Urteil des HessVGH vom 16.01.1997
VGH Kassel: verfahrensordnung, vorbehalt des gesetzes, ausschuss, vertreter, entsendung, erlass, beauftragter, wesensgehalt, verordnung, amt
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Bund)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 TK 2716/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
BGSLV
(Personalvertretung: Teilnahme an
Feststellungsgesprächen nach BGSLV § 16a - Prüfung im
Sinne des BPersVG § 80)
Tatbestand
Der Antragsteller will festgestellt wissen, dass er berechtigt ist, gemäß § 80
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - einen Vertreter zu den
Vorstellungen von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes zu entsenden,
die vor dem bei dem Grenzschutzpräsidium Mitte eingerichteten
Feststellungsausschuss erfolgen.
Gemäß § 16 a der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im
Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV -) kann
Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS unter bestimmten
Voraussetzungen ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie
die Befähigung für die Laufbahn erworben haben. Die zum Aufstieg zugelassenen
Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt (§ 16 a Abs. 4
BGSLV). Ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, stellt nach § 16 a Abs. 6
BGSLV der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender
unabhängiger Ausschuss auf Antrag des Bundesministeriums des Innern fest. Die
Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen
gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss.
Das Bundesministerium des Innern hat von der durch § 16 a Abs. 7 Satz 2 BGSLV
eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Feststellungsverfahren nach § 16
Abs. 6 BGSLV mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst zu regeln
und nach einer von ihm erlassenen Verfahrensordnung vom 31. Januar 1994
durchzuführen. Es hat unabhängige Feststellungsausschüsse eingerichtet, deren
Mitglieder es bestellt und über die es die Dienstaufsicht ausübt (§§ 3 und 4 der
Verfahrensordnung).
In § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist bestimmt, dass aufgrund der Unterlagen,
die hinsichtlich der einzelnen Beamten vorzulegen seien, ein Ausschuss des
Bundesministeriums des Innern oder ein von ihm beauftragter unabhängiger
Ausschuss den erfolgreichen Abschluss der Einführung in die Aufgaben der neuen
Laufbahn feststellt. In § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung heißt es weiter, dass der
Feststellungsausschuss des Bundesministeriums des Innern, wenn er die
Zuständigkeit für sich in Anspruch nimmt, die Feststellung des erfolgreichen
Abschlusses der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn nach persönlicher
Vorstellung des Beamten treffe. § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung regelt sodann,
dass in den Fällen, in denen das Bundesministerium des Innern einen
Feststellungsausschuss bei den Grenzschutzpräsidien beauftragt, diese
Ausschüsse in dem Vorstellungstermin feststellen, ob der Beamte die geforderten
Kenntnisse besitze. Nach § 5 Abs. 4 der Verfahrensordnung ist aufgrund des
Ergebnisses der Vorstellung und unter Berücksichtigung der während der
Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise von dem Ausschuss darüber zu
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Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise von dem Ausschuss darüber zu
entscheiden, ob der Beamte die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
erfolgreich abgeschlossen hat. - Das Bundesministerium des Innern hat unter
anderem bei dem Grenzschutzpräsidium Mitte einen Feststellungsausschuss
eingerichtet, bei dem die Beamten des Grenzschutzpräsidiums Mitte und Ost
vorgestellt werden (Erlass vom 9. März 1994 - P II 3-660 330/34).
Mit Schreiben vom 28. Juni 1994 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten
und beantragte, bei den Vorstellungen vor dem beim Grenzschutzpräsidium Mitte
eingerichteten Feststellungsausschuss einen Vertreter des Bezirkspersonalrats
beim Grenzschutzpräsidium Mitte zuzulassen. Der Beteiligte lehnte dies mit der
Begründung ab, bei den Feststellungsgesprächen nach § 16 a BGSLV handele es
sich nicht um Prüfungen. Ausserdem werde der Feststellungsausschuss nicht im
Auftrag des Präsidiums, sondern als ausführendes Organ des
Bundespersonalausschusses tätig, sodass keine originäre Zuständigkeit des
Bezirkspersonalrats gegeben sei. Die Entsendung eines Vertreters komme nur bei
solchen Prüfungen in Betracht, die "eine Dienststelle" von den Beschäftigten ihres
Bereichs abnehme. Davon lasse sich bei den Vorstellungen vor dem
Feststellungsausschuss nicht ausgehen.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluß
vom 31. Mai 1996 festgestellt, daß der Antragsteller befugt sei, gemäß § 80
BPersVG einen Vertreter zu den Vorstellungen vor dem Feststellungsausschuss
des Grenzschutzpräsidiums Mitte (Feststellungsgesprächen) zur Feststellung des
erfolgreichen Abschlusses der Einführung nach § 16 a Abs. 6 BGSLV zu entsenden.
Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei den in § 16 a Abs. 6 BGSLV genannten
Vorstellungen um Prüfungen im Sinne von § 80 BPersVG handele. Zum
Wesensgehalt einer Prüfung gehöre es, dass sie die Feststellung von Leistungen
und Fähigkeiten betreffe und zu einer Leistungsbewertung führe. Die
Prüfungsanforderungen seien in aller Regel auf die vorangegangene Ausbildung
ausgerichtet. Deswegen sei es unerheblich, ob ein Verfahren ausdrücklich als
Prüfung oder aber anders bezeichnet werde. Gemäß § 16 a Abs. 4 Satz 1 und 2
BGSLV hätten die zum Aufstieg zugelassenen Beamten eine nach den
Anforderungen des Verwendungsbereichs ausgerichtete Einführungszeit von sechs
Monaten und einen Lehrgang von mindestens einem Monat Dauer zu absolvieren.
Der Nachweis der Befähigung sei dann durch die Vorstellung vor dem
Feststellungsausschuss und aufgrund der während der Einführungszeit erbrachten
Leistungsnachweise zu erlangen. - Die Vorstellung sei schließlich auch eine
Prüfung, die das Grenzschutzpräsidium von den Beschäftigten seines Bereiches im
Sinne von Zuständigkeitsbereiches abnehme. Die Prüfung erfolge nicht durch eine
Stelle ausserhalb der Verwaltung oder durch eine ressortübergreifende
Einrichtung. Durch seine Zustimmung zur Regelung und Durchführung des
Feststellungsverfahrens durch das Bundesministerium des Innern habe der
Bundespersonalausschuss seine Einflussmöglichkeiten verloren, sodass die
Kompetenzen für die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Durchführung
der Prüfung beim Bundesministerium des Innern lägen.
Gegen den am 18. Juni 1996 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 15. Juli
1996 Beschwerde eingelegt, die er am 7. August 1996 begründet hat. Er vertritt
die Ansicht, das Feststellungsverfahren bleibe ein Verfahren des
Bundespersonalausschusses, weil die Regelung und Durchführung durch das
Bundesministerium des Innern allein aus organisatorischen Gründen erfolge. Der
Bundespersonalausschuss sei außerstande, die nötigen Feststellungen nach § 16
a BGSLV bei hunderten von Polizeibeamten zu treffen. Aber selbst wenn die
Entsendung eines Personalratsvertreters zu den Feststellungsgesprächen in
Betracht komme, könne sie allenfalls vom Hauptpersonalrat und nicht von den
Bezirkspersonalräten in Anspruch genommen werden, denn die Mitglieder der
Feststellungsausschüsse bei den Grenzschutzpräsidien würden vom
Bundesministerium des Innern bestellt und hätten eine eigenständige
Geschäftsstelle. Außerdem sei der Feststellungsausschuss im Bereich des
Grenzschutzpräsidiums Mitte auch für Beamte aus dem Bereich des
Grenzschutzpräsidiums Ost zuständig.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Mai 1996 aufzuheben und
den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint, der Bundespersonalausschuss habe seine Befugnisse auf das
Bundesministerium des Innern übertragen mit der Folge, dass der Antragsteller als
zuständige Personalvertretung zwangsläufig zu beteiligen sei, denn die Delegation
sei bis zu den Grenzschutzpräsidien erfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat Erfolg, denn der Antragsteller ist nicht berechtigt, gemäß § 80
BPersVG einen Vertreter zu den Vorstellungen nach § 16 a Abs. 6 BGSLV zu
entsenden.
Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es sich
bei den Vorstellungen vor den Feststellungsausschüssen um Prüfungen handelt.
Prüfungen werden dadurch gekennzeichnet, dass Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung im Hinblick auf bestimmte Anforderungen ermittelt und
bewertet werden. So ist es auch bei der in § 16 a Abs. 6 BGSLV vorgesehenen
Feststellung, ob die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich
abgeschlossen ist, was unter Berücksichtigung der während der Einführungszeit
erbrachten Leistungsnachweise aufgrund einer persönlichen Vorstellung vor dem
Ausschuss zu beurteilen ist. Das Verfahren nach § 16 a Abs. 6 BGSLV stellt sich
danach als eine Aufstiegseignungsprüfung dar, die die Merkmale einer Prüfung im
Sinne von § 80 BPersVG erfüllt.
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die nach der
"Verfahrensordnung des Bundesministeriums des Innern zur Feststellung des
erfolgreichen Abschlusses der Einführung von Beamten in die Aufgaben der
Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz für den
Aufstieg für besondere Verwendungen" - Verfahrensordnung - vom 31. Januar
1994 durchgeführten Feststellungen nicht durch den Bundespersonalausschuss,
sondern mit dessen Zustimmung entsprechend der Ausgestaltung durch die
Verfahrensordnung und die ergangenen Erlasse durch das Bundesministerium des
Innern geregelt und durchgeführt werden. Dabei kann hier offen bleiben, ob sich
die Verwaltungsvorschriften, durch die diese Gestaltung vorgenommen worden ist,
rechtlich beanstanden lassen. Es liegt nicht fern, dass wegen der Bedeutung, die
Aufstiegsprüfungen für die betroffenen Beamten haben, eine normative Regelung
der Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (Vorbehalt des
Gesetzes - vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 21. Dezember 1977
- 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 = NJW 1978, 807 = DVBl. 1978, 263)
erforderlich ist. Hier kommt es aber allein darauf an, ob - zu Recht oder zu Unrecht
- die Prüfung nach § 16 a BGSLV von der Dienststelle, die der Beteiligte leitet und
für deren Bereich der Antragsteller zuständig ist, abgenommen wird, oder vom
Bundespersonalausschuss beziehungsweise dem Bundesministerium des Innern.
Der Bundespersonalausschuss hat das Verfahren gemäß § 16 a Abs. 7 Satz 2
BGSLV nach der Präambel der Verfahrensordnung insgesamt dem
Bundesministerium des Innern übertragen, denn dieses hat durch seine
Verfahrensordnung und Erlasse geregelt, dass bei ihm bzw. bei den
Mittelbehörden eingerichtete Feststellungsausschüsse den erfolgreichen Abschluß
der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn feststellen sollen. Von einer
"Prüfungshoheit" des Bundespersonalausschusses lässt sich nach den zur Zeit
bestehenden Verhältnissen infolgedessen ebensowenig ausgehen, wie davon, daß
die vom Bundesministerium des Innern eingerichteten Feststellungsausschüsse
solche des Bundespersonalausschusses sind.
Allerdings hat dies nicht dazu geführt, dass die Grenzschutzpräsidien für die
Beschäftigten ihres Bereiches das Feststellungsverfahren durchführen. Vielmehr
ist es das Bundesministerium des Innern, das gemäß § 16 a Abs. 7 Satz 2 BGSLV
das Verfahren als "Prüfungsbehörde" selbst durchführt und dazu verschiedene
Feststellungsausschüsse eingerichtet hat (Erlass vom 9. März 1994 - P II 3 - 660
330/34), diese Ausschüsse besetzt (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Verfahrensordnung),
Anregungen für die Durchführung des Verfahrens gibt (§ 3 Abs. 1 Satz 2
Verfahrensordnung) und die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Ausschüsse
ausübt (§ 3 Abs. 5 Satz 4 Verfahrensordnung). Danach sind diese
Feststellungsausschüsse zwar "bei den Grenzschutzpräsidien" eingerichtet. Die
von ihnen durchgeführten Prüfungen nach § 16 a BGSLV nehmen sie jedoch als
von der Dienststelle "Bundesministerium des Innern" eingesetzte und ihm
unterstehende Ausschüsse wahr und nicht als Teile der Grenzschutzpräsidien.
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unterstehende Ausschüsse wahr und nicht als Teile der Grenzschutzpräsidien.
Deswegen kommt nur eine Beteiligung des Hauptpersonalrats an den
Vorstellungen in Betracht und nicht des Bezirkspersonalrats.
Demgegenüber ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass der
Feststellungsausschuss bei dem Grenzschutzpräsidium Mitte auch für Beamte des
Grenzschutzpräsidiums Ost zuständig ist. Dies schlösse es nicht aus, dass der
Bezirkspersonalrat beim Grenzschutzpräsidium Mitte berechtigt wäre, zu den
Vorstellungen der Beamten, die dem Bereich des Grenzschutzpräsidiums Mitte
angehören, einen Vertreter zu entsenden, wenn es sich um Prüfungen der
Dienststelle "Grenzschutzpräsidium Mitte" handelte, was hier jedoch nicht der Fall
ist.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 83
Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.