Urteil des HessVGH vom 19.06.1986
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, verletzung von formvorschriften, beginn der frist, zustellung, öffentliche sicherheit, abschiebung, bundesamt, ausreise, anerkennung, anfechtungsklage
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TH 1199/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 AsylVfG, § 11 AsylVfG,
§ 37 Abs 3 VwVfG HE, § 41
VwVfG HE, § 44 VwVfG HE
(Wirksamkeit eines ausländerbehördlichen Bescheides
trotz fehlerhafter Zustellung - Keine Erledigung von
Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist infolge Ablaufs
der Ausreisefrist während des gerichtlichen Eilverfahrens)
Gründe
I.
Der im Mai 1985 gestellte Asylantrag des Antragstellers, eines 1960 geborenen
gambischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. November 1985 als offensichtlich
unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller nicht einmal andeutungsweise eine
politische Einstellung bzw. Überzeugung habe erkennen lassen, die seine
Heimatbehörden veranlaßt haben könnten, ihn mit asylrechtlich relevanten
Sanktionen zu belegen; gegen eine dem Antragsteller drohende Verfolgung
spreche auch, daß diesem am 22. Januar 1985 ein Nationalpaß ausgestellt worden
sei und er offensichtlich am 18. Mai 1985 legal über eine offizielle
Grenzkontrollstelle aus seinem Heimatstaat ausgereist sei.
Die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners drohte dem Antragsteller
daraufhin mit Bescheid vom 13. November 1985 die Abschiebung für den Fall an,
daß dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn
Tagen nach Zustellung des Bescheids nachkomme. Beide Bescheide wurden den
Bevollmächtigten, die sich unter dem 14. Oktober 1985 unter Vollmachtsvorlage
für den Antragsteller gemeldet hatten, mit Postzustellungsurkunde "mit der Bitte
um gefällige Kenntnisnahme" übersandt; die am 15. November 1985 bei den
Bevollmächtigten eingegangene Ablichtung des ausländerbehördlichen Bescheids
trug weder eine Unterschrift noch eine Namenswiedergabe.
Am 19. November 1985 erhob der Antragsteller Klage gegen die Bescheide vom 8.
und 13. November 1985 (VG Kassel VI/3 E 8290/85) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landrats des
Kreises Fulda vom 13. November 1985 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen
Bescheid,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 2. Januar 1986 ab,
weil sich die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdränge und weil sich der
ausländerbehördliche Bescheid bei summarischer Überprüfung als offenbar
rechtmäßig erweise.
Gegen diesen ihm am 10. Januar 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller
am 20. Januar 1986 Beschwerde eingelegt. Er rügt, daß die beiden Bescheide
seinen Bevollmächtigten nicht ordnungsgemäß zugestellt seien, die seinen
Bevollmächtigten zugesandte "Durchschrift" des ausländerbehördlichen Bescheids
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Bevollmächtigten zugesandte "Durchschrift" des ausländerbehördlichen Bescheids
nicht mit einer Unterschrift versehen sei und der asylrechtliche
Ablehnungsbescheid nicht in einer Ausfertigung, sondern lediglich durch
Übersendung einer Abschrift bekanntgegeben worden sei. Er vertritt die
Auffassung, der ausländerbehördliche Bescheid sei aus diesen Gründen unwirksam
und die aufgezeigten Verfahrensfehler seien durch die Rechtsmitteleinlegung nicht
geheilt.
Er beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung
seiner Anfechtungsklage anzuordnen,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Bescheid vom 13. November 1985 unwirksam ist.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, etwaige Mängel bei der Zustellung seien geheilt worden,
weil die Ausländerbehörde durch die Zustellung mit Postzustellungsurkunde den
Willen, eine Zustellung vorzunehmen, geäußert habe und die Bevollmächtigten
des Antragstellers beide Bescheide tatsächlich erhalten hätten. Dem Antragsteller
sei das Original der Abschiebungsandrohung mit der Unterschrift des zuständigen
Amtsleiters mit einfachem Brief in die Justizvollzugsanstalt Fulda übersandt
worden, wo sich der Antragsteller vom 1. Oktober bis 18. November 1985
aufgehalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten 10 TE 1198/86 und 10 TH 1199/86 und die den Antragsteller
betreffenden Akten der Ausländerbehörde und des Bundesamts für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - 237/00808/85 - Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber nicht
begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die
Abschiebungsandrohung der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners
zu Recht abgelehnt; denn dieser ausländerbehördliche Bescheid erweist sich als
offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse am sofortigen
Vollzug der Abschiebungsandrohung das private Interesse des Antragstellers an
der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
Wenn ein Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt ist, ist die Ausländerbehörde
aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG
berechtigt und verpflichtet, dem Asylbewerber unter Bestimmung einer Frist zur
freiwilligen Ausreise die Abschiebung anzudrohen, falls dessen grundsätzliche
Ausreiseverpflichtung nicht aus den in § 11 Abs. 1 AsylVfG genannten Gründen im
Einzelfall entfällt. Diese gesetzliche Regelung über den Sofortvollzug
aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Ablehnung eines Asylantrags als
offensichtlich unbegründet ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden;
allerdings ist zu beachten, daß ein Asylantrag nur dann als offensichtlich
unbegründet in diesem Sinne zu behandeln ist, wenn sich eine Ablehnung
geradezu aufdrängt, und daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der
offensichtlichen Unbegründetheit erschöpfend geprüft werden muß (vgl. dazu
BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, EZAR 226 Nrn. 2 und 7, jeweils
m.w.N.). Danach ist die angegriffene Abschiebungsandrohung entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers weder aus in ihr selbst liegenden Gründen
noch deswegen zu beanstanden, weil der Asylablehnungsbescheid nicht hätte
ergehen dürfen.
Der ausländerbehördliche Bescheid ist zwar an den seinerzeit in der
Justizvollzugsanstalt Fulda einsitzenden Antragsteller adressiert, obwohl dieser
damals schon durch seine jetzigen Bevollmächtigten anwaltlich vertreten war und
der mit der Abschiebungsandrohung zuzustellende Asylbescheid
dementsprechend nachträglich ergänzt worden war, und die den Bevollmächtigten
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dementsprechend nachträglich ergänzt worden war, und die den Bevollmächtigten
des Antragstellers zugegangene "Abschrift" des Bescheids vom 13. November
1985 enthält auch weder eine Unterschrift noch die Namenswiedergabe des
Behördenleiters oder dessen Vertreters oder Beauftragten. Diese Formfehler
führen aber weder zur Unwirksamkeit noch zur Nichtigkeit der
Abschiebungsandrohung.
Da die Abschiebungsandrohung im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als
offensichtlich unbegründet schriftlich zu erlassen ist (§ 11 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. §
10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) und deshalb außer der Angabe der erlassenden Behörde
auch die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, dessen
Vertreters oder dessen Beauftragten enthalten muß (§ 37 Abs. 3 HVwVfG), hätte
der Bescheid vom 13. November 1985 auch den Namen dessen tragen müssen,
der "Im Auftrage" des Landrats des Kreises Fulda die Abschiebungsandrohung
erlassen sollte und wollte. Darüber hinaus hätte dieser Bescheid den jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die sich bereits unter dem 14.
Oktober 1985 unter Vorlage schriftlicher Vollmachten gegenüber dem Bundesamt
und gegenüber der Ausländerbehörde als Bevollmächtigte ausgewiesen hatten, in
Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift förmlich zugestellt werden
müssen (§ 1 HessVwZG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG; Hess.
VGH, EZAR 226 Nr. 4 = ESVGH 34,99; Hess. VGH, Urteil vom 29. April 1982 - X OE
10/82 -). Es genügte nicht die Übersendung einer nicht unterzeichneten Ablichtung
an die Bevollmächtigten "mit der Bitte um gefällige Kenntnisnahme"; denn diese
Formulierung und der Umstand, daß nach Angaben des Antragsgegners auch der
Antragsteller persönlich den Bescheid zugesandt erhielt, sprechen für die Absicht
einer bloßen Unterrichtung und gegen einen Zustellungswillen. Das Fehlen der
Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe und der festgestellte Zustellungsfehler
haben aber nach Auffassung des Senats zumindest im vorliegenden Fall nicht die
Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Abschiebungsandrohung zur Folge. Denn der
Bescheid ist dem Antragsteller bekanntgegeben im Sinne von § 41 Abs. 1
HVwVfG), bei Verletzung des Unterschriftserfordernisses ist nicht offenkundig, daß
der betreffende Verwaltungsakt an einem schwerwiegenden Fehler leidet (§ 44
HVwVfG), Knack, VwVfG, z. Aufl., 1982, Rdnr. 5.2 zu § 37; Obermayer, VwVfG,
1983, Rdnr. 61 zu § 37 und 65 zu § 44), und aus den hier vorliegenden Umständen
geht zweifelsfrei hervor, daß es sich bei der den Bevollmächtigten übersandten
Ablichtung nicht lediglich um einen Entwurf, sondern um eine abschließende
Entscheidung handelte (ähnlich auch Kopp, VwVfG, 3. Aufl., 1983, Rdnr. 21 und 29
zu § 44; anders aber wohl Rdnr. 30 und 34 zu § 37). Das den Bevollmächtigten des
Antragstellers übersandte Anschreiben ("Umseitige Durchschrift übersende ich mit
der Bitte um gefällige Kenntnisnahme") war nämlich ebenso von dem Leiter des
Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung beim Landrat des Landkreises Fulda
unterzeichnet wie die in den Akten befindliche Verfügung über den Bescheid vom
18. November 1985. Zudem hat der Antragsteller alle notwendigen Rechtsbehelfe
ergriffen und erst im Beschwerdeverfahren auf die Verletzung des
Unterschriftserfordernisses und der Zustellungsvorschriften hingewiesen und
damit selbst klar zu erkennen gegeben, daß der Zweck der Bekanntgabe hier nicht
ernsthaft in Frage gestellt war (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 20, 24, 32 und 57 ff. zu §
41; Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 2). Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf
an, auf welche Weise und in welcher Form dem damals in der Justizvollzugsanstalt
Fulda einsitzenden Antragsteller der Bescheid mit der Abschiebungsandrohung
zugegangen ist. Der Antragsgegner hat zwar vorgetragen, dieser Bescheid sei
dem Antragsteller unterzeichnet und mit einfachem Brief zugesandt worden; ob
dies zutrifft, kann indes offen bleiben und braucht nicht durch die Einholung einer
Stellungnahme des Antragstellers weiter geklärt zu werden. Selbst wenn nämlich
die dem Antragsteller übersandte Ablichtung ebenfalls keine Unterschrift trug, war
jedenfalls dem mit einer Unterschrift versehenen Begleitschreiben für die
Bevollmächtigten zu entnehmen, daß ihnen ein endgültiger Bescheid zur Kenntnis
gegeben und nicht lediglich versehentlich ein Entscheidungsentwurf zugesandt
werden sollte. Da es in diesem Zusammenhang auf den Lauf der Klagefrist und
der Frist für den Eilantrag nicht ankommt, ist es hier ohne Bedeutung, daß die
Fehler bei der Zustellung mit der tatsächlichen Bekanntgabe an die
Bevollmächtigten und den Antragsteller persönlich nicht geheilt werden konnten (§
1 HessVwZG i.V.m. § 9 VwZG).
Die festgestellten Verletzungen der Zustellungsvorschriften und des
Unterschriftserfordernisses sind nicht gemäß § 45 HVwVfG, unbeachtlich; denn sie
konnten nach diesen Vorschriften nicht geheilt werden. Dennoch kann der
Antragsteller aller Voraussicht nach mit der Anfechtungsklage, mit der er die
Aufhebung der angegriffenen Abschiebungsandrohung beansprucht, keinen Erfolg
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Aufhebung der angegriffenen Abschiebungsandrohung beansprucht, keinen Erfolg
haben; denn nach Auffassung des Senats hätte die Ausländerbehörde hier in der
Sache selbst aller Wahrscheinlichkeit nach keine andere Entscheidung treffen
können (§ 46 HVwVfG). Nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich
unbegründet war die Ausländerbehörde gehalten, eine Abschiebungsandrohung zu
erlassen, da der Antragsteller über ein asylverfahrensunabhängiges
Aufenthaltsrecht i.S. von § 11 Abs. 1 AsylVfG nicht verfügte (§ 11 Abs. 2 AsylVfG
i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG) und sich im übrigen auch nicht auf ein
Abschiebungshindernis i.S. von § 14 Abs. 1 AuslG berufen konnte. Soweit der
Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Ausreisefrist ein Ermessen zustand, ist
weder vom Antragsteller vorgetragen noch aus den Umständen erkennbar, daß
zugunsten des Antragstellers eine andere Entscheidung als die auf Festlegung
einer Ausreisefrist von zwei Wochen nach Zustellung des ausländerbehördlichen
Bescheids hätte ermessensfehlerfrei getroffen werden können. Es erscheint
nämlich ausgeschlossen, daß sich die Fehler bei der Unterzeichnung und
Zustellung auf die Dauer der Ausreisefrist ausgewirkt haben, die nach der
Verfügung des zuständigen Amtsleiters vom 13. November 1985 endgültig
festgelegt war. Zudem ist dem Senat aus zahlreichen Eilverfahren bekannt, daß
einige Ausländerbehörden in Hessen in vergleichbaren Fällen Ausreisefristen von
ein oder zwei Wochen festzusetzen pflegen, und es ist nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen die Ausländerbehörde zugunsten des Antragstellers von dieser
Behördenpraxis hätte abweichen können und sollen. Der Antragsteller befand sich
bei Erlaß der Abschiebungsandrohung in Haft, hatte zuvor keine andere Unterkunft
als die in einem Asylbewerberwohnheim gehabt und verfügt über keine sonstigen
Verbindungen im Bundesgebiet, die eine längere Ausreisefrist hätten rechtfertigen
können. Dementsprechend war auch schon in der später erledigten
Ausweisungsverfügung vom 1. Oktober 1985 eine Ausreisefrist von etwa zwei
Wochen vorgesehen gewesen. Unter diesen besonderen Voraussetzungen des
Einzelfalls hält der Senat hier ausnahmsweise die Annahme eines
"Zusammenschrumpfens des Ermessensspielraums auf Null" für möglich und
gegeben.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Abschiebungsandrohung ferner
nicht deswegen fehlerhaft, weil der ihr zugrunde liegende Asylbescheid den
Bevollmächtigten in einer beglaubigten Fotokopie zugesandt worden ist, in der die
Unterschrift nicht gesondert beglaubigt war. Denn dies war nicht notwendig (vgl. §
33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HVwVfG), und eine Verletzung von
Formvorschriften hätte auch insoweit keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des
ausländerbehördlichen Bescheids.
Die Abschiebungsandrohung ist darüber hinaus auch insofern nicht zu
beanstanden, als sie auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich
unbegründet durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
beruht. Der Senat ist aufgrund der Erklärungen des Antragstellers im
Vorprüfungsverfahren ebenso wie das Bundesamt und das Verwaltungsgericht zu
der Auffassung gelangt, daß sich die Ablehnung des Asylgesuchs geradezu
aufdrängt, weil sich das Asylbegehren als eindeutig aussichtslos erweist. Insoweit
schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen in dem
Ablehnungsbescheid und in dem angegriffenen Beschluß an, zumal der
Antragsteller deren Richtigkeit bisher nicht in Zweifel gezogen hat.
Schließlich ist der ausländerbehördliche Bescheid auch im übrigen offenbar
rechtmäßig. Insbesondere durfte die Ausländerbehörde eine Frist zur Ausreise von
zwei Wochen ab Zustellung der Abschiebungsandrohung setzen; es ist weder
behauptet noch ersichtlich, daß diese Zeit für die notwendigen
Ausreisevorbereitungen des Antragstellers nicht ausreichte. Im übrigen war die
Ausländerbehörde nicht dadurch an der Festlegung einer Ausreisefrist von zwei
Wochen gehindert, daß sich der Antragsteller zu Beginn der Frist noch in
Sicherungshaft im Sinne von § 16 Abs. 2 AuslG befand (vgl. dazu auch Beschluß
vom 12. Februar 1986 - 10 TG 2374/85 -, EZAR 224 Nr. 11). Inzwischen ist diese
Frist zwar - nach Entlassung des Antragstellers aus der Haft am 18. November
1985 - abgelaufen; dies berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der
Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller war gemäß § 11 Abs. 1 AsylVfG
ungeachtet dessen zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, daß er erst nach
Abschluß des vorliegenden Eilverfahrens abgeschoben werden darf (§ 11 Abs. 2
i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG der Eilantrag nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG in
Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO beseitigte nicht seine gesetzlich festgelegte
Ausreiseverpflichtung, sondern hinderte lediglich deren zwangsweise Durchsetzung
durch Abschiebung. Letztendlich sind durch den zwischenzeitlichen Ablauf der
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durch Abschiebung. Letztendlich sind durch den zwischenzeitlichen Ablauf der
Ausreisefrist weder die Abschiebungsandrohung noch die Bestimmung der
Ausreisefrist in dem Sinne erledigt, daß dem Antragsteller die Abschiebung erneut
angedroht oder vor einer Abschiebung eine erneute Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt werden müßte (so auch Bay. VGH, Urteil vom 23. Mai 1985 -21 BZ 85 C.
279). Eine Ausreisefrist und damit auch die Abschiebungsandrohung werden zwar
gegenstandslos, wenn nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder der
Aufenthalt sonst gestattet wird und damit die ursprüngliche Ausreiseverpflichtung
endet (BVerwG, Buchholz § 10 AuslG Nrn. 66, 69); dies ist auch anzunehmen,
wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen angeordnet wird (BVerwG, EZAR 104 Nr. 5;
OVG Hamburg, EZAR 100 Nr. 14) oder der Aufenthalt aufgrund eines Antrags auf
Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes als erlaubt gilt (§ 21 Abs. 3 AuslG; BVerwG,
EZAR 123 Nr. 5). In diesen Fällen fehlt einer Anfechtungsklage nach Beendigung
der Verlassenspflicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausländer von der
Abschiebungsandrohung nicht mehr beschwert ist. Dies alles gilt jedoch nicht,
wenn lediglich die Abschiebung zeitweise ausgesetzt wird (vgl. § 17 Abs. 1 AuslG),
wie es § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG für die Dauer der Wochenfrist des § 10 Abs. 3
Satz 3 AsylVfG und bei Stellung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bis zu
dessen endgültiger Bescheidung vorschreibt (so schon Beschluß des Senats vom
19. Dezember 1983 - 10-TH 547/83 -). Der Antragsteller durfte danach während
des vorliegenden Eilverfahrens nicht abgeschoben werden, seine Pflicht, das
Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, war dadurch aber nicht berührt. Die
Tatsache, daß er seiner fortbestehenden Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist, hat indes zur Folge, daß er unmittelbar nach Abschluß dieses
Verfahrens abgeschoben werden darf, ohne daß ihm erneut Gelegenheit zur
freiwilligen Ausreise gegeben werden muß.
2. Hinsichtlich des Hilfsantrags kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer damit
in Wahrheit eine Entscheidung begehrt, die über den erstinstanzlichen Antrag
hinausgeht. Denn er ist schon deswegen unzulässig, weil die angestrebte
Nichtigkeitsfeststellung in diesem Eilverfahren nicht getroffen werden kann. Im
übrigen wäre ihm, wie die Ausführungen unter II.2. zeigen, mangels Nichtigkeit der
Abschiebungsandrohung ohnehin nicht stattzugeben.
3. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des
Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3
GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.