einer Rückkehr im gegenwärtigen
Zeitpunkt politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen in seiner Heimat drohen.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13
Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.