Urteil des HessVGH vom 07.11.2000
VGH Kassel: ableitung, eigentum, eigentümer, gebühr, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, kanalisation, dokumentation
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TZ 114/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 KAG HE, § 13 Abs 1
StrG HE
(Gebühr für Ableitung des Straßenoberflächenwassers -
Gebührenschuldner)
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Beschlusses und der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 146 Abs. 4 VwGO)
gestützte Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ableitung des Niederschlagswassers
von den im Eigentum des Antragstellers stehenden Straßenparzellen in die
städtische Kanalisation stelle keine Benutzung der Entwässerungseinrichtung
durch den Antragsteller dar, die ihn zur Zahlung von Abwassergebühren
verpflichte, löst entgegen der Darlegung der Antragsgegnerin in der
Zulassungsantragsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung aus. Das Verwaltungsgericht hat die Verwirklichung des
Benutzungsgebührentatbestandes durch den Antragsteller zutreffend mit der
Begründung verneint, dass die Straßenoberflächenentwässerung bei
Auseinanderfallen von privatrechtlichem Eigentum und Straßenbaulast dem Träger
der Straßenbaulast obliegt, weil diesem gemäß § 13 Abs. 1 des Hessischen
Straßengesetzes (HStrG) die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung
nach in dem Umfang zustehen, als dies die Aufrechterhaltung des
Gemeingebrauchs erfordert. Damit ist es im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin
selbst, die in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträger die städtische
Entwässerungseinrichtung für die Ableitung des Oberflächenwassers von den
betroffenen Straßen in Anspruch nimmt. Das wiederum bedeutet, dass der
Antragsteller, obwohl er Eigentümer des Straßenlandes ist, nicht mit
Entwässerungsgebühren belastet werden kann. Wie sich im Übrigen eine
Inanspruchnahme der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung für die Ableitung
von Straßenoberflächenwasser auf die Gebührenerhebung auswirkt, bedarf hier
keiner Entscheidung. Es braucht daher auch nicht auf den Meinungsstreit
eingegangen zu werden, ob einer solchen Inanspruchnahme durch einen
Vorwegabzug bei den umzulegenden Kosten Rechnung zu tragen ist, wie es der
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in den Kommunalabgabengesetzen von
Sachsen (§ 11 Abs. 3 Halbsatz 1 SächsKAG) und Baden-Württemberg (§ 9 Abs. 2
Satz 5 KAG BW) entspricht, oder ob die auf die Ableitung des Oberflächenwassers
entfallenden Leistungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzustellen und
sodann dem jeweiligen Straßenbaulastträger -- sei es über eine Heranziehung, sei
es über eine interne Verrechnung -- anzulasten sind (vgl. dazu die Darstellungen in
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 380, 677 und 746).
Dem vorliegenden Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu,
die die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnte. Die Antwort auf die von
der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob bei Auseinanderfallen von privatem
Eigentum und Straßenbaulast der Eigentümer mit Entwässerungsgebühren für die
Oberflächenentwässerung der Straße belastet werden kann, lässt sich -- wie oben
dargelegt -- der gesetzlichen Regelung (§ 13 Abs. 1 HStrG) entnehmen, ohne dass
es insoweit obergerichtlicher Klärung bedarf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den
Streitwert auf den §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.