Urteil des HessVGH vom 15.12.1988
VGH Kassel: berufliche tätigkeit, aufschiebende wirkung, schule, gemeinde, bad, mitbestimmung, kreis, fürsorgepflicht, gefährdung, zivilprozessrecht
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 4177/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 Abs 4 S 3 PersVG HE
1988
(Mitbestimmung - Umsetzung innerhalb politischer
Gemeinden)
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist überwiegend begründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller auch im
Beschwerdeverfahren primär gestellten Antrag festzustellen, daß seinem
Widerspruch vom 10. September 1988 gegen die Verfügung des Staatlichen
Schulamtes vom 31. August 1988 aufschiebende Wirkung zukommt, sowie den 1.
Hilfsantrag als unzulässig abgelehnt. Wegen der Begründung kann auf die insoweit
zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen
werden (Art. 2 § 7 des Entlastungsgesetzes).
Der von dem Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtete
Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen
Anordnungsgrund sowie den notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht. Nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Main-
Kinzig-Kreises vom 19. Juli 1988 war der Antragsteller auf Grund seiner beruflichen
Tätigkeit - gemeint ist die berufliche Tätigkeit an der Grund- und Hauptschule
Jossgrund-Oberndorf - stark gefährdet, eine Herzneurose zu entwickeln. Seine
Tätigkeit an dieser Schule ist mit derjenigen an der Grund- und Hauptschule Bad
Orb vergleichbar, so daß die nach Ansicht des Amtsarztes vorliegende starke
Gefährdung weiterhin besteht. Dies bestätigt auch das Gutachten des Prof. Dr.
Schaefer vom 2. Dezember 1988, das auf Grund einer ambulanten Untersuchung
vom 26. November 1988 erstattet wurde. Auch in diesem Gutachten ist
abschließend davon die Rede, daß die gegenwärtige berufliche Situation des
Antragstellers für ihn gesundheitlich gefährdend ist.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die
Umsetzung des Antragstellers von der Kreisrealschule Bad Orb an die Grund- und
Hauptschule Bad Orb (siehe dazu § 28 Abs. 1 Satz 3 HBG) ist offensichtlich
rechtswidrig, weil die erforderliche Zustimmung des Gesamtpersonalrats beim
Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis nicht vor der Durchführung der
streitbefangenen Maßnahme eingeholt wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Nr. 1
e i.V.m. § 91 Abs. 2 und 4 Satz 2 HPVG i.d.F. vom 24. März 1988 (GVBl Seite 103);
im folgenden HPVG F. 1988). Die Ausnahmeregelung des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG
F. 1988, wonach eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats bei Abordnungen
innerhalb einer politischen Gemeinde bis zur Dauer von einem Jahr nicht
stattfindet, gilt hier nicht. Die Umsetzung des Antragstellers an die Grund- und
Hauptschule Bad Orb war zwar auf ein Jahr befristet, sie schloß sich jedoch an die
annähernd ein Jahr dauernde Abordnung an die Grund- und Hauptschule
Jossgrund-Oberndorf an, so daß hier eine insgesamt die Dauer eines Jahres
übersteigende (Ketten-)Abordnung vorliegt. Unterliegt aber eine den Zeitraum
eines Jahres übersteigende Abordnung eines Lehrers innerhalb einer politischen
Gemeinde der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung, so gilt dies nach dem
Grundsatz a maiore ad minus auch dann, wenn mehrere den Zeitraum eines
Jahres übersteigende Abordnungen sich aneinanderreihen und hinsichtlich einer
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Jahres übersteigende Abordnungen sich aneinanderreihen und hinsichtlich einer
Abordnung die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG F. 1988 nicht
vorliegen. Denn für die von dem Personalrat im Rahmen seines
Mitbestimmungsrechts zu wahrenden Interessen ist es unerheblich, ob der
Beamte länger als ein Jahr innerhalb einer politischen Gemeinde umgesetzt oder
teilweise auch zusätzlich zur Umsetzung an eine außerhalb der politischen
Gemeinde liegende Schule abgeordnet wurde. Etwas anderes kann allerdings dann
gelten, wenn sich an eine mit Zustimmung des Personalrats durchgeführte
Abordnung eine Umsetzung desselben Lehrers an eine andere Schule im Sinne
des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG F. 1988 anschließt. Hier läßt sich die Ansicht
vertreten, daß sich an eine personalvertretungsrechtlich wegen der Zustimmung
des Personalrats rechtmäßige Maßnahme eine ohnehin mitbestimmungsfreie
weitere Maßnahme anschließt. Der Grundsatz a maiore ad minus greift hier nicht,
weil wegen der Zustimmung des Personalrats zur Abordnung des Beamten die
mitbestimmungsfreie Umsetzung übrig bleibt. Letztlich kann im vorliegenden
Verfahren jedoch die vorstehend aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, weil
der Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis der
Abordnung des Antragstellers an die Grund- und Hauptschule Jossgrund-Oberndorf
nicht zugestimmt hatte. Die Maßnahme beruhte personalvertretungsrechtlich auf
einer Anordnung gem. § 73 HPVG F. 1988. Eine vorläufige Regelung nach dieser
Bestimmung ist zwar personalvertretungsrechtlich zulässig, ersetzt jedoch die
Zustimmung des Personalrats nicht.
Da die streitbefangene Umsetzung des Antragstellers bereits wegen der fehlenden
personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung rechtsfehlerhaft ist, braucht nicht
abschließend der Frage nachgegangen zu werden, ob der Antragsteller aus dem
Rechtsinstitut der Fürsorgepflicht wegen seines Gesundheitszustandes einen
Anspruch auf Verwendung an seiner bisherigen Schule hat. Der Senat sieht sich
jedoch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der Amtsarzt, der in erster Linie dazu
berufen ist zu beurteilen, inwieweit sich der Gesundheitszustand eines Beamten
auf seine Dienstfähigkeit auswirkt, in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 1988
davon ausgeht, daß der Antragsteller im Rahmen einer vergleichbaren beruflichen
Tätigkeit stark gefährdet war, eine Herzneurose zu entwickeln. Unter diesen
Umständen erscheint es zweifelhaft, ob es der dem Dienstherrn obliegenden
Fürsorgepflicht entspricht, den Antragsteller auch nur vorübergehend bis zur
abschließenden Klärung der medizinischen Fragen der vom Amtsarzt geäußerten
starken Gefährdung auszusetzen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, auch wenn
der Hauptantrag und der 1. Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt wurden (§
154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Streitwert für den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung und demzufolge auch die durch diesen Antrag
entstandenen Kosten übersteigen den Streitwert sowie die Kosten für einen Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO. In Verfahren nach dieser Bestimmung bemißt der Senat
den Streitwert mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts, während er in
Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung den Streitwert auf die Hälfte des
Hauptsachestreitwerts festsetzt. Nach § 19 Abs. 4 GKG ist für die
Streitwertbemessung der höhere Wert eines hilfsweise gestellten Antrags
maßgebend, wenn über ihn entschieden wird. So ist es hier, wobei über den 2.
Hilfsantrag zu Gunsten des Antragstellers befunden wurde.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4 und §
20 Abs. 3 GKG. Er entspricht der Hälfte des sogenannten Regelstreitwerts.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.