Urteil des HessVGH vom 17.11.1992
VGH Kassel: bekanntmachung, entstehungsgeschichte, rechtsmittelbelehrung, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, ausländer, zahl, rückwirkung, dokumentation
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TP 2193/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 80 AsylVfG vom
26.06.1992
(Beschwerdeausschluß nach AsylVfG § 80 erstreckt sich
auch auf Nebenverfahren zB Prozeßkostenhilfe)
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nämlich, wie in der
Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 22.
September 1992 zutreffend angegeben, gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen.
Nach § 80 AsylVfG (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom
26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126; siehe auch Bekanntmachung der Übergangsfassung
vom 09.10.1992, BGBl. I S. 1733) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten
nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der
Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, da der
angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts erst nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens zugestellt worden ist (§ 87 Abs. 2
Nr. 3 AsylVfG).
Dem Wortlaut des § 80 AsylVfG ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der
Rechtsmittelausschluß auch für in anderen Verfahrensgesetzen geregelte
Nebenverfahren wie das Prozeßkostenhilfeverfahren (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff.
ZPO) gelten soll. Unter "Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem
Gesetz" könnten unter Umständen lediglich Rechtsstreitigkeiten zu verstehen sein,
die sich aus dem Asylverfahrensgesetz selbst ergeben. Doch lassen sich der Vor-
und Entstehungsgeschichte dieser Norm, aber auch ihrem Wortlaut hinreichende
Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Gesetzgeber insbesondere die
Beschwerden in Prozeßkostenhilfeverfahren nunmehr ausschließen wollte.
Zunächst ist zu berücksichtigen, daß das Asylverfahrensgesetz zwischen
"Entscheidungen nach diesem Gesetz" (§§ 74 Abs. 1, 75), "Entscheidungen in
Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" (§ 80) und "Streitigkeiten nach diesem
Gesetz" (§§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 1, 83 Satz 1)
unterscheidet. Vor allem aber ist zu beachten, daß es schon lange für
unbefriedigend empfunden wurde, daß "der Ausländer in
Prozeßkostenhilfeverfahren die Verneinung der Erfolgsaussicht seiner Klage
überprüfen lassen kann, während die entsprechende Überprüfung im
Hauptsacheverfahren in einer großen Zahl von Fällen ausgeschlossen ist"
(Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher
und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 13. Mai 1988, BT-Drs. 11/2302). Der
diesem Anliegen Rechnung tragende Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.
Mai 1988 (Art. 1 § 32 a: "Bei Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht
mit der Beschwerde angefochten werden"), der einer Bundesratsinitiative (vgl. BT-
Drs. 74/88 vom 10. Februar 1988 und vom 29. April 1988 und BT-Drs. 74/1/88 vom
18. April 1988) entsprach, wurde jedoch weder 1988 (Gesetz zur Änderung
asylverfahrensrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2362) noch 1991 Gesetz. Vielmehr wurde die
Beschwerde durch § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9.
April 1991 (BGBl. I S. 869) lediglich in dem dort erfaßten Eilverfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, nicht aber in anderen Eilverfahren und
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Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, nicht aber in anderen Eilverfahren und
asylrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren. Daß dem an die Stelle des § 10 Abs. 3
Satz 8 AsylVfG 1991 getretenen § 80 AsylVfG eine viel weitergehende
Vereinfachungsabsicht des Gesetzgebers zugrunde lag, ergibt sich zum einen aus
der Begründung der Norm (zu § 78 des Entwurfs: "Die Vorschrift schließt die
Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem
Asylverfahrensgesetz generell aus... der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf
sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige
Nebenverfahren wie z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten", BT-Drs.
12/2062 S. 42), aber auch daraus, daß die revisionsrechtliche
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO vom Rechtsmittelausschluß
ausgenommen wurde. Dem Ausschluß der Beschwerde ist im neuen
Asylverfahrensgesetz im Gegensatz zum Asylverfahrensgesetz 1991 ein eigener
Paragraph gewidmet, dessen Fassung sich ersichtlich an den oben zitierten
Gesetzentwurf der Bundesregierung von 1988 anlehnt. Herausgenommen wurden
die Worte: "Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren über die
Prozeßkostenhilfe", doch bedeutet dies nicht, daß gegen solche Beschlüsse
weiterhin die Beschwerde zulässig sein soll. Vielmehr ist aus dem Wegfall dieser
Worte auf die umfassendere Vereinfachungsabsicht des Gesetzgebers zu
schließen, wobei der Rechtsmittelausschluß lediglich die revisionsgerichtliche
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO unberührt läßt. Gerade die
Erwähnung dieses ebenfalls im Asylverfahrensgesetz nicht geregelten
Rechtsmittelverfahrens in § 80 AsylVfG ist ein deutlicher Beleg dafür, daß nach der
Intention des Gesetzgebers grundsätzlich alle Rechtsstreitigkeiten betroffen sein
sollen, die sich "aus dem Vollzug des Asylverfahrensgesetzes ergeben, seien sie
dort ganz oder teilweise geregelt oder nicht" (Bay. VGH, 25.09.1992 - 24 C
92.32498 -; ebenso Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl., Nachtrag, 1992, § 80 AsylVfG
Rdnr. 2). Nach alledem ergibt eine Auslegung des § 80 AsylVfG (vgl. zur extensiven
Auslegung der ähnlichen Formulierung in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.d.F. des
Gesetzes über das Asylverfahren vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) durch das
Bundesverwaltungsgericht: BVerwG, 27.06.1984 - 9 A 1.84 -, EZAR 611 Nr. 6 =
DVBl. 1984, 1015) unter Zuhilfenahme der Entstehungsgeschichte der Vorschrift,
daß zu den "Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz"
zumindest auch die asylrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren zählen (ebenso
OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1992 - 21 E 995/92.A -).
Gründe für die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit des
Rechtsmittelausschlusses sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller übersieht
zunächst, daß der von ihm angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juni 1992 nicht vor der Änderung
des Asylverfahrensgesetzes, sondern - ebenso wie der angegriffene Beschluß des
Verwaltungsgerichts - erst nach Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes
zugestellt wurde, nämlich am 4. Juli 1992. Ein schützenswerter
Vertrauenstatbestand wird durch die hier anwendbaren Übergangsbestimmungen
des § 87 Abs. 2 Nr. 2, 3 AsylVfG nicht verletzt (vgl. zu der Zulässigkeit unechter
Rückwirkung von Gesetzen BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392 ff.,
402; 22.06.1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, 222 ff., 226 f. m.w.N.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.