Urteil des HessVGH vom 24.02.1994

VGH Kassel: ausreise, öffentliches interesse, nichteheliche lebensgemeinschaft, verfügung, aufenthaltsbewilligung, aufenthaltserlaubnis, ausländer, abschiebung, härte, baurecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TH 836/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 AuslG 1990, § 28
AuslG 1990, § 30 AuslG
1990, § 56 AuslG 1990
Leitsatz
Erfüllt eine Ausländerin nicht die Mindestbestandszeiten für das Entstehen eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 AuslG, kann schon aus diesem Grund
eine mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet verbundene außergewöhnliche Härte im
Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen. Wird eine Ausländerin, die sich länger als
ein Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nach erfolgloser Beantragung
einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise aufgefordert, ist ihr mindestens ein
Zeitraum von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise zuzubilligen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die
Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes durch das
Verwaltungsgericht wendet, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es die Vorinstanz
abgelehnt, dem - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch im übrigen
zulässigen - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom
16. November 1992 zu entsprechen. Die vorgenannte Verfügung, mit der der
Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der zunächst bis zum 6. September
1992 erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Antragstellerin unter
Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert
worden war, erweist sich in der Form, die sie durch den während des
Beschwerdeverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Gießen vom 14. Dezember 1993 erhalten hat, als
offensichtlich rechtmäßig. Es besteht deshalb ein vorrangiges öffentliches
Interesse daran, daß gegen die Antragstellerin alsbald aufenthaltsbeendende
Maßnahmen eingeleitet werden.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die ablehnende Entscheidung der
Ausländerbehörde über den von der Antragstellerin am 13. August 1992 gestellten
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen
Ehegatten eines Deutschen befristet verlängert, solange die familiäre
Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner im Bundesgebiet fortbesteht.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin offensichtlich nicht erfüllt,
denn die Antragstellerin hat in Übereinstimmung mit den Angaben ihres
Ehemannes angegeben, bereits seit November 1991 getrennt von ihrem
Ehemann zu leben.
Der Antragstellerin ist nach der Trennung von ihrem deutschen Ehemann auch
kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AuslG
erwachsen, denn die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht, wie von den
genannten Regelungen vorausgesetzt wird, mindestens vier bzw. mindestens drei
Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Der Zeitraum von August
1988 bis zur Eheschließung am 21. April 1989 kann bei der Berechnung der
Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit einbezogen werden.
Denn § 19 Abs. 1 AuslG stellt für die Berechnung der Zeiten ausdrücklich auf den
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Denn § 19 Abs. 1 AuslG stellt für die Berechnung der Zeiten ausdrücklich auf den
Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ab und umfasst mithin gerade nicht
die Zeiten, in der lediglich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand.
Der Antragstellerin kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht durch
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG bzw. eine
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG ermöglicht werden. Ob eine derartige
Möglichkeit gegeben war, hat die Ausländerbehörde in der Verfügung vom 16.
November 1992, die die Grundlage des vorliegenden Eilverfahrens bildet,
allerdings nicht geprüft. Maßgebend hierfür war die Auffassung der
Ausländerbehörde, die das Verwaltungsgericht erster Instanz in dem angegriffenen
Beschluß geteilt hat, daß die Antragstellerin nur und ausschließlich die
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, so daß die Möglichkeit
der Erteilung anderer Aufenthaltstitel nicht zu prüfen sei. Ob diese Auffassung dem
erkennbaren Begehren der Antragstellerin gerecht geworden ist, erscheint
zweifelhaft, bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn die
Antragstellerin kann aus der Nichtberücksichtigung der §§ 28 bzw. 30 Abs. 2 AuslG
in der Verfügung vom 16. November 1992 und im Widerspruchsbescheid vom 14.
Dezember 1993 zu ihren Gunsten nichts herleiten. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nämlich im Falle der Antragstellerin
offensichtlich nicht erfüllt, so daß es entgegen der Auffassung der Antragstellerin
nicht darauf ankommt, ob der Antragsgegner das ihm im Rahmen der §§ 28, 30
Abs. 2 AuslG eingeräumte Ermessen betätigt hat oder nicht. Dementsprechend ist
im übrigen auch der Bescheid vom 19. November 1992, mit dem der mit
Schriftsatz vom 16. November 1992 gestellte ergänzende Antrag der
Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltsbefugnis
abgelehnt worden ist, offensichtlich zu Recht ergangen.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG scheidet für die
Antragstellerin schon deswegen aus, weil ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht auf
einen bestimmten, seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt
erfordernden Zweck angelegt ist. Vielmehr geht es der Antragstellerin ersichtlich
um einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Hinzu kommt, daß
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung des
Scheidungsverfahrens bzw. zur Rückzahlung von Schulden auch nicht als
erforderlich angesehen werden kann. Sowohl das Scheidungsverfahren als auch
die Schuldenrückzahlung kann vielmehr auch von Polen aus betrieben werden bzw.
erfolgen.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der vorliegend allein in Betracht
kommenden Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG muß ebenfalls ausscheiden. Nach
dieser Bestimmung darf eine Aufenthaltsbefugnis einem sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer nur aus dringenden humanitären Gründen
erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen
Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und auf Grund besonderer Umstände
des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Sind, wie im vorliegenden Fall bei der
Antragstellerin, die Mindestbestandszeiten für das Entstehen eines eigenständigen
Aufenthaltsrechts gemäß § 19 AuslG nicht erfüllt, so ergibt sich schon daraus, daß
eine mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet verbundene außergewöhnliche Härte
im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 24.
August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126). Sonstige besondere
Umstände, aus denen sich eine außergewöhnliche Härtesituation für die
Antragstellerin ergeben könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Vorläufiger Rechtschutz kann der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf die von
der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises in ihrer Verfügung vom 16. November
1992 zugleich erlassene Abschiebungsandrohung gewährt werden. Auch insoweit
überwiegt im Hinblick auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit auch dieses
Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an einer umgehenden Ausreise das
private Interesse der Antragstellerin, von Abschiebungsmaßnahmen vorerst
verschont zu bleiben.
Allerdings war die Abschiebungsandrohung in der Ausgangsverfügung vom 16.
November 1992 zunächst mit einer nach den Verhältnissen der Antragstellerin
unzureichenden Ausreisefrist von nur einem Monat nach Zustellung der Verfügung
verbunden. Diese Frist war deshalb zu kurz bemessen, weil sich die Antragstellerin
bei Ergehen der ausländerbehördlichen Verfügung bereits mehrere Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Bei Setzung dieser Frist hatte die
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rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Bei Setzung dieser Frist hatte die
Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wonach Ausländern, die länger als ein Jahr
im Bundesgebiet geduldet sind, die Abschiebung mindestens drei Monate vorher
anzukündigen ist, keine Beachtung gefunden. Der Senat hat in seiner
grundlegenden Entscheidung vom 25. Mai 1993 - 13 TH 1869/92 - InfAuslR 1993,
331 = EZAR 041 Nr. 1 = ZAR 1993, 139 -L-; der genannten Bestimmung den
allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß Ausländern, die sich länger als ein
Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ohne in dieser Zeit zur
unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen zu sein, mindestens ein Zeitraum
von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise zuzubilligen ist. Dieser
Rechtsgedanke ist nach Ansicht des Senats bei der Bemessung der Ausreisefrist
gemäß den §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG aus Gründen der Gleichbehandlung
jedenfalls dann zwingend zu berücksichtigten, wenn es sich um Ausländer handelt,
die sich, wie vorliegend die Antragstellerin, länger als ein Jahr lang rechtmäßig oder
auf Grund eines fiktiven Bleiberechts gemäß § 69 AuslG befugt im Bundesgebiet
aufgehalten haben und nunmehr nach erfolgloser Beantragung einer
Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise aufgefordert werden (vgl. nunmehr auch
Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom
2. November 1993 - II A 5-23d - worin die Ausländerbehörden unter Hinweis auf die
vorgenannte Entscheidung des Senats angewiesen werden, Ausländerinnen und
Ausländern, die zu dem vorerwähnten Personenkreis gehören, eine Ausreisefrist
von 3 Monaten zu gewähren).
Die Abschiebungsandrohung in der Ausgangsverfügung vom 16. November 1992
war darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil entgegen § 50 Abs. 2 AuslG, der
Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll in der
Abschiebungsandrohung nicht bezeichnet war (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 20.
Oktober 1993 - 12 TH 1303/93 - EZAR 044 Nr. 6 mit eingehender Begründung).
Die zunächst bestehenden Mängel sind indessen durch den Widerspruchsbescheid
des Regierungspräsidiums in Gießen vom 14. Dezember 1993 geheilt worden, in
dem die Volksrepublik Polen als Zielstaat der Abschiebung festgesetzt und der
Antragstellerin eine dem in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG enthaltenen Rechtsgedanken
hinreichend Rechnung tragende Ausreisefrist gesetzt worden ist.
Nachdem die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erklärt hat, auch in
Ansehung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 14.
Dezember 1993 an ihrem Rechtschutzbegehren festhalten zu wollen, muß ihre
Beschwerde nach alledem auch hinsichtlich dieses Verfahrensteils als im Ergebnis
unbegründet zurückgewiesen werden.
Da die Antragstellerin in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 2
VwGO auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die
Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 14 Abs. 1 -
analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, daß
sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht gegen die in dem Bescheid
vom 16. November 1992 enthaltene Gebührenfestsetzung wendet, denn ihre zur
Begründung der Beschwerde gemachten Ausführungen lassen nicht erkennen,
daß die Antragstellerin auch insoweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Gießen mit der Beschwerde angreifen will.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.