Urteil des HessVGH vom 27.11.1992

VGH Kassel: veranstaltung, veranstalter, zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, dokumentation, markt, standplatz, ermessensspielraum

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 2430/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 70 Abs 1 GewO, § 70 Abs
3 GewO, § 66 GewO
(Zur Auswahl und zum Ermessen bei Vergabe eines
Standplatzes; hier: Konkrete Standortvergabe für einen
Weihnachtsmarkt)
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht mit
Beschluß vom 24.11.1992 abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123
VwGO für das Begehren des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht ist.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend nicht um
die Zulassung des Antragstellers zum Gießener Weihnachtsmarkt an sich - dem
Antragsteller ist ein Platz auf dem Weihnachtsmarkt zugewiesen -, vielmehr
erstrebt der Antragsteller mit seinem Eilantrag die Zuweisung eines bestimmten
Stellplatzes, nämlich des Platzes, den er bereits in den Jahren zuvor innegehabt
hat (Hauptantrag) bzw. eines Platzes, den der Antragsteller offensichtlich als
attraktiver ansieht als denjenigen der ihm von der Antragsgegnerin zugewiesen
wurde (Hilfsantrag). Eine Anspruchsgrundlage für die Zuweisung eines ganz
bestimmten Platzes auf einem Markt ist jedoch nicht ersichtlich. Paragraph 70
Abs. 1 GewO gibt jedermann der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten
Veranstaltung angehört das Recht an der Veranstaltung teilzunehmen. Dieses
Recht wird dem Antragsteller aber von der Antragsgegnerin nicht streitig gemacht;
er ist Standinhaber auf dem Gießener Weihnachtsmarkt.
Ebenso wie es grundsätzlich Aufgabe und Recht der Antragsgegnerin ist, Anzahl,
Ausmaß und Art der einzelnen Stände festzulegen, ist es Aufgabe und Recht der
Antragsgegnerin, den einzelnen Marktbeschickern ihre Standplätze zuzuweisen.
Dabei kann der Veranstalter einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen,
wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 70 Abs. 3 GewO), dies ist
insbesondere der Fall, wenn die Platzkapazität erschöpft ist. Zu Recht weist
allerdings der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, daß die
Zulassung zu einer Veranstaltung nicht allein mit der Begründung abgelehnt
werden kann, sämtliche Standplätze seien vertraglich vergeben. Ist die Vergabe zu
Unrecht erfolgt und hat der Antragsteller seinerseits einen Anspruch auf
Zulassung, so ist es Sache des Veranstalters, für die Durchsetzung dieses Rechts
- gegebenenfalls auch unter Hinnahme von Schadensersatzansprüchen - Sorge zu
tragen.
Kann der Veranstalter jedoch in zulässiger Weise Bewerber von der Standvergabe
aus Platzgründen völlig ausschließen oder Bewerber, die in seine Platzkonzeption -
anders als ein Konkurrent - nicht passen, ausschließen (OVG NW, Beschluß v.
10.07.1991 - 4 B 1635/91 -, GewArch 1991. 435). so steht ihm bei der Auswahl der
Standorte und Zuweisung der konkreten Plätze an die Berechtigten ein sehr weiter
Ermessensspielraum zu. Nur eine absolut sachwidrige oder ruinöse
Standplatzzuweisung, die offensichtlich allein zum Schaden des Ausstellers
getroffen wurde, könnte hier einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten und
die Antragsgegnerin verpflichten, über die Zuweisung eines Standplatzes an den
Antragsteller neu zu entscheiden. Für eine solche sachwidrige Entscheidung
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Antragsteller neu zu entscheiden. Für eine solche sachwidrige Entscheidung
hinsichtlich der Platzzuweisung hat der Antragsteller nichts vorgetragen und ist
auch ansonsten nichts ersichtlich. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
dazu, weshalb ausgerechnet der Antragsteller von der Standvergabe
ausgeschlossen werden sollte und ob dies - im Hinblick auf die Mitkonkurrenten -
zulässig war, liegen neben der Sache, weil dem Antragsteller gerade ein
Standplatz zugewiesen wurde und er daher am Weihnachtsmarkt teilnehmen
kann. Insoweit geht auch der Hinweis des Antragstellers, er habe hohe
Investitionen getätigt, ins Leere.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da sein
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt
(§§ 13, 20, 14 GKG).
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.