Urteil des HessVGH vom 24.11.1995

VGH Kassel: öffentliche sicherheit, öffentliche ordnung, gemeinde, beseitigungsverfügung, genehmigung, verordnung, topographische karte, gebäude, landschaft, grundstück

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UE 239/92
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 34 BauGB, § 4 BauO HE
1993, § 42 BauO HE 1993,
§ 43 BauO HE 1993, § 64
Abs 2 BauO HE 1993
(Nachträgliche Genehmigung oder Beseitigung der
Erweiterung eines Wochenendhauses - Abgrenzung
Innenbereich/Außenbereich; Landschaftsschutzverordnung
und Bebaubarkeit von Bauland)
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des 1.801 qm großen Grundstücks in B Gemarkung Flur
8, Flurstück 35/3, - Baugrundstück -. Mit Bauschein vom 26.08.1957 genehmigte
die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises auf einer Teilfläche des Baugrundstücks
die Errichtung eines Wochenendhauses. Das Baugrundstück liegt im
Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Landkreisen und "Landschaftsschutzgebiet" vom 31.07.1975, zuletzt geändert
durch die 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von
Landschaftsteilen in den Landkreisen und "Landschaftsschutzgebiet" vom
12.02.1993 (GVBl. I S. 87) - LSchVO -. Mit Bauantrag vom 14.11.1986 beantragte
er die Baugenehmigung zum Umbau seines Wochenendhauses auf diesem
Grundstück. Nach den Bauplänen sollte das Wochenendhaus, das bisher eine
Grundfläche von 86,93 qm aufwies, um einen Anbau erweitert und um ein
Dachgeschoß aufgestockt werden. Die geplante Grundfläche sollte insgesamt
107,98 qm betragen, der umbaute Raum von 306,43 cbm auf 505,99 cbm
erweitert werden. Die häuslichen Abwässer sollten wie bisher in eine geschlossene
6 cbm große Grube geleitet werden. Der im Bauantrag des Klägers
wiedergegebene Altbestand deckt sich nur zum Teil mit dem im Jahr 1957
genehmigten Bestand. Abgesehen von veränderter Innenaufteilung fehlt in den
Bauvorlagen für den genehmigten Altbestand ein Teil des Erdgeschosses, der in
den Bauvorlagen zu dem streitigen Bauvorhaben als Diele und Heizung bezeichnet
wird und in dem eine Treppe sowie Sanitärobjekte eingezeichnet sind.
Die beigeladene Gemeinde stimmte dem Bauantrag nicht zu, da das Bauvorhaben
nicht dem Flächennutzungsplan entspreche. Der Kläger führte sein Vorhaben
ungenehmigt aus.
Die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten lehnte den Bauantrag des Klägers mit
Bescheid vom 13.01.1987 ab und verfügte, daß die bereits illegal erstellten
baulichen Anlagen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit
dieser Verfügung abzubrechen seien. Überdies drohte er die Ersatzvornahme an
und veranschlagte die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig auf 3.500,-- DM. Zur
Begründung führte er aus, das Baugrundstück habe im Geltungsbereich eines
nach den Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes aufgestellten
Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde gelegen. Der Plan habe zugleich
Merkmale eines Baugebietsplanes besessen und sei Teil des Ortsrechts gewesen.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes entbehrten derartige
Pläne jedoch der Rechtsverbindlichkeit.
Dementsprechend müsse das Baugrundstück dem Außenbereich zugerechnet
werden, obwohl es in dem im Jahr 1972 aufgestellten Flächennutzungsplan der
Gemeinde als zum Wochenendgebiet gehörig dargestellt sei. Die Gemeinde habe
das nach § 35 BBauG erforderliche Einvernehmen versagt. Durch die illegal
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das nach § 35 BBauG erforderliche Einvernehmen versagt. Durch die illegal
durchgeführte Baumaßnahme sei die öffentliche Ordnung gestört. Diese Störung
könne nur durch den Abbruch der bereits illegal errichteten Baulichkeiten behoben
werden.
Der Kläger legte am 04.02.1987 Widerspruch ein. Er brachte vor, das Baugebiet sei
nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, da andere
Wochenendhäuser über die Festsetzungen des Baugebietsplanes hinaus
ausgebaut worden seien, ohne daß der Beklagte hiergegen einschreite.
Der Beklagte ergänzte mit Bescheid vom 10.05.1989 die Begründung des
angefochtenen Bescheides und führte aus, im Falle der nachträglichen Zulassung
der in Rede stehenden Baumaßnahme sei die Entstehung und Verfestigung einer
Splittersiedlung zu befürchten. Die in dem Gebiet derzeit vorhandene Bebauung
sei aufgrund eines nach den Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes
aufgestellten Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde entstanden. Dieser
Plan sei am 09.08.1967 vom Regierungspräsidenten in u. a. mit der Auflage
genehmigt worden, daß nur Wochenendhäuser und ähnliche Bauten, jedoch keine
Wohnhäuser oder andere Bauten erstellt werden dürften. Die obere Begrenzung
der bebaubaren Grundstücksfläche betrage 50 qm. Durch die Umbaumaßnahme
werde die maximal zulässige überbaubare Grundstücksfläche überschritten.
Der Regierungspräsident in wies den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 10.08.1988, zugestellt am 16.08.1988, zurück und
führte aus, die Beseitigungsverfügung sei gemäß § 83 HBO 1977 zu Recht
ergangen. Die materielle Zulässigkeit des gemäß § 87 Abs. 1 HBO 1977
genehmigungsbedürftigen Vorhabens richte sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das
Grundstück weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch
innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege, sondern im
unbeplanten Außenbereich. Die das Grundstück des Klägers umgebende
Bebauung erfülle nicht das in § 34 BauGB enthaltene Merkmal des Ortsteils. Die
Umbauten beeinträchtigten öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3
BauGB. Das Vorhaben führe zur Verfestigung einer Splittersiedlung. Darüber
hinaus fehle zur Zeit die ausreichende Erschließung des Grundstücks für die
Abwasserbeseitigung. Da eine öffentliche Kanalisation fehle, sei eine mechanisch-
biologische Kleinkläranlage zu fordern und für die Einleitung des geklärten
Abwassers in den Vorfluter eine vorgreifliche Einleitungserlaubnis nach § 3 WHG
erforderlich. Diese Mindestanforderungen seien auch dann zu stellen, wenn die
Nutzung eines bereits errichteten Gebäudes in dem Sinne geändert werde, daß
zusätzlich Abwasser anfalle. Durch die beabsichtigten und ausgeführten
Umbauten werde die Nutzung des Gebäudes, das nur als Wochenendhaus
genehmigt sei, in Richtung auf eine Dauernutzung als Wohnhaus erweitert. Das
Vorhaben sei daher nicht genehmigungsfähig. Durch die illegal durchgeführte
Baumaßnahme sei die öffentliche Ordnung gestört, so daß der Beklagte gemäß §
83 HBO 1977 berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Beseitigung anzuordnen.
Am 14.09.1988 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, das
Bauvorhaben sei als Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die
tatsächliche bauliche Situation habe sich in dem ehemaligen
Wochenendhausgebiet in den letzten 20 Jahren zu einer geschlossenen
Siedlungsstruktur erweitert. Mit Wissen der Gemeinde seien um das Bauvorhaben
des Klägers herum Wohnhäuser errichtet worden, bei denen es sich durchweg
nicht mehr um Wochenendhäuser im klassischen Sinne handele. Das
Bauvorhaben füge sich gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung
ein.
Soweit der angegriffene Bescheid eine Beseitigungsverfügung enthalte, sei diese
bereits wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes rechtswidrig. Der
Beklagte könne kaum dartun, daß die Eigentümer vergleichbarer Bauvorhaben in
unmittelbarer Umgebung ebenfalls eine Beseitigungsverfügung erhalten hätten.
Tatsächlich erfolge hier die Beseitigungsverfügung nur deshalb, weil der Kläger das
vorher vorhandene und beschädigte Flachdach gegen ein Satteldach mit 30 Grad
Dachneigung eingetauscht habe.
Es seien dann ein Baustopp erlassen und die Auflage zur Vorlage einer
Bauplanung gemacht worden. Erst im Zuge der Ablehnung des Bauantrages sei
gleichzeitig die Beseitigung verfügt worden. Die Beseitigungsverfügung verstoße
gegen das Bestimmtheitsgebot. Aus der Verpflichtung für den Kläger, die bereits
illegal erstellten baulichen Anlagen unverzüglich abzubrechen, lasse sich nicht
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illegal erstellten baulichen Anlagen unverzüglich abzubrechen, lasse sich nicht
entnehmen, welche baulichen Anlagen hier überhaupt gemeint seien.
Insbesondere lasse sich nicht entnehmen, ob der Beklagte bereits die Errichtung
des ursprünglich vorhandenen Wochenendhauses als formell und materiell
baurechtswidrig ansehe oder erst eine bauliche Erweiterung, die in ihrem Umfang
aber nicht beschrieben werde.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Januar 1987 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom 10.
August 1988 zu verpflichten, das mit Bauantrag vom 14. November 1986
beantragte Bauvorhaben zu genehmigen.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 24.09.1991, zugestellt am 22.01.1992, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, das
Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es liege im Außenbereich gemäß §
19 Abs. 1, § 35 BauGB. Die Bebauung des im Flächennutzungsplan als
Wochenendhausgebiet ausgewiesenen Gebietes mit Wochenendhäusern und
einigen Wohnhäusern bilde entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung
keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Ausführung und Benutzung des
nicht privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich beeinträchtige gewichtige
öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Das Vorhaben
widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der beigeladenen
Gemeinde aus dem Jahre 1984, gefährde mit seiner gemäß § 59 HBO 1977
unzulässigen Sickergrube die Wasserwirtschaft, beeinträchtige Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der
Landschaft und lasse die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden
insbesondere auch im Hinblick darauf gefährdet, daß das Haus des Klägers im
Landschaftsschutzgebiet liege und der Umbau und die Erweiterung des Hauses
deshalb nach § 3 der Landschaftsschutzverordnung einer für die Baugenehmigung
vorgreiflichen besonderen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, die
weder beantragt noch erteilt sei.
Auch die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig. Die ohne erforderliche
Baugenehmigung und dem Bauplanungsrecht zuwider durchgeführten
Baumaßnahmen zur Erweiterung und zum Umbau des Wochenendhauses störten
die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 1, § 83 Abs. 1 HBO 1977. Die
Bauaufsichtsbehörde habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt und nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Die Beseitigungsverfügung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Die
Verfügung sei verbunden mit der Ablehnung des Bauantrages, in dessen
Bauvorlagen die geplanten und zumindest teilweise bereits durchgeführten
genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen genau eingezeichnet seien. Es könne
daher auch für den Kläger keinen Zweifel geben, welche bereits illegal erstellten
baulichen Anlagen er abzubrechen habe.
Hiergegen hat der Kläger am 31.01.1992 Berufung eingelegt und zur Begründung
geltend gemacht, das Baugrundstück liege im Innenbereich im Sinne von § 34
BauGB. Die Mehrzahl der nahezu 25 Gebäude der Siedlung seien Wohnhäuser.
Das streitige Bauvorhaben zähle zu den kleineren Bauten des Gebietes. Überdies
sei im Jahr 1991 das sogenannte Naturfreundehaus fertiggestellt worden.
Falls für die im vorliegenden Verfahren erstrebte Baugenehmigung eine
vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei, könne dies
über den gestellten Bescheidungsantrag Berücksichtigung finden.
Das Baugebiet sei mit Strom und Wasser versorgt. Auch eine ausreichende Wege-
Erschließung sei gegeben. Es fehle noch der Anschluß an die örtliche Kanalisation.
Es habe schon Planungen hierfür gegeben, die Gemeinde scheue aber die Kosten
dieser Maßnahme. Die Gemeinde habe aber darauf hingewirkt, daß in dem Gebiet
zumindest die zumeist vorhandenen Sickergruben durch geschlossene betonierte
Sammelbehälter für das Abwasser ersetzt würden. Diese Sammelbehälter würden
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Sammelbehälter für das Abwasser ersetzt würden. Diese Sammelbehälter würden
regelmäßig gegen entsprechende Gebühren durch die Gemeinde entleert und
entsorgt. Auch er, der Kläger, besitze einen solchen geschlossenen betonierten
Sammelbehälter, der regelmäßig von der Gemeinde geleert werde. Das
Fassungsvermögen dieses Behälters sei auch nach dem Umbau für Wohnzwecke
ausreichend, so daß die Abwasserentsorgung gesichert sei. Weitergehende
Anforderungen könnten durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung
gesichert werden.
Es sei zweifelhaft, ob die Beklagte gegen die Errichtung des Naturfreundehauses
und gegen die Erweiterungsbauten auf den Grundstücken im K 7, 9, 11, 15, 21, 26,
28 und 33 vorgegangen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1991
abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.
Januar 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten in vom 10. August 1988 zu verpflichten, das mit Bauantrag
vom 14. Januar 1986 beantragte Bauvorhaben zu genehmigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Er führt ferner aus, die Beigeladene habe
bisher in keinem Fall Umbauten wissentlich geduldet und sei gegen ihr
bekanntgewordene Umbaumaßnahmen vorgegangen, falls diese unzulässig
gewesen seien.
Ziel der Gemeinde sei es gewesen, das Entstehen einer Splittersiedlung zu
verhindern. Deshalb habe sie auch das Einvernehmen zum Bauvorhaben des
Klägers versagt.
Die Beigeladene führt aus, es sei ein Grenzfall zwischen §§ 34 und 35 BauGB
gegeben. Sie, die Beigeladene, neige zu der Auffassung, daß der Eindruck des
Insichgeschlossenseins im Sinne des § 34 BauGB durch die Ansammlung von
Wochenendhäusern und teilweise zu groß geratenen Wochenendhäusern nicht
vermittelt werde. Sei von einem Außenbereichssplitter auszugehen, so stünden
jeglicher Neubebauung und Erweiterung alle Belange im Sinne des § 35 Abs. 3
BauGB entgegen. Sollte es sich um ein Innenbereichsvorhaben handeln, so sei
mangels ausreichender Kanalisation die bauplanungsrechtliche Erschließung für
jegliche bauliche Erweiterung nicht gesichert.
Die das Baugrundstück betreffenden einschlägigen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten (1 Heftstreifen und 1 Halbhefter) sowie die das Grundstück Flurstück
61/1 betreffenden Bauakten (2 Hefte und 3 Halbhefter) liegen vor; sie sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat das Baugebiet,
in dem das Hausgrundstück des Klägers liegt, in Augenschein genommen. Wegen
des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 15.11.1995 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§ 124, § 125 VwGO); sie ist zum Teil begründet, da das
Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage insoweit zu Unrecht abgewiesen hat, als
dem Kläger im Bescheid des Beklagten vom 13.01.1987 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom 10.08.1988
aufgegeben wird, illegal erstellte bauliche Anlagen abzubrechen, und soweit dem
Kläger die Ersatzvornahme angedroht wird. Die Berufung ist unbegründet, soweit
das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage abgewiesen hat, denn der Kläger
hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung.
Die Verpflichtungsklage ist schon deshalb unbegründet, weil die zum Gegenstand
des Bauantrags gemachte Erweiterung des genehmigten Wochenendhauses nicht
den vollen genehmigungsbedürftigen Bestand des Hauses darstellt. Gemäß § 90
Abs. 2 HBO 1977 (jetzt § 64 Abs. 2 HBO 1993) sind mit dem Bauantrag alle für die
Bearbeitung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Dazu hätte
im vorliegenden Fall auch der südlich von den zur Genehmigung gestellten
Kellerräumen vorhandene Gebäudeteil gehört, der in den Bauvorlagen als Diele
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Kellerräumen vorhandene Gebäudeteil gehört, der in den Bauvorlagen als Diele
und Heizung bezeichnet wird und in dem eine Treppe sowie Sanitärobjekte
eingezeichnet sind. Diese Gebäudeteile, die bisher ungenehmigt sind, werden zur
Grundlage des zur Genehmigung gestellten Dachaufbaus und Kelleranbaus
gemacht. Dies hat zur Folge, daß das Vorhaben in der vorliegenden Form nicht
genehmigungsfähig ist (Hess. VGH, Urteil vom 06.04.1989 - 4 UE 3377/87 -
HessVGRspr. 1989, S. 71 f.).
Falls der im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnene Eindruck des Gerichts
zutreffen sollte, daß das Dach auf dem Gebäude des Klägers eine größere
Neigung als 30 Grad aufweist, wären die Bauvorlagen, die der Legalisierung eines
bereits ausgeführten Vorhabens dienen sollen, auch insoweit fehlerhaft mit der
Folge, daß das Baugesuch auch aus diesem Grund zurückgewiesen werden
könnte.
Im übrigen ist die Klage jedoch begründet. Die im Bescheid vom 13.01.1987 und
im Widerspruchsbescheid vom 10.08.1988 enthaltene Beseitigungsverfügung ist
rechtswidrig, weil die Bauaufsichtsbehörde bei der ihr gemäß § 83 Abs. 1 HBO
1977 obliegenden Ermessensentscheidung von falschen Voraussetzungen
ausgegangen ist. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden nach
pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der
Allgemeinheit oder von einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 HBO 1977 abzuwehren, die durch bauliche
oder sonstige Anlagen nach diesem Gesetz hervorgerufen werden. Maßgebliche
Grundlage für die hier streitige Verfügung war, daß der Beklagte davon
ausgegangen ist, daß das Baugrundstück im Außenbereich liegt.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
steht fest, daß das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gelegen ist. Ein Ortsteil ist jeder
Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der
vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen
Siedlungsstruktur ist. Es handelt sich hier um insgesamt 24 Häuser, die nicht
verstreut in der Landschaft stehen, sondern im wesentlichen in zwei Reihen
nördlich und südlich vom Weg angeordnet sind. Sie passen sich damit zugleich den
topographischen Gegebenheiten des Bachtales an. Bei den Grundstücken handelt
es sich vom Zuschnitt her nicht um typische (langgestreckte schmale)
Außenbereichsgrundstücke. Die Reihe der 16 Grundstücke auf der Südseite des
Weges macht trotz der beiden auf dieser Seite liegenden noch unbebauten
Grundstücke den Eindruck einer verhältnismäßig geschlossenen Abfolge von
bebauten Grundstücken, deren Bebauung mehr oder weniger in der Nähe des
Weges angeordnet ist. Diesem Eindruck steht nicht entgegen, daß entsprechend
dem Charakter der Bebauung mit Wochenendhäusern die Gebäude jeweils nur
einen deutlich untergeordneten Teil der Grundstücksflächen einnehmen. Die
Bebauung der Grundstücke auf der Südseite des Weges erscheint regelmäßig und
vermittelt den Eindruck einer geordneten Struktur; sie prägt auch die beiden noch
unbebauten Grundstücke. Für sich genommen würde die obere nördliche Reihe der
Wochenendhausgrundstücke einen Eindruck der Geschlossenheit nicht vermitteln
können. Während die Grundstücke auf der Südseite des Weges etwas schmaler
sind und eine verhältnismäßig größere Tiefe aufweisen, sind die Grundstücke an
der Nordseite weniger tief und deutlich breiter geschnitten. Dies hat zur Folge, daß
die Abstände zwischen den einzelnen wohnlich genutzten Gebäuden auf der
Nordseite des Weges so groß sind, daß sie untereinander kaum prägend wirken
können. Überdies hat sich auf dieser Seite des Weges - bedingt durch die
Hanglage - keine ausgeprägte Regelhaftigkeit hinsichtlich des Standortes der
Gebäude in der Grundstückstiefe herausgebildet. Auch ist dieser Teil des
Wochenendhausgebiets wegen der Geländebeschaffenheit und des dichten
Bewuchses von den die nördliche Grundstücksreihe begrenzenden
Erschließungswegen immer nur stellenweise einsehbar. Ein Eindruck der
Geschlossenheit des gesamten Gebietes wird jedoch dadurch hervorgerufen, daß
die einzelnen Grundstücke auf der Nordseite in enger Beziehung zu der Reihe der
Wochenendhausgrundstücke auf der Südseite stehen. Wegen der räumlichen
Nähe und der vielfältigen Blickbeziehungen zwischen den Grundstücken nördlich
und südlich des Weges erscheinen die Wochenendhausgrundstücke insgesamt als
ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Nach Lage der Akten und, soweit im Rahmen der Ortsbesichtigung erkennbar,
erscheint es möglich, daß das Bauvorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich
zulässig ist, was voraussetzt, daß es sich nach Art und Maß der baulichen
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zulässig ist, was voraussetzt, daß es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt; hierbei wird insbesondere zu beachten
sein, ob das Baugebiet und das Vorhaben selbst noch einer reinen
Wochenendhausnutzung dienen. Hinsichtlich der Erschließung dürften gegenwärtig
keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Entgegen der Auffassung der
Beigeladenen, die die Entstehung des Wochenendhausgebietes seit 1957, also seit
38 Jahren faktisch gefördert und planerisch begleitet hat, stellt die fehlende
Kanalisation die gesicherte Erschließung des Bauvorhabens nicht in Frage.
Bauplanungsrechtlich sind im Rahmen der Anwendung des § 34 BauGB an die
Sicherung der Erschließung keine strengeren Anforderungen als
bauordnungsrechtlich nach §§ 4, 42 und 43 HBO 1993 zu stellen. Die
Anforderungen an die Abwasserentsorgung nach §§ 4, 42 und 43 HBO werden im
vorliegenden Fall gewahrt. Gemäß § 43 HBO 1993 ist die Einleitung der Abwasser
des klägerischen Anwesens in eine geschlossene Sammelgrube nicht zu
beanstanden, da das Grundstück nicht an die zentrale Wasserversorgung
angeschlossen ist. Die weitere einwandfreie Entsorgung des Abwassers
einschließlich des Fäkalschlammes ist im vorliegenden Fall dauernd gesichert, weil
die beigeladene Gemeinde bereit und gemäß § 6 Abs. 3 ihrer
Entwässerungssatzung vom 29.08.1995 verpflichtet ist, die Entnahme und
geordnete Beseitigung des Abwassers aus privaten Sammelgruben zu besorgen.
Mit einem Volumen von 6 cbm dürfte die klägerische Sammelgrube bei
regelmäßiger Leerung auch für die streitige bauliche Erweiterung des genehmigten
Wochenendhauses ausreichen, wenn es bei dieser Art der baulichen Nutzung
bleibt.
Dem Vorhaben kann auch nicht entgegengehalten werden, daß es an einer
erforderlichen und vorgreiflichen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung fehle.
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen, und
"Landschaftsschutzgebiet" vom 31.07.1975, zuletzt geändert durch die 4.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in
den Landkreisen und "Landschaftsschutzgebiet vom 12.02.1993 ist teilnichtig,
soweit sie die dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugehörigen
Grundstücke des Wochenendhausgebietes in ihren Geltungsbereich einbezieht. In
der ursprünglichen Fassung der Landschaftsschutzverordnung vom 31.07.1975
waren die Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34
BBauG aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen (§ 1 Abs. 2 LSchVO). Die
Rückweichklausel vermied einen Widerspruch zwischen bauplanungsrechtlich
eingeräumten Baurechten und landschaftsschutzrechtlichen
Nutzungsbeschränkungen. Diese Rechtslage hat sich geändert. Seit dem
Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von
Landschaftsteilen in den Landkreisen, und "Landschaftsschutzgebiet" vom
28.01.1991 (GVBl. I S. 47 f.) am 09.03.1991 werden die Binnengrenzen des
Landschaftsschutzgebietes nicht mehr durch eine textliche Rückweichklausel,
sondern durch Eintragung in einer Landschaftsschutzkarte (topographische Karte
im Maßstab 1:25.000) festgelegt, § 1 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung in
der Fassung vom 28.01.1991. Dadurch ist es tatsächlich möglich, daß im Einzelfall
auch Gebiete, die gemäß § 34 BauGB Bauland sind, im Geltungsbereich der
Landschaftsschutzverordnung liegen, weil sie nicht durch zeichnerische Festlegung
aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegrenzt sind. Ein solcher Fall ist hier
gegeben. Rechtlich ist es grundsätzlich möglich, daß im Zusammenhang bebaute
Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB in den Geltungsbereich einer
Landschaftsschutzverordnung einbezogen werden. Das Bauplanungsrecht trifft
zwar in §§ 30, 34 BauGB eine bodenrechtlich abschließende Regelung (BVerwG,
Urteil vom 24.02.1978 - 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 222 bis 280 und Urteil vom
12.06.1970 - IV C 77.68 - DVBl. 1970, 827 bis 829). Dies schließt die Geltung
anderer, die Bebaubarkeit einschränkenden Anforderungen jedoch nicht generell
aus. Das Bauplanungsrecht des Baugesetzbuches legt sich selbst keine
abschließende Geltung bei im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung von
Bauvorhaben, sondern läßt - wie in § 29 Satz 4 BauGB ausdrücklich festgehalten
ist - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. In einem Gebiet, das dem
Innenbereich angehört, sind die Voraussetzungen für den Erlaß einer
Landschaftsschutzverordnung jedoch nur ausnahmsweise gegeben. Denn für die
Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kommen nur Gebiete in Betracht, in
denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft im Sinne von § 13
HeNatG möglich und erforderlich ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.09.1991
- 1 B 91.738 -, BRS 52 Nr. 243). Ein solcher Sonderfall ist hier sogar anzunehmen.
Die Wochenendhäuser nehmen jeweils nur deutlich untergeordnete
Grundstücksflächen ein. Die Freiflächen sind teils mit natürlichem Bewuchs
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Grundstücksflächen ein. Die Freiflächen sind teils mit natürlichem Bewuchs
versehen, teils gärtnerisch angelegt. Im ganzen Gebiet steht eine größere Zahl
von Wald- und Parkbäumen. Die Gebäude selbst sind ihrer Größe und ihrer
Stellung nach der Landschaft des Bachtales angepaßt. Die Bebauung prägt das
Landschaftsbild nicht allein. Die großzügigen, zum Teil mit alten Bäumen
bestandenen Grundstücke gehören zu einem Bereich, in dem insbesondere wegen
der Schönheit des Landschaftsbildes ein besonderer Schutz von Natur und
Landschaft möglich und erforderlich ist. Bezieht eine
Landschaftsschutzverordnung - wie hier - auch Bauland im Sinne von § 34 BauGB
in ihren Geltungsbereich ein, so muß sie aber darauf Rücksicht nehmen, daß die
Grundstücke bodenrechtlich bebaubar sind und ihnen nicht generell und ohne
Befreiungsmöglichkeit durch landschaftsschutzrechtliche Vorschriften
entschädigungslos die Bebaubarkeit entzogen werden kann. Eine Bauland
betreffende Landschaftsschutzverordnung, die dies nicht berücksichtigt und sich
mithin nicht darauf beschränkt, Einzelheiten der Ausführung von Bauvorhaben zu
beeinflussen, sondern die Bebaubarkeit der Grundstücke verhindert, widerspricht
dem Abwägungsgebot und ist insoweit nichtig, so auch hier. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr.
1 LSchVO bedürfen in dem Landschaftsschutzgebiet sämtliche bauliche
Maßnahmen einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung. Gemäß § 3 Abs. 5
LSchVO müßte für jedes private Wohnhaus oder Wochenendhaus die
landschaftsschutzrechtliche Genehmigung versagt werden, da die Errichtung jedes
derartigen Gebäudes eine Naturschädigung im Sinne des § 3 Abs. 1 LSchVO mit
sich bringen würde. § 4 LSchVO, der festlegt, daß bestimmte Vorhaben von den
Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung unberührt bleiben, betrifft keine
Gebäude außer Personalunterkünften, soweit sie betrieblichen Zwecken der Land-
und Forstwirtschaft oder des Straßenbaus dienen. Danach steht fest, daß die
Landschaftsschutzverordnung keine Rücksicht darauf nimmt, daß die Grundstücke
des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wochenendhausgebiet bodenrechtlich
grundsätzlich bebaubar sind. Die Landschaftsschutzverordnung ist insoweit
teilnichtig; der Senat geht davon aus, daß die Landschaftsschutzverordnung im
übrigen gültig ist. Das Wochenendhausgebiet nimmt nur einen kleinen Teil des
Landschaftsschutzgebietes ein. Die Unwirksamkeit der
Landschaftsschutzverordnung in diesem kleinen Teilbereich hat keine
Auswirkungen auf die angrenzenden Gebiete und stellt den Sinn und Zweck der
Landschaftsschutzverordnung im übrigen nicht in Frage. Es ist anzunehmen, daß
die Landschaftsschutzverordnung auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden
wäre.
Insgesamt ist nach Lage der Akten und aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen, daß das Bauvorhaben des Klägers
bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Wie
bereits oben dargelegt, läßt sich aber schon wegen der unzureichenden
Bauvorlagen die Genehmigungsfähigkeit nicht positiv feststellen. Einer solchen
Feststellung bedurfte es im Rahmen der Überprüfung der streitigen
Beseitigungsverfügung nicht. Entscheidend ist, daß die Beseitigungsverfügung
jedenfalls deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte bei der ihm gemäß § 83 Abs. 1
HBO 1977 obliegenden Ermessensentscheidung von der falschen Voraussetzung
ausgegangen ist, das Baugrundstück liege im Außenbereich. Da die
Beseitigungsverfügung keinen Bestand hat, ist auch die Anordnung der
Ersatzvornahme aufzuheben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.