Urteil des HessVGH vom 22.09.1986

VGH Kassel: vorläufiger rechtsschutz, anweisung, hauptsache, wesentlicher nachteil, befristung, feststellungsklage, begriff, mindestreserve, beeinflussung, kreditinstitut

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 1524/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 1 S 1 BBankG, §
123 VwGO, § 795 BGB, § 47
Abs 7 VwGO
(Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber Anweisungen der
Deutschen Bundesbank über Mindestreserven)
Gründe
Gemäß § 16 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 -
BBankG - in der nunmehr geltenden Fassung hat der Zentralbankrat der
Deutschen Bundesbank in seiner Sitzung vom 20. Februar 1986 mit Wirkung vom
1. Mai 1986 unter anderem beschlossen, daß Verbindlichkeiten aus
Inhaberschuldverschreibungen mit einer Befristung von weniger als zwei Jahren in
die Mindestreservepflicht einbezogen werden. Danach hat die hier maßgebliche
Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. b der Anweisung der Deutschen Bundesbank
über Mindestreserven - AMR - folgenden Wortlaut erhalten:
"Mindestreserven sind zu halten für Verbindlichkeiten aus Einlagen und
aufgenommenen Geldern, und zwar bei
a) ... b) Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber oder,
wenn sie Teile einer Gesamtimmission darstellen, an Order lauten, mit einer
Befristung von weniger als zwei Jahren,
sofern die Verbindlichkeiten nicht gegenüber selbst reservepflichtigen
Kreditinstituten bestehen (reservepflichtige Verbindlichkeiten)."
Mit einem am 13. Mai 1986 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eingegangenen Schriftsatz begehrte die Antragstellerin wegen dieser am 1. Mai
1986 in Kraft tretenden Regelung einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag,
durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung festzustellen, daß sie auch nach
dem 30. April 1986 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht
verpflichtet sei, bei der Antragsgegnerin Guthaben in Höhe eines Vom-Hundert-
Satzes ihrer Verbindlichkeiten aus Inhaberschuldverschreibungen mit einer
Ursprungslaufzeit von bis unter zwei Jahren als Mindestreserve im Sinne von § 16
BBankG zu unterhalten.
Sie trug zur Begründung dessen im wesentlichen vor: Sie refinanziere sich in
erheblichem Umfang durch die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen mit
einer Laufzeit von weniger als zwei Jahren. Zum 31. Dezember 1985 habe sich der
Gesamtbetrag dieser von ihr begebenen Schuldverschreibungen auf
1.644.314.000,00 DM beziffert. Sie sei der Auffassung, daß die Einbeziehung von
Verbindlichkeiten aus solchen kurzfristigen Inhaberschuldverschreibungen in die
Mindestreservepflicht von § 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG nicht gedeckt werde und
begehre einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Abwendung
wesentlicher Nachteile.
Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung des § 16 Abs. 1 BBankG, die
bisherige Praxis der Antragsgegnerin, die an dem Eingriffscharakter dieser Norm
des § 16 a.a.O. orientierte Auslegung im Lichte des Rechtsstaatsprinzips und die
praktischen Schwierigkeiten, auf die die Neuregelung wegen der gesetzlich
angeordneten Ausklammerung von Verbindlichkeiten gegenüber anderen
reservepflichtigen Kreditinstituten stoße, zeigten, daß sich die Ausweitung der
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reservepflichtigen Kreditinstituten stoße, zeigten, daß sich die Ausweitung der
Bemessungsgrundlage für das bei der Antragsgegnerin zu unterhaltende
Guthaben nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 1 BBankG
halte. Unter "aufgenommenen kurz- und mittelfristigen Geldern" seien keine
Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen. Schließlich entstehe ihr - der
Antragstellerin - durch die angegriffene Regelung ein wesentlicher Nachteil im
Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, was sie sodann im einzelnen darlegte.
Die Antragsgegnerin machte demgegenüber im wesentlichen geltend: Bei der
begehrten einstweiligen Anordnung handele es sich um eine unzulässige
Vorwegnahme des Ergebnisses in der Hauptsache, ohne daß eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß die Antragstellerin im Hauptverfahren
obsiegen werde. Die durch die hier in Rede stehende Neuregelung für die
Antragstellerin zu erwartenden Nachteile seien ihr auch nicht unzumutbar. Für die
Auslegung der Ermächtigungsregelung des § 16 Abs. 1 BBankG sei der in ihr zum
Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er
sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und deren Sinnzusammenhang ergebe.
Bereits nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG sei die Einbeziehung
von Inhaberschuldverschreibungen in die Mindestreserveverpflichtung möglich, weil
es sich bei Inhaberschuldverschreibungen um "aufgenommene Gelder" handele.
Zudem werde durch die Neuregelung eher ein bisher ungerechtfertigter
Wettbewerbsvorteil der Antragstellerin gegenüber Kreditbanken und
genossenschaftlichen Zentralbanken, die von der Möglichkeit der Refinanzierung
durch solche mindestreservefreien Wertpapiere mit kurzer Laufzeit nicht im
gleichen Maße hätten Gebrauchmachen können, beseitigt, denn ein Nachteil für
die Antragstellerin geschaffen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 25. April 1986 ab und führte zur
Begründung im wesentlichen aus: Es sei nicht glaubhaft gemacht, daß die
begehrte einstweilige Anordnung für die Antragstellerin zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig sei. Zwar entstünden der
Antragstellerin durch die streitige Mindestreserve-Verpflichtung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache finanzielle und geschäftliche
Einbußen, die auch bei einem Erfolg der Feststellungsklage nicht mehr
ausgeglichen werden könnten. Diese Nachteile seien aber letztlich nicht so
gewichtig, daß sie den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen
könnten. Dafür sei entscheidend, daß eine solche Anordnung die Hauptsache
vorwegnehmen würde. Das könne nur in Kauf genommen werden, wenn die
einstweilige Anordnung zur Abwendung existenzgefährdender Nachteile notwendig
sei, was vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden sei. Darüber hinaus sei auch
nicht anzunehmen, daß die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin in der
Hauptsache erhobenen Feststellungsklage überwögen. Bei der im Eilverfahren des
§ 123 VwGO nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei
davon auszugehen, daß die Einbeziehung von Verbindlichkeiten aus
Inhaberschuldverschreibungen mit kurzer Laufzeit in den Anwendungsbereich des
§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG den gesetzlichen Zielsetzungen dieser Regelung sowie
den Anforderungen einer funktionsfähigen Mindestreserve-Politik entspreche, und
daß diese Einbeziehung auch von dem Begriff "Verbindlichkeiten aus
aufgenommenen kurz- und mittelfristigen Geldern" in § 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG
getragen werde.
Gegen diesen ihr am 2. Mai 1986 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts
hat die Antragstellerin am 16. Mai 1986 Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei sehr wohl
eine überwiegende Erfolgsaussicht der von ihr in der Hauptsache erhobenen
Feststellungsklage gegeben, zumal sich die Vorinstanz mit den von ihr - der
Antragstellerin - vorgetragenen Argumenten nur unvollständig auseinandergesetzt
habe. Zudem sei es höchst unwahrscheinlich, daß der Gesetzgeber den
bankwirtschaftlich geprägten und bilanzrechtlich bestimmten Begriff der
"aufgenommenen Gelder" in § 16 Abs. 1 BBankG nur in einem - wie das
Verwaltungsgericht angenommen habe - "allgemeinen" und nicht in einem
wirtschaftsrechtlichen und bankspezifischen Sinne verstehe. Bankwirtschaftlich
seien "aufgenommene Gelder" nur sogenannte Nostroverpflichtungen. Auch sei
dieser Begriff der "aufgenommenen Gelder" durch die bis 1969 gültigen
Bilanzierungsvorschriften geprägt. Nur Darlehn würden in der einschlägigen
Fachliteratur als "aufgenommene Gelder" erachtet, nicht dagegen
Inhaberschuldverschreibungen. Auch bei einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise
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Inhaberschuldverschreibungen. Auch bei einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise
seien unter "aufgenommenen Geldern" keine Inhaberschuldverschreibungen zu
verstehen, weil letztere "ausgestellt" und "begeben", jedenfalls aber nicht
"aufgenommen" würden. Darüber hinaus stehe bei Verbindlichkeiten aus
Inhaberschuldverschreibungen aufgrund ihrer Fungibilität für das verpflichtete
Kreditinstitut nicht jederzeit fest, wer Gläubiger des Papiers sei und ob es sich bei
dem jeweiligen Gläubiger nicht um ein mindestreservepflichtiges Kreditinstitut
handele, so daß schon deshalb die Mindestreservepflicht entfalle. Mit ihrem
Charakter des § 16 Abs. 1 BBankG als Eingriffsermächtigung lasse es sich zudem
nicht vereinbaren, daß man diese Regelung ausdehnend auslege. Schließlich
entspreche es einhelliger Meinung in der maßgeblichen Fachliteratur, daß
Inhaberschuldverschreibungen nur nach einer entsprechenden Gesetzesänderung
in die Mindestreservepflicht einbezogen werden könnten.
Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß die
Kreditgeschäfte, zu deren Refinanzierung sie die Geldmittel aus den
Inhaberschuldverschreibungen mit kurzer Laufzeit einsetze, nicht der Erfüllung
ihrer satzungsgemäßen Aufgaben dienten und deshalb außerhalb des ihr
obliegenden Wirkungskreises lägen. Dabei seien maßgebliche
Satzungsbestimmungen außer acht gelassen worden. Schließlich habe das
Verwaltungsgericht auch die Anforderungen an die Nachteile, von denen es den
Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung abhängig gemacht habe,
überspannt. Diese Nachteile überschritten bei ihr bei weitem das für den Erlaß der
beantragten einstweiligen Anordnung erforderliche Maß, zumal es sich hierbei
auch um in der Zukunft liegende Auswirkungen handele, so daß es nicht nur um
die Einschätzung der Nachteile gehen könne, die ihr während des laufenden Jahres
1986 voraussichtlich entstünden. Dabei sei auch davon auszugehen, daß nach der
Einführung der Mindestreservepflicht für Inhaberschuldverschreibungen mit kurzer
Laufzeit deren Absatz erheblich zurückgehen werde, weil die ihr dann verbleibende
Marge die Kosten der Mindestreservehaltung nicht decken werde.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 25. April 1986 der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - die Antragstellerin - bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Verpflichtung
freizustellen, bei der Antragsgegnerin Guthaben in Höhe eines Vom-Hundert-
Satzes ihrer Verbindlichkeiten aus Inhaberschuldverschreibungen mit einer
Ursprungslaufzeit von bis unter zwei Jahren als Mindestreserve im Sinne von § 16
BBankG zu unterhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts für richtig und weist
ergänzend darauf hin, daß sie mit der von der Antragstellerin begehrten
"Freistellung" eine Maßnahme ergreifen müßte, die von § 16 BBankG nicht gedeckt
wäre, weil Ausnahmen von der Mindestreservepflicht nur nach sachlichen
Gesichtspunkten, nicht aber im Einzelfall und unter Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtlich, zulässig seien. Die von ihr erlassene
abgeänderte Anweisung über Mindestreserven - AMR - vom 20. Februar 1986
trage zudem normartigen Charakter, d. h. sie sei dadurch gekennzeichnet, daß sie
an eine Vielzahl von Adressaten gerichtet sei, welche die Rechtsfolgen aus dieser
Anweisung hinnehmen müßten. Das habe zur Folge, daß ein sich gegen die
Wirksamkeit der Anweisung vom 20. Februar 1986 richtender Rechtsbehelf nicht
anders als ein solcher behandelt werden dürfe, der die Außervollzugssetzung einer
Norm in bezug auf einen Einzelfall zum Ziel habe. Ein Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung gegen eine derartige Norm könne nur Erfolg haben, wenn
er zur Abwehr schwerer Nachteile handele oder aus anderen wichtigen Gründen
dringend geboten sei, wie es § 47 Abs. 7 VwGO für das Normenkontrollverfahren
ausdrücklich regele. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe, fehle es
vorliegend aber an einem solchen schweren oder gar unzumutbaren Nachteil für
die Antragstellerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt ihrer zu den Prozeßakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf
die Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main VII/1 E 636/86 über
das Hauptverfahren der Beteiligten, die beigezogen und zum Gegenstand der
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das Hauptverfahren der Beteiligten, die beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß den
§§ 146 und 147 VwGO zulässig. In der Sache muß ihr jedoch der Erfolg versagt
bleiben, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im
Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie - die Antragstellerin - bis
zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Verpflichtung zur
Unterhaltung eines Mindestreserveguthabens für Verbindlichkeiten aus
Inhaberschuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis unter zwei
Jahren freizustellen, zu Recht abgelehnt.
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind vorliegend die
Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1
VwGO für die von der Antragstellerin begehrte Regelung nicht gegeben, weil die
Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht hinreichend
glaubhaft gemacht hat.
Allerdings beurteilt der entscheidende Senat die Erfolgsaussichten der von der
Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Feststellungsklage - soweit das in
dem vorliegenden summarischen Eilverfahren übersehen werden kann - weitaus
günstiger, als es das Verwaltungsgericht getan hat. Dabei ist von Bedeutung, daß
die Regelung in der Ermächtigungsnorm des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG als eine
die Kreditinstitute beschwerende Eingriffsregelung grundsätzlich eng auszulegen
ist. Nach dieser Vorschrift kann die Antragsgegnerin zur Beeinflussung des
Geldumlaufs und der Kreditgewährung nur bestimmte in der genannten Vorschrift
enumerativ aufgezählte Verbindlichkeiten von - Kreditinstituten in die
Mindestreservepflicht einbeziehen. Keinesfalls kann sie also ohne vorherige
Gesetzesänderung den ihr durch die Ermächtigungsnorm des § 16 Abs. 1 Satz 1
BBankG vorgegebenen Rahmen auf weitere Arten von Verbindlichkeiten
ausdehnen und damit die ihr gesteckte Grenze überschreiten. Die vorliegend
zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage, ob Inhaberschuldverschreibungen
mit einer Befristung von weniger als zwei Jahren unter den Begriff der
"aufgenommenen kurz- und mittelfristigen Gelder" im Sinne der hier maßgeblichen
Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG zu subsumieren sind, wird - wie die von
der Antragstellerin nachgewiesenen Belegstellen ausweisen - nach einhelliger
Rechtsauffassung in der Literatur verneint. Selbst die Antragsgegnerin hat
eingeräumt, daß sie bisher ebenfalls der Ansicht gewesen sei, daß
Inhaberschuldverschreibungen der genannten Art keine "aufgenommenen Gelder"
im Sinne der vorgenannten Norm seien. Sie hat jedoch ihre Rechtsauffassung
geändert, weil die Kreditinstitute mehr und mehr dazu übergegangen sind,
Inhaberschuldverschreibungen mit kurzfristiger Laufzeit zu begeben, was dazu
führte, daß diese Gelder bisher nicht der Pflicht zur Mindestreservehaltung
unterlagen. Um auch diese Gelder künftig zum Zwecke der Beeinflussung des
Geldumlaufs und der Kreditgewährung zu erfassen, hat die Antragsgegnerin die
hier angegriffene Anweisung vom 20. Februar 1986 erlassen.
Wenn auch diese Regelung wegen der von der Antragstellerin angeführten
Stellungnahmen in der Literatur rechtlich nicht unbedenklich erscheint, so ist die
Rechtslage gleichwohl nicht so eindeutig, daß mit der im einstweiligen
Anordnungsverfahren gebotenen Sicherheit zwingend von einem Erfolg der von
der Antragstellerin im Hauptverfahren erhobenen Feststellungsklage ausgegangen
werden kann. Denn immerhin ist es denkbar, unter "aufgenommenen Geldern" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG auch jene Geldmittel zu verstehen, die dem
jeweiligen Kreditinstitut auf seine Initiative hin zugeflossen sind (im Gegensatz zu
den in § 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG ebenfalls angeführten "Einlagen", bei denen die
Initiative bei dem betreffenden Bankkunden liegt). Bestehen aber bei dem Wortlaut
des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG zwei immerhin denkbare Auslegungsmöglichkeiten
(eine zugunsten der Antragstellerin und eine andere zugunsten der
Antragsgegnerin), so ist derjenigen Auslegung des Gesetzes der Vorzug zu geben,
die zu einem wirtschaftlich sinnvollen und zweckmäßigen Ergebnis führt (so
BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1973 in BVerwGE 41, 334 <342>).
Wirtschaftlich sinnvoll und vom Ergebnis her zweckmäßig könnte aber auch eine
Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBankG sein, die Verbindlichkeiten aus
Inhaberschuldverschreibungen mit einer Befristung von weniger als zwei Jahren
ebenfalls in die Mindestreservepflicht einbezieht, um auch diese nicht
unbeträchtlichen Geldbeträge "zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der
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unbeträchtlichen Geldbeträge "zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der
Kreditgewährung" zu erfassen. Mithin ist die Rechtslage nicht so eindeutig, als daß
im vorliegenden nur summarischen Verfahren des § 123 VwGO bereits von einem
unzweifelhaften Erfolg der Klage im Hauptverfahren ausgegangen werden könnte.
Es kommt deshalb entscheidend auf die Frage an, ob die Antragstellerin
hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß - und wenn ja - welcher Nachteil ihr durch
die hier angegriffene Anweisung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 1986
entsteht bzw. entstehen wird.
Bei Berücksichtigung dessen muß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben, weil
der von der Antragstellerin glaubhaft gemachte Nachteil, welcher nach ihrem
Vortrag für sie mit der Einbeziehung der hier in Rede stehenden
Inhaberschuldverschreibungen in die Mindestreservepflicht verbunden ist, den
Erlaß der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigt. Mit
Rücksicht auf den Umstand, daß es sich bei den von der Antragsgegnerin
getroffenen Anweisungen zu § 16 BBankG nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (so BVerwGE 41, S. 334 <337 und 351>) nicht um
Verwaltungsakte, sondern um Rechtsnormen handelt, wäre hier, wenn dem
Begehren der Antragstellerin entsprochen würde, gerichtlicherseits eine bis zur
Entscheidung im Hauptprozeß der Beteiligten befristete Außerkraftsetzung einer
Rechtsnorm die Folge. Derartiges ist aber nur unter sehr erschwerten
Voraussetzungen zulässig. Maßstab hierfür ist § 47 Abs. 7 VwGO, wonach bei
Rechtsnormen eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr schwerer Nachteile
oder wenn sie aus anderen Gründen dringend geboten ist, erlassen werden darf.
Diesen erhöhten Anforderungen für den von ihr geltend gemachten
Anordnungsanspruch genügt der Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht. Denn
der von der Antragstellerin dargelegte Nachteil erscheint nicht gewichtig genug,
um die zeitweise Außerkraftsetzung der als Rechtsnorm anzusehenden Anweisung
der Antragsgegnerin vom 20. Februar 1986 zu rechtfertigen. Nach den Angaben
der Antragstellerin wird zwar durch die Einbeziehung der
Inhaberschuldverschreibungen mit einer Befristung von weniger als zwei Jahren in
die Mindestreservepflicht ein von ihr bisher betriebener Teil ihrer Bankgeschäfte
erheblich beeinträchtigt, weil sie künftig die Kosten für die Unterhaltung des
Mindestreserveguthabens für derartige Papiere aus ihrer Marge angeblich nicht
decken kann. Die damit für die Antragstellerin verbundenen Gewinneinbußen
sollen angeblich fast ein Zehntel ihres Jahresgewinns betragen. Dies mag zwar für
die Antragstellerin ein Nachteil von gewissem Gewicht sein. Es ist aber bei der
angegriffenen Anweisung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, daß hinsichtlich
der Antragstellerin aus dem Gesamtgeschäftszweig des Absatzes von
Inhaberschuldverschreibungen nur derjenige Teil, der solche Verbindlichkeiten mit
einer Befristung von weniger als zwei Jahren betrifft, in die Mindestreservepflicht
einbezogen worden ist, daß also Inhaberschuldverschreibungen der Antragstellerin
mit einer Laufzeit von zwei Jahren und darüber nach wie vor nicht der
Mindestreservepflicht unterliegen. In Anbetracht dessen sind die erschwerenden
Erfordernisse des § 47 Abs. 7 VwGO für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im
vorliegenden Falle nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zumal die Ausgabe von
Inhaberschuldverschreibungen nur einen untergeordneten Teil des
Gesamtbankgeschäfts der Antragstellerin ausmacht. Auch kann in diesem
Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Antragsgegnerin mit der
angegriffenen Anweisung vom 20. Februar 1986 die Mindestreservesätze für
befristete Verbindlichkeiten nicht unerheblich auf 4,5 % gesenkt hat, so daß
hierdurch auch die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Geldmittel eine Vergünstigung
erfahren hat. Aus der Sicht des Senats stellen sich nach alledem die von der
Antragstellerin behaupteten künftigen Geschäftseinbußen nicht als derart schwere
Nachteile dar, daß eine die Anweisung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 1986
außerkraftsetzende einstweilige Anordnung geboten ist.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 13 Abs.
1 Satz 1 und 2o Abs. 3 GKG. Dabei schließt sich der Senat insoweit der
erstinstanzlichen Wertfestsetzung an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.