Urteil des HessVGH vom 23.10.2003
VGH Kassel: tätige reue, ausschluss, gebot der objektivität, leichte fahrlässigkeit, internet adresse, entschuldigung, amtsführung, amtszeit, luftfahrt, sanktion
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
21. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 TK 3422/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 BPersVG, § 28
Abs 1 BPersVG, § 66 Abs 2
BPersVG
(Ausschluss eines Personalratsmitglieds (hier:
Personalratsvorsitzenden) wegen beleidigender Äußerungen
gegenüber dem Dienststellenleiter während einer
Personalversammlung)
Leitsatz
Beleidigende Äußerungen, die der Vorsitzende des Personalrats in einem Redebeitrag
auf einer Teil-Personalversammlung über die Person des an der Versammlung
teilnehmenden Dienststellenleiters abgibt, können eine grobe Verletzung gesetzlicher
Pflichten darstellen, die gem. § 28 Abs. 1 BPersVG den Ausschluss des
Personalratsvorsitzenden aus dem Personalrat rechtfertigt.
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen
(Bund) - vom 6. November 2002 - 22 K 1178/02 (1) - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der seit 1. April 2002 Leiter der Verwaltungsstelle Flugsicherung
des Luftfahrt-Bundesamtes ist, beantragt im vorliegenden Verfahren den
Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Verwaltungsstelle
Flugsicherung wegen grober Pflichtverletzung. Der Beteiligte zu 1. ist seit 1994
Vorsitzender des Personalrats, dessen laufende Amtszeit am 31. Mai 2004 endet.
Dem Antrag des Antragstellers auf Ausschluss des Beteiligten zu 1. liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Am 15. Mai 2002 fand eine Teil-Personalversammlung statt, zu der der Personalrat
des Luftfahrt-Bundesamts alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der
Deutschen Flugsicherung und in der Verwaltungsstelle Flugsicherung eingeladen
hatte. Tagesordnungspunkte waren unter anderem der Tätigkeitsbericht des
Personalrats sowie aktuelle Probleme und Entwicklungen. An der Veranstaltung
nahmen etwa 100 Beschäftigte teil. Nach Begrüßungsworten des Beteiligten zu 1.
und des Antragstellers, einem etwa 40-minütigen Tätigkeitsbericht des Beteiligten
zu 1. und einer hierauf bezogenen kurzen Entgegnung des Antragstellers ergriff
der Beteiligte zu 1. als Personalratsvorsitzender erneut das Wort und übte in
diesem Zusammenhang Kritik an der Dienststellenleitung, wobei er Begriffe wie
"personifiziertes Nichts" und "1,74 m großes Marshmallow" verwendete. In den
Tagen nach der Teil-Personalversammlung ließ der Beteiligte zu 1., nachdem -
seiner Darstellung zufolge - eine unmittelbare telefonische Kontaktaufnahme mit
dem Antragsteller nicht zu Stande gekommen war, diesem durch ROAR J. ein
"Entschuldigungsangebot" wegen der in der Versammlung gemachten
Äußerungen übermitteln. Der Antragsteller reagierte hierauf, wie wiederum ROAR J.
dem Beteiligten zu 1. berichtete, mit der Äußerung, sich die Sache "über das
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dem Beteiligten zu 1. berichtete, mit der Äußerung, sich die Sache "über das
Wochenende" überlegen zu wollen. Am 21. Mai 2002 teilte dann der Antragsteller
dem Beteiligten zu 1. per Mail mit, dass er sich bis auf Weiteres außer Stande
sehe, Monatsgespräche mit ihm zu führen und an Teil-Personalversammlungen
teilzunehmen.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2002, beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 27. Mai
2002 eingegangen, stellte der Antragsteller den Antrag, den Beteiligten zu 1. gem.
§ 28 Abs. 1 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - wegen
grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat
auszuschließen. Zur Begründung gab der Antragsteller an, dass sich der Beteiligte
zu 1. in der Teil-Personalversammlung am 15. Mai 2002 in Bezug auf seine - des
Antragstellers - Person dahingehend geäußert habe, man habe es hier mit einem
personifizierten Nichts zu tun, und er wisse nicht, wie er mit einem 1,75 m großen
Marshmallow umgehen solle. In diesen Äußerungen sei ein schwerer
Pflichtenverstoß zu sehen, der den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertige.
Es handele sich um eine herabwürdigende ehrkränkende Darstellung der Person
des Dienststellenleiters, die nach ihrem Wort- und Sinngehalt kaum
steigerungsfähig sei. Die Äußerungen seien planvoll und zielbewusst abgegeben
worden und ließen sich nicht schuldmindernd mit einer spontanen
reaktionsbezogenen Verhaltensweise erklären. Er, der Antragsteller, sei erst seit
etwa sechs Wochen im Amt gewesen und habe dem Beteiligten zu 1. keinerlei
Anlass gegeben, in dieser Weise gegen ihn ausfällig zu werden. Der Beteiligte zu 1.
habe sich im Übrigen schon gegenüber dem Amtsvorgänger in vergleichbarer
Weise verhalten, in dem er diesen z.B. als menschenverachtenden
Dienststellenleiter bezeichnet habe.
Der Beteiligte zu 1. beantragte,
den Ausschlussantrag zurückzuweisen.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2002 wies er die in der
Antragsschrift des Antragstellers aufgestellten Behauptungen als unzutreffend
zurück und kündigte insoweit eine detaillierte Stellungnahme in der
Güteverhandlung an. In der Güteverhandlung selbst trug er vor, er habe seiner
Erinnerung nach gesagt, dass er sich vorkomme, als würde er mit einem 1,74 m
großen Marshmallow ringen. Er habe sich sinngemäß so ausgedrückt, dass die
Behörde nichts tue, nichts regele und für nichts zuständig sei, und dass man
insoweit auch von einem personifizierten Nichts reden könne. Ein schriftliches
Konzept habe er bei seinen Ausführungen nicht benutzt. Die fraglichen
Äußerungen habe er im Zustand höchster Erregung wegen der Ereignisse vor der
Teil-Personalversammlung abgegeben. Es habe ihn als Personalratsvorsitzenden
aus der Fassung gebracht, dass in den der Teil-Personalversammlung
vorangegangenen zwölf Wochen zu keinem anstehenden Problem eine Lösung
gefunden worden sei. Über diese Untätigkeit und den Versuch, sie zum Teil mit
Nichtzuständigkeit rechtfertigen zu wollen, sei er fassungslos gewesen. Seine
emotionale Reaktion hierauf habe ihn selbst überrascht, und er habe seine
Äußerungen später bedauert.
Der Beteiligte zu 2. beantragte ebenfalls,
den gegen den Beteiligten zu 1. gerichteten Ausschlussantrag zurückzuweisen.
Er verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass dem Beteiligten zu 1. bei seinem
Auftritt in der Teil-Personalversammlung kein Manuskript vorgelegen habe. Seine
Äußerungen stellten sich als ungeplante "singuläre und aus Sicht des Gremiums
reaktionsbeladene Verhaltensweise" dar. Sie seien ohne die Absicht der
Diskreditierung erfolgt. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die
Wortwahl, die von dem Antragsteller nicht exakt wiedergegeben worden sei. Der
Beteiligte zu 1. habe sich durch Einschaltung von ROAR J. baldmöglich um eine
Vermittlung bemüht. Die Darstellung des Antragstellers, ehrkränkende
Äußerungen habe der Beteiligte zu 1. bereits gegenüber dem früheren
Dienststellenleiter abgegeben, stimme nicht. Insgesamt könne das Verhalten des
Beteiligten zu 1. am 15. Mai 2002 einen Ausschluss aus dem Personalrat nicht
rechtfertigen.
Am 2. Juli 2002 fand vor der Vorsitzenden der Fachkammer für
Personalvertretungssachen die Güteverhandlung statt. Wegen der Angaben des
Antragstellers und der Beteiligten zu 1. und 2. in diesem Termin wird auf die
Niederschrift vom 2. Juli 2002 verwiesen. Im Verhandlungstermin am 6. November
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Niederschrift vom 2. Juli 2002 verwiesen. Im Verhandlungstermin am 6. November
2002 vor der Fachkammer haben der Antragsteller und die Beteiligten zu 1. und 2.
weitere Erklärungen und Erläuterungen abgegeben. Außerdem hat in diesem
Termin der Beteiligte zu 2. ein an den Antragsteller gerichtetes
Entschuldigungsschreiben des Beteiligten zu 1. vom 23. Mai 2002 zu den Akten
gereicht. Wegen des Inhalts wird auf dieses Schreiben (GA Bl. 107 f.), wegen der
Angaben des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. und 2. in der Sitzung am 6.
November 2002 wird ferner auf die Sitzungsniederschrift (GA Bl. 99 ff.) Bezug
genommen.
Mit Beschluss vom 12. November 2002 schloss das Verwaltungsgericht Darmstadt
- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - antragsgemäß den
Beteiligten zu 1. wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als
Personalratsvorsitzenden und Personalratsmitglied aus. Zur Begründung dieser
Entscheidung heißt es in dem Beschluss:
Der auf § 28 Abs. 1 BPersVG gestützte Ausschlussantrag des Antragstellers als
Dienststellenleiters sei zulässig. Dass das Luftfahrt-Bundesamt gegen den
Beteiligten zu 1. inzwischen disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet habe, wie dem
von dem Beteiligten zu 2. vorgelegten Schreiben des Luftfahrt-Bundesamts vom
10. Juli 2002 an den Beteiligten zu 1. zu entnehmen sei, lasse das
Rechtsschutzinteresse des Dienststellenleiters an der Durchführung des
vorliegenden Ausschlussverfahrens nicht entfallen. Der Ausschlussantrag sei auch
begründet, denn der Beteiligte zu 1. habe seine gesetzlichen Pflichten im Sinne
des § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG in grober Weise verletzt. Für eine schwerwiegende
Pflichtverletzung reiche ein einmaliger erheblicher Verstoß aus. Aus der
Zielsetzung der Norm, ein pflichtbewusstes und gesetzmäßiges Arbeiten des
Personalrats sicherzustellen, folge nach der Rechtsprechung, dass alle diejenigen
Pflichtverletzungen als grob anzusehen seien, die ein mangelndes
Pflichtbewusstsein des Personalratsmitgliedes erkennen ließen oder auf die
gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats nicht unbedeutenden Einfluss nehmen
könnten. Für das insoweit erforderliche Verschulden genüge bereits leichte
Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen für einen
Ausschluss erfüllt. Der Beteiligte zu 1. habe mit seinen Äußerungen in der Teil-
Personalversammlung am 15. Mai 2002 gegen die Pflicht zur vertrauensvollen
Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG), ferner gegen die Verpflichtung, alles zu
unterlassen, was geeignet sei, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu
beeinträchtigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) sowie schließlich gegen das Gebot
der Objektivität und Neutralität der Amtsführung (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG)
verstoßen. Die von ihm verwendete Titulierung "personifiziertes Nichts" und "1,74
m großes Marshmallow" sei unabhängig davon, ob bezüglich des genauen
Wortlauts die Darstellung des Antragstellers oder diejenige des Beteiligten zu 1.
zutreffe, als auf die Person des Antragstellers bezogen zu verstehen und stellten
insoweit eine Verunglimpfung der Person des Dienststellenleiters dar. In diesem
achtungs- und ehrverletzenden Verhaltens sei auch ein besonders
schwerwiegender Verstoß zu sehen. Der Beteiligte zu 1. habe die Grenzen, die
einem Personalratsmitglied auch bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen
gesetzt seien, eindeutig überschritten. Äußerungen dieser Art seien mit
Sachargumenten nicht zu rechtfertigen. Da sie in einer öffentlichen Teil-
Personalversammlung mit etwa 100 Beschäftigten gefallen seien, handele es sich
um friedensstörende Handlungen im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, die
geeignet seien, den Ablauf des Dienstbetriebes in seiner Gesamtheit zu
beeinträchtigen. Die Verhaltensweise des Beteiligten zu 1. sei vergleichbar mit der
Herausgabe eines Flugblatts mit Angriffen gegen den Dienststellenleiter. Durch die
Kundgabe der persönlichen Meinung eines Personalratsvorsitzenden über die
Person des Dienststellenleiters in kränkender und ehrverletzender Ausdrucksweise
werde zudem im Sinne eines Verstoßes gegen § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG das
Vertrauen der Beschäftigten in Objektivität und Neutralität der Amtsführung der
Personalvertretung beeinträchtigt. Der Beteiligte zu 1. habe in Bezug auf diese
Verstöße auch schuldhaft gehandelt, denn er habe es bei der Wahrung der Formen
im Umgang mit dem Dienststellenleiter an der gebotenen Sorgfalt fehlen lassen.
Auf das Vorliegen einer emotionalen Ausnahmesituation könne er sich nicht
berufen, da der äußere Ablauf der Teil-Personalversammlung hierfür keinerlei
Veranlassung gegeben habe. Es gebe keine Hinweise auf eine merklich
aufgeheizte Stimmung unter den anwesenden Beschäftigten. In einen
persönlichen Ausnahmezustand während der Teil-Personalversammlung habe den
Beteiligten zu 1. auch nicht seine Verärgerung über die von ihm geschilderte
Untätigkeit der Dienststellenleitung bei der Behandlung an sie herangetragener
Fragen und Probleme versetzen können. Er habe aus eigener langjähriger
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Fragen und Probleme versetzen können. Er habe aus eigener langjähriger
Erfahrung die Arbeitsweise der Dienststelle bestens gekannt und gerade in der
Einarbeitungsphase des erst sechs Wochen im Amt befindlichen Antragstellers mit
"tiefgreifenden Umwälzungen" nicht rechnen können.
Die von dem Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 23. Mai 2002 angebotene
Entschuldigung rechtfertige es nicht, von seinem auf § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG
gestützten Ausschluss aus dem Personalrat abzusehen. Ein
Entschuldigungsangebot stelle noch keine uneingeschränkte
Entschuldigungserklärung dar. Davon abgesehen könne durch eine spätere
Entschuldigung die einmal begangene Pflichtverletzung auch nicht wieder
ungeschehen gemacht werden. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 28
BPersVG bestehe nicht nur in der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Tätigkeit
des Personalrats, sondern auch darin, pflichtvergessene Mitglieder zur
Rechenschaft zu ziehen. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht, dass das
letzte Monatsgespräch unter Beteiligung sowohl des Antragstellers als auch des
Beteiligten zu 1. in sachlicher Art und Weise habe durchgeführt werden können.
Nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 20.
November 2002 an den Beteiligten zu 2. und am 21. November 2002 an den
Beteiligten zu 1. haben am 18. Dezember 2002 beide Beteiligte Beschwerde
eingelegt. Ihre Bevollmächtigten begründen diese Beschwerden in ihrem am 16.
Januar 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz wie folgt:
Die Fachkammer sehe fälschlicherweise Sinn und Zweck des § 28 BPersVG auch
darin, pflichtvergessene Personalratsmitglieder zur Rechenschaft zu ziehen.
Ausschlaggebend abzustellen sei aber auf den Zweck der Sicherung einer
ordnungsgemäßen Personalratstätigkeit. Dies habe zur Folge, dass nur objektiv
schwerwiegende Pflichtverletzungen aus schuldhaftem Verhalten den Ausschluss
eines Personalratsmitglieds rechtfertigen könnten. Der Verstoß müsse von
solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße
Amtsführung zerstöre oder zumindest schwer erschüttere. Auf diesen Aspekt habe
die Fachkammer bei ihrer Würdigung zu wenig Wert gelegt und stattdessen auf der
Grundlage des Kriteriums, pflichtvergessene Mitglieder zur Rechenschaft zu
ziehen, eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Betrachtung angestellt. Diese
Betrachtungsweise führe dann wieder zu der unzutreffenden Wertung, dass eine
Entschuldigung nach einmal eingetretener Pflichtverletzung ohnehin unbeachtlich
sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht stelle in seiner neueren Rechtsprechung
für die Grobheit der Pflichtverletzung allein auf die künftige Amtstätigkeit ab. Von
seiner früheren Auffassung, dass der Ausschluss aus dem Personalrat die
nachträgliche Sanktionierung fehlerhaften Verhaltens bezwecke, sei das Gericht
damit abgerückt.
Der Beschluss der Fachkammer lasse es an der erforderlichen umfassenden
Würdigung aller Umstände des Einzelfalles fehlen. So sei bereits der Inhalt der
Äußerungen, die der Beteiligte zu 1. in der Teil-Personalversammlung am 15. Mai
2002 gemacht habe, nicht richtig wiedergegeben und gewertet worden. Auch habe
die Fachkammer bei ihrer Argumentation mit der Kürze der bisherigen Amtszeit
des Antragstellers dessen dem eigentlichen Amtsantritt vorangehende Tätigkeit -
so die schon vorher erfolgte Geschäftsübernahme, die Integration in
Besprechungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung bereits seit
November 2001 und Auftritte in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten
gegenüber dem Personalrat und vor Gericht - unberücksichtigt gelassen. Ebenso
sei außer Betracht geblieben das unzureichende Erledigungsergebnis der
Dienststellenleitung hinsichtlich ihr vorgelegter Fragen und Probleme. Trotz
mehrfach geäußerter Bitten des Personalrats und ungeachtet der Zusage
umfassender Information sei die Verwaltung, wie sich anhand mehrerer Beispiele
belegen lasse, untätig geblieben. Aus der Sicht des Personalrats sei auch am 14.
Mai 2002 - einen Tag vor Durchführung der Teil-Personalversammlung - keinerlei
Entwicklung zur Lösung der an die Dienststellenleitung herangetragenen Probleme
erkennbar gewesen. Nicht berücksichtigt habe die Fachkammer bei ihrer
Entscheidung ferner, dass der Beteiligte zu 2. dem Vorbringen des Antragstellers
zum angeblich vergleichbaren Verhalten des Beteiligten zu 1. gegenüber dem
früheren Dienststellenleiter substantiiert und begründet widersprochen habe. Dem
habe wiederum der Antragsteller nichts entgegenzusetzen gehabt, was darauf
schließen lasse, dass er das Verhalten des Beteiligten zu 1. gegenüber dem
früheren Dienststellenleiter gar nicht aus eigener Wahrnehmung gekannt habe.
Unter den gegebenen Umständen stelle das Verhalten des Beteiligten zu 1. in der
Personalversammlung am 15. Mai 2002 durchaus ein singuläres Verhalten und
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Personalversammlung am 15. Mai 2002 durchaus ein singuläres Verhalten und
nicht die Fortsetzung eines Verhaltens dar, welches der Beteiligte zu 1. bereits
gegenüber dem früheren Dienststellenleiter an den Tag gelegt habe.
Die Beteiligten zu 1. und 2. hätten im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren
ausdrücklich richtig gestellt, dass dem Beteiligten zu 1. bei den fraglichen
Äußerungen am 15. Mai 2002 kein Manuskript vorlag. Von dieser Richtigstellung
ausgehend hätte die Fachkammer die Möglichkeit einer spontanen wenn auch im
Ergebnis unangemessenen Äußerung in Betracht ziehen müssen. Die Wertung als
ein Verhalten, welches auf Ehrverletzung und Herabsetzung der Person des
Dienststellenleiters abziele, sei unter diesen Umständen nicht berechtigt. Nicht
haltbar sei insbesondere der Vergleich mit der Herausgabe eines Flugblatts. Das
Fehlen jeglicher Vorbereitung des Beteiligten zu 1. spreche für eine spontan
erfolgte Reaktion. Letzteres ergebe sich auch aus dem äußeren Ablauf der Teil-
Personalversammlung. Nach der Begrüßung der anwesenden Beschäftigten durch
den Beteiligten zu 1. und den sich anschließenden Begrüßungsworten des
Antragstellers, die mit einer Vorstellung der eigenen Person verbunden gewesen
seien, habe der Beteiligte zu 1. den Tätigkeitsbericht des Personalrats
vorgetragen. Erst die hierauf bezogene Stellungnahme des Antragstellers mit der
Verweisung auf angeblich nicht vorhandene Kompetenzen, fehlende
Einflussmöglichkeiten sowie die Vorrangigkeit anderer Angelegenheiten und
Zeitmangel habe dann den Beteiligten zu 1. zu einer Replik mit den fraglichen
Äußerungen veranlasst.
Die Fachkammer habe auch die Bemühungen des Beteiligten zu 1. und des
Beteiligten zu 2. um Bewältigung des durch die Äußerungen des Beteiligten zu 1.
ausgelösten Konflikts nicht in gehöriger Weise in seine rechtliche Würdigung
einbezogen. Der Beteiligte zu 1. habe in den Tagen nach der Teil-
Personalversammlung versucht, den Antragsteller telefonisch zu erreichen, und
den Kollegen J. als Mittelsmann für das Angebot einer Entschuldigung
eingeschaltet. Die Wertung des Entschuldigungsschreibens vom 23. Mai 2002
lediglich als "Entschuldigung unter Vorbehalt" durch die Fachkammer finde im
Wortlaut dieses Schreibens selbst keine Stütze. Die vorgenommene
Differenzierung zwischen "Entschuldigungsangebot" und uneingeschränkter
"Entschuldigungserklärung" sei nicht nachzuvollziehen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände scheide jedenfalls eine grobe
Pflichtverletzung im Sinne des § 28 BPersVG aus. Zu verweisen sei im Übrigen auf
die Durchführung des Monatsgesprächs am 23. Oktober 2002 in sachlicher und
den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Weise. Darin müsse ein Indiz dafür
gesehen werden, dass die Möglichkeit einer den beiderseitigen Amtspflichten
entsprechenden Durchführung der Zusammenarbeit von Dienststelle und
Personalrat durchaus gegeben sei.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen übereinstimmend,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für
Personalvertretungssachen (Bund) - vom 6. November 2002 abzuändern und den
Ausschlussantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. zurückzuweisen.
Seine Bevollmächtigten führen in der Beschwerdeerwiderung zur Begründung aus:
Bei den Äußerungen des Beteiligten zu 1. in der Teil-Personalversammlung am 15.
Mai 2002 handele es sich um eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten im
Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG. Dass sich die verwendeten Begriffe
"personifiziertes Nichts" und "1,74 m großes Marshmallow" auf die Person des
Antragstellers bezögen, komme mehr als deutlich zum Ausdruck. Eine
"behördenbezogene Lesart" scheide, wie immer die genaue Formulierung gelautet
habe, aus. Die nachträglichen Auslegungsversuche des Beteiligten zu 1. seien
geeignet, die Vorbehaltslosigkeit und Ernsthaftigkeit seines
Entschuldigungsangebots an den Antragsteller zu relativieren. Soweit die
Beschwerde die Tätigkeit der Dienststellenleitung und die Länge ihrer Ausübung
durch den Antragsteller vor der fraglichen Personalversammlung thematisiere, sei
all dies irrelevant, denn ein berechtigtes Interesse des Beteiligten zu 1. an
Äußerungen der fraglichen Art lasse sich damit in keinem Falle begründen. Dem
Beteiligten zu 1. sei es unbenommen geblieben, auf etwaige Schwächen in der
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Beteiligten zu 1. sei es unbenommen geblieben, auf etwaige Schwächen in der
Tätigkeit der Dienststellenleitung in sachlicher Form hinzuweisen; stattdessen
habe er auf das Mittel der Schmähung zurückgegriffen. Was die Länge der
Amtszeit des Antragstellers am 15. Mai 2002 angehe, so sei auch dies für die
Entscheidung unerheblich. Der Antragsteller habe dem Beteiligten zu 1. keinerlei
Anlass für dessen beleidigende Äußerungen gegeben. Der Annahme eines
dadurch ausgelösten groben Pflichtverstoßes könne nicht etwa, wie die Gegenseite
meine, die "Singularität" dieses Verhaltens entgegengehalten werden. Im Übrigen
sei der Beteiligte zu 1. schon in der Vergangenheit durch persönliche Angriffe
gegen den früheren Dienststellenleiter in Erscheinung getreten. Die gebrauchten
Formulierungen könnten nicht als lediglich "unüberlegter Ausrutscher" bzw.
emotionaler Versprecher verstanden werden. Selbst wenn die fraglichen
Formulierungen aber spontan gewählt worden sein sollten, so ändere dies nichts
am Vorliegen einer groben Pflichtverletzung.
Das Entschuldigungsangebot des Beteiligten zu 1. an den Antragsteller stehe dem
ebenfalls nicht entgegen. Tätige Reue schütze nicht vor den
personalvertretungsrechtlichen Konsequenzen einer schweren Beleidigung des
Dienststellenleiters. Es sei im Übrigen bezeichnend, dass sich der Beteiligte zu 1.
bei seinem Entschuldigungsangebot ursprünglich eines Dritten bedient habe,
anstatt sich selbst unmittelbar beim Antragsteller zu entschuldigen. In dem vor
der Fachkammer durchgeführten Gütetermin habe der Beteiligte zu 1. keine
Entschuldigungserklärung abgegeben. Seine Rechtfertigungsversuche wie auch
sein auf das Protokoll bezogener Berichtigungsantrag sprächen gegen einen
ernsthaften Willen zur Entschuldigung.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers
einen in Form einer Rund-E-Mail versandten "Solidaritätsaufruf" des
Personalratsmitglieds Norbert Englisch vorgelegt. Sie machen geltend, dass dieser
Aufruf die Notwendigkeit des vorliegenden Ausschlussverfahrens belege. Der Link
in der E-Mail zu einer Website mit der Bezeichnung "Marshmallows" lasse die fatale
Wirkung der öffentlichen Beleidigung des Antragstellers durch den Beteiligten zu 1.
sichtbar werden. Die in der Teil-Personalversammlung am 15. Mai 2002
verwendete Titulierung habe, wie sich hieran zeige, ein "Eigenleben" entwickelt.
Dass der Beteiligte zu 1. sich von diesem Aufruf oder auch nur von dem Link
distanziert oder aktiv entgegengewirkt hätte, sei nicht bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen die erstinstanzliche
Entscheidung sind zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt und
begründet worden. In der Sache können sie jedoch keinen Erfolg haben, denn das
Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auf den Antrag des Antragstellers
zu Recht den Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschlossen.
Durch die Sanktion des Ausschlusses bei grobem Pflichtverstoß soll anderen und
künftigen Personalratsmitgliedern generalpräventiv vor Augen geführt werden,
dass ein entsprechendes Verhalten geahndet wird und zur vorzeitigen Beendigung
der Amtszeit führt.
Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darlegt,
erfüllt das den Beteiligten zu 1. zur Last gelegte Verhalten auf der Teil-
Personalversammlung am 15. Mai 2002 den Tatbestand der groben Verletzung
der ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten. Der Beteiligte zu 1. hat im
Zusammenhang mit kritischen Ausführungen zur Tätigkeit der Dienststellenleitung
die Formulierungen "personifiziertes Nichts" und "1,74 m großes Marshmallow"
verwendet. Diese Formulierungen waren nur auf die Person des Dienststellenleiters
selbst - also den Antragsteller - beziehbar und sind so auch verstanden worden.
Mit ihnen hat der Beteiligte zu 1. den Antragsteller in einer Weise, die mit der
Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit von Dienststelle und
Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 BPersVG), der Pflicht zur Unterlassung eines die
Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen geeigneten Verhaltens
(§ 66 Abs. 2 BPersVG) sowie der Pflicht zur Erhaltung des Vertrauens der
Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung nicht
zu vereinbaren ist, herabgesetzt und verunglimpft. Die Grenzen, die auch bei
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zu vereinbaren ist, herabgesetzt und verunglimpft. Die Grenzen, die auch bei
harten Auseinandersetzungen in der Sache im zwischenmenschlichen Umgang,
zumal bei Äußerungen vor größerem Publikum, zu beachten sind, waren damit
eindeutig überschritten. Die darin liegende Pflichtverletzung ist auch als "grob"
anzusehen, denn sie ließ mangelndes Pflichtbewusstsein erkennen und war von
solchem Gewicht, dass sie das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße
Amtsführung zerstören oder zumindest schwer erschüttern musste (zu diesen
Kriterien: Bundesverwaltungsgericht, B. v. 22.08.1991 - 6 P 10/90 - NJW 1992, 385
f.). Die ausgesprochen bildhafte Formulierung, deren sich der Beteiligte zu 1. zur
Kennzeichnung des Antragstellers bedient hat, war geeignet, diesen
herabzusetzen und lächerlich zu machen. Der bleibende Eindruck, den sie bei der
Belegschaft hinterließ, zeigt sich nicht zuletzt an der Homepage mit der Internet-
Adresse "www.marsh-mallows.de.tf", auf welche der per E-mail vom 24. Mai 2003
verbreitete Solidaritätsaufruf eines anderen Personalratsmitglieds zugunsten des
Beteiligten zu 1. verweist.
Mit der Betonung des Zwecks des Ausschlusses, pflichtvergessene Mitglieder des
Personalrats "zur Rechenschaft" zu ziehen, hat das Verwaltungsgericht nicht etwa,
wie die Bevollmächtigten der Beteiligten in ihrer Beschwerdebegründung geltend
machen, dem Zweck der Ausschlussregelung zuwider eine ausschließlich
vergangenheitsbezogene Betrachtung angestellt. Das Bundesverwaltungsgericht
bezeichnet den Ausschluss eines Mitglieds des Personalrats nach § 28 Abs. 1
BPersVG als "Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter". Durch die
Sanktion des Ausschlusses bei grobem Pflichtverstoß soll anderen und künftigen
Personalratsmitgliedern im Sinne generalpräventiver Einwirkung auf eigenes
künftiges Verhalten vor Augen geführt werden, dass ein entsprechendes Verhalten
geahndet wird und zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit führt (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, B. v. 27.11.1981 - 6 P 38.79 - PersV 1983, 409). Der
Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich unter diesem Aspekt durch den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1991 (a.a.O.) eine
Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben hätte. Der Hinweis
der Bevollmächtigten der Beteiligten auf die letztgenannte Entscheidung als
"neuere" - inhaltlich geänderte - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
die das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, geht von daher
fehl.
Der Beteiligte zu 1. hat den ihm zur Last gelegten Pflichtenverstoß auch schuldhaft
begangen, denn ihm waren seine Pflichten aufgrund langjähriger Tätigkeit im
Personalrat bekannt, und er hätte bei Anwendung der insoweit aufzubringenden
Sorgfalt auch erkennen können, dass er diese Pflichten mit den auf die Person des
Dienststellenleiters bezogenen beleidigenden Formulierungen verletzte. Das
Verschulden bei grobem Pflichtenverstoß bezieht sich auf die Pflichtvergessenheit,
die in einem solchen Verhalten zum Ausdruck kommt. Ihrerseits g r o b e
Fahrlässigkeit ist, auch wenn die Pflichtverletzung als solche nach ihrem objektiven
Gehalt "grob" sein muss, nicht zu fordern (so Bundesverwaltungsgericht, B. v.
14.02.1969 - VII P 11.67 - BVerwGE 31, 298 f.). Es kann mithin dahinstehen, ob im
vorliegenden Fall von gesteigerter - grober - Fahrlässigkeit oder - wegen billigender
Inkaufnahme der in den fraglichen Äußerungen liegenden Pflichtverletzung - sogar
von vorsätzlichem Handeln des Beteiligten zu 1. auszugehen wäre.
Die Verärgerung über den Redebeitrag des Dienststellenleiters auf einer
Personalversammlung rechtfertigt für den sich anschließend gegenüber dem
Dienststellenleiter sich beleidigend äußernden Personalratsvorsitzenden keinen
individuellen Schuldausschließungsgrund aufgrund emotionalen
Ausnahmezustands.
Für einen individuellen Schuldausschluss aufgrund Vorliegens eines emotionalen
Ausnahmezustandes bei dem Antragsteller in der Teil-Personalversammlung am
15. Mai 2002 ist nichts ersichtlich. Auch dies hat das Verwaltungsgericht richtig
erkannt. Soweit das Verhalten des Beteiligten zu 1. in der Beschwerdebegründung
seiner Bevollmächtigten als "spontane Reaktion" auf einen Redebeitrag des
Antragstellers und die dadurch ausgelöste Verärgerung beschrieben wird, ist damit
noch kein schuldausschließender Ausnahmezustand dargelegt. Gegen eine
spontane Reaktion spricht im Übrigen, dass - der unwidersprochen gebliebenen
Darstellung des Antragstellers im erstinstanzlichen Verhandlungstermin zu Folge -
der Beteiligte zu 1. seinen konkret auf die Person des Antragstellers bezogenen
Äußerungen eine "Typologie" der Dienststellenleiter vorangestellt hatte. Das
deutet darauf hin, dass er, auch wenn ihm bei seinem eigenen Redebeitrag seiner
Gewohnheit entsprechend ein schriftliches Konzept nicht vorlag, rhetorisch
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Gewohnheit entsprechend ein schriftliches Konzept nicht vorlag, rhetorisch
bewusst und überlegt vorgegangen ist.
Tätige Reue - etwa in Form eines Entschuldigungsschreibens - kann die
Ausschlusssanktion nicht abwenden.
An der Berechtigung des Ausschlusses des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat
wegen grober und schuldhafter Pflichtverletzung vermögen seine späteren
Bemühungen um Bewältigung des Konflikts, insbesondere sein
Entschuldigungsschreiben vom 23. Mai 2002, nichts zu ändern. Das
Verwaltungsgericht weist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin,
dass auch "tätige Reue" die Ausschlusssanktion nicht abwenden kann. Die
gesetzliche Regelung vermag die ihr zugedachte vorbeugende Wirkung nur dann
wirksam zu entfalten, wenn mit dem Eintritt der Sanktion als Folge des groben
Pflichtenverstoßes auch tatsächlich gerechnet werden muss und nicht etwa darauf
gesetzt werden kann, dass sich die Sanktion durch einen Akt tätiger Reue im
Nachhinein wieder ausräumen lässt (in diesem Sinne: Bundesverwaltungsgericht,
B. v. 27.11.1981, a.a.O., S. 412).
Dem Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat kann aus den
vorgenannten Gründen auch nicht entgegenstehen, dass nach der Teil-
Personalversammlung vom 15. Mai 2002 einmal - nämlich im Oktober 2002 - ein
Monatsgespräch unter Beteiligung sowohl des Antragstellers als auch des
Beteiligten zu 1. stattgefunden hat. Ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass die
Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit doch noch vorhanden gewesen
oder zwischenzeitlich wiederhergestellt worden wäre, ist darin nicht zu sehen. Der
Antragsteller hat im Gegenteil im Anhörungstermin vor dem Senat betont, dass er
mit der genannten einen Ausnahme gerade nicht mehr an Monatsgesprächen
teilgenommen habe, an denen auch der Beteiligte zu 1. beteiligt gewesen sei.
Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den dargelegten Gründen nicht
zu beanstanden ist, sind die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2.
zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die
Voraussetzungen hierfür gem. § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92 Abs.1
und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.