Urteil des HessVGH vom 24.09.2003

VGH Kassel: nebentätigkeit, verletzung der anzeigepflicht, geldwerter vorteil, auskunftspflicht, vergütung, verfügung, begriff, gegenleistung, erwerb, beschränkung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 783/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 3 S 1 BG HE, § 80
Abs 3 S 4 BG HE
(Nebentätigkeit eines Beamten; Anzeigepflicht;
Untersagung; Entgelt; Dienstpflichtverletzung)
Leitsatz
1. Zum Begriff des Entgelts in § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG
2. Verletzungen der Pflicht zur Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen
Nebentätigkeit und zur Erteilung einer vom Dienstherrn aus begründetem Anlass
verlangten Auskunft können die Untersagung der Nebentätigkeit nach § 80 Abs. 3 Satz
4 HBG rechtfertigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
31. Januar 2002 - 5 E 2748/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des
Beklagten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben
Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung einer wissenschaftlich-
schriftstellerischen Nebentätigkeit. Er ist seit 1. September 1997 im Institut für
Pharmakologie und Toxikologie am Fachbereich Humanmedizin der Philipps-
Universität A-Stadt tätig. Mit Schreiben vom 27. Mai 1997 teilte der
Universitätspräsident ihm mit, seine schriftstellerische Tätigkeit in Bezug auf die
von ihm verfassten, auch im Buchhandel erhältlichen Lehrbücher der Physiologie,
Chemie, Biologie, Physik und Biochemie sowie den als Manuskript
herausgegebenen Grundriss der Physiologie für Mediziner und
Naturwissenschaftler sei als Nebentätigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 HBG
anzusehen. Soweit hierfür Personal und Einrichtungen der Dienststelle eingesetzt
würden, sei ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu zahlen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 forderte der Universitätspräsident den Kläger
auf, ein Formblatt über seine Nebentätigkeit auszufüllen und zurückzugeben. Dem
lag eine Mitteilung der Leiterin der Krankenpflegeschule an den Leiter der
Personalabteilung des Klinikums zu Grunde, nach welcher der Kläger den
Krankenpflegeschülerinnen und -schülern im Unterricht ein von ihm verfasstes
Lehrbuch verkauft habe. Der Kläger gab am 5. November 1999 auf dem Formblatt
als Nebentätigkeit "Wissenschaftliche, schriftstellerische Tätigkeit in meiner
Freizeit" an und verneinte die Frage nach Entgelten oder geldwerten Vorteilen aus
der Nebentätigkeit im Kalenderjahr. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der
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der Nebentätigkeit im Kalenderjahr. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der
Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, er habe in den Jahren 1998 und
1999 nur Verluste aus seiner Tätigkeit erzielt und keine Entgelte oder geldwerten
Vorteile daraus gezogen. Der Universitätspräsident forderte ihn mit Schreiben
vom 19. Januar und 1. März 2000 auf, seine Einnahmen aus der schriftstellerischen
Tätigkeit für die Jahre 1998 und 1999 durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Der Kläger verwies mit Schreiben vom 11. März 2000 auf seine bisherigen
Angaben.
Nach Zustimmung des Personalrats untersagte der Präsident mit Bescheid vom
15. Juni 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000, dem
Kläger die Ausübung schriftstellerischer Nebentätigkeiten und führte zur
Begründung aus, dieser habe seine Tätigkeit weder dem Dienstvorgesetzten
schriftlich angezeigt, noch habe er die geforderten Belege über seine Einnahmen
für 1999 vorgelegt. Die Anzeige- und Auskunftspflicht diene der Kontrolle des
Dienstherrn über Art und Umfang der nicht genehmigungspflichtigen
Nebentätigkeiten. Auf die tatsächliche Erzielung eines Gewinns komme es nicht
an.
Am 21. August 2000 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung
vorgetragen, die Verkaufserlöse seiner wissenschaftlichen Werke deckten bei
weitem nicht die Unkosten für Druck, Arbeitsmaterial, Anschaffung und Wartung
seines privateigenen PC sowie für Telefon, Reisen, Auslieferung etc. Genauere
Zahlen könne er nicht nennen; auf entsprechend detaillierte Angaben habe auch
das Finanzamt in Anbetracht der ersichtlich negativen Einnahmen verzichtet. Dem
Dienstherrn seien alle Umstände der Nebentätigkeit bekannt. Auch die erzielten
Einnahmen könnten keinen Missbrauch darstellen, da es allein auf die
tatsächlichen Gewinne ankommen könne. Die ihm vorgeworfene
Dienstpflichtverletzung sei allenfalls geringfügig und rechtfertige in keiner Weise
die Untersagung der durch das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit
der Wissenschaft geschützten schriftstellerischen Tätigkeit. Die unbefristete und
unbedingte Untersagung sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft. Der Beklagte
verlange in keinem anderen Fall Auskünfte von Hochschullehrern über die aus
wissenschaftlich-schriftstellerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen. Im Januar 2000
habe die Justitiarin ihm gegenüber mündlich bestätigt, in seinem Fall bestehe
keine Auskunftsverpflichtung.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Präsidenten der Philipps-Universität A-Stadt vom 15. Juni 2000
und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 9. August 2000
aufzuheben
sowie,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, die Auskunftsverpflichtung beziehe sich unabhängig von einer
Gewinn- und Verlustrechnung auf die Verkaufserlöse. Die Dienstbehörde müsse
ihre Kontrollrechte auch in denjenigen Fällen wahrnehmen, in denen ein Beamter
durch umfangreiche schriftstellerische Nebentätigkeiten, die auch seine
Dienstfähigkeit berühren könnten, lediglich Verluste erwirtschafte. Die
Untersagung sei zwar nicht befristet, stehe aber zur Disposition, sobald der Kläger
seine Auskunftsverpflichtung erfüllt habe.
Mit Urteil vom 31. Januar 2002 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Bescheid aufgehoben, soweit darin dem Kläger nicht nur eine weitere
schriftstellerische Tätigkeit hinsichtlich der von ihm bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des Ausgangsbescheides verfassten Werke, sondern jegliche schriftstellerische
Tätigkeit untersagt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur
Begründung wird ausgeführt, der Bescheid sei formell-rechtlich nicht zu
beanstanden; insbesondere sei der Universitätspräsident für die Untersagung
einer Nebentätigkeit nach § 80 Abs. 3 Satz 4 HBG sachlich zuständig. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch nur hinsichtlich der
schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Untersagung erfüllt.
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Das Verfassen wissenschaftlicher Lehrbücher sei eine Nebentätigkeit im
beamtenrechtlichen Sinne, da dies nicht zu den Obliegenheiten des Klägers in
seinem Hauptamt als Akademischer Oberrat gehöre. Seiner Anzeigepflicht (§ 80
Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. HBG) sei der Kläger nicht ordnungsgemäß
nachgekommen. Die Angaben zur Art der Nebentätigkeit seien unpräzise; denn es
hätte jedes vom Kläger verfasste Buch einschließlich der damit konkret
verknüpften Tätigkeit bezeichnet werden müssen, um dem Dienstherrn die nach §
79 Abs. 2 HBG gebotene Beurteilung zu ermöglichen, ob dienstliche Interessen
beeinträchtigt sein könnten. Allerdings habe für den Dienstherrn hinreichender
Anlass zur Nachfrage bestanden, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger
während des Unterrichts an der Krankenpflegeschule eigenhändig Lehrbücher
verkauft habe; dabei hätte es sich um eine gewerbliche, nach § 79 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 HBG genehmigungspflichtige Tätigkeit handeln können. Auch zum zeitlichen
Umfang der Nebentätigkeit habe der Kläger unvollständige Angaben gemacht. Er
sei ferner verpflichtet gewesen, die erzielten bzw. künftig zu erwartenden
Einnahmen zu offenbaren. Dies gelte auch dann, wenn "unter dem Strich" Verluste
erwirtschaftet würden; denn als Entgelt im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG sei
abgesehen von der Erstattung barer Auslagen oder der Zahlung von Tage- und
Übernachtungsgeldern jede Gegenleistung in Geld oder in Gestalt eines
geldwerten Vorteils anzusehen.
Auf eine möglicherweise anders lautende Auskunft der Justitiarin komme es nicht
an, da diese jedenfalls durch die Schreiben des Universitätspräsidenten vom 1.
und 29. März 2000 hinfällig geworden sei. In diesen Schreiben komme die
maßgebliche Rechtsauffassung des Dienstherrn zum Umfang der Auskunftspflicht
des Klägers hinreichend klar zum Ausdruck.
Die Pflichtverletzung sei auch bei der Ausübung der Nebentätigkeit begangen
worden. Hierunter sei nicht nur die Ausübung einer angezeigten Nebentätigkeit zu
verstehen; in diesem Falle wäre der Dienstherr zu einer Untersagung nach § 80
Abs. 3 Satz 4 HBG allein auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht nicht
befugt. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche allein die Auslegung, dass
alle Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der nicht genehmigten
Nebentätigkeit, also auch die Verletzung der Anzeigepflicht, unter das Merkmal
der Ausübung fielen. Da die Vorschrift der Sicherung künftigen pflichtgemäßen
Verhaltens diene, genüge allerdings eine einmalige Pflichtverletzung nicht zur
Begründung eines Verbots, wenn keine Wiederholung zu erwarten sei. Komme
aber ein Beamter beharrlich seiner Anzeigepflicht nicht nach, so begründe bereits
die Nebentätigkeit als solche eine ständige Dienstpflichtverletzung.
Die Untersagung einer weiteren schriftstellerischen Tätigkeit hinsichtlich der vom
Kläger bis zum Erlass des Bescheides verfassten Werke sei auch nicht
unverhältnismäßig, da der Kläger beharrlich gegen seine Anzeigepflicht nach § 80
Abs. 3 Satz 1 HBG verstoßen habe. Ein milderes Mittel zu ihrer Durchsetzung sei
nicht erkennbar; insbesondere wäre eine disziplinarrechtliche Abmahnung in Form
der qualifizierten Missbilligung (§ 6 Abs. 2 HDO) wegen ihrer erheblichen Tragweite
nicht hinter den Wirkungen einer beamtenrechtlichen Untersagung
zurückgeblieben. Ein mit einer Zwangsgeldandrohung bewehrter Verwaltungsakt
wäre in Anbetracht der eindeutigen Weigerung des Klägers nicht tunlich gewesen.
Allerdings sei die weitergehende Untersagung jeglicher schriftstellerischen
Tätigkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Eine
Untersagung sei nur in demjenigen Umfang erforderlich, der es erlaube, in Zukunft
die Verletzung dienstlicher Pflichten auszuschließen. Dem Kläger sei daher die
Möglichkeit zuzugestehen, neue schriftstellerische Tätigkeiten aufzunehmen, die
erst dann untersagt werden dürften, wenn der Kläger auch insoweit trotz
nachhaltiger Aufforderung seiner Anzeigepflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG nicht
nachkommen sollte.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 12. Februar 2002 zugestellte Urteil richtet
sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, am 12. März 2002 eingelegte
Berufung des Klägers.
Er hält die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Untersagung seiner
schriftstellerischen Tätigkeit für insgesamt rechtswidrig und trägt vor, auch wenn er
andere Werke nicht beabsichtige, stelle sich die angefochtene Verfügung als
Totalverbot dar, da er seit vielen Jahren ausschließlich die bisher verfassten Werke
bearbeite und vertreibe und nunmehr keine Neuauflagen mehr vorbereiten könne.
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bearbeite und vertreibe und nunmehr keine Neuauflagen mehr vorbereiten könne.
Die schriftstellerische Tätigkeit stelle erst dann eine (genehmigungsfreie)
Nebentätigkeit dar, wenn sie nicht nur zur reinen Wahrnehmung eines
Grundrechts, sondern gegen Vergütung oder zur Erzielung von Einkünften
ausgeübt werde. Er verfasse seine wissenschaftlichen Werke ausschließlich in
seiner Freizeit außerhalb der Diensträume und nehme hierfür weder personelle
noch sächliche Mittel des Dienstherrn in Anspruch. Die Kosten des Selbstverlages
überstiegen bei weitem die Verkaufserlöse; eine Buchführung lohne sich nicht. Eine
Gewinnerzielungsabsicht scheide aus.
Im Übrigen habe er das Formular vom 5. November 1999 vollständig, ausreichend
und wahrheitsgemäß ausgefüllt. Unter "Entgelten oder geldwerten Vorteilen" seien
nach seiner dem Wortlaut des § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG entsprechenden Auffassung
nur Einnahmen zu verstehen, die die damit verbundenen Kosten überstiegen. Er
erziele jedoch keinerlei Gewinne; dem entspreche es, dass auch das Finanzamt
seit etwa 20 Jahren auf nähere Angaben zu diesen Umsätzen verzichte. Somit
habe er die nach seiner Ansicht zutreffende Auskunft gegeben. Eine hiervon
abweichende, auf § 79 Abs. 4 HBG gestützte Rechtsauffassung des Dienstherrn
könne keine Dienstpflichtverletzung des Klägers begründen. Eine solche wäre
jedenfalls so geringfügig, dass sie die weitreichende Folge des
Nebentätigkeitsverbots nicht trage. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hätte es
geboten, zunächst die Erfüllung der Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt zu
verlangen und deren Inhalt und Umfang gerichtlich klären zu lassen. Die Ausübung
der Nebentätigkeit bestehe im Verfassen, Verlegen und Vertreiben der fraglichen
Bücher. Bei diesen Tätigkeiten seien jedenfalls keine Dienstpflichten verletzt
worden. Die Prüfung, welcher Teil der Nebentätigkeit den Tatbestand einer
Pflichtverletzung erfülle, sei zwingende Voraussetzung einer fehlerfreien
Ermessensausübung. Wenn der Dienstherr der Auffassung sei, dass der Kläger aus
seinem Selbstverlag Einkünfte erziele, hätte es genügt, ihm das Verlagsgeschäft
zu untersagen. Er hätte dann zumindest die Möglichkeit, seine Bücher einem
Drittverlag zum Druck und Vertrieb zu überlassen. Mit dem Verbot der
schriftstellerischen Tätigkeit werde er im Ergebnis wissenschaftlich mundtot
gemacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2002 - 5 E 2748/00 -
aufzuheben, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, und nach seinem in
erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verfassen der
wissenschaftlichen Lehrbücher des Klägers eine reine Freizeitbeschäftigung
gewesen sei. Der Verkauf der Bücher gegen Entgelt zeige, dass deren Herstellung
auch auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet sei, selbst wenn dieser nicht
kostendeckend gewesen sei. Die Bewertung einer schriftstellerischen Tätigkeit als
Nebentätigkeit mit den daraus folgenden Kontrollrechten des Dienstherrn und
Anzeigepflichten des Beamten hänge nicht davon ab, ob die Werke mit Gewinn
verkauft würden. Die Information des Dienstherrn über den Umfang der zeitlichen
Inanspruchnahme sei wesentlich für die Prüfung der Frage, ob die Nebentätigkeit
dienstliche Interessen berühre. Der Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Ziel der
Klärung der Frage des geldwerten Vorteils hätte an der fehlenden
Auskunftsbereitschaft des Klägers nichts ändern können. Eine Beschränkung der
Untersagung auf das Verlagsgeschäft sei nicht geboten gewesen, weil die
Verfügung wegen der nachhaltigen Verletzung der Auskunftspflicht ergangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden
Personalakte (587540) sowie des Verwaltungsvorgangs (2 Hefter) verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassene
Berufung ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein derjenige Teil der
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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein derjenige Teil der
Untersagungsverfügung vom 15. Juni 2000, der die in der Vergangenheit bis zum
Erlass der Verfügung ausgeübte Nebentätigkeit des Klägers betrifft. Soweit das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Untersagung
einer zukünftigen schriftstellerischen Tätigkeit teilweise aufgehoben hat, ist das
Urteil rechtskräftig geworden, nachdem der Beklagte seinerseits kein Rechtsmittel
eingelegt hat.
In dem bezeichneten Umfang ist der Bescheid nicht rechtswidrig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage
der Untersagung ist § 80 Abs. 3 Satz 4 HBG. Danach ist eine nicht
genehmigungsfreie Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der
Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Die
Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind erfüllt; die dem Beklagten hinsichtlich
des Umfangs der Untersagung obliegende Ermessensentscheidung erweist sich
bezogen auf den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens als fehlerfrei. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Ergebnis nicht verletzt worden.
Es bedarf keiner vertieften Darlegung, dass das Verfassen und Verlegen
wissenschaftlicher Werke regelmäßig und auch hier eine nicht
genehmigungspflichtige schriftstellerisch-wissenschaftliche Nebentätigkeit im
Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 HBG darstellt. Unstreitig zählen diese Tätigkeiten nicht
zum Hauptamt des Klägers als Akademischer Oberrat am Klinikum des Beklagten.
Ob eine nebentätigkeitsrechtlich unbeachtliche, bloße Freizeitbeschäftigung
vorliegt, ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit auf Erwerb
gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder ob sie den Beamten erheblich in
Anspruch nimmt (vgl. die Nachweise bei Schnellenbach, Beamtenrecht in der
Praxis, 5. Aufl., Rn. 242 mit Fn. 6a, S. 162 f.). Der Verkauf selbst verfasster Bücher
ist jedenfalls wirtschaftlich bedeutsam und unterscheidet sich darin grundlegend
von typischen Freizeitaktivitäten wie Familienleben, Geselligkeit, Sport oder der
Mitwirkung in Vereinen und Verbänden. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt
es für diese Abgrenzung nicht darauf an, ob die schriftstellerische Tätigkeit
außerhalb der Diensträume und ohne den Gebrauch persönlicher oder sächlicher
Mittel des Dienstherrn stattfindet und ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht weiter davon
ausgegangen, dass der Kläger eine ihm nach § 80 Abs. 3 Sätze 1 und 3 HBG
obliegende dienstliche Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Art und
Umfang seiner Nebentätigkeit verletzt hat. Die entsprechende Aufforderung des
Beklagten vom 19. Oktober 1999 war rechtlich nicht zu beanstanden. Das
Auskunftsverlangen war vielmehr ermessensgerecht, nachdem der Beklagte
Kenntnis von den Verkaufsaktivitäten des Klägers erlangt hatte, die ihrerseits
einen hinreichend begründeten Anlass (§ 80 Abs. 3 Satz 3 HBG) zu einer auf den
Hinweis vom 27. Mai 1997 gestützten Nachfrage darstellten. Der Sache nach
handelte es sich um eine dienstliche Weisung, die grundsätzlich vom Kläger zu
befolgen war (§ 70 Satz 2 HBG).
Zu Unrecht wendet der Kläger ein, ihn treffe keine Anzeigeverpflichtung im Sinne
des § 80 Abs. 1 Satz 1 HBG, weil für seine schriftstellerische Tätigkeit jedenfalls im
wirtschaftlichen Ergebnis kein Entgelt und kein geldwerter Vorteil geleistet werde.
Was unter Entgelt zu verstehen ist, richtet sich nach der gesetzlichen Definition
der Vergütung in § 79 Abs. 4 HBG (vgl. auch § 4 Abs. 1
Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV -). Der Senat teilt die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass die Entgeltlichkeit einer anzeigepflichtigen
Nebentätigkeit im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG nicht anders zu beurteilen
ist als bei der Prüfung ihrer Genehmigungsbedürftigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 3
HBG (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, 7. Aufl., Rn. 50
zu § 80 HBG). Vergütung ist danach jede Gegenleistung in Geld oder geldeswerten
Vorteilen, ausgenommen der Ersatz barer Auslagen, Fahrtkosten sowie Tage- und
Übernachtungsgelder in der durch das Hessische Reisekostengesetz bestimmten
Höhe. Ob der Beamte mit seiner Nebentätigkeit nach Abzug aller Unkosten
tatsächlich einen Gewinn erzielt, ist hierfür ebenso wie für die Begriffsbestimmung
des Entgelts in § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG unerheblich. Vielmehr kommt es allein
darauf an, ob der Beamte in kausaler Folge der Ausübung der Nebentätigkeit von
Dritten Geldleistungen oder geldwerte Vorteile erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.
Oktober 1990 - 2 C 45.88 - BVerwGE 87, 1 = ZBR 1991, 142), nicht aber darauf, ob
ihm letztlich ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt. Unentgeltlich ist eine
Nebentätigkeit nur dann, wenn sie ohne Erwartung, Anspruch oder Aussicht auf
eine Gegenleistung in Geld oder Geldeswert ausgeübt wird (vgl.
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eine Gegenleistung in Geld oder Geldeswert ausgeübt wird (vgl.
Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: August 2001, Rn. 6 zu § 66).
Die Anzeigepflicht des Klägers konnte auch nicht durch eine anderslautende,
angeblich im Januar 2000 erteilte mündliche Rechtsauskunft der Justitiarin des
Beklagten entfallen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Diese
Auskunft war überholt. Der Universitätspräsident als Dienstvorgesetzter des
Klägers hat im März 2000 die für diesen allein maßgebliche Rechtsauffassung (vgl.
§ 70 Satz 2 HBG) mit zwei Schreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
Durch die unvollständigen, teilweise unzutreffenden Angaben auf dem Formblatt
vom 5. November 1999 und in seinem Schreiben vom 23. Dezember 1999 hat der
Kläger dienstliche Pflichten verletzt. Ebenso wie die schriftliche Anzeige nach § 80
Abs. 1 Satz 1 HBG dient auch das Auskunftsverlangen nach Satz 3 der Vorschrift
dem Zweck, dem Dienstherr die Prüfung zu ermöglichen, ob die Nebentätigkeit
genehmigungspflichtig ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG) oder ob dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden (§ 79 Abs. 2 HBG). Der notwendige Inhalt der Auskunft
ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ("Art und Umfang"). Erforderlich ist danach
eine detaillierte Auskunft über die konkreten Tätigkeiten, die zeitliche
Inanspruchnahme und über die erzielten bzw. zu erwartenden Einnahmen des
Beamten. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Klägers vom 5.
November und 23. Dezember 1999, auf die er später ausdrücklich verwiesen hat,
in keiner Weise gerecht. Dies bedarf keiner ins Einzelne gehenden Darlegung,
zumal der Kläger bereits das Bestehen, jedenfalls aber den Umfang der
Auskunftspflicht hinsichtlich des erzielten Entgelts mit der unzutreffenden
Behauptung bestreitet, seine Angaben seien vollständig und erschöpfend
gewesen.
Die Pflichtverletzung erfolgte auch "bei der Ausübung" der Nebentätigkeit (§ 80
Abs. 3 Satz 4 HBG). Der Senat legt diesen Begriff ebenso wie das
Verwaltungsgericht weit aus. Sowohl die in § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG geforderte
vorherige Anzeige als auch die in Satz 3 der Vorschrift geregelte Auskunft stellen
Rechtspflichten dar, die mit der Ausübung der Nebentätigkeit unmittelbar
verbunden sind, indem sie sicher stellen, dass diese im Einklang mit den
beamtenrechtlichen Vorschriften und den berechtigten Interessen des Dienstherrn
erfolgt. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn eine Verletzung der
Anzeige- bzw. Auskunftspflicht nicht die Untersagung der entsprechenden
Nebentätigkeit, sondern allenfalls Sanktionen unterhalb der Schwelle
disziplinarrechtlicher Maßnahmen (vgl. §§ 5, 6 Abs. 2 HDO) nach sich ziehen
könnte.
Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, das Unterlassen der
Anzeige sei nicht bereits als Pflichtverletzung bei der Ausübung der Nebentätigkeit
anzusehen, sondern allenfalls als Indiz dafür, dass der Beamte seine aus dem
Hauptamt folgenden Pflichten nicht mehr voll erfülle (vgl. insbesondere Geis in:
Fürst, GKÖD, Stand: März 2001, Bd. I, K § 66 Rn. 110; im Ergebnis ebenso
Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, Stand: Juni 2003, Anm. 25 zu § 66; v.
Roetteken/Rothländer a. a. O., Anm. 50 zu § 80 HBG), vermag dies den Senat
nicht zu überzeugen. Die hierfür gegebene Begründung, Sinn und Zweck der
Untersagungsmöglichkeit (nach § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG) sei es, die Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben des Beamten sicher zu stellen, zwingt nach Auffassung des
Senats nicht zu einer engen Auslegung des Merkmals "bei ihrer Ausübung" in § 80
Abs. 3 Satz 4 HBG (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG).
Zwar trifft es zu, dass die bei Aufnahme einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit
bestehende Anzeigepflicht in erster Linie dazu dient, dem Dienstherrn die
erforderliche Sachverhaltsfeststellung zu ermöglichen und ihn in die Lage zu
versetzen, die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit den Dienstpflichten aus dem
Hauptamt des Beamten zu prüfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein die
vorbeugende Vermeidung zukünftiger, während der Dauer der Nebentätigkeit zu
besorgender Dienstpflichtverletzungen dem Zweck der Anzeigepflicht entspricht
(so wohl Plog/Wiedow/Beck a. a. O. Anm. 24 zu § 66). Einem solchen vorbeugenden
Zweck dienen zweifellos die in § 79 Abs. 2 Satz 2 HBG aufgeführten
Versagungsgründe für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, wie sich bereits
aus dem Wortlaut des § 79 Abs. 2 Satz 1 HBG ("... wenn zu besorgen ist ...") ergibt.
Unstreitig ist, dass es sich demgegenüber bei den in § 80 Abs. 3 Sätze 1 und 3
HBG statuierten Anzeige- und Auskunftspflichten um selbständige Dienstpflichten
handelt, deren Verletzung einen Verstoß gegen das Gehorsamsgebot (§ 70 Satz 2
HBG) begründet. Diese Dienstpflichten gelten auch und gerade für die erstmalige
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HBG) begründet. Diese Dienstpflichten gelten auch und gerade für die erstmalige
Aufnahme der Nebentätigkeit. Verhält sich der Beamte bei dieser Gelegenheit
pflichtwidrig, so vereitelt er im Ergebnis die dem Dienstherrn obliegende, vorherige
Prüfung der beamtenrechtlichen Rechtmäßigkeit der Nebentätigkeit, die der
Anzeigepflicht ihr Gewicht verleiht. Würde man die Anzeige der Nebentätigkeit
begrifflich von der "Ausübung" lösen, so wäre einer auf die Nebentätigkeit
bezogenen Sanktion des Dienstherrn die Grundlage entzogen; der Dienstherr wäre
auf disziplinarrechtliche Schritte angewiesen. Wird die Nebentätigkeit tatsächlich
bereits ausgeübt, so bedarf es für ein Auskunftsverlangen eines begründeten
Anlasses (§ 80 Abs. 3 Satz 3 HBG).
Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht auch die vorliegende Fallkonstellation,
in der eine bereits seit langem ausgeübte Nebentätigkeit durch eine
Gesetzesänderung (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen
Beamtengesetzes und der Nebentätigkeitsverordnung vom 25. November 1998,
GVBl. I S. 492) erstmals von der Anzeigepflicht erfasst wird. In einem derartigen
Fall kann schon in tatsächlicher Hinsicht kein Zweifel daran bestehen, dass diese
Pflicht gegebenenfalls "in Ausübung" der bereits begonnenen und über diesen
Zeitpunkt hinaus fortgesetzten Nebentätigkeit verletzt wird; dem Merkmal "vor
ihrer Aufnahme" in § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG kann demgemäß nur für diejenigen
Fälle Bedeutung zukommen, in denen die Nebentätigkeit erstmals nach In-Kraft-
Treten der Gesetzesänderung aufgenommen wird. Nur in diesen Fällen kann
zweifelhaft sein, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht vor Aufnahme der
Nebentätigkeit vom Begriff der Ausübung erfasst wird.
Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung vor, so ist
die Nebentätigkeit nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 3 HBG zwingend zu
untersagen. Eine darin liegende Einschränkung der Grundrechte des Klägers aus
Art. 5 Abs. 1 und 3 GG ist durch die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
gerechtfertigt. Im Ermessen des Beklagten steht lediglich die Reichweite der
Untersagung ("ganz oder teilweise"). Die hier noch streitgegenständliche
Entscheidung, dem Kläger die Fortsetzung der bis zum Erlass des Bescheides
ausgeübten Nebentätigkeit in Bezug auf seine bisherigen Veröffentlichungen zu
untersagen, hält gerichtlicher Überprüfung stand.
Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt,
dass eine mildere, gleichwohl Erfolg versprechende Maßnahme zur Durchsetzung
der dem Kläger obliegenden Anzeige- bzw. Auskunftspflicht nicht ersichtlich ist.
Der Erlass eines zwangsgeldbewehrten Verwaltungsakts dürfte in Anbetracht der
hartnäckigen Weigerung des Klägers nicht zweckmäßig sein, so dass dahinstehen
kann, ob § 80 Abs. 4 Satz 3 HBG den Beklagten hierzu ermächtigt. Eine
Maßnahme nach § 6 Abs. 2 HDO erscheint zur Durchsetzung der Absicht des
Dienstherrn, eine lückenlose Auskunft über Art und Umfang einer Nebentätigkeit
zu erhalten, ebenfalls unzweckmäßig, zumal nicht eine Maßregelung des Klägers,
sondern die Erlangung bestimmter Informationen erwirkt werden soll. Eine
teilweise, nur auf das Verlagsgeschäft bezogene Untersagung kommt entgegen
der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht in Betracht; denn sie setzt zumindest die
positive Tatsachenkenntnis des Dienstherrn von der auf den Verkauf und Vertrieb
der Bücher bezogenen Tätigkeit des Klägers voraus. Dahin gehende Informationen
hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides vom 9. August 2000 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) jedoch
nicht erteilt.
Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt der Vortrag des Klägers in der
mündlichen Verhandlung am 24. September 2003, er habe die verlegerische
Tätigkeit auf seine Tochter übertragen. Abgesehen davon, dass es auf Änderungen
des Sachverhalts nach Erlass des Widerspruchsbescheides im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht mehr ankommt, wäre der Kläger auch hier verpflichtet,
im Einzelnen anzugeben, welchen Umfang diese Tätigkeit hat und welche Beträge
er von seiner Tochter erhält.
Es ist nunmehr Sache des Klägers, die verlangten Auskünfte zu erteilen und
dadurch der Untersagung der Nebentätigkeit insgesamt die Grundlage zu
entziehen. Aus dem gleichen Grund war auch eine ausdrückliche Befristung der
Untersagung in dem angefochtenen Bescheid entbehrlich.
Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) hat das Verwaltungsgericht in eigener
Zuständigkeit zu entscheiden.
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Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten
des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen zur Klärung der Frage,
ob die Untersagung einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit auf die Verletzung
einer Anzeige- und Auskunftspflicht gestützt werden kann.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat geht
ebenso wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2002 vom sog.
Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aus. Für eine Herabsetzung des
Streitwerts im Hinblick auf die Beschränkung des Streitgegenstandes durch die
Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils bestehen keine tragfähigen
Anhaltspunkte, zumal der Kern der Tätigkeit des Klägers nach seinen eigenen
Angaben in der verlegerischen Betreuung der bisher verfassten Werke lag. Die
Vorschrift ist in der Fassung des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751,
3422) anzuwenden, weil die Berufung nach der Währungsumstellung eingegangen
ist (vgl. § 73 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.