Urteil des HessVGH vom 22.05.1997
VGH Kassel: treu und glauben, wiederaufnahme des verfahrens, rücknahme der klage, klagerücknahme, auskunft, sparkasse, rechnungslegung, kredit, öffentlich, gerichtsakte
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 4909/96
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 153 Abs 1 VwGO, § 40
VwGO, § 578 ZPO, § 579
ZPO, § 580 ZPO
(Wiederaufnahme des Verfahrens nach Klagerücknahme
abgelehnt; kein Verwaltungsrechtsweg für
Auskunftsverlangen gegenüber einer öffentlichen
Sparkasse wegen zugrundeliegenden zivilrechtlichen
Kreditverhältnisses)
Tatbestand
Der Kläger will erreichen, dass das bei dem Verwaltungsgericht Gießen unter dem
Aktenzeichen 8 E 1567/95 anhängig gewesene Verwaltungsstreitverfahren, das am
24. Januar 1996 durch Klagerücknahme seine Beendigung fand, wieder
aufgenommen wird.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es Streitigkeiten aus einem
Kreditverhältnis. Es kam zu Konkursverfahren und der Zwangsversteigerung eines
Hausgrundstücks. Mit Urteil vom 4. Mai 1994 hat das Amtsgericht Alsfeld unter
dem Aktenzeichen 31 C 359/93 die gegen die Beklagte des vorliegenden
Verfahrens gerichtete zivilgerichtliche Klage auf Erteilung einer Auskunft
abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, das Urteil
rechtskräftig. Mit Beschluss vom 16. Juni 1995 hat das Amtsgericht Alsfeld unter
dem Aktenzeichen 31 C 131/95 einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers
abgelehnt, der sich ebenfalls auf Auskunftsbegehren des Klägers bezog.
Beschwerde und weitere Beschwerde hiergegen hatten keinen Erfolg. Das
Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 12. Mai 1995 unter dem Aktenzeichen
2 O 115/95 einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der Begründung
abgelehnt, nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dem der Antragsteller nicht
mehr entgegengetreten sei, seien Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse für
die in Rede stehenden Konten bereits mehrfach vorgelegt worden. Der
Antragsteller könne daher allenfalls Ergänzung seiner Unterlagen verlangen. Ein
umfassender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bestehe unter diesen
Umständen nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die hiergegen
eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 1995 als unzulässig
verworfen.
Die am 13. Oktober 1995 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangene und
unter dem Aktenzeichen 8 E 1567/95 geführte Klage, die ebenfalls auf Abrechnung
und Auskunft gerichtet war, nahm der Kläger nach intensiver Erörterung der Sach-
und Rechtslage, bei der unter anderem auch die Frage der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts Gießen zur Sprache kam, zurück. Das Verwaltungsgericht
stellte daraufhin das Verfahren ein und erlegte dem Kläger die Kosten des
Verfahrens auf. Außerdem setzte es den Streitwert auf 8.000,-- DM fest.
Am 15. November 1996 hat der Kläger gemäß § 153 VwGO beantragt, das
Klageverfahren 8 E 1567/95 wieder aufzunehmen. Er hat Bezug auf den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 1996 - 7 E
12270/96.OVG - genommen. In dieser Entscheidung wird der
Verwaltungsrechtsweg bejaht mit der Begründung, der Kläger des dortigen
Verfahrens reklamiere besondere aus dem öffentlichen Recht resultierende
"Feststellungspflichten" der Organe der Sparkasse, wenn er sein Begehren
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"Feststellungspflichten" der Organe der Sparkasse, wenn er sein Begehren
dahingehend fasse, dass die maßgeblich handelnden Organe zu einer konkreten
rechtlichen Stellungnahme zu dem streitigen Kreditengagement gezwungen
werden sollten.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 24. Januar 1996 die Beklagte zur Auskunft und zur Erteilung von
Abrechnungen bezüglich der ehemaligen Konten des Klägers zu verurteilen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit am 4. Dezember 1996 beratenem Gerichtsbescheid hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Klage sei unzulässig. Der Kläger habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem
sich ein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO
ergebe. Er mache im Ergebnis lediglich geltend, dass das Verwaltungsgericht für
sein Begehren auf Rechnungslegung zuständig sei. Er beabsichtige daher eine
erneute Überprüfung der Rechtslage. Für ein solches Verlangen böten die
Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO keine Rechtsgrundlage.
Gegen den am 6. Dezember 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger
am selben Tag Berufung eingelegt.
Er trägt vor, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, denn wegen der öffentlich-
rechtlichen Organisationsform der Sparkasse als "Anstalt des öffentlichen Rechts"
müsse diese in ihren Aktivitäten überprüfbar und korrigierbar sein. Er habe gegen
die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und auf Rechnungslegung. Seit Jahren
verweigere die Beklagte eine substantiierte Kredit-, Konkurs- und
Zwangsversteigerungsabrechnung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den am 4. Dezember 1996 beratenen Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts Gießen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft
zu geben, "warum die Bürgschaftssumme von 130.000,00 DM, des Landes
Hessen, nach den Bürgschaftsrichtlinien der HLT, im Jahr 1986/87 nicht von der
Sparkasse Vogelsberg an die Hessische Kreditgarantiegemeinschaft zurückgezahlt
worden ist ", und" wie sämtliche Gläubiger aus den beiden Konkursen N 7/N 8/84
und dem Zwangsversteigerungsverfahren K 38/84 - Amtsgerichts Alsfeld aus der
Erlössumme von 712.406,21 DM nach dem Gläubigergesetz ausbezahlt worden
sind",
sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine substantiierte Kredit-,
Konkurs- und Zwangsversteigerungsabrechnung mit Angabe der Einnahmen und
Ausgaben zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, da es sich nicht um eine öffentlich-
rechtliche Streitigkeit handele.
Die Gerichtsakten des Verfahrens 8 E 1567/95 VG Gießen, ein Auszug aus der
Gerichtsakte 2 O 115/95 Landgericht Gießen und der gesondert geheftete und
zum Verfahren 8 E 1567/95 gereichte Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 1996
mit Anlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den
darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, weil die Beteiligten auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 i. V.
m. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Sie ist
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Sie ist
jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den
Wiederaufnahmeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt.
Nach § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den
Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung - §§ 578 ff. ZPO - wieder
aufgenommen werden. Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob die
Wiederaufnahme eines durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens möglich ist,
denn nach dem Gesetzeswortlaut des § 578 Abs. 1 ZPO kann ein durch
rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden.
Zwar soll dies analog auch dann gelten, wenn Verfahren durch Beschlüsse, die
außerhalb eines Urteilsverfahrens ergehen, rechtskräftig oder unanfechtbar
beendet worden sind (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 16. Auflage, 1990, Anm. 1.b zu §
578). Damit dürften aber streitentscheidende Beschlüsse gemeint sein und nicht
solche, die - wie im Fall der Klagerücknahme - lediglich deklaratorisch zum
Ausdruck bringen, dass ein Verfahren beendet ist (vgl. zur lediglich
deklaratorischen Bedeutung des nach einer Klagerücknahme vorzunehmenden
Einstellungsbeschlusses gemäß § 92 Abs. 2 VwGO die Kommentierung bei Kopp,
Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, 1994, Rdnr. 17 zu § 92).
Aber selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, auch im Fall der
Klagerücknahme sei grundsätzlich ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs.
1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO möglich, hat der Antrag des Klägers keinen Erfolg.
Gründe, die die Nichtigkeitsklage im Sinne des § 579 ZPO eröffnen, hat der Kläger
nicht geltend gemacht. Auch Gründe, nach denen die Restitutionsklage im Sinne
der §§ 580 bis 582 ZPO eröffnet ist, lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht
entnehmen. Insbesondere hat der Kläger keine "andere Urkunde" aufgefunden, die
eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7b ZPO).
Dem von ihm vorgelegten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 3. September 1996 - 7 E 12270/96.OVG - ist zwar die Rechtsauffassung zu
entnehmen, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, wenn ein Kläger aus dem
öffentlichen Recht resultierende "Feststellungspflichten" der Organe der Sparkasse
reklamieren wolle. Beweiskraft für den abgeschlossenen Rechtsstreit 8 E 1567/95
VG Gießen entfaltet diese Entscheidung jedoch nicht, denn sie betrifft andere
Beteiligte. Außerdem hat das Verwaltungsgericht, was im Rahmen seiner
Kompetenzen liegt, diese Rechtsfrage anders beurteilt.
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Zurücknahme
einer wirksam eingelegten Berufung sei grundsätzlich weder anfechtbar noch
widerruflich. Eine Anfechtung scheide aus, weil die Grundsätze des materiellen
Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die
Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar seien.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sei grundsätzlich auch unwiderruflich. Eine
Ausnahme komme zwar in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund gegeben sei.
Doch lasse der klägerische Vortrag in dem vom Bundesverwaltungsgericht
entschiedenen Fall hierfür keinerlei Anhaltspunkte erkennen. Überdies werde ein
Widerruf ausnahmsweise als zulässig angesehen, wenn die Zurücknahme der
Berufung für das Gericht und für den Rechtsmittelgegner sogleich als Versehen
offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu
behandeln sei (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 und 8 C 41.95 -
). Diese Grundsätze gelten entsprechend im Fall einer Klagerücknahme.
Wendet man sie auf den vorliegenden Fall an, so folgt aus ihnen, dass die
Klagerücknahme wirksam bleibt. Ein Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor, wie
bereits ausgeführt wurde. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene
Berufung auf Treu und Glauben müsste hier ohne Erfolg bleiben, weil die
Rücknahme der Klage für das Verwaltungsgericht Gießen und für die Beklagte
keineswegs als Versehen offenbar gewesen ist. Vielmehr hat der Kläger die
Klagerücknahme nach intensiver Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt,
wobei insbesondere die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gießen
angesprochen worden ist (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 24. Januar 1996 in
der Sache 8 E 1567/95). Schließlich hat der Kläger auch selbst nicht behauptet,
lediglich versehentlich die Klage zurückgenommen zu haben.
Da die Klage wirksam zurückgenommen wurde und der Wiederaufnahmeantrag
keinen Erfolg hat, kann an sich dahinstehen, ob für das Klageverfahren 8 E
1567/95 VG Gießen der Verwaltungsrechtsweg oder der Zivilrechtsweg gegeben
war. Zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten weist der Senat jedoch darauf
hin, dass die Auffassung der Beklagten zutrifft und der Verwaltungsrechtsweg nicht
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hin, dass die Auffassung der Beklagten zutrifft und der Verwaltungsrechtsweg nicht
eröffnet war. Das auf die Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung
gerichtete Begehren des Klägers ist zivilrechtlicher Natur. Dabei ist nicht erheblich,
dass der Kläger Organe der Beklagten in Anspruch nehmen will. Denn die
Beantwortung der Frage, ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen oder dem
öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs, die sich aus dem Charakter des Rechtsverhältnisses
ableitet, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (BVerwG, Beschlüsse vom 28.
September 1994 - 1 B 163.94, 1 B 164.94, 1 B 165.94 und 1 B 166.94 - Buchholz
300 § 13 GVG Nr. 4, Seite 3; Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 - BVerwGE
87, 115 ff., 119 m. w. N.). Wie sich dem Vortrag des Klägers zum Beispiel in der
Klageschrift vom 15. November 1996 oder in dem Schriftsatz vom 25. November
1996 entnehmen lässt, kritisiert er, dass die Beklagte ihm und seiner Ehefrau seit
1984/85 eine substantiierte Kredit-, Konkurs- und
Zwangsversteigerungsabrechnung "gemäß den §§ 259, 666, 675 BGB; §§ 254, 286
ZPO; § 355 HGB; §§ 144, 146 Konkursordnung, mit Einnahmen- und Ausgaben bei
allen Gerichten" verweigere. Damit wird deutlich, dass der geltend gemachte
Anspruch aus dem zivilrechtlichen Kreditverhältnis mit der Beklagten hergeleitet
wird. Es kommt hinzu, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich Ansprüche des
Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung ergeben könnten.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2
VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.