Urteil des HessVGH vom 06.11.2000

VGH Kassel: bebauungsplan, gemeinde, hessen, verarbeitung, landwirtschaftlicher betrieb, juristische person, ausweisung, form, ausschluss, grundstück

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 N 2265/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 BImSchG, § 50
BImSchG, § 1 Abs 6
BauGB, § 8 Abs 2 BauGB, §
8 Abs 4 BauGB
(Genehmigung von Bebauungsplänen - Nichtdurchführung
des Anzeigeverfahrens; Abwägung - heranrückende
Wohnbebauung an bestehende emittierende Anlage)
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den
Bebauungsplan mit Landschaftsplan ... der Antragsgegnerin für den Ortsteil ....
Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung ..., Flur ...,
Flurstücke ... auf denen sie die im Jahre 1812 gegründete Kelterei ... betreiben. Auf
den Flurstücken ... befindet sich ein in den 70er Jahren dieses Jahrhunderts
errichtetes Hallengebäude mit einer Saftbehandlungs- und Filtrieranlage sowie
einer modernen Abfüllanlage mit einer Kapazität von 6.000 Flaschen pro Stunde.
Die Lagerkapazität des Betriebes beträgt 800.000 Liter Saft bzw. Konzentrat. Je
nach Ernteergebnis verarbeitet der Betrieb jährlich zwischen 10.000 und 20.000
Tonnen Obst. Um die vorhandenen Lager- und Abfüllkapazitäten auszulasten,
werden jährlich im Durchschnitt 2.000.000 Liter fremd gepresster Saft hinzu
gekauft.
Weiterhin sind die Antragsteller Eigentümer der nordwestlich an das vorgenannte
Betriebsgelände angrenzenden Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ...,
die sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-
Odenwald befinden. Der Sohn der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das
Betriebsgelände angrenzenden Grundstücks Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ....
Auf den Grundstücken Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... planen die
Antragsteller die Errichtung einer neuen Kelterhalle mit zwei Obstpressen sowie
Silos für das zu kelternde Obst. Diese neue Kelterhalle soll nach den Vorstellungen
der Antragsteller über die schon bisher mit einem Überfahrrecht zu Gunsten der
Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., und ... belasteten Wegeparzelle
... erschlossen werden. Auf dieser Parzelle und der im Eigentum des Sohnes der
Antragsteller stehenden Parzelle ... ist zur inneren Erschließung des
Betriebsgeländes die Herstellung einer Wendeschleife vorgesehen. Die
vorbezeichnete Modernisierungsmaßnahme ist bereits in einem Bauantrag über
die in den 70er Jahren errichtete Halle als "zweite Baustufe" dargestellt. Eine
entsprechende Bauvoranfrage wurde am 15. Juli 1994 gestellt, die der
Kreisausschuss des Odenwaldkreises mit Bescheid vom 24. November 1994
abgelehnt hat. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben
die Antragsteller Klage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter
dem Aktenzeichen 2 E 497/95 (2) anhängig ist.
Am 22. Mai 1996 beantragten die Antragsteller beim Kreisausschuss des
Odenwaldkreises die Baugenehmigung zur Errichtung eines Produktionsgebäudes
(Kelterei) mit Wendeplatz und Waage auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur ...,
Flurstücke ..., sowie der Herstellung eines Lagerplatzes auf dem Grundstück Flur
..., Flurstücke ... und .... Der Bauantrag wurden mit Bescheid vom 23. April 1998
abgelehnt. Das anhängige Widerspruchsverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das
oben erwähnte Klageverfahren.
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Der Flächennutzungsplan der Gemeinde ... in der Fassung der 11.
Teilbereichsänderung vom 15. März 1996 stellt den Geltungsbereich des
Bebauungsplans wie folgt dar: Das an der Darmstädter Straße gelegene Flurstück
... ist als Mischbaufläche, die übrigen Grundstücke der Antragsteller sowie die
Flurstücke ... und ... sind als Grünflächen und der gesamte verbleibende Rest des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist als Wohnbaufläche dargestellt.
Am 16. Dezember 1993 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin
die Aufstellung des Bebauungsplans ... für den Ortsteil .... Die Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses erfolgte in den "... Nachrichten" vom 14. Januar 1994.
Erstmalig ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 4. Juli 1994
bis zum 8. August 1994. Auf Grund eingegangener Anregungen und Bedenken
änderte die Antragsgegnerin ihre Planung und legte den Planentwurf erneut für die
Zeit vom 12. Dezember 1994 bis 16. Januar 1995 aus. Zu dem geänderten
Planentwurf äußerten die Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 1994
folgende Anregungen und Bedenken:
Der Zielkonflikt zwischen der beabsichtigten Wohnbebauung und ihrem Betrieb sei
nicht lösbar. Eine gerechte Abwägung der sich widersprechenden Nutzungen sei
nicht erkennbar. Der Obstkelterei würden durch die Planung wichtige
Zusammenhänge in den Produktionsabläufen abgeschnitten, die die
Existenzgrundlage des Betriebes in Frage stellten. Für die geplante Wohnnutzung
werde de facto ein reines Wohngebiet festgesetzt, das entsprechenden Schutz
genieße. Ihr Betrieb werde hingegen von einem Industriebetrieb zu einem
Gewerbebetrieb "heruntergezont". Sie würden mit kostenaufwendigen
Lärmschutzauflagen zugunsten der geplanten Wohnbebauung belegt, obwohl ihr
Betrieb bereits vorhanden sei. Im Rahmen des Bestandsschutzes zulässige
Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes würden abgeschnitten. Bisher sei der
Betrieb als ein Industriebetrieb, der landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeite,
nach § 5 Abs. 1 BauNVO am Rande des alten Dorfgebietes von ... zulässig. Um
den Betrieb im Rahmen des übergreifenden Bestandsschutzes zu sichern, müsse
das Betriebsgelände -- wenn es überhaupt aus dem bisher bestehenden
(faktischen) Dorfgebiet herausgelöst werden solle -- als Industrie- und nicht als
Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Diese Notwendigkeit ergebe sich daraus,
dass während der Erntezeit -- drei Monate im Jahr -- rund um die Uhr in Tag- und
Nachtschichten und auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werde.
Lieferfahrzeuge verließen das gesamte Jahr täglich zwischen 4.00 Uhr und 5.00
Uhr morgens das Betriebsgelände. Die auf den Flurstücken ... und ... geplante
Kelterhalle für zwei neue Pressen könne nach dem Planentwurf nicht rückwärtig
angedient werden, da dort eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt
werden solle. Außerdem ließen die beabsichtigte Grundflächenzahl von 0,8 und die
Ausgleichsbilanzierung eine weitere Versiegelung nicht mehr zu. Die im Gebiet 4
ausgewiesene gewerbliche Nutzung, die nach den textlichen Festsetzungen nur für
Nutzungsarten bereit stehen solle, die nicht wesentlich störten, stelle einen
Etikettenschwindel dar. Durch diese textliche Einschränkung werde das
Gewerbegebiet seiner wesentlichen Bestandteile entleert. Für derartige
Nutzungszwecke bestehe im Übrigen in ... keine Nachfrage. Die im Planentwurf
getroffenen Lärmschutzfestsetzungen für die geplante Kelterhalle (Belüftung und
Andienung) führten dazu, dass die Halle ihren Zweck nicht erfüllen könne. Auf
Grund der vorgesehenen Höhenbegrenzung könnten die geplanten Obstpressen
nicht in der Halle aufgestellt werden.
Im Hinblick auf die während der zweiten Auslegung eingegangen Anregungen und
Bedenken erfolgte eine abermalige Änderung des Planentwurfs, verbunden mit
einer erneuten Auslegung in der Zeit vom 21. August 1995 bis 25. September
1995. Auch zu dem dritten Planentwurf nahmen die Antragsteller -- diesmal mit
Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. September 1995 -- Stellung. Sie
machten geltend, die im offenliegenden Planentwurf festgesetzte Hofbebauung
werde den Verkehrsabläufen des Keltereibetriebes nicht gerecht. Es werde
verhindert, dass Obst anliefernde Fahrzeuge entladen werden könnten, wenn
andere Fahrzeuge mit Leergut be- und entladen oder mit Fertigprodukten oder
Trester beladen würden. Dieser Zustand, der seit langem bestehe, solle durch die
geplante Betriebserweiterung gerade behoben werden. Der Entwurf sehe vor, dass
am nordöstlichen Rand des Betriebsgeländes ca. 400 qm Grundstücksfläche als
Erschließungsweg für einen Nachbarn abzugeben seien. Weiterhin verlange der
Entwurf zur Stützung des ansteigenden Geländes die Errichtung einer bis zu 6 m
hohen Stützmauer auf einer Länge von rund 100 m. Auch diese Fläche gehe dem
Betrieb verloren. Die geplante Kelterhalle müsse aus den vorgenannten Gründen
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Betrieb verloren. Die geplante Kelterhalle müsse aus den vorgenannten Gründen
um 3,50 m verkürzt werden, wodurch Nutzfläche ebenfalls in erheblichem Umfang
verloren gehe. Die durch die Höhenangaben beschränkte Kapazität der Hochsilos
erreiche nicht das benötigte Volumen und deren Beschickung erfordere weiteren
Energieaufwand und verursache Lärm. Die Benutzung der Entladeanlage sei
jeweils nur durch einen Lieferanten möglich. Die Verwendung von Hochsilos
bedeute insgesamt einen erheblichen Qualitätsverlust. Die Kelterei stelle
schließlich einen Industriebetrieb dar. Infolge dessen sei auch ein Industriegebiet
auszuweisen, mit welchem die angrenzende Wohnnutzung aber nicht zu
vereinbaren sei.
In ihrer Sitzung vom 17. Juli 1997 behandelte die Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin die während der Auslegung eingegangen Anregungen und
Bedenken. Insoweit wird auf den Inhalt der Planaufstellungsunterlagen (Bl. 53 ff.)
verwiesen.
Am 13. November 1997 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin
den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte
in den "... Nachrichten" vom 12. Dezember 1997.
Der Bebauungsplan setzt teilweise ein allgemeines Wohngebiet (Gebiete 1 und 2)
und teilweise -- unter anderem für die Grundstücke der Antragsteller -- ein
Gewerbegebiet fest (Gebiete 3 und 4). In den Wohngebieten 1 und 2 sind die
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen -- Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen -- ausgeschlossen. In den
Gewerbegebieten 3 (im Wesentlichen die Grundstücke der Antragsteller) und 4
werden die ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässigen
Nutzungen -- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
sowie Vergnügungsstätten -- ausgeschlossen. Für das Gewerbegebiet 4 wird
darüber hinaus textlich festgesetzt, dass dort nur solche Gewerbebetriebe zulässig
sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 nach § 215 Abs. 1
BauGB verschiedene Mängel des Planaufstellungsverfahrens gegenüber der
Antragsgegnerin gerügt.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1999, eingegangen bei Gericht am 26. Juli 1999, haben
die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt.
Zur Begründung tragen sie vor, sie seien antragsbefugt, weil sie durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt würden. Dringend
notwendige Maßnahmen zur Modernisierung ihres Keltereibetriebs könnten auf
Grund der Festsetzungen des Bebauungsplan nicht durchgeführt werden. Durch
die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und durch das Verbot, von
Nordosten auf das Flurstück ... Zufahrt zu nehmen, werde verhindert, dass die
Betriebsabläufe wirtschaftlich gestaltet werden könnten. Bestimmte Betriebsteile
könnten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand unterirdisch (Obstsilos) und unter
Abgrabung eines zum Flurstück ... hin stark ansteigenden Hanges (Kelterhalle)
errichtet werden. Durch den Bebauungsplan werde der Betrieb seiner
wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten beraubt. Weder sein Bestand und die
daraus resultierenden Rechtsansprüche auf Sonn- und Feiertagsarbeit sowie auf
Nachtarbeit während der Erntezeit noch die Anpassung an moderne
Produktionsmethoden würden planungsrechtlich abgesichert. Selbst wenn der
Betrieb in seinem baulichen Bestand unverändert bleibe, seien rechtliche
Nachteile zu erwarten, weil auf Grund der vom Betrieb ausgehenden zulässigen
Lärmemissionen zumindest mit Beschwerden, wenn nicht sogar mit
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Eigentümer der
heranrückenden Wohnbebauung und gegebenenfalls mit Auflagen durch das
Staatliche Umweltamt zu rechnen sei.
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan weise mehrere
formelle Mängel auf. Er sei teilweise nicht lesbar, da Flurstücksbezeichnungen
durch Planzeichen verdeckt würden. Dies sei deshalb beachtlich, weil sich die
textlichen Festsetzungen im Gebiet 3 des Bebauungsplans auf bestimmte
Flurstücksnummern bezögen. Weiterhin sei der Bebauungsplan nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen. Die in der Zeit der Auslegung des
Planentwurfs vom 21. August 1995 bis 25. September 1995 eingegangenen
Anregungen und Bedenken seien von den Planern in einer 18-seitigen
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Anregungen und Bedenken seien von den Planern in einer 18-seitigen
Beschlussvorlage an die Gemeindevertretung zusammengefasst worden. Der
vollständige Text der eingegangenen Anregungen und Bedenken sei den
Gemeindevertretern nicht zur Kenntnis gegeben worden. Dabei handele es sich
um einen beachtlichen Mangel. Die verkürzte Wiedergabe der von den Trägern
öffentlicher Belange vorgetragenen Bedenken in der Beschlussvorlage verschleiere
das objektive Gewicht der geäußerten Bedenken. Formell fehlerhaft sei der
Bebauungsplan ferner, weil er nicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB durch die
höhere Verwaltungsbehörde genehmigt worden sei. Einer derartigen Genehmigung
hätte es bedurft, weil der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt worden sei. Dies betreffe die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung
des Gebiets 3. Die dort befindlichen Grundstücke seien im Flächennutzungsplan
teilweise als Mischbauflächen und teilweise als Außenbereich dargestellt. Das als
Gebiet 4 ausgewiesene Gewerbegebiet sei nach dem Flächennutzungsplan
ebenfalls Außenbereich. Selbst wenn keine Genehmigungspflicht bestanden haben
sollte, hätte der Plan nach der damals geltenden Rechtslage nach § 11 Abs. 1, 2.
Halbsatz BauGB der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt werden müssen.
Diese Anzeigepflicht sei auch nicht nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG entfallen,
da kein dringender Wohnbedarf bestanden habe.
Der Bebauungsplan sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht mit geltendem Recht
nicht vereinbar. Es fehle der Planung an der nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendigen
Erforderlichkeit. Die Planung werde mit der Dringlichkeit des Wohnbedarfs
begründet. Diese Dringlichkeit werde jedoch von der Antragsgegnerin nicht
nachvollziehbar dargelegt. Es habe auch keine Auseinandersetzung mit
Alternativstandorten stattgefunden. Der Wohnbedarf, um dessen Deckung es der
Antragsgegnerin gegangen sei, könne an anderer Stelle des Gemeindegebietes
befriedigt werden, ohne dass Konflikte mit vorhandener gewerblicher Nutzung
auftreten würden. Insbesondere hätte es sich angeboten, auf im Regionalen
Raumordnungsplan Südhessen dargestellte Zuwachsflächen zurückzugreifen. Mit
der Ausweisung im Regionalplan sei die Entlassung dieser Flächen aus dem
Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald bereits
in Aussicht gestellt worden. Das konkrete Plangebiet sei im Übrigen fehlerhaft
abgegrenzt worden. Der Konflikt, der durch die an ihren -- der Antragsteller --
Betrieb heranrückende Wohnbebauung ausgelöst werde, betreffe ebenso die
Kelterei ..., die nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen
worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot, gesunde
Wohnverhältnisse zu schaffen (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Die Richtwerte der DIN
18005 "Schallschutz im Städtebau" würden für die Nachtzeit und an Sonn- und
Feiertagen während der Erntezeit -- eines Zeitraums von bis zu vier Monaten -- im
geplanten Wohngebiet nicht eingehalten. Dies ergebe sich aus dem 4. Gutachten
des TÜV vom 8. Januar 1997 (dort Blatt 19). Weiterhin widerspreche die Planung §
1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB, weil die Belange der Wirtschaft nicht berücksichtigt würden.
Zu diesen Belangen gehöre auch das Interesse an der Erhaltung eines
betrieblichen Baubestandes sowie das Interesse an einer Betriebsausweitung im
Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung und zur Erhaltung der
Wirtschaftlichkeit und Konkurrenzfähigkeit. Den sich daraus ergebenden
Anforderungen werde die angegriffene Planung nicht gerecht. Es fehle bereits an
einer planungsrechtlichen Absicherung des betrieblichen Bestandes. Die Kelterei
sei insbesondere auf Grund der Anlieferung und Verarbeitung während der
Erntezeit als erheblich belästigender Gewerbebetrieb zu qualifizieren, der der
Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes widerspreche und deshalb in ein
Industriegebiet nach § 9 BauNVO gehöre. Mit dem Ziel, das Nebeneinander von
Wohnen und Arbeiten stimmig zu machen, würden darüber hinaus die Gebiete 1
und 2 als allgemeine Wohngebiete festgesetzt, obwohl es sich auf Grund des
Ausschlusses bestimmter Nutzungsarten tatsächlich um reine Wohngebiete
handele. Wegen des geringen Abstandes zwischen der betrieblichen Nutzung und
der Wohnnutzung sowie unter Berücksichtigung der klimatischen und
topographischen Verhältnisse im Plangebiet werde der Betrieb in seinem
geschützten derzeitigen Bestand jedenfalls beeinträchtigt, weil das geplante
Wohngebiet von den bestehenden Anlagen des Betriebes während der Erntezeit
an Sonn- und Feiertagen sowie des nachts unzulässig beschallt werde.
Abwägungserheblich sei auch das Interesse an einer Modernisierung und
Optimierung des Keltereibetriebes. Die Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen in Kombination mit dem Verbot der Zufahrt von Nordosten auf
die Parzelle ... habe zur Folge, dass weder die geplante Kelterhalle noch die
geplante Wendeschleife errichtet werden könnten. Die geplante Kelterhalle und die
ihrer Erschließung dienende Wendeschleife seien bisher nach §§ 34, 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sie -- die Antragsteller -- betrieben
BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sie -- die Antragsteller -- betrieben
erwerbsmäßig Obstanbau. Unter die Privilegierung falle auch die Verarbeitung der
gewonnenen Erzeugnisse. Die Planung erzwinge nunmehr die Errichtung der
Kelterhalle auf dem Flurstück .... Dadurch könne die derzeitige unbefriedigende
Verkehrssituation nicht verbessert werden. Die durch den Bebauungsplan
vorgegebene Errichtung der Halle bedinge im Übrigen die Schaffung
kostenaufwändiger Tiefsilos. Für die Abwägung erheblich seien neben den konkret
ins Auge gefassten auch alle bei realistischer Betrachtung der
Entwicklungsmöglichkeiten naheliegenden Erweiterungsinteressen. Auch diese
würden nicht berücksichtigt. Die bestehende Konfliktlage zwischen Arbeiten und
Wohnen werde nicht präzise dargestellt. In der Begründung des Bebauungsplans
werde die Erntezeit mit zwei bis drei Monaten angegeben. Diese betrage jedoch
tatsächlich drei bis vier Monate -- von Ende August bis Anfang Dezember. Nicht
beachtet werde, dass die über das gesamte Jahr in Brensbach vorherrschenden
Winde aus Südwest wehten und somit die von den Keltereien ... und ...
ausgehenden Schallemissionen direkt in das geplante Wohngebiet getragen
würden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Tatsache, dass das Wohngebiet infolge der
Hanglage gegenüber den Keltereien erhöht liege. Die Planung gehe fälschlicher
Weise davon aus, dass eine Andienung des zu verarbeitenden Obstes nicht in der
Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr stattfinden werde. Ebenso falsch sei
die Annahme, durch eine Vertauschung von Keltergebäude und Wendeschleife
werde ein Teil der LKW-Fahrten entfallen. Die in der Darstellung der
Berechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros
... vom 4. April 1995 enthaltene Behauptung, bei einem gegenüber den Planungen
der Antragsteller vorzunehmenden Tausch zwischen Kelteranlage und
Wendeschleife (sog. Hoflösung; vgl Nr. 4.2.d des Gutachtens) könnten die
Immissionswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht unterschritten werden, sei
falsch. Es werde unterschlagen, dass das Gutachten des TÜV vom 8. Januar 1997
(Blatt 15) zu einem gegenteiligen Ergebnis gelange. Die schalltechnische
Untersuchung des Ingenieurbüros ... weise darüber hinaus gravierende Mängel auf,
weil während der Erntezeit nachts und an Sonn- und Feiertagen zu erwartende
Lärmemissionen der Kelterei ... nicht berücksichtigt würden. In der Begründung
des Bebauungsplans werde ausgeführt, die bauliche Umsetzung der sog.
Hoflösung erfordere zur Hangsicherung eine ca. 30 m lange Stützmauer. Dies sei
falsch, da die Stützmauer eine Länge vom ca. 100 m aufweisen müsse, was
daraus folge, dass die Kelterhalle bei der sog. Hoflösung mit drei Seiten in den
Hang gebaut werden müsse. Die für die Stützmauern erforderlichen Mehrkosten in
Höhe von 200.000,-- DM würden überhaupt nicht erwähnt. In der Begründung für
die Erforderlichkeit der Verlegung des zugunsten von Nachbarn eingetragenen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechts vom Flurstück ... auf das Flurstück ... bleibe
unerwähnt, dass von dem Recht nicht nur der Eigentümer des Flurstücks ...,
sondern auch der Eigentümer des Flurstücks ... begünstigt sei. Durch die als
Zuwegung vorgesehene Fläche würden 406 qm des Flurstücks ... als unbebaubar
festgesetzt. Dies seien 51,66% der Gesamtgröße des Grundstücks. Ein
Abwägungsausfall liege darin, dass die Obstkelterei Dölp, an deren
Betriebsgebäude das geplante Wohngebiet ebenfalls bis auf 40 m heranrücke,
nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden sei.
Sämtliche für den Betrieb ... in Betracht kommenden Erweiterungsflächen
grenzten unmittelbar an das Wohngebiet. In Zukunft werde damit jede
Weiterentwicklung dieses Betriebes unmöglich gemacht. Die vorgenommene
Abwägung sei defizitär. Ihre -- der Antragsteller -- Belange seien
unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Alle zur Lösung des Nutzungskonflikts
vorgesehenen Maßnahmen würden ihnen aufgezwungen, ohne dass für die damit
verbundenen Einschränkungen, Belastungen und Mehrkosten irgendein Ausgleich
vorgesehen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die heutige Situation eine
technische Nachrüstung ihres Betriebes nicht notwendig mache. Im angrenzenden
Dorfgebiet würden keine unzumutbaren Beeinträchtigungen hervorgerufen. Der
Keltereibetrieb sei genehmigt, und es bestehe weder Anlass noch eine rechtliche
Handhabe, eine Nachrüstung zu verlangen. Bei Umsetzung des der Bauvoranfrage
aus dem Jahre 1996 zu Grunde liegenden Modernisierungskonzepts entständen
wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans Mehrkosten in Höhe von
1.200.000,-- DM. Auf Grund der Festsetzung, dass in den nach Osten und Norden
hin orientierten Fassadenteilen, die nicht durch sonstige Gebäudeteile gegen die
Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und Flur ... Flurstück ... abgeschirmt würden,
keine notwendigen Fenster, Türen und sonstige Öffnungen zulässig seien, sei eine
natürliche Querlüftung der Gebäude nicht mehr möglich. Es werde der Einbau einer
technischen Entlüftung notwendig, was Mehrkosten und Reparaturanfälligkeit
bedinge. Die infolge des Bebauungsplans notwendige Betriebsgestaltung erfordere
einen höheren Energie- und Wasserverbrauch. Die Flurstücke ... verlören ihre
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einen höheren Energie- und Wasserverbrauch. Die Flurstücke ... verlören ihre
Erschließung. Das Flurstück ... sei in Zukunft nicht mehr isoliert nutzbar. Die
Zustimmung der Eigentümer der Flurstücke und ... zur Verlegung des Geh-, Fahr-
und Leitungsrechts vom Flurstück auf das Flurstück ... sei nicht eingeholt worden.
Beide Eigentümer hätten gegenüber der Antragsgegnerin zu erkennen gegeben,
dass sie auf die zu ihren Gunsten auf dem Flurstück ... eingetragenen
Grunddienstbarkeit nicht verzichten würden. Schließlich liege eine schwere
Abwägungsfehleinschätzung darin, dass der durch die Planung zu bewältigende
Konflikt einseitig zu ihren -- der Antragsteller -- Lasten zu lösen versucht werde.
Die dargestellten Abwägungsfehler seien auch im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2
BauGB beachtlich.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan mit Landschaftsplan ... der Gemeinde ... vom 12.
Dezember 1997 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie macht geltend, die Eindeutigkeit und Bestimmbarkeit der Festsetzungen des
angefochtenen Bebauungsplans werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
Bezeichnung der beiden Flurstücke ... und ... durch Planzeichen teilweise überdeckt
würden. Dies führe nicht dazu, dass die textlichen Festsetzungen zum Gebiet 3
nicht eindeutig zuzuordnen seien. Selbst für Dritte sei auf Grund der eindeutigen
Erkennbarkeit der übrigen Flurstücksnummern unschwer zu ersehen, auf welche
Buchgrundstücke sich die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bezögen.
Auch die Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen und Bedenken in
einer Beschlussvorlage sei nicht zu beanstanden, weil es dabei nicht zu
Verfälschungen gekommen sei. Der Bebauungsplan sei auch weder anzeige- noch
genehmigungspflichtig gewesen. Er diene der Deckung eines dringenden
Wohnbedarfs. Nach § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG sei eine Verletzung von Vorschriften
über das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1, 2. Halbsatz BauGB für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn bei der Anwendung
des § 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung, dass durch die Aufstellung des
Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt werde, nicht
richtig beurteilt worden sei.
Der Bebauungsplan sei auch aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden.
Hinsichtlich des Entwicklungsgebots räume der Gesetzgeber der planenden
Gemeinde eine gewisse Gestaltungsfreiheit ein. Denn rechtlich relevant im Sinne
des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB seien nur solche vom Inhalt des
Flächennutzungsplans abweichende Festsetzungen des Bebauungsplans, die die
sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche
Entwicklung beeinträchtigten. Aus diesem Grunde sei in einem Bebauungsplan in
gewissem Umfang ein Abweichen von den Darstellungen des
Flächennutzungsplans zulässig, soweit sich die Festsetzungen des
Bebauungsplans innerhalb der wesentlichen Darstellungen des
Flächennutzungsplans hielten. Das Entwicklungsgebot verlange nicht, den Bereich
des Gebiet 3, der im Flächennutzungsplan als Außenbereichsfläche dargestellt sei,
und das Gebiet 4, das im Flächennutzungsplan ebenso dargestellt sei, von der
Überplanung als Gewerbegebiet auszunehmen. Im Hinblick auf den
bestandsgeschützten Betrieb der Antragsteller sei es unter dem Gesichtspunkt
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geboten gewesen, den Bereich
zwischen der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche und dem
vorhandenen Betrieb der Antragsteller in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans einzubeziehen. Die wesentliche Grundentscheidung des
Flächennutzungsplans werde auch nicht dadurch verletzt, dass das Gebiet 3 als
Gewerbegebiet ausgewiesen werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als
Mischbaufläche dargestellt sei. Der Plan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB.
Der Hinweis auf vermeintliche Alternativstandorte beruhe offensichtlich auf der
irrigen Vorstellung, dass mit einer im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen
dargestellten Zuwachsfläche eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet in
Aussicht gestellt sei. Bei dem gewählten Plangebiet handele es sich um den
einzigen Standort, der innerhalb der Kerngemeinde außerhalb des
Geltungsbereiches der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald für
eine Erweiterung der Wohnbauflächen in Betracht komme. Die schalltechnische
Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 4. April 1995 ergebe, dass eine
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Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 4. April 1995 ergebe, dass eine
Einbeziehung des Betriebes ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans unter
dem Gesichtspunkt des Gebots der Konfliktbewältigung nicht notwendig gewesen
sei. Insbesondere sei das Gutachten auf Grund des Ergebnisses einer Befragung
der Betriebsinhaber zu Recht davon ausgegangen, dass ein Nachtbetrieb nicht
stattfinde. Nach dem Gutachten vom 4. April 1995 könne es lediglich im Gebiet 1
des Bebauungsplans zu einer Überschreitung des Grenzwerts von 3 dB(A)
kommen. Die von den Antragstellern vorgelegten Gutachten kämen nur deshalb
zu anderen Ergebnissen, weil sie einen Nachtbetrieb auch der Kelterei ...
unterstellten. Ferner ließen die Privatgutachten vom 8. Januar 1997 und 11. August
1995 unberücksichtigt, dass die erheblichen Überschreitungen der
Lärmimmissionen, insbesondere zur Nachtzeit, darauf beruhten, dass die
Betriebsanlagen der Antragsteller nicht mehr dem Stand der Technik genügten,
weshalb die Antragsteller gegen die ihnen obliegenden Betreiberpflichten nach §
22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG verstießen. Es könne keine Rede davon sein, dass
die privaten abwägungserheblichen Belange der Antragsteller nicht berücksichtigt
worden seien. Von ihnen werde verkannt, dass erst die Überplanung ihrer
Grundstücke die Möglichkeit der Betriebserweiterung eröffnet habe. Es habe auch
keine Verpflichtung bestanden, das Betriebsgelände der Kelterei als Industrie- oder
Dorfgebiet auszuweisen. Die Ausweisung als Gewerbegebiet berühre nicht den
Bestandsschutz des Betriebes. Trotz Bestandsschutzes seien die Antragsteller im
Übrigen verpflichtet, ihren Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG nachzukommen.
Würden diese Pflichten erfüllt, handelte es sich bei der Kelterei nicht um einen
erheblich belästigenden Betrieb. Die Begründung des Bebauungsplans enthalte
keine falschen Angaben über Maßnahmen zur Hangsicherung. Dies gelte
unabhängig davon, dass eine Erweiterungsplanung neben der 30 m langen
Hangsicherung weitere Stützmauern erforderlich machen könne. Im Übrigen habe
die die Antragsteller beratende Planerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom
17. Mai 1995 mitgeteilt, dass die Stützmauer eine Länge von 30 m haben müsse.
Hinsichtlich der Beanstandung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auf der Parzelle
167 sei darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Betriebserweiterung eine
Verlegung des auf der Parzelle 164/4 vorhandenen Weges erforderlich sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den Bebauungsplan mit
Landschaftsplan "Frohngrund" nebst Aufstellungsunterlagen, den
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der 11.
Teilbereichsänderung sowie die beigezogenen Akten des Klageverfahrens bei dem
Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az.: 2 E 497/95 <2>) mit den entsprechenden
Bauakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen
Gültigkeit vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. VwGO
überprüft werden kann.
Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.
Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO,
wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die
geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die
Geltendmachung der Rechtsverletzung können keine höheren Anforderungen
gestellt werden als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt
ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiierte
Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch
die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG,
Urteil vom 24.September 1998 -- BVerwG 4 CN 2.98 --, NJW 1999, 592).
Wenden sich -- wie hier -- die Eigentümer von im Plangebiet liegenden
Grundstücken gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, so besteht
regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997
-- BVerwG 4 BN 11.97 --, DÖV 1998, 76 = NVwZ-RR 1998, 416; Urteil vom 10. März
1998 -- BVerwG 4 CN 6.97 --, NVwZ 1998, 732). Durch die im angegriffenen
Bebauungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen wird der Inhalt des
Eigentums der Antragsteller bestimmt. Nach deren Vorbringen erscheint ein über
eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgehender normativer
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eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgehender normativer
Eingriff in ihr Eigentum möglich.
Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.
Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans hat gemäß § 233 des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141) -- BauGB n. F. --, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den
Bestimmungen des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) -- BauGB -- zu erfolgen, da das
Planaufstellungsverfahren vor dem 1. Januar 1998 eingeleitet wurde. Förmlich
eingeleitet wird ein Planaufstellungsverfahren durch den Aufstellungsbeschluss
nach § 2 Abs. 1 BauGB (Schrödter, Kommentar zum Baugesetzbuch, 6. Auflage
1998, § 233 Rdnr. 1). Den Beschluss, den Bebauungsplan mit Landschaftsplan ...
aufzustellen, hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 17. Dezember
1992 gefasst und anschließend bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan leidet unter einem rügepflichtigen und von den Antragstellern
auch gerügten Verfahrensfehler. Bei der Planaufstellung hat die Antragsgegnerin
gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach § 3 Abs. 3 BauGB
ist ein nach der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geänderter oder ergänzter
Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen, oder aber es ist, soweit die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, den betroffenen
Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher Belange (§ 3 Abs.
3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB) innerhalb
angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nach der (dritten) öffentlichen Auslegung, die in der Zeit vom 21. August bis 25.
September 1995 stattgefunden hat, hat die Antragsgegnerin den ausgelegten
Bebauungsplanentwurf wie folgt geändert: Die textliche Festsetzung, dass
innerhalb des Gebietes 3 ausschließlich Betriebe zulässig sind, die der Be- und
Verarbeitung sowie der Sammlung der in der näheren Umgebung erzeugten
landwirtschaftlichen Produkte dienen, wurde aufgehoben (vgl. Bl. 58 der
Planaufstellungsakten). Um dem Betrieb der Antragsteller weitere Bauflächen für
eine geplante Betriebserweiterung zur Verfügung zu stellen, sind die innerhalb der
Parzellen Flur ..., Flurstücke ... und ..., ausgewiesenen überbaubaren
Grundstücksflächen um jeweils 5 m nach Osten und Westen und im Norden bis an
die Wegeparzelle Flur ... Flurstücke ... erweitert worden. Um zu verhindern, dass
innerhalb der Parzelle Flur ..., Flurstücke ... in Richtung des geplanten Wohngebiets
Garagen, Stellplätze und Zufahrten entstehen, wurden der Geltungsbereich der
entsprechenden im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzung auf die
überbaubaren Grundstücksflächen der entsprechenden Flurstücke erweitert.
Schließlich wurde nach der Auslegung der Bebauungsplanentwurf insoweit
geändert, als auf den Parzellen Flur ... Flurstücke ... und ..., auch auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen die Errichtung von unterirdischen Silos und
sonstigen unterirdischen zweckgebundenen baulichen Anlagen zugelassen wird.
Trotz dieser vorgenommenen Änderungen des offengelegten Planentwurfs hätte
nur dann ausnahmsweise kein Anlass zu einer erneuten Offenlegung oder
Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und der berührten Träger
öffentlicher Belange bestanden, wenn diese Änderungen entweder nur der
Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen
gedient oder wenn die Änderungen auf dem ausdrücklichen Vorschlag Betroffener
beruht hätten und wenn diese Änderungen weder auf andere Grundstücke
nachteilige Auswirkungen gehabt, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem
Aufgabenbereich berührt hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987
-- 4 NB 2.87 --, NVwZ 1988, 822; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.
Mai 1998 -- 3 S 2784/96 --, BRS 60 Nr. 56).
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls insoweit nicht vor, als die für das
Gewerbegebiet 3 vorgesehene textliche Festsetzung entfallen ist, dass nur
Betriebe zulässig sind, die der Be- und Verarbeitung sowie der Sammlung in der
näheren Umgebung erzeugten landwirtschaftlicher Produkte dienen. Durch diese
im ausgelegten Planentwurf vorgesehene Festsetzung sollte das zukünftige
Lärmpotential des Betriebes der Antragsteller eingedämmt werden, indem die
Verarbeitung von Obst untersagt wird, das aus weiterer Entfernung und
demgemäß mit schweren und geräuschintensiven Lastkraftfahrzeugen angeliefert
wird. Die Streichung dieser textlichen Festsetzung wirkte sich demzufolge negativ
auf die Lärmsituation insbesondere der Grundstücke des im Bebauungsplan
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auf die Lärmsituation insbesondere der Grundstücke des im Bebauungsplan
festgesetzten Wohngebietes 1 aus. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung der im
ausgelegten Planentwurf für die Grundstücke der Antragsteller festgesetzten
überbaubaren Flächen. Dadurch wurde eine Erweiterung und Intensivierung des
Betriebes der Antragsteller ermöglicht, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf
das geplante angrenzende Wohngebiet hatte. Ob ferner die zusätzlich
aufgenommene textliche Änderung, dass auf den Parzellen Flur ... Flurstücke ...
und ..., auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen die Errichtung
unterirdischer Silos und sonstiger unterirdischer zweckgebundener baulicher
Anlagen zugelassen wird, für sich genommen eine erneute Offenlegung oder eine
Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer oder der berührten Träger
öffentlicher Belange erforderlich gemacht hätte, kann vor dem Hintergrund dahin
gestellt bleiben, dass die übrigen Änderungen bereits eine entsprechende
Verpflichtung begründeten.
Da die Antragsgegnerin den geänderten Entwurf weder erneut ausgelegt noch den
betroffenen Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, leidet der Bebauungsplan
unter einem Verfahrensfehler, der auch nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1
BauGB beachtlich ist. Die Antragsteller haben mit ihrem Schreiben an die
Antragsgegnerin vom 10. Dezember 1998 diesen Mangel rechtzeitig gerügt. Sie
tragen in diesem Schreiben vor, dass der Planentwurf trotz der nach der
Auslegung in der Zeit vom 21. August bis 25. September 1995 erfolgten Änderung
nicht nochmals ausgelegt wurde. Damit wird der geltend gemacht
Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. Denn bei der erforderlichen Darlegung des
den Verfahrensfehler begründenden Sachverhalts kommt es nicht darauf an, ob er
im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben ist. Es genügt, dass ein
bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als "wunder
Punkt" in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und
Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (so VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 1998 -- 3 S 2784/96 --, a.a.O., m. w.
N.). Aufgrund eines einfach anzustellenden Vergleichs des in der Zeit vom 21.
August bis 25. September 1995 ausgelegten Entwurfs mit dem als Satzung
beschlossenen Bebauungsplans hätte die Antragsgegnerin die erfolgten
Änderungen feststellen und in eine entsprechende Prüfung eintreten können.
Dieser Verfahrensfehler führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans,
sondern lediglich zu dessen Unwirksamkeit, denn er kann in einem ergänzenden
Verfahren im Sinne des §§ 215 a Abs. 1 Satz 1, 233 Abs. 2 BauGB n. F. geheilt
werden. Die nachzuholende Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann
auf Anregungen zu den geänderten Teilen beschränkt werden. Es ist nicht zu
erwarten, dass sich die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei der nach der
erneuten Auslegung notwendig werdenden Abwägung mit Gesichtspunkten wird
befassen müssen, die das von den nachträglichen Änderungen nicht tangierte
Grundgerüst der bisherigen Abwägung in Frage stellen. Da der Bebauungsplan --
wie die weiteren Ausführungen zeigen -- auch nicht unter sonstigen formellen oder
materiellen Planungsmängel leidet, kann er in einem ergänzenden Verfahren
geheilt werden und ist demzufolge nach §§ 215 a Abs. 1 Satz 2, 233 Abs. 2 BauGB
n. F. in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht für nichtig, sondern lediglich
bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam zu erklären. Im Hinblick auf die
nachzuholende Verfahrenshandlung weist der Senat -- ohne dass dem
entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt -- darauf hin, dass wegen der für
das festgesetzte Wohngebiet weitreichenden Auswirkungen eine erneute
Offenlegung durchgeführt werden sollte.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der angegriffene Bebauungsplan
nicht wegen weiterer formeller oder materieller Mängel angreifbar.
Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit
planerischer Festsetzungen. Dieser Grundsatz besagt, dass die Festsetzungen
eines Bebauungsplans eindeutig und klar sein müssen, so dass die Bürger und die
Behörden dem Plan unmissverständlich entnehmen können, wo und wie gebaut
werden darf (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1990 --
11a NE 94/88 --, BauR 1990, 449). Unter Beachtung dieser Anforderungen führt es
nicht zur Nichtigkeit des Plans, wenn die Bezeichnungen der Grundstücke Flur ...,
Flurstücke ... und ..., durch die Darstellung einer Baugrenze im Bebauungsplan
teilweise unkenntlich gemacht wurden, indem zwar bezüglich beider Flurstücke die
... lesbar ist, die Ziffern 5 bzw. 1 aber durch eine eingezeichnete Baugrenze
überdeckt werden.
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Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
Darstellung des Planinhalts vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) sollen
sich aus den Planunterlagen für Bebauungspläne zwar die Flurstücke mit ihren
Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster
ergeben. Diese Vorschrift hat aber keinen zwingenden Charakter, so dass aus ihrer
Nichtbeachtung allein nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans folgt.
Allerdings ist den Antragstellern darin zuzustimmen, dass auch ohne Zuziehung
von Hilfsmitteln -- wie Flurkarten -- aus dem Plan einzelne Flurstücke erkennbar
sein müssen, wenn für sie bestimmte textliche Festsetzungen getroffen worden
sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Bebauungsplan ebenfalls nicht zu
beanstanden.
Soweit die Bezeichnung des Flurstücks ... unkenntlich ist und damit aus dem Plan
selbst auch nicht entnommen werden kann, wo sich dieses Flurstück befindet, ist
dies unschädlich. Denn für dieses Flurstück werden keine textlichen Festsetzungen
getroffen.
Das Flurstück ..., für welches der Bebauungsplan unter dem Gliederungspunkt
"Gebiet 3" eine textliche Festsetzung enthält, ist demgegenüber allein an Hand
des Plans ohne die Hinzuziehung weiterer Karten oder sonstiger Hilfsmittel
hinreichend zu identifizieren. Dies folgt daraus, dass bis auf die beiden
vorgenannten Flurstücke die Flurstücksbezeichnungen der übrigen Grundstücke
des Gebiets 3 im Plan zu erkennen sind. Aus den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans zum Gebiet 3 ist ferner zu entnehmen, dass es sich bei dem
Flurstück ... um eine nicht überbaubaren Grundstücksfläche handelt. Da
zeichnerisch im Bebauungsplan nur eines der beiden Grundstücke, deren
Flurstücksbezeichnung unkenntlich ist, als nicht überbaubar ausgewiesen ist,
während der Plan auf dem anderen Flurstück einen baulichen Bestand darstellt,
lässt sich allein auf Grund des Planes nachvollziehen, bei welchem Grundstück es
sich um das Flurstück ... handelt, nämlich bei dem Grundstück, dessen
Flurstücksbezeichnung nicht kenntlich und das nicht überbaubar ist.
Absolute Verfahrensmängel im Sinne der Bestimmung des § 214 Abs. 1 Nr. 3
BauGB n. F., die gemäß § 233 Abs. 2 BauGB n. F. auch auf den vorliegenden
Bebauungsplan Anwendung findet, liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der angegriffene Bebauungsplan
nicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB genehmigungspflichtig. Nach dieser
Bestimmung bedürfen Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB
(selbstständige Bebauungspläne) und nach § 8 Abs. 4 BauGB (vorzeitige
Bebauungspläne) der Genehmigung. Die Genehmigungspflicht besteht nur, wenn
die planende Gemeinde einen selbstständigen Bebauungsplan oder einen
vorzeitigen Bebauungsplan aufstellen will, das heißt, ein Flächennutzungsplan
(noch) nicht aufgestellt wurde. Für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin
existiert allerdings ein Flächennutzungsplan. Ob die Antragsgegnerin die Grenzen
des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verkannt hat, ist im Hinblick auf
die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB unerheblich. Ein
dahingehender Verstoß ist allein eine Frage des materiellen Rechts, führt jedoch
nicht in formeller Hinsicht zur Genehmigungspflicht (zur Neuregelung im BauGB
1998: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 10 BauGB, Rdnr. 44 f.).
Der Bebauungsplan leidet auch nicht deshalb unter einem absoluten
Verfahrensmangel, weil ein Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1, 2. Halbsatz BauGB
nicht durchgeführt wurde. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die
Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG
vorlagen, wonach Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden
Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, von der ansonsten nach der
bis zum 1. Januar 1998 geltenden Rechtslage grundsätzlich bestehenden
Anzeigepflicht ausgenommen waren. Denn die Nichtdurchführung des
Anzeigeverfahrens ist in § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB n. F., der gemäß § 233 Abs. 2
BauGB n. F. auch für den angegriffenen Bebauungsplan gilt, nicht mehr genannt.
Daraus folgt, dass die bisher wegen Mängeln im Anzeigeverfahren absolut
unwirksamen Bebauungspläne mit dem In-Kraft-Treten des BauGB n. F. am 1.
Januar 1998 wirksam geworden sind (vgl. Schlichter/Stich, Berliner Schwerpunkte-
Kommentar zum BauGB 1998, § 214 Rdnr. 2). Es ist auch nicht zu beanstanden,
dass durch die Streichung der Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens in § 214
Abs. 1 Nr. 3 BauGB n. F. die Bebauungspläne, die nach früherem Recht lediglich
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Abs. 1 Nr. 3 BauGB n. F. die Bebauungspläne, die nach früherem Recht lediglich
anzeigepflichtig waren, anders behandelt werden als die nach früherem Recht
genehmigungspflichtigen Pläne, obwohl mit der Einführung der Anzeigepflicht
lediglich eine Vereinfachung und Beschleunigung der langwierigen
Genehmigungsverfahren erreicht werden sollte, beide Institute aber im Übrigen
demselben Zweck der Rechtskontrolle dienten. Die vom Gesetzgeber bewusst
vorgenommene Differenzierung zwischen nach altem Recht anzeigepflichtigen und
nach altem Recht genehmigungspflichtigen Bebauungsplänen erscheint vor dem
Hintergrund, dass das Genehmigungsverfahren gegenüber dem Anzeigeverfahren
das weitergehende Kontrollinstrument ist, nicht willkürlich.
Andere absolute Verfahrensmängel im Sinne des §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 233 Abs. 2
BauGB n. F. sind nicht ersichtlich.
Der angegriffene Bebauungsplan ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil
die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin -- so der Vorwurf der Antragsteller --
die im Rahmen der zweiten Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 21.
August 1995 bis 25. September 1995 eingegangenen Anregungen und Bedenken
nicht ordnungsgemäß haben prüfen können, da ihr diese lediglich im Rahmen
einer Beschlussvorlage in verkürzter Weise, teilweise in indirekter Rede und ohne
Anlagen zur Kenntnis gebracht worden seien.
In diesem Vorgehen kann ein Verfahrensfehler nicht erblickt werden. Gemäß § 3
Abs. 2 Satz 4 BauGB hat der Satzungsgeber die während der Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs vorgebrachten Anregungen und Bedenken zu prüfen und
das Ergebnis dieser Prüfung den Einwendern mitzuteilen. Verfahrensregeln
darüber, wann und in welcher Form diese Prüfung stattzufinden hat, enthält das
Gesetz nicht. Aus dem Begriff der "Prüfung" ist aber abzuleiten, dass die
eingegangenen Anregungen und Bedenken den Gemeindevertretern in einer
Weise zur Kenntnis zu geben sind, die sie in die Lage versetzt, sich mit diesem
Abwägungsmaterial eingehend auseinanderzusetzen. Soweit diese
Mindestanforderungen erfüllt sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen
Anregungen und Bedenken in den Kernaussagen zusammengefasst und ihnen die
Stellungnahmen und Vorschläge der Verwaltung gegenüber gestellt werden (vgl.
dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juni 1999 -- 8 S 2401/98 --),
zumal wenn -- wie hier -- die Gemeindevertreter jederzeit die Möglichkeit hatten,
auf Wunsch die Äußerungsschreiben im Original einzusehen. Im Interesse der
Effektivität der Arbeit einer Gemeindevertretung wird ein derartiges Vorgehen
häufig gar geboten sein.
Allenfalls wenn es bei der Zusammenfassung der geäußerten Anregungen und
Bedenken zu Verfälschungen kommt, kann dies einen Verstoß gegen die nach § 3
Abs. 2 Satz 4 BauGB bestehende Prüfungspflicht der Gemeindevertretung
begründen. Dass es in der Beschlussvorlage zur Sitzung der Gemeindevertretung
der Antragsgegnerin zu solchen Verfälschungen gekommen ist, ist jedoch weder
ersichtlich noch tragen die Antragsteller dies substantiiert vor.
Ungeachtet der Tatsache, dass ein Verfahrensfehler bei der Prüfung der während
der Planauslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken nicht festgestellt
werden kann, wäre ein dahingehender Mangel auch unbeachtlich (geworden). Eine
Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange und der Pflicht, die eingegangenen Anregungen und
Bedenken zu prüfen (§§ 3 Abs. 2, 4 BauGB), wäre gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann beachtlich, wenn die
Verletzung innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden wäre. Dies ist nicht geschehen.
Insbesondere das Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 10.
Dezember 1998 legt diesen Sachverhalt nicht dar.
Weitere rügepflichtige Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 215 Abs.
1 Nr. 1, 233 Abs. 2 BauGB n. F. sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen zwingende Rechtssätze
(Planungsleitsätze) unwirksam.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es dem angegriffenen
Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs.
3 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche
und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Daraus folgt,
dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen
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dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung zu dienen. Ein Bauleitplan, der zur Ordnung der
städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, ist rechtswidrig und kann
schon aus diesem Grund keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli
1974 -- BVerwG IV C 50.72 --, BVerwGE 45, 309, 312). Der Ordnung der
städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn hinreichend gewichtige
städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 -- BVerwG IV C 105.66 --, BVerwGE 34,
301, 305). Dass Bauleitpläne stets einer Rechtfertigung durch Belange des
Allgemeinwohls bedürfen, hebt § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB ausdrücklich hervor.
Die "städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange" müssen um so gewichtiger
sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse der
Grundeigentümer einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit
gänzlich ausschließen. Aus der Sicht der gerichtlichen Kontrolle bildet das Merkmal
der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB jedoch nur bei groben und
offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit, weil die
planerische Gestaltungsfreiheit eine entsprechend verminderte Kontrolldichte zur
Folge hat (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 -- BVerwG IV C 64.70 --, BRS 24 Nr. 1;
OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Dezember 1989 -- 6 K 16 und 21/89 --, BRS 49 Nr. 2;
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 1985 -- 10 C 13.84 --, BRS 44 Nr. 15). Die
Planung ist gerechtfertigt, wenn ihr eine Konzeption zu Grunde liegt, die die
Planung vernünftiger Weise geboten erscheinen lässt (vgl. dazu Schrödter, BauGB,
6. Aufl., München 1998, § 1 Rdnr. 33).
In diesem Sinne bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit der vorliegenden
Planung. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Begründung des
Bebauungsplans mit der Planung den Zweck, im Anschluss an die bereits
bestehenden Wohngebiete beiderseits der O-straße weitere Grundstücke für eine
Wohnbebauung zu erschließen, die die Bedarfsanmeldungen Brensbacher Familien
decken sollen. Wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt hat, hatten zum Zeitpunkt der
Planaufstellung 30 Familien Interesse an einem Bauplatz bekundet. Außerdem
sollen die vorhandenen Betriebsgebäude der Kelterei der Antragsteller
planungsrechtlich abgesichert und in gewissem Umfang zusätzliche Bauflächen für
betriebliche Erweiterungen vorgesehen werden. Die Planung ist mithin von dem
Bestreben nach städtebaulicher Entwicklung und Ordnung getragen. Darüber
hinaus gehende zwingende Gründe oder ein akutes Bedürfnis für eine konkrete
Planung sind zur Begründung der Planungsbefugnis nicht notwendig (vgl.
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 BauGB Rdnr. 38).
Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das
Entwicklungsgebot unwirksam. Allerdings verstößt er gegen den zwingenden
Rechtssatz des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung sind
Bebauungspläne in der Weise aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln, dass
durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des
Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht
werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt es nicht aus, dass die in
einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen
Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind
jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere
Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans
für den Bereich des Plangebiets unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom
Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption die Zuordnung der einzelnen
Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (so
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 -- BVerwG 4 C 74.72 --, BVerwGE 48, 70, 74
f. und vom 26. Februar 1999 -- 4 CN 6.98 --, UPR 1999, 271 = DÖV 1999, 733).
Unter Beachtung dieser Grundsätze widerspricht der angegriffene Bebauungsplan
der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin in der
Fassung der 11. teilbereichsbezogenen Änderung vom 15. März 1996. Dieser
Flächennutzungsplan stellt die bereits heute genutzte Betriebsfläche der
Antragsteller als Mischbaufläche, die Flurstücke ... als Grünflächen und den
verbleibenden Teil des Plangebietes -- und wie die mündliche Verhandlung ergeben
hat, auch das Plangebiet 4 -- als Wohnbaufläche dar. Für das Gebiet des
Bebauungsplans hat der Flächennutzungsplan damit eine sinnvolle Abgrenzung
zwischen der gewerblichen Nutzung auf den Flächen der Antragsteller und der
nordöstlich vorgesehenen Wohnbebauung vorgenommen. Nach der
Grundkonzeption des Flächennutzungsplans trennen die vorgenannten Flurstücke
... bis ... als Grünflächen die gewerbliche Nutzung auf den Betriebsgrundstücken
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... bis ... als Grünflächen die gewerbliche Nutzung auf den Betriebsgrundstücken
der Antragsteller von der nordöstlich vorgesehenen Wohnnutzung. Dieser
Konzeption widerspricht es, wenn der Bereich der gewerblichen Nutzung durch den
Bebauungsplan auf die oben bezeichneten, im Flächennutzungsplan als
Grünflächen dargestellten Flurstücke (mit Ausnahme des Flurstücks ..., das als
Streuobstwiese ausgewiesen wird) und auf die im Flächennutzungsplan
dargestellten Wohnbauflächen auf den Flurstücken ... ausgeweitet wird. Dabei
handelt es sich nicht nur um eine noch mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu
vereinbarende Abrundung von im Flächennutzungsplänen dargestellten
Bauflächen. Die Bedeutung der Abweichung für den Bereich des Bebauungsplans
ergibt sich hier insbesondere daraus, dass die Zuordnung der Wohnbau- und
Gewerbeflächen in grundlegend anderer Weise vorgenommen wird als im
Flächennutzungsplan dargestellt.
Demgegenüber stellt es keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot dar, wenn
die Antragsgegnerin auf einem Teil der im Flächennutzungsplan entlang der ...
dargestellten Mischbaufläche im Bebauungsplan ein Gewerbegebiet ausgewiesen
hat. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 2 BauNVO in der
heutigen Fassung keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu
den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen mehr enthält, wie dies noch in
der Baunutzungsverordnung vom 1. August 1962 (BGBl. I S. 429) der Fall war.
Demzufolge ist es grundsätzlich -- soweit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2
Satz 1 BauGB beachtet wird -- möglich, auf einer im Flächennutzungsplan
dargestellten Mischbaufläche auch ein Gewerbegebiet auszuweisen. (vgl. hierzu
auch Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 BauNVO Rdnr. 7 ff.).
Auch die im angegriffenen Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines
Gewerbegebietes am nordwestlichen Rand der im Flächennutzungsplans
dargestellten Mischbaufläche ist vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots
nicht zu beanstanden. Die Zuordnung der Bauflächen in diesem Bereich wird durch
den Bebauungsplan nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im
Flächennutzungsplan vorgegeben. Auch eine Mischbaufläche dient unter anderem
der gewerblichen Nutzung (vgl. bspw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Die Abweichung
lässt sich auch mit dem Übergang von der Flächennutzungsplanung in die
konkretere Planungsstufe des Bebauungsplans rechtfertigen. Sie bezieht sich
nämlich lediglich auf einen relativ kleinen Teil am nordwestlichen Rand der
Mischbaufläche, der bereits vollständig mit dem Gewerbebetrieb der Antragsteller
bebaut ist.
Soweit der Bebauungsplan nach dem oben Gesagten unter Verstoß gegen das
Entwicklungsgebot zustande gekommen ist, führt dies jedoch nach §§ 214 Abs. 2
Nr. 2, 233 Abs. 2 BauGB n. F. nicht zu seiner Unwirksamkeit. Nach dieser
Bestimmung ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich,
wenn das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist,
ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut der
Bestimmung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB n. F. ergibt sich, dass eine Verletzung
des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend ist mit einer
Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten
städtebaulichen Entwicklung. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans
aus dem Flächennutzungsplan können verletzt werden, ohne dass hierbei die
geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan
ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift,
Abweichungen des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in einer
Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept
des Flächennutzungsplans haben, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich
zu erklären. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten
ist, ist nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den
engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Wie oben dargestellt, wird
diese im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende
Konzeption durch die vom Flächennutzungsplan abweichende Zuordnung der
gewerblichen Bauflächen und der Wohnbauflächen im Bebauungsplan verlassen.
Für die Frage, ob damit auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist über den
Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus die planerische Konzeption des
Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte
Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinaus reichenden
Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des
Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des
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Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des
Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu
überprüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom
Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des
Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan
seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen
Entwicklung "im großen und ganzen" behalten oder verloren hat (vgl dazu BVerwG,
Urteil vom 26. Februar 1999 -- 4 CN 6.98 --, UPR 1999, 271 = DÖV 1999, 733;
Hess. VGH, Urteil vom 8. September 1986 -- 3 OE 57/83 --, NVwZ 1988, 541; Urteil
vom 4. Juni 1987 -- 3 OE 36/83 --, BRS 47 Nr. 20; Beschluss vom 24. Januar 1989 --
IV N 8/82 --, UPR 1989, 394).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist der Senat der
Auffassung, dass durch die dem Entwicklungsgebot widersprechenden Abweichung
des angegriffenen Bebauungsplans von den Darstellungen des
Flächennutzungsplans die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht
beeinträchtigt wird. Die gewerbliche Nutzung (überbaubare Grundstücksfläche)
wird zu Lasten der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Grünflächen um ca.
1.800 qm und zu Lasten der im Flächennutzungsplan dargestellten
Wohnbauflächen um ca. 1.100 qm vergrößert. Bei dieser sowohl absolut als auch
relativ geringfügigen Erweiterung der Gewerbeflächen handelt es sich um eine
Abweichung, die über den Geltungsbereich des eigentlichen Bebauungsplans
hinaus keine Auswirkungen auf den Ortsteil ... der Antragsgegnerin hat.
Insbesondere werden dadurch keine erheblich anderen Anforderungen an die
Infrastruktur gestellt, zumal der Betrieb der Antragsteller, der zum größeren Teil
von der Erweiterung der gewerblich nutzbaren Flächen profitiert, bereits vorhanden
ist und sich in unmittelbarer Nähe -- westlich der B 38 -- bereits ein Industriegebiet
befindet. Im Hinblick auf die Festsetzung des Gewerbegebietes 4 für
Grundstücken, die im Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche dargestellt ist, ist
im Übrigen zu berücksichtigen, dass dieses Gewerbegebiet durch die textliche
Festsetzung, dass nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die im Sinne des § 6
BauNVO das Wohnen nicht erheblich stören, wohngebietsverträglich ausgestaltet
wurde.
Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung die Bestimmung des § 9 Abs. 1 BauGB
beachtet, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die dort vorgesehenen
Festsetzungen getroffen werden können.
Dies gilt auch, soweit sie das Gebiet 4 als Gewerbegebiet ausgewiesen und
gleichzeitig die nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO in einem derartigen Gebiet
ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle soziale und
gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen hat. Der
Ausschluss dieser Anlagen und Nutzungen konnte rechtmäßig nach § 1 Abs. 6 Nr.
1 BauNVO erfolgen. Nach dieser Regelung kann in einem Bebauungsplan
festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten
nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans
werden. Einer besonderen Rechtfertigung des Ausschlusses der nur
ausnahmsweise im Baugebiet zulässigen Nutzung bedarf es in der Begründung
des Bebauungsplans nicht (Fickert/Fieseler, a.a.O. § 1 Rdnr. 107); dadurch wird
gleichsam der Regelfall festgeschrieben.
Auch soweit die Antragsgegnerin für das Gebiet 4 textlich bestimmt hat, dass in
dem Gewerbegebiet nur solche Betriebe zulässig sind, die im Sinne des § 6
BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören, hält sie sich im Rahmen der ihr
durch das Gesetz und die Baunutzungsverordnung vorgegebenen
Festsetzungsmöglichkeiten. Eine derartige Differenzierung der zulässigen
Nutzungen in einem Gewerbegebiet ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Danach
kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von
Nutzungen, die nach §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht
zulässig sind, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt
bleibt. Dies ist hier der Fall. Trotz des Ausschlusses der Gewerbebetriebe, die das
Wohnen wesentlich stören, bleiben der Charakter und die allgemeine
Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes erhalten, da nach wie vor die
Wohnnutzung nur in dem durch § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkten Maße
zulässig ist (so auch BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 -- 4 B 71/87 --, NVwZ
1987, 970). Die Grenze zu einem Mischgebiet wäre erst dann überschritten, wenn
die Wohnnutzung uneingeschränkt zulässig wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 8.
Auflage, § 1 Rdnr. 102). Der textliche Ausschluss von Gewerbebetrieben, die das
Wohnen mehr als nicht wesentlich im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO stören, ist
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Wohnen mehr als nicht wesentlich im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO stören, ist
auch durch hinreichende städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Nach der
Begründung des Bebauungsplans soll durch diese Festsetzung eine zusätzliche
Abschirmung der zukünftigen Wohnbebauung von den Keltereibetrieben der
Antragsteller und der Fa. ... erreicht werden. Um zu gewährleisten, dass die
Nutzungen dieses Gewerbegebietes auch mit der nördlich davon geplanten
Wohnnutzung verträglich sei -- so die Begründung des Bebauungsplans --, werde
festgesetzt, dass nur solche Betriebe zulässig seien, die auch in einem
Mischgebiet errichtet werden dürften. Dadurch solle erreicht werden, dass in dem
Gebiet 4 nur Immissionen wie in einem Mischgebiet auftreten könnten.
Andererseits sei in dem Gebiet allerdings Wohnnutzung nicht in einem derartigen
Umfang wie in einem Mischgebiet zulässig, wodurch Nutzungskonflikte mit den
Keltereibetrieben vermieden würden.
Schließlich kann ein Verstoß der Planung gegen zwingende Rechtssätze auch nicht
insoweit angenommen werden, als die Antragsgegnerin in den allgemeinen
Wohngebieten (Gebiete 3 und 4) die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein
zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke sowie die nach § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störender Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen hat. Der
Ausschluss sämtlicher nach § 4 Abs. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässiger Nutzungen ist wiederum nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
zulässig, während der Ausschluss der in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen auf § 1 Abs. 5 BauNVO
beruht. Trotz der Ausschlusses von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke bleibt die Zweckbestimmung der
allgemeinen Wohngebiete 1 und 2 erhalten. Eine faktische Umwandlung dieser
Gebietes in reine Wohngebiete findet nicht statt, weil entsprechend dem Charakter
eines allgemeinen Wohngebietes die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§
4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) allgemein zulässig bleiben. Der Ausschluss der Nutzungen
nach § 4 Abs. 3 BauNVO aus den beiden allgemeinen Wohngebieten ist auch durch
städtebauliche Gründe gerechtfertigt. In der Begründung des Bebauungsplans
führt die Antragsgegnerin insoweit aus, dass durch den Ausschluss der in § 4 Abs.
2 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen -- ebenso wie durch den Ausschluss der nach
§ 4 Abs. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen -- nutzungsbedingte Störungen (z.B. Erhöhung des Verkehrslärms
durch das aus derartigen Nutzungen resultierende vermehrte Kfz-Aufkommen)
vermieden werden sollten. Ferner bestehe die Absicht, in Anpassung an die
benachbarten bebauten Bereiche an der ..., die fast ausschließlich durch
Wohngebäude geprägt seien, nur solche Nutzungen zuzulassen, die auch
zukünftig ein möglichst störungsfreies Wohnen gewährleisteten. Wegen einer
infrastrukturellen Verbesserung in diesem Ortsrandbereich sollten demgegenüber
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig
bleiben. Dabei handelt es sich um städtebaulich anerkennenswerte Motive.
Der angegriffene Bebauungsplan genügt schließlich auch den Anforderungen, die
sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.
Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der
Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im
Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen wie privaten
Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen
Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise
erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis
steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht
verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die
Zurücksetzung des anderen Belanges entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt
Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit umfasst verschiedene Elemente,
insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des so
beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter
Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer
Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische
Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine
Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der
Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. dazu
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Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 -- BVerwG 4 C 105.66 --, BRS 22 Nr. 4;
Senatsbeschluss vom 30. September 2000 -- 9 N 1831/93 --).
Aus den Aufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Planung
den Anforderungen genügt, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Die
Antragsgegnerin hat die durch die Planung ausgelösten Nutzungskonflikte
zwischen dem bestandsgeschützten Gewerbebetrieb der Antragsteller sowie der in
der Nähe des Plangebietes befindlichen Kelterei ... und dem planbedingten
Heranrücken der Wohnbebauung gesehen und ihnen dadurch Rechnung getragen,
dass zwischen dem Betrieb der Antragsteller und dem im Bebauungsplan
festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine unbebaubare Fläche (Streuobstwiese)
und im östlichen Plangebiet südlich der Wegeparzelle Flur ... Flurstück ... ein
Gewerbegebiet mit dem Zusatz festgesetzt hat, dass nur solche Betriebe zulässig
sind, die im Sinne des § 6 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören.
Da der vorhandene Betrieb der Antragsteller ebenso wie der vorhandene
Keltereibetrieb der Fa. ... Lärmemissionen erzeugt, die nach Art und Umfang
geeignet sind, die Wohnruhe in dem geplanten benachbarten allgemeinen
Wohngebiet zu stören, ist in die Abwägung besonders der in § 50 BImSchG in Form
eines Optimierungsgebotes normierte Trennungsgrundsatz einzustellen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 -- BVerwG IV C 38.71 --, BVerwGE 47, 144). Nach §
50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für bestimmte Nutzungen
vorgesehenen Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie
möglich vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3
BImSchG unter anderem Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet
sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft
herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung. Zur
Bestimmung der Grenze zumutbarer und damit im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG
nicht erheblicher Belästigungen kann auf die Richtwerte der TA-Lärm, der VDI-
Richtlinie 2058 Bl. 1 ("Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft") oder der
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zurückgegriffen werden. Diese technischen
Regelwerke sind jedoch nicht schematisch und ohne jede Modifikation wie
Rechtssätze auf jeden Einzelfall anzuwenden, sondern sind Orientierungshilfen, die
geeignet sind, Anhaltspunkte dafür zu bieten, wann Geräuschbeeinträchtigungen
aus der Sicht des Bauplanungsrechts als zumutbar einzustufen sind (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 1. November 1999 -- BVerwG 4 BN 25.99 --, NVwZ-RR 2000, 146,
m. w.N.))
In die Lärmbetrachtung ist das rechtlich geschützte Interesse von
Betriebsinhabern einzustellen, auf Grund der an ihren Betrieb heranrückenden
Wohnbebauung aus Gründen des Immissionsschutzes nicht mit zusätzlichen
Lärmschutzanforderungen überzogen zu werden. Dabei ist von dem legal
genutzten und nutzbaren vorhandenen betrieblichen Bestand auszugehen, mithin
vom tatsächlich vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 -- BVerwG 4 C 19.90 --, a.a.O.). Maßgeblich ist
insoweit der Inhalt der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 --
BVerwG IV C 21.67 --, BRS 22 Nr. 35). Die sich innerhalb der aus der
Baugenehmigung ergebenden Grenzen haltende Nutzung ist der
Lärmuntersuchung zu Grunde zu legen. Von dem Betreiber einer Anlage ist zu
fordern, dass er die sich aus § 22 BImSchG ergebenden Pflichten zur Reduzierung
der Immissionen und zur Wahrung des Standes der Technik einhält. Von einer
Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG kann die planende
Gemeinde bei ihrer Abwägung ausgehen. Dem stehen
Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.
August 1988 -- BVerwG 7 B 124.88 --, NVwZ 1989, 257). Es steht einer Gemeinde
frei, Wohnnutzung und emittierende Nutzung im Wege der Bauleitplanung so dicht
aneinander heranrücken zu lassen, wie es die unter Berücksichtigung von
Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG reduzierten Immissionen
zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 -- BVerwG 4 C 19.90 --, NVwZ
1993, 1184, 1186 re. Sp.; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 -- 2 S 1.98 --,
NVwZ 1998, 720 ).
Über den vorhandenen Bestand hinaus ist in die Lärmbegutachtung ein nach den
betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten sachlich gerechtfertigtes Interesse an
einer künftigen Erweiterung der betrieblichen Aktivitäten einzustellen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 14. Januar 1993 -- BVerwG 4 C 19/90 --, NVwZ 1993, 1184, 1185).
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Im Einzelnen hat sich die Antragsgegnerin unter Beachtung der obigen Grundsätze
im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eingehend mit der Lärmsituation
auseinander gesetzt. Sie hat dabei die von den Antragstellern vorgelegten
Gutachten des TÜV Hessen vom 18. Februar 1993 (L 2352) und -- entgegen der
Auffassung der Antragsteller -- auch die Gutachten vom 10. Oktober 1994 (L 2864-
G) sowie 8. Januar 1997 (L 3422-G) berücksichtigt (vgl. Blatt 131 bis 136 der
Planaufstellungsunterlagen) und zusätzlich eine schalltechnische Untersuchung
der Fa. ... vom 4. April 1995 eingeholt.
Insbesondere auf Grund der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... vom 4.
April 1995 ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Planung
dem Trennungsgrundsatz gerecht wird. Diese Untersuchung kommt zu dem
Ergebnis, der Betrieb der Antragsteller halte unter der Voraussetzung, dass die
beabsichtigte Erweiterung in Form der oben umschriebenen sog. "Hoflösung"
erfolgt und die Antragsteller ihre Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG erfüllen
(Blatt 19 f. der schalltechnischen Untersuchung), die Lärmrichtwerte der TA-Lärm
von 55 dB(A) tags in den geplanten allgemeinen Wohngebiet ein. Nachts wird der
entsprechende Richtwert von 40 dB(A) lediglich auf einem 25 m breiten Korridor im
Westen des allgemeinen Wohngebiets um bis zu 2,5 dB(A) überschritten. Dass die
notwendigen Lärmrichtwerte -- wie in der schalltechnischen Untersuchung
dargestellt -- eingehalten werden können, wenn die Antragsteller die bestehenden
Betriebsanlagen in lärmtechnischer Hinsicht entsprechend dem Stand der Technik
nachrüsten, haben die Antragsteller trotz Kenntnis der schalltechnischen
Untersuchung der Fa. nicht erkennbar in Zweifel gezogen.
Die Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung der ... wird durch die von den
Antragstellern eingeholten Gutachten des TÜV-Hessen nicht in Frage gestellt.
Soweit in den letztgenannten Gutachten höhere Lärmwerte prognostiziert werden,
beruhen diese entweder darauf, dass der Betrieb der Antragsteller in
lärmtechnischer Hinsicht nicht dem Stand der Technik entspricht, oder darauf,
dass im Hinblick auf die geplante Erweiterung des betrieblichen Bestandes der
Lärm nicht nach der nach dem Bebauungsplan allein möglichen sog. "Hoflösung"
berechnet wird, sondern Gegenstand der Betrachtung die Variante ist, die der
Bauvoranfrage der Antragsteller zu Grunde liegt.
Das Gutachten des TÜV-Hessen vom 18. Februar 1993 Nr. L 2352 kommt zu dem
Ergebnis, dass auch ohne betriebliche Erweiterungsmaßnahmen (sog. "Ist-
Zustand") die Beurteilungspegel im Randbereich des geplanten Wohngebietes
tagsüber um ca. 1 dB(A) über dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für ein
allgemeines Wohngebiet lägen. Nachts werde der Immissionsrichtwert um bis zu
15 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung des von den Antragstellern
geplanten neuen Obstsilos mit Andienungsverkehr auf dem Flurstück ... (sog.
"Plan-Zustand") lägen die Beurteilungspegel tags um 2 dB(A) über dem
maßgeblichen Wert für allgemeine Wohngebiete und nachts um ca. 10 dB(A) über
dem entsprechenden Wert für ein Dorfgebiet (45 dB(A)). Die Ursache der
Überschreitung im betrieblichen "Ist-Zustand" sei die Kesselanlage (keine
geschlossene Außenwand) sowie das Tor der Lagerhalle. Die Überschreitungen im
betrieblichen "Plan-Zustand" würden dominant mitverursacht durch den
geänderten Andienungsverkehr. Das Gutachten des TÜV-Hessen vom 18. Februar
1993 empfiehlt ausdrücklich eine Bestandsaufnahme der Schallemittenten und
entsprechende Berechnungen, um zu überprüfen zu können, inwieweit die
Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik eingehalten werden können.
Diese Untersuchung hat die Antragsgegnerin im Übrigen in Form der
schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... vom 4. April 1995 veranlasst.
Auch das Gutachten des TÜV-Hessen vom 10. Oktober 1994 Nr. L 2864-G
bewertet die Situation für die Erntesaison in den Monaten August bis November
ohne die Durchführung von (dem Stand der Technik entsprechenden)
Lärmschutzmaßnahmen. Es wird in dem Gutachten ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass Untersuchungen zu möglichen Schallschutzmaßnahmen
auftragsgemäß nicht erfolgt sind. Soweit es in diesem Gutachten zu
Zielwertüberschreitungen kommt, werden dafür insbesondere Tor- und
Fensteröffnungen, vorrangig Geräuschübertragungen über zu Lüftungszwecken
geöffnete Fenster auf der Ostfassade der Kelterhalle sowie Geräuscheinwirkungen
des auf der Ostfassade befindlichen Lüfters des Tanklagers verantwortlich
gemacht. (vgl. Blatt 19, 21, 23 des Gutachtens).
Dem Gutachten des TÜV-Hessen vom 11. August 1995 Nr. 3128-G liegt die von
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Dem Gutachten des TÜV-Hessen vom 11. August 1995 Nr. 3128-G liegt die von
den Antragstellern geplante, aber auf Grund der Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht mögliche Errichtung der neuen Kelterhalle auf den
Flurstücken ... und ... mit Andienung auf den Flurstücken ... und ... zu Grunde. Die
auf Grund des Bebauungsplans allein mögliche Betriebserweiterung in Form der
sog. "Hoflösung", von der auch die schalltechnischen Untersuchung der Fa. ...
ausgegangen ist, ist nicht Gegenstand der Untersuchung (so ausdrücklich Blatt 4
des Gutachtens vom 11. August 1995). Wenn das Gutachten mithin trotz
Berücksichtigung der dem Stand der Technik entsprechender
Lärmminderungsmaßnahmen teilweise im Ergebnis zu einer Überschreitung der
Richt- und Zielwerte im geplanten Wohngebiet kommt, gibt dies keinen Anlass, an
der Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... zu zweifeln. Denn
soweit nach dem Gutachten trotz der Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen
insbesondere nachts wesentliche Richt- und Zielwertüberschreitungen an der
nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung des Bebauungsplangebiets ...
auftreten, werden dafür insbesondere Geräuscheinwirkungen durch LKW-
Obstanlieferungsfahrzeuge im Bereich des geplanten Wendeplatz (vgl. Blatt 3 des
Gutachtens des TÜV-Hessen vom 8. Januar 1997 Nr. L 3422-G) verantwortlich
gemacht, die bei der sog. "Hoflösung" so nicht entstehen.
Wenn das Gutachten des TÜV-Hessen vom 8. Januar 1997 Nr. L 3422-G schließlich
auch für die sog. "Hoflösung", die im Bebauungsplan festgeschrieben ist, Richt-
und Zielwertüberschreitungen prognostiziert, beruhen diese wiederum darauf,
dass insbesondere die Saftbehandlungsanlage mit einem relativ gering
schalldämmenden Dach und Rolltor ausgestattet ist.
Die von den Antragstellern gegen die schalltechnische Untersuchung der Fa. ... im
Übrigen erhobenen Einwände vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Dies gilt
insbesondere, soweit die Antragsteller rügen, das Gutachten gehe zu Unrecht
nicht von einem Nachtbetrieb der Keltereien aus. Hinsichtlich der Kelterei
verkennen die Antragsteller, dass die Betriebsbeschreibung, die der
schalltechnischen Untersuchung zu Grunde liegt, auf den Angaben des
Betriebsinhabers beruht. Auch während der Auslegungsfrist hat der Inhaber des
Betriebes nicht eingewandt, dass er in Zukunft auch nachts arbeiten wolle.
Hinsichtlich des Betriebes der Antragsteller orientiert sich die schalltechnische
Untersuchung an dem von den Antragstellern selbst in Auftrag gegebenen TÜV-
Gutachten Nr. 3252. Dort ist ausgeführt, dass in der Kelterzeit (Erntekampagne)
die technischen Anlagen bis zu 14 Stunden am Tag laufen. Dem Gutachten des
TÜV liegt eine -- von den Antragstellern angegebene -- Betriebszeit von 8.00 Uhr
bis max. 24.00 Uhr mit einer Pausenzeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr und eine
jährliche Erntekampagne von 2 bis 3 Monaten zu Grunde. Infolge dessen bedarf es
hier keiner gesonderten Betrachtung, ob die den Antragstellern erteilte
Baugenehmigung überhaupt einen Betrieb rund um die Uhr zulässt (vgl. zu der
Frage, wann eine Baugenehmigung einen Nachtbetrieb zulässt: OVG Berlin,
Beschluss vom 15. Mai 1998 -- 2 S 1. 98 --, a. a. O.).
Die Antragsteller legen der Antragsgegnerin zu Unrecht zur Last, sie sei
fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass auch bei einer -- nach dem
Bebauungsplan allein möglichen -- Verlegung des LKW-Wendeplatzes in den
Betriebshof westlich einer zu bauenden Kelterhalle (sog. "Hoflösung") die
Lärmrichtwerte im zukünftigen Wohngebiet eingehalten werden könnten. Zwar
geht das von den Antragstellern zitierte Gutachten des TÜV vom 8. Januar 1997 (L
3422-G) davon aus, dass auch bei einer Verlegung des LKW-Wendeplatzes in den
Betriebshof westlich einer geplanten Kelterhalle die Richt- und Zielwerte im
westlichen Bebauungsplangebiet (gemeint ist offenbar das im
Bebauungsplanentwurf vorgesehene allgemeine Wohngebiet) überschritten
würden. Auch insoweit macht das Gutachten, wie oben bereits ausgeführt, dafür
aber ausdrücklich die Geräuschentwicklung durch bestehende Anlagen
verantwortlich, die offensichtlich nicht dem Stand der Technik entsprechen,
insbesondere die Saftbehandlungsanlage mit einem relativ gering
schalldämmenden Dach und Rolltor.
Die Antragsgegnerin ist mithin auf Grund ihres Erkenntnisstandes zutreffend
davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1
BImSchG und einer der "Hoflösung" entsprechenden räumlichen Anordnung von
Kelterhalle und LKW-Wendeplatz die Lärmrichtwerte der TA-Lärm weitestgehend
eingehalten werden.
Insoweit bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den
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Insoweit bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den
besonderen topographischen und klimatischen Verhältnissen in .... Es ist davon
auszugehen, und dies konnte auch die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin
ihrer Abwägung zu Grunde legen, dass diese Verhältnisse bei Erstellung der
Lärmgutachten berücksichtigt worden sind.
Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen ein allgemeines Wohngebiet auch für den
25 m breiten Korridor des nordwestlichen Planbereichs festgesetzt hat, obwohl
dort der in der TA-Lärm angenommene Grenzwert von 40 dB(A) nachts um bis zu
2,5 dB(A) überschritten wird, ist auch dies unter Abwägungsgesichtspunkten
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Lärmrichtwerte der TA-Lärm stellen lediglich
eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar. Von ihnen darf abgewichen
werden (vgl. insoweit zur DIN 18005: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 --
BVerwG 4 N 6.88 --, NVwZ 1991, 881). Der zulässige Grad der Abweichung richtet
sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Da in der eingeholten
schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... vom 4. April 1995 eine Abweichung von
bis zu 3 dB(A) als nicht erheblich bezeichnet wird (so auch das von den
Antragstellern eingeholte Gutachten des TÜV-Hessen vom 10. Oktober 1994 Nr. L
2864-G, Bl. 25) und gegen diese Einschätzung von anderer Seite keine Einwände
erhoben wurden, ist ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich (vgl
auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 -- BVerwG 4 N 6.88 --, a.a.O.,
wonach die Überschreitung der Orientierungswerte um 5 dB(A) das Ergebnis einer
gerechten Abwägung sein kann).
Die Antragsgegnerin ist im Rahmen der Abwägung auch zu Recht davon
ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich den
Bestand der Kelterei der Antragsteller absichern und darüber hinaus auch
Erweiterungsmaßnahmen ermöglichen.
Bei einer Kelterei handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der als nicht erheblich
belästigend im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO anzusehen ist. Damit ist die Kelterei
in einem Gewerbegebiet zulässig und gehört entgegen der Ansicht der
Antragsteller nicht in ein Industriegebiet. Gewerbe- und Industriegebiet
unterscheiden sich planungsrechtlich in ihrem Gebietscharakter bzw. in ihrer
Zweckbestimmung insbesondere durch den zulässigen Störungsgrad. Die
eingeholten Lärmschutzgutachten ergeben, insbesondere wenn man davon
ausgeht, dass die Antragsteller ihren Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG
nachkommen, keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einer Kelterei, selbst
von der Größe des Betriebes der Antragsteller, um einen erheblich belästigenden
Gewerbebetrieb handelt. Insoweit wird auf die schalltechnische Untersuchung der
Fa. ... vom 4. April 1995 verwiesen. Wenn die Antragsteller ihren Betrieb gerade
wegen des Zu- und Abgangsverkehrs als erheblich störend ansehen, vermag dies
nicht zu überzeugen, da gerade Lagerhäuser und -plätze, die typischer Weise
einen erheblichen Verkehr erzeugen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in
Gewebegebieten allgemein zulässig sind.
Das Interesse der Antragsteller an einer Betriebserweiterung -- insbesondere wie
es in der Bauvoranfrage vom 15. Juli 1994 zum Ausdruck kommt -- ist in der
Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Dass dieses Interesse sich aus
Gründen des Lärmschutzes für das geplante Wohngebiet nicht in der Form der in
der Bauvoranfrage niedergelegten Errichtung einer Kelterhalle mit anschließender
Errichtung einer Wendeschleife auf dem Flurstück ... durchgesetzt hat, sondern im
Bebauungsplan die oben bereits mehrfach erwähnte sog. "Hoflösung"
festgeschrieben wurde, ist vor dem Hintergrund der Anforderungen, die das
Abwägungsgebot an eine rechtsstaatliche Planung stellt, nicht zu beanstanden.
Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass das zum
Gegenstand der Bauvoranfrage vom 15. Juli 1994 gemachte Vorhaben auch ohne
die einschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig
gewesen wäre und daher selbst die im Bebauungsplan festgeschriebene sog.
"Hoflösung" Erweiterungsmöglichkeiten eröffnet, die bisher nicht bestanden.
Bauplanungsrechtlich wäre das den Gegenstand der Bauvoranfrage bildende
Vorhaben -- die Kelterhalle mit der sich daran in östlicher Richtung anschließenden
Wendeschleife -- wenn ein Bebauungsplan nicht aufgestellt worden wäre, teilweise
nach § 35 BauGB zu beurteilen, da sich zumindest ein Teil der Bauflächen nicht
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) im Sinne
des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet.
Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz BauGB setzt einen Bebauungskomplex
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Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz BauGB setzt einen Bebauungskomplex
im Gebiet einer Gemeinde voraus, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein
gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist
(vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 -- BVerwG IV C 31.66 --, BVerwGE 32,
22; Urteil vom 17. Februar 1984 -- BVerwG IV C 56.79 -- BRS 42 Nr. 80). Ein
unbebautes Grundstück gehört dem so umschriebenen Ortsteil an, wenn es
innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. Dies ist dann der Fall, wenn die
aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der
Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.
November 1968, -- BVerwG IV C31.66 --, a.a.O.) Ein unbebautes Grundstück oder
eine unbebaute Fläche fällt danach nicht bereits deshalb in den Innenbereich im
bauplanungsrechtlichen Sinne, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung
umgeben ist (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 -- BVerwG IV 6.71 --,
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 33). Notwendig ist vielmehr, dass die zu
beurteilende Fläche selbst Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist, selbst
also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt
(vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 15. September 1994 -- 4 UE 873/93 --).
Nach den Plänen der Antragsteller soll die Kelterhalle auf den Flurstücken ... und ...
und der Wendeschleife auf den hangaufwärts liegenden Flurstücken ... und ...
errichtet werden. Es kann dahingestellt bleiben, wo genau im Bereich dieser
Grundstücke die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem
Außenbereich verläuft. Die letzte Bebauung ist im Westen das Gebäude auf dem
Flurstück ... und im Süden das Gebäude auf den Flurstücken ..., ... und ...
Ungeachtet der Frage, welche Grundstücksfreiflächen um diese Bebauung herum
noch dem Innenbereich zuzurechnen sind, gehören jedenfalls der Teil der Parzelle
sowie die Parzellen ... und ... zum Außenbereich, die außerhalb der Flucht der
östlichen Außenwand des Gebäudes auf dem Flurstücken ..., ... und ... liegen. Dies
wird ersichtlich auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen.
Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller weist der Senat noch ergänzend
darauf hin, dass die Entscheidung, ob ein Grundstück dem Innenbereich oder dem
Außenbereich zuzuordnen ist, ausschließlich von den tatsächlichen Verhältnissen
abhängt. Es ist danach unerheblich, ob die vorgenannten Flächen in einem
früheren Flurbereinigungsverfahren als Hofflächen oder sonstige bebaubare
Flächen zugeteilt wurden. Ein eventuell dadurch in der Person der Antragsteller
erzeugtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der vorgenannten Flurstücke kann nicht
zur Zuordnung der Außenbereichsflächen zum Innenbereich führen.
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist die geplante
Bebauung in Form der Kelterhalle und der dazu gehörigen Wendeschleife, auch
wenn sie nur teilweise Außenbereichsflächen in Anspruch nimmt, nicht
genehmigungsfähig, da sie öffentliche Belange beeinträchtigt.
Das der Bauvoranfrage der Antragsteller zugrunde liegende Vorhaben ist nicht
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bevorzugt im Außenbereich zulässig. Das
Vorhaben steht im Zusammenhang mit der von den Antragstellern betriebenen
Kelterei. Dieser Betrieb zählt nicht zur Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB.
Zwar können zur Landwirtschaft, die gem. § 201 BauGB den Erwerbsobstbau
umfasst, auch Stufen der Verarbeitung und Veredelung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 -- BVerwG 4 C 13.82 -
- DÖV 1985, 1015). Soweit die Antragsteller selbst erzeugtes Obst verarbeiten,
kann daher zwar von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Für
die Verarbeitung fremden Obstes trifft dies aber nicht zu, da es insoweit an der
erforderlichen "unmittelbaren Bodenertragsnutzung" fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom
19. April 1985 -- BVerwG 4 C 13.82 --, a.a.O., sowie Beschluss vom 16. März 1993 -
- BVerwG 4 B 15.90 -- DÖV 1993, 869). Als landwirtschaftlicher Betrieb könnte die
Kelterei daher nur dann qualifiziert werden, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit der
Antragsteller auf der Verarbeitung eigenen Obstes läge. Das ist jedoch nicht der
Fall. Die Antragsteller verfügen zwar selbst über 4 ha Streuobstwiesen mit ca. 480
Obstbäumen. Da sie jährlich aber 10.000 bis 20.000 Tonnen Obst verarbeiten, wird
deutlich, dass der Schwerpunkt des Keltereibetriebes in der Verwertung
fremderzeugter Produkte liegt.
Das Vorhaben der Antragsteller kann auch nicht deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB privilegiert sein, weil es sich bei der Kelterei ggf. um einen zweiten
Betriebszweig im Verhältnis zu der von den Antragstellern betriebenen
Landwirtschaft handelt. Nach den Angaben der Antragsteller bewirtschaften sie
neben den 4 ha Streuobstwiesen weitere 4 ha Grünland sowie "einige Hektar"
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neben den 4 ha Streuobstwiesen weitere 4 ha Grünland sowie "einige Hektar"
Wald. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteile vom 19. April 1985 -- BVerwG 4 C 54.82 --, NVwZ 1986, 200 und 30.
November 1984 -- BVerwG 4 C 27.81 --, NVwZ 1986, 203) einzelne Betätigungen,
die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche
Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser "mitgezogen" werden
und damit an der Privilegierung teilnehmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass es
sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine "bodenrechtliche
Nebensache" handelt. Daran fehlt es hier ganz offensichtlich, da der Schwerpunkt
der Betätigung der Antragsteller eindeutig dem Keltereigewerbe zugeordnet
werden muss.
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist die Errichtung der
Kelterhalle und der sich östlich daran anschließenden Wendeschleife unzulässig, da
durch diese Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35
Abs. 3 Nr. 5 BauGB) wird. Wie das Verwaltungsgericht Darmstadt während der
Beweisaufnahme vom 16. Juli 1998 in dem Verfahren 2 E 497/95 (2) festgestellt
hat, wird die Parzelle ... als Grünfläche genutzt. Auch das Flurstück ... ist mit Gras
bewachsen, während das Flurstück ... (teilweise) als Abstellfläche genutzt wird. Das
sich anschließende Flurstück ..., auf welchem die Wendeschleife errichtet werden
soll, stellte sich als Streuobstwiese dar. Ferner hat das Verwaltungsgericht
festgestellt, dass nördlich der Wegeparzelle ... der durch die
Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald geschützte Außenbereich
beginnt und die Fläche, die im angegriffenen Bebauungsplan als allgemeines
Wohngebiet ausgewiesen ist, zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme als
Getreideanbaufläche genutzt wurde. Diese Bestandsaufnahme zeigt, dass der
unbebaute Bereich nördlich und östlich der bereits vorhandenen Betriebsgebäude
der Antragsteller -- mit Ausnahme einer offensichtlich nicht genehmigten Nutzung
als Lagerplatz auf dem Flurstück ... -- durch eine im Außenbereich zu schützende
naturgegebene Bodennutzung -- Grünflächen und Streuobstwiesen -- geprägt ist.
Diese natürliche Eigenart der Landschaft würde durch die Errichtung der Kelterhalle
und der sich östlich daran anschließenden Wendeschleife beeinträchtigt, soweit
dadurch Außenbereichsflächen in Anspruch genommen werden.
Ein Anspruch auf Genehmigung der Kelterhalle mit der dazugehörigen
Erschließung über die Wendeschleife lässt sich auch nicht aus
Bestandsschutzerwägungen herleiten.
Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Januar 1986 --
BVerwG 4 C 80.82 -- BVerwGE 72, 362, die Ansicht vertreten, der Bestandsschutz,
den ein ursprünglich in Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes
Gebäude aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genieße, berechtige nicht nur
dazu, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen,
sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen
Maßnahmen durchzuführen. Diese Rechtsprechung hat das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. März 1998 -- 4 C 10.97 --, BVerwGE
106, 228, ausdrücklich aufgegeben. In Abkehr von der früheren Rechtsprechung,
die von der Vorstellung geprägt war, dass sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz
1 GG Anspruchspositionen ableiten lassen, wird klargestellt, dass es einen
Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem
Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht gebe (vgl. BVerwG,
Urteile vom 15. Februar 1990 -- BVerwG 4 C 23.84 -- BVerwGE 84, 322 -- und vom
16. Mai 1991 -- BVerwG 4 C 17.90 -- BVerwGE 88, 191). Weise eine gesetzliche
Regelung vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
Defizite auf, die sich weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie beheben
ließen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juni 1988 -- 1 BvL 9/83 -- BVerfGE
78, 306 <319> und vom 12. Februar 1992 -- 1 BvL 21/88 -- BVerfGE 85, 329
<333>), sei es den Fachgerichten verwehrt, unter Umgehung des einfachen
Rechts unmittelbar auf der Grundlage der Verfassung Ansprüche zu gewähren, die
von der Entscheidung des hierzu berufenen Gesetzgebers nicht gedeckt würden.
Vielmehr sei bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG das
Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einzuholen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1981 -- 1 BvL 77/78 -- BVerfGE
58, 300 <320> und vom 30. November 1988 -- 1 BvR 1301.84 -- BVerfGE 79, 174
<192>). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fungiere in diesem Zusammenhang
ausschließlich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, an dem das einfache
Recht zu messen sei, nicht aber als eigenständige Anspruchsgrundlage, die sich
als Mittel dafür benutzen lasse, die Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Gesetzgebers fachgerichtlich anzureichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November
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Gesetzgebers fachgerichtlich anzureichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November
1997 -- BVerwG 4 C 7.97 --). In § 35 BauGB habe der Gesetzgeber für Vorhaben im
Außenbereich eine Regelung geschaffen, die danach differenziere, ob es sich um
ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Abs. 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne
des Abs. 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des Abs. 4 handele. Damit
habe er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Seien die
in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so
scheide Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von
vornherein aus. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Die Antragsgegnerin hat im Übrigen das Interesse an einer Modernisierung und
baulichen Erweiterung des Keltereibetriebes der Antragsteller hinreichend
berücksichtigt und ist bei der Abwägung der Interessen der Antragsteller mit dem
Interesse an der Ausweisung eines Wohngebietes zu einem nachvollziehbaren und
vertretbaren Ergebnis gelangt. Im Einzelnen hat die Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin im Hinblick auf die entsprechend geäußerten Bedenken der
Antragsteller in ihrer Sitzung vom 17. Juli 1997 folgende Entscheidungen getroffen:
Auf Grund der geäußerten Bedenken, dass die im Planentwurf vorgesehene
Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,8 im Gewerbegebiet 3 die Errichtung
von befestigten Hofflächen im notwendigen Umfang nicht zulasse, werde die
Grundflächenzahl auf 0,9 erhöht. Eine Ausweisung der Hofflächen als überbaubare
Grundstücksfläche werde allerdings abgelehnt, da es auch weiterhin Ziel der
gemeindlichen Planung sei, ausschließlich bestimmte Teilbereiche des
Betriebsgrundstückes für die Errichtung von Gebäuden vorzusehen, innerhalb der
übrigen Grundstücksfreiflächen aber dagegen nur die Errichtung von Zufahrten,
Stellplätzen und Garagen zuzulassen. Im Hinblick auf die geäußerten Bedenken,
auf Grund der im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Höhenbegrenzung könne
eine Halle mit Obstpressen nicht errichtet werden, werde die maximale Firsthöhe
in Anpassung an die bereits vorhandenen Betriebsgebäude auf maximal 192,3 m
über NN erhöht. Zur Verbesserung der zukünftigen Immissionssituation werde die
bisher innerhalb der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ..., ausgewiesene
überbaubare Grundstücksfläche zu Gunsten der Ausweisung einer nicht
überbaubaren Grundstücksfläche aufgegeben. Ersatzweise werde dafür innerhalb
des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., eine überbaubare Grundstücksfläche in
gleicher Größe festgesetzt. So werde im Rahmen der Abwägung dem öffentlichen
Interesse an einem umfassenden Immissionsschutz der Vorrang eingeräumt vor
dem privaten Interesse der Antragsteller an einer möglichst kostengünstigen
Erstellung und Nutzung der zukünftigen Betriebseinheiten. Nach dem Stand der
Technik könne eine Halle mit Obstpressen durchaus am vorgesehenen Standort
erstellt werden, die sowohl eine ökonomisch tragbare Andienung als auch eine
ausreichende Be- und Entlüftung bei gleichzeitiger Lärmabschirmung gegenüber
der zukünftigen Wohnbaufläche zulasse. Um auch weiterhin eine Erschließung des
Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., gewährleisten zu können, werde darüber hinaus
am unmittelbaren Ost- bzw. Südrand des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., sowie
innerhalb der südlichen Teilfläche des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... eine Fläche
für Geh- und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks
Flur ... Flurstück ..., ausgewiesen. Die Auffassung, wonach die am nordöstlichen
Rand des Betriebsgeländes vorgesehenen Erschließungswege für das
Nachbargrundstück von den Antragstellern faktisch abzugeben seien und diese
Fläche deshalb nicht mehr für eigene Zwecke zur Verfügung stehe, führe nicht zu
einer Änderung der Planung. So handelt es sich lediglich um eine Verschiebung
des bereits derzeit für die Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ..., bestehenden
Geh- und Fahrrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke Flur,
Flurstück .... Da somit die von den Antragstellern angeführten
Nutzungseinschränkungen bereits derzeit für diese beiden Grundstücke gelten
würden, könne durch die Verschiebung des Geh- und Fahrrechts an den Ostrand
des Grundstücks Flur ..., ... Flurstück ..., im Gegensatz zur derzeitigen Situation
eine wesentlich bessere Ausnutzbarkeit der für betriebliche Erweiterungen
vorgesehenen Grundstücke ermöglicht werden. Da die mit den oben genannten
Rechten belegten Grundstücksteilfläche aber auch weiterhin im Eigentum der
Antragsteller verblieben, könnten diese auch zukünftig zumindest in dem Umfang
betrieblich genutzt werden, der eine freie Zuwegung zum Flurstück ... nicht
ausschließe. Da im Übrigen innerhalb dieser Grundstücksteilflächen ohnehin eine
Bebauung nicht zulässig bzw. aus Immissionsschutzgründen auch eine Nutzung
für Garagen, Stellplätze sowie als Zufahrten zu Betriebseinheiten ausgeschlossen
sei, würden die mit der vorgesehenen Festsetzung verbundenen
Nutzungseinschränkungen für vertretbar gehalten. Die geäußerten Bedenken
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Nutzungseinschränkungen für vertretbar gehalten. Die geäußerten Bedenken
gegen den vorgelegten Planentwurf, wonach die verkehrlichen Betriebsabläufe
nicht mehr gleichzeitig und nebeneinander, sondern nur noch zeitlich gestaffelt
abgewickelt werden könnten, seien im vorgetragenen Umfang nicht
nachvollziehbar. Es sei wohl unrealistisch, dass die für den an- und abfahrenden
Liefer- bzw. Gabelstaplerbetrieb vorgesehenen Flächen im realen Betriebsablauf
immer gleichzeitig von allen Fahrzeugen benutzt würden. So könne es zwar zu
unerwünschten Kreuzungspunkten zwischen Lieferfahrzeugen und Gabelstaplern
kommen. Diese Möglichkeit werde allerdings als so gering eingestuft, dass sich
daraus eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufes nicht ergeben
werde. Andererseits könne daraus kein zwingender Grund abgeleitet werden,
besonders im Hinblick auf die zu befürchtenden Immissionsbelastungen für das
zukünftige Wohngebiet, der die von den Antragstellern geplante Anordnung der
Betriebseinheiten und die damit ermöglichte Trennung von Lieferfahrzeugen vom
Gabelstaplerbetrieb rechtfertigen würde. Um allerdings gegenüber dem
ausgelegten Planentwurf weitere Bauflächen für geplante Betriebserweiterungen
zur Verfügung zu stellen, werde die innerhalb der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ...
sowie ... und ..., ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche um jeweils 5 m
nach Osten und Westen bzw. im Norden bis an die Wegeparzelle Flur ..., Flurstück
..., erweitert. Damit aber auch weiterhin innerhalb des Grundstücks Flur ...,
Flurstück ..., und damit zum zukünftigen Wohngebiet orientiert keine Garagen,
Stellplätze und Zufahrten entstehen könnten, werde die für die nicht überbaubare
Grundstücksfläche bereits im Bebauungsplanentwurf enthaltene Festsetzung
dahingehend ergänzt, dass auch innerhalb der ausgewiesenen überbaubaren
Grundstücksflächen derartige bauliche Anlagen nicht zulässig seien. Die
Auffassung, dass aufgrund der ausgewiesenen Bauflächen Stützmauern mit einer
Dränage notwendig seien, wodurch sich erhebliche Mehrkosten gegenüber dem
ursprünglichen Vorhaben ergeben würden, führe nicht zu einer Änderung der
Planung. Im Rahmen der Abwägung werde dem öffentlichen Interesse an einem
umfassenden Immissionsschutz, der aus der festgesetzten Anordnung der
Betriebseinheiten resultiert, der Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse
des Betriebsinhabers an einer möglichst kostengünstigen Erstellung und Nutzung
der zukünftigen Betriebseinheiten. Hinsichtlich der von den Antragstellern
geäußerten Auffassung, die derzeitigen Festsetzungen des
Bebauungsplanentwurfs ließen eine Erweiterung der Betriebseinheiten in dem
notwendigen Umfang nicht zu, werde darauf hingewiesen, dass die geplante
Wohnbaufläche bereits im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der
Gemeinde Brensbach dargestellt sei. Da dieser Bereich nicht im
Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald liege, werde auch weiterhin an
dieser Planung festgehalten. Da nur durch die im Bebauungsplanentwurf
vorgesehene Anordnung der einzelnen Betriebseinheiten ein aus städtebaulicher
und landschaftsplanerischer Sicht mit dem Orts- und Landschaftsbild verträglicher
und umfassender Immissionsschutz für das zukünftige Baugebiet gewährleistet
werden könne, werde im Rahmen der Abwägung diesem öffentlichen Interesse der
Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse des Betriebsinhabers an einer
möglichst kostengünstigen Erstellung und Nutzung seiner Betriebseinheiten. Diese
Einschätzung erfolge auch im Hinblick darauf, dass neben den im
Bebauungsplanentwurf enthaltenen Erweiterungsflächen auch die vorhandenen
Betriebsgebäude an der ... durch Umstrukturierung eine Optimierung und
Konzentrierung bestimmter Betriebseinheiten durchaus zuließen, so dass auch
langfristig eine im Wettbewerb konkurrenzfähige Betriebsführung möglich sei. Auch
die hinsichtlich der Verwendung von Hochsilos geäußerten Bedenken führten nicht
zu einer Änderung des Bebauungsplanentwurfs. Nach einer Auskunft des
Verbandes der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V. sei es durchaus ökonomisch und
tragbar, unterirdische Silos im Bereich des zukünftigen Keltergebäudes bzw. der
Hofflächen zu errichten. Dadurch werde, wie bisher auch von den Antragstellern
geplant, eine Silobeschickung unter Ausnutzung der natürlichen Schwerkraft
möglich sein, ohne die mit der Förderung in Hochsilos verbundenen
Qualitätsverluste des Obstes hinnehmen zu müssen. Klarstellend werde deshalb in
den Bebauungsplan eine Festsetzung aufgenommen, wonach derartige
unterirdische Betriebseinrichtungen auch innerhalb der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig seien. Im Rahmen der Abwägung, besonders im
Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem umfassenden Immissionsschutz für
das zukünftige Baugebiet, würden die Mehrkosten hingenommen, die sich
möglicherweise aus der Errichtung von unterirdischen Silos ergäben.
Wenn die Antragsteller der Antragsgegnerin zur Last legen, sie habe im Rahmen
ihrer Abwägung nicht die Kosten der Abstützmaßnahmen und die tatsächliche
Länge der auf Grund der sog. "Hoflösung" notwendig werdenden Stützmauern
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Länge der auf Grund der sog. "Hoflösung" notwendig werdenden Stützmauern
berücksichtigt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie die oben
wiedergegebene Beschlussfassung zeigt, wurde die Notwendigkeit der
Hangsicherung als solche und die Tatsache dadurch entstehender Mehrkosten in
der Abwägung berücksichtigt. Dass in der Begründung des Bebauungsplans von
einer Stützmauer in einer Länge von lediglich 30 m ausgegangen wird, begründet
vor diesem Hintergrund keinen Abwägungsfehler. Denn nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin wurde diese Länge in
einem Schreiben vom 17. Mai 1995 von den Antragstellern selbst genannt. Im
Übrigen ist das Vorbringen der Antragsteller zu der Länge der notwendigen
Abstützmaßnahmen auch im Normenkontrollverfahren nicht eindeutig. So wird
beispielsweise in der Antragsschrift vom 7. Juli 1999 (Blatt 40) ausgeführt, die
Länge der Stützmauer müsse 70 m betragen. Eine Berücksichtigung der exakten
Kosten der Hangsicherung stellt keinen Abwägungsfehler dar, zumal die
Antragsteller entsprechende Beträge während der Offenlegung nicht beziffert
haben.
Soweit im Zusammenhang mit der Darstellung des Geh- und Fahrrechts auf dem
Flurstück ... von den Antragstellern bemängelt wird, dass von dem bisherigen
entsprechenden Recht auf dem Flurstück ... nicht nur -- wie im Bebauungsplan
textlich ausgeführt -- der Eigentümer des Flurstücks ..., sondern auch der
Eigentümer des Flurstücks 166/2 begünstigt werde, und beide Begünstigte sich mit
der Aufgabe des Geh- und Fahrrechts auf dem Flurstück ... nicht einverstanden
erklärt hätten, kann auch daraus ein Abwägungsfehler nicht hergeleitet werden.
Aus der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan wird deutlich, dass auch
das Flurstück ... durch den dargestellten Weg erschlossen wird. Im Übrigen
verkennen die Antragsteller, dass durch die Darstellung einer Fläche für ein Geh-
und Fahrrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB bisherige Rechte noch nicht entzogen
und neue Rechte noch nicht begründet werden.
Die oben wiedergegebene Beschlussfassung der Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin vom 17. Juli 1997 zeigt, dass sich die Antragsgegnerin umfassend
mit dem von den Antragstellern während der Auslegung des Planentwurfs geltend
gemachten betrieblichen Modernisierungs- und Erweiterungsinteresse auseinander
gesetzt und insoweit auch alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat.
Unter Berücksichtigung des Interesses an einem effektiven Lärmschutz in dem in
ca. 50 m Abstand zum Betriebsgrundstück der Antragsteller ausgewiesenen
Wohngebiet hat sie bisher nicht gegebene Erweiterungsmöglichkeiten durch den
Bebauungsplan geschaffen.
Auch wenn die im Bebauungsplan festgeschriebene sog. "Hoflösung" aus der Sicht
der Antragsteller weder in finanzieller Hinsicht noch aus Gründen der Gestaltung
des Betriebsablaufs eine optimale Lösung darstellt, kann die
Abwägungsentscheidung nicht beanstandet werden. Wenn die Antragsteller trotz
allem das Abwägungsergebnis als fehlerhaft rügen, machen sie der Sache nach
keinen Abwägungsfehler geltend, sondern beklagen, dass die Antragsgegnerin
dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Wohngebietes und dem daraus
resultierenden öffentlichen Interesse an einem effektiven Lärmschutz den Vorrang
vor ihren betrieblichen Interessen eingeräumt hat. Nach dem eingangs Gesagten
ist diese Entscheidung jedoch, da der Rahmen eingehalten ist, der einer
rechtsstaatlichen Planungsentscheidung durch das Gebot der Abwägung gesetzt
wird, einer gerichtlichen Überprüfung entzogen.
Nach alledem ist der Bebauungsplan mit Ausnahme des Verstoßes gegen die
verfahrensrechtliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden.
Dieser Verstoß wirkt sich allerdings nicht auf den gesamten Bebauungsplan aus,
sondern betrifft nur das im Südwesten des Planbereichs festgesetzte
Gewerbegebiet 3, das Flurstück 168, den überplanten Teil des Flurstücks 169 und
die in diesem Bereich nördlich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche. Diese
teilweise Unwirksamkeit bringt den Bebauungsplan nicht insgesamt zu Fall. Unter
Anwendung der auch für Bebauungspläne geltenden Grundsätze über die teilweise
Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB)
kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der angegriffene Plan nur hinsichtlich des
von dem Verfahrensfehler betroffenen Planbereichs unwirksam ist und hinsichtlich
des übrigen Planbereichs gültig bleibt.
Regelmäßig wirkt sich zwar ein das Verfahren zur Aufstellung und zum Erlass eines
Bebauungsplans betreffender beachtlicher Verfahrensfehler auf das
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Bebauungsplans betreffender beachtlicher Verfahrensfehler auf das
Planungsergebnis als Ganzes aus. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
eine Regelung ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte, ist
der Fehler erheblich und bewirkt die Unwirksamkeit. Angesichts der prinzipiell
bestehenden Abhängigkeit aller Festsetzungen eines Bebauungsplans
untereinander, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt. In
Einzelfällen kann jedoch ein Verfahrensfehler auch abgrenzbar nur einen
bestimmten Teil eines Bebauungsplans betreffen und demzufolge ein möglicher
Einfluss dieses Fehlers auf den Plan als Ganzes ausgeschlossen werden. Dafür
kommen insbesondere nachträgliche Änderungen des Bebauungsplans zwischen
seiner Aufstellung und seinem In-Kraft-Treten in Betracht. Unterläuft in einem
solchen, allein auf einen bestimmten Teilbereich bezogenen Verfahrensabschnitt --
hier die nach Offenlegung vorgenommene Veränderung der
Bebauungsmöglichkeiten im Gewerbegebiet 3 -- ein Fehler, so liegt es nahe, dass
dieser Fehler sich nur auf das Ergebnis dieses Teilbereichs ausgewirkt hat. Es muss
in einer lebensnahen Betrachtung geprüft werden, welche Teile der Planung bei
einem rechtmäßig durchgeführten Verfahren unverändert geblieben wären (vgl.
dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 -- BVerwG 4 N 3.87 --, NVwZ 1990,
157).
Auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls kann vernünftiger Weise
ausgeschlossen werden, dass in Folge einer auf die Planänderungen, die nach der
Offenlegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 21. August bis 25. September
1995 vorgenommen worden sind, beschränkten erneuten Beteiligung der Bürger
und der Träger öffentlicher Belange der Bebauungsplan in seinen übrigen Teilen
einen anderen Inhalt bekommen hätte. Wie oben bereits ausgeführt, wird von der
nachträglichen Änderung das Grundgerüst der bisherigen Abwägung nämlich nicht
tangiert.
Unter Anwendung der oben bereits erwähnten Grundsätze über die teilweise
Nichtigkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften kommt der Senat zu der
Erkenntnis, dass der angegriffene Bebauungsplan (lediglich) bezüglich des
Bereichs zwischen der ... im Westen bis einschließlich des überplanten Teils des
Flurstücks ... sowie der in diesem Bereich festgesetzten öffentlichen
Verkehrsfläche unwirksam ist. Die Verkehrsfläche wird von der Teilunwirksamkeit
erfasst, da sie in ihrem westlichen Teil ausschließlich der Erschließung des
Betriebes der Antragsteller dient und die übrigen Gebiete hinreichend über den
östlichen Teil der entsprechenden Wegeparzelle erschlossen werden. Hinsichtlich
dieses Planbereichs kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den
begangenen Verfahrensfehler der Plan einen anderen Inhalt erhalten hätte.
Die nicht von dem Verfahrensfehler betroffenen Teile des Bebauungsplans -- die
Wohngebiete 1 und 2 sowie das Gewerbegebiet 4 -- bewirken für sich betrachtet
eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche
Ordnung. Insbesondere sind auch ohne die Ausweisung des Gewerbegebietes 3
keine unzumutbaren Nutzungskonflikte zwischen dem Keltereibetrieb der
Antragsteller und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet zu befürchten. Nach
der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... vom 4. April 1995, die, wie die
obigen Ausführungen zeigen, zu Beanstandungen keinen Anlass gibt, liegt der
Gesamtbeurteilungspegel der Kelterei der Antragsteller -- soweit die
Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG erfüllt werden -- und der Kelterei der Fa. ...
auch bei der Bestandssituation unterhalb der Immissionsrichtwerte.
Es ist schließlich davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im
Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen auf
die Festsetzungen zu den Gebieten 1, 2 und 4 eingeschränkten Plan beschlossen
hätte. Dies folgert der Senat daraus, dass die Antragsgegnerin entsprechend dem
Aufstellungsbeschluss vom 17. Dezember 1992 ursprünglich allein beabsichtigte,
auf den von dem Verfahrensfehler nicht betroffenen Flächen die Voraussetzungen
für eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Erst im Laufe des Planungsverfahrens
wurde das Betriebsgelände des Keltereibetriebes in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans aufgenommen, um den Keltereibetrieb planungsrechtlich
abzusichern sowie in gewissem Umfang zusätzliche Bauflächen für eine
betriebliche Erweiterung vorzusehen. Die Festsetzung der Wohnbauflächen und
des Gewerbegebietes 4 stehen nach dem Willen der Antragsgegnerin mithin nicht
in einem unabdingbaren Zusammenhang. Es spricht nichts dafür, dass die
Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne die Ausweisung des Gewerbegebiets 3
nicht beschlossen hätte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet der Senat
das Unterliegen der Antragsteller im Streit um die Wirksamkeit der im
Bebauungsplan ausgewiesenen Gebiete 1, 2, und 4 im Verhältnis zum Streit um
die Wirksamkeit des gesamten Bebauungsplans mit 50%. Obwohl die Antragsteller
die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans auch in Bezug auf das Gebiet
3 begehren, dieser jedoch insoweit lediglich bis zur Behebung eines formellen
Mangels (nochmalige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB) für unwirksam
erklärt wird, kommt bezogen auf diesen Teil des Streitgegenstandes eine
Kostenteilung nach § 155 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Die gerichtliche
Entscheidung bleibt zwar betreffend das Gewerbegebiet 3 formell hinter dem
Antrag der Antragsteller zurück, auch bezüglich dieses Teilbereichs den
Bebauungsplan für nichtig zu erklären. Darin ist jedoch kein teilweises Unterliegen
zu sehen. Durch die dem § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO entsprechende Tenorierung
wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Heilung der als fehlerhaft
erkannten Satzung möglich ist. Bis zu einer Heilung durch Wiederholung der
entsprechenden Verfahrenshandlungen ist der Bebauungsplan in gleichem
Umfang suspendiert wie bei der Erklärung der Nichtigkeit. Ob eine Fehlerheilung
überhaupt stattfinden wird, ist im Übrigen ungewiss (vgl. hierzu auch Hess. VGH,
Urteil vom 25. Mai 2000 -- 4 N 2660/91 --; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.
Februar 1998 -- 3 S 731/97 --).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der
Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in
entsprechender Anwendung.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.