Urteil des HessVGH vom 16.07.2003

VGH Kassel: freizügigkeit der arbeitnehmer, recht auf familienleben, ausweisung, zukunft, gefährdung, emrk, sicherheit, gemeinschaftsrecht, hepatitis, unterbringung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TG 1676/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 13 EWGAssRBes 1/80, §
47 Abs 1 AuslG, § 47 Abs 2
AuslG, § 64 StGB
Leitsatz
Ausweisung eines in Deutschland geborenen Ausländers mit türkischer Ehefrau
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen
Bescheid vom 1. April 2003 zu Recht abgelehnt. Die Ausweisung und
Abschiebungsandrohung sind nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick
darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier
gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des
Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst
rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des
Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im
Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG,
21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG,
18.07.1973 - 1 BvR 23,155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995
- 2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess. VGH,
22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf den Assoziationsratsbeschluss 1/80
und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Mai 2000 - C 37/98 -
(EZAR 816 Nr. 16) über das Stand-Still-Gebot des Art. 41 Abs. 1 des
Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
berufen. Denn auch im Falle der Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 würde dies
für den Antragsteller nicht zu einer Ermessensentscheidung nach dem
Ausländergesetz in der Fassung von 1965, sondern gemäß Art. 14 ARB 1/80 zur
Möglichkeit der Ausweisung auf Grund einer individuellen Sicherheitsprognose
führen. Der beschließende Senat vertritt nämlich in inzwischen ständiger
Rechtsprechung (seit Hess. VGH, 05.06.2001 - 12 TZ 1603/01 und 30.07.2001 - 12
TG 1094/01 -) die Auffassung, dass ein türkischer Staatsangehöriger auch bei
Anwendbarkeit des ARB 1/80 und der Stand-Still-Klausel ausgewiesen werden
kann, wenn er auf Grund einer individuellen Sicherheitsprognose eine tatsächliche
und hinreichend schwere Gefährdung begründet, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt. Gemäß Art. 59 des Zusatzprotokolls darf der Assoziationsrat
nämlich den begünstigten Arbeitnehmern keine bessere Rechtsstellung gewähren,
als sie das Gemeinschaftsrecht Gemeinschaftsangehörigen verschafft. Deshalb
muss das assoziationsrechtlich gewährte Freizügigkeitsrecht zumindest die selben
Schranken wie das gemeinschaftliche Freizügigkeitsrecht haben (Hess. VGH,
a.a.O; Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2.
Aufl., 1999, S. 125; Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.5 Rdnr. 1.8). Nach
Gemeinschaftsrecht steht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie die
Niederlassungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit (Art. 48 Abs. 3 bzw. Art. 56 Abs. 1 EGV), wobei eine Ausweisung
auf spezialpräventive Erwägungen gestützt sein muss (BVerwG, 29.09.1993 - 1 B
62.93 -, EZAR 034 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 45).
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Eine solche spezialpräventive Gefährdungsprognose hat die Ausländerbehörde
hinreichend begründet in dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 2003
getroffen. Die zu dieser Prognose und ihrer Bestätigung durch das
Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorgebrachten Beschwerdegründe führen nicht
zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat
für die von ihm getroffene Prognose der Gefahr einer Begehung weiterer
Straftaten in der Zukunft nicht zu Grunde gelegt, dass die Therapie ergebnislos
verlaufen wird. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das
erstattete Gutachten zu den Erfolgsaussichten der vom Landgericht Kassel
angeordneten Drogentherapie vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 64 Abs. 2
StGB verstanden werden muss, wonach die Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt dann zu unterbleiben hat, wenn eine Entziehungskur von vorne
herein aussichtslos erscheint. Im Hinblick hierauf sehe der Gutachter hinreichend
konkrete Erfolgsaussichten. Das Gutachten erlaubt aber entgegen der Auffassung
des Antragstellers keinen hinreichend sicheren Schluss darauf, dass der
Antragsteller in Zukunft nicht mehr - vor allem in Zusammenhang mit
Drogenkriminalität - straffällig werden wird. Hierfür sprechen bereits mehrere
Einschätzungen in dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Kloß
vom 17. Juni 2002. In der Zusammenfassung dieses Gutachtens heißt es, auf
Grund der bisher abgeurteilten Delinquenz, den aktuell vorgeworfenen Straftaten
und der bisher nicht ausreichend behandelten Suchterkrankung sei mit großer
Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller auch in Zukunft erneut
straffällig werden werde (S. 51 des Gutachtens). Bei der Darstellung des
psychischen Untersuchungsbefundes heißt es, es zeigten sich übliche
Erklärungsmuster und Strategien eines Suchtkranken, dessen
Auseinandersetzung mit der Art seiner Erkrankung und den daraus folgenden
Konsequenzen auf der Handlungsebene noch nicht so weit fortgeschritten sei,
dass eine wirkliche Verhaltensänderung dauerhaft zu erwarten wäre (S. 39 des
Gutachtens). Der Antragsteller befand sich ferner auf Grund seiner Heroinsucht in
den Jahren zwischen 1994 und 2001 insgesamt bereits neunmal in
Entgiftungstherapien, ohne dass ein dauerhafter Erfolg eingetreten wäre (s. Urteil
d. LG Kassel vom 24.07.2002 Bl. 5). Entgegen der Auffassung des Antragstellers
ergibt sich auch im Hinblick auf seine familiäre Einbindung und berufliche
Perspektiven keine für ihn günstige Prognose. Zu Recht hat das
Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die familiäre Integration den
Antragsteller bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung zahlreicher
Straftaten abgehalten hat. Das Gleiche gilt für die beruflichen Betätigungen des
Antragstellers, die in hohem Maße der Finanzierung seines Drogenkonsums
dienten.
Auf Grund des Beschwerdevorbringens lässt sich auch nicht feststellen, dass das
Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint hat.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die geltend gemachte Infektion mit Hepatitis C.
Allein die Tatsache, dass möglicherweise hierzu regelmäßige
Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, lässt den vorliegenden Sachverhalt nicht
atypisch erscheinen. Im Übrigen geht auch das Gutachten vom 17. Juni 2002, in
welchem die festgestellte Infektion mit Hepatitis C erwähnt wird, von einem guten
Gesundheitszustand des Antragstellers aus, wenn es in der Zusammenfassung (S.
52) heißt, der Antragsteller weise keinerlei Folgeschäden seiner Drogensucht auf.
Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass die
familiären Bindungen des Antragstellers in Deutschland einen Ausnahmefall
begründen könnten oder die Ausweisung als unverhältnismäßiger Eingriff in das
durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben anzusehen sein könnte. Die
Ehefrau des Antragstellers ist türkische Staatsangehörige, und es ist nicht
dargetan, dass die beiden Kinder des Antragstellers die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Der Umstand, dass der Antragsteller in Deutschland
geboren und hier aufgewachsen ist, ist bereits bei der ausländerrechtlichen
Beurteilung nach §§ 47, 48 Abs. 1 AuslG berücksichtigt worden und hat - wie das
Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - zur Herabstufung der Ist-Ausweisung
zu einer Regelausweisung mit Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles
geführt. Dabei ergab sich, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Ausnahmefalles bestehen. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Maßnahme
auch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig zum Schutz der dort
genannten Rechtsgüter ist. Im Hinblick auf die nach wie vor vom Antragsteller
ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es der Familie
zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft gegebenenfalls in der Türkei
herzustellen.
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Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.