Urteil des HessVGH vom 27.05.1987
VGH Kassel: wirtschaftliche einheit, veranlagung, grundstück, bauplatz, bebauungsplan, gebühr, beitragspflicht, abgrenzung, belastung, abgabenrecht
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 1576/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Fall einer bei Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs gerechtfertigten
Heranziehung eines Grundstücksteils zum Wasseranschlußbeitrag, der eine frühere
Heranziehung deshalb nicht entgegensteht, weil diese sich auf die andere - ebenfalls
eine wirtschaftliche Einheit bildende - Teilfläche des Grundstücks bezog.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung I. der Beklagten gelegenen
Grundstücks Zur H. 9 (Flur ..., Flurstücke ... und ...). Das durchschnittlich 75 m tiefe
Grundstück ist in seinem nördlichen Teil, der an die Straße Zur H. angrenzt,
bebaut. Der Bebauungsplan Nr. 2 A der Beklagten ("Nördlich der S.-straße") weist
für den südlichen Teil des Grundstücks einen weiteren Bauplatz aus. Dieser
Bauplatz ist über eine an die südliche Grundstücksgrenze heranführende seitliche
Verzweigung des L.-weges, der wiederum als Stichweg mit
Wendehammerabschluß von der S.-straße abzweigt, erreichbar.
Nach Verlegung von Wasserversorgungsleitungen in der S.-straße und im L.-weg
einschließlich der Zuwegung zum Grundstück der Klägerin zog die Beklagte die
Klägerin mit Bescheid vom 5. Mai 1981 für eine Teilfläche von "ca. 823 m²" ihres
Grundstücks zu einem Wasseranschlußbeitrag in Höhe von 6.172,50 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe von 401,21 DM heran. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981
als unbegründet zurück; dabei stellte sie klar, daß sich die Heranziehung auf den
durch den Bebauungsplan Nr. 2 A ausgewiesenen südlichen Bauplatz des
Grundstücks beziehen solle. Die der Veranlagung zugrundegelegten
Abmessungen dieses Bauplatzes hatte die Beklagte zuvor durch einen
Planausschnitt, der ihrem den Eingang des Widerspruchs bestätigenden Schreiben
vom 25. Mai 1981 beilag, verdeutlicht. Am 13. Januar 1982 erhob die Klägerin
gegen ihre Heranziehung Klage. Sie machte geltend, daß der
Heranziehungsbescheid rechtswidrig sei, weil er den Gegenstand der Veranlagung
nicht genau genug bezeichne. Außerdem liege eine unzulässige
Doppelveranlagung vor, denn sie habe für das Grundstück bereits früher eine
Zahlung für den Wasseranschluß erbracht. Die Klägerin berief sich in diesem
Zusammenhang auf die Zahlung eines Betrages von 337,50 DM im Jahre 1962,
der durch "Rechnung" der Gemeindewerke I. vom 30. März 1962 nach erfolgter
Bebauung des nördlichen Grundstücksteils angefordert worden war. Das
Grundstück trug damals noch die Parzellenbezeichnung ... und war durch einen
anderen Verlauf der südlichen Grenze geringfügig größer als das heutige
Grundstück.
Die Klägerin beantragte,
den Heranziehungsbescheid vom 5. Mai 1981 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1981 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
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die Klage abzuweisen.
Sie verwies darauf, daß das Grundstück der Klägerin aus zwei selbständigen
wirtschaftlichen Einheiten bestehe, wie sich aus der Ausweisung zweier Bauplätze
im Bebauungsplan Nr. 2 A ergebe. Die Zahlung der Klägerin von 1962 habe sich
auf den an die Straße Zur H. angrenzenden nördlichen Grundstücksteil bezogen.
Für den südlichen Grundstücksteil sei durch die Verlegung einer
Wasserversorgungsleitung in dem diesen Grundstücksteil erschließenden Stichweg
erstmals die Anschlußmöglichkeit begründet und somit die Beitragspflicht
ausgelöst worden.
Nachdem die Beklagte die Heranziehung aufgehoben hatte, soweit der Klägerin
anteilige Mehrwertsteuer in Höhe von 401,21 DM in Rechnung gestellt worden war,
erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in diesem Punkt in der Hauptsache für
erledigt. Den hierauf entfallenden Verfahrensteil trennte das Verwaltungsgericht
mit Beschluß vom 9. Juli 1985 ab.
In dem unter dem alten Aktenzeichen streitig weitergeführten Verfahren hob das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 1985 den Bescheid vom 5. Mai 1981 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1981 insoweit auf,
als der Betrag der angefochtenen Heranziehung 5.390,62 DM übersteigt; im
übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens legte
es zu neun Zehnteln der Klägerin und zu einem Zehntel der Beklagten auf. In den
Entscheidungsgründen heißt es, daß die Heranziehung dem Grunde nach
gerechtfertigt sei, da die Beklagte über eine wirksame Satzungsgrundlage für die
Erhebung von Anschlußbeiträgen für ihre Wasserversorgungseinrichtung verfüge
und mit der Verlegung der abgerechneten Wasserversorgungsleitung auch für den
südlichen Teil des Grundstücks der Klägerin erstmals eine Anschlußmöglichkeit
geschaffen habe. Ob der belastete Grundstücksteil bereits im
Heranziehungsbescheid vom 5. Mai 1981 eindeutig und bestimmt genug
bezeichnet worden sei, könne dahinstehen, da die Beklagte zumindest in ihrem
Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 klargestellt habe, daß die
veranlagte Teilfläche mit dem im Bebauungsplan Nr. 2 A ausgewiesenen südlichen
Bauplatz auf dem Grundstück der Klägerin identisch sei. Der Höhe nach bedürfe
die Heranziehung allerdings einer Korrektur. Außer Betracht zu bleiben habe
nämlich die Fläche, für die bereits im Jahre 1962 eine Zahlung erbracht worden sei.
Der Beklagten sei darin beizupflichten, daß das Grundstück der Klägerin bereits
damals aus zwei selbständig nutzbaren wirtschaftlichen Einheiten bestanden, und
daß sich infolgedessen die Veranlagung von 1962 nur auf die an die Straße Zur H.
angrenzende wirtschaftliche Einheit bezogen habe. Diese Einheit sei jedoch anders
abzugrenzen als es die jetzt streitige Veranlagung vorsehe. In allen dem Gericht
übersandten Lageplänen und auch in der Kopie des Bebauungsplans Nr. 2 der
ehemaligen Gemeinde I. von 1965 - des nicht zur Ausführung gelangten Plans, der
dem jetzt gültigen Bebauungsplan Nr. 2 A der Beklagten vorausging - sei eine
Nutzungsgrenze eingetragen. An dieser Nutzungsgrenze habe sich die
Abgrenzung der 1962 bestehenden wirtschaftlichen Einheiten auf dem Grundstück
der Klägerin zu orientieren. Infolgedessen sei die jetzt von der Beklagten
veranlagte Fläche des südlichen Bauplatzes um einen etwa 104,25 Quadratmeter
großen Grundstücksstreifen, der nördlich der vorgenannten Nutzungsgrenze liege
und damit bereits von der 1962 durchgeführten Veranlagung erfaßt gewesen sei,
zu reduzieren. Die Beitragshöhe verringere sich dadurch um 781,88 DM.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 31. Juli 1985 zugestellt worden ist, hat die Klägerin
am 9. August 1985 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie unter
Wiederholung ihres früheren Vorbringens vor: Der Heranziehungsbescheid sei zu
unbestimmt, da er die belastete Fläche der Parzellen ... und ... nicht eindeutig
bezeichne; mit den Angaben "teilweise" und "ca. 823 m²" werde nicht hinreichend
genau festgelegt, welche Fläche des Grundstücks Gegenstand der Veranlagung
sein solle. Da ein Heranziehungsbescheid aus sich heraus verständlich sei müsse,
genüge es nicht, daß die Möglichkeit bestehe, die belastete Grundstücksfläche
durch Hinzuziehung des Bebauungsplans zu ermitteln. Dem Widerspruchsbescheid
habe im übrigen entgegen der Angaben der Beklagten kein Bebauungsplanauszug
beigelegen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Grundstücksfläche
südlich der in den Flurkartenausschnitten und im Bebauungsplan von 1965
eingezeichneten "Nutzungsgrenze" mit einem Anschlußbeitrag für die jetzt
verlegte Wasserversorgungsleitung habe belastet werden dürfen, könne nicht
gefolgt werden. Die fragliche Nutzungsgrenze habe bei der Veranlagung des
Grundstücks im Jahre 1962 zu einer Wasseranschlußgebühr noch nicht bestanden.
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Grundstücks im Jahre 1962 zu einer Wasseranschlußgebühr noch nicht bestanden.
Auch habe das damals geltende Satzungsrecht der Beklagten keine
Tiefenbegrenzung vorgesehen. Infolgedessen erfasse die Veranlagung von 1962
die gesamte Fläche des jetzigen Grundstücks mit der Parzellenbezeichnung ... und
.... Die jetzt vorgenommene nochmalige Veranlagung stelle also eine unzulässige
Doppelveranlagung dar. Das angefochtene Urteil sei auch im Kostenpunkt zu
beanstanden, denn die Belastung der Beklagten mit einem Zehntel der Kosten
trage dem Anteil ihres Unterliegens nach Maßgabe des erstinstanzlichen
Urteilsausspruchs nicht ausreichend Rechnung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Juli 1985 - VI/3 E 204/82 -
abzuändern und den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 1981 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1981 in vollem
Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß ein etwaiger Verstoß gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz bei der Heranziehung der Klägerin durch die Darlegungen
im Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 geheilt worden seien. Die
Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, daß dem
Widerspruchsbescheid ein Auszug des Bebauungsplanes beigelegen habe. Nach
den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 2 A umfasse der
Grundbesitz der Klägerin mehrere selbständig bebaubare wirtschaftliche Einheiten.
Die Veranlagung von 1962 beziehe sich lediglich auf den 1962 bebauten vorderen
Bauplatz des Grundstücks, nicht dagegen auf dem dahinter liegenden Bauplatz,
der durch die Zuwegung zum L.-weg und die hier verlegte neue
Wasserversorgungsleitung erschlossen werde. Die Geltung des wirtschaftlichen
Grundstücksbegriffs im leitungsgebundenen Abgabenrecht sei allgemein
anerkannt. Folglich handele es sich bei der jetzt durchgeführten Veranlagung nicht
um eine unzulässige Doppelveranlagung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Wie sich aus dem in der mündlichen
Verhandlung des Berufungsverfahrens gestellten Berufungsantrag ergibt, wendet
sich die Klägerin nur gegen den sie beschwerenden Teil des erstinstanzlichen
Urteils, mithin dagegen, daß das Verwaltungsgericht ihre Klage in Höhe des 781,88
DM übersteigenden Betrages der streitigen Heranziehung abgewiesen hat. Diese -
an sich selbstverständliche - Einschränkung kommt in dem Berufungsantrag, den
die Klägerin in der Berufungsschrift vom 7. August 1985 formuliert hat, sprachlich
noch nicht zum Ausdruck. Das bedeutet aber nicht, daß die Klägerin ursprünglich
einen unbeschränkten Berufungsantrag gestellt und ihn dann in der mündlichen
Verhandlung teilweise zurückgenommen hätte. Unter Berücksichtigung dessen,
was die Klägerin in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vorgetragen hat, ist
vielmehr auch der ursprüngliche Berufungsantrag so zu verstehen, daß mit ihm
die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nur insoweit begehrt wird, als diese
nicht bereits durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden sind.
Die Berufung der Klägerin kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Soweit sich
die streitige Heranziehung auf den Grundstücksteil südlich der früheren - in den
Plänen gestrichelt eingezeichneten - "Nutzungsgrenze" bezieht, hat das
Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Veranlagung ist
jedenfalls in diesem Umfang nicht zu beanstanden.
Unbegründet ist zunächst der Einwand der Klägerin, der Heranziehungsbescheid
vom 5. Mai 1981 verstoße in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid
vom 14. Dezember 1981 erhalten hat, gegen das Bestimmtheitsgebot. In dem
Widerspruchsbescheid hat die Beklagte klargestellt, daß sich die Heranziehung auf
den durch den Bebauungsplan Nr. 2 A ausgewiesenen südlichen Bauplatz des
Grundstücks Flur ... Flurstücke ... und ... bezieht. Dieser Bauplatz ist, was seine
Größe und seine Abgrenzung zu dem an der Straße Zur H. gelegenen nördlichen
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Größe und seine Abgrenzung zu dem an der Straße Zur H. gelegenen nördlichen
Grundstücksteil angeht, bereits dadurch ausreichend bestimmt, daß die Beklagte
ausweislich der Angaben in dem Heranziehungsbescheid eine Fläche von 823 m²
veranlagt hat. Soweit sie sich dabei noch eine endgültige Vermessung der
Grundstücksfläche vorbehalten hat, führt dies nicht zur Unbestimmtheit der
Heranziehung. Der Vortrag der Klägerin, dem Widerspruchsbescheid habe kein
Bebauungsplanausschnitt beigelegen, ist schon deshalb unerheblich, weil
jedenfalls dem Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 1981, mit dem der Eingang
des Widerspruchs vom 15. Mai 1981 bestätigt wurde, ein Lageplan mit der
Einzeichnung der zugrundegelegten Grundstückseinheiten beigefügt war. Damit
stand der Klägerin schon vor Erteilung des Widerspruchsbescheides eine
Planunterlage zur Verfügung, die die veranlagte Grundstücksfläche zeichnerisch in
eindeutiger Weise auswies. Die Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung
ergibt sich aus § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. mit
den Bestimmungen der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten
vom 28. Februar 1973 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18. Oktober
1979 (im folgenden: WBGS 1973). Gegen die formelle und materielle Gültigkeit
dieser Satzung und der zugehörigen allgemeinen Wasserversorgungssatzung der
Beklagten vom 28. Februar 1973 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27.
Oktober 1978 (im folgenden: AWVS 1973) bestehen, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, keine Bedenken. Nicht zu beanstanden ist
insbesondere, daß sich die vorgenannte Wasserbeitrags- und -gebührensatzung in
ihrem § 2 Abs. 2 für die Bemessung der Anschlußbeiträge, die auf die einzelnen
Grundstücke entfallen, des modifizierten Grundflächenmaßstabs bedient. Nach der
Rechtsprechung des Senats darf in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen
Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung dieser Maßstab
noch zugrundegelegt werden (Senatsbeschluß vom 31. August 1984 - 5 TH 650/84
-, HSGZ 1984 S. 416 ff.).
Auch liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung der
Klägerin in dem im Berufungsverfahren noch streitigen Umfang vor. Die Beklagte
hat mit der Verlegung von Wasserversorgungsleitungen in der S.-straße, in dem
nach Norden abzweigenden L.-weg und in der vom L.-weg zum Grundstück der
Klägerin führenden Zuwegung ihre Wasserversorgungsanlage "erweitert". Dafür
kann sie nach § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 WBGS 1973, 4 Abs. 1, 3
Abs. 2 Satz 1 AWVS 1973 Anschlußbeiträge von den Eigentümern der an die
neuen Versorgungsleitungen unmittelbar angrenzenden Baugrundstücke erheben.
Der erforderliche Fertigstellungsbeschluß (§ 11 Abs. 9 Satz 2 KAG i.V.m. § 4 Abs. 1
WBGS 1973) ist am 22. April 1981 vom Gemeindevorstand der Beklagten gefaßt
und mit Bekanntmachungsverfügung vom 24. April 1981 ordnungsgemäß
öffentlich bekanntgemacht worden. Für den über die Zuwegung zum L.-weg
erschlossenen südlichen Teil des Grundstücks der Klägerin weist der
Bebauungsplan Nr. 2 A der Beklagten einen selbständigen Bauplatz aus. Folglich
unterliegt dieser Grundstücksteil dem Grunde nach der Beitragspflicht nach § 11
Abs. 1 KAG. Soweit aus Anlaß der Bebauung des nördlichen Grundstücksteils im
Jahre 1962 eine einmalige Anschlußgebühr früheren Rechts für den Anschluß an
die Wasserversorgungsleitung in der Straße Zur H. gezahlt worden ist, schließt
dies die Erhebung eines Anschlußbeitrags jedenfalls für die Fläche südlich der in
den Flurkarten eingetragenen Nutzungsgrenze nicht aus. Ein "bereits nach
früheren Ortsrecht oder aufgrund besonderer zulässiger Vereinbarungen im
Einzelfall" geleisteter "Beitrag zu den Kosten der Schaffung, Erweiterung oder
Erneuerung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage" läßt nach § 2 Abs. 4
WBGS 1973 die Beitragspflicht nur dann entfallen, wenn die Zahlung ein und
dasselbe Grundstück im Sinne des im leitungsgebundenen Abgabenrecht
grundsätzlich maßgebende wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (vgl. auch § 2 Abs.
2 AWVS 1973) betrifft. Als Gegenstand der Anforderung der einmaligen
Anschlußgebühr durch die "Rechnung" vom 30. März 1962 konnte aber, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich die Fläche des Grundstücks
der Klägerin n ö r d l i c h der vorgenannten Nutzungsgrenze angesehen werden.
Diese Fläche bildete als "Baugrundstück" die wirtschaftliche Einheit, auf die sich die
damalige Anforderung bezog. Südlich jener Nutzungsgrenze erstreckte sich
unbebautes Gelände, welches damals noch dem Außenbereich zuzurechnen war.
Anhaltspunkte dafür, daß die in den Flurkarten eingetragene Nutzungsgrenze
willkürlich unter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten gezogen worden
wäre oder daß sie jedenfalls noch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten im
Zeitpunkt der Bebauung des nördlichen Grundstücksteils und der Erhebung der
einmaligen Anschlußgebühr entsprach, liegen nicht vor; es läßt sich im Gegenteil
dem vorgelegten Kartenmaterial entnehmen, daß das durch die Nutzungsgrenze
abgeteilte Baugrundstück nach Größe und Zuschnitt mit dem typischen
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abgeteilte Baugrundstück nach Größe und Zuschnitt mit dem typischen
Erscheinungsbild der Baugrundstücke in der näheren Umgebung übereinstimmte.
Daß die Nutzungsgrenze möglicherweise - worauf die Klägerin hinweist - erst n a c
h 1962 in die Pläne aufgenommen worden ist, ist von daher unerheblich.
Beschränkte sich damit die im Jahre 1962 gezahlte Anschlußgebühr auf die Fläche
nördlich der Nutzungsgrenze, so ist für das südlich sich anschließende Gelände,
welches nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 A jetzt ebenfalls
selbständig bebaut werden kann, noch nichts gezahlt worden; folglich kann die
Beklagte für diese Fläche einen Anschlußbeitrag nach § 11 KAG erheben, ohne
hieran durch § 2 Abs. 4 WBGS 1973 gehindert zu sein.
Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2
VwGO zurückzuweisen. Für die von der Klägerin gewünschte Korrektur der auf sie
und die Beklagte entfallenden Kostenanteile im erstinstanzlichen Verfahren sah
der Senat keinen Anlaß. Mit der Bildung von Kostenquoten ist notwendigerweise
eine Vergröberung verbunden; diese ist aber hinzunehmen, soweit sich die
Kostenanteile nicht zu weit von der wirklichen Relation zwischen Obsiegen und
Unterliegen entfernen. Die Belastung der Klägerin mit 9 Zehnteln und der
Beklagten mit 1 Zehntel der Verfahrenskosten in erster Instanz läßt sich von daher
nicht beanstanden. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.