Urteil des HessVGH vom 22.04.1997
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, auskunftspflicht, auskunftserteilung, besitz, geldleistung, legitimation, behörde, anhalten, zukunft, wohnung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TG 1473/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 S 1 AFWoG, § 7
Abs 3 S 2 AFWoG HE
(Fehlbelegungsabgabe: Fehlen vollständiger
Einkommensnachweise - Vermutungsbescheid)
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. April 1996 ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 1995 in der
Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1995 zu Unrecht abgeordnet.
Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu
einer Fehlbelegungsabgabe von monatlich 466,-- DM für den Zeitraum vom 1.
November 1994 bis 30. März 1995 keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im
gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO - entsprechend anzuwendenden Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
geboten erscheinen lassen könnten, die auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruhende
sofortige Vollziehung der Abgabenforderung auszusetzen.
Der Senat teilt insbesondere nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts an der
Verfassungsmäßigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Vorschrift des § 7
Abs. 3 Satz 2 Hessisches Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen - HessAFWoG - vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 87). Deswegen
kann es auch im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, unter welchen
Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht bei einer Entscheidung im Eilverfahren
nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt befugt ist, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
einer Norm, auf die es bei der Entscheidung ankommt, zum Anlaß zu nehmen, die
Rechtsnorm entgegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz nicht anzuwenden (vgl. dazu
Kopp, Kommentar zur VwGO, 10. Auflage, § 80 Rdnr. 92a).
Der Senat hält die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 HessAFWoG bei der im Rahmen
dieses Eilverfahrens gebotenen summarischen Überprüfung mit höherrangigem
Recht für vereinbar.
Gemäß § 7 Abs. 1 HessAFWoG müssen die Inhaberinnen und Inhaber von der
Auskunftspflicht unterliegenden Wohnungen der zuständigen Stelle auf deren
Verlangen die notwendigen Auskünfte geben, insbesondere die Höhe ihres
Einkommens und das von ihnen für die Wohnung gezahlte Entgelt nachweisen.
Wird die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 1 HessAFWoG nicht innerhalb der gesetzten
Frist erfüllt, wird gemäß § 7 Abs. 2 HessAFWoG vermutet, daß die Verpflichteten
leistungspflichtig sind und ihr Einkommen die Einkommensgrenze um 150 %
überschreitet. Wird die Auskunftspflicht nachträglich erfüllt, ist gemäß § 7 Abs. 3
HessAFWoG ein neuer Leistungsbescheid rückwirkend oder - wenn die verspätete
Mitteilung auf einem Grund beruht, den die auskunftspflichtige Person zu vertreten
hat - ab dem 1. Tag des Kalendermonats, der auf die Mitteilung folgt, zu erlassen.
Unabhängig von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 HessAFWoG entfällt die
Leistungspflicht immer rückwirkend, wenn der Wohnungsinhaber Wohngeld,
laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz oder
Arbeitslosenhilfe nach § 134 Arbeitsförderungsgesetz erhält (§ 7 Abs. 4
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Arbeitslosenhilfe nach § 134 Arbeitsförderungsgesetz erhält (§ 7 Abs. 4
HessAFWoG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 99.89 -
, NJW 1991, S. 2851 f., die Rechtmäßigkeit des § 5 Abs. 2 (Bundes-) Gesetz über
den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - vom 22.
Dezember 1981 -, BGBl. I S. 1523, 1542, wonach der verspätete Nachweis des
maßgeblichen Einkommens der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 HessAFWoG
entsprechend grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt, nicht in Zweifel gezogen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Vermutungsregelung solle die auskunfts- und
nachweispflichtigen Wohnungsinhaber zur rechtzeitigen Offenbarung der
Einkommensverhältnisse anhalten und dadurch der vom Gesetzgeber
erklärtermaßen angestrebten größtmöglichen Verwaltungsvereinfachung dienen.
Dieses Ziel werde nicht erreicht, wenn die Wohnungsinhaber zunächst den Erlaß
eines auf die Vermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG gestützten
Leistungsbescheides abwarten und sodann mit ihrem Widerspruch unter
nachträglicher Vorlage des Einkommensnachweises die Behörde zur
rückwirkenden Korrektur des Bescheides zwingen könnten. Die auskunfts- und
nachweispflichtigen Bürger würden durch die Vermutungsregelung nicht
unverhältnismäßig belastet.
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit einer der
bundesrechtlichen und der hier streitigen hessischen Regelung entsprechenden
Vorschrift im Bayerischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen bejaht (vgl. BayVGH, Beschluß vom 1.10.1996 - 24 B 95.2563 -,
ZMR 1997, S. 51 ff.). Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, daß keine
verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn Wohnungsinhaber, die
nicht rechtzeitig die erforderlichen Einkommensnachweise erbracht haben, eine
Fehlbelegungsabgabe entrichten müssen, obwohl sie nach den tatsächlichen
Einkommensverhältnissen keine oder eine niedrigere Fehlbelegungsabgabe zahlen
müßten. Diese Regelung findet ihre Legitimation im Grundsatz der
Verwaltungspraktikabilität und knüpft an eine Mitwirkungspflichtverletzung des
Wohnungsinhabers an, die für ihn nach der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2
HessAFWoG nur dann negative Folgen hat, wenn er die Pflichtverletzung zu
vertreten hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gemessen daran, hat der Senat keinen Anlaß, die Rechtmäßigkeit der
Heranziehung des Antragstellers zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe in
Zweifel zu ziehen, denn der Antragsteller hat die verspätete Erfüllung der
Mitteilungspflicht im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 HessAFWoG zu vertreten. Soweit
er sich in seiner Antragsschrift darauf beruft, er sei zu keiner Zeit um die Vorlage
von Auskünften oder Nachweisen ersucht worden, die erste Nachricht in dieser
Angelegenheit sei der Leistungsbescheid vom 10. Februar 1995 gewesen, ist
dieser Vortrag nicht glaubhaft. In seinem vom Deutschen Mieterbund verfaßten
Widerspruchsschreiben vom 6. März 1995 ist ausgeführt, daß "die geforderte
Auskunft ... anliegend nachgereicht wird". Dabei erfolgte die Auskunftserteilung
offensichtlich auf Vordrucken der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller mit
einem am 22. November 1994 zur Post gegebenen Schreiben der
Antragsgegnerin vom 21. November 1994 zugeleitet worden sind. In diesem
Schreiben wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen
die geforderten Auskünfte unter Verwendung der übersandten Vordrucke zu
erteilen. Ferner wurde er u. a. über die Folgen fehlender oder unvollständiger
Auskunftserteilung belehrt. Der Antragsteller wurde darüber hinaus mit Schreiben
der Antragsgegnerin vom 3. Januar 1995 gemahnt, die ausgefüllten Formulare bis
spätestens 18. Januar 1995 einzureichen. Daß der Antragsteller nicht erst durch
den Leistungsbescheid vom 10. Februar 1995 mit seiner Rechtspflicht zur
Auskunftserteilung und den Folgen der Pflichtverletzung vertraut gemacht worden
sein kann, wird daraus deutlich, daß die angeforderte Verdienstbescheinigung des
Arbeitgebers unter dem 2. Februar 1995 auf einem Vordruck der Antragsgegnerin
erstellt wurde. Daraus folgt gleichzeitig, daß dem Antragsteller das Anschreiben
der Antragsgegnerin vom 21. November 1994 zugegangen sein muß, denn sonst
wäre es nicht zu erklären, wie er in den Besitz solcher Vordrucke gekommen ist.
Soweit sich der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung darauf beruft, daß er
wegen eines Arbeitsunfalles krank und deswegen Ende November 1994 für eine
Woche im Krankenhaus gewesen sei, sein Sohn den Briefkasten geleert und das
Anschreiben möglicherweise mit nach Hause genommen habe, er, der
Antragsteller, jedenfalls nicht in Besitz eines solchen Schreibens sei, ist dies
ebenfalls nicht nachvollziehbar. Fest steht, daß der Antragsteller jedenfalls am 2.
Februar 1995 - zum Zeitpunkt der Erstellung der Verdienstbescheinigung -
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Februar 1995 - zum Zeitpunkt der Erstellung der Verdienstbescheinigung -
Kenntnis von dem Anschreiben der Antragsgegnerin gehabt haben muß, denn es
ist nicht anzunehmen und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet, daß
jemand anderes die Verdienstbescheinigung ohne Wissen des Antragstellers
eingeholt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er auf das Anschreiben der
Antragsgegnerin reagieren und ihr gegebenenfalls Mitteilung darüber machen
müssen, daß er die geforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten und
mittlerweise verstrichenen Fristen geben kann. Auch dies hat der Antragsteller
versäumt.
Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten
Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3
Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat setzt in Verfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO, in denen der angefochtene Verwaltungsakt eine Geldleistung festsetzt, den
Streitwert grundsätzlich dann auf ein Viertel und nicht höher als ein Drittel des
streitigen Betrages fest, wenn auf die Geldleistung die Verzinsungsvorschriften der
§§ 236 bis 238 Abgabenordnung 1977 Anwendung finden. Dies entspricht in diesen
Verfahren dem Interesse der Antragsteller an der Vermeidung des Zinsverlustes.
In Verfahren, in denen die Verzinsungsvorschriften keine Anwendung finden - wie
im Verfahren über die Fehlbelegungsabgabe -, bemißt der Senat das Interesse der
Antragsteller in Eilverfahren nach dem zu erwartenden höheren Zinsverlust je nach
der mutmaßlichen Verfahrensdauer mit einem Drittel bis zu der Hälfte des
streitigen Geldbetrages (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 9.1.1997 - 5 TG 4598/96 -).
Im vorliegenden Fall war angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Problematik mit einer längeren Verfahrensdauer zu
rechnen, so daß die Hälfte des streitigen Betrages als Streitwert festzulegen ist.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.