Urteil des HessVGH vom 06.04.2001

VGH Kassel: duldung, auflage, aufnahme einer erwerbstätigkeit, abschiebung, aufschiebende wirkung, arbeitserlaubnis, beschränkung, aufenthalt, staatsangehörigkeit, inhaber

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TG 368/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 55 AuslG 1990, § 56
AuslG 1990, § 92 AuslG
1990, § 36 VwVfG HE, § 16
VwGOAG HE
(Anfechtung eines Erwerbstätigkeitsverbotes in einer
Duldung; verweigerter Wiedereinbürgerungsantrag eines
Rumänen - Vertretenmüssen des
Abschiebungshindernisses)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die
Beifügung einer Auflage zu den Duldungen der Antragsteller zu Recht als zulässig,
aber nicht begründet erachtet.
Die Antragsteller sind zusammen mit ihren damals noch minderjährigen vier
Kindern 1990 nach Deutschland eingereist und besitzen, nachdem ihre
Asylanträge als unbegründet abgelehnt und sie Ende Dezember 1993 auf ihren
Antrag aus der rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind,
Duldungen. Die Antragstellerin zu 1) besaß eine bis 15. August 1999 gültige
Arbeitserlaubnis und der Antragsteller zu 2) seit Dezember 1997 eine unbefristete
Arbeitserlaubnis. Bei Verlängerung der Duldungen am 12. August 1999 wurden
diese mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" versehen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der hiergegen
beantragte vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, weil es
sich bei dem den Duldungen beigefügten "Verbot" einer Erwerbstätigkeit um eine
selbstständige Auflage im Sinne von § 56 Abs. 3 AuslG und § 36 Abs. 2 Nr. 4
HVwVfG handelt, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Die Duldung stellt keinen Verwaltungsakt dar, der die Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts eines Ausländers begründet oder bestätigt; sie ist insbesondere keine
Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 5 AuslG. Mit der Duldung wird vielmehr
ausländerbehördlich bescheinigt, dass die Abschiebung eines Ausländers nach
Maßgabe von § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG zeitweise ausgesetzt wird (§ 55 Abs. 1
AuslG). Die Duldung lässt die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers
unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG), stellt aber den unerlaubten Aufenthalt von der
Bestrafung frei (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Falls und solange eine Abschiebung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, hat der Ausländer einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung (§ 55 Abs. 2 AuslG). So verhält es sich
auch bei den Antragstellern, die nach Aufgabe ihrer rumänischen
Staatsangehörigkeit staatenlos sind und deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht
abgeschoben werden können und denen eine Duldung von Rechts wegen
unabhängig davon zusteht, dass sie das tatsächliche Abschiebungshindernis der
Staatenlosigkeit selbst herbeigeführt haben (vgl. dazu ausführlich Hess. VGH,
15.03.2001 -- 12 TZ 3667/00 --). Ob es sich bei der Bestimmung "Erwerbstätigkeit
nicht gestattet" um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4
HVwVfG oder um eine sog. modifizierende Auflage handelt, ist nach der
herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung danach zu entscheiden,
ob sie ein zusätzliches Gebot oder Verbot enthält, das selbstständig zu dem
Hauptinhalt des Verwaltungsakts hinzutritt, ohne dessen Wirksamkeit unmittelbar
zu beeinflussen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 36 Rdnr. 6, 7, 9 und 20
5
6
7
8
9
10
zu beeinflussen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 36 Rdnr. 6, 7, 9 und 20
ff.; Lange, InfAuslR 2000, 14; Hess. VGH, 12.07.1984 -- 10 TH 1852/84 --, EZAR
632 Nr. 2 = InfAuslR 1985, 290; jew. m.w.N.). Im vorliegenden Fall stellt sich
danach das den Antragstellern in ihren Duldungsbescheinigungen erteilte Verbot
einer Erwerbstätigkeit nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der
gesetzlichen Vorschriften über die Duldung als selbstständige Auflage im Sinne
des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG dar (ebenso Bay. VGH, 09.09.1999 -- 10 ZE 99.2606
--, BayVBl. 2000, 154; VG Karlsruhe, 02.02.2000 -- 6 K 3124/99 --; VG Karlsruhe,
13.03.2000 -- A 11 K 10150/00 --; VG Wiesbaden, 18.01.2000 -- 4 G 33/00 --,
HessVGRspr. 2000, 63; a. A. Lange, a.a.O.; OVG Berlin, 15.05.1998 -- 3 SN 21.98 --
, EZAR 045 Nr. 9; OVG Berlin, 04.06.1998 -- 8 SN 66.98 --, NVwZ-Beil. 1998, 82).
Das Erwerbstätigkeitsverbot ist im Falle der Duldung ebenso zu behandeln wie bei
der Aufenthaltsgestattung (zu letzterer Hess. VGH, 12.07.1984, a.a.O.; ebenso für
räumliche Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis BVerwG, 19.03.1996 -- 1 C 34.93
--, BVerwGE 100, 335 = EZAR 015 Nr. 8 = InfAuslR 1996, 336), da in beiden Fällen
die Auflage die Wirksamkeit des Verwaltungsakts selbst nicht berührt. Der
Asylbewerber besitzt einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über
das ihm während des Asylverfahrens kraft Gesetzes zustehende Aufenthaltsrecht
(vgl. §§ 55, 58 AsylVfG), und der ausreisepflichtige Ausländer kann in den Fällen
des § 55 Abs. 2 AuslG von Rechts wegen eine Bescheinigung darüber verlangen,
dass seine Abschiebung zeitweise ausgesetzt wird (vgl. §§ 55 Abs. 1 und 2, 56 Abs.
1 AuslG). Sowohl die Aufenthaltsgestattung als auch die Duldung stehen nicht im
Belieben der Ausländerbehörde. Vielmehr wird mit der schriftlichen
Aufenthaltsgestattung lediglich das gesetzlich mit der Asylantragstellung
entstandene Aufenthaltsrecht deklaratorisch verlautbart, und die Bescheinigung
über die Duldung bestätigt nur die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung,
und zwar vor allem mit der Folge, dass der nach wie vor illegale Aufenthalt des
ausreisepflichtigen Ausländers nicht mehr strafbar ist (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 1
AuslG). Die Beifügung einer Auflage wie des hier verfügten Verbots einer
Erwerbstätigkeit schränkt die Aufenthaltsposition des Asylbewerbers wie des
ausreisepflichtigen Ausländers, die ohnehin beispielsweise durch Regelungen über
den zulässigen Aufenthaltsbezirk schon gesetzlich begrenzt ist (vgl. § 56 AsylVfG
und § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG), zusätzlich ein. Dieser Eingriff hat aber
selbständigen Charakter und stellt sich nicht als besondere Modifikation eines von
der Ausländerbehörde zugesprochenen Aufenthaltsrechts dar wie etwa bei einer
Arbeits- oder Gewerbetätigkeitsauflage für eine Aufenthaltsgenehmigung, die ohne
diese Beschränkung nicht erteilt worden wäre (vgl. dazu Renner, Ausländerrecht in
Deutschland, 1998, Rdnr. 5/583 bis 5/586 m.w.N.).
Ob gegen die Beifügung der Auflagen zu den Duldungen der Rechtsbehelf des
Widerspruchs gegeben oder nach § 71 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen war (dazu
Lange, a.a.O.), kann hier offenbleiben, da die Antragsteller Widerspruch eingelegt
haben und dieser zurückgewiesen ist.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei den
Auflagen um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung handelt, für die nach
hessischem Landesrecht aufgrund der Ermächtigung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO
die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist (§ 16 Hess. AGVwGO; Hess. VGH,
12.07.1984, a.a.O.; VG Wiesbaden, 18.01.2000 -- 4 G 33/00 --, HessVGRspr. 2000,
63; a. A. VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 -- 10 S 2583/99 --, VBlBW 2000,
325; OVG Berlin, 04.06.1998 -- 8 SN 66.98 --, NVwZ-Beil. 1998, 82; OVG Berlin,
15.05.1998 -- 3 SN 21.98 --, EZAR 045 Nr. 9). Hierfür ist nicht vorausgesetzt, dass
die Auflagen der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen, es genügt vielmehr,
dass die Auflagen ebenso im Vollstreckungsverfahren ergehen wie die Duldungen
selbst.
Den danach zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gegen die Beifügung einer Auflage zu den Duldungen hat das
Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt.
Die von den Antragstellern vorgebrachten Rügen gegen das Verfahren vor der
Ausländerbehörde sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erläutert hat,
jedenfalls im Ergebnis nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit des Erwerbsverbots
in Frage zu stellen. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Bedenken
rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der beschließende Senat stimmt den
Ausführungen im angegriffenen Beschluss zu und verweist hierauf.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Überprüfung der Behördenbescheide
10
11
12
13
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Überprüfung der Behördenbescheide
durch den angegriffenen Beschluss nicht zu beanstanden. Die gegenüber den
Antragstellern verhängten Erwerbstätigkeitsverbote sind nämlich offensichtlich
rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die
persönlichen Interessen der Antragsteller überwiegen und über das die
angegriffenen Verwaltungsakte selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den
Rechtsschutzanspruch der Antragsteller einstweilen zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in
die Wege zu leiten (zu aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten allgemein vgl. BVerfG,
21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69; 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG,
18.07.1973 -- 1 BvR 23, 155/73 --, BVerfGE 35, 382; BVerfG -- Kammer --,
12.09.1995 -- 2 BvR 1179/95 --; Hess. VGH, 09.11.1995 -- 12 TG 2783/95 --; Hess.
VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
Die Ausländerbehörde war nicht daran gehindert, die Folgen der Duldung der
Antragsteller für das Arbeitsgenehmigungsrecht dadurch zu verändern, dass für
die Zukunft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen wurde. Die
Duldung kann ebenso wie die Aufenthaltsgenehmigung nachträglich mit einer
Auflage, insbesondere mit dem Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, versehen werden (zur Aufenthaltsgenehmigung vgl. § 14 Abs. 2
Sätze 1 und 2 AuslG; zur Duldung vgl. § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Im Falle
der Aufenthaltsgenehmigung darf die ausländerbehördliche Beschränkung eine
noch geltende Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung nicht tangieren, solange
der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt (§ 14 Abs. 2 Satz 3 AuslG); für
die Duldung ist jedoch eine derartige Abhängigkeit einer möglichen Auflage von
einer noch geltenden Arbeitsgenehmigung nicht vorgeschrieben. Das durch eine
Auflage verfügte Erwerbstätigkeitsverbot bleibt auch nach Wegfall der
Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung in Kraft, bis es aufgehoben wird oder
der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist (§ 44 Abs. 6 AuslG); damit
ist aber die Neuerteilung oder Abänderung einer Auflage nicht ausgeschlossen
(vgl. dazu Hess. VGH, 06.03.2000 -- 7 TZ 380/00 --). Ebensowenig lässt sich aus
dem Verbot der Beschränkung einer Erwerbstätigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3
AuslG auf die Unstatthaftigkeit einer entsprechenden Auflage für eine Duldung
schließen; denn die ausdrückliche Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist auf
Inhaber eines Aufenthaltsrechts beschränkt und kann daher nicht analog auf
geduldete Ausländer angewandt werden (Hess. VGH, 06.03.2000, a.a.O.).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die
Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, den Duldungen der Antragsteller
eine Erwerbstätigkeitsauflage beizufügen, vor allem deswegen nicht zu
beanstanden, weil diese sich an dem Erlass des Hessischen Ministeriums des
Innern, für Landwirtschaft und Forsten vom 23. Februar 1999 orientiert, in dem
ausgeführt ist, dass nach § 5 Nr. 5 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung
für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung -- ArGV --) vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2899) zur Erleichterung der Zusammenarbeit
zwischen Arbeitsamt und Ausländerbehörde die Duldung mit dem Zusatz
"Erwerbstätigkeit nicht gestattet" zu erteilen ist, wenn der Ausländer die
Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu vertreten hat. Diese Anweisung beruht
darauf, dass aufgrund der am 25. September 1998 in Kraft getretenen Vorschrift
des § 5 Nr. 5 ArGV anders als nach der zuvor geltenden Verordnung über die
Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer vom 2. März 1971 (BGBl. I S. 152;
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.1997, BGBl. I S. 3195 -- AEVO --)
die Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abweichend von § 284 Abs.
5 SGB III im Wege des Ermessens dann ausgeschlossen ist, wenn bei Ausländern,
die eine Duldung besitzen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von diesen zu
vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Mit der Verpflichtung der
Ausländerbehörde zur Erteilung einer entsprechenden Auflage soll lediglich
verhindert werden, dass die Arbeitsgenehmigungsbehörden eine sonst den
Ausländerbehörden obliegende ausländerrechtliche Beurteilung vornehmen
müssen, ob ausreisepflichtige Ausländer die Gründe für die Unmöglichkeit des
Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen selbst zu vertreten haben; denn
diese Aufgabe erfordert nicht nur Kenntnisse des aufenthaltsrechtlichen Systems,
sondern meist auch sachkundige Erkenntnis und Erfahrungen über die
Abschiebungspraxis und die Verhältnisse in den Zielländern.
Mit der Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis mit
Wirkung vom 25. September 1998 hat der Verordnungsgeber zwar auch in
bestehende Rechtsverhältnisse in der Weise eingegriffen, dass insbesondere die
Inhaber einer ausländerrechtlichen Duldung, die aufgrund der Regelungen des § 5
14
15
16
Inhaber einer ausländerrechtlichen Duldung, die aufgrund der Regelungen des § 5
AEVO im Besitz einer Arbeitserlaubnis waren, fortan deren Verlängerung nur
erreichen konnten, wenn auf sie eine der neu eingeführten Ausschlussgründe nicht
zutrafen; damit wurde aber nicht unzulässigerweise in einen verfassungsrechtlich
geschützten Besitzstand eingegriffen. Der Inhaber einer Duldung kann nicht mit
deren Verlängerung rechnen, da die Duldung nur die zeitweise Aussetzung der
Abschiebung bescheinigt und ihre Geltungsdauer ein Jahr nicht übersteigen soll (§
55 Abs. 1, 56 Abs. 2 Satz 1 AuslG) und schon aus diesem Grunde die von der
Fortdauer der Duldung abhängige Arbeitserlaubnis nicht in ihrer Fortgeltung
geschützt ist. Zwar können die einer Abschiebung entgegenstehenden rechtlichen
oder tatsächlichen Verhältnisse auch über längere Zeit andauern und deshalb die
Verlängerung der Duldung über die Jahresfrist hinaus rechtfertigen (vgl. §§ 55 Abs.
2, 56 Abs. 2 Satz 2 AuslG), dies begründet aber gleichwohl keine Grundlage für ein
Vertrauen des weiterhin ausreisepflichtigen Ausländers auf eine Verlängerung der
Duldung. Der Gesetzgeber hat aus dem bisweilen sich aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse ergebenden Zwang, die Duldung auch über ein Jahr hinaus und in
Ausnahmefällen sogar für jeweils bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern,
lediglich den Schluss gezogen, dass dann die Abschiebung dem Ausländer
mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist (§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG); er
hat aus diesem Umstand aber kein Anrecht auf Verfestigung des nach wie vor
illegalen Aufenthalts abgeleitet. Er hat vielmehr den Übergang in einen
rechtmäßigen Aufenthalt auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt, in denen
dem ausreisepflichtigen Ausländer nach Ermessen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt
werden kann (vgl. § 30 Abs. 3 bis 5 AuslG). Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
hat er jedoch in diesen Fällen davon abhängig gemacht, dass der ausländer die
Abschiebungshindernisse nicht zu vertreten hat (§ 30 Abs. 3 AuslG) oder sich nicht
weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses
zu erfüllen (§ 30 Abs. 4 AuslG). Insgesamt kann daraus der Schluss gezogen
werden, dass ausreisepflichtige Ausländer, die wie die Antragsteller die Gründe für
die Fortdauer eines tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisses zu
vertreten haben, nicht damit rechnen können, dass sie während ihres geduldeten
Aufenthalts eine ihnen zuvor eröffnete Möglichkeit der Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit weiter behalten.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat und die Antragsteller im
Grunde genommen nicht in Abrede stellen, haben diese durch die Aufgabe ihrer
rumänischen Staatsangehörigkeit im Dezember 1993 das Hindernis für ihre
Abschiebung selbst geschaffen und tragen, indem sie einen ihnen möglichen
Antrag auf Wiedereinbürgerung in den rumänischen Staat verweigern, zum
Fortbestand des Abschiebungshindernisses bei. Damit haben sie dieses
Abschiebungshindernis selbst zu vertreten (vgl. dazu Hess. VGH, 06.03.2000,
a.a.O.; Hess. VGH, 30.07.1997 -- 7 UE 1874/96 --, VG Wiesbaden, a.a.O.).
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO und aus
und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.