Urteil des HessVGH vom 23.11.1987
VGH Kassel: öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, verfügung, vollziehung, sondernutzung, besitz, rechtsgrundlage, behörde, anmerkung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 TH 2166/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 VwGO, § 8 FStrG, § 16
StrG HE, § 51 Abs 1 Nr 3
StrG HE , § 1 SOG HE
Leitsatz
Einzelfall eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots, mit dem die ohne
Sondernutzungserlaubnis vorgenommene Aufstellung von Werbeeinrichtungen und
Warenauslagen in einer großstädtischen Fußgängerzone unterbunden werden soll.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den
Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Mai 1987 gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. April 1987 wiederherzustellen, zu Recht
abgelehnt. Das durch diese ordnungsbehördliche Verfügung ausgesprochene
Nutzungsverbot erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und seine - gemäß § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders angeordnete - sofortige Vollziehung als im
öffentlichen Interesse geboten.
Die Antragstellerin stellt seit mehreren Jahren - nach eigenen Angaben
ununterbrochen seit Mitte 1982 - im öffentlichen Verkehrsbereich der
Fußgängerzone Zeil in Frankfurt am Main vor ihrer im Gebäude Zeil ...
untergebrachten Geschäftsfiliale transportable Werbeeinrichtungen sowie
gelegentlich Warenauslagen auf, ohne im Besitz der hierfür gemäß § 16 Abs. 1
Satz 1 HStrG erforderlichen Sondernutzungserlaubnis zu sein. Mehrere in den
Jahren 1982 bis 1985 unternommene Versuche der Antragsgegnerin, das
rechtswidrige, nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 HStrG mit Geldbuße bedrohte Verhalten der
Antragstellerin durch Erlaß entsprechender B e s e i t i g u n g s v e r f ü g u n g e n
zu unterbinden, blieben aus unterschiedlichen Gründen ohne greifbaren Erfolg.
Das deshalb mit dem Ziel einer endgültigen Bereinigung (bei gleichzeitiger
Aufhebung der zuletzt erlassenen Beseitigungsverfügungen) ausgesprochene N u
t z u n g s v e r b o t findet seine Rechtsgrundlage in der den Ordnungsbehörden
erteilten (General-)Ermächtigung, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit
einzuschreiten. Insoweit gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat,
nichts anderes als in einem vom beschließenden Senat bereits früher
entschiedenen Fall (Beschluß vom 25. März 1981 - II TH 13/81 -); dort ist
ausgeführt worden:
"Im gegebenen Fall ist die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung
bereits aufgrund der formellen Illegalität der vom Antragsteller ausgeübten
Tätigkeit offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage dieser Verfügung sind die §§ 1
Abs. 3 i.V.m. 6 Abs. 1 Ziffer 2 und 1 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl.
1972 I S. 24) - HSOG -. Danach sind die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr,
d.h. alle Verwaltungsaufgaben, die der Polizei nicht ausdrücklich übertragen sind,
allgemeine Verwaltungsaufgaben und werden unter entsprechender Anwendung
des HSOG von den Landkreisen und Gemeinden wahrgenommen, soweit nicht die
Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung gesetzlich begründet ist. Nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HSOG dürfen polizeiliche Gebote oder Verbote unter den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassen werden. Bei der
gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 HSOG nur entsprechenden Anwendung der Vorschriften
des HSOG genügt es, wenn statt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 die
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des HSOG genügt es, wenn statt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 gegeben sind. Das bedeutet, daß für eine
Verfügung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr insoweit nicht die strengen
Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 (unaufschiebbare Beseitigung einer Störung)
vorliegen müssen. Im gegebenen Fall liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit
im Sinne des § 1 Abs. 1 HSOG vor. Der Antragsteller betreibt nach dem insoweit
unstreitigen Vorbringen der Beteiligten auf einem öffentlichen Parkplatz die
Herstellung und den Verkauf von Kraftfahrzeugschildern. Hierbei handelt es sich
um eine nach § 16 HStrG genehmigungspflichtige Sondernutzung, denn der
Antragsteller benutzt den öffentlichen Straßenraum auf eine nicht dem
Gemeingebrauch, d.h.zum Zwecke des Verkehrs, zuzurechnende Art. Der
Antragsteller ist nicht im Besitz einer derartigen Sondernutzungserlaubnis, so daß
sein Verhalten gegen § 16 Abs. 1 HStrG und damit gegen die öffentliche
Sicherheit, zu deren Erhaltung u.a. gehört, daß die objektive Rechtsordnung
unversehrt bleibt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 - IV OE 36/77 -,
ESVGH 30, 115 <117>), verstößt."
Insbesondere kennt das hessische Landesrecht keine dem § 8 Abs. 7 a des
Bundesfernstraßengesetzes vergleichbare Spezialermächtigung, die wegen
verschiedener Mängel beim Vorgehen gegen unerlaubte Sondernutzungen in
dieses Gesetz eingefügt wurde (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985,
Kapitel 26 Rz. 30). Im übrigen wird, was die offensichtliche Rechtmäßigkeit des von
der Antragstellerin angefochtenen Nutzungsverbots anbelangt, auf die
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (vgl. im übrigen
auch Senatsbeschluß vom 28. Dezember 1981 - II TH 59/81 -).
Auch die - mit einer hinreichenden schriftlichen Begründung im Sinne des § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO versehene - Anordnung der sofortigen Vollziehung der
streitigen Verbotsverfügung ist nicht zu beanstanden; denn sie liegt im
überwiegenden öffentlichen Interesse. Die für den Sofortvollzug erforderliche
Eilbedürftigkeit ist gegeben, um die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des
präventiven Nutzungsverbots zu sichern. Hätte es die Antragstellerin in der Hand,
durch Einlegung von mit Suspensiveffekt ausgestatteten Rechtsbehelfen die
Vollstreckung der Verbotsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluß eines unter
Umständen Jahre dauernden Rechtsstreits hinauszuschieben, würde sie in
schlechthin unerträglicher Weise gegenüber denjenigen Bürgern bevorzugt
werden, die sich an die bestehenden Rechtsvorschriften halten und mit einer
Sondernutzung erst nach Erteilung der hierfür erforderlichen Erlaubnis beginnen.
Dies gilt um so mehr, als die faktische Duldung einer illegalen Sondernutzung zu
Werbungszwecken während der unabsehbaren Dauer eines Widerspruchs- und
Verwaltungsstreitverfahrens gerade in einem großstädtischen Fußgängerbereich
einen erheblichen Anreiz zur Nachahmung des ungesetzlichen Verhaltens bieten
würde. In einem derartigen Fall rechtfertigt das öffentliche Interesse an der
Wahrung der Rechtsordnung auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl.
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl.
1986, Rz. 589 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im übrigen irrt die Antragstellerin,
wenn sie meint, ein Nutzungsverbot der hier vorliegenden Art sei einer Anordnung
des Sofortvollzugs nicht zugänglich. Das Gegenteil ist richtig. Der Senat folgt
insoweit der ständigen Rechtsprechung der für Bausachen zuständigen Senate
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß des 4. Senats vom 6.
August 1982 - IV TH28/82 -, ESVGH 32 S. 259 m.w.N.), wonach die Anordnung der
sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots a u c h b e i l ä n g e r e m Z e i t a b
l a u f seit Errichtung des ungenehmigten Bauwerks ohne Rücksicht auf die
materielle Rechtslage - also bei lediglich formeller Illegalität - im öffentlichen
Interesse liegt. Es hieße die Dinge auf den Kopf stellen, wenn der seit 1982
anhaltende Gesetzesverstoß der Antragstellerin mit der Beschwerde auf ein
"jahrelanges Zuwarten" der Antragsgegnerin zurückgeführt und daraus ein
rechtliches Hindernis für das Einschreiten der zuständigen Behörde hergeleitet
würde. Wenn schließlich die Antragstellerin der Auffassung ist, auf ihren mit dem
Widerspruch vom 30. Januar 1984 verbundenen Antrag auf Erteilung der
erforderlichen Sondernutzungserlaubnis habe die Antragsgegnerin längst (positiv)
entscheiden müssen, ist dem entgegenzuhalten, daß es ihr unbenommen bleibt,
ihren vermeintlichen Anspruch auf dem Rechtsweg zu verfolgen (zu den
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 10. März 1981 - II OE 123/79 -, NVwZ
1983 S. 48 mit Anmerkung Löhr, NVwZ 1983 S. 20); eine abweichende rechtliche
Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden
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Nach alledem ist die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg
eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt
hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 14
Abs. 1 GKG i .V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S.
2326).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.