Urteil des HessVGH vom 21.07.1989
VGH Kassel: politische verfolgung, asylrecht, form, offenkundig, rasse, religion, erheblichkeit, flucht, dokumentation, bürgerkrieg
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TE 760/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 2 Nr 1 AsylVfG, §
32 Abs 4 AsylVfG, § 32 Abs
2 Nr 2 AsylVfG
Asylrecht - Äthiopien - Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe
Der Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die
Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts kann kein Erfolg
beschieden sein.
Soweit mit der Beschwerde die Rechts-) Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig
bezeichnet wird, "ob in Äthiopien staatliche Maßnahmen gegen
Widerstandskämpfer und Regimegegner deshalb asylrechtlich unerheblich sind,
weil sie im Rahmen eines sezessionistischen Bürgerkriegs geführt werden",
vermag dies die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht gemäß § 32 Abs. 2
Nr. 1, Abs. 4 AsylVfG zu rechtfertigen, weil die Problematik der Asylgewährung für
Antragsteller aus Ländern, in denen Bürgerkrieg oder jedenfalls eine
bürgerkriegsähnliche Situation herrschen, bereits eine hinreichende grundsätzliche
Klärung in der Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts gefunden
hat (vgl. zuletzt für Äthiopien - Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - und
davor u.a. Urteile vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 -
269> und vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 37.85 - , Beschlüsse vom 4. November
1986 - BVerwG 9 B 200.86 -, vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 9 B 247.86 – vom
12. Januar 1987 - BVerwG 9 B 282.86 -, vom 14. Mai 1987 – BVerwG 9 B 127.87 -
und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 9 B 86.88 -
InfAusIR 88, 253>) und weil die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweils zur
Entscheidung stehenden Rechtsstreit von dessen tatsächlichen Besonderheiten
abhängt und sich daher schon deshalb einer grundsätzlichen und über den
Einzelfall hinausreichenden Klärung durch das Berufungsgericht entzieht. - In
diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in seinem
Beschluß vom 18. September 1987 - BVerwG 9 B 26.87 - ausgeführt, es sei in der
Rechtsprechung dieses Gerichts geklärt, daß sich eine politische Verfolgung
grundsätzlich auch aus Bürgerkriegsverhältnissen herleiten könne. Es verstehe
sich von selbst, daß eine politische Verfolgung nicht deshalb asylrechtlich
unbeachtlich sei, weil sie Form und Ausmaße einer bürgerkriegsähnlichen
Auseinandersetzung annehme.
Ob und unter welchen Umständen bei solchen Verhältnissen bestimmte
Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung politisch verfolgt würden, lasse sich nicht rechtsgrundsätzlich,
sondern nur in Würdigung der im jeweiligen konkreten Falle gegebenen
tatsächlichen Verhältnisse beantworten. - Daß insoweit stets eine
Einzelfallbetrachtung stattzufinden hat, verdeutlichen letztlich auch die
Entscheidungen des vorliegend beschließenden Senats vom 8. Mai 1989 (13 UE
1972/87 und 13 UE 3885/87), vom 12. Juni 1989 (13 UE 1620/87 und 13 UE
2970/87) und vom 26. Juni 1989 (13 UE 2321/87, 13 UE 2565/87 und 13 UE
3927/87), in denen er sich zu Asylgesuchen äthiopischer Staatsangehöriger
eritreischer Volkszugehörigkeit auch unter Berücksichtigung der in Äthiopien zu
verzeichnenden Form kriegerischer Auseinandersetzung geäußert hat.
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Die von der Beschwerde ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene
(tatsächliche) Frage, "ob der äthiopische Staat das illegale Verlassen des Landes
in Verbindung mit einer Asylantragstellung im westlichen Ausland als Ausdruck
politischer Regimegegnerschaft betrachtet und mit asylerheblichen
Verfolgungsmaßnahmen ahndet", vermag schon deshalb nicht zur Zulassung der
Berufung zu führen, weil sie sich aus Anlaß des vorliegend zu entscheidenden
Rechtsstreits in dieser Allgemeinheit nicht stellt. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht seine insoweit zum Gegenstand der Beschwerde gemachten
Feststellungen offenkundig, wie der zur Entscheidung stehende Sachverhalt
verdeutlicht, auf aus Eritrea stammende Asylsuchende bezogen, die sich in den
Augen der äthiopischen Behörden der Unterstützung einer Widerstandsbewegung
verdächtig gemacht haben. - Selbst wenn man aber das pauschale und nicht auf
diesen Personenkreis abstellende Vorbringen der Beschwerde um diese die
Fragestellung einschränkenden Merkmale ergänzte, könnte dies nicht zur
Zulassung der Berufung zum Zwecke der Klärung einer tatsächlichen Frage
grundsätzlicher Art führen. Denn daß jedenfalls Angehörige des vorgenannten
Personenkreises wegen illegalen Verlassens ihres Heimatlandes und
nachfolgender Asylantragstellung im westlichen Ausland grundsätzlich im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten und daher asylrechtlich
relevanten Repressalien zu rechnen haben, hat der Senat in seiner bisherigen
Rechtsprechung (vgl. die zuvor genannten Urteile) näher dargelegt. Ein Bedürfnis
für eine klärende Entscheidung des Berufungsgerichts besteht daher insoweit nicht
mehr. - Es ist auch nicht erkennbar, daß sich das Verwaltungsgericht - was die
vorgenannte Fragestellung angeht - im Widerspruch zu der in den erwähnten
Entscheidungen des Senats zum Ausdruck kommenden Einschätzung befände.
Eine Berufungszulassung kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Divergenz (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG) in Betracht kommen.
Keiner vertieften Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang, ob sich das
Verwaltungsgericht, wenn es seine der Klage stattgebende Entscheidung
wesentlich auf den Gesichtspunkt der Republikflucht und der Asylantragstellung im
westlichen Ausland stützt, im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur asylrechtlichen Erheblichkeit derartiger erst mit
oder nach der Flucht entstehender Verfolgungsgründe befindet, der sich auch der
Senat in seinen zuvor genannten Urteilen angeschlossen hat. Auch insoweit käme
nämlich eine Zulassung der Berufung schon deshalb nicht in Betracht, weil die
Beschwerde - was diese Rechtsfrage angeht - weder unter dem Aspekt der
grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit noch dem der Divergenz einen Grund für die
Zulassung der Berufung in einer den Anforderungen des § 32 Abs. 4 AsylVfG
entsprechenden Weise dargelegt hat. offenkundig hat die Beschwerde nämlich,
soweit sie den Problemkreis "illegales Verlassen des Landes/Asylantragstellung im
westlichen Ausland" anspricht, nur das Verhalten des äthiopischen Staates im
Hinblick auf diese Vorgänge zum Gegenstand ihrer (tatsächlichen) Fragestellung
gemacht, nicht jedoch die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen
diese Verhaltensweisen asylrechtliche Relevanz gewinnen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 Satz 2
GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG,
25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.