Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: widerruf, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, namensänderung, beiladung, rechtswidrigkeit, beweislast

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 36/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zur Frage der Zuständigkeit für Namensänderungen.
2. Zur Frage der Zuständigkeit für den Widerruf einer Namensänderung.
3. Zum Widerruf rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte.
4. Die Behörde trägt grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des
von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts (wie BVerwG, U. v.
25.02.1964 - VI C 150.62 - Slg. Nr. 3556 u.a.).
5. Für die rechtliche Beurteilung stehen Adelsnamen und bürgerliche Namen völlig
gleich.
6. Kein Fall der notwendigen Beiladung der Ehefrau und der Kinder.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.