Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: stundung, zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, vergnügungssteuer, verbrauchssteuer, verwaltungsakt, abgabe
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
V OE 120/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Vergnügungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und unterliegt deshalb der
einjährigen Verjährung gemäß §§ 27 HVStG, 144 AO.
2. Die Stundung im abgabenrechtlichen Sinne ist die Hinausschiebung der Fälligkeit
einer Abgabe. Sie erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden und
konstitutiven Verwaltungsakt.
3. Zur Stundung von Vergnügungssteuern.
4. Eine Stundung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 AO widerrufbar. 5.
Zur Frage, ob eine "vorläufige" Stundung einen Widerrufsvorbehalt enthält.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.