Urteil des HessVGH vom 04.11.1992

VGH Kassel: stand der technik, lärm, bestehende anlage, öffentliches recht, bebauungsplan, verfügung, betriebsstätte, zumutbarkeit, duldungspflicht, behörde

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 UE 21/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 5 Nr 1 BImSchG, §
22 Abs 1 S 1 Nr 1
BImSchG, § 38 BImSchG,
Nr 2.321 TA Lärm
(Zu "erheblichen Geräuschbelästigungen" durch
Speditionsunternehmen im Grenzbereich
Wohngebiet/Industriegebiet)
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen.
Der Standort der Spedition befindet sich in einem durch den Bebauungsplan Nr.
der Stadt R als Gewerbegebiet mit dem Zusatz "emissionsarm" ausgewiesenen
Bereich. Unmittelbar daran angrenzend befindet sich im Westen das durch den o.
g. Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet "Am D" und östlich ein im
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestelltes und tatsächlich auch als
solches bebautes Wohngebiet.
Im Jahre 1948 wurde auf das jetzt als Betriebsgrundstück genutzte Grundstück
zunächst ein Wohnhaus mit Stallgebäude und Garage errichtet. In den folgenden
Jahrzehnten wurde das Anwesen ohne ausdrückliche baurechtliche Genehmigung
zu einem Speditionshof ausgebaut.
Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft über Störungen der Nachtruhe
durch den Betrieb der Klägerin führte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt F des
Beklagten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1984 zunächst Erhebungen
über die Häufigkeit der Fahrbewegungen auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin
durch und ließ sodann am 15. April 1984 zwischen 21.45 Uhr und 22.15 Uhr
Geräuschimmissionen auf einem Nachbargrundstück messen. Gestützt auf diese
eigenen Lärmmessungen (mehrfach Spitzenwerte bis zu 67 dB(A)) sowie auf das
Ergebnis eines von der Klägerin bereits im Jahre 1982 selbst in Auftrag gegebenen
Meßgutachtens (Wirkpegel von 51 dB(A), Schallhöchstpegel von 75 dB(A)) traf das
Gewerbeaufsichtsamt F am 18. Dezember 1984 die streitbefangene
Ordnungsverfügung. Darin wurde der Klägerin sofort vollziehbar aufgegeben, den
Nachtfahrbetrieb von und zu ihrem Betriebsgelände sowie den Rangierbetrieb und
die sonstigen Arbeiten auf dem Gelände während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis
6.00 Uhr so zu gestalten, daß der zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A)
während der Nachtzeit für die angrenzenden Wohngebiete eingehalten werde.
In dem dagegen am 24. Dezember 1984 eingelegten Widerspruch bestritt die
Klägerin die ihr zur Last gelegten Verstöße gegen die Lärmschutzvorschriften. Auf
jeden Fall könne der vom Beklagten festgesetzte Lärmrichtwert von ihr, der
Klägerin, dann eingehalten werden, wenn die Lastzüge vom gegenüberliegenden
Parkplatz abfahren dürften, dessen Nutzung jedoch bisher nicht genehmigt sei.
Dagegen sei der ihr vom Beklagten in der gewerbeaufsichtlichen Verfügung
unterbreitete Vorschlag, für die Durchführung ihres Nachtfahrbetriebes auf einen
in B gelegenen Speditionshof auszuweichen, unzumutbar.
Das von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Kassel angestrengte Eilverfahren
-- II/3 H 1601/85 -- endete durch Vergleich, in welchem sich die Klägerin bei
gleichzeitiger Aufhebung des angeordneten Sofortvollzugs durch den Beklagten
verpflichtete, den Nachtfahrbetrieb einschließlich sonstiger Arbeiten in der Zeit von
0.00 Uhr bis 6.00 Uhr täglich zu unterlassen.
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Der Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Klage, die die
Klägerin über ihr Vorbringen im Vorverfahren hinaus damit begründete, daß ihr
Betrieb seit 1948 bestehe und daher situationsbedingt gegenüber der später
heranrückenden Wohnbebauung zur Störquelle geworden sei, welche die Nachbarn
zudem in voller Kenntnis in Kauf genommen hätten.
Das Verwaltungsgericht Kassel wies mit Urteil vom 16. November 1987 die Klage
im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Die von dem Speditionsbetrieb der
Klägerin zur Nachtzeit ausgehenden Lärmimmissionen seien geeignet, erhebliche
Belästigungen bei den Anwohnern herbeizuführen. Der Beurteilung der
Erheblichkeit seien die in der Technischen Anleitung zum Schutze gegen Lärm --
TA Lärm -- festgelegten Immissionsrichtwerte zugrunde zu legen. Bei den an den
Betriebsstandort der Klägerin angrenzenden Gebieten handele es sich um solche,
in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht und für welche die
Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm auf tagsüber 55 dB(A) und nachts 40
dB(A) festgesetzt seien. Die Einordnung der angrenzenden Gebiete als
Wohngebiete folge für den westlichen Teil "Am D" aus den Festsetzungen des
Bebauungsplanes, für den östlichen -- unbeplanten -- Teil sei die durch die
Wohnbebauung geprägte tatsächliche Situation maßgebend. Stießen -- wie hier --
Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit aufeinander, nämlich auf
der einen Seite ein 70 dB(A) zulassendes Gewerbegebiet, auf dem sich der Betrieb
der Klägerin befinde, auf der anderen Seite Gebiete mit ausgedehnter
Wohnbebauung, so bestehe eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Daraus resultiere einerseits eine besondere Pflichtigkeit desjenigen, der die
Belästigungen verbreite und andererseits eine Duldungspflicht für denjenigen, der
sich in der Nähe des Betriebes ansiedele und daher Nachteile hinnehmen müsse,
die er außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen brauchte. Die
Festsetzung des für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwertes auf
40 dB(A) sei auch unter Beachtung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes
aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der erhöhten Duldungspflicht der
Nachbarn sei schon dadurch Rechnung getragen worden, daß das Gebiet "Am D"
im Hinblick auf das angrenzende Gewerbegebiet nur als allgemeines Wohngebiet
im Bebauungsplan ausgewiesen worden sei, obwohl es sich tatsächlich als ein
reines Wohngebiet darstelle, in dem nach der TA Lärm nachts nur 35 dB(A) Lärm
zulässig seien. Insofern sei durch eine bereits plangegebene Erhöhung der
nächtlichen Immissionsrichtwerte für die angrenzenden Nachbarn die Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme in den Festsetzungen des Bebauungsplanes
konkretisiert worden. Darüber hinaus werde die Pflichtstellung der Klägerin deshalb
erhöht, weil ihr Betrieb von zwei Seiten mit einer ausgedehnten Wohnbebauung
umgeben sei. Dabei könne sie sich nicht auf eine besondere
Situationsberechtigung gegenüber den Anwohnern berufen; denn sie genieße nur
einen eingeschränkten Bestandsschutz. Für den Betriebshof und für die
Betriebstankstelle könne sie nämlich keine Baugenehmigungen vorlegen. Der
Bestandsschutz umfasse deshalb lediglich die ausdrücklich genehmigten Gebäude
und Nutzungsarten, nicht aber den eigentlichen Speditionsbetrieb. Die Klägerin sei
ferner auch deshalb mit einer besonderen Pflichtstellung belastet, weil sie die
Ausbildung der ihr abträglichen baurechtlichen Situation, die mit der Errichtung der
Wohngebäude in der Nachbarschaft des Betriebes entstanden sei, nicht zu
verhindern versucht habe. Sie sei ferner auch nicht gegen die Festsetzungen des
Bebauungsplanes vorgegangen, der für das Gewerbegebiet die Einschränkung
"emissionsarm" enthalte. Zudem sei ein baurechtlicher Bestandsschutz durch die
Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingeschränkt.
Da die Nachbarn nach alledem keinen höheren Immissionsrichtwert als 40 dB(A)
zur Nachtzeit hinzunehmen brauchten und dieser Immissionsrichtwert ausweislich
aller Meßergebnisse überschritten worden sei, sei die angefochtene
gewerbeaufsichtliche Ordnungsverfügung zu Recht ergangen. Der Beklagte habe
die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Gebiete und die sich daraus ergebende
Pflichtenstellung erkannt und frei von Fehlern zum Gegenstand seiner
Ermessenserwägung gemacht. Die Anordnung sei auch inhaltlich hinreichend
bestimmt und, da ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes
nicht zur Verfügung gestanden habe, auch verhältnismäßig und damit insgesamt
rechtmäßig.
Gegen das ihr am 25. November 1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.
Dezember 1987 Berufung eingelegt. Sie hält das angegriffene Urteil in mehrfacher
Hinsicht für unzutreffend. Sie erfülle ihre aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz
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Hinsicht für unzutreffend. Sie erfülle ihre aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz
folgende Pflicht, die Anlage so zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen
verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien bzw. daß
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf
ein Mindestmaß beschränkt würden, weil ihre Lastzüge dem Stand der Technik
entsprächen. Inzwischen seien die Verhältnisse für die zu- und abfahrenden
Lastzüge dadurch verbessert worden, daß sie, die Klägerin, von einem
Grundstücksnachbarn in nordöstlicher Richtung einen 30 m breiten
Grundstücksstreifen hinzu erworben habe.
Abgesehen von der tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse könne von der
Klägerin die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) nicht verlangt
werden. Denn -- ebenfalls -- abgesehen davon, daß eine Reihe gerichtlicher
Entscheidungen die Grenze der Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen in
allgemeinen Wohngebieten bei Nacht jedenfalls erst oberhalb von 40 dB(A) ziehe,
genieße ihr Betrieb unabhängig vom Vorliegen einer bauaufsichtlichen
Genehmigung einen uneingeschränkten Bestandsschutz. Auch könne ihr nicht
vorgeworfen werden, daß sie seinerzeit nicht versucht habe, die Errichtung von
Wohngebäuden in ihrer Nachbarschaft zu verhindern. Vielmehr müsse ein "grober
Mißgriff" der Baugenehmigungsbehörden angenommen werden, die die Errichtung
der Wohngebäude trotz der ausdrücklichen Bedenken des Gewerbeaufsichtsamtes
wegen der Nähe des klägerischen Betriebes baurechtlich genehmigt hätten.
Dieser habe jedenfalls zur Folge, daß die Eigentümer und Bewohner dieser
Baugebiete eine Einschränkung ihrer Abwehrrechte von vornherein in Kauf
genommen hätten. Ebenso unzulässig sei der Vorwurf, die Klägerin sei gegen die
Einstufung des Gebietes als "emissionsarmes Gewerbegebiet" nicht vorgegangen.
Schließlich sei die Festsetzung des Immissionsrichtwertes auf 40 dB(A) --
unabhängig davon, daß andere Gerichte für reine Wohngebiete bereits 45 dB(A) in
der Nacht als Anhaltspunkte akzeptierten -- deshalb zu niedrig, weil es sich im
vorliegenden Fall bei den Nachbargebieten nicht um reine, sondern um allgemeine
Wohngebiete handele. Einer durch das Aufeinandertreffen von Gewerbegebiet und
allgemeinem Wohngebiet geprägten Gemengelage könne nicht einfach dadurch
Rechnung getragen werden, daß der Grenzwert nur um 5 dB(A) -- gemeint ist wohl
ausgehend von dem niedrigeren Wert von 35 dB(A) für reine Wohngebiete --
erhöht werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. November 1987 sowie die
Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes F vom 18. Dezember 1984 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums in K vom 31.
Mai 1985 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die gewerbeaufsichtliche Anordnung sei erforderlich, um die von dem
Speditionshof ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein zulässiges Maß zu
beschränken. Dabei sei der von den Lastkraftwagen ausgehende Lärm aufgrund
deren betriebsbezogenen Einsatzes der Betriebsstätte der Klägerin zuzurechnen.
Der als Anhaltspunkt für die Frage der Erheblichkeit des Lärms angenommene
Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts unterliege keinen Bedenken. Von der
üblicherweise beim Zusammentreffen unterschiedlicher Gebietsqualitäten
vorzunehmenden Bildung eines sogenannten Mittelwertes habe abgesehen
werden können, weil der Abwägung der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten
schon -- wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe -- durch die für die Klägerin
günstigere Festsetzung des Wohngebiets "Am D" als allgemeines anstatt als
reines Wohngebiet bereits im Bebauungsplan Rechnung getragen worden sei.
Selbst bei der Annahme, daß ein Mittelwert hätte gebildet werden müssen, liege
dieser nachts bei 45 dB(A), ein Wert, den die Klägerin ebenfalls erheblich
überschritten habe. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen stünden der hier
vorgenommenen Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbeeinträchtigungen nicht
entgegen; denn abgesehen davon, daß sie nach der heutigen Rechtslage so nicht
mehr ergehen dürften, beträfen sie die Beurteilung von durch Verkehrslärm
verursachte Immissionen und nicht -- wie hier -- von anlagebezogenen
Lärmimmissionen.
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Eine Duldungspflicht der Wohnnachbarschaft ergebe sich auch nicht aus Gründen
des Bestandsschutzes; denn die Nutzung der einzelnen Bauwerke als
Speditionshof sei von den einzeln erteilten Genehmigungen nicht mit umfaßt
gewesen. Selbst wenn jedoch der Speditionsbetrieb baurechtlichen
Bestandsschutz genießen würde, wären grundsätzlich Anordnungen der
angegriffenen Art zur Vermeidung von erheblichen Lärmbelästigungen zulässig.
Schließlich könne sich die Klägerin gegen die gewerbeaufsichtliche Anordnung
nicht mit dem Einwand wehren, die westlich und östlich des Betriebes gelegenen
Grundstücke seien in Kenntnis der Lärmimmissionen bebaut worden. Der Betrieb
habe nämlich von Anbeginn an die latente Gefahr in sich getragen, bei einer
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere bei der Entstehung
einer Wohnnachbarschaft, als erheblich belästigend angesehen werden zu
müssen. Die Klägerin hätte daher ihren Betrieb den neuen Verhältnissen anpassen
und die nicht mehr zumutbaren Lärmbelästigungen unterlassen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozeßakte, der das
Eilverfahren betreffenden gerichtlichen Verfahrensakte des VG Kassel -- II/3 H
1601/85 -- sowie auf die die Klägerin betreffenden Behördenakten des
Regierungspräsidiums in K (1 Hefter), des Bauamtes des Landkreises H -R (23
Hefter) und auf den Bebauungsplan der Stadt R- verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- ohne weitere mündliche Verhandlung
entscheiden konnte, ist zum Teil begründet; denn das Verwaltungsgericht hätte
die Klage nicht in vollem Umfang abweisen dürfen, sondern ihr in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen.
Die der Klägerin aufgegebene Einhaltung von Immissionsrichtwerten ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die von ihrem
immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Betrieb ausgehenden
Geräuscheinwirkungen auf die angrenzenden Wohngebiete weniger als 45 dB (A)
betragen sollen.
Rechtsgrundlage für die angegriffene Anordnung des Beklagten ist § 24 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes -- BImSchG --. Danach kann die zuständige
Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf das Bundes-
Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen
Anordnungen treffen. Mit der angegriffenen Verfügung verfolgt der Beklagte das
Ziel, die Klägerin dazu anzuhalten, ihre Grundpflichten als Anlagenbetreiberin
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu erfüllen, nämlich ihre nicht
genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche
Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Regelung sind
gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer
geeignet sind. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche
Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen sind, bemißt sich danach, was die
Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil es
unzumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die konkrete
Betroffenheit abzustellen, die freilich insofern umgebungsabhängig ist, als nach
der gesetzlichen Konzeption nicht die Erwartungen des einzelnen, sondern die
Verhältnisse in der Nachbarschaft, das heißt im Einwirkungsbereich der Anlage, als
Maßstab dienen.
Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, den auf dem Betriebsgrundstück
der Klägerin durch Motorengeräusche ihrer Lastkraftwagen verursachten Lärm der
gewerblichen Betriebsstätte zuzurechnen, in deren funktionalem Zusammenhang
sie stehen. Der von ihrem Betriebsgrundstück ausgehende Einsatz der
Kraftfahrzeuge der Klägerin stellt einen integralen Bestandteil ihrer betrieblichen
Betätigung dar. Unabhängig von der für Kraftfahrzeuge maßgeblichen
Spezialregelung des § 38 BImSchG, der auch die Fahrzeuge der Klägerin
unterliegen, soweit ihre Beschaffenheit und ihr Einsatz außerhalb des
Betriebsgrundstückes betroffen sind, sind die von ihnen auf dem Betriebsgelände
verursachten Geräuschimmissionen ausschließlich betriebsbezogen und deshalb
der Betriebsstätte der Klägerin als Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG
zuzuordnen (so Hess. VGH, U. v. 13. Januar 1986 -- VIII OE 90/80 -- UPR 1987, S.
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zuzuordnen (so Hess. VGH, U. v. 13. Januar 1986 -- VIII OE 90/80 -- UPR 1987, S.
73).
Der Beklagte hat die Frage, ob die Geräusche, die -- wie soeben ausgeführt -- von
den der Anlage der Klägerin zuzurechnenden Lastkraftwagen ausgehen, geeignet
sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, auch
zulässigerweise auf der Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutze gegen
Lärm -- TA Lärm -- beurteilt.
Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch den Grenzwert für nächtliche
Geräuschimmissionen, die der hier betroffenen Nachbarschaft zumutbar sind, auf
40 dB (A) festgesetzt. Zwar ist bei der Beantwortung der Frage, was der
Umgebung an Lärmbelästigungen zugemutet werden darf, von dem Grundsatz
auszugehen, daß Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der im
Einwirkungsbereich einer lärmemittierenden Anlage liegenden Grundstücke und
ihrer Bewohner maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation
abhängen -- hiervon geht auch die TA Lärm aus, wenn sie in Nr. 2.321 das Maß der
Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen nach der Gebietsart im Einwirkungsbereich
der Anlage stuft --, aber die im vorliegenden Fall zu beurteilende Situation ist
durch ein nicht vorbeugend vermiedenes Nebeneinander von sich grundsätzlich
ausschließenden Nutzungen geprägt. Für die Lösung solcher Konflikte ist von der
Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß in Bereichen, in denen Gebiete von
unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit
zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen
Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist (so schon BVerwG, U. v. 12. Dezember
1975 -- IV C 71.73 -- E 50, 49, 55). Dieser auch und gerade im
Immissionsschutzrecht geltende Zwang zur gegenseitigen Rücksichtnahme führt
schon generell dazu, daß die Bewohner eines bestimmten Gebietstyps, die an der
Grenze zu einem weniger schützenswerten Gebiet liegen, mehr an Geräuschen
hinnehmen müssen, als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die
nicht im Grenzbereich zu Gebieten liegen, in denen die Grenze der Zumutbarkeit
durch Festsetzung höherer Immissionsrichtwerte gezogen ist. Dieser erhöhten
Duldungspflicht des Nachbarn korrespondiert die Einschränkung des Rechts eines
Anlagenbetreibers, aus Rücksicht auf den Gebietscharakter der Umgebung nicht
mehr soviel Lärm erzeugen zu dürfen, wie der Charakter des Gebietes zuläßt, in
dem sich die Anlage befindet.
Steht danach fest, daß weder die Klägerin die für sie ohne das Bestehen einer
Rücksichtnahmepflicht günstigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm Nr. 2.321
Buchstabe a) (70 dB (A) ohne weitere nächtliche Einschränkung) oder Buchstabe
b) (nachts 50 dB (A)) noch der Beklagte die für die Nachbarn günstigsten Werte
des Buchstaben e) (nachts 35 dB (A)) reklamieren können, so ist ein "Mittel- oder
Zwischenwert" zu bilden. Dabei wird eine rein rechnerische, von abstrakten
Gebietsrichtwerten ausgehende Mittelwertbildung den Anforderungen des
gegenseitigen Gebots der Rücksichtnahme nicht gerecht. Die vom erkennenden
Senat bei 45 dB (A) angenommene Grenze für die den Nachbarn zumutbaren
nächtlichen Geräuschimmissionen ist das Ergebnis einer tatrichterlichen
Beurteilung, der im zu entscheidenden Einzelfall folgende Überlegungen zugrunde
gelegen haben: Die Lärmbelastung von 45 dB (A) nachts geht nicht über das in
einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinaus; auch diese Gebiete dienen
aber dem Wohnen (vgl. §§ 6 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung --
BauNVO --) und entsprechen den in der TA Lärm unter Nr. 2.321 Buchstabe c)
genannten Gebieten mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder
vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind,
und für die der Immissionsrichtwert nachts auf 45 dB (A) festgesetzt ist. Einen
darüber hinausgehenden Schutz verdienen diejenigen Nachbarn, die an die
Grenze zu dem Speditionshof der Klägerin herangerückt sind, nicht; ihre
Schutzbedürftigkeit ist bei der im vorliegenden Fall anzustellenden
Betrachtungsweise der von Bewohnern eines Mischgebietes vergleichbar.
Die nachträgliche Lösung von auch als "Gemengelage" bezeichneten
Konfliktsituationen (zu dieser Bezeichnung "Neue Hinweise zur Beurteilung von
Freizeitlärm", in: NVwZ 1988, S. 135, 136, dort unter Nr. 2.3.2), in denen
unterschiedlich genutzte Gebiete aneinandergrenzen, hängt nach Auffassung des
erkennenden Senats auch davon ab, ob der emittierende Betrieb an ein bereits
vorhandenes Wohngebiet heranrückt, sich beide Gebiete zeitgleich entwickeln oder
ob -- wie hier -- Wohngebiete an ein bereits vorhandenes Gewerbe- bzw. sogar
Industriegebiet heranrücken.
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Selbst wenn mit dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen
wird, daß sich das westlich an den Betriebsstandort der Klägerin angrenzende
Gebiet "Am D" abweichend vom Bebauungsplan tatsächlich als reines Wohngebiet
im Sinne des § 3 BauNVO darstellt, in dem gemäß Nr. 2.321 e) die
Immissionsrichtwerte nachts auf 35 dB (A) festgesetzt sind, muß sich dieses
Wohngebiet -- jedenfalls an der von den Geräuscheinwirkungen am meisten
betroffenen Grenzregion -- mehr an "Rücksichtnahme aufbürden lassen" als die
Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle durch Herabstufung der Schutzwürdigkeit
um eine Gebietsqualität im Sinne der Immissionsrichtwertfestsetzung der TA Lärm
(hier Buchstabe d) anstatt Buchstabe e)). Das gilt auch für das östlich an die
Betriebsstätte angrenzende Wohngebiet, für dessen Qualifizierung als
"allgemeines" oder "reines" Wohngebiet Tatsachen fehlen, die aufzuklären das
Gericht jedoch für entbehrlich hält, weil selbst die Charakterisierung als reines
Wohngebiet der vom beschließenden Senat angenommenen
Zumutbarkeitsschwelle von 45 dB (A) nicht entgegensteht. Der in den technischen
Regelwerken -- neben der hier herangezogenen TA Lärm ist auch auf die VDI-
Richtlinie 2058 Blatt 1 oder die LAI hinzuweisen -- enthaltene regelmäßige
Abstufungswert von 5 dB (A) zwischen den jeweils nächst schutzwürdigen
Gebietskategorien wird in der Praxis nicht selten schon dann als Herabstufung der
Zumutbarkeitsschwelle herangezogen, wenn der Anlagenbetreiber an die Grenze
zum benachbarten Wohngebiet heranrückt (dazu etwa Bay. VGH, U. v. 24.
September 1984 -- 22 B 82 A 436 -- GewA 1985, S. 101, 102), während hier, wie
schon hervorgehoben, die Wohngebiete an das vorhandene Gewerbegebiet
herangerückt sind. Daß die Schwelle der Zumutbarkeit -- gemeint ist dabei
offensichtlich der Richtwert -- noch höher liegen kann, wenn Wohn- und
Anlagennutzung etwa gleichzeitig entstehen oder wenn gar ein Wohngebiet an
eine bereits bestehende Anlage heranrückt, wird auch vom
Bundesverwaltungsgericht für möglich gehalten (siehe etwa U. v. 19. Januar 1989 -
- 7 C 77.87 -- E 81, 197, 206; B. v. 7. August 1991 -- 7 B 48.91 -- BayVBl. 1992, S.
58; so auch Hess. VGH, U. v. 17. Juni 1992 -- 14 UE 2977/86 -- S. 11 des
Entscheidungsabdrucks).
Ist nach dem zuvor Gesagten bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle auch
der zeitliche Ablauf für das Entstehen eines Nebeneinanders von sich
grundsätzlich ausschließenden Nutzungen zugunsten der Klägerin
mitzuberücksichtigen, so durfte diese nicht -- wie vom Verwaltungsgericht -- auch
noch deshalb mit einer besonderen Pflichtstellung belastet werden, weil sie die
Ausbildung der ihr abträglichen baurechtlichen Situation, die mit der Errichtung der
Wohngebäude in der Nachbarschaft des Betriebes entstanden ist, nicht zu
verhindern versucht hat. Die Tatsache, daß die Klägerin es unterlassen hat, einen
"störungspräventiven" Abwehranspruch (zu diesem Begriff siehe Bartelsperger,
Subjektives öffentliches Recht und störungspräventive Baunachbarklage, DVBl.
1971, S. 723) geltend zu machen, führt doch bereits dazu, daß sie als
Anlagenbetreiberin weniger Lärm verbreiten kann, als ihr der Charakter des
Gebietes, in dem ihre Betriebsstätte angesiedelt ist, nach der TA Lärm zuließe,
wenn sie nicht von Wohngebieten umgeben wäre. Die "klaglose" Duldung einer
heranrückenden Wohnbebauung hat damit zur Folge, daß der emittierende
Anlagenbetreiber ohnehin eine "gewissermaßen abfallende fremde
Gebietstendenz hinnehmen muß" (dazu BVerwG, U. v. 16. April 1971 -- IX C 2.79 --
Buchholz 406, 11 § 19 BBauG Nr. 26); daß er darüber hinaus "stets als Verlierer
weichen müßte", kann nicht verlangt werden (dazu Sendler, Abschied vom
"latenten" Störer?, WuV 1977, S. 94, 108 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 12.
Dezember 1975 -- VI C 71.73 -- a.a.O., zitiert vom Hess. VGH, U. v. 17. Juni 1992 --
14 UE 2977/86 -- S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
Schließlich ist es für die Beantwortung der Frage, wann die Geräuschbelästigungen
des Betriebes der Klägerin ein "erhebliches" Ausmaß erreichen und demzufolge als
schädliche Umwelteinwirkungen zu gelten haben, weder von Bedeutung, ob
einzelne Betriebseinheiten der Anlage baurechtlich nicht genehmigt worden sind;
noch kommt es darauf an, um wieviel dB (A) der der Klägerin vom Beklagten als
einzuhalten aufgegebenen Richtwert bei den Lärmmessungen überschritten
worden ist. Einer vermeintlich baurechtlich formellen Illegalität hätten die
zuständigen Behörden zum Beispiel durch Verhängung eines Nutzungs
(änderungs)verbots begegnen können; der -- vom Beklagten zuletzt vorgebrachte
-- Einwand, die für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte könnten im Falle
eines Nachtfahrbetriebes gar nicht eingehalten werden, berührt nicht die Frage
nach der rechtsfehlerfreien Festlegung einer Zumutbarkeitsschwelle, sondern
vielmehr die Geeignetheit der vom Beklagten selbst erlassenen Anordnung. Sollte
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vielmehr die Geeignetheit der vom Beklagten selbst erlassenen Anordnung. Sollte
sich herausstellen, daß der vom Senat festgesetzte Grenzwert von 45 dB (A) von
der Klägerin nicht eingehalten werden kann und damit schädliche
Umwelteinwirkungen durch die von den Lastkraftwagen oder von den anderen
Nachtarbeiten ausgehenden Geräusche nach dem Stand der Technik nicht
vermeidbar sind, so wird der Beklagte andere Mittel erwägen müssen, um die nach
dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein
Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Ist nach alledem der Richtwert für nächtliche Geräuschimmissionen -- nur diese
Frage bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens -- um 5 dB (A) zu
niedrig angesetzt, so ist der Verwaltungsakt auch nur in diesem rechtswidrigen
und die Klägerin in ihren Rechten verletzenden Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Dagegen ist die Verfügung nicht -- wie von der Klägerin begehrt -- in
vollem Umfang aufzuheben. Mit der Aufrechterhaltung des bei Festlegung des
Richtwertes auf 45 dB (A) im übrigen rechtmäßigen Teils der behördlichen
Anordnung trifft der Senat nicht eine Ermessensentscheidung, die der Behörde
vorbehalten ist. Er beseitigt vielmehr lediglich den rechtswidrigen Teil einer
behördlichen Ermessensentscheidung, läßt aber den rechtmäßigen Teil unberührt,
ohne selbst Ermessenserwägungen anzustellen. Die Behörde hat nach ihrem
Ermessen entschieden, daß sie gegen die Lärmbelästigungen durch Erlaß einer
Lärmschutzverfügung einschreiten will, wie sie die Nachbarn vor weiteren
Lärmbelästigungen schützen will (nämlich durch Festlegung eines
Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit) und welchen Maßstab sie bei der
Festlegung des Richtwertes anwenden will (nämlich den in der TA Lärm
vorgesehenen). Alle diese Ermessenserwägungen bleiben unangetastet; geändert
wird lediglich die fehlerhafte Bewertung des gesetzlich unbestimmten
Rechtsbegriffs "schädliche Umwelteinwirkungen", die keinen Akt der
Ermessensausübung darstellt und somit gerichtlich voll überprüfbar ist.
Die Aufrechterhaltung der angefochtenen gewerbeaufsichtlichen Verfügung in dem
angegebenen Umfang ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin -- wie von ihr
behauptet -- die nunmehr zu fordernden Lärmrichtwerte nie überschritten hätte
oder infolge der -- wiederum von ihr behaupteten -- zwischenzeitlich
durchgeführten Maßnahmen einhielte. Denn eine immissonsschutzrechtliche
Anordnung, die allein auf die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte abzielt,
ohne zugleich aus der -- bestrittenen -- Überschreitung dieser Werte weitere für
den Betreiber nachteilige Folgerungen zu ziehen (z.B. Stillegung) oder ihm
bestimmte Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels aufzugeben (z.B. Anbringung
von Schallschutzplatten oder ähnlichem), verliert ihre Rechtfertigung nicht
dadurch, daß der Betreiber ihr nachkommt. Würden solche "Zielanordnungen" im
Hinblick darauf, daß der Adressat ihnen nachkommt, mit Wirkung für die Zukunft
aufgehoben, so könnten die Betreiber alsbald von deren Einhaltung Abstand
nehmen. In Fällen, in denen sowohl durch Beschwerden von Nachbarn als auch
durch anschließende behördliche Messungen Anlaß dafür besteht, auf die
Einhaltung der für die Nachbarschaft zumutbaren Geräuschbelastungen
hinzuwirken, erscheint gerade die in der bloßen Festsetzung von
Immissionsrichtwerten zu erblickende Zielanordnung sowohl unter dem
Gesichtspunkt der Erforderlichkeit (geeignet und verhältnismäßig) als auch unter
dem der Bestimmtheit rechtmäßig.
In diesem Umfang ist die Klage zu Recht abgewiesen worden und mußte die
Berufung zurückgewiesen werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.