Urteil des HessVGH vom 23.11.2005

VGH Kassel: berechnung der steuer, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, bundesamt, satzung, lebenshaltung, index, wohnungsmiete, wiedervereinigung, bestimmbarkeit, bestimmtheitsgrundsatz

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 2557/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 105 Abs 2a GG, Art 20
GG, § 7 Abs 2 KAG HE
(Zweitwohnungssteuersatzung; Verweis auf Preisindex;
Bestimmtheitsgrundsatz)
Leitsatz
1. Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung kann zur Bemessung der Steuer
zulässigerweise auf einen Preisindex verweisen, der bereits vor Entstehen der
Steuerschuld feststeht und aus öffentlichen Quellen entnommen werden kann.
2. Der Verweis der Satzungsregelung muss eine eindeutige Bestimmbarkeit des in
Bezug genommenen Indexes ermöglichen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt
vom 9. September 2003 - 10 E 2431/99(1) - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den Steuerbescheid der
Beklagten vom 20. Oktober 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
28. Juni 1999 richtet.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu einem Anteil von 1/3,
die Beklagte zu einem Anteil von 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige
Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihrer
Zweitwohnungssteuerbescheide gegenüber der Klägerin durch das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wochenendhauses im Ortsteil der Beklagten
Pf..
Mit Bescheiden vom 20. Oktober 1995, 15. Januar 1996 und 9. Januar 1997 zog die
Beklagte die Klägerin aufgrund ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 12. Juni
1992 zu Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1995 in Höhe von 1.777,-- DM, 1996 in
Höhe von 1.839,-- DM und 1997 in Höhe von 1.889,-- DM heran. Dagegen wandte
sich die Klägerin mit jeweils fristgerecht eingelegten Widersprüchen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1999 wies die Beklagte die Widersprüche
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1999 wies die Beklagte die Widersprüche
der Klägerin gegen die drei Steuerbescheide zurück. Der Widerspruchsbescheid
wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 6. Juli 1999 zugestellt.
Mit Schreiben vom 6. August 1999 - eingegangen beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main am selben Tag - hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Beklagte habe nicht erklärt, aufgrund
welcher Kriterien der jeweilige Jahresrohmietwert errechnet worden sei. Auch sei
hinsichtlich der Indexgestaltung nicht darauf hingewiesen worden, welcher
Preisindex Anwendung finde. Einen vom Hessischen Statistischen Landesamt
veröffentlichten Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im
Bundesgebiet gebe es nicht, wobei allerdings darauf hinzuweisen sei, dass die
Beklagte zwischenzeitlich eine Änderung der Satzung vorgenommen habe,
wodurch dieser Punkt allerdings noch nicht hinreichend konkretisiert sei.
Hinsichtlich sämtlicher Zweitwohnungssteuerbescheide seien für den
Lebenshaltungskostenindex 1964 unterschiedliche Zahlen in Ansatz gebracht
worden, obwohl zumindest die Zahl für den Lebenshaltungsindex 1994 als Basis
für die Hochrechnung immer einheitlich sein müsste. Ferner habe das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss festgestellt, dass sich
eine Jahresrohmiete nicht anhand des Preisindexes für die Wohnungsmieten im
gesamten Bundesgebiet hochrechnen lasse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 20. Oktober 1995, vom 15. Januar
1996 und vom 9. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.
Juni 1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, auf der Grundlage der Auskunft des zuständigen Finanzamts
Bad Homburg und unter Anwendung des § 4 Abs. 2 ihrer
Zweitwohnungssteuersatzung habe sie die Klägerin zu den einzelnen
Steuerbeträgen veranlagt. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für den
Steuerbescheid seien erfüllt, weil die Klägerin mit ihrem Wochenendhaus im
Gemeindegebiet der Beklagten eine Zweitwohnung für ihren persönlichen
Lebensbedarf im fraglichen Zeitraum innegehabt habe. Die Steuer sei auch
zutreffender Weise unter Anwendung des Preisindexes der Lebenshaltung aller
privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlicht werde, berechnet worden. Insoweit werde auf die Darlegung im
Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 9. September 2003 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
die angefochtenen Steuerbescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Vorschrift des § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung
der Beklagten vom 4. Juli 1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.
September 1996, die rückwirkend zum 5. Juli 1992 in Kraft getreten sei, sei nichtig
und dürfe daher der Steuerforderung nicht zugrunde gelegt werden. Der
Steuermaßstab der Beklagten erlaube keine nachvollziehbare Berechnung der
Steuerschuld, so dass eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots vorliege. Es
werde auf den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.
September 1998 (10 G 2484/97) verwiesen. In diesem Beschluss habe das Gericht
ausgeführt, die von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden
gewählte Berechnungsmethode decke sich nicht mit der Regelung ihrer Satzung.
Sie habe den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren
Bundesgebiet, Hauptgruppe Wohnungsmieten, zugrunde gelegt. Die Satzung
bestimme aber, dass der Preisindex der Wohnungsmieten aller privaten Haushalte
im Bundesgebiet und nicht nur derjenigen in den alten Bundesländern
anzuwenden sei. Bei der Auslegung der Formulierung "aller privaten Haushalte im
Bundesgebiet" sei zu berücksichtigen, dass die Steuersatzung in den Jahren
1995/1996 beschlossen worden sei, als die Wiedervereinigung bereits einige Jahre
zurückgelegen habe. Die Satzung sei auch nach der Beseitigung der Formfehler in
§ 4 nichtig, weil der Verweis auf andere - als aus der Satzung selbst zu
entnehmende - Kalkulationsgrundlagen nur dann zulässig sei, wenn diese
Grundlagen - hier der jeweilige Preisindex - für den betroffenen Steuerpflichtigen in
der gleichen Weise zugänglich sei, wie es die den Steuertatbestand begründende
Norm sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die der Veranlagung zugrunde liegende
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Norm sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die der Veranlagung zugrunde liegende
Norm erweise sich insbesondere wegen der in § 4 Abs. 2 Satz 2 ZwStS
enthaltenen dynamischen Verweisung auf die Veröffentlichung des Statistischen
Bundesamtes als nichtig. Das im Rechtsstaatsprinzip begründete Gebot
hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwinge den Gesetzgeber zwar nicht, den
Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben, er sei aber
gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der
zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei.
Es genüge, wenn die betroffenen Normadressaten die Rechtslage erkennen und
ihr Verhalten danach einrichten könnten. Diesen Anforderungen werde § 4 Abs. 2
Satz 2 ZwStS nicht gerecht, denn die dort bezeichnete Hochrechnung sei nur
dann bestimmt (nachvollziehbar), wenn anhand des genannten Monatsindexes die
Steigerung der Wohnungsmieten berechnet werden könne. Den Steigerungsbetrag
selbst zu ermitteln, um ihn mit der Jahresrohmiete entsprechend zu kombinieren
und mit einer Rechnung zu dem Steuerbetrag zu kommen, sei für die
Steuerpflichtigen zwar nicht unmöglich, aber nicht zumutbar.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. August 2004 - 5
UZ 58/04 - die Berufung zugelassen.
Zur Begründung trägt die Beklagte vor, die Klage sei unbegründet, da die
angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien. Es seien die satzungsgemäßen
Voraussetzungen für die Steuerbescheide erfüllt. Die Steuer sei auch zutreffender
Weise gemäß § 4 Abs. 2 ZwStS festgesetzt worden, denn ausweislich der Auskunft
des zuständigen Finanzamts Bad Homburg liege eine Jahresrohmiete fest. Die
Steuer sei auch richtigerweise unter Anwendung des Preisindexes der
Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht werde, berechnet worden. Dies habe sie im
Verwaltungsverfahren, letztmals im Widerspruchsbescheid, sowie im
Klageverfahren eingehend dargelegt. Soweit die Satzungsregelung hinsichtlich der
Berechnung der Steuer auf eine Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts
verweise und aufgrund dessen eine Jahresrohmiete mit einem Preisindex
hochgerechnet werde, erweise sich die Regelung wegen der dynamischen
Verweisung nicht als nichtig. Die Regelung genüge den Anforderungen der
Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips und die entsprechende satzungsrechtliche
Regelung sei auch hinreichend bestimmt und begrenzbar. Insoweit werde auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (2 BvR
436/88) verwiesen, die sich mit einer Satzungsbestimmung zur Hochrechnung der
Jahresrohmiete befasst habe, deren Regelung im Wesentlichen gleich und fast
identisch mit der Regelung der Beklagten sei. Entsprechendes habe aber auch der
erkennende Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2003 (5 TG 1749/02)
ausgeführt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2003
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, wonach die erlassene Satzung nicht den
Kriterien genüge, dass die Steuerpflicht nach Inhalt, Gegenstandszweck und
Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzbar sein müsse.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Auskünfte des
Statistischen Bundesamtes vom 24. Mai 2005 und vom 10. Oktober 2005 sowie
der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat mit Beschluss vom 17. August 2004 - 5 UZ 58/04 - zugelassene
Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht
begründet worden.
Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat in
dem angefochtenen Urteil zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 20.
Oktober 1995 über die Heranziehung der Klägerin zu einer Zweitwohnungssteuer
23
24
25
Oktober 1995 über die Heranziehung der Klägerin zu einer Zweitwohnungssteuer
für das Jahr 1995 aufgehoben. Die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom
15. Januar 1996 über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegenüber der
Klägerin für das Jahr 1996 und vom 9. Januar 1997 für das Jahr 1997 ist dagegen
im Ergebnis zu Recht erfolgt. Für diese Jahre verfügen die Bescheide nicht über
eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 349,
Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, NVwZ 1990, 356,
und vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 und 2480/94 -, GemHH 1995, 237 = NVwZ
1996, 97) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1995 -
8 C 40.93 -, BVerwGE 99, 303, vom 6. Dezember 1996 - 8 C 49.95 -, NVwZ 1998,
178, vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, 122 und vom 29. Januar
2003 - 9 C 3.02 -, BVerwGE 117, 345; Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 8 B
36.89 -, NVwZ 1990, 568 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 5 und vom
27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 -, Juris), dass eine Zweitwohnungssteuer als örtliche
Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - erhoben werden
kann. Es handelt sich damit um eine Steuer auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen
Lebensbedarf sichtbar wird. Örtliche Aufwandsteuern erfassen den besonderen,
über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand
für die persönliche Lebensführung. Sie besteuern die in der
Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren
Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der
Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von
finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
zum Ausdruck bringt. Dabei kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht
darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret
festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form
eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet
werden. Diese grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer ist auch von Klägerseite her nicht in
Zweifel gezogen worden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen auch keine Bedenken
gegen die Bemessung der Steuer nach dem Mietwert der Wohnung, der durch die
Jahresrohmiete bestimmt wird und nach einem der Steigerung der
Wohnungsmieten folgenden Preisindex jeweils für das Erhebungsjahr auf den
September des Vorjahres hochgerechnet wird. Zwar ist es richtig, dass nach dem
aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
Bestimmtheitsgebot steuerbegründende Tatbestände einschließlich der
Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt
gefasst und begrenzt sein müssen, dass die Steuerlast für den Steuerpflichtigen
voraussehbar und berechenbar ist. Diesen Anforderungen genügt jedoch
grundsätzlich der Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten
Jahresrohmiete (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1989,
a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, Buchholz 401.61
Zweitwohnungssteuer Nr. 20, S. 24, vom 6. Dezember 1996 - 8 C 49.95 -,
Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12, S. 20). Bedenken gegen eine
derartige Regelung mit Blick auf § 3 Satz 2 Währungsgesetz als Ausdruck des
Nominalwertprinzips, §§ 1 und 16 Abs. 1 Stabilitätsgesetz und das aus Art. 109
Abs. 2 GG folgende Gebot, die Belange des gemeinwirtschaftlichen Gleichgewichts
zu beachten, hat das Bundesverwaltungsgericht, bestätigt durch das
Bundesverfassungsgericht, zurückgewiesen (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar
1988 - 8 B 162.87 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 3, S. 1; BVerfG,
Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1989, a.a.O.). Verweist die kommunale
Steuersatzung zur Bemessung der Steuer auf die Hochrechnung nach einem
Preisindex, der bereits vor der Entstehung der Steuerschuld feststeht und aus
öffentlichen Quellen entnommen werden kann, kann der Steuerpflichtige seine
Steuerschuld hinreichend deutlich der Satzung über die Zweitwohnungssteuer
entnehmen. Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende
Bestimmtheitsgebot liegt nicht vor (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember
1989, a.a.O.).
Die Steuersatzung der Beklagten vom 12. Juni 1992 in der Fassung der ersten
Änderungssatzung vom 6. September 1996 genügt diesen
Bestimmtheitsanforderungen jedoch nur noch für das Steuerjahr 1995, nicht
26
27
28
Bestimmtheitsanforderungen jedoch nur noch für das Steuerjahr 1995, nicht
dagegen für die im vorliegenden Verfahren ebenfalls streitigen Steuerjahre 1996
und 1997.
Aus den vom Senat eingeholten Auskünften des Statistischen Bundesamtes ergibt
sich folgendes: Seit den 60iger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde in den
Monatsberichten der Fachserie 17 vom Statistischen Bundesamt der Teilindex
"Wohnungsmiete" aus dem damaligen Preisindex für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte für das frühere Bundesgebiet veröffentlicht. Inhaltlich gab
dieser Teilindex die Entwicklung der Bruttokaltmiete wieder. Nach der
Wiedervereinigung wurde dieser Preisindex "Wohnungsmiete" für die "alten
Bundesländer" bis zum Dezember 1998 - veröffentlicht im Januar 1999 -
fortgesetzt. Für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin-Ost hat das
Statistische Bundesamt erstmals im Jahresbericht 1991 - im Mai 1992
veröffentlicht - einen Teilindex "Wohnungsmiete" veröffentlicht. Für das gesamte
Gebiet des wiedervereinigten Deutschlands veröffentlichte das Statistische
Bundesamt ab dem Monatsbericht August 1995 - erschienen im November 1995 -
einen Teilindex "Wohnungsmiete". Bis Dezember 1998 wurden neben diesem Index
die Teilindizes "Wohnungsmiete" für das Gebiet der "alten" und das Gebiet der
"neuen" Bundesländer einschließlich Berlin-Ost veröffentlicht. Bis Januar 1999
wurde auch der Teilindex "Wohnungsmieten" für das gesamte Gebiet des
wiedervereinigten Deutschlands allein als "Bruttokaltmiete" veröffentlicht. Ab
Februar 1999 wurde stattdessen ein Teilindex "Nettokaltmiete" für das gesamte
Bundesgebiet zurück bis Januar 1995 berechnet und veröffentlicht. Neben diesem
Teilindex wird seitdem auch ein Index für die "Wohnungsnebenkosten"
veröffentlicht, so dass diese beiden Indizes zusammen einen Index für die
"Bruttokaltmiete" ergeben.
Nach § 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS - der Beklagten vom
12. Juni 1992 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 6. September
1996 bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung. Als Mietwert gilt
nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Jahresrohmiete. Diese vom Finanzamt auf den
Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete wird zur
Bemessung der Steuer jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des
Vorjahres hochgerechnet. Die Hochrechnung erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3
ZwStS entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex
der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der monatlich vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Aus diesen Wortlaut "Preisindex der
Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet" ergibt sich nicht
eindeutig, auf welches Gebiet sich dieser Index beziehen soll. Der Wortlaut der
Satzung wiederholt den bereits vor der Wiedervereinigung im Jahre 1990 in
derartigen Steuersatzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
bundesweit üblichen Wortlaut. Dieser bezog sich bis zur Wiedervereinigung
ersichtlich allein auf das Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland, d.h.
das Gebiet der heute sogenannten "alten Bundesländer". Zwar war im Zeitpunkt
des Erlasses der Steuersatzung der Beklagten am 12. Juni 1992 das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland durch den Beitritt der "neuen Länder" bereits
erweitert. Der Verweis der Steuerbemessungsregelung auf den vom Statistischen
Bundesamt monatlich veröffentlichten Teilindex "Wohnungsmieten" nach dem
Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet
ermöglichte allerdings solange noch eine eindeutige Berechnung der Steuer - und
damit die für den Steuerpflichtigen erforderliche Bestimmbarkeit der ihn treffenden
Steuerlast -, als der Verweis auf die Veröffentlichung des Statistischen
Bundesamtes eine eindeutige Zuordnung ermöglichte. Dies war nach den oben
erläuterten Auskünften des Statistischen Bundesamtes jedoch nur bis zum
Steuerjahr 1995 gegeben. Nach der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die vom
Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellte
Jahresrohmiete jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres
hochgerechnet. Für das Steuerjahr 1995 war deshalb maßgeblich der September
1994. Zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte das Statistische Bundesamt noch
keinen Index "Wohnungsmieten" für das gesamte neue Bundesgebiet, sondern nur
für das Gebiet der "alten Bundesländer" der ehemaligen Bundesrepublik
Deutschland. Somit ermöglichte die Satzungsregelung zu diesem Zeitpunkt noch
eine eindeutige Zuordnung des für die Hochrechnung der Jahresrohmiete
erforderlichen Preisindexes für den Steuerpflichtigen vor Beginn des Steuerjahres.
Wie oben erläutert veröffentlichte allerdings das Statistische Bundesamt für die
Zeit ab August 1995 - veröffentlicht im November 1995 - nunmehr auch einen
Teilindex "Wohnungsmieten" für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik
29
30
31
32
Teilindex "Wohnungsmieten" für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik
Deutschland, einschließlich der alten und der neuen Bundesländer, und zwar bis
Dezember 1998 neben den entsprechenden Indizes für die Teilgebiete "altes
Bundesgebiet" und "neue Bundesländer einschließlich Berlin-Ost". Damit war
jedoch für den Steuerpflichtigen aufgrund des Wortlauts der Verweisung des § 4
Abs. 2 Satz 3 ZwStS eine eindeutige Bestimmbarkeit des für die Berechnung
seiner Steuerlast maßgeblichen Indexes nicht mehr gegeben. Aufgrund des
Wortlauts war nämlich eine Zuordnung zum Teilindex bezogen auf das alte
Bundesgebiet, wie er bisher praktiziert worden war, ebenso begründbar, wie die
Bezugnahme auf den nunmehr monatlich veröffentlichten Index für das Gebiet der
gesamten (vereinigten) Bundesrepublik Deutschland. Damit ist die Steuersatzung
der Beklagten ab dem Steuerjahr 1996 wegen Verstoßes gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam geworden (vgl. bereits die Hinweise zu dieser
Problematik in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -
, NVwZ 2000, 223 = ZKF 1999, 181). Es können insofern auch nicht die
Auffangmaßstäbe des § 4 Abs. 2 bis 6 ZwStS zugrundegelegt werden. Sie bieten
neben dem Hauptmaßstab des § 4 Abs. 2 ZwStS - Jahresrohmiete - keine
praktizierbare Lösung zur Gesamtbesteuerung aller Zweitwohnungen. Zum einen
setzt auch der Ersatzmaßstab des § 4 Abs. 4 ZwStS u. a. die Hochrechnung nach
dem in § 4 Abs. 2 ZwStS genannten Index voraus. Zum anderen gehen alle diese
Ersatzmaßstäbe davon aus, dass eine Jahresrohmiete - die eigentliche
Besteuerungsgrundlage - vom Finanzamt nicht festgesetzt wurde, was aber bei
den Wohnungen, die von § 4 Abs. 2 ZwStS erfasst werden, gerade gegeben ist
(vgl, ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1999, a.a.O.).
Somit verfügt nur der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1995 für das Jahr
1995 noch über eine wirksame satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Die
Bescheide vom 15. Januar 1996 für das Steuerjahr 1996 und vom 9. Januar 1997
für das Steuerjahr 1997 sind dagegen wegen Fehlens einer wirksamen Grundlage
rechtswidrig. Aus diesem Grund ist der Berufung der Beklagten nur hinsichtlich des
Bescheides vom 20. Oktober 1995 stattzugeben. Im Übrigen ist sie
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO und bemisst sich nach den
Anteilen der Beteiligten, in denen sie obsiegt haben oder unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132
Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.