Urteil des HessVGH vom 15.05.2006

VGH Kassel: vergleichende darstellung, kommission, rechtsschutz, dokumentation, stellenausschreibung, personalauswahl, erlass, akteneinsicht, behandlung, unterrichtung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 395/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 S 1 GleichstG HE, § 14
GleichstG HE, § 18
GleichstG HE, § 19
GleichstG HE
(einstweiliger Rechtsschutz - beamtenrechtlicher
Konkurrentenstreit - Beteiligung der Frauenbeauftragten
beim Personalauswahlverfahren)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2006 - 9 G 5086/05 (V) -
mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu
tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.745,26
€ festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Die Voraussetzungen eines im Wege der einstweiligen
Anordnung zu sichernden Anspruchs sind nicht hinreichend dargelegt und
glaubhaft gemacht worden. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des
Beigeladenen verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem
Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung
ihrer Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der
Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst.
Die Art und Weise der Beteiligung der Frauenbeauftragten lässt entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen entscheidungserheblichen
Verfahrensfehler erkennen. Der Frauenbeauftragten ist mit Schreiben des
Antragsgegners vom 29. Dezember 2004 Gelegenheit gegeben worden, sich zum
Entwurf eines Anforderungsprofils für die Stellenausschreibung zu äußern. Hiervon
hat sie mit Schreiben vom 10. Januar 2005 sowie im anschließenden
Widerspruchsverfahren nach § 19 HGlG Gebrauch gemacht. An dem
schulfachlichen Überprüfungsverfahren am 29. Juni 2005 hat die
Frauenbeauftragte teilgenommen. Gegen den ihr vorgelegten Entwurf des
Auswahlvermerks vom 20. Juli 2005 hat sie mit Schreiben vom 27. Juli (nicht "6.")
2005 ohne Erfolg Widerspruch eingelegt. Am 22. August 2005 hat sie Einsicht in
die vollständigen Bewerbungsunterlagen sowie in die Personalakten und die
dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erhalten. Die Auswahlmitteilung an die
Bewerber ist am 10. Oktober 2005 ergangen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die
Frauenbeauftragte im Hinblick auf die Stellenausschreibung und die Vorbereitung
des Überprüfungsverfahrens einschließlich der Bildung der Kommission vorab in
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des Überprüfungsverfahrens einschließlich der Bildung der Kommission vorab in
jeder Weise einwandfrei und vollständig informiert worden ist; denn anfängliche
Mängel des Beteiligungsverfahrens wären jedenfalls durch die Gewährung
umfassender Akteneinsicht in der in § 18 Abs. 4 Satz 1 HGlG vorgesehenen Weise
rechtzeitig vor der abschließenden Entscheidung als geheilt anzusehen. Im übrigen
neigt der Senat hinsichtlich des Umfangs der Beteiligungsbefugnisse der
Frauenbeauftragten zu der auch vom Antragsgegner vertretenen Auffassung, dass
unter beteiligungspflichtigen "Maßnahmen" des Dienstherrn im Sinne des § 18
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 HGlG im Rahmen
eines Stellenbesetzungsverfahrens keine die Entscheidung lediglich
vorbereitenden Handlungen organisatorischer Art, sondern nur Status berührende
Handlungen zu verstehen sind (vgl. zum Personalvertretungsrecht BVerwG,
Beschluss vom 10. Juni 1995 - 6 P 14.93 - PersR 1995, 491 m. w. N.). Daraus folgt,
dass der Dienstherr dem Beteiligungserfordernis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
HGlG in verfahrensfehlerfreier Weise genügt, wenn die Frauenbeauftragte
rechtzeitig vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 HGlG
Gelegenheit erhält, die der Personalauswahl zu Grunde zu legenden
Verwaltungsvorgänge einschließlich der Bewerbungen und der aktuellen
dienstlichen Beurteilungen sowie den Auswahlvorschlag des Dienstherrn zur
Kenntnis zu nehmen (Unterrichtung) und sich dazu zu äußern (Anhörung). Die
Beteiligung der Frauenbeauftragten an Personalmaßnahmen ist im Lichte des
Gesetzeszwecks, den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu öffentlichen
Ämtern zu fördern (§ 1 Satz 1 HGlG), auf die Geltendmachung frauenspezifischer
Belange zu beziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2004 - 1 TG
3121/04 - NVwZ-RR 2005, 646). Solche Belange sind in aller Regel durch die
Entscheidung selbst und nicht schon durch vorbereitende Maßnahmen berührt.
Bei der Vorbereitung und Durchführung eines Personalauswahlverfahrens kann der
Dienstherr hingegen ohne unmittelbare Beteiligung der Frauenbeauftragten einen
weiten Organisationsspielraum in Anspruch nehmen, solange die im
Bewerbungsverfahrensrecht begründeten Rechte der unmittelbar Beteiligten nicht
durch "Maßnahmen" des Dienstherrn im oben genannten Sinne berührt sind. Das
ist bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Durchführung eines
schulfachlichen Überprüfungsverfahrens grundsätzlich nicht der Fall. Deshalb
besteht auch unter der Geltung des § 18 HGlG keine zwingende Notwendigkeit, die
Frauenbeauftragte in diesem Stadium des Auswahlverfahrens - abgesehen von
der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGlG gebotenen Teilnahme am
Überprüfungsverfahren selbst - zu beteiligen. Aus dem Recht der
Frauenbeauftragten auf Teilnahme am Überprüfungsverfahren folgt entgegen der
vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht zugleich ein Anspruch auf
Mitwirkung bei dessen Vorbereitung einschließlich der Bildung einer Kommission.
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob bei Mängeln des schulfachlichen
Überprüfungsverfahrens gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden kann; dies
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die
Zusammensetzung der Überprüfungskommission zu beanstanden. Zwar handelt
es sich bei der Überprüfungskommission ohne Zweifel um ein Gremium im Sinne
des Personalvertretungsrechts (vgl. zu diesem Begriff Hess. VGH, Beschluss vom
14.Dezember 1998 - 22 TL 1945/98 - NVwZ-RR 1999, 780 = PersR 1999, 179),
dessen Mitglieder zusammentreten, um einen persönlichen Eindruck von der
Befähigung der Bewerber zu gewinnen und dadurch die Auswahlentscheidung
vorzubereiten. § 14 HGlG schreibt vor, dass solche Gremien mindestens zur Hälfte
mit Frauen besetzt werden sollen. An der Überprüfung der Bewerber am 29. Juni
2005 haben neben der Frauenbeauftragten drei männliche Bedienstete des
Ministeriums teilgenommen. Das ist nach Auffassung des Senats im Ergebnis
unschädlich. § 14 HGlG ist eine Sollvorschrift mit Programmcharakter und eröffnet
dem Dienstherrn einen Ermessensspielraum in den Grenzen der Sachbezogenheit
und Willkürfreiheit. Die Erwägung, das Gremium auf der Grundlage der
Geschäftsverteilung des Ministeriums nach sachlicher Zuständigkeit zu besetzen,
bewegt sich in diesen Grenzen; dem entspricht es, dass die Frauenbeauftragte
selbst diesbezüglich keinen Anlass zu Beanstandungen gesehen hat. Eine
gesetzliche Sanktion der unvorschriftsmäßigen Besetzung ist in § 14 HGlG nicht
vorgesehen.
Der Senat vermag schließlich keinen Abwägungsfehler darin zu erkennen, dass der
Antragsgegner seine Entscheidung nicht allein und unmittelbar auf einen
wertenden Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen
(Würdigungsberichte) oder auf frühere Beurteilungen, sondern darüber hinaus auf
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(Würdigungsberichte) oder auf frühere Beurteilungen, sondern darüber hinaus auf
das Ergebnis eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens gestützt hat. Diese
Vorgehensweise entspricht im vorliegenden Fall den in der Rechtsprechung des
Senats gestellten Anforderungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 1999 - 1
TG 1829/99 - ZBR 2001, 339, vom 1. Februar 2001 - 1 TZ 2569/00 - HessVGRspr.
2002, 51 sowie vom 6. Februar 2001- 1 TZ 3246/00 - ESVGH 53, 165). Danach
kann die schulfachliche Überprüfung als besonderes Verfahren geboten sein, wenn
der Eignungs- und Leistungsvergleich nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt
hat oder der Vertiefung durch das persönliche Auftreten von Bewerbern vor einer
Kommission bedarf. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt der
gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren wertenden Erkenntnis des
Dienstherrn. In diesem Zusammenhang rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass
der Antragsgegner sich bei Heranziehung früherer dienstlicher Beurteilungen ohne
Überprüfungsverfahren zu ihren Gunsten hätte entscheiden können. Nach dem
Inhalt des Auswahlberichts (Bl. 229 des Verwaltungsvorgangs) ist der insoweit
bedeutsame Inhalt der Personalakten einschließlich früherer Beurteilungen bei der
Entscheidung berücksichtigt worden. Im Übrigen kommt auch nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der aktuellen Beurteilung die
maßgebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C
31.01 - ZBR 2003, 359 und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - DVBl. 2003, 1548;
s. auch Beschluss des Senats vom 19. September 2000 - 1 TG 2902/00 - ZBR
2001, 413).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das in dem Auswahlbericht vom 2.
August 2005 im Einzelnen begründete Verfahren nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist der Antragsgegner nicht gehindert, bereits bei der Auswertung
der Würdigungsberichte bestimmte Wertungen einfließen zu lassen. Für die
Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Auswahlbericht habe sich auf eine reine
Dokumentation zu beschränken, ist keine Grundlage ersichtlich. Allerdings sind
auch bei einem derartigen Verfahrensschritt die Grenzen des dem Dienstherrn im
Auswahlverfahren zustehenden Spielraums einzuhalten. Diese Grenzen sind nicht
verletzt, wenn eine vergleichende Darstellung des Inhalts von
Würdigungsberichten/dienstlichen Beurteilungen wertende Zuordnungen enthält;
denn es gehört zu den zentralen Aufgaben einer Personalauswahl, dienstliche
Beurteilungen aus verschiedenen Aufgabenbereichen oder von unterschiedlichen
Beurteilern an Hand eines einheitlichen Auswahlmaßstabs nach Maßgabe des
Anforderungsprofils zu bewerten (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27. April
1999 - 1 TZ 4569/98 - ZBR 2001, 145). Hingegen ist es den Gerichten verwehrt,
eigene Wertungen an die Stelle derjenigen des Dienstherrn zu setzen; soweit das
Verwaltungsgericht bei der Erörterung des Auswahlberichts (S. 10 f. des Abdrucks)
in dieser Weise zu verfahren scheint, vermag der Senat sich dem nicht
anzuschließen. Gegen das Überprüfungsverfahren als solches sowie seine
Dokumentation durch den Antragsgegner sind substantiierte Einwendungen nicht
erhoben worden.
Als unterliegende Partei hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung
hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO)
besteht kein Anlass, da dieser keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko
übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47
Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der Senat berechnet
den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen
Beschluss.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.