Urteil des HessVGH vom 05.07.1993
VGH Kassel: ordre public, adoptivmutter, anerkennung des ausländischen urteils, elterliche sorge, wohl des kindes, kindeswohl, genehmigung, elterliche gewalt, bilaterales abkommen
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UE 2361/92
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 AuslG vom 28.04.1965,
§ 7 Abs 4 AuslG vom
28.04.1965, § 7 Abs 5
AuslG vom 28.04.1965, §
16a FGG, Art 22 BGBEG
(Aufenthaltsrecht für ein nach türkischem Recht
adoptiertes Kind)
Tatbestand
Der 1985 in Karaman (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger;
seine Eltern, und leben in der Türkei. Der Kläger kam am 9. September 1988 nach
Deutschland und lebt seitdem bei den seit 1973 miteinander verheirateten
Eheleuten und. Während sich der Ehemann als Arbeitnehmer seit längerem im
Bundesgebiet aufhält, zog die Ehefrau erst im Jahre 1988 zu ihm. Seit Sommer
1992 besucht der Kläger die Grundschule.
Die Eheleute gaben zunächst gegenüber der Gemeindeverwaltung an, sie hätten
beide den Kläger adoptiert. Hierzu legten sie die Übersetzung eines Urteils des
Friedensgerichts Karaman vom 11. August 1988 vor, demzufolge die Adoption des
Klägers durch erlaubt wurde. In diesem Urteil heißt es, habe erklärt, sie sei seit
1973 mit verheiratet, der den Kläger ("den kleinen) adoptiert habe. Deswegen
möchte auch sie den Kläger adoptieren, was zu dessen Vorteil sei, da sie finanziell
in guter Lage sei. Die Eltern hätten sich bereit erklärt, ihr Kind zur Adoption zu
geben. Die von benannten Zeugen hätten erklärt, daß die Adoption zum Vorteil
des Klägers sei, da es der Adoptivmutter finanziell sehr gut gehe und sie den
Kläger so gut behandele, als sei es ihr leibliches Kind. In dem gleichzeitig
vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister vom 20. Oktober 1988 ist
vermerkt, daß der Kläger aufgrund des Urteils des Friedensgerichts Karaman vom
11. August 1988 Adoptivkind von ist und daß deren Ehemann den am 10.
November 1965 geborenen leiblichen Vater des Klägers, adoptiert hat. Unter
"Erklärungen" ist darüber hinaus angegeben, habe, Sohn von, durch Urteil des
Friedensgerichts Karaman vom 11. August 1988 adoptiert.
Mit Bescheid vom 18. September 1989 beschränkte der Landrat des -Kreises nach
vorheriger Anhörung den Aufenthalt des Klägers bis zum 30. Oktober 1989. Zur
Begründung ist ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege die schutzwürdigen Interessen an
dem weiteren Verbleib des Klägers in Deutschland. Der Adoptionsbeschluß müsse
als eine Gefälligkeitsbescheinigung bewertet werden, die dazu diene, ein im
Bundesgebiet anderweitig nicht zu erreichendes Aufenthaltsrecht zu erlangen;
zudem seien ihm keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Versorgung
des Klägers in der Türkei nicht gegeben wäre. Der Nachzug eines Kindes könne
unter anderem nur zugelassen werden, wenn sich beide Elternteile rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhielten. Durch einen ungehemmten Nachzug von
Familienangehörigen werde die soziale und wirtschaftliche Struktur der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dem Kläger sei daher die Rückkehr zu
seinen in der Türkei lebenden Eltern durchaus zuzumuten. Eine ausreichende
Besuchszeit sei dem Kläger bereits eingeräumt. Aufgrund des mittlerweile
einjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet könne nicht mehr von einem
Besuchsaufenthalt ausgegangen werden.
Gegen diesen am 28. September 1989 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit
Schriftsatz vom 9. Oktober 1989 Widerspruch eingelegt, der am 10. Oktober 1989
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Schriftsatz vom 9. Oktober 1989 Widerspruch eingelegt, der am 10. Oktober 1989
beim Kreisausschuß des Kreises und am 13. Oktober 1989 beim Landrat des -
Kreises einging. Mit diesem Widerspruch wurde zunächst vorgetragen,
beabsichtige, den Kläger bis zum Ende des Jahres 1989 wieder in die Türkei zu
bringen. Am 18. Oktober 1989 hat der Kläger mit Schriftsatz des jetzigen
Bevollmächtigten vom 10. Oktober 1989 erneut Widerspruch eingelegt. Unter dem
7. November 1989 wurde der ursprüngliche Widerspruch im Hinblick darauf
zurückgenommen, daß die Ausländerbehörde für diesen Fall zugesagt hatte, den
Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1989 zu erlauben.
Zur Begründung des Widerspruchs wurde später ausgeführt, den deutschen
Gerichten und Behörden stehe grundsätzlich eine materielle Prüfung der wirksam
durchgeführten Adoption nicht zu. Die Adoption sei formell rechtmäßig und
widerspreche auch nicht in besonders schwerwiegender Weise dem Sinn und
Zweck der deutschen Adoptionsregeln. In diesem Zusammenhang sei die
Vorbehaltsklausel des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO äußerst zurückhaltend anzuwenden.
Sie komme nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils
mit Rücksicht auf die deutsche Rechtsordnung schlechthin untragbar wäre.
Derartige Anhaltspunkte seien hier nicht festzustellen. Aus dem Adoptionsurteil sei
ersichtlich, daß die Adoption "völlig zum Wohl des Kindes" erfolgt sei. In einem im
Widerspruchsverfahren vorgelegten Schreiben erklärten die Eltern des Klägers, sie
hätten kein eigenes Einkommen und den Kläger zur Adoption gegeben, da sie
nicht in der Lage gewesen seien, für dieses Kind zu sorgen und Verantwortung zu
tragen. Es sei ihnen überhaupt nicht möglich, das Kind bei sich aufzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1990 wies das Regierungspräsidium
den Widerspruch zurück, weil die von der Ausländerbehörde getroffene
Ermessensentscheidung keinen Bedenken begegne. Die Adoption sei zwar
wirksam, sie könne aber nicht anerkannt werden, weil das Ergebnis der Anwendung
ausländischen Rechts sittenwidrig sei oder sonst zu den Grundgedanken und den
Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts in untragbarem Widerspruch
stehe. Hierfür spreche insbesondere, daß Art. 6 GG einer Adoption dann
entgegenstehe, wenn die Eltern das Band zwischen Eltern und Kind aus lediglich
formalen Gesichtspunkten oder deswegen lösten, weil sie sich aus der
Verantwortung befreien wollten. Die Eltern des Klägers seien nach den
Lebensverhältnissen in der Türkei durchaus dazu in der Lage, den Kläger den
Verhältnissen entsprechend angemessen zu erziehen. Hierfür spreche auch die
1988 gezeigte grundsätzliche Bereitschaft der "Großeltern", den Kläger wieder in
sein Heimatland zu verbringen. Hierfür spreche weiter die Erklärung, das Kind sei
adoptiert worden, damit die "Großmutter" nicht so alleine sei. Das Kindeswohl sei
offenbar in der türkischen Adoptionsentscheidung in keinster Weise berücksichtigt
worden. Für das Kindeswohl könnte besser durch eine Erziehung durch die Eltern
im Heimatland Sorge getragen werden. Die "Großmutter" dürfte ohnehin aufgrund
ihres Alters und ihrer sprachlichen Isolation in Deutschland kaum in der Lage sein,
dem Kläger eine dem Kindeswohl entsprechende Personensorge angedeihen zu
lassen. Selbst wenn die Adoption nicht als rechtswidrig anzusehen wäre, führe dies
zu keiner für den Kläger günstigen Ermessensentscheidung. Mangels
entsprechender rechtsbindender Richtlinien stehe die Entscheidung über die
Beschränkung des Aufenthalts grundsätzlich im weiten Ermessen der zuständigen
Behörde. Im vorliegenden Fall sei ein aufenthaltsrechtliches Hindernis darin zu
sehen, daß sich die leiblichen Eltern ihrer sorgerechtlichen Verpflichtung ohne
nachvollziehbaren Grund entzogen hätten, obwohl der Kläger im Zeitpunkt der
Einreise und im jetzigen Lebensabschnitt gerade in besonderer Weise der Fürsorge
und Erziehung in der elterlichen Lebensgemeinschaft bedurft hätte.
Gegen diesen ihm am 28. Dezember 1990 zugestellten Widerspruchsbescheid hat
der Kläger am 22. Januar 1991 Klage erhoben und sich vor allem dagegen
gewandt, daß der Adoptionsbeschluß des türkischen Gerichts als
Gefälligkeitsentscheidung angesehen werde und angeblich gegen den ordre public
verstoße. Differenzen zwischen türkischem und deutschem Adoptionsrecht
könnten nicht als Indiz für eine Gefälligkeitsbescheinigung der türkischen Behörden
gewertet werden. Unzutreffend seien auch die Ausführungen im Zusammenhang
mit der Erörterung des Kindeswohls und der Erziehungstauglichkeit der
"Großmutter". Die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB sei eng auszulegen; der
Verstoß gegen den ordre public müsse eklatant sein. Die Anwendung der
Vorbehaltsklausel sei nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das fremde Recht
von zwingenden deutschen Vorschriften abweiche. Zudem sei hier das
Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende
Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961
(MSA) anzuwenden, dem die Türkei seit 24. Oktober 1983 beigetreten sei. Gemäß
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(MSA) anzuwenden, dem die Türkei seit 24. Oktober 1983 beigetreten sei. Gemäß
Art. 3 MSA sei die türkische Adoptionsentscheidung in Deutschland anzuerkennen,
und gemäß Art. 5 MSA blieben die von den Behörden des Staats des früheren
gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen in Kraft, bis die Behörden des
neuen gewöhnlichen Aufenthalts sie aufhöben oder ersetzten, wenn der
gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen aus einem Vertragsstaat in einen
anderen verlegt werde. Hinsichtlich der Interessenabwägung wies der Kläger darauf
hin, daß er im Rechtssinne über keine leiblichen Eltern mehr verfüge und er im
Hinblick auf sein Alter in absehbarer Zeit wohl kaum auf den deutschen
Arbeitsmarkt drängen werde. Außerdem hat der Kläger unter Bezugnahme auf Art.
6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB) und Art.
10 VO/ EWG Nr. 1612/68 geltend gemacht, ihm stehe aufgrund dieser
Bestimmungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
des Familiennachzugs zu seinen Adoptiveltern zu. Mit der Klage wurde ein Auszug
aus dem Personenstandsregister vom 1. November 1989 vorgelegt, in dem die
Adoption des Klägers durch Serife Ak vermerkt ist.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Landrats des -Kreises vom 18. September 1989 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 21. Dezember 1990
aufzuheben.
Der Beklagte hat unter Wiederholung und Vertiefung der Begründungen der
angegriffenen Entscheidungen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. September 1992 den
ausländerbehördlichen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und
dazu auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 u. 5 AuslG 1965 ausgeführt, im Hinblick auf
die rechtliche Gleichstellung von natürlichen Eltern und Adoptiveltern gebiete es
der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, den Nachzug
minderjähriger Kinder unter 16 Jahren jedenfalls dann zuzulassen, wenn ein
Ehegatte ein Kind adoptiere, der andere Ehegatte im Bundesgebiet einer
Erwerbstätigkeit nachgehe und der Adoptivelternteil und sein Ehegatte auch im
übrigen die in den Nachzugsrichtlinien geregelten Voraussetzungen für den
Nachzug des Adoptivkindes erfüllten. Soweit in den Bescheiden darauf abgestellt
sei, die Adoption des Klägers sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, dem Kind einen
Aufenthalt in Deutschland zu verschaffen, greife dieser Einwand nicht durch. Von
einer Scheinadoption könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil tatsächlich ein
Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Adoptivmutter entstanden
sei. Schließlich verstoße die Entscheidung des Gerichts in Karaman auch nicht
gegen den ordre public im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Es fehlten nämlich
jegliche Anhaltspunkte dafür, daß diese Entscheidung aus verfahrensrechtlicher
Sicht in einem unerträglichen Widerspruch zu tragenden Grundsätzen und
Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts stehe. Angesichts des
festgestellten Ermessensfehlers komme es auf die weiter von den Beteiligten
aufgeworfenen Fragen nicht an.
Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 23. Oktober 1992 zugestellte Urteil am 13.
November 1992 Berufung eingelegt und macht dazu geltend, die Adoption des
Klägers sei im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil sie
ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, ihm einen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Eine weitergehende
Sachverhaltsaufklärung habe nämlich ergeben, daß es sich da bei dem Kläger
nicht um ein Enkelkind, sondern um einen Neffen der Adoptivmutter handele. der
Vater des Klägers, sei offensichtlich der Bruder von und trage nach der Adoption
durch ebenfalls den Familiennamen. Im übrigen verstoße die
Adoptionsentscheidung gegen den deutschen ordre public, wie das Gutachten von
Prof. ergebe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er weist unter Vorlage einer Erklärung seiner Adoptivmutter ergänzend darauf hin,
daß diese die Schwester des und dieser sein - des Klägers - leiblicher Vater sei,
daß zwischen der Adoptivmutter und, der Ehefrau des keine Blutsverwandtschaft
bestehe und daß die Adoptivmutter kein aus einer anderen Ehe hervorgegangenes
lebendes eheliches Kind habe. Außerdem legt er eine notarielle Urkunde über die
Einwilligung zur Adoption vom 31. August 1988 und eine Einwilligungserklärung
vom 31. August 1988 vor, die vor dem türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am
Main abgegeben wurde. Im übrigen wendet er sich gegen das Gutachten von Prof.
Dieser habe mit den Ausführungen auf S. 55 ff. des Gutachtens den Gegenstand
der Beweiserhebung überschritten. Das türkische Gericht habe das Kindeswohl
sehr wohl berücksichtigt. Schließlich habe die Adoptivmutter mit ihm in der Türkei
bis zu ihrer Ausreise im Jahr 1988 zusammengelebt.
Der Senat hat über Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption nach
türkischem Recht und über deren Vergleichbarkeit mit der Adoption nach
deutschem Recht aufgrund des Beschlusses vom 4. Februar 1993 Beweis erhoben
durch Einholung von schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Frau Professor
und Professor. Insoweit wird auf den Beweisbeschluß und die Gutachten von
Professor vom 9. März 1993 und von Frau Professor vom 25. April 1993 Bezug
genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten,
die den Kläger betreffenden Akten der Ausländerbehörde des Landrats des -
Kreises und die Übersetzung türkischer Gesetze in Bergmann/Ferid,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Stand: Dez. 1991) Bezug genommen,
die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Beklagten ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§
124 VwGO). Insbesondere ist der Kläger wirksam durch seine Adoptivmutter im
Prozeß vertreten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Adoption des Klägers
im Inland anzuerkennen (vgl. II. b.cc.) und die Adoptivmutter als Betreuungsperson
im Sinne des § 68 Abs. 4 AuslG zur Vertretung im Verfahren um die
Aufenthaltsbeschränkung vertretungsberechtigt ist.
II. Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und der
Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist trotz der "Rücknahme" des Widerspruchs mit Schriftsatz des
Rechtsanwalts vom 7. November 1989 nicht unzulässig oder von vornherein
unbegründet. Obwohl trotz zweier Widerspruchsschreiben nur ein
Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt war und deshalb die Rücknahmeerklärung
vom 7. November 1989 das Widerspruchsverfahren beenden konnte, ist nämlich
der ausländerbehördliche Bescheid vom 18. September 1989 damit nicht in
Bestandskraft erwachsen. Die Widerspruchsbehörde hat den Widerspruch vielmehr
zu Recht nicht als zurückgenommen erachtet und ihn sachlich beschieden, ohne
allerdings auf den Schriftsatz vom 7. November 1989 einzugehen. Dieser wurde
von der Ausländerbehörde zu Recht nicht mehr beachtet, da Rechtsanwalt zuvor
unter Vorlage einer Vollmacht erklärt hatte, Rechtsanwalt werde nicht mehr in
dieser Sache tätig werden.
2. Die auf der Grundlage von §§ 2 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 4 und 5 des
Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353; zuletzt geändert durch
Gesetz vom 06.01.1987, BGBl. I S. 89) - AuslG 1965 - ergangenen
Behördenbescheide sind anhand dieser Rechtslage und auf der Grundlage der am
21. Dezember 1990 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu überprüfen. Denn
maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristung des Aufenthalts
des Klägers ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, die Sach- und
Rechtslage bei Erlaß des Widerspruchsbescheids (BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 20.89
-, EZAR 103 Nr. 16 = InfAuslR 1991, 268; vgl. auch Hess. VGH, 29.03.1993 - 12 UE
1461/90 -).
Nach § 7 Abs. 4 und 5 AuslG 1965 kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen
Ausländer, der wie der Kläger wegen seines Alters von der
Aufenthaltserlaubnispflicht befreit war (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965), nach
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Aufenthaltserlaubnispflicht befreit war (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965), nach
pflichtgemäßem Ermessen zeitlich beschränkt werden. Die Vorschrift des § 7 Abs.
4 AuslG 1965 soll es der Behörde ermöglichen, aufenthaltsrechtlich erheblichen
Umständen, die nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind,
angemessen Rechnung zu tragen. Nach § 7 Abs. 5 AuslG darf die
Ausländerbehörde über die Befristung des Aufenthalts von Personen, die wegen
ihres Alters keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, aufgrund Ermessens nach den
Grundsätzen befinden, die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs.
1 AuslG 1965 zu beachten sind. Von dem der Ausländerbehörde obliegenden
Ermessen darf in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich Gebrauch
gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) vorliegen; dabei sind insbesondere der nach Art.
6 Abs. 1 und 2 GG gebotene Schutz von Ehe und Familie und die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten (OVG Lüneburg,
27.07.1989 - 21 M 77/89 -, EZAR 103 Nr. 13; betr. § 7 Abs. 4 AuslG 1965; Hess.
VGH, 29.03.1993 - 12 UE 1461/90 - m.w.N.). Als Leitlinien sind die Richtlinien des
Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz. S.
1955) geeignet. Dort sind allerdings ausdrückliche Bestimmungen über von
Ausländern adoptierte minderjährige Ausländer nicht getroffen. Deshalb stellt sich
in diesem Zusammenhang im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Frage, ob
adoptierte Kinder leiblichen Kindern gleichzustellen sind. Dies ist allgemein und
auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht zumindest bei minderjährigen Adoptierten
grundsätzlich anzunehmen, weil diese und ihre Adoptiveltern nach dem deutschen
Adoptionsrecht dieselben rechtlichen Beziehungen verbinden wie eheliche Kinder
mit ihren Eltern (§§ 1741, 1751, 1754 bis 1757 BGB; BVerwG, 29.05.1986 - 1 B
20.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 77; Hess. VGH, 20.07.1989 - 12 TH 3562/87
-, EZAR 105 Nr. 26 = InfAuslR 1991, 236; vgl. Hailbronner, AuslR, 2. Aufl., 1989,
Rdnr. 353, 381; Renner, ZAR 1981, 128). Damit ist ihnen freilich noch kein
Aufenthaltsrecht nach §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 5 AuslG 1965 gewährleistet (vgl. aber
jetzt §§ 20, 21 AuslG).
3. Da die Adoption des Klägers in der Türkei erfolgt ist, ist sie allerdings nicht ohne
weiteres im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Deutschland zu beachten. Eine
dahingehende Prüfung ergibt, daß eine Berücksichtigung des
Adoptionsverhältnisses aufgrund hier festzustellender Einzelfallumstände wegen
Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public ausgeschlossen ist (analog § 16 a
Nr. 4 FGG).
a. Die in der Türkei vorgenommene Adoption des Klägers stellt eine Annahme an
Kindes Statt im Sinne von Art. 22 EGBGB dar, ist also auch nach deutschem
Internationalen Privatrecht als Adoption zu qualifizieren. Insoweit kommt es nicht
auf einzelne Unterschiede bei den Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption
nach türkischem Recht einerseits und deutschem Recht andererseits an; es
genügt vielmehr, daß die Adoption auch nach türkischem Recht ohne weiteres ein
Kindschaftsverhältnis begründet und zumindest die Möglichkeit der Entwicklung
eines Eltern- Kind-Verhältnisses eröffnet (Gutachten, S. 47 f.; vgl. dazu im
einzelnen 3. b.bb.).
b. Bei der Frage, ob die Adoption des Klägers in einem Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren in Deutschland zu beachten ist, ist mangels eines besonderen
förmlichen Anerkennungsverfahrens auf die Grundsätze des § 16 a FGG
zurückzugreifen. Diese für das Zivilrecht allgemein vertretene Auffassung (BGH,
14.12.1988 - IV a ZR 231/87 -, FamRZ 1989, 378) gilt auch für den Bereich des
öffentlichen Rechts, da auch insoweit ein besonderes Anerkennungsverfahren
fehlt. Die auf § 328 ZPO abstellende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Mai 1986 - 1 B 20.86 - (Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 77) erging noch vor
Einfügung des § 16 a FGG durch Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1141) und ist
daher insoweit als überholt anzusehen. Dabei ist von Bedeutung, daß die Adoption
in der Türkei zwar aufgrund eines Rechtsgeschäfts zwischen den Adoptionsparteien
erfolgt, das türkische Gericht aber mit seiner Genehmigungsentscheidung nicht
bloß eine reine Registrierung vornimmt (Gutachten Hohloch, S. 49 f.; dazu im
einzelnen 3.2.2.). Die Anwendung der Vorschriften des § 16 a FGG ist hier nicht
durch ein multi- oder ein bilaterales Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Türkischen Republik ausgeschlossen (Gutachten Hohloch, S.
50). Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 (StAZ 1965, 33) ist für
die Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten (Erman/Hohloch, BGB, 9.
Aufl., 1993, Art. 22 EGBGB Rdnr. 4), und das Europäische
Adoptionsübereinkommen vom 24. April 1964 (BGBl. 1980 II S. 1093; 1981 II S. 72)
enthält kein Kollisions- oder Anerkennungsrecht (Gutachten S. 50).
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Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nach § 16 a FGG - von
anderen hier nicht einschlägigen Tatbeständen abgesehen - dann ausgeschlossen,
wenn die Gerichte des anderen Staats nach deutschem Recht nicht zuständig sind
(Nr. 1) oder wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das
mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,
insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Nr. 4).
aa. Wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit des türkischen Gerichts
scheitert die Anerkennung hier nicht (Gutachten Hohloch, S. 51 f.). Entsprechend
der für das deutsche Recht insoweit einschlägigen Vorschrift des § 43 b Abs. 1 FGG
sprechen die türkische Staatsangehörigkeit des Klägers und der übrigen
Beteiligten und der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Zeitpunkt der Adoption
in der Türkei für die internationale Zuständigkeit der Türkei. Bei Genehmigung der
Adoption durch das Friedensgericht Karaman befand sich der Lebensmittelpunkt
und damit der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers in der Türkei. Dieser
wurde allenfalls durch die spätere Ausreise nach Deutschland hierher verlegt (vgl.
allg. dazu OLG Hamm, 16.05.1991 - 4 UF 8/91 -, FamRZ 1991, 1466 m.w.N.), nicht
aber schon durch den möglicherweise bereits früher gefaßten Entschluß der Eltern,
den Kläger zur Adoption zu geben und ihn nach Deutschland zu verbringen.
bb. Bei der Prüfung, ob die im August 1988 in der Türkei vorgenommene Adoption
des Klägers wegen Unvereinbarkeit mit dem inländischen ordre public (§ 16 a Nr. 4
FGG) unbeachtet bleiben muß, legt der Senat die nachfolgenden tatsächlichen
Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers und zum Inhalt des
türkischen Rechts zugrunde. Diese sind auf der Grundlage der
Sachverständigengutachtens Hohloch und Öztan sowie der Textübersetzung in
Bergmann/Ferid getroffen.
Nachdem während des Verfahrens die Verwandtschaftsverhältnisse des Klägers
näher aufgeklärt worden sind, steht fest, daß der Kläger lediglich über eine
Adoptivmutter, nicht aber über einen Adoptivvater verfügt. Der 1985 geborene
Kläger ist danach eheliches Kind von (geboren 1965) und (geboren 1966). Sein
Vater wurde im Jahre 1977 von (geboren 1932) adoptiert, der seit 1973 mit der
1941 geborenen Adoptivmutter des Klägers verheiratet ist. Die Adoptivmutter ist
wiederum die Schwester des Vaters des Klägers, also dessen Tante. Die anfänglich
aufgetretenen Unstimmigkeiten beruhen auf offenbar unzutreffenden
Formulierungen in dem Urteil vom 11. August 1988 und dem Registerauszug vom
20. Oktober 1988. Sie stehen der Richtigkeit der jetzt vom erkennenden Senat
getroffenen Feststellungen ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß der
Kläger in dem Adoptionsvertrag vom 31. August 1988 an einer Stelle offenbar
versehentlich als "Tochter" bezeichnet ist.
Die Annahme an Kindes Statt ist für die Türkei in Art. 253 bis 258 des
Zivilgesetzbuchs vom 17. Februar 1926 (TZGB) geregelt. Danach muß der
Annehmende das 35. Lebensjahr vollendet haben und darf keine ehelichen
Abkömmlinge haben; der Annehmende muß mindestens 15 Jahre älter sein als der
Anzunehmende (Art. 253). Die Annahme eines minderjährigen Kindes bedarf der
Einwilligung der Eltern oder des Richters (Art. 254). Die Einwilligung der Mutter oder
des Vaters ist unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich (Art. 254 a). Ein
Ehegatte kann ohne Einwilligung des anderen Ehegatten nicht an Kindes Statt
annehmen (Art. 255 Abs. 1 Satz 1). Die Kindesannahme erfolgt mit Genehmigung
durch das Friedensgericht am Wohnsitz des Annehmenden aufgrund öffentlicher
Urkunde und wird im Geburtsregister eingetragen (Art. 256 Abs. 1). Nach der vor
dem Änderungsgesetz Nr. 3678 vom 14. November 1990 (dazu Krüger, StAZ
1991, 181) geltenden Rechtslage durfte der Richter, auch wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt waren, die Genehmigung erteilen, wenn der
Annehmende dem Kind Fürsorge und Pflege hatte zuteil werden lassen oder wenn
für die Kindesannahme andere gerechtfertigte Ursachen vorlagen und sie überdies
nicht nachteilig für das Kind waren (Art. 256 a. F.). Nach Art. 256 TZGB n. F. hat
der Richter vor Erteilung der Genehmigung von Amts wegen alle notwendigen
Untersuchungen anzustellen, die er nach den Umständen für geboten hält; der
Richter erteilt die Genehmigung zur Kindesannahme nicht, wenn er den von den
Parteien angegebenen Grund nicht als berechtigt ansieht. Das angenommene
Kind trägt den Familiennamen des Annehmenden und wird sein Erbe, es behält
aber auch sein Erbgut in seiner natürlichen Familie (Art. 257 Abs. 1). Die Annahme
an Kindes Statt kann zu jeder Zeit mit beiderseitigem Einverständnis unter
Beachtung der für den Annahmevertrag vorgesehenen Vorschriften aufgehoben
werden (Art. 258 Abs. 1). Der in der Übersetzung in Bergmann/Ferid benutzte
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werden (Art. 258 Abs. 1). Der in der Übersetzung in Bergmann/Ferid benutzte
Begriff des "Widerrufs" trifft Sinn und Zweck der Vorschrift nicht und ist deshalb
durch "Aufhebung" zu ersetzen (Gutachten Hohloch, S. 15 f.; ebenso im Ergebnis
Gutachten Öztan, S. 4 f.). Die Aufhebung wird außerdem auf Verlangen des
Angenommenen durch den Richter ausgesprochen, wenn wichtige Gründe
vorliegen, und auf Verlangen des Annehmenden, wenn dieser das Recht hat, das
Kind zu enterben (Art. 258 Abs. 2). Durch die Aufhebung der Annahme an Kindes
Statt enden alle Wirkungen der Annahme für die Zukunft, und sie ist unwiderruflich
(Art. 258 Abs. 3).
Da die Adoption des Klägers vor der seit 1. Januar 1991 wirksamen
Gesetzesänderung vom 14. November 1990 erfolgt und genehmigt worden ist,
kommt es hier im Rahmen der Prüfung nach § 16 a Nr. 4 FGG auf die frühere
Rechtslage an. Danach kann und muß das für die Genehmigung des
Adoptionsvertrags in der Türkei zuständige Gericht die Genehmigung ablehnen,
wenn die Annahme an Kindes Statt dem Kindeswohle nicht entspricht (Gutachten
Hohloch, S. 7 ff.). Die für die Adoption angeführten Gründe müssen mit dem
Kindesinteresse vereinbar sein; dieses hat den Vorrang vor den Interessen der
leiblichen und der Adoptiveltern (Gutachten Öztan, S. 1 ff.). Die gerichtliche
Prüfung zielt an sich auf das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ab und
entspricht insofern grundsätzlich der Rechtslage im deutschen Recht (§§ 1741 Abs.
1, 1752 Abs. 1 BGB); in der forensischen Praxis findet aber eine sachgemäße
Prüfung des Kindeswohls nicht immer statt, insbesondere wegen fehlender Hilfe
durch Fachdienststellen (Gutachten Hohloch, S. 9). Mit der Adoption verlieren die
angestammten Eltern die elterliche Gewalt, und diese geht definitiv auf den
Annehmenden über (Gutachten Hohloch, S. 10 ff.; Gutachten Öztan, S. 3 f.). Die
einverständliche Aufhebung der Adoption bedarf richterlicher Genehmigung, die
sich am Kindeswohl ausrichten soll (Gutachten Hohloch, S. 17 ff.; Gutachten
Öztan, S. 4); in der Praxis wird dies aber nicht immer beachtet (Gutachten
Hohloch, S. 18 i.V.m. S. 8 f.). Bei der Aufhebung der Adoption auf Antrag des noch
minderjährigen Kindes hat das Kindeswohl im Grundsatz Bedeutung; anders
verhält es sich bei der Aufhebung der Adoption auf Antrag des Annehmenden
(Gutachten Hohloch, S. 19 ff.; Gutachten Öztan, S. 4 f.).
Ein auf dieser Grundlage angestellter Systemvergleich führt zu dem Ergebnis, daß
das türkische und das heutige deutsche Adoptionsrecht unterschiedlichen
Systemen folgen. Während in Deutschland seit 1976 das Dekretsystem gilt und die
Adoption Minderjähriger als Volladoption ausgestaltet ist (§§ 1741 ff. BGB),
herrscht in der Türkei das Vertragssystem mit "schwachen" Adoptionswirkungen,
das nach dem Vorbild des bis 1972 in der Schweiz geltenden Adoptionsrechts
gestaltet ist (Gutachten Hohloch, S. 26 ff.; Gutachten Öztan, S. 6). Trotz dieser
tiefgreifenden Systemunterschiede suchen beide Rechte, die
Minderjährigenadoption durch den Hauptgesichtspunkt des Kindeswohls oder des
Kindesinteresses leiten zu lassen; gleichwohl ist im Dekretsystem die Sicherung
des Kindeswohls besser gewährleistet als in dem zweigeteilten System nach
türkischem Recht (Gutachten Hohloch, S. 28 ff.). In den
Adoptionsvoraussetzungen stimmt das türkische Recht mit dem deutschen nur
begrenzt überein; grundsätzliche Unterschiede bestehen freilich nur in der Frage
der Kinderlosigkeit des Annehmenden, die nach türkischem Recht vorausgesetzt
wird (Gutachten Hohloch, S. 31 ff.; Gutachten Öztan, S. 7 ff.). Gewisse
Unterschiede bestehen in den Auswirkungen auf die verwandtschaftlichen
Beziehungen, die elterliche Sorge, das Unterhaltsrecht, das Namensrecht und das
Erbrecht, wobei der wesentliche Unterschied im Weiterbestand der
verwandtschaftlichen Beziehungen zur angestammten Familie in der Türkei liegt;
die durch die Adoption begründete Verwandtschaftsbeziehung zum Annehmenden
bleibt allerdings auf diesen beschränkt, und die elterliche Sorge steht auch in der
Türkei ausschließlich dem Adoptierenden zu (Gutachten Hohloch, S. 37 ff.;
Gutachten Öztan, S. 10 ff.). Adoptionsverfahren und -wirkungen sind danach in
wesentlichen Bereichen unterschiedlich und nicht gleichartig; beide Rechte
stimmen aber in wesentlichen praktischen Ergebnissen überein (Gutachten
Hohloch, S. 46).
cc. Nach Überzeugung des erkennenden Senats kann aufgrund dieser
Feststellungen nicht angenommen werden, daß das hier angewandte türkische
Adoptionsrecht, das bis Ende 1990 galt, mit tragenden Elementen des deutschen
Adoptionsrechts nicht im Einklang steht und die festgestellten Abweichungen im
Inland nicht hinzunehmen wären. Die Anerkennung der türkischen
Adoptionsentscheidung wäre wegen eines abstrakten Verstoßes gegen den
materiell-rechtlichen ordre public ausgeschlossen (§ 16 a Nr. 4 FGG; ebenso Art. 6
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materiell-rechtlichen ordre public ausgeschlossen (§ 16 a Nr. 4 FGG; ebenso Art. 6
EGBGB und § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), wenn das türkische Adoptionsrecht den
grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 6 GG nicht entspräche, die für eine
Adoption in erster Linie die Beachtung des Kindeswohls verlangen. Denn nach
deutschem Rechtsverständnis können nur triftige, das Kindeswohl nachhaltig
berührende Gründe eine Adoption rechtfertigen (Palandt/Diederichsen, BGB, 52.
Aufl., 1993, § 1741 BGB Rdnr. 3; BayObLG, FamRZ 1989, 1336; zur allg. Bedeutung
des Kindeswohls vgl. BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63 u. a. -, BVerfGE 24, 119;
BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80 -, BVerfGE 55, 171 sowie BGH, 14.10.1992 - XII
B 18/92 -, NJW 1993, 848 m.w.N.). Das bis Ende 1990 geltende türkische
Adoptionsrecht weicht jedoch von diesen aus Art. 6 GG fließenden
Grundanforderungen nicht ab, weil es die Berücksichtigung des Kindeswohls nach
Voraussetzungen und Wirkungen als maßgeblich anerkannt und verlangt. Bisweilen
in der Praxis festzustellende Durchsetzungsmängel ändern nichts an der hier zu
prüfenden objektiven Rechtslage. Eine Unvereinbarkeit mit Art. 6 GG kann auch
nicht deswegen festgestellt werden, weil das türkische Adoptionsrecht auf einem
modifizierten Vertragssystem und nicht wie das seit 1977 geltende deutsche Recht
auf einem reinen Dekretsystem beruht und nur schwache Adoptionswirkungen
kennt (Krüger, StAZ 1991, 181; OVG Berlin, IPR-Rspr. 1985, S. 554). Auch insoweit
stimmt der Senat mit dem Ergebnis des Gutachtens Hohloch (S. 53 ff.) überein, es
braucht aber nicht entschieden zu werden, ob Prof. Hohloch mit seinen
Ausführungen zur konkreten Überprüfung der Adoption des Klägers (S. 46 ff.) über
das Beweisthema des Beschlusses vom 4. Februar 1993 hinausgegangen ist; denn
weder in diesem Zusammenhang noch für die nachfolgende Prüfung legt der
Senat dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde. Es ist für die Entscheidung
über den vorliegenden Fall auch unerheblich, ob die seit 1. Januar 1991 geltende
Fassung des Art. 256 TZGB anders zu bewerten sein könnte, weil sie ausdrückliche
Bezüge auf das Kindeswohl nicht mehr enthält; denn hier ist noch die frühere
Rechtslage maßgeblich.
dd. Zudem läuft auch das von dem türkischen Gericht eingeschlagene Verfahren
aus deutscher Sicht elementaren Regeln des gerichtlichen Verfahrens nicht
zuwider (dazu allg. BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91 -, NJW 1992, 3096). Dem Urteil
des Friedensgerichts Karaman vom 11. August 1988 läßt sich entnehmen, daß die
leiblichen Eltern des Klägers gehört worden sind und sowohl als Eltern als auch als
gesetzliche Vertreter des Kindes in die Adoption eingewilligt haben (Art. 254, 254
a, 256 TZGB). Die nach Art. 255 Abs. 1 Satz 1 TZGB erforderliche Einwilligung des
Ehegatten der Adoptivmutter ist am 18. August 1988 gegenüber dem
Generalkonsulat Frankfurt am Main der Republik Türkei erklärt worden, wie während
des Berufungsverfahrens nachgewiesen wurde. Schließlich wäre es unter dem
Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public letztlich nicht zu
beanstanden, wenn schließlich in dem Gerichtstermin nicht persönlich anwesend
gewesen sein sollte. Nichts spricht dafür, daß ihre Interessen hierdurch berührt
worden wären; denn die Adoption ist entsprechend ihrem Antrag vom 2. August
1988 vom Gericht genehmigt worden.
ee. Dem Adoptionsurteil des türkischen Gerichts muß aber die Anerkennung
versagt werden, weil es mit dem nach deutschem Recht aufgrund Art. 6 GG
zwingend zu beachtenden Kindeswohl nicht in Übereinstimmung zu bringen ist
(konkreter Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public). Gesichtspunkte
des nach deutschem Adoptionsrecht vorrangig zu beachtenden Kindeswohls sind
bei der Prüfung der Vereinbarkeit der türkischen Adoptionsentscheidung mit dem
deutschen ordre public im vorliegenden Fall trotz der türkischen
Staatsangehörigkeit aller Adoptionsbeteiligten zu berücksichtigen, weil der
Sachverhalt einen überwiegenden Inlandsbezug aufweist (vgl. BGH, 20.06.1979 - IV
ZR 106/78 -, BGHZ 75, 32; BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, 104, 243; BGH,
21.01.1991 - II ZR 50/90 -, NJW 1991, 1418; Erman/ Hohloch, a.a.O., Art. 6 EGBGB,
Rdnr. 13, 16). Sowohl der Kläger als auch seine Adoptivmutter und deren Ehemann
haben nämlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und beabsichtigen, diesen
auf ungewisse Zeit beizubehalten. Eine Überprüfung des türkischen Urteils ergibt,
daß dort materielle Erwägungen in den Vordergrund gestellt und unzutreffend
gewertet und Gesichtspunkte des Kindeswohls nur nachrangig und unzureichend
beachtet worden sind.
In dem Adoptionsurteil ist zunächst nur darauf abgestellt, daß die Adoption zum
Vorteil des Klägers wäre, da die Adoptivmutter "finanziell in guter Lage sei". Da die
Adoptivmutter selbst nicht berufstätig ist und wohl auch über kein nennenswertes
Vermögen verfügt, beruht ihre Leistungsfähigkeit allem Anschein nach nur auf
ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem im Bundesgebiet berufstätigen
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ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem im Bundesgebiet berufstätigen
Ehemann. Die von dem türkischen Gericht gehörten Zeugen haben ebenfalls
zunächst nur bestätigt, daß es der Adoptivmutter "finanziell sehr gut gehe". Im
übrigen haben sie zwar erklärt, diese behandle den Kläger, als sei er ihr leibliches
Kind, diesen Angaben kann aber kaum eine maßgebliche Bedeutung zugemessen
werden, da nicht ersichtlich ist, worauf diese Erklärungen im einzelnen beruhen.
Dabei ist freilich zu berücksichtigen, daß die Zeugenerklärungen etwa im Sommer
1988 abgegeben worden sein müssen und der Kläger bis dahin schon teilweise mit
seiner Adoptivmutter in der Türkei zusammengelebt hat, wie der Bevollmächtigte
des Klägers in dem Verhandlungstermin am 5. Juli 1993 angegeben hat.
In dem Adoptionsurteil fehlt es vor allem ebenso wie in dem Adoptionsvertrag vom
31. August 1988 an konkreten Angaben darüber, aus welchen Gründen die
leiblichen Eltern des Klägers diesen zur Adoption gegeben haben; insbesondere ist
nicht etwa festgestellt oder erklärt, daß sie aus pädagogischen Gründen nicht zur
Erziehung des Klägers in der Lage wären. In der im Widerspruchsverfahren
vorgelegten Erklärung haben die Eltern zwar angegeben, sie hätten keine eigenes
Einkommen und seien nicht dazu in der Lage, für den Kläger zu sorgen und
Verantwortung zu tragen. Dies genügt aber nicht als Beleg dafür, daß die Adoption
des Klägers aus Gründen des Kindeswohls angezeigt oder gar geboten war. Es
fehlen insbesondere nähere Angaben über die mangelnde Erziehungsfähigkeit
oder -bereitschaft der Eltern. Soweit eine finanzielle oder sonstige materielle
Unterstützung des Klägers für notwendig erklärt wird, hätte diese auch anders als
durch Adoption erreicht werden können, nämlich durch Zuwendungen der
Eheleute, die mit dem Kläger ja ohnehin verwandt sind.
In dem Adoptionsurteil ist zudem nicht auf den erheblichen Altersunterschied
zwischen dem Kläger und seiner Adoptivmutter sowie deren Ehemann
eingegangen. Dies ist selbst unter Berücksichtigung des Mindestalters des
Annehmenden von 35 Jahren und des Mindestaltersunterschieds von 15 Jahren
(Art. 253 TZGB) deswegen bedenklich, weil dieser Altersunterschied von 44 bzw.
53 Jahren letztlich für eine Großelternadoption spricht und nicht ohne weiteres
erwarten läßt, daß ein wirkliches Eltern- Kind-Verhältnis zustandekommen kann.
Dahingehende Zweifel werden noch dadurch verstärkt, daß der Vater des Klägers
von dem Ehemann der Adoptivmutter adoptiert worden ist und der Kläger deshalb
im Verhältnis zu seiner Adoptivmutter gleichzeitig wie ein Enkel erscheinen muß.
Diese Bedenken beruhen nicht auf Zweifeln an der Erziehungstauglichkeit der
Adoptivmutter, sondern auf der Tatsache, daß die Adoptivmutter besonders in der
für die Erziehung kritischen Altersstufe des Klägers von 12 bis 18 Jahren ein Alter
erreicht haben wird, in dem die Wahrnehmung schwieriger Erziehungsaufgaben
erfahrungsgemäß schwer fällt.
Erhebliche Zweifel daran, daß das türkische Gericht Gesichtspunkte des
Kindeswohls ausreichend beachtet hat, ergeben sich auch daraus, daß in den
Gründen dieser Entscheidung unzutreffenderweise angenommen worden ist, der
Kläger sei bereits von dem Ehemann der Adoptivmutter an Kindes Statt
angenommen worden. Dieses Mißverständnis kann gerade deswegen nicht
unbeachtet bleiben, weil im vorliegenden Fall der Adoptionsvertrag, wie es nach
türkischem Recht zulässig ist, erst nach der gerichtlichen Genehmigung
geschlossen worden ist. In diesem Adoptionsvertrag findet sich aber insoweit ein
weiterer Fehler, als dort der Kläger als "Tochter" seiner Eltern bezeichnet worden
ist. Insgesamt kann hieraus nur der Schluß gezogen werden, daß das türkische
Gericht die maßgeblichen Familienverhältnisse in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht nur ganz unzureichend überprüft hat.
Außerdem ergeben sich Bedenken gegen die vorliegende Adoption im Blick auf
das Kindeswohl daraus, daß sie zu einer Verwirrung der
Verwandtschaftsverhältnisse beiträgt. Der Kläger verfügt nämlich nach türkischem
Recht aufgrund der Adoption über zwei Mütter und einen Vater, der Ehemann
seiner Adoptivmutter ist gleichzeitig der Vater seines Vaters, und die
Adoptivmutter ist die Schwester seines Vaters. Schließlich können Zweifel daran,
daß die Adoption wirklich dem Kindeswohl dient, deswegen entstehen, weil der
Kläger mit der Adoption und dem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland aus
seiner gewohnten familiären, sprachlichen und kulturellen Umgebung herausgelöst
worden ist, ohne daß in dem Adoptionsurteil oder sonst festgestellt worden ist, daß
der Wechsel der familiären Umgebung für seine persönliche Entwicklung von
erheblichem Vorteil oder gar unerläßlich war.
4. Kann die nachträgliche zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers
43 4. Kann die nachträgliche zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers
danach unter dem Gesichtspunkt des Familiennachzugs nicht beanstandet
werden, erweist sie sich auch sonst nicht als rechtsfehlerhaft. Insbesondere kann
sich der Kläger nicht auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EWG/Türkei (ANBA 1981, 4 = Kanein/Renner, AuslG, 5. Aufl., 1992, S. 867) berufen,
wonach Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines
Mitgliedstaats angehörigen türkischen Arbeitnehmers bestimmte Rechtspositionen
auf dem Arbeitsmarkt eingeräumt sind. Unabhängig davon, daß der Kläger nach
den Ausführungen zu II.3. nicht als Kind von angesehen werden kann und ob sich
daraus auch aufenthaltsrechtliche Wirkungen ergeben, sind diese Rechtspositionen
auf Familienangehörige beschränkt, die die Genehmigung zum Zuzug bereits
erhalten haben. Hieran fehlt es für den Kläger. Denn darin, daß er gemäß § 2 Abs.
2 AuslG 1965 bei seiner Einreise im Jahre 1988 als Kind unter 16 Jahren von der
Aufenthaltserlaubnispflicht befreit war, ist keine Genehmigung zum Zuzug zu
sehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.