Urteil des HessVGH vom 24.02.1988
VGH Kassel: grundstück, beitragspflicht, aufschiebende wirkung, angemessener zeitraum, stadt, verkehr, anbau, aufwand, kopie, fahrbahn
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 1806/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 180 Abs 2 BBauG, § 12
StrG PR, § 15 StrG PR
Erschließungsbeitrag; vorhandene Straße im Sinne von § 15
StrG PR
Leitsatz
Einzelfall aus dem Erschließungsbeitragsrecht mit der Frage, ob eine bestimmte Straße
eine "vorhandene Straße" im Sinne der Rechtsprechung zu § 15 PrFluchtlG (StrG PR)
war oder ob sie unter der Geltung der auf Grund des § 15 PrFluchtlG erlassenen
Ortsstatute bauprogrammgemäß hergestellt worden war.
Tatbestand
Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung zur Zahlung eines
Erschließungsbeitrages für die H. Straße, zu dem er als Eigentümer des
Grundstücks Gemarkung H. Flur ... Flurstück ... (H. Straße) herangezogen worden
ist.
Die H. Straße verläuft - in der Richtung der heutigen Hausnummern - von der Z.-
straße (ursprünglich: D.-straße) im Ortskern der 1907 in die Beklagte
eingemeindeten Gemeinde K. bis zur W. Straße (ursprünglich: B.-straße/H. -straße)
im Ortskern der 1936 in die Beklagte eingemeindeten Gemeinde H.. In der
Gemarkung H. trug sie ursprünglich den Namen "K. Straße", erhielt aber nach der
Eingemeindung von H. alsbald ebenfalls den Namen "H. Straße".
Für die Anwendung der §§ 12 und 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes
(Anbauverbot an unfertigen Straßen, Erhebung von Anliegerbeiträgen) wurde die
H. Straße in K. auf der kurzen Strecke von der Z.-straße bis zum H.-pfad und in H.
von der (heutigen) W. Straße bis zur Südgrenze des Anwesens K. Straße
(gegenüber der Einmündung der zwischen 1907 und 1937 angelegten Straße "An
...", heute: ...-Straße) als "historische Straße" angesehen, für die keine
Beitragspflicht bestand. Außerdem wurde von der Beklagten nach dem
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes angenommen, daß in K. die anschließende
Strecke von der ursprünglichen Einmündung des H.-pfades bis zur Einmündung
der R.-straße in der Vergangenheit so weit ausgebaut worden sei, daß nur noch für
bislang unbebaute Grundstücke ein Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 4 BBauG
verlangt werden könne.
Die Strecke von der Einmündung der R.-straße bis zur Einmündung der ...-Straße
wurde hingegen von der Beklagten vor und nach dem Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes als unfertige Straße angesehen, für die Anliegerbeiträge bzw.
Erschließungsbeiträge noch zu erheben sein würden.
An dieser als noch der Beitragspflicht unterliegend angesehenen Strecke liegt
auch das Grundstück des Klägers. Es stellt ein Hinterliegergrundstück dar, das nur
mit einer privaten Zufahrt, die an den vorgelagerten Anwesen H. Straße ... und ...
entlangführt, von der H. Straße erschlossen wird, und bildet in dieser Form den
Restbestand des ursprünglichen rechteckigen Grundstücks K. Straße ... = H.
Straße ..., von dem die beiden vorgelagerten Grundstücke später abgetrennt
worden sind. Dieses ursprüngliche Grundstück war schon bei der Eingemeindung
von H. mit dem Wohnhaus K. Straße 33 bebaut, das im 2. Weltkrieg zerstört wurde
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von H. mit dem Wohnhaus K. Straße 33 bebaut, das im 2. Weltkrieg zerstört wurde
und 1948/49 von dem Vorbesitzer J. K. in veränderter Form wieder aufgebaut
wurde. K. zahlte vor Erlangung der Baugenehmigung eine Vorauszahlung von 400,-
- DM auf die künftig fällig werdenden Anliegerbeiträge.
Die Beklagte ließ die H. Straße in den Jahren 1972 bis 1974 in der durch
Fluchtlinienpläne bzw. Bebauungspläne vorgesehenen Weise ausbauen,
insbesondere mit den teilweise fehlenden Bürgersteigen versehen. Der letzte
Grunderwerb an der Straßenfläche erfolgte im Jahre 1976. Da die H. Straße im Jahr
1968 zur Landesstraße aufgestuft worden war, wurde für die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen nur der Aufwand für einen 1,25 m breiten Streifen der
Fahrbahn. (100.791,62 DM), der Aufwand für die Gehwege (103.835,99 DM), der
Aufwand für die Beleuchtung (36.232,-- DM) und der Aufwand für den Grunderwerb
(172.565,77 DM) eingesetzt, wobei die Ausbaukosten und die Beleuchtungskosten
mit Rücksicht auf "nichtbeitragsfähige Fläche - Gärten" jeweils um 17,447904 % auf
168.924,38 DM bzw. 29.910,28 DM gekürzt wurden. Die Gesamtkosten von
168.924,38 DM
29.910,28 DM
172.565,77 DM
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371.400,43 DM
wurden nach Abzug des Gemeindeanteils von 10 % gemäß § 5 der
Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19. Dezember 1977 im
Verhältnis der Grundstücksflächen und der zulässigen Geschoßflächen verteilt. Der
Kläger und seine Ehefrau wurden mit einem an den Kläger "und Miteigentümer"
adressierten Bescheid vom 10. Juli 1981 zur Zahlung von 13.966,66 DM abzüglich
der Vorausleistung von 400,-- DM herangezogen, so daß noch 13.566,66 DM zu
zahlen sein sollten. Der Kläger legte mit Schreiben vom 15. Juli, das am 20. Juli
1981 bei der Beklagten einging, Widerspruch ein und brachte vor, daß er nicht
beitragspflichtig sei, weil die H. Straße auch vor seinem Grundstück als historische
Straße anzusehen sei. Das vom Kläger mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
angerufene Verwaltungsgericht Kassel ordnete mit Beschluß vom 1. Februar 1982
(VI/1 H 4361/81) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil wegen der
Art der Adressierung des Bescheides und der Art seiner Zustellung ernstliche
Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestünden.
Daraufhin zog die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 1982 den Kläger allein
zum Erschließungsbeitrag heran, der nunmehr auf 14.374,98 DM minus 400,-- DM
= 13.974,98 DM festgesetzt wurde. Die Erhöhung gegenüber dem früheren
Bescheid beruhte darauf, daß die Beklagte das Flurstück 320/119 mit 1.019 qm
Grundstücksfläche und 713,3 qm Geschoßfläche nicht mehr als beitragspflichtig
ansah. Der Heranziehungsbescheid vom 10. Juli I981 wurde aufgehoben.
Der vom Kläger gegen den Bescheid vom 16. Februar 1982 erhobene Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1982 zurückgewiesen, in welchem
dargelegt wurde, daß die H. Straße von der Einmündung der R.-straße bis zur ...-
Straße sowohl in der Gemarkung K. als auch in der Gemarkung H. keine
historische Straße gewesen sei und auch nach Inkrafttreten der einschlägigen
Ortsstatute nicht fertig hergestellt worden sei. Insbesondere in der Gemarkung H.
habe die Straße niemals dem schon im Jahr 1907 von der Gemeinde H.
aufgestellten Fluchtlinienplan HR 1 entsprochen. Die Straße sei im fraglichen
Abschnitt deswegen bei der Bearbeitung von Bauanträgen stets als unfertig
angesehen worden und auch in dem der Anliegerbeitragssatzung vom 31.
Dezember 1958 als Anlage beigefügten Verzeichnis der nicht mehr der
Beitragspflicht unterliegenden Straßen nur mit den beiden historischen
Abschnitten aufgeführt gewesen. Der Beitragsanspruch könne auch nicht verjährt
sein, da der, letzte Erwerb von Straßenlandflächen im Jahre 1976 erfolgt sei und
die Beklagte ferner erst mit der Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Dezember
1977, die am 31. Dezember 1977 in Kraft getreten sei, eine gültige
Erschließungsbeitragssatzung erhalten habe. Da der Beklagten außerdem noch
ein angemessener Zeitraum für das Zusammenstellen der
Abrechnungsunterlagen einzuräumen sei, sei die Beitragspflicht erst im Jahre 1978
entstanden, so daß die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1982 enden
würde.
Zur Begründung der am 4. Mai 1982 erhobenen Anfechtungsklage brachte der
Kläger erneut vor, die H. Straße sei auch vor seinem Grundstück eine uralte
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Kläger erneut vor, die H. Straße sei auch vor seinem Grundstück eine uralte
historische Straße gewesen; die Behauptung, daß sie "unfertig" gewesen sei,
müsse falsch sein, da die Straße als Hauptverbindungsstraße zwischen K. und H.
gedient habe. Selbst wenn sie im Jahre 1908 noch nicht fertiggestellt gewesen sein
sollte, müsse das doch jedenfalls bei der Eingemeindung H. im Jahre 1936 anders
gewesen sein. Von den Ausführungen im Widerspruchsbescheid könne alles, was
die Gemarkung K. betreffe, für den vorliegenden Fall nicht erheblich sein. Die
Beklagte verwechsle dabei im übrigen eine planmäßig hergestellte Straße mit
einer historischen Straße. Auch das Bestehen eines Fluchtlinienplanes der
Gemeinde H., der auch sein Grundstück erfaßt habe, spräche dafür, daß an der
ehemaligen K. Straße habe gebaut werden dürfen; also müsse auch eine
ausgebaute Straße vorhanden gewesen sein. Daß eine ausdrückliche Bekundung
der Fertigstellung seitens der Gemeinde H. nicht feststellbar sei und daß die
Beklagte heute entgegen den Tatsachen die Straße als bis ins Jahr 1976 unfertig
hinstelle, könne für die Entscheidung nicht wesentlich sein, weil es sich dabei um
einseitige Vorbehalte der Beklagten handele. Daran, daß die H. Straße vor seinem
Grundstück eine historische Straße gewesen sei, könne auch die Bestimmung der
Polizeiverordnung für H. vom Jahre 1908, wonach die zu den Straßen erforderliche
Grundfläche der Gemeinde lastenfrei übereignet sein müsse, nichts ändern. Wenn
die dem Verwaltungsgericht vorliegende Kopie des Textes überhaupt eine gültig
gewesene Fassung darstelle, so sei doch mit dieser Bestimmung gar nicht
verlangt, daß das gesamte innerhalb der Fluchtlinien liegende Gelände lastenfrei
der Gemeinde übereignet sein müsse, sondern gemeint sei damit nur dasjenige
Gelände, das tatsächlich als Straße und Bürgersteig hergerichtet und für den
Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei. Denn ein Fluchtlinienplan solle die
Stellung der Gebäude beeinflussen, nicht aber endgültig einen genauen
Straßenverlauf vorschreiben. Andernfalls würde eine Fertigstellung am Fehlen
kleinster Randflächen scheitern können; das dürfe aber nicht Rechtens sein. Soweit
die Fahrbahn und ein Bürgersteig in der H. Straße tatsächlich bestanden hätten,
seien sie aber unstreitig Eigentum der Gemeinde bzw. der Beklagten gewesen. Die
Bestimmung der Polizeiverordnung sei offenbar auch stets so verstanden worden,
sonst hätten nämlich nicht der Bürgermeister und die zuständige Kommission im
Jahre 1938 die Straße als fertiggestellt bezeichnen können, dies sei aber
tatsächlich geschehen, und zwar gerade in den für die Anliegerkosten angelegten
Unterlagen der Beklagten. Auch sei die Forderung der Beklagten verjährt. Der
tatsächliche Ausbau sei Jahrzehnte vor dem 2. Weltkrieg beendet gewesen, später
seien nur "Überholungsarbeiten" ausgeführt worden. Der Bescheid sei also
Jahrzehnte nach den letzten Arbeiten erlassen worden. Die Verjährung könne auch
nicht zu Lasten der Beitragspflichtigen dadurch gehemmt gewesen sein, daß es
der Beklagten erst im Jahr 1976 gelungen sei, kleine Restflächen zu erwerben und
eine gültige Erschließungsbeitragssatzung zustande zu bringen.
Der Kläger beantragte,
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 1982
betreffend den Ausbau der H. Straße von R.-straße bis ...-Straße über 13.974,98
DM und den Widerspruchsbescheid vom 16. April 1982 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie nahm auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug und führte
ergänzend aus, der Kläger verkenne die rechtliche Bedeutung einer
Fluchtlinienfestsetzung und der Bestimmung der Polizeiverordnung von 1908.
Das Verwaltungsgericht hob mit einem nach Verzicht der Beteiligten auf weitere
mündliche Verhandlung am 6. Mai 1986 beratenen Urteil den angefochtenen
Bescheid insoweit auf, als der festgesetzte Beitrag 12.441,88 DM überstieg; im
übrigen wies es die Klage ab.
In den Entscheidungsgründen ist - teilweise unter Bezugnahme auf den vom
Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (VI/2 H 2183/82) am 21.
November 1985 erlassenen Beschluß - ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei
auf wirksames Satzungsrecht gestützt. Diese vom Verwaltungsgericht schon
mehrfach vertretene Ansicht sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit
Urteil vom 4. April 1984 - V OE 97/81 - bestätigt worden. Die Voraussetzungen des
Erschließungsbeitragsanspruchs lägen vor. Die Anforderungen des § 125 BBauG
seien erfüllt, da das abgerechnete Stück der H. Straße von der C.-straße bis zur
...-Straße von Bebauungsplänen erfaßt sei und das Reststück von der R.-straße bis
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...-Straße von Bebauungsplänen erfaßt sei und das Reststück von der R.-straße bis
zur C.-straße innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege, für
den es keines Bebauungsplanes mehr bedürfe. Die H. Straße als Landesstraße sei
auch zweifellos öffentliche Straße.
Die abgerechnete Strecke sei keine vorhandene Straße im Sinne von § 180 Abs. 2
BBauG. Eine Straße sei nur dann "vorhanden" im Rechtssinne, wenn sie zu
irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als
Innerortsstraße einen Ausbauzustand erhalten habe, in welchem sie als endgültig
hergestellte Erschließungsanlage angesehen werden mußte. Habe eine Gemeinde
vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes wirksames Ortsrecht besessen, also
etwa ein Ortsstatut nach § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes, so beantworte
sich die Frage nach der endgültigen Herstellung unter Berücksichtigung der in
diesem Statut niedergelegten Fertigstellungsmerkmale.- Eine vorhandene Straße
liege aber auch dann vor, wenn die Gemeinde über derartiges Ortsrecht nicht
verfüge bzw. wenn eine Straße den, Herstellungsmerkmalen dieses Ortsrechts
nicht entsprochen habe, sofern die Straße zu irgendeinem Zeitpunkt im Falle des
Vorhandenseins eines Ortsstatuts bis zu dessen Inkrafttreten und im anderen Falle
bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes dem innerörtlichen Verkehr zu
dienen bestimmt gewesen sei und gedient habe, zum planmäßigen Anbau
freigegeben gewesen sei und nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde unter
den seinerzeit gegebenen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen einen für den
inneren Verkehr und den Anbau ausreichenden, aber auch notwendigen
Ausbauzustand gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien bei dem hier
abgerechneten Teil der H. Straße nicht gegeben gewesen. In dem durch Gesetz
vom 30. März 1906 in die Beklagte eingemeindeten K. Gebiet habe ein Ortsstatut
aus dem Jahre 1900 bestanden. Vor dem Inkrafttreten dieses Ortsstatuts sei die
H. Straße keine Innerortsstraße, sondern eine überörtliche Verbindung nach H.
gewesen. Das gehe aus dem im Juli 1906 angefertigten und am 19. Dezember
1907 festgestellten Fluchtlinienplan Nr. 702/3 hervor. Noch im Jahre 1906 seien die
nördlich der R.-straße gelegenen Grundstücke an der H. Straße unbebaut
gewesen. Auch in der Zeit von 1900 bis zur Eingemeindung nach Kassel am 1.
April 1906 sei die H. Straße insoweit nicht Innerortsstraße geworden, was sich
ebenfalls aus den Einzeichnungen des Fluchtlinienplans ergebe. Auch später nach
der Eingemeindung K., als das Kasseler Ortsstatut vom 5. Oktober 1894
maßgeblich gewesen sei, sei die H. Straße nördlich der R.-straße nicht
entsprechend dem genannten Fluchtlinienplan vom 19. Dezember 1907
ausgebaut worden. Noch am 5. Juli 1948 habe das Stadtliegenschaftsamt dem
Bauantragsteller P. S. für das Grundstück H. Straße Nr. ... mitgeteilt, daß es dem
Magistrat empfehlen wolle, von dem Bauverbot keinen Gebrauch zu machen, wenn
sich Herr S. verpflichte, vor Erteilung der Bauerlaubnis eine Vorausleistung auf den
Anliegerbeitrag in Höhe von 636,-- DM zu zahlen. Und nach am 6. Januar 1964
habe das Bauverwaltungsamt der Beklagten dem Grundstückseigentümer W. S.
bescheinigt, das Grundstück liege an einer noch nicht endgültig hergestellten
öffentlichen Straße.
Auch der Teil des Abrechnungsabschnitts, der in der Gemarkung H. liege, sei keine
vorhandene Straße im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG. Da H. erst 1936
eingemeindet worden sei, komme es darauf an, ob der in dieser Gemarkung
liegende Teil vor dem Inkrafttreten des ersten H. Ortsstatuts oder nach dessen
Inkrafttreten bis 1936 endgültig hergestellt oder ob er ab 1936 unter der Geltung
des dann auch für H. gültigen Kasseler Ortsstatuts von 1894 zur vorhandenen
Straße im Rechtssinne geworden sei. In H. sei das erste einschlägige Ortsstatut im
Jahr 1908 in Kraft getreten. Vorher habe das streitige Straßenstück keine
innerörtliche Verkehrsfunktion gehabt. Das folge aus dem Fluchtlinienplan Nr. 1
der Gemeinde H. vom 19. November 1907, wonach südlich der projektierten
Straße B 59, der heutigen ...-Straße, lediglich zwei Grundstücke bebaut gewesen
seien, nämlich westlich der Straße das Flurstück 161/25 (G. E.) und östlich der
Straße das Flurstück 42 mit dem Haus Nr. 35 (W. N.). Auch unter der Geltung des
Ortsstatuts von 1908 (bis 1936) sei das Straßenstück von der heutigen ...-Straße
bis zur Gemarkungsgrenze nicht fertiggestellt worden, wenn auch in dieser Zeit
noch einige Gebäude hinzugekommen seien. Nach § 1 des Ortsstatuts hätten
Wohn-Gebäude an Straßen und Straßenteilen, nach welchen sie einen Ausgang
hatten, nur errichtet werden dürfen, wenn diese Straßen oder Straßenteile gemäß
den baupolizeilichen Vorschriften befestigt, entwässert und mindestens mittels
einer regulierten Straße zugänglich waren. Zu dieser Vorschrift habe es die
konkretisierende Polizeiverordnung der Ortspolizeiverwaltung vom 22. Mai 1908
gegeben; nach deren § 1 seien Straßen und Straßenteile für den öffentlichen
Verkehr und den Ausbau von Wohngebäuden dann als fertiggestellt zu erachten
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Verkehr und den Ausbau von Wohngebäuden dann als fertiggestellt zu erachten
gewesen, wenn unter anderem die Fluchtlinien der Straßen in der durch das
Fluchtliniengesetz vorgeschriebenen Weise festgesetzt waren und die zu den
Straßen erforderliche Grundfläche der Gemeinde lastenfrei übereignet war. Daraus
folge zweifelsfrei, daß diejenigen Grundflächen übereignet hätten sein müssen, die
zu einem dem Fluchtlinienplan entsprechenden Ausbau der Straßen erforderlich
waren. Der Grunderwerb sei aber, wie sich aus den einschlägigen Unterlagen der
Beklagten ergebe, auf der östlichen Seite mit Auflassungen in den Jahren 1975
und 1976 und auf der westlichen Seite mit Auflassungen aus den Jahren 1939,
1949 und 1975 beendet worden. Dieser Grunderwerb sei auch keineswegs so
unbedeutend, daß er bei der Beantwortung der Frage nach der vorhandenen
Straße außer acht gelassen werden könnte.
Auch unter der Geltung des Kasseler Ortsstatuts in der Zeit von 1936 bis zum
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes sei der Grunderwerb also noch nicht
abgeschlossen worden. Denn auch dieses Ortsstatut habe, wie die Auslegung
seiner §§ 3 und 4 ergebe, eine vorhandene Straße erst dann entstehen lassen,
wenn das Straßenland im Eigentum der Stadt gewesen sei. Nach § 3 Abs. 1 seien
bei der Anlegung einer neuen oder bei Verlängerung einer schon bestehenden
Straße die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet gewesen, der
Stadt diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr für die Freilegung des Straßenlandes
(Fahrbahn, Reitweg und Bürgersteige) sowie für die den Bedürfnissen
entsprechende Einrichtung, Befestigung, Entwässerungs- und sämtliche
Beleuchtungsanlagen der Straße erwuchsen. Daraus folge, daß zur erstmaligen
Herstellung der Straße auch die Freilegung des Straßenlandes gehört habe. Hierzu
habe § 4 ergänzend bestimmt, daß zu den Kosten der Freilegung der Straße
insbesondere die Kosten der Erwerbung des Grund und Bodens einschließlich der
auf demselben vorhandenen und zu beseitigenden baulichen Anlagen,
Oberbesserungen usw. sowie Kosten des administrativen und gerichtlichen
Enteignungsverfahrens gehörten. Aus der Zusammenschau beider Vorschriften
folge, daß zur erstmaligen Herstellung der Straße auch die Durchführung des
erforderlichen Grunderwerbs gehört habe. Für diese Auslegung sprächen ferner die
§§ 16 und 17, die unter der Überschrift "III. Anlage neuer Straßen durch
Unternehmer" stünden.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Gemeindeverwaltung von
H. am 13. Mai 1909 die Umlegung von Bürgersteigkosten beschlossen habe und
daß auf der Rückseite der dazu gehörenden Schuldnerliste am 6. Mai 1938 die
Feststellung getroffen worden sei, daß "dieser Teil der H. Straße als vorhandene
Straße" existiere. In den "Anliegerbeitrags-Akten betr. H. Straße Strecke: ... - Z.-
straße" befinde, sich in der Tat ein Auszug aus dem Protokollbuch der Gemeinde
H., nach welchem am 13. Mai 1909 beschlossen wurde, "daß die Anlieger an der K.
Straße zu den Kosten der Trottoiranlage an derselben ebenfalls zu 50 % Beitrag
herangezogen werden sollen". Es finde sich weiterhin eine Liste vom 22. Juni 1913,
die die herangezogenen Eigentümer enthalte, und auf der Rückseite des letzten
Blattes dieser Liste sei mit Schreibmaschine der vom Kläger genannte
Aktenvermerk vom 6. Mai 1938 angebracht. Wie sich jedoch aus der genannten
Liste ergebe, seien nur diejenigen Eigentümer herangezogen worden, deren
Grundstücke nördlich des vorliegend abgerechneten Abschnitts, also nördlich der
Straße "..." lägen. Mit dem vorliegend abgerechneten Teil der H. Straße hätten
somit der Gemeindevertretungsbeschluß vom 13. Mai 1909 und der Aktenvermerk
vom 6. Mai 1938 nichts zu tun. Abgesehen davon habe im Jahr 1939 das
Stadtvermessungsamt in der Anliegerbeitragsakte Nr. 233 o betreffend das
Grundstück H. Straße Nr. ... bescheinigt, daß die Fahrstraße vorläufig ausgebaut
sei und der Zeitpunkt des endgültigen Ausbaus nicht abzusehen sei: Ferner sei in
Bescheinigungen des Magistrats vom 4. Mai 1949 und auch noch des
Bauverwaltungsamts vom 21. Januar 1975 gesägt, daß die Straße noch nicht
endgültig hergestellt sei. Nach alledem habe erst unter der Geltung des
Bundesbaugesetzes ein Anspruch der Beklagten wegen der erstmaligen
Herstellung des abgerechneten Teilstücks der H. Straße entstehen können.
Entstanden sei der Anspruch dann erst mit dem Inkrafttreten einer wirksamen
Erschließungsbeitragssatzung; das entspreche der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. Die der Satzung vom 19. Dezember 1977
vorausgegangene Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Juni 1968 sei nicht gültig
gewesen. Der Beitragsanspruch sei somit am 31. Dezember 1977 entstanden und
die vierjährige Festsetzungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 1981 geendet. Diese
Festsetzungsfrist sei aber durch den Widerspruch des Klägers gegen den
vorangegangenen Heranziehungsbescheid vom 10. Juli 1981 gehemmt gewesen.
Da der Bescheid vom 10. Juli 1981 frühestens mit Erlaß des neuen Bescheides
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Da der Bescheid vom 10. Juli 1981 frühestens mit Erlaß des neuen Bescheides
vom 16. Februar 1982 aufgehoben worden sei, sei dieser neue Bescheid noch
während des Laufs der Festsetzungsfrist ergangen.
Allerdings sei der Beitrag zu hoch festgesetzt, da die Beklagte die
Beleuchtungskosten, die sie mit 29.910,28 DM in den zu verteilenden Aufwand
eingestellt habe, nicht geltend machen könne. Hierzu sei auf das Urteil des
erkennenden Senats vom 4. April 1984 - V OE 97/81 - zu verweisen. Somit seien
nach Abzug des Stadtanteils von 10 % nur 307.341,14 DM umzulegen; das führe
bei Grundstücks- und Geschoßflächen von insgesamt 60.987,75 qm zu einem
Betrag von 5,0393913 DM/qm und damit zu einem Erschließungsbeitrag des
Klägers von insgesamt 12.841,88 DM, was abzüglich der Vorauszahlung von 400,--
DM den Betrag von 12.441,88 DM ergebe.
Gegen dieses dem Kläger am 24. und der Beklagten am 26. Mai 1986 zugestellte
Urteil richtet sich die am 24. Juni 1986 eingegangene Berufung des Klägers.
Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholt der Kläger sein früheres Vorbringen
und betont nochmals die folgenden Punkte: Die verschiedenen Bauwilligen
erteilten Auskünfte darüber, daß die H. Straße noch nicht fertiggestellt sei, seien
zwar von den jeweils Betroffenen hingenommen worden; es habe sich aber nur um
einseitige Behauptungen der Beklagten gehandelt, die den Tatsachen
widersprochen hätten, da die H. Straße mit Fahrbahn und Bürgersteigen seit
langem hergestellt gewesen sei. Diese Auskünfte an Bauwillige hätten auch dem
Inhalt des von der Beklagten vorgelegten "Straßenverzeichnis H." widersprochen.
Während in dem "Straßenverzeichnis im Stadtteil H." nicht nachprüfbare
Behauptungen über Ausbau oder Nichtausbau einzelner Straßenstrecken aus
nicht feststellbarer Zeit enthalten seien, sei das "Straßenverzeichnis H." offenbar
sehr alt; es enthalte die "K. Straße" ohne jede streckenmäßige Beschränkung und
ohne irgendeinen einschränkenden Hinweis darauf, daß sie nicht hergestellt sei.
Ebenso ergebe sich aus dem vom Verwaltungsgericht falsch ausgewerteten
Beschluß vom 13. Mai 1909 und der Feststellung auf der Rückseite der damaligen
Schuldnerliste vorn Mai 1938 daß die gesamte Straßenstrecke auf der H.
Gemarkung fertiggestellt und beitragsfrei gewesen sei. Denn Beschluß und
Vermerk enthielten keine Einschränkung, und die Anliegerliste von 1009 führe
nicht etwa zusammenhängende Grundstücke auf, sondern lose über die ganze
Straßenstrecke verteilte Grundstücke. Daraus, daß nicht das gesamte Gelände
innerhalb der Straßenfluchtlinien der Gemeinde H. bzw. der Beklagten gehört
habe, könne nichts hergeleitet werden, da die Notwendigkeit des lastenfreien
Grundeigentums nach der H. Polizeiverordnung nur für die tatsächlich hergestellte
Straße gegolten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. Mai 1986 - VI/2 E 2164/82 -
abzuändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt Kassel vom 16.
Februar 1982 betreffend den Ausbau der H. Straße von R.-straße bis ...-Straße
gänzlich aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die folgenden Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat gewesen:
1. Die Akten des Aussetzungsverfahrens gleichen Rubrums VG Kassel VI/2 H
2183/82 = Hess.VGH 5 TH 2545/85
2. Behördenvorgänge der Beklagten zur Heranziehung des Klägers (und seiner
Ehefrau) und zum Widerspruchsverfahren (ein blauer Heftstreifen)
3. Ein gelber Heftstreifen "Straßenabrechnung H. Strasse v. R.-str. b. ...-Str."
4. "Straßenbeschreibungen für die Stadtbezirke: B./K./R./W." (Halbledereinband)
5. "Verzeichnis derjenigen Teile des ... Straßennetzes, für welche Beiträge zu den
Straßenanlegungskosten auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 2.7.1875 und des
danach erlassenen Otsstatuts vom 5.10.1894 nebst Nachträgen nicht erhoben
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danach erlassenen Otsstatuts vom 5.10.1894 nebst Nachträgen nicht erhoben
werden." (Ablichtung)
6. "Straßenverzeichnis im Stadtteil H." (vergilbter grüner Aktendeckel,
Fadenheftung)
7. "Straßenverzeichnis H." (verblichener gelber Aktendeckel, teilweise defekte
Fadenheftung)
8. Auf blaugrauem Leinen aufgezogener Plan der Gemarkung H. mit Einzeichnung
von Strom-, Wasser- und Gasleitungen und Färbung eines Teils der Straßen
9. Fluchtlinienplan Nr. 1 Hr (auf Pappe aufgezogen)
10. Fluchtlinienplan Stadt ... Nr. 702 III
11. Fluchtlinienplan Stadt ... Nr. 1120
12. Kopie des Bebauungsplans B IV 19
13. Kopie des Bebauungsplans IV/19 A
14. Kopie des Bebauungsplans B IV 20
15. Kopie des Bebauungsplans B IV/41
16. Akten betr. H.strasse Nr. 856 Gefach 399 a
17. Anliegerbeitrags-Akten betr. H.str. Strecke: ... - Z.-straße Nr. 233 Gefach 399 a
18. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 d Gefach 399 a
19. Anliegerbeitrags-Akten H. Str. Nr. 233 f Gefach 399 a
20. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 1
21. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 m Gefach 399 a
22. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 o Gefach 399 a
23. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 r Gefach 399 a
24. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 z Gefach 339 a
25. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 ii Gefach 399 a
26. Akten VG Kassel VI/1 E 2222/82
27. Akten VG Kassel VI/1 H 2223/82
Auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf den der Prozeßakten wird wegen aller
Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage, soweit der Kläger sie mit der Berufung weiterverfolgt, zu Recht abgewiesen.
Der Kläger meint, die Beklagte könne keinen Erschließungsbeitrag nach den §§
127 ff. des - hier noch anwendbaren Bundesbaugesetzes (BBauG) für die H.
Straße von ihm fordern, weil der Teil dieser Straße, an welchem sein Grundstück
liegt, eine "historische Straße" sei. Damit ist sein Einwand gegen die Beitragspflicht
an sich nicht richtig bezeichnet. Der Begriff der "historischen" Straße wurde in
Rechtsprechung und Schrifttum zur Bezeichnung derjenigen Straßen gebraucht,
für die kein Anbauverbot durch Ortsstatut nach § 12 des Gesetzes betr. die
Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen
Ortschaften vom 2. Juli 1875 (GS S. 561) - preußisches Fluchtliniengesetz
(PrFluchtlG) - erlassen werden durfte; mit der "Beitragsfähigkeit" nach § 15
PrFluchtlG hatte der Charakter als "historische" Straße zunächst nichts zu tun; vgl.
die Darstellung von G. A. in KStZ 1984, 107 (110 re - 111). Immerhin war aber die
Verbindung des Begriffs der "historischen" Straße mit der Frage der
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Verbindung des Begriffs der "historischen" Straße mit der Frage der
Beitragsfähigkeit ersichtlich schon früher weit verbreitet, wie gerade auch die
weiter unten zu behandelnden einschlägigen Vermerke in den Behördenunterlagen
der Beklagten zeigen. Für die Entscheidung im vorliegenden Falle kommt es aber
darauf an, ob der fragliche Teil der .H. Straße eine "vorhandene
Erschließungsanlage" im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG war, für die kein
Erschließungsbeitrag erhoben werden kann; und das wäre dann der Fall, wenn es
sich bei der fraglichen Strecke der H. Straße um eine "vorhandene Straße"
handelte, für die schon nach dem ersten auf Grund des § 15 PrFluchtlG erlassenen
Ortsstatuts keine Anliegerbeitragspflicht mehr entstehen konnte oder wenn diese
fragliche Straßenstrecke nach dem Inkrafttreten eines Ortsstatuts nach § 15
PrFluchtlG, einmal programmgemäß fertiggestellt worden wäre, so daß eine
Anliegerbeitragspflicht damals entstanden und anschließend durch Verjährung
nach § 87 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS
S.152) wieder erloschen wäre und durch zusätzliche Ausbauarbeiten nicht
nochmals entstehen konnte; vgl. auch hierzu G. A. in KStZ 1984, 107 ff. mit
weiteren Nachweisen.
Das Verwaltungsgericht hat aber im angefochtenen Urteil - wenn auch teilweise
mit ungenauen Formulierungen - im Ergebnis richtig ausgeführt, daß die heutige
H. Straße von der R.-straße bis zur ...-Straße auch in dem Teilstück, an dem das
Grundstück des Klägers liegt, keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von
§ 180 Abs. 2 BBauG war.
Die damalige K. Straße von der - damals erst projektierten Straße "..." (heute: ...-
Straße) bis zur Gemarkungsgrenze mit K.-K. war, als das Ortsstatut betreffend die
Errichtung von Wohngebäuden an unfertigen Straßen, sowie die Beitragsleistung
der Anlieger und Straßenbauunternehmer zu den Straßen- Herstellungs- und
Straßen-Unterhaltungskosten für den Gemeindebezirk H. vom 21. Januar 1908 in
Kraft trat, keine "vorhandene Straße" im Sinne des § 15 PrFluchtlG. Als
"vorhandene Straßen", die nicht mehr als "neue" Straßen angelegt werden
konnten, waren nur solche Straßen anzusehen, die vor dem Inkrafttreten des
Ortsstatuts nach dem Willen der Gemeinde in ihrem damals gegebenen und für
ausreichend erachteten Zustand für den inneren Verkehr und Anbau bestimmt
waren. Das traf bei dem hier zu behandelnden Stück der damaligen K. Straße nicht
zu. Wie aus dem im Juli 1907 zeichnerisch angefertigten, im November 1907
festgestellten "Fluchtlinien-Plan für die K. Straße von Gemarkungsgrenze K. bis B.-
straße"(Plan Nr. 1 ...) zu ersehen ist, stand auf der W. Straße südlich des bebauten
Anwesens K. Straße ... nur noch auf der Parzelle 161/25 (...) ein kleines Gebäude
(mit der eigenen Parzellennummer 160/25), das später zur Zeit der
Eingemeindung H. die Hausnummer ... trug und schon wegen seiner Stellung und
seiner geringen Größe eher ein Schuppen als ein Wohngebäude war. Auf der
Ostseite der Straße stand nur auf der Parzelle 42 (...) an der Gemarkungsgrenze
das Wohnhaus mit der späteren Nr. ... (heute südliches Nachbarhaus des Klägers).
Daß die Straße entgegen diesen tatsächlichen Gegebenheiten im Jahre 1908
schon bis zum Grundstück des Klägers zum inneren Verkehr und Anbau bestimmt
gewesen wäre, kann mittels eines Rückschlusses aus der Tatsache der Erhebung
der Beiträge nach § 9 PrKAG in den Jahren 1909 bis 1913 verneint werden. Diese
Beiträge wurden, wie die in den "Anliegerbeitrags-Akten betr. H.str./Strecke: ... -
Z.-str."(Nr. 233 Gefach 399 a) vorliegenden Unterlagen zeigen, für die Herstellung
von Bürgersteigen von den Eigentümern erhoben, vor deren Grundstücken der
Bürgersteig hergestellt worden war. Die im Jahre 1913 aufgestellte Liste der
Beitragspflichtigen enthält folgende Namen und dazu jeweils die Beschreibung des
Grundstücks:
Nr. 1 F., W., Garten
Nr. 2 A., N., Haus
Nr. 3 G., Z.., Haus
Nr. 4 F., W., Acker
Nr. 5 W., C., Haus
Nr. 6 G., A., Haus
Nr. 7 G., A., Garten
Nr. 8 G., H., Garten
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Nr. 9 R., H., Garten
Nr. 10 R., H., Haus
Diese Namen decken sich mit Ausnahme des Kaufmanns H. R. mit denen, die auf
dem Fluchtlinienplan vom November 1907 als die Eigentümer der Grundstücke auf
der Westseite der K. Straße von der Kreuzung mit der Unteren E.-straße (später
...-Straße, heute A.-straße) nach Süden aufgeführt sind. Die beiden zuletzt
aufgeführten Grundstücke des Kaufmanns H. R. sind aus dem Grundstück
entstanden, als dessen Eigentümer im Fluchtlinienplan noch "B., E. u. Miteigent."
genannt sind. Das ergibt sich daraus, daß auf dem vorderen Teil dieses
Grundstücks das Wohnhaus K. Straße ... (heute H. Straße ...) errichtet wurde, für
das (schon) im Adressbuch des Jahres 1925 als Bewohner "R." und auch (noch) in
den nach der Eingemeindung von H. angefertigten Karten als Eigentümer der
Kaufmann H. R. u. Ehefrau angegeben werden. Die Gemeinde H. hatte also im
Jahre 1909 die K. Straße südlich der Unteren ...-Straße bis zum inzwischen
bebauten Anwesen R. als zum Anbau bestimmt angesehen und Bürgersteige für
notwendig oder gerechtfertigt gehalten, obwohl die Bebauung einseitig war und
große Lücken aufwies. Das führt aber zu der Feststellung, daß die sich
anschließende Strecke der K. Straße bis zur Gemarkungsgrenze nicht als zum
Anbau bestimmt angesehen war und deshalb keinen Bürgersteig erhielt. Denn
wenn auch an dieser Reststrecke ein Anbau erfolgen und das bereits vorhandene
Haus N. auf der Parzelle ... das Ende der erwünschten Bebauung bilden sollte,
hätten Bürgersteige auch auf dieser Reststrecke herbestellt werden können, zumal
diese nur etwa halb so lang war wie die Strecke, an der die Bürgersteige
hergestellt worden waren.
Die K. Straße südlich des Anwesens ... war also 1908 keine vorhandene Straße; ihr
- von damals gesehen zukünftiger Ausbau mußte sich vielmehr als eine zur
Beitragspflicht der Anlieger führende "Verlängerung einer schon bestehenden
Straße" im Sinne von § 15 PrFluchtlG und von § 3 des Ortsstatuts vom 21. Januar
1908 vollziehen.
Die K. Straße von der Südgrenze des Anwesens Nr. ... bis zur Gemarkungsgrenze
ist auch nicht unter der Geltung des Ortsstatuts vom 21. Januar 1908 bis zur
Eingemeindung H. in die Beklagte bauprogrammgemäß fertiggestellt worden.
Das Verwaltungsgericht hat diese zutreffende Feststellung auf Seite 8 des
angefochtenen Urteils unmittelbar daraus abgeleitet, daß die Voraussetzungen
der den § 1 des Ortsstatuts vom 21. Januar 1908 (Anbauverbot an unfertigen
Straßen) ergänzenden Polizeiverordnung vom 22. Mai 1908 nicht erfüllt waren, weil
insbesondere die innerhalb der Straßenfluchtlinien liegenden Flächen nicht
vollständig im Eigentum der Gemeinde H. standen. Das ist so an sich nicht richtig.
§ 1 des Ortsstatuts vom 21. Januar 1908 beruhte auf § 12 PrFluchtlG. Die nur zu
dessen Anwendung zusätzlich erforderlichen "baupolizeilichen Bestimmungen"
stellten also nicht ohne weiteres das sogenannte "Bauprogramm" dar, mit dessen
Erfüllung der Anliegerbeitragsanspruch nach § 15 PrFluchtlG entstand. Um die in
einer Polizeiverordnung enthaltenen Vorschriften mit dem Bauprogramm für die
Fertigstellung von Straßen nach § 15 PrFluchtlG gleichsetzen zu können, bedarf es
vielmehr noch der Feststellung, daß diese Gleichsetzung dem Willen der Gemeinde
entsprochen hat. Denn der Gemeinde stand es frei, abweichend von den
baupolizeilichen Bestimmungen höhere odergeringere Anforderungen an die
bauprogrammgemäße Fertigstellung ihrer Ortsstraßen zu stellen. (vgl. G. Arndt;
KStZ 1984, 121 ff. zu Fußnote 63). Es ist indes immerhin zu bedenken, daß die
Unterscheidung zwischen den Voraussetzungen des Anbauverbots nach § 12
PrFluchtlG und denjenigen, unter denen eine Straße bei der Anwendung des § 15
PrFluchtlG als noch nicht fertiggestellt anzusehen sein sollte, nicht eben leicht
verständlich ist und war, so daß in den kleinen, ehrenamtlich verwalteten
Gemeinden die Vorstellung bestanden haben kann, man brauche sich kein
besonderes Bauprogramm für die Ortsstraßen zu entwickeln, weil ja die
baupolizeilichen Bestimmungen zu § 12 PrFluchtlG zur Verfügung standen. Das
würde bedeuten, daß entgegen der bei G. Arndt, a.a.O., zu Fußnote 65
dargestellten Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die
baupolizeilichen Bestimmungen auch das Bauprogramm für die Fertigstellung von
Straßen im Sinne von § 15 PrFluchtlG sein sollten.
Im vorliegenden Falle ist es aber gar nicht erforderlich, die generelle Feststellung
zu treffen, daß die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 22. Mai 1908 das
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zu treffen, daß die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 22. Mai 1908 das
Bauprogramm für die Fertigstellung aller Straßen in H. war, und dann die
tatsächlichen Gegebenheiten an der K. Straße unter die Polizeiverordnung zu
subsumieren. Es liegt nämlich ein unmittelbarer Nachweis aus dem Jahre 1935
dafür vor, daß die Gemeinde H. die K. Straße nicht in ihrer ganzen Länge bis zur
Gemarkungsgrenze als fertiggestellt angesehen hat. Die "Akten betr. H.straße"
(Nr. ... Gefach 399 a) enthalten einen Aktenvermerk, wonach K. K.,
Grundstücksinhaber an der K.Straße, sich beim Kreisausschuß beklagt habe, daß
er ungebührlich zu Anliegerbeiträgen herangezogen werde, während seine
Nachbarn von Zahlungen zu Anliegerbeiträgen überhaupt verschont blieben, und
sodann die Durchschrift des Schreibens des Bürgermeisters an den Kreisausschuß
vom 27. Juni 1935 mit folgendem Wortlaut:
Die Beschwerde des Herrn K. vom 18.6.35 ist unbegründet. Die Gemeinde ist seit
2 Jahren dazu übergegangen, allgemein Vorausleistungen auf die Anliegerbeiträge
zu erheben, wozu sie gesetzlich berechtigt ist. Jeder Bauherr hat sie zu leisten; sie
werden auf die endgültigen Beträge, die nach Ausbau der Straße fällig werden,
verrechnet.
Die 2 Einfamilienhäuser, auf die Herr K. verweist, stehen bereits seit 5 und 10
Jahren, stammen also aus der Zeit, als die Gemeinde Vorausleistungen noch nicht
erhob. Die Eigentümer sind daher bislang zu den Anliegerbeiträgen nicht
herangezogen worden. Haben sie aber selbstverständlich nach Ausbau der Straße
in voller Höhe zu zahlen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass Herr K.
ungerecht benachteiligt würde. Die Höhe der von K. zu zahlenden
Vorausleistungen beträgt gemäß den von der Gemeinde hierüber erlassenen
Vorschriften für den lfdm. seiner gegen die K. Strasse gerichteten
Grundstücksfront 20.-- RM und für den lfdm. gegen den Feldweg hin ein Viertel von
25,-- = 6,25 RM.
Da nichts dafür ersichtlich ist, daß zwischen 1908 und 1935 an irgendeiner
Teilstrecke der K. Straße Ausbauarbeiten stattgefunden hatten, durch die ein Teil
der hier interessierenden Strecke hätte fertiggestellt werden können, kann auch
die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die Äußerung der Gemeinde zum Fall
des Grundstücks K. nicht auch für das Grundstück des Klägers Gültigkeit gehabt
hätte.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Einwände des Klägers
dagegen, daß diese früheren Stellungnahmen in den einschlägigen Behördenakten
der Beklagten verwertet würden, weil es sich dabei um "einseitige" Äußerungen
früherer Bediensteter der Beklagten als einer der Parteien des Rechtsstreits
handele, nicht berechtigt sind. Wenn es dafür, ob eine Straße bauprogrammäßig
fertiggestellt war oder sich noch im unfertigen Zustand befand, der Wille der
Gemeinde maßgebend war, liegt es in der Natur der Sache, daß dieser Wille der
Gemeinde auch - und sogar hauptsächlich - mit Hilfe noch auffindbarer eigener
Äußerungen der Gemeinde ermittelt werden muß. Das ist in der Rechtsprechung
niemals zweifelhaft gewesen (vgl. G. Arndt, a.a.O., S. 122 - 123).
Die Feststellung, daß die frühere K. Straße von der Südgrenze des Anwesens Nr.
34 bis zur Gemarkungsgrenze unfertig war, steht entgegen der Ansicht des
Klägers auch nicht im Widerspruch zu den seitens der Beklagten nach der
Eingemeindung H. niedergelegten Aktenvermerken.
Der Kläger nennt für seine Ansicht den auf der Rückseite der Beitragsliste von
1913 am 6. Mai 1938 mit Schreibmaschine angebrachten Vermerk mit folgendem
Wortlaut:
"Bei der am 3. Mai d.Js, erfolgten Begehung der Straßen in dem Stadtteil der
früheren Gemeinde H. wurde dieser Teil der H.straße als vorhandene - also
anliegerbeitragsfreie Strasse - festgestellt."
Mit "dieser Teil" ist aber unverkennbar derjenige Teil der nunmehr in H. Straße
umbenannten früheren K. Straße gemeint, der von der Beitragsliste aus dem Jahre
1913 erfaßt wird. Diese Liste, die noch Spuren einer früheren Fadenheftung zeigt,
muß bei der Begehung am 3. Mai 1938, auf jeden Fall aber bei der Anfertigung des
Vermerks am 6. Mai 1938 uneingeheftet vorgelegen haben, da der Vermerk sonst
nicht mit der Schreibmaschine hätte angebracht werden können. Irgendeine
Möglichkeit, das als "dieser Teil" bezeichnete Straßenstück mit einem anderen als
dem von der Liste umfaßten zu identifizieren, bestand und besteht also nicht. Die
Liste betrifft aber entgegen einer Äußerung des Klägers nicht verstreute
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Liste betrifft aber entgegen einer Äußerung des Klägers nicht verstreute
Grundstücke auf der Gesamtstrecke der H. Straße, sondern, wie schon oben
gezeigt wurde, exakt die Strecke von der Kreuzung der heutigen A.-straße bis zum
Anwesen Nr. .... Der Kläger verweist zum anderen auf das Aktenstück des
Stadtvermessungsamtes "Straßenverzeichnis H.", in welchem sich bei der K.
Straße keine Bemerkungen über die Entstehung und über die
Fragebeitragspflichtig, beitragsfrei oder historisch?" finden. Er hält dieses
Verzeichnis für aussagekräftiger als das "Straßenverzeichnis im Stadtteil H.", in
welchem die Straßen in die Rubriken "historische Straßen", "fertige beitragsfreie
Straßen", "fertige beitragspflichtige Straßen", "unfertige Straßen" und
"vorstädtische Kleinsiedlung" eingeteilt sind, und in welchem die H. Straße von
"..."/Südgrenze Haus Nr. ... bis W. Straße unter den historischen Straßen
aufgeführt ist, die H. Straße von der Gemarkungsgrenze K. bis .../Südgrenze Haus
Nr. ... hingegen unter den unfertigen Straßen. Dabei verkennt der Kläger aber die
Bedeutung des für ihn scheinbar günstigen "Straßenverzeichnisses H.". In diesem
sollte aufgenommen werden, in welcher der bei der Eingemeindung
übernommenen Straßen Kanal, Wasser, Gas und Strom lagen, wie die Ausbauart
war, und welcher Charakter im Hinblick auf Anbaufähigkeit und Beitragspflichtigkeit
der Straße zukam. Diese Bestandsaufnahmen wurden aber lediglich im Punkte der
vorhandenen Leitungen (Kanal, Wasser, Gas, Strom) vollständig durchgeführt;
bezüglich des Straßencharakters für die Anwendung der §§ 12 und 15 PrFluchtlG
endete die Arbeit jedoch bei der "K.-breite", also vor der K. Straße. Der diesem
"Straßenverzeichnis H." beiliegende, ursprünglich mit eingeheftete Plan enthält
auch nur farbliche Kennzeichnungen der elektrischen Leitungen, der
Wasserleitungen und der Gasleitungen, aber keinerlei Kennzeichnungen der
anliegerbeitragsrechtlichen Einstufungen. Es kann mit gutem Grund vermutet
werden, daß die Bestandsaufnahme der anliegerbeitragsrechtlichen
Gegebenheiten in diesem "Straßenverzeichnis H." aufgegeben wurde, weil die
Bearbeitung ein und derselben Liste sowohl durch die Städtische Werke AG als
auch durch das Stadt-Vermessungsamt organisatorische Schwierigkeiten
bereitete, und daß statt dessen das "Straßenverzeichnis im Stadtteil H."
aufgestellt wurde, in welchem zwar auch einige wenige Straßen "unbearbeitet"
blieben, aber immerhin die drittletzte und die vorletzte, nämlich der W. Weg
(früher: W. Straße) und die W. Straße (früher: B.-straße, H.-straße) bearbeitet sind
und dem eine Karte angeheftet ist, in welcher nur der Straßencharakter im Hinblick
auf die Beitragspflicht farblich gekennzeichnet wurde. Daraus, daß im
Straßenverzeichnis H." die K. Straße nicht in Abschnitte unterteilt und nicht als
"beitragspflichtig" bezeichnet ist, kann also nichts über die Einschätzung im
Zeitpunkt der Eingemeindung entnommen werden.
Der Kläger meint weiter, diese Einschätzung der Straße in den Jahren 1935 und
1938 habe "der Wirklichkeit" widersprochen. Er meint damit, daß nur die Straße in
den Grenzen, in denen sie seinerzeit in der Örtlichkeit feststellbar war und schon
seit langer Zeit als Verbindung zwischen H. und K. gedient hatte, habe betrachtet
werden dürfen, so daß etwa die Anforderungen der Polizeiverordnung vom 22. Mai
1908 (wie Eigentum der Gemeinde am Straßengelände und eine bestimmte
technische Herrichtung der Fahrbahn) nur auf diese tatsächliche Straßenfläche,
nicht aber auf die Gesamtfläche zwischen den festgesetzten Fluchtlinien habe
angewandt werden dürfen. Damit will er aber dem s-einerzelt maßgeblichen Willen
der Gemeinde in bezug auf das Straßenbauprogramm nachträglich Grenzen
ziehen, die zu ziehen auch die Verwaltungsgerichte niemals befugt waren. Eine
Möglichkeit, die Beitragspflicht schon vor der endgültigen Erfüllung des
Bauprogramms entstehen zu lassen - was den Vorstellungen des Klägers sehr
nahekommt -, hatte sich die Gemeinde H. allerdings in § 10 des Ortsstatuts vom
21. Januar 1908 selbst eröffnet. § 10 Abs. 1 lautet:
"Die Verpflichtung zur Leistung des Anliegerbeitrags entsteht erst mit dem
Zeitpunkte, in dem folgende zwei Voraussetzungen zusammen gegeben sind:
1. Beendigung des Ausbaus der Straßen oder des besonderen Straßenteiles oder,
soweit das Statut eine Trennung der Kosten nach den einzelnen zur Straßenanlage
gehörigen Einrichtungen vorsieht, Beendigung der einzelnen Einrichtung und
Möglichkeit der Kostenberechnung.
2. Errichtung des Gebäudes.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anliegerbeiträge tritt gemäß § 3 Abs. 2 auch
dann ein, wenn der Straßenkörper in seinen wesentlichen Teilen für den
öffentlichen Verkehr zwar fertiggestellt und übergeben ist, indessen einzelne für
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öffentlichen Verkehr zwar fertiggestellt und übergeben ist, indessen einzelne für
den öffentlichen Verkehr nach den örtlichen Verhältnissen unwesentliche Teile
noch unausgebaut geblieben sind."
Aus diesem letzten Satz folgt aber nicht, daß zu einem objektiv feststellbaren
Zeitpunkt vor der vollständigen Erfüllung des Bauprogramms die Verpflichtung zur
Einrichtung der Anliegerbeiträge für eine bestimmte Straße hätte entstehen und
dann mangels Heranziehung der Anlieger durch die Gemeinde hätte verjähren
können. § 3 Abs. 2, auf den hingewiesen ist, enthielt die Vorschrift, daß die
Spaltung der Kosten insoweit zulässig sei, als 1. die Kosten der Freilegung, 2. die
Kosten für den Fahrdamm, 3. die Kosten für die Bürgersteige, 4. die Kosten für
Kanalisierung, 5. die sonstigen Einrichtungskosten getrennt erhoben werden
dürften. § 10 Abs. 1 Satz 2 wollte mit "gemäß § 3 Abs. 2" die Gemeinde dazu
ermächtigen, wie im Falle der Kostenspaltung auch bei bis auf unwesentliche Teile
erfülltem Bauprogramm die Beitragspflicht zur Entstehung zu bringen. Dazu
bedurfte es dann aber jedenfalls immer einer ausdrücklichen Erklärung des
Gemeindevorstandes, daß von diesem Recht Gebrauch gemacht werde. Eine
derartige Entschließung ist aber von der Gemeinde H. für die K. Straße niemals
gefaßt worden; denn es finden sich in den vorliegenden Akten nicht einmal Spuren
von Hinweisen darauf, daß die Gemeinde H. die Erhebung von Anliegerbeiträgen
für die K. Straße jemals in Angriff genommen habe.
Von der Eingemeindung H. an ist nicht mehr allein die Straßenstrecke von der
Einmündung der heutigen ...-Straße bzw. der Südgrenze des früheren Anwesens K.
Straße ... (heute: H. Straße ...) bis zur Gemarkungsgrenze, sondern die ganze im
angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Strecke der H. Straße bis zur
Einmündung der, R.-straße daraufhin zu betrachten, ob bis zum Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes eine bauprogrammäßige Fertigstellung erfolgt ist. Denn der
Wille der Beklagten, diesen Straßenzug als eine Einheit zu behandeln, zeigt sich
deutlich darin, daß die frühere K. Straße unmittelbar nach der Eingemeindung H.,
ebenfalls den Namen H. Straße erhielt. Diese einheitliche Behandlung des
gesamten Straßenzuges war sogar schon bei der Ausarbeitung der
Fluchtlinienpläne für die beiden Teile der Straße in den Jahren 1906 bis 1907
vorbereitet worden. Auch der Fluchtlinienplan der Gemeinde H. vom Jahre 1907 ist
nämlich ebenso wie der Plan Nr. 702 III. der Stadt K. für die H. Straße in K. in K.
unter Mitwirkung des Stadt-Vermessungsinspectors B. angefertigt worden, und es
war sogar versehentlich eine Unterzeichnung durch den Stadtbaurat im
Stadtbauamt der Residenz vorgesehen. Beide Fluchtlinienpläne gehen an der
Gemarkungsgrenze in den festgesetzten Fluchtlinien und Bürgersteiggrenzen
fehlerlos ineinander über.
Mit Bezug auf die H. Straße in K. hat das Verwaltungsgericht zutreffend
festgestellt, daß sie nördlich der Einmündung der R.-straße beim Inkrafttreten des
Ortsstatus der Gemeinde K. vom Jahre 1900 keine "vorhandene Straße" war und
daß sie danach weder unter der Geltung des K. Ortsstatus noch nach der
Eingemeindung K. unter der Geltung des Ortsstatus der Beklagten vom 5. Oktober
1894 jemals fertiggestellt worden war. Das Verwaltungsgericht hat für die
Rechtslage unter dem Statut der Beklagten vom 5. Oktober 1894 aus den
Bestimmungen über den Umfang der zu ersetzenden Kosten geschlossen, daß
auch hier der Erwerb des Straßenlandes innerhalb der Fluchtlinien nach dem Willen
der Beklagten zur Fertigstellung einer Straße erforderlich war, so daß eine
bauprogrammäßige Fertigstellung der H. Straße nicht erfolgt sei, da noch nicht
alles ausgewiesene Straßengelände der Beklagten gehört habe. Daß diese
Feststellung, die H. Straße sei nicht fertiggestellt gewesen, im Ergebnis für die
gesamte Abrechnungsstrecke und auch noch für die Zeit der Geltung der an die
Stelle des Ortsstatuts vom 5. Oktober 1894 getretenen Anliegerbeitragssatzung
vom 25. Juni 1958 (Kasseler Wochenblatt vom 31. Dezember 1958 S. 285) richtig
ist, ist in den einzelnen, von der Beklagten vorgelegten Anliegerbeitragsakten
ausgiebig belegt. Die H. Straße ist als unfertig bezeichnet oder es sind
Vorauszahlungen auf die künftigen Anliegerbeiträge zur Voraussetzung der
Befreiung vom Anbauverbot gemacht bzw. Vorausleistungen auf den künftigen
Erschließungsbeitrag verlangt worden
im Juni 1911 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233
d),
im Juli 1914 und im September 1915 beim heutigen Anwesen H. Straße ...
(Anliegerbeitragsakten Nr. 233 l),
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im Juni 1931 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233
f),
im Oktober 1937 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr.
233 m),
im April/Mai 1939 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr.
233 o),
im April 1948 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233
z),
im Juli 1948 nochmals beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten
Nr. 233 l),
im August 1948 beim damals noch ungeteilten Anwesen H. Straße ... dem
Grundstück des Klägers selbst (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 r),
im Mai 1949 nochmals beim heutigen Anwesen H.Str. ... (Anliegerbeitragsakten
Nr. 233 o),
im Februar 1961 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr.
233 ii),
im Januar 1964 nochmals beim heutigen Anwesen H. Straße ...
(Anliegerbeitragsakten Nr. 233 l),
im Mai 1976 und im Februar 1978 bei den vom Grundstück des Klägers
abgetrennten Anwesen H. Straße ... und ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 r).
Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung ergab sich dann nur am - vom Kläger
aus gesehen - anderen Ende der H. Straße, nämlich zwischen der Einmündung des
H.-pfades und der Einmündung der R.-straße, an der das in der vorstehenden
Aufstellung mitenthaltene Anwesen H. Straße 15 liegt. Hier kam die Beklagte, die
eine endgültige Abrechnung im Jahre 1959 vorbereitet hatte, nach dem
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zur der Ansicht, daß dieser Teil der H.
Straße auf Grund von bis 1937 vorgenommenen Arbeiten als fertiggestellt
angesehen werden müsse, so daß nur noch von den bis dahin unbebauten
Grundstücken ein Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 4 BBauG erhoben werden
könne. Dieser Teil wurde deshalb im K. Wochenblatt vom 22. Juni 1962 in die
Bekanntmachung der hergestellten Erschließungsanlagen im Sinne von § 133 Abs.
4 BBauG aufgenommen.
Daraus ergibt sich aber nichts für den Abschnitt der H. Straße von der R.-straße
bis zur ...-Straße, wo die tatsächlichen Gegebenheiten anders waren, insbesondere
die Straße noch nicht die in den Fluchtlinienplänen vorgesehene Breite erlangt
hatte.
Die H. Straße von R.-straße bis ...-Straße, die nach alledem keine vorhandene
Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG war, ist dann in den Jahren
1972 bis 1974 endgültig hergestellt worden; der Grunderwerb wurde im Jahre 1976
abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 21.
November 1985 (VI/2 H 2183/82), auf den es im angefochtenen Urteil verwiesen
hat, zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 125 BBauG erfüllt
waren, da der Ausbau der H. Straße von der C.-straße bis zur ...-Straße auf Grund
von Bebauungsplänen erfolgte und das Anfangsstück von der R.-straße bis zur C.-
straße innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lag, so daß es nach
§ 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG keines Bebauungsplans und auch keiner
aufsichtsbehördlichen Zustimmung bedurfte. - Daß die H. Straße eine öffentliche
Straße ist, ist für den Senat ebensowenig zweifelhaft wie für das
Verwaltungsgericht.
Gegen die Höhe des von der Beklagten festgestellten Aufwandes hat der Kläger
nichts vorgebracht; auch der Senat, hat hier keinen Anlaß zu Bedenken gesehen,
die über die vom Verwaltungsgericht bezüglich der von der Beklagten
angenommenen Kosten für die Herstellung der Straßenbeleuchtung geäußerten
hinausgingen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. April 1984 - V OE 97/81 -, bestätigt
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Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. April 1984 - V OE 97/81 -, bestätigt
durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1985 BVerwG 8 C
66.84 - KStZ 86, -91- DVBl. 1986, 349 = DÖV 1986, 392 = NVwZ 1986, 925 =
HSGZ 1986, 170) zutreffend dargelegt, daß die Erschließungsbeitragssatzung der
Beklagten vom 19. Dezember 1977 gültig ist, also die nach § 132 BBauG
erforderliche wirksame Satzungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid
darstellt und daß sie außerdem die erste gültige Erschließungsbeitragssatzung ist,
so daß der Erschließungsbeitragsanspruch der Beklagten erst mit ihrem
Inkrafttreten am 31. Dezember 1977 entstand. Die Beklagte hat auch, obwohl
dann am 1. Januar 1978 die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 AO 1977 zu laufen begann, den Kläger
mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1982 rechtzeitig zur Zahlung
des Erschließungsbeitrags herangezogen. Der hierzu von der Beklagten
geäußerten Ansicht, es sei ihr nach der Entstehung des Beitragsanspruchs am 31.
Dezember 1977 noch eine angemessene Zeit zur Zusammenstellung der
Rechnungen usw. verblieben, ehe die Festsetzungsfrist begonnen habe, ist
allerdings unrichtig. Gerade für derartige Arbeiten steht dem Abgabengläubiger die
vierjährige Festsetzungsfrist zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat aber mit
Recht ausgeführt, daß der Widerspruch des Klägers gegen den
Heranziehungsbescheid vom 18. Juli 1981 die Festsetzungsfrist gehemmt hatte,
so daß diese am 16. Februar 1982 noch nicht abgelaufen war. Das ergibt sich aus
§ 171 AO 1977. Das Verwaltungsgericht hat dann allerdings übersehen, daß die
Hemmung der Festsetzungsfrist nur in Höhe der im Bescheid vom 18. Juli 1981
geltend gemachten Forderung eingetreten war. Es hat jedoch diesen Fehler
unbewußt dadurch wieder ausgeglichen, daß es den um den Eigenanteil der
Beklagten verminderten Aufwand ohne die Beleuchtungskosten bei seiner
Berechnung nicht auf die dem angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1982
zugrunde gelegte, durch den Wegfall des Flurstücks 320/119 auf 59.255,45
verminderte Quadratmeterzahl verteilt hat, sondern auf die im Bescheid vom 10.
Juli 1981 zugrundegelegten 60.987,75 Quadratmeter. Als Ergebnis hat das
Verwaltungsgericht also keine höhere Forderung der Beklagten als begründet
angesehen, als diejenige, für die die Festsetzungsfrist durch den früheren
Bescheid gehemmt war. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden,
ob die Festsetzungsfrist für die berechtigte Forderung auch deshalb als gehemmt
hätte angesehen werden können, weil die Beklagte in dem zur Hemmung
führenden Bescheid vom 10. Juli 1981 eine über die berechtigte Forderung
hinausgehende Forderung geltend gemacht hatte.
Die Berufung des Klägers ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2
ergebenden Folge, daß der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens trägt,
zurückzuweisen. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.