Urteil des HessVGH vom 17.08.1995

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, deutsche bundespost, hauptsache, umwandlung, telekommunikation, bundesamt, upr, gerichtsakte, bauherr, verwaltungsakt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TH 798/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 98 BauO HE, § 107 BauO
HE, § 61 Abs 8 BauO HE, §
71 BauO HE, § 75 BauO HE
(Fertigstellung eines von einem öffentlich-rechtlichen
Bauträger begonnenen Bauvorhabens durch einen privaten
Bauherrn - zum Baugenehmigungsverfahren)
Tatbestand
I.
Das vorliegende Verfahren geht auf den Eilrechtsstreit 3 TH 768/92 zurück, der zu
dem Beschluß des Senats vom 11.03.1993 (ESVGH 43, 177 = NVwZ 1993, 1119)
geführt hat. Dieser Beschluß, auf den Bezug genommen wird, gibt bereits zu
weiten Teilen den wesentlichen Sach- und Streitstand wieder, befaßt sich rechtlich
aber vorwiegend nur mit der bejahten Zulässigkeit des Widerspruchs der etwa 90
m vom Sendemast entfernt wohnenden Antragsteller gegen eine baurechtliche
Zustimmung.
Im vorliegenden, am 23.08.1993 anhängig gemachten Eilverfahren geht es um die
der Zustimmung vom 18.06.1991 inzwischen beigefügte Anordnung des
Sofortvollzugs (mit Widerrufsvorbehalt) vom 12.08.1993. Die nach Erlaß des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.12.1991
erhobenen Anfechtungsklagen beider Antragsteller sind beim Verwaltungsgericht
Wiesbaden noch anhängig (Az.: III/V E 5/92 und III/V E 560/92, verbunden zu III/V E
5/92).
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat hier den auf die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klagen gerichteten Eilanträgen mit Beschluß vom
30.12.1993 mit der Begründung stattgegeben, der unter dem 12.08.1993
angeordnete Sofortvollzug der Zustimmung sei nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO ordnungsgemäß begründet worden. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht
in der Sache gegen die Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs
gewendet.
Die Beigeladene zu 1) hat gegen den ihr am 19.01.1994 zugestellten
verwaltungsgerichtlichen Beschluß am 20.01.1994 Beschwerde eingelegt, mit der
sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Ablehnung der
Eilanträge begehrt.
Die Antragsteller und die Beigeladene zu 2) mit eigener Antragstellung sind der
Beschwerde entgegengetreten. Nachdem die Beigeladene zu 1) (früher: Deutsche
Bundespost TELEKOM) ab 01.01.1995 nach einer Umwandlung privatrechtlich
verfaßt ist und als Deutsche Telekom AG firmiert, halten die Antragsteller die der
früheren Deutschen Bundespost TELEKOM als öffentlicher Bauherrin erteilte sofort
vollziehbare Zustimmung für rechtlich nicht mehr wirksam und nicht auf die jetzige
Deutsche Telekom AG als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Demzufolge haben
die Antragsteller den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragsteller beantragen zuletzt,
festzustellen, daß der vorliegende Eilrechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
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hilfsweise,
die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen.
Dem Senat liegen vier Hefter Unterlagen vor, die den streitbefangenen
Sendemast betreffen, ebenso die vierbändige Gerichtsakte des früheren
Eilverfahrens beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof 3 TH 768/92 und die
Gerichtsakte des beim Verwaltungsgericht Wiesbaden noch anhängigen
Klageverfahrens III/V E 5/92. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung
gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der
Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der mit der einseitigen Erledigungserklärung der Antragsteller verbundene Antrag
festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ist nicht
begründet.
Die der Beigeladenen zu 1) als öffentlichem Bauherrn nach § 107 Abs. 1 HBO 1990
erteilte Zustimmung ist durch das Inkrafttreten des als Art. 3 des
Postneuordnungsgesetzes vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2325) verkündeten
Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die
Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG -) vom
14.09.1994 (BGBl. I S. 2339) und die dadurch erfolgte Umwandlung der früheren
Deutschen Bundespost TELEKOM in die Deutsche Telekom AG zum 01.01.1995
rechtlich nicht wirkungslos geworden. Zwar ist die Beigeladene zu 1) nicht mehr
öffentlicher Bauherr im Sinne des § 107 Abs. 1 HBO 1990 und handelt als AG auch
nicht in öffentlicher Trägerschaft im Sinne des § 75 Abs. 1 HBO 1993 (vgl.
Einführungserlaß zur HBO 1993, StAnz. 1994, 1986, 2005 unter 75.1) und könnte
eine Zustimmung nicht mehr erhalten. Gleichwohl kommt einer bereits erteilten
Zustimmung ebenso wie einer Baugenehmigung als Verwaltungsakt dingliche
Wirkung zu. Die Zustimmung, die rechtliche Wirkungen allerdings nur im
beschränkten Umfang ihrer Prüfungsreichweite entfaltet, wirkt gemäß § 61 Abs. 8
HBO 1993, hier i. V.m. §§ 2 Abs. 1, 16 Abs. 1 PostUmwG, auch zugunsten eines
Rechtsnachfolgers, der nicht unter die Vergünstigungen des § 75 HBO 1993 fällt,
auch eines privaten Bauherrn, sofern es sich nicht um ein Vorhaben handelt, das
wegen seiner Besonderheiten an einen bestimmten öffentlichen Bauherrn
gebunden ist (vgl. Simon, BayBauO, Stand: 10/1994, Art. 74 Rdnr. 9 c).
Bei den Rechtswirkungen im Fall der Rechtsnachfolge in eine Zustimmung ist zu
unterscheiden, ob das Bauvorhaben betriebsbereit fertiggestellt ist oder nicht. Ist
die Zustimmung ausgenutzt und die Anlage hergestellt und in vollem Umfang
betriebs- bzw. nutzungsbereit, wäre es unökonomisch und unbillig, die aus der ins
Werk gesetzten Zustimmung fließende Rechtsstellung nachträglich entfallen zu
lassen. In diesem Falle entfaltet die Zustimmung Bestandsschutz. Eine gewisse
bauordnungsrechtliche Vergleichbarkeit besteht hier mit der Baugenehmigung im
vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 HBO 1993. Wie bei der
Zustimmung ist die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
beschränkt auf den bauaufsichtlich geprüften Umfang (§ 67 Abs. 6 Satz 1 HBO
1993), wobei die Anwendbarkeit des Verfahrens ähnlich wie bei der Zustimmung
von objektiven (Begrenzung der Anwendungsfälle nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
7 HBO 1993) und subjektiven Faktoren (bauvorlagenberechtigte Person nach § 67
Abs. 1 Satz 3 HBO 1993) gesteuert wird.
Die rechtliche Beurteilung der Rechtsnachfolge eines nicht privilegierten
Rechtsträgers in eine Zustimmung führt zu einem anderen Ergebnis, wenn das
Bauvorhaben, wie hier, noch nicht in vollem Umfang bis zur Betriebsbereitschaft
hergestellt worden ist. Ohne Fertigstellung reicht die Zustimmung nicht aus, den
Bau fortzusetzen. Der nichtprivilegierte Rechtsnachfolger kann nicht weiterbauen
wie und als ein öffentlicher Bauherr. Dabei ist von Bedeutung, daß eine
Zustimmung nach § 107 Abs. 1 HBO 1990 bzw. § 75 HBO 1993 besondere
Eigenschaften voraussetzt, denen in der Errichtungsphase ihre wesentliche
Bedeutung zukommt. In Anerkennung und Privilegierung spezieller Qualifikationen
für die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung handelt es sich um
eine besondere öffentliche Bauherreneigenschaft, die hier mit der Umwandlung
der Beigeladenen zu 1) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft inzwischen
entfallen ist. Dies hat zur Folge, daß die Zustimmung mit der Reichweite des
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entfallen ist. Dies hat zur Folge, daß die Zustimmung mit der Reichweite des
eingeschränkten bauaufsichtlichen Prüfungs- und Regelungsprogramms in Fällen
der fehlenden Fertigstellung der baulichen Anlage und ihrer Nutzbarkeit zwar
weiterhin ähnlich einer Teilbaugenehmigung im Sinne des § 71 Abs. 1 HBO 1993
rechtliche Wirkungen entfaltet, für sich genommen aber nicht mehr ausreicht, um
das Bauvorhaben fertigzustellen. Bei Bindung der Bauaufsichtsbehörde an die
Regelungsreichweite der früheren Zustimmung ist für den Weiterbau der Anlage
eine nachträgliche Baugenehmigung erforderlich und vom Bauherrn einzuholen.
Wegen der fortbestehenden, wenn auch eingeschränkten Rechtswirkungen der
Zustimmung stellt diese nach wie vor einen die Antragsteller belastenden
Verwaltungsakt dar, dessen Anfechtung zur Vermeidung nachteiliger
Rechtswirkungen aufrechtzuerhalten ist. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache ist daher nicht eingetreten und kann gerichtlicherseits nicht
festgestellt werden.
Im übrigen ist die zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 1) begründet. Der
von den Antragstellern jetzt noch hilfsweise, früher als Hauptantrag gestellte
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen
die sofort vollziehbare Zustimmung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht
hätte diesem Antrag nicht stattgeben dürfen.
Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Sofortvollzug der
Zustimmung in der Verfügung vom 12.08.1993 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
ordnungsgemäß begründet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Tragfähigkeit
der Begründung des Sofortvollzugs in der Sache verneint, was nichts daran ändert,
daß dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend genügt
worden ist. Das Regierungspräsidium hat auf mehreren Seiten dargelegt, daß nach
dem heutigen Kenntnisstand nicht von einer Gesundheitsgefährdung der
Antragsteller auszugehen sei, die Nachfrage nach dem Ausbau des D-Netzes eine
unnötige Verzögerung der Mobilfunkversorgung nicht zulasse und
raumordnerische Gesichtspunkte zur Förderung strukturschwacher Gebiete den
Sofortvollzug geböten. Bei alledem ist festzuhalten, daß die Richtigkeit der für den
Sofortvollzug angegebenen behördlichen Gründe nicht im Rahmen der
Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geprüft wird, sondern bei den
inhaltlichen Voraussetzungen für eine sofort vollziehbare Zustimmung nach § 107
HBO 1990 bzw. § 75 HBO 1993 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller
ist nicht gerechtfertigt. Eine Verletzung der drittschützenden Vorschriften der §§ 3
Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, 15 Abs. 1 BauNVO ist nach Lage der
Akten, die für den Senat die Entscheidungsgrundlage in diesem Eilverfahren
bilden, nicht ersichtlich. Von der streitigen Sendeanlage sind für die etwa 90 m
entfernt wohnenden Antragsteller nach den derzeit erkennbaren Umständen keine
unzumutbaren Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen zu erwarten.
Der Senat hat in mehreren Entscheidung vom 30.12.1994 (3 TH 508/94 - UPR
1995, 279 - L -, 3 TH 525/94 - UPR 1995, 279/280 - L - = ZUR 1995, 205 m. Anm.
Neuser, 3 TH 1782/94 und 3 TH 2286/94) in Übereinstimmung mit dem Beschluß
des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.12.1994 - 4 TH
2064/94 - zur Frage der von Mobilfunkanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen
Stellung genommen. Er hat ausgeführt, daß nach dem jetzigen Erkenntnisstand
schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb des Mobilfunks nicht
festzustellen und nicht auszuschließen seien. Bei Einhaltung eines
Sicherheitsabstands, der als angemessen angesehen werde, wenn der vom
Bundesamt für Post und Telekommunikation ermittelte Sicherheitsabstand um
den Faktor 10 erhöht werde, sei einem Betroffenen der vorläufige Betrieb der
Mobilfunkanlage bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zumutbar. An dieser
Auffassung hält der Senat mit der nachfolgenden Klarstellung fest. Bei der
Reduzierung des Basisgrenzwertes der Ganzkörper-SAR (SAR = spezifische
Absorptionsrate) von 0,08 W/kg um den Faktor 10 (vgl. zu einer Absenkung des
Grenzwerts um den Faktor 10 H. -Peter Neitzke u. a., Risiko Elektrosmog? Basel,
Boston, Berlin 1994, S. 409) verringert sich die für den Sicherheitsabstand
maßgebliche Ersatzfeldstärke lediglich um den Faktor 10 = 3,16. Im übrigen wird
darauf hingewiesen, daß für die Ausführungen der beiden Senate in den o. a.
Beschlüssen zum Sicherheitsabstand das Interesse des von einer
Funksendeanlage betroffenen Nachbarn an Vorsorge vor Gesundheitsrisiken im
athermischen Bereich maßgebend war und sie sich auf alle in Frage stehenden
Funkdienste einschließlich gepulster Strahlung bezogen, auch wenn die
Bezugnahme auf die Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 12.12.1991
"Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk" und die dort unter Nr.
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"Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk" und die dort unter Nr.
4.3 erwähnten Wirkungen amplitudenmodulierter Hochfrequenzstrahlung auf die
Permeabilität von Zellmembranen in diesem Zusammenhang mißverständlich
erscheint. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Unter
Berücksichtigung eines um den Faktor 3,16 erweiterten Schutzabstands kann nach
der Rechtsprechung des Senats vorläufiger Nachbarrechtsschutz gegen die von
einer Funksendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen nur dann in
Betracht kommen, wenn der vom Bundesamt für Post und Telekommunikation
ermittelte und um den Faktor 3,16 erhöhte Sicherheitsabstand nicht eingehalten
wird. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Bescheinigung des
Bundesamts für Post und Telekommunikation vom 07.07.1992 mit dem Datenblatt
Sicherheitsabstand gibt für den streitbefangenen Standort Lorch 3 (Ransel) für den
Expositionsbereich 2 mit zeitlich unbegrenztem Personenaufenthalt insgesamt
einen Sicherheitsabstand von 3,60 m an. Erhöht man diesem Abstand um den
Sicherheitsfaktor 3,16 wird deutlich, daß die streitbefangene Sendeanlage den so
errechneten Sicherheitsabstand zum Wohnhaus der Antragsteller um ein
Mehrfaches einhält. Dasselbe gilt für die etwa 30 m von der Sendeanlage entfernt
liegenden zwei landwirtschaftlichen Grundstücke der Antragsteller, für die ohnehin
nicht von einer Dauerexposition, sondern nur von einer Kurzzeitexposition während
der bäuerlichen Bearbeitung auszugehen ist. Angesichts der nicht unerheblichen
mehrfachen Überschreitung eines angemessenen Sicherheitsabstands sind nach
den derzeit erkennbaren Umständen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für
schädliche Umwelteinwirkungen speziell zu Lasten der Antragstellerin ersichtlich,
die Trägerin eines metallischen Hüftgelenks ist.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß die Gesundheitsinteressen der in der
benachbarten Wasserversorgungsanlage der Beigeladenen zu 2 arbeitenden
städtischen Bediensteten im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht in die
gerichtliche Bewertung einbezogen sind. In der Verfahrensposition als Beigeladene
kann die Stadt eigene Rechte oder die ihrer Bediensteten nicht geltend machen.
Die prozessuale Stellung nach § 65 VwGO ermöglicht es einer Beigeladenen nur,
ihre rechtlichen Interessen in einem anhängigen Prozeß in bezug auf den
Streitgegenstand zu wahren, der sich hier auf schädliche Umwelteinwirkungen zu
Lasten der Antragsteller beschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20
Abs. 3 und 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für
die Antragsteller, soweit ihr Interesse grundstücksbezogen ist und soweit es sich
auf die Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen bezieht, jeweils mit dem
Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, der in der für das erstinstanzliche
Verfahren noch maßgeblichen Fassung 6.000,-- DM beträgt. Das zwar höher zu
bewertende Interesse der Beigeladenen zu 1) im Beschwerdeverfahren wird
gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten
Rechtszugs begrenzt. Von den sich hieraus ergebenden Beträgen ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats in Eilverfahren jeweils die Hälfte als
Streitwert festzusetzen.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.