Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: usg, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, kommanditgesellschaft, vertrauensschutz, begünstigung, widerruf

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
I OE 90/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 USG auch
dann zu kürzen wenn der Wehrpflichtige während seines Wehrdienstes
einkommenssteuerpflichtige Gewinnanteile aus einer Kommanditgesellschaft
weiterbezieht, auf deren Auszahlung er nach dem Gesellschaftsvertrag keinen
Anspruch hat.
2. Zur Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und des § 11 Abs. 2 USG.
3. Bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 USG ist, sowohl der Wortlaut dieser Bestimmung
zunächst zu Zweifeln Anlaß geben könnte, als erstes zu prüfen, ob nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Voraussetzungen für den Widerruf des
begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen.
4. Auch für die Vergangenheit kann kein Vertrauensschutz gewährt werden, wenn nicht
ersichtlich ist, daß der Betroffene in bezug auf die ihm rechtswidrig teilgewordene
Begünstigung Vermögensdispositionen vorgenommen hat (wie BVerwGE 17, 338 und
24, 297).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.