Urteil des HessVGH vom 13.09.1989
VGH Kassel: bebauungsplan, öffentliche bekanntmachung, privates interesse, grundstück, wohngebäude, stadt, genehmigung, landwirtschaft, beherbergung, weinbau
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 614/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 VwGO, § 1 Abs 7
BBauG, § 4 BauNVO
(Bebauungsplan - Einschränkung der
Betriebserweiterungsmöglichkeit eines historischen
Weinguts)
Tatbestand
Der Antragsteller ist Eigentümer eines historischen Weinguts und umliegender
Grundstücke in der Altstadt von E in der Nähe des Rheinufers im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 1.5 "R". Der Aufstellungsbeschluß der
Stadtverordnetenversammlung von E für diesen Plan stammt vom 19.05.1980.
Nach der Bürgerbeteiligung erfolgte die öffentliche Auslegung des am 07.02.1983
beschlossenen Entwurfs des Bebauungsplans in der Zeit vom 18.03. bis
18.04.1983. In ihrer Sitzung vom 30.01.1984 wies die
Stadtverordnetenversammlung u.a. Bedenken und Anregungen des Antragstellers
zurück und beschloß den Bebauungsplan als Satzung. Die Genehmigung des
Regierungspräsidenten in D erfolgte mit Verfügung vom 21.05.1984 und die
ortsübliche öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 der
Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 20.04.1977 im "W Kurier" und im "W
Tagblatt" am 14.06.1984.
Das u.a. mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebaute Anwesen des
Antragstellers B-straße ... liegt nach dem Bebauungsplan in einem allgemeinen
Wohngebiet. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es u.a.:
1.1.4 Im Allgemeinen Wohngebiet -- WA -- ist im Sinne von § 1 (7) BauNVO in
den Obergeschossen nur die Wohnnutzung allgemein zulässig. Somit
beschränkt sich die Zulässigkeit der nach § 4 (2) Nr. 2 und 3 BauNVO
allgemein zulässigen Nutzungsarten (der Versorgung des Gebiets
dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nichtstörende
Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, soziale und
gesundheitliche Zwecke) ausschließlich auf die Erdgeschosse. Die
Beschränkung auf die Erdgeschosse gilt auch für die nach § 13 BauNVO
zulässigen Räume freiberuflich Tätiger.
Im Teilbereich Ecke B-straße/E-gasse sind gemäß § 1 (5 und 8)
BauNVO nur Wohngebäude zulässig.
1.1.5 Im Allgemeinen Wohngebiet -- WA -- sind die in § 4 (3) BauNVO
genannten Ausnahmen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe, Anlagen für die Verwaltung
sowie die für sportliche Zwecke, Kleintierhaltungen) nicht zulässig und
somit gemäß § 1 (6) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes."
Für das Grundstück des Antragstellers B-straße 1 ist in dem streitbefangenen
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BBauG zusätzlich die zeichnerische
Festsetzung enthalten, an der Ecke B-straße/E-gasse einen Einzelbaum
anzupflanzen. Die große Weinbergfläche im östlichen Plangebiet Flur 42, Flurstück
65/51, der sog. "R-garten", ist als Fläche für die Landwirtschaft bestimmt. Der
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65/51, der sog. "R-garten", ist als Fläche für die Landwirtschaft bestimmt. Der
Flächennutzungsplan der Stadt E, der am 22.03.1984 vom Regierungspräsidenten
in D genehmigt worden ist und dessen Genehmigung am 06.04.1984 ortsüblich im
"W Kurier" und im "W Tagblatt" öffentlich bekanntgemacht worden ist, stellt das
Anwesen B-straße 1 als Wohnbaufläche dar und den genannten Weinberg
innerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Flächen als Fläche für den Weinbau.
Vorgänger des streitbefangenen Bebauungsplans war der im Dezember 1971 in
Kraft getretene Bebauungsplan "R". Dieser Bebauungsplan setzte für das Anwesen
B-straße 1 bereits allgemeines Wohngebiet fest, jedoch ohne die einschränkenden
textlichen Zusätze wie im streitbefangenen Bebauungsplan von 1983. Östlich der
E-gasse sah der Bebauungsplan von 1971 eine Parkfläche vor. Die Weinbergfläche
im Osten des Plangebiets Flur 42, Flurstück 65/51 war damals schon als Fläche für
Landwirtschaft bestimmt worden. Der dem Bebauungsplan "R" von 1971
zugrundeliegende Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stammte vom Mai
1961. Für das Anwesen B-straße 1 war dort eine Mischgebietsfläche dargestellt
worden und die Weinbergfläche als Weinberg.
Mit dem am 04.04.1985 gestellten Normenkontrollantrag vertieft der Antragsteller
seine schon zuvor erhobenen Bedenken und Anregungen. Für das Anwesen B-
straße 1 wünscht er die Ermöglichung einer gewerblichen Nutzung. Zur Erhaltung
und zur Entwicklung des Weingutbetriebes auch unter veränderten
Marktbedingungen müsse die Möglichkeit erhalten bleiben, dieses Grundstück
gegebenenfalls in vollem Umfang für den Weingutbetrieb nutzen zu können. Es
bestehe für Weinbaubetriebe der wirtschaftliche Zwang, sich Nebenzweige zu
erschließen, insbesondere im Bereich des Fremdenverkehrs und Tourismus. In
Betracht komme auch eine Selbstvermarktung mit Gutsausschank und
Beherbergung, weshalb im betreffenden Altstadtbereich auch ein Hotel G zulässig
sein müsse. Im Verhältnis zum früheren Bebauungsplan von 1971 liege ein
Nachteil insbesondere darin, daß nunmehr im allgemeinen Wohngebiet
Beherbergungsbetriebe ausnahmslos ausgeschlossen worden seien.
Eine gewerbliche Teilnutzung des Anwesens B-straße 1 liege im übrigen bereits
vor, weil sich die Weinkeller bis unter die B-straße und das Anwesen B-straße 1
erstreckten und im Erdgeschoß des straßenseitigen Gebäudes eine Teilnutzung als
Gärlager bestandsgeschützt sei. Der Nachteil durch den Bebauungsplan liege
darin, daß dem aus den Nähten platzenden Betrieb Möglichkeiten zur Erweiterung
genommen würden und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb damit in
seiner Entwicklung beeinträchtigt werde. Die Zurücksetzung der privaten
Betriebsbelange verletze das Abwägungsgebot.
Für das Weinberggrundstück Flurstück 65/51 trägt der Antragsteller vor, hier
müsse die Möglichkeit für später erhalten bleiben, eine Bebauung sowohl für
Wohnbedarf als auch für ein Beherbergungsgewerbe vorzunehmen.
Verkehrsbelange rechtfertigten insgesamt die angefochtenen Planfestsetzungen
nicht.
Der Antragsteller beantragt im Wege der Normenkontrolle,
den Bebauungsplan Nr. 1.5 "R" für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag für zulässig, weil ein einstellungserhebliches
privates Interesse in der Abwägung zurückgesetzt worden sei. In der Sache könne
der Antrag jedoch keinen Erfolg haben. Das Abwägungsergebnis entspreche einer
gerechten Abwägung und sei in sich widerspruchsfrei. Schon der Denkmalschutz
stehe wesentlichen baulichen Veränderungen in der B-straße 1 entgegen. Der
Umbau in gewerblich zu nutzende Räume oder in einen Beherbergungsbetrieb
würde die städtebauliche Struktur des gesamten Bereiches aus den Angeln heben.
Zur Wahrung der Beschaulichkeit und zur Vermeidung einer zusätzlichen
Verkehrsbelastung für den engen Altstadtbereich sei, ausgerichtet am
vorherrschenden Nutzungsbestand im Bereich der B-straße, der B-straße und der
E-gasse dort ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Der Bereich liege
zudem in einem festgesetzten Sanierungsgebiet.
Dem Senat liegen der einschlägige Bebauungsplan Nr. 1.5 "R" und der
Flächennutzungsplan der Stadt E von 1984 mit zwei Ordnern
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Flächennutzungsplan der Stadt E von 1984 mit zwei Ordnern
Aufstellungsunterlagen vor, ebenso der Bebauungsplan von 1971 mit einer Kopie
des Flächennutzungsplans von 1961. Diese Unterlagen sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten
Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluß entscheiden, weil er eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller wendet sich im Wege der
Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im Rang
unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem
Hess. Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO überprüft
werden kann.
Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein
Nachteil im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Antragsteller durch die zu
kontrollierende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung negativ, d.h. verletzend in
einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das
bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift
berücksichtigt werden mußte (BVerwGE 59, 87, 99; Hess. VGH, Beschluß vom
22.09.1988 -- 3 N 20/83 --). Rechtlich geschützte Interessen in diesem Sinne sind
absolute Rechte, subjektiv-öffentliche Rechte und private, im Rahmen der
Normgebung in die Abwägung einzubeziehende Belange. Das Interesse des
Antragstellers, seinem historischen Weingutbetrieb zukünftig gewerblich, auch im
Bereich der Beherbergung, alle Möglichkeiten offenzuhalten und den
eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb jeweils veränderten Marktbedingungen
anpassen und ihn erweitern zu können, gehört zu den Belangen, die bei der
Abwägung über einen Bebauungsplan in der Altstadt von E zu berücksichtigen
sind. Der seit mehreren 100 Jahren bestehende Weingutbetrieb ist ein gewichtiger
städtebaulicher Faktor, dem mindestens in seiner längerfristigen Entwicklung
bauplanerische Beschränkungen auferlegt worden sind.
Hinsichtlich des Anwesens B-straße 1 ist der Antragsteller durch den
streitbefangenen Bebauungsplan benachteiligt. Bei Ungültigkeit des
Bebauungsplans "R" von 1984 wäre der zuvor geltende Bebauungsplan von 1971
zu beachten, gegen dessen Gültigkeit durchgreifende rechtliche Bedenken nicht
bestehen. Zwar liegt in der bereits damals erfolgten Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebiets im Bereich der B-straße 1 ein Verstoß gegen das
Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG, weil der damals geltende
Flächennutzungsplan von 1961 an dieser Stelle eine gemischte Baufläche
dargestellt hatte. Dieser Entwicklungsfehler ist gemäß §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 244
Abs. 1 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans jedoch unbeachtlich,
weil die sich aus dem Flächennutzungsplan von 1961 ergebende geordnete
städtebauliche Entwicklung dadurch nicht beeinträchtigt worden ist. Die
Auswirkungen der Abweichung vom Flächennutzungsplan beeinträchtigen die
benachbarten Baugebiete nicht wesentlich, und die geordnete städtebauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets in seiner Gesamtheit wird dadurch nicht
gefährdet. Dabei ist von Bedeutung, daß die festgesetzte allgemeine
Wohnnutzung im Verhältnis zu der im Flächennutzungsplan von 1961 dargestellten
Mischgebietsfläche auch nicht so erheblich abweicht, daß besondere
städtebauliche Spannungen dadurch hervorgerufen werden. Immerhin dienen
auch Mischgebiete gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO zu weiten Teilen dem Wohnen,
während in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO etwa nichtstörende
Handwerksbetriebe zugelassen sind und nichtstörende Gewerbebetriebe
ausnahmsweise zugelassen werden können. Mithin sind die planerischen
Abweichungen nicht so gewichtig, daß ein Übergreifen auf die städtebauliche
Grundkonzeption des Flächennutzungsplans im übrigen anzunehmen ist. Materiell-
rechtlich begegnet der Bebauungsplan von 1971 mit der Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebietes für das Anwesen B-straße 1 im Hinblick auf das
Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG keinen durchgreifenden Bedenken. Die
beiden Bauwerke auf dem Grundstück B-straße 1 sind früher als Wohngebäude
genutzt worden, und sie haben in der näheren Umgebung eine städtebaulich
gewichtige Verknüpfung mit der Wohnbebauung in der E-gasse im Westen und der
B-straße im Osten. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in dem
streitbefangenen Bereich läßt Mängel im Abwägungsvorgang und
Abwägungsergebnis nicht erkennen, worauf im Zusammenhang mit dem
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Abwägungsergebnis nicht erkennen, worauf im Zusammenhang mit dem
streitbefangenen Bebauungsplan von 1984 noch einmal eingegangen wird.
Im Verhältnis zum Bebauungsplan von 1971 bringt der Plan von 1984 deshalb
einen zusätzlichen Nachteil für den Antragsteller mit sich, weil die Beibehaltung
eines allgemeinen Wohngebietes mit zusätzlichen textlichen Einschränkungen der
in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO grundsätzlich möglichen
baulichen Nutzungen verknüpft worden ist. Für den Antragsteller ist dabei von
besonderer Bedeutung, daß im Teilbereich Ecke B-straße/E-gasse, wo sich sein
Anwesen B-straße 1 befindet, gemäß Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans von 1984 nur Wohngebäude zulässig sind. Mithin ist von
sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten eines allgemeinen Wohngebietes für den
genannten Bereich nur der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO aufgegriffen
worden. Danach sind die in den Textfestsetzungen 1.1.4 und 1.1.5 enthaltenen
Beschränkungen für die sonstigen allgemeinen Wohngebiete, wonach in den
Obergeschossen nur Wohnnutzung allgemein zulässig ist und im übrigen die
Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 4 BauNVO u.a. zugunsten von
Betrieben des Beherbergungsgewerbes oder sonstiger nichtstörender
Gewerbebetriebe ausgeschlossen wird, für das Grundstück B-straße 1 schon nicht
mehr von Belang.
Für das Grundstück B-straße 1 bliebe es selbst bei Ungültigkeit des
Bebauungsplans von 1971 bei einem Nachteil durch den streitbefangenen
Bebauungsplan, weil ohne entgegenstehende bauplanerische Festsetzungen
hinsichtlich der Art der Nutzung trotz der hergebrachten überwiegenden
Wohnnutzung auf dem Grundstück B-straße 1 und in der näheren Umgebung der
E-gasse und der B-straße mindestens nach § 34 Abs. 3 BauGB erleichterte
Zulassungsmöglichkeiten für städtebaulich vertretbare betriebliche Erweiterungen
bestünden, denen die WA-Festsetzung im streitbefangenen Bebauungsplan
einschließlich der zusätzlichen textlichen Einschränkungen nunmehr
entgegensteht.
In der Sache hat der Normenkontrollantrag jedoch keinen Erfolg. Im
Aufstellungsverfahren sind formelle Vorschriften nicht verletzt worden. Dies gilt
insbesondere für den Aufstellungsbeschluß, die Entwurfsauslegung, die
Zurückweisung von Bedenken und Anregungen, den Satzungsbeschluß und die
öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsverfügung des
Regierungspräsidenten.
Die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem im Parallelverfahren geänderten,
zuvor in Kraft getretenen Flächennutzungsplan von 1984 ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz
1 BBauG ordnungsgemäß erfolgt. So ist das Anwesen B-straße 1 im
Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche vorgesehen worden. Dasselbe gilt
für den Weinberg "R-garten", für den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 BBauG eine Fläche für
die Land- und Forstwirtschaft vorgesehen war, wozu nach § 146 BBauG ebenso wie
jetzt nach § 201 BauGB auch der Weinbau zählt.
Materiell-rechtlich verstößt der Bebauungsplan nicht gegen das in § 1 Abs. 7
BBauG niedergelegte Gebot einer gerechten Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange. Das Abwägungsgebot erfordert, daß eine Abwägung überhaupt
stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden
Belange eingestellt werden und daß weder die Bedeutung der betroffenen
öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in
einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange
außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301, 309 und 47, 144, 146). Die Begründung
zum Bebauungsplan zeigt hier ebenso wie die Zurückweisung der Bedenken und
Anregungen des Antragsteller mit Stadtverordnetenbeschluß vom 30.01.1984,
daß sich die Antragsgegnerin der Konfliktlage zwischen ihren städtebaulichen
Planungsabsichten und den gewerblichen Interessen des Antragstellers bewußt
gewesen ist und die wechselseitigen Interessen in die Abwägung eingestellt hat.
Dabei ist den gewerblichen Interessen des Antragstellers auch das ihnen
zukommende Gewicht beigemessen worden. Ausweislich der Begründung zum
Bebauungsplan ist der Antragsgegnerin bewußt gewesen, daß die historischen
Adelshöfe, zu denen das traditionelle Weingut des Antragstellers zählt, durch ihre
Standorte und baulichen Erscheinungen das Stadtbild sichtbar mitprägen und
damit gewichtige städtebauliche Faktoren in der mittelalterlichen Stadtstruktur von
E sind. Diese Bedeutung des Gewerbebetriebes des Antragstellers ist dadurch
planerisch befestigt worden, daß zwischen der R Straße im Norden und der B-
straße im Süden ein Sondergebiet Weingut festgesetzt worden ist. Soweit die
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straße im Süden ein Sondergebiet Weingut festgesetzt worden ist. Soweit die
Antragsgegnerin nunmehr einer gewerblichen Erweiterung des Weingutbetriebes,
der bereits nahezu sämtliche Flächen in dem Straßengeviert von R Straße, K-
straße, Bf-straße und B-straße beansprucht, über die B-straße nach Süden hinweg
Einhalt gebietet, ist das Abwägungsergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Den
gewerblichen Nutzungsinteressen des Antragstellers, der nördlich der B-straße
bereits beträchtliche Flächen ober- und unterirdisch für den Weingutbetrieb nutzt,
ist derzeit und mit Bestandsschutz versehen dadurch Rechnung getragen, daß
auch das Kellergeschoß und ein kleiner Teil des Erdgeschosses des
straßenseitigen Gebäudes B-straße 1 als Gärlager benutzt werden. Ein Ausgreifen
des Weingutbetriebes des Antragstellers in die benachbarte Wohnbebauung ist im
übrigen auch dadurch schon eingetreten, daß im sog. Gelben Haus in der B-
straße, einem früheren Wohnhaus, dem Gutsbetrieb ein Gutsausschank beigefügt
worden ist, um den Wirtschaftsbetrieb des Antragstellers zu unterstützen. Wenn
die Antragsgegnerin bei so raumgreifenden gewerblichen Interessen in einer
Gemengelage ihrer mittelalterlichen Stadtstruktur mit engen Straßenräumen noch
vorhandene Wohngebäude für eine innerstädtische Wohnnutzung möglichst
erhalten und gewerbliche Nutzungsarten nicht weiter voranschreiten lassen will, ist
dies planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Zurückweisung der
Bedenken und Anregungen des Antragstellers im Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung vom 30.01.1984 hat die Antragsgegnerin
besonders darauf hingewiesen, daß sich das Anwesen des Antragstellers B-straße
1 in der Umgebung der beiden bedeutendsten Kulturgüter der Stadt, der
Kurfürstlichen Burg und der Katholischen Pfarrkirche, befindet. Die hier
herrschende Beschaulichkeit sei mit gewerblichen Nutzungsarten nicht in Einklang
zu bringen. Angesichts der bereits vorhandenen Betriebsgröße des Weinguts des
Antragstellers im Verhältnis zur mittelalterlichen Stadtstruktur in der Altstadt von
E stellt es eine vertretbare und bauplanungsrechtlich hinzunehmende
städtebauliche Entscheidung dar, die herkömmlich als Wohngebäude genutzten
Baulichkeiten auf dem Anwesen B-straße 1 weiterhin für eine Wohnnutzung
vorzusehen, die städtebaulich eine Verbindungsspange zu den benachbarten
Wohngebäuden an der E-gasse und der B-straße darstellt. Im übrigen ist es von
den Verkehrsbelangen her nicht unangemessen, in dem engen Straßenraum der
B-straße und der umliegenden Straßenstücke keine zusätzliche Beunruhigung
durch eine intensivere Nutzung gewerblicher, insbesondere auch
beherbergungsmäßiger Art verbunden mit einer Zunahme des gewerblichen
Parksuchverkehrs und Andienungsverkehrs herbeizuführen.
Daß die Antragsgegnerin das große Weinberggrundstück 61/51 im Osten des
Plangebietes in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan von 1971 und dem
Flächennutzungsplan von 1984 als Fläche für die Landwirtschaft und nicht als
Baufläche festgesetzt hat, begegnet planungsrechtlich ebenfalls keinen Bedenken.
Insoweit hat die Antragsgegnerin bei der Zurückweisung der Bedenken und
Anregungen des Antragstellers zu Recht darauf hingewiesen, daß eine neuzeitliche
Bebauung des Weinbergs die historische Altstadtstruktur und das weithin bekannte
rheinseitige Ortsbild beeinträchtigen könne. Angesichts der traditionellen
Weinbergbenutzung ist für einen unmittelbaren oder mittelbaren Anspruch des
Antragstellers, hier eine Bebauung durchsetzen zu können, insgesamt nichts
ersichtlich.
Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht
gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.