Urteil des HessVGH vom 31.10.1989

VGH Kassel: treu und glauben, kirche, öffentlich, widerruf, verwaltungsakt, seelsorgerische betreuung, rechtsgrundlage, finanzhilfe, zuwendung, neubau

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 2363/84
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 49 Abs 2 VwVfG, § 48 Abs
2 S 5 VwVfG, § 49 Abs 5
VwVfG, § 54 VwVfG, § 44a
Abs 1 BHO
(Zur Rückforderung von Subventionen zum Bau einer
Kirche)
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die beklagte Katholische
Kirchengemeinde verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland einen Teil der
von ihr zum Bau einer katholischen Kirche erhaltenen Zuwendungen
zurückzuzahlen, nachdem der ursprünglich vorgesehene Glockenturm nicht
errichtet worden ist.
Im Jahre 1960 wurden in M. bei A. eine Kaserne für etwa 730 Soldaten und
Wohnungen für 90 ihrer Familien errichtet. Daraufhin wandten sich Katholiken aus
M., der dortige katholische Pfarrer und der Katholische Wehrbereichsdekan ... an
die Wehrbereichsverwaltung ... mit der Bitte, den Bau einer katholischen Kirche zu
unterstützen, da ansonsten eine seelsorgerische Betreuung der rund 400
ortsansässigen Katholiken und der hinzukommenden rund 300 Soldaten und ihrer
Familienangehörigen nicht gewährleistet wäre. Der Katholische Wehrbereichsdekan
wies darauf hin, daß dieses Vorhaben "einem dringenden Bedürfnis der
katholischen Militärseelsorge" entspreche. Die Wehrbereichsverwaltung ... teilte
daraufhin mit, sie sei vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministeriums der
Verteidigung bereit, sich an den Kosten "anteilmäßig zu beteiligen". Sie bat darum,
die Anzahl der katholischen Gemeindemitglieder von M. zu ermitteln, da diese
Zahl bei der Ermittlung des Bundesanteils von Bedeutung sei. Ausweislich der
Niederschrift über eine Dienstbesprechung am 15. Mai 1962 bei der
Wehrbereichsverwaltung ... gingen die Beteiligten davon aus, daß bei einer
Endbelegung des Standorts M. mit rund 1.200 Soldaten etwa 610 Soldaten und
Familienangehörige katholischer Konfession dort stationiert sein würden. Unter
Berücksichtigung der 360 ortsansässigen Katholiken ergebe sich für die
Bundesfinanzhilfe für den Neubau einer katholischen Kirche ein
Beteiligungsverhältnis von 610 : 970 oder rund 62 % der gesamten Baukosten
ohne Grundstückskosten. Abschließend heißt es in der Niederschrift: "Auf dieser
Basis erwartet die Wehrbereichsverwaltung ... den Eingang eines
Finanzhilfeantrags. Antragsformulare wurden dem Antragsteller ausgehändigt."
Am 16. März 1965 beantragte die beklagte Katholische Kirchengemeinde St. ...,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, für den Neubau einer katholischen Kirche in
M. die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 408.000,-- DM. Der beigefügte
Finanzierungsplan sah vor, daß die Baukosten und die Aufwendungen für die
Betriebseinrichtung in Höhe von 720.000,-- DM finanziert werden sollten durch
einen Zuschuß der Erzdiözese ... in Höhe von 230.000,-- DM, einen Zuschuß der
Wehrbereichsverwaltung ... in Höhe von 408.000,-- DM und durch die Eigenleistung
der Pfarrgemeinde in Höhe von 82.000,-- DM.
Mit Bescheid vom 4. Januar 1966 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung ... der
Beklagten auf Grund ihres Antrags vom 16. März 1965 für den Neubau einer
katholischen Kirche in M. eine Finanzhilfe in Form eines Zuschusses "bis zum
Betrage von Zuschuß DM 404,985,--" unter folgenden Bedingungen:
"1.) Für die Gewährung der Finanzhilfe gelten neben diesem
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"1.) Für die Gewährung der Finanzhilfe gelten neben diesem
Bewilligungsbescheid und dem Zuschußvertrag
a) die Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung für die Gewährung von
Darlehen und Zuschüssen zu Aufschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen
besonderen Umfangs bei militärischen Bauvorhaben und Wohnsiedlungen vom 24.
Dezember 1957;
b) die Richtlinien der Bundesregierung vom 1. April 1953 betreffend
Zuwendungen des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen
und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 a Abs. 1 RHO."
Gemäß Nr. 3.) dieses Bescheides sollten die Gesamtherstellungskosten des
Bauvorhabens in Höhe von 790.221,-- DM wie folgt finanziert werden:
a) Eigenmittel
155.236,- DM,
b) Zuschuß der Erzdiözese ... 230.000,- DM,
c) Bundeszuschuß
404.985,- DM.
Nr. 4 regelte die Auszahlungsmodalitäten.
"5.) Die endgültige Höhe der Finanzhilfe wird nach der Schlußabrechnung ...
festgesetzt. Ergibt sich schon während der Baudurchführung oder bei Vorlage der
Schlußabrechnung, daß die ... veranschlagten Gesamtherstellungskosten nicht in
voller Höhe benötigt werden, so ist dies vom Empfänger der Finanzhilfe
unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle ist die Bundesrepublik Deutschland
berechtigt, die Finanzhilfe ohne vorherige Kündigung entsprechend zu kürzen.
Über den gekürzten Betrag hinaus bereits gezahlte Beträge sind an die
Bundesrepublik Deutschland sofort zurückzuzahlen.
6.) Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die bezuschußte Anlage
später rentabel wird und die Rückzahlung des Zuschusses ermöglicht.
7.) Der Bewilligungsbescheid kann aufgehoben und bereits gezahlte Beträge
zurückgefordert werden, wenn
a) im Antrag oder in den eingereichten Unterlagen vorsätzlich oder fahrlässig
unrichtige Angaben gemacht worden sind;
b) die im Rahmen des Vertrages gestellten Bedingungen nicht erfüllt werden
und festgestellte Mängel nicht innerhalb einer von der Wehrbereichsverwaltung ...
gesetzten Frist beseitigt werden;
c) die vorgesehene Maßnahme, für die die Finanzhilfe gewährt wird -- auch
ohne Verschulden der Antragstellerin -- nicht durchgeführt wird.
8.) ...
9.) Besondere Bedingungen:
a) ...
b) der gem. Allgem. Bewilligungsbedingungen ... zu erbringende endgültige
Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des beiliegenden Musters ...
spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der Baumaßnahme der WBV ... in
doppelter Ausfertigung vorzulegen.
c) Das Darlehen ist mit ./. % zu verzinsen und mit ./. % zu tilgen.
d) Der Militärkirchengemeinde wird das unentgeltliche Mitbenutzungsrecht an
der Kirche auf die Dauer von 99 Jahren eingeräumt.
e) Evtl. Kostenersparnisse führen in voller Höhe zu einer Minderung des
Bundeszuschusses.
f) Eine Kostenerhöhung kann nicht durch eine weitere Bundesfinanzhilfe -- auch
nicht anteilmäßig -- gedeckt werden.
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10.) Dieser Bescheid wird erst wirksam, wenn sich die Antragstellerin schriftlich
mit dem Inhalt einverstanden erklärt hat."
Der Text des Anschreibens der Wehrbereichsverwaltung ... an die Beklagte lautete:
"Auf den Antrag vom 16. 3. 1965 wird der kath. Kirchengemeinde St. ... ... für
den Neubau einer kath. Kirche in M. ein Zuschuß bis 404.985,-- DM gewährt.
Anbei werden der Bewilligungsbescheid (1-fach) und Zuschußvertrag (2-fach)
übersandt.
Um Einverständnis gem. Ziffer 10 des Bewilligungsbescheides und
Rücksendung eines unterschriebenen Zuschußvertrages nach Ergänzung des § 1
(letzter Satz) wird gebeten."
Der Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses für die "anteilige Finanzierung
einer Folgeeinrichtung besonderen Umfangs bei militärischen Bauvorhaben und
Wohnsiedlungen" enthielt in § 1 (Vertragsgegenstand) die Regelung, die
Wehrbereichsverwaltung ... gewähre der Antragstellerin einen Zuschuß bis zum
Betrag von 404.985,-- DM, der zweckgebunden sei und für die Durchführung einer
Folgeeinrichtung und zwar für den Neubau einer kath. Kirche in M. entsprechend
dem Antrag vom 16. März 1965 gewährt werde. In dem letzten Satz von § 1 des
von der Wehrbereichsverwaltung bereits unterschriebenen Vertragstextes waren
zwei Daten ausweislich eines im Vertragsformulars aufgenommenen Hinweises
von der Antragstellerin auszufüllen.
In § 2 (Allgemeine Bestimmungen) wurde -- wie bereits in dem
Bewilligungsbescheid -- auf die Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung
vom 24. Dezember 1957 und auf die Richtlinien der Bundesregierung vom 1. April
1953 Bezug genommen. § 3 Satz 1 wiederholte die Regelung in Nr. 6 des
Bewilligungsbescheids, § 3 Satz 2 räumte der Wehrbereichsverwaltung ... ein
Rückforderungsrecht für den Fall ein, daß die Antragstellerin die Bedingungen des
Bewilligungsbescheids oder sonstige Verpflichtungen, die sich aus den in § 2
angeführten Bestimmungen ergäben, nicht erfüllte, ihren sonstigen
Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkomme, bei der Durchführung des
Bauvorhabens von den genehmigten Plänen der Baubeschreibung wesentlich
abweiche oder der Zuschuß nicht zu den Zwecken verwendet werde, zu deren
Durchführung er beantragt und bewilligt worden sei.
§ 4 regelte entsprechend Nr. 4 des Bewilligungsbescheids die
Auszahlungsmodalitäten, § 5 die Übernahme der Kosten für eventuelle Prüfungen
und § 6 die Pflicht zur Auskunftserteilung.
Die Beklagte sandte den von ihr ebenfalls unterzeichneten und mit den beiden
Zahlenangaben in § 1 versehenen Vertrag an die Klägerin zurück.
Aus den Behördenakten der Klägerin ergibt sich, daß der Bewilligungsbescheid und
der Vertrag auf der Grundlage des Vermerks eines Sachbearbeiters vom 20.
Dezember 1965 ausgefertigt worden waren, der vom Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und dem Abteilungsleiter ... der Wehrbereichsverwaltung ...
abgezeichnet worden war. In diesem Vermerk wurde die Höhe des
Bundeszuschusses wie folgt errechnet: Die Kostenbeteiligung des Bundes an der
Baumaßnahme lasse sich wie folgt vertreten: Auszugehen sei von 614 Soldaten
und Familienangehörigen katholischen Glaubens. Zur Zivilgemeinde gehörten 460
Personen katholischen Glaubens. Die geplante Kirche werde demzufolge von 614
Soldaten und Familienangehörigen sowie 460 zivilen Gläubigen, insgesamt also
1074 Gläubigen in Anspruch genommen. Daraus ergebe sich ein
Beteiligungsverhältnis von 614 : 1074 oder rund 57 % an den Gesamtbaukosten
ohne Grundstückskosten und Wohnungen. Die zuschußfähigen Kosten betrügen
710.500,-- DM. Demnach lasse sich ein Bundeszuschuß vom 404.985,-- DM (57 %
von 710.500,-- DM) vertreten.
In der Folgezeit leistete die Klägerin Abschlagszahlungen entsprechend dem
Baufortschritt in Höhe von insgesamt 364.000,-- DM. Die Kirche wurde am 20.
März 1968 eingeweiht. Von dem Bau eines Glockenturms wurde entgegen den
ursprünglichen Planungen Abstand genommen, weil in der Diözese ... keine Türme
mehr errichtet wurden und die Kosten für dieses Bauwerk wesentlich höher als
veranschlagt gewesen wären. Nach mehrfachen Mahnungen der Klägerin legte die
Beklagte schließlich am 19. Oktober 1978 den Verwendungsnachweis vor.
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Beklagte schließlich am 19. Oktober 1978 den Verwendungsnachweis vor.
Hiernach betrugen die Gesamtausgaben 616.794,61 DM. Dabei wurden die Kosten
für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks berücksichtigt. Ausweislich
dieses Nachweises ist diese Summe wie folgt finanziert worden: Neben den
Bundesmitteln in Höhe von 364.000,-- DM, einer Spende in Höhe von 71.000,--
DM, einem Zuschuß der Erzdiözese ... in Höhe von 160.000,-- DM und des Kreises
... von 3.000,-- DM sind Eigenmittel in Höhe von 18.794,61 DM in Anspruch
genommen worden. Im Vergleich zu der ursprünglichen Planung hatte sich
hiernach eine Einsparung in Höhe von 109.676,39 DM ergeben.
Mit Bescheid vom 11. September 1979 setzte die Wehrbereichsverwaltung ... den
Bundeszuschuß endgültig auf 334.922,-- DM fest. Zur Begründung führte sie aus:
Die ursprünglich bewilligten 404.985,-- DM hätten einem Beteiligungsverhältnis des
Bundes in Höhe von 57 % von den seinerzeit geplanten Gesamtbaukosten in Höhe
von 710.500,-- DM ohne Grundstückskosten entsprochen. Von den
Gesamtbaukosten in Höhe von 616.794,61 DM seien nach dem Prüfbericht des
Staatsbauamtes ... vom 25. Juni 1979 18.237,67 DM als nicht zuschußfähig
abzusetzen. Ferner seien in den von der Beklagten errechneten Gesamtbaukosten
zu Unrecht Grundstückskosten in Höhe von 10.973,04 DM enthalten. Die
zuwendungsfähigen Kosten betrügen daher insgesamt 587.583,90 DM. Unter
Zugrundelegung der Beteiligung des Bundes von 57 % der zuwendungsfähigen
Gesamtbaukosten ergebe sich ein Zuschuß von 334.922,82 DM. Da bereits
364.000,-- DM ausgezahlt worden seien, liege eine Überzahlung in Höhe von
29.078,-- DM vor. Die Wehrbereichsverwaltung ... forderte in diesem Bescheid die
Beklagte auf, diesen Betrag zurückzuzahlen. Rechtsgrundlage hierfür sei Nr. 9 e)
des Bewilligungsbescheides.
Die Berechnung des endgültig festgesetzten Zuschußbetrages und der
Rückforderungssumme beruhte auf einem Vermerk vom 30. August 1979. Dort ist
u. a. ausgeführt worden: Nr. 9 e) des Bewilligungsbescheides rechtfertige die
Rückforderung desjenigen Teils des bereits ausgezahlten Zuschusses, der den
Betrag übersteige, der bei dem zugrunde zu legenden Beteiligungsverhältnis des
Bundes in Höhe von 57 % der tatsächlich verausgabten und zuschußfähigen
Gesamtbaukosten mit 334.922,82 DM anzusetzen sei. Die Klausel in Nr. 9 e) des
Bewilligungsbescheides lasse jedoch eine unterschiedliche Auslegung zu mit der
Folge, daß sich je nach Berechnungsart verschiedene Rückforderungsbeträge
errechneten. Bei wörtlicher Auslegung und Anwendung von Nr. 9 e) sei die
Kostenersparnis (Differenz zwischen den ursprünglich veranschlagten
Gesamtbaukosten und den zuwendungsfähigen tatsächlichen Baukosten) in Höhe
von 122.916,10 DM von dem Zuschußbetrag in Höhe von 404.805,-- DM
abzuziehen, so daß sich ein überzahlter Betrag von 82.111,10 DM errechne. Gehe
man hingegen von dem Beteiligungsverhältnis des Bundes (57 %) als einer
konstanten Größe aus, wie dies seinerzeit bei der Berechnung des
Zuschußbetrages der Fall gewesen sei (57 % von 587.583,90 DM = 334.922,82
DM), wären lediglich 29.077,18 DM zuviel geleistet worden. Auch in diesem Fall
führe die Kostenersparnis in voller Höhe zu einer Verminderung des
Bundeszuschusses gemäß Nr. 9 e) des Bewilligungsbescheides. Dieser zweiten
möglichen Berechnungsart sei der Vorzug zu geben, da nur hierbei dem
Erfordernis des § 157 BGB Genüge getan sei, wonach Verträge so auszulegen
seien, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderten.
Nach der Verkehrsauffassung könne sich bei einer Verringerung der Baukosten
und einem festen Beteiligungssatz der endgültige Zuschuß nur nach demselben
Berechnungsmodus errechnen wie der ursprüngliche Zuschuß.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1979 teilte der Gemeindeverband Katholischer
Kirchengemeinden ... der Wehrbereichsverwaltung ... mit, der zurückgeforderte
Betrag in Höhe von 29.078,-- DM sei bereits zurückerstattet worden. Ferner wurde
darum gebeten, von der Nachforderung von Zinsen abzusehen, zumal der
zurückgeforderte Betrag nicht angelegt worden sei, so daß Zinseinnahmen nicht
entstanden seien.
Am 9. November 1979 teilte die Wehrbereichsverwaltung ... dem
Gemeindeverband folgendes mit:
"Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu
ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) sehen für diesen Fall
der Rückforderung von Zuwendungen die Erhebung von Zinsen nicht vor.
Nachdem der Rückforderungsbetrag mittlerweile dem Konto der Oberkasse
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Nachdem der Rückforderungsbetrag mittlerweile dem Konto der Oberkasse
gutgeschrieben worden ist, betrachte ich diese Bundesfinanzhilfeangelegenheit als
erledigt."
Nachdem der Bundesrechnungshof in seinen Prüfungsmitteilungen vom 29. April
1980 beanstandet hatte, daß die ersparten Baukosten in Höhe von 173.426,39 DM
nicht von dem Zuschuß abgesetzt worden seien und außerdem der Zinsvorteil
nicht geltend gemacht worden sei, der der Beklagten durch die von ihr zu
vertretende verspätete Vorlage des Verwendungsnachweises erwachsen sei, und
um Rückforderung des neu zu berechnenden überzahlten Betrages einschließlich
der Zinsen ersucht hatte, führte die Wehrbereichsverwaltung ... mit Bescheid vom
21. Juli 1980 eine Neuberechnung durch und forderte die Beklagte auf, insgesamt
193.638.82 DM zu erstatten. Dieser Bescheid hat folgendes Wortlaut:
"Mit Bescheid vom 04.01.1966 (Bezug 1.) wurde der kath. Kirchengemeinde St.
... zum Bau einer Kirche mit Glockenturm ein Zuschuß bis DM 404.985,-- gewährt.
Dieser wurde am 11.09.1979 auf DM 334.922,-- festgesetzt (Bezug 2.).
Der Bundesrechnungshof hat in seinen Prüfungsmitteilungen die Höhe des
Zuschusses und den Verzicht der WBV ... auf Erstattung des Ihnen durch die
verspätete Vorlage des Endverwendungsnachweises erwachsenen Zinsvorteils
beanstandet.
Danach hätte die Kostenersparnis, die dadurch entstand, daß der Glockenturm
nicht gebaut wurde, vom Zuschußbetrag abgezogen werden müssen, was nach
Ziff. 9 e des Bewilligungsbescheids auch vereinbart war.
Unter Berücksichtigung der Kostenersparnis ergibt sich nachfolgende neue
Zuschußberechnung:
1. Geschätzte Kosten einschließlich Turm lt.
DM 790.221,--
Kostenanschlag (Anl. zum Zuschußantrag)
abzüglich tatsächliche Kosten lt.
DM 616.794,61
Endverwendungsnachweis
ergibt Kostenersparnis
DM 173.426,39
2. Tatsächliche Kosten abzüglich der nicht
DM 616.794,61
zuwendungsfähigen Kosten
a) Grundstücks- und Erschließungskosten
DM 10.973,04
b) Kosten lt. Anl. 1 zum Prüfbericht der OFD vom DM 18.237,67
25.06.1979
ergibt zuwendungsfähige Kosten
DM 587.583,90
davon Bundesanteil i.H. v. 57 %
DM 334.922,82
abzüglich Kostenersparnis (gem. Nr. 9 e des
DM 173.426,39
Bewilligungsbescheides vom 04.01.1966)
ergibt Zuschuß
DM 161.496,43
3. Als Zuschuß erhielten Sie
DM 334.922,--
als Zuschuß stehen Ihnen zu
DM 161.496,43
somit wurden zuviel gezahlt
DM 173.425,57
Durch die verspätete Vorlage des Endverwendungsnachweises am 19.10.1978,
der nach Nr. 9 b des Bewilligungsbescheids spätestens 2 Monate nach
Fertigstellung der Baumaßnahme und zwar am 20.05.1968 hier hätte vorgelegt
werden müssen, ist Ihnen lt. anliegender Berechnung auch ein Zinsvorteil in Höhe
von DM 20.213,25 erwachsen, der zu erstatten ist.
Bei der Bemessung dieses Vorteils war von dem zuviel gezahlten Betrages i.H.
von DM 29.078,-- auszugehen, der am 11.09.1979 zurückgefordert (siehe Bezug
zu 2.) und von Ihnen bereits erstattet wurde.
Die Berechnung ist aus der Anlage ersichtlich.
Meine Forderung stützt sich auf die Nrn. 4.3.1., 4.4 und 4.5 der Anlage zur Vorl.
VV Nr. 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (Allgemeine
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VV Nr. 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (Allgemeine
Bewirtschaftungsgrundsätze -- ABewGr --).
Ich bitte den Gesamtbetrag i.H.v. DM 193.638,82 (DM 173.425,57 + DM
20.213,25) bis zum 30.09.1980 auf eines der unten genannten Konten zu
überweisen."
Am 11. August 1980 legte die Beklagte gegen diesen Bescheid "Einspruch" ein. Mit
Schreiben vom 15. Oktober 1980 bat sie um Erteilung eines rechtsmittelfähigen
Bescheids über ihren Widerspruch. Dieser Aufforderung kam die
Wehrbereichsverwaltung ... mit der Begründung nicht nach, die Bundesfinanzhilfe
sei auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt worden.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1981 änderte die Wehrbereichsverwaltung ... ihren
Rückforderungsbescheid vom 21. Juli 1980 mit folgender Begründung ab: "Nach
Absprache mit dem von Ihnen eingeschalteten MdB ... hat der Bundesminister der
Verteidigung angeordnet, den zurückgeforderten Betrag ... auf DM 103.363,39 zu
reduzieren".. Statt der seinerzeit errechneten Summe von 173.425,57 DM
beschränkte sie ihre Rückforderung nunmehr auf diesen Betrag. Dem lag folgende
Berechnung zugrunde:
von 1966
abzüglich Ersparnis
DM 173.426,39
somit Bundeszuschuß
DM 231.558,61
ausgezahlter Betrag
DM 364.000,--
somit überzahlt
DM 132.441,39
ab Erstattung gemäß Rückforderung
DM 29.078,--
1979
noch zu erstatten
DM 103.363,39"
Ferner forderte sie die Beklagte auf, diesen Betrag nebst der unverändert
gebliebenen Zinsforderung, insgesamt also 123.576,64 DM, zurückzuzahlen.
Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, daß das Zuwendungsverfahren
nach Erlaß des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung ... vom 9. November 1979
abgeschlossen sei.
Mit der am 20. Mai 1983 erhobenen Klage machte die Klägerin den
Rückforderungsanspruch geltend. Zur Begründung trug sie vor: Grundlage für die
Abwicklung des durch die Bewilligung des Zuschusses begründeten
verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses sei nicht der Bewilligungsbescheid,
sondern der gleichzeitig abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag. Ihr
Rückforderungsanspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 2 und § 3 dieses Vertrags in
Verbindung mit Nr. 7 b), c) und Nr. 9 e) des Bewilligungsbescheids sowie aus den
Vergaberichtlinien. Bei dem Schreiben vom 11. September 1979 handele es sich
nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Abrechnungsmitteilung, also ein
schlichtes Verwaltungshandeln im Rahmen der Abwicklung des öffentlich-
rechtlichen Vertrags.
Gemäß den in dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Richtlinien des
Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Dezember 1957 und den Richtlinien
der Bundesregierung vom 1. April 1953 sei der Zuschuß zum Zweck der
Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt worden. Bei dieser Finanzierungsart diene der
Zuschuß ausschließlich dazu, dem Zuwendungsempfänger Mittel in Höhe
derjenigen Ausgaben zuzuwenden, die er durch eigene und sonstige fremde Mittel
nicht zu decken vermöge. Dieser Zuschuß müsse daher auf die tatsächlichen
Gesamtbaukosten angerechnet werden. Bei Abzug des ersparten Kostenbetrags
(173.426,39 DM) von dem bewilligten Zuschuß (404.985,-- DM) sei der Beklagten
ein Betrag von 132.441,39 DM zuviel gezahlt worden. Nachdem sie 29.078,-- DM
zurückgezahlt habe, verbleibe ein Rückforderungsbetrag von 103.363,39 DM.
Hinzuzurechnen seien die auf den zurückgeforderten Betrag zu zahlenden Zinsen
(21.990,23 DM). Die Zinsen seien zu berechnen von dem Zeitpunkt, an dem der
Verwendungsnachweis hätte vorgelegt werden müssen (20. Mai 1968) bis zum
Rückzahlungszeitpunkt (5. November 1979). Zusätzlich sei die Beklagte
verpflichtet, den überzahlten Zuschuß von 103.363,39 DM in Höhe von 2 % über
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verpflichtet, den überzahlten Zuschuß von 103.363,39 DM in Höhe von 2 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank seit dem 20. Mai 1968 zu verzinsen.
Die Klägerin beantragte,
die Beklagte zur Zahlung von 125.353,62 DM nebst Zinsen mit 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf den Betrag von 103.363,39
DM seit dem 20. Mai 1968 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie trug im wesentlichen vor, eine Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom
11. September 1979 sei unzulässig, da sie auf den Bestand dieses
Verwaltungsakts vertraut habe, zumal die Klägerin am 9. November 1979
mitgeteilt habe, die Angelegenheit sei erledigt. Im übrigen sei der
Rückforderungsbescheid vom 21. Juli 1980 auch deshalb rechtswidrig, weil nach
dem Inhalt des Bewilligungsbescheids und des Zuschußvertrags als
Finanzierungsart die Anteilsfinanzierung (57 % Bundeszuschuß zu den
Gesamtbaukosten) gewählt worden sei.
Mit Urteil vom 2. August 1984 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es
verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 103.360,39 DM nebst 2 % Zinsen über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 20. Mai 1968 und
für die Zeit vom 20. Mai 1968 bis 5. November 1979 auf den Betrag von 29.078,--
DM 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
zahlen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch ergebe sich aus
dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Gewährung eines
Zuschusses in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1966. Im
Verhältnis zu dem -- öffentlich-rechtlichen -- Zuwendungsvertrag habe der
gleichzeitig erlassene Bewilligungsbescheid keine eigenständige Bedeutung. Dem
Wortlaut des Zuwendungsvertrages sei zu entnehmen, daß die Bestimmungen
des Bewilligungsbescheides unmittelbar Vertragsbestandteil geworden seien. Die
in dem Bewilligungsbescheid konkretisierten Bedingungen der
Subventionsgewährung seien als vertragliche Pflichten der Beklagten in den
Subventionsvertrag übernommen worden. Auch die Beteiligten gingen davon aus,
daß die Subventionsgewährung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt sei.
§ 2 Nr. 2 und § 3 a des Zuwendungsvertrages in Verbindung mit Nr. 9 e des
Bewilligungsbescheides sowie Nr. 2 der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für
die Gewährung von Zuwendungen des Bundes nach § 64 a RHO begründeten den
Rückforderungsanspruch der Klägerin. Da gemäß Nr. 9 e des
Bewilligungsbescheides Kostenersparnisse in voller Höhe zu einer Minderung des
Bundeszuschusses führten und der Zuschuß zum Zwecke der
Fehlbedarfsfinanzierung gewährt worden sei, sei er in Höhe der jeweiligen
Kostenersparnis zurückzuzahlen. Ziehe man die eingesparten Baukosten in Höhe
von 173.426,39 DM von dem in Aussicht gestellten Zuschußbetrag in Höhe von
404.985,-- DM ab, ergebe sich abzüglich der bereits zurückgezahlten 29.078,-- DM
der zurückzuerstattende Betrag von 103.363,39 DM.
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs sei nicht dadurch
ausgeschlossen, daß die Klägerin am 9. November 1979 der Beklagten mitgeteilt
habe, sie betrachte die Angelegenheit nach Eingang der 29.078,-- DM als erledigt.
Dabei handele es sich nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt, sondern
um eine nicht rechtsverbindliche Mitteilung der Klägerin. Die Beklagte habe im
übrigen auch nicht davon ausgehen können, daß die Klägerin in diesem Schreiben
auf einen weitergehenden Rückforderungsanspruch habe verzichten wollen. Denn
nach der Regelung in Nr. 8 der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen zu § 64 a
RHO, die Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen
Zuwendungsvertrages geworden sei, bleibe die abschließende Prüfung der
bestimmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses dem Bundesrechnungshof
vorbehalten.
Der Zinsanspruch ergebe sich aus Nr. 2 der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen
nach § 64 a RHO. Hiernach seien nicht ihrem Zweck entsprechend verwendete
Zuwendungsmittel in voller Höhe zurückzuzahlen und mit 2 v.H. über dem für
Kassenkredite des Bundes geltenden Zinsfuß der Bundesbank zu verzinsen.
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Kassenkredite des Bundes geltenden Zinsfuß der Bundesbank zu verzinsen.
Haushaltsrechtlich gehörten die nicht in Anspruch genommenen Zuwendungen zu
der Fallgruppe der nicht zweckentsprechenden Verwendung von
Zuwendungsmitteln. Der Zinsanspruch sei zum Zeitpunkt der Entstehung des
Rückzahlungsanspruchs entstanden. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut
der Nr. 2 der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen, entspreche jedoch dem Sinn
und Zweck der Gewährung von Bundesfinanzhilfen gemäß § 64 a RHO und dem
haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit. Der Rückerstattungsanspruch
sei am 20. Mai 1968, nämlich zwei Monate nach der Einweihung der Kirche am 20.
März 1968, entstanden.
Am 29. August 1984 hat die Beklagte gegen das ihr am 8. August 1984
zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
In ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 1984 hat sie die Berufung darauf beschränkt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit der
Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung mehr als 39.613,93 DM und soweit ihr
Zinsen für die Zeit vor dem 14. Juli 1980 zugesprochen worden sind. Im übrigen
hat sie die Berufung zurückgenommen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor,
von dem von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe
von 103.363,39 DM müsse der von ihr für den Erwerb des Grundstücks
aufgewendete Betrag von 63.750,-- DM abgesetzt werden, so daß lediglich
39.613,39 DM zurückzuzahlen seien.
Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht für die Zeit vor dem 14. Juli 1980 der
Klägerin Zinsen für den entstandenen Erstattungsanspruch zugesprochen. Erst zu
diesem Zeitpunkt sei in § 44 a Abs. 3 Satz 1 BHO eine dahingehende gesetzliche
Regelung geschaffen worden. Aber selbst wenn man der Auffassung des
Verwaltungsgerichts folgen wollte, stehe dem geltend gemachten Zinsanspruch
die von ihr erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. August
1984 die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung
mehr als 39.613.93 DM und Zinsen für die Zeit vor dem 14. Juli 1980 fordere.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, entgegen der
Ansicht der Beklagten finde nicht die 4-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB,
sondern die 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB Anwendung. Im übrigen sei
die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einrede der Verjährung verspätet.
Außerdem verstoße das Verhalten der Beklagten insoweit gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf den Inhalt der bei der
Wehrbereichsverwaltung ... geführten Behördenvorgänge (2 Bände) Bezug
genommen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der
Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Rückerstattung des von ihr geltend gemachten Teils des der Beklagten bewilligten
Zuschusses. Dementsprechend kann sie von der Beklagten Zinsen für den von ihr
geforderten Rückerstattungsbetrag nicht verlangen. Die Klage ist somit unter
Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Dies gilt allerdings nur,
soweit die in erster Instanz mit der Klage geltend gemachte Forderung noch
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Die Beklagte hat am 22. Oktober 1984
die von ihr zunächst uneingeschränkt eingelegte Berufung teilweise
zurückgenommen, nämlich soweit sie zur Erstattung von 39.613,93 DM und zur
Zahlung von Zinsen für die Zeit nach dem 14. Juli 1980 verpflichtet worden ist.
Diese teilweise Rücknahme der Berufung bewirkt, daß das erstinstanzliche Urteil in
diesem Umfang rechtskräftig geworden ist. Die Nachprüfung durch den Senat ist
daher darauf beschränkt, ob die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegenüber
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daher darauf beschränkt, ob die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegenüber
der Beklagten in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Klageforderung von
103.363,39 DM und dem von der Beklagten "anerkannten" Betrag von 39.613,93
DM, also in Höhe von 63.749,36 DM, hat sowie, ob ihr der mit der Klage geltend
gemachte Zinsanspruch, bezogen auf die Zeit vor dem 14. Juli 1980, zusteht.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall.
Auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage kann die Klägerin ihr
Rückforderungsbegehren schon deshalb nicht stützen, weil entgegen ihrer
Auffassung und -- ihr folgend -- der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwischen
den an dem Zuwendungsverfahren Beteiligten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
nicht abgeschlossen worden ist. Vielmehr sind die Rechtsbeziehungen zwischen
den Beteiligten einseitig hoheitlich von der Klägerin durch Bewilligungsbescheid
geregelt worden.
Zwar hat die Verwaltung bei der Vergabe von Subventionen grundsätzlich ein
Wahlrecht zwischen den verschiedenen Handlungsformen. Sie kann über die
Subventionsvergabe einseitig hoheitlich durch Erlaß eines Bewilligungsbescheides
(begünstigender Verwaltungsakt) entscheiden; dieses entspricht auch nach der
Einführung einer normativen Regelung des öffentlich-rechtlichen Vertrages in § 54
ff. VwVfG -- jedenfalls für den Bereich der Gewährung (verlorener) Zuschüsse --
immer noch der ganz überwiegend gehandhabten Praxis der Subventionsvergabe.
Sie kann aber auch -- vor allem bei der Vergabe von Darlehen und bei
Bürgschaften -- sich auf die Ebene der Gleichordnung begeben und mit dem
Zuwendungsempfänger einen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag schließen, in dem im
Wege des gegenseitigen Aushandelns Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
festgelegt werden. Dieses Wahlrecht der Subventionsverwaltung zwischen den
verschiedenen Handlungsformen bedeutet indessen zugleich, daß die eine oder
die andere Rechtsform gewählt werden muß. Es ist der Verwaltung verwehrt, die
Subvention durch Bewilligungsbescheid zu gewähren und -- zusätzlich -- einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Subventionsvergabe abzuschließen,
jedenfalls in den Fällen, in denen der Regelungsgegenstand der gleiche ist. Denn
wenn über die Subventionsvergabe einseitig hoheitlich durch Verwaltungsakt
entschieden worden ist und dabei die Vergabebedingungen umfassend und
abschließend durch den Bewilligungsbescheid i.V.m. den einschlägigen Richtlinien
geregelt worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die
Zuschußgewährung gleichzeitig zum Gegenstand vertraglichen Aushandelns
gemacht worden ist, zumal dann, wenn Anhaltspunkte für das Führen von
Vertragsverhandlungen nicht ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni
1968, JZ 1969, 69; Urteil vom 17. März 1977, NJW 1977, 1838 (1839); BGHZ 57,
130 (133); siehe ferner das Senatsurteil vom 10. März 1987, 11 UE 121/84, S. 19
des Umdrucks). Für die gemeinsame Festlegung von Vertragsbedingungen im
Wege des Aushandelns auf der Ebene der Gleichordnung, die die Möglichkeit der
beiderseitigen Einflußnahme auf den Vertragsinhalt voraussetzt, ist bei dieser
Sachlage kein Raum. In der Regel wird sich, wenn zwischen den am
Subventionsverhältnis Beteiligten Streit über die Handlungsform besteht, bei
Anlegung des gebotenen objektiven Maßstabs aus den Umständen des
Einzelfalles ergeben, daß es in Fällen dieser Art bereits am Vorliegen des Willens
und der Vorstellung fehlt, einen Vertrag abzuschließen. Unklarheiten gehen dabei
zu Lasten der Verwaltung, da sie es in der Hand hat, nach außen hin eindeutig
zum Ausdruck zu bringen, welche Rechtsform sie für die Subventionsvergabe
wählen will (vgl. BVerwGE 41, 305 (306); Urteil vom 11. Februar 1983, DVBl. 1983,
810 (811)).
Im Streitfall liegen Anhaltspunkte für die Vergabe des Zuschusses zum Bau der
katholischen Kirche in M. im Wege des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages nicht vor. Der einzige Umstand, der auf das Vorliegen eines Vertrages
hindeutet, ist die Bezeichnung des Schriftstückes, das die Klägerin zusammen mit
dem Bewilligungsbescheid der Beklagten zur Unterschrift zugeleitet hat.
Entscheidend für die rechtliche Würdigung der Gestaltung der Rechtsbeziehungen
zwischen den Beteiligten ist jedoch, daß die Klägerin über den formularmäßig
gestellten Antrag der Beklagten einseitig hoheitlich durch Erlaß eines
Bewilligungsbescheides befunden und in ihm zugleich die Vergabe- und
Rückerstattungsbedingungen umfassend festgelegt hat. Die Beklagte hatte sich
lediglich mit dem Inhalt des Bewilligungsbescheides einverstanden zu erklären.
Dies beruht darauf, daß vor Erlaß der Verwaltungsverfahrensgesetze mit diesem
"Verwaltungsakt auf Unterwerfung" die fehlende gesetzliche Grundlage für den
möglicherweise erforderlich werdenden Rücknahmebescheid ersetzt werden sollte.
Gleichzeitig hatte die Beklagte den von der Klägerin einseitig vorgegebenen und
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Gleichzeitig hatte die Beklagte den von der Klägerin einseitig vorgegebenen und
von ihr bereits unterzeichneten Vertragstext zu unterschreiben, ohne daß anhand
der Behördenakte oder sonstwie ersichtlich ist, daß insoweit
Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Ihre Mitwirkung beschränkte sich auf
die -- im Vertragsformular ausdrücklich vorgesehene -- Einfügung zweier Daten in
§ 1 Satz 3 und auf die Unterzeichnung. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der
"Vertrag" keine Regelungen enthält, die über diejenigen hinausgehen, die bereits
Gegenstand des Bewilligungsbescheides gewesen sind. Demnach ergeben sich die
Rechte und Pflichten der Beteiligten erschöpfend und bindend bereits aus dem
Bewilligungsbescheid i.V.m. den dort in Bezug genommenen Richtlinien. Diesen
hatte sich die Beklagte zu unterwerfen, ohne auf ihren Inhalt Einfluß nehmen zu
können, wollte sie in den Genuß des Zuschusses kommen.
Dieses aus den konkreten Umständen des Falles gewonnene Ergebnis wird
bestätigt durch die auf die Vergabe von Zuschüssen Anwendung findenden und
von der Klägerin zur Grundlage ihres Bewilligungsbescheides gemachten
Verwaltungsvorschriften. So ist in den Richtlinien der Bundesregierung vom 1. April
1953 betreffend Zuwendungen des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung
stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 a
Abs.1 RHO in Abschnitt C im einzelnen vorgeschrieben, wie bei der Gewährung von
Zuwendungen zu verfahren ist. In den Nummern 12 und 13 ist vorgeschrieben,
welche allgemeinen und besonderen Bewilligungsbedingungen dem
Bewilligungsbescheid zugrunde zu legen sind. In Nr. 14 Satz 1 heißt es: "Die
Gewährung einer Zuwendung ist dem Empfänger schriftlich in der Regel durch
Bescheid nach Muster Anlage 3 mitzuteilen". In Satz 2 dieser Verwaltungsvorschrift
sind im einzelnen die notwendigen Bestandteile des Bewilligungsbescheides
aufgeführt. Von der alleinigen oder zusätzlichen Möglichkeit oder Notwendigkeit,
einen Vertrag abzuschließen, ist dort nicht die Rede.
Auch in den die Anlage 2 zu Nr. 12 dieser Richtlinien bildenden Allgemeinen
Bewilligungsbedingungen ist der Abschluß eines Vertrages nicht vorgesehen.
Gleiches gilt für die Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung vom 24.
Dezember 1957, die ebenfalls dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden
sind. Die hier gewählte Form der Entscheidung über die Gewährung eines
"verlorenen" Zuschusses durch Verwaltungsakt entspricht im übrigen allgemeiner
Verwaltungspraxis bei der Vergabe von Subventionen. Auch die vorläufigen
Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44 a BHO schreiben in Nr. 4.1 vor, daß
Zuwendungen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt werden. In Nr. 4.3
heißt es:
"Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu
erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem
Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG)."
Dieser Verwaltungspraxis trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, daß sie im
Zweifel davon ausgeht, daß Subventionen ausschließlich durch Verwaltungsakt
vergeben werden (vgl. BVerwGE 52, 155 (165 ff.); 61, 296 (299)).
Es liegt daher fern anzunehmen, die Wehrbereichsverwaltung ... habe nach Erlaß
des Bewilligungsbescheides entgegen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften
und der Verwaltungspraxis Vertragsverhandlungen mit der Beklagten mit dem Ziel
geführt, die Bewilligungsbedingungen auszuhandeln, zumal ein nicht rückzahlbarer
Zuschuß gewährt worden ist. Mithin kann die Klägerin mangels Vorliegens eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages den geltend gemachten Rückforderungsanspruch
nicht auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage stützen.
Aber auch die Voraussetzungen einer gesetzlichen Erstattungsregelung oder des
allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor.
§ 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG, wonach bereits gewährte Leistungen zu erstatten sind,
soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, scheidet als
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch
bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur bei der Rücknahme rechtswidriger
Verwaltungsakte Anwendung findet. Im vorliegenden Fall ist die Gewährung des
Zuschusses jedoch nicht in rechtswidriger Weise erfolgt. Vielmehr stützt die
Klägerin den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch darauf, die Kosten
des Neubaus der katholischen Kirche hätten entgegen den ursprünglichen
Planungen nicht die vorgesehene Höhe erreicht. An der Rechtmäßigkeit des
Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 1966 und des Festsetzungsbescheides vom
11. September 1979 ändert dieser Umstand hingegen nichts.
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§ 49 VwVfG, der den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte betrifft, kommt als
Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil er in Abs. 5 für den Fall des Widerrufs eine
Entschädigungspflicht, nicht jedoch einen Erstattungsanspruch begründet.
Ob § 44 a Abs. 2 Satz 1 BHO, wonach eine Zuwendung zu erstatten ist, soweit der
Zuwendungsbescheid widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts
einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, auf den vorliegenden Fall
Anwendung findet, erscheint zweifelhaft. Denn es ist streitig, ob diese als
Sondervorschrift für den Bereich der Zuwendungen des Bundes den allgemeinen
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgehende Bestimmung, die zur
Schaffung einer zweifelsfreien Rechtsgrundlage für den Widerruf von
Zuwendungsbescheiden sowie für die Erstattung und Verzinsung von
Zuwendungen (vgl. Piduch, Bundeshaushaltsordnung, § 44 a, Rdnr. 1) durch die
Zweite BHO-Novelle vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 955) in die
Bundeshaushaltsordnung eingefügt worden ist, auch auf solche
Zuwendungsbescheide anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten dieser Regelung am
18. Juli 1980 erlassen worden sind. Einigkeit dürfte darüber bestehen, daß diese
Bestimmung keine Anwendung findet, wenn der Bewilligungsbescheid vor ihrem
Inkrafttreten zurückgenommen worden ist (vgl. Weides, JuS 1985, 364 (372); Götz,
NVwZ 1984, 480 m.w.N.). Andererseits geht man überwiegend davon aus, daß es
auf den Zeitpunkt der Subventionsbewilligung nicht ankommt, solange das
Zuwendungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Götz, a.a.O.; Weides,
a.a.O.; Piduch, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall könnte der Widerrufsbescheid vom 21. Juli 1980 daher auf die
drei Tage zuvor in Kraft getretene Vorschrift des § 44 a Abs.2 BHO als
Rechtsgrundlage gestützt werden, sofern man nicht das Zuwendungsverfahren mit
dem Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 als abgeschlossen ansieht.
Die aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Erörterung.
Zum einen kann bei Nichtanwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung jedenfalls
auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgegriffen
werden, der zu derselben Rechtsfolge führt, nämlich der Rückerstattung einer
rechtsgrundlos erfolgten Vermögensverschiebung im Bereich des öffentlichen
Rechts. Darüber hinaus fehlt es im Streitfall jedenfalls an der Rechtsgrundlosigkeit
der Vermögensverschiebung, so daß weder die Voraussetzungen des § 44 a Abs.2
BHO noch die des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vorliegen. Denn der
Festsetzungsbescheid der Klägerin vom 11. September 1979, der nach wie vor
Bestand hat, insbesondere nicht durch den Widerrufsbescheid vom 21. Juli 1980
aufgehoben worden ist, bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des
streitigen Zuwendungsbetrages.
Voraussetzung für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs bei einer durch
begünstigenden Verwaltungsakt gewährten Zuwendung ist die vorherige oder
gleichzeitige Rücknahme bzw. der Widerruf des Bewilligungsbescheids. Ohne eine
solche Aufhebung bildet dieser Bewilligungsbescheid den Rechtsgrund für die
gewährte Leistung mit der Folge, daß dieser Rechtsgrund die Entstehung eines
Erstattungsanspruchs hindert (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa
BVerwG, NVwZ 1984, 518 (519); siehe bereits E 8, 260 (265); Götz, a.a.O., S. 481).
Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 (DVBl.
1983, 810 (812)) für den Fall der zweckwidrigen Verwendung einer Zuwendung
gemachte Ausnahme, wenn also der Zuwendungsbescheid zunächst nur
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention ist, deren endgültiges
Behaltendürfen aber zusätzlich voraussetzt, daß der Zuwendungsbescheid
innerhalb der Zeit, die für die Zweckbindung des auf seiner Grundlage Geleisteten
vorgesehen ist, wirksam bleibt, liegt hier ersichtlich nicht vor.
Dabei geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, daß sie mit ihrem
Rückforderungsverlangen im Bescheid vom 21. Juli 1980 zugleich konkludent den
Widerruf des den Zuschuß gewährenden Bescheides erklären wollte, zumal in
diesem Bescheid auf die Beanstandung durch den Bundesrechnungshof Bezug
genommen worden ist. Die fehlende ausdrückliche Aufhebung des begünstigenden
Verwaltungsakts ist mithin unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist regelmäßig in dem Rückforderungsverlangen die
konkludente Erklärung der Rücknahme des die Subvention gewährenden
Bescheids zu sehen (vgl. BVerwG, NJW 1977, 1838 (1839)). Der Senat hat sich
dieser Auffassung in seinem vorerwähnten Urteil vom 10. März 1987, S. 23 des
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dieser Auffassung in seinem vorerwähnten Urteil vom 10. März 1987, S. 23 des
Umdrucks, angeschlossen.
Den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen des Zuschusses und damit
den möglichen Gegenstand des Widerrufes durch die Klägerin bildet nicht der
Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1966. Dabei handelt es sich um eine vorläufige
Regelung des Inhalts, daß dem Grunde nach über die Zuschußgewährung
zugunsten der Antragstellerin entschieden worden ist und die Begünstigung nur
bis zum Erlaß der endgültigen Entscheidung Bestand haben sollte (vgl. hierzu
BVerwGE 67, 99 (103); Götz, a.a.O., S. 481). In dem Bewilligungsbescheid vom 4.
Januar 1966 heißt es demgemäß ausdrücklich, daß eine Finanzhilfe in Form eines
Zuschusses "bis zum Betrage von DM 404.985,--" bewilligt werde. In Nr. 5 dieses
Bescheides ist sodann ausdrücklich klargestellt worden, daß die endgültige Höhe
der Finanzhilfe nach der Schlußabrechnung festgesetzt werde. Diese endgültige
Entscheidung über die Höhe der Zuwendung ist sodann mit Festsetzungsbescheid
vom 11. September 1979 getroffen worden, nachdem die Beklagte zuvor den
Verwendungsnachweis vorgelegt und die Klägerin den Vorgang abschließend durch
das Staatsbauamt ... hat prüfen lassen. Demgemäß heißt es in dem Bescheid
ausdrücklich "...setze ich den Zuschuß endgültig fest auf 334.922,-- DM". Dieser
Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 bildet daher den Rechtsgrund für
das endgültige Behaltendürfen des Zuschusses in der dort festgesetzten Höhe.
Da dieser Festsetzungsbescheid Bestand hat, fehlt es an einer rechtsgrundlosen
Vermögensverschiebung und damit an einer Voraussetzung des
Erstattungsanspruchs. Denn auch wenn man zugunsten der Klägerin davon
ausgeht, sie habe mit ihrem Bescheid vom 21. Juli 1980 nicht nur eine
Neufestsetzung des Zuschusses unter Zugrundelegung der Berechnungsweise
des Bundesrechnungshofs vorgenommen, sondern zugleich konkludent den
(teilweisen) Widerruf ihres Festsetzungsbescheids vom 11. September 1979
ausgesprochen, konnte dieser Widerruf den Rechtsgrund für das Behaltendürfen
des mit Bescheid vom 11. September 1979 festgesetzten Zuschußbetrages nicht
beseitigen. Über den von der Beklagten hiergegen eingelegten Widerspruch hat
die Klägerin bis heute nicht entschieden. Das bedeutet, daß infolge der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Festsetzungsbescheid vom 11.
September 1979 als Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der
Zuwendung Bestand hat. Im übrigen liegen aber auch die gesetzlichen
Voraussetzungen, unter denen ein solcher Widerruf zulässig ist, nicht vor.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 44 a Abs.1 BHO oder § 49 Abs. 2 VwVfG als
Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Bejaht man die Anwendbarkeit des §
44 a BHO auf den vorliegenden Fall, ist diese Bestimmung als lex specialis der
weiteren Prüfung zugrunde zu legen, soweit ihr Anwendungsbereich reicht.
Nach Auffassung des Senats liegen im Streitfall die in § 44 a Abs.1 BHO
normierten Widerrufsvoraussetzungen nicht vor. Hiernach kann der
Zuwendungsbescheid widerrufen werden, wenn Zuwendungen entgegen dem im
Bescheid bestimmten Zweck verwendet oder mit der Zuwendung verbundene
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten
Frist erfüllt werden. Bei der Prüfung, ob im vorliegenden Fall eine nicht
zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel vorliegt, ist zu
berücksichtigen, daß der im Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 auf
der Grundlage des Beteiligungsverhältnisses des Bundes an den
Gesamtaufwendungen für den Neubau der katholischen Kirche von 57 v.H.
errechnete Zuschuß von 334.922,82 DM unstreitig für den Bau der Kirche
verwendet worden ist. Da die Beklagte den Differenzbetrag zwischen dem bereits
an sie ausgezahlten Zuschuß in Höhe von 364.000,-- DM und dem in diesem
Bescheid festgesetzten Zuschuß in der vorgenannten Höhe, nämlich 29.078,--
DM, an die Klägerin zurückgezahlt hat, kann nicht davon ausgegangen werden,
daß sie einen Teil des Zuschusses nicht zweckentsprechend verwendet hat.
Der Widerruf des Festsetzungsbescheides kann aber auch nicht auf einen der in §
49 Abs.2 VwVfG aufgeführten Widerrufsgründe gestützt werden. Denn die
Neufestsetzung der Höhe des Zuschusses, verbunden mit dem Widerruf des
Festsetzungsbescheides im Bescheid vom 21. Juli 1980 beruht ausschließlich
darauf, daß der Bundesrechnungshof auf der Grundlage einer von ihm für richtig
gehaltenen und von der der Klägerin in ihrem Festsetzungsbescheid vom 11.
September 1979 abweichenden Berechnungsweise die ursprüngliche Berechnung
des Bundesanteils modifiziert hat. Es ist nicht ersichtlich, wieso die in der Sphäre
der Klägerin liegende Auswechslung der Berechnungsweise des Bundeszuschusses
aufgrund der unklaren und auslegungsfähigen Fassung der von ihr in ihrem
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aufgrund der unklaren und auslegungsfähigen Fassung der von ihr in ihrem
Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1966 aufgenommenen besonderen Bedingung
hinsichtlich der Folgen eventueller Kostenersparnisse (Nr. 9 e) den Widerruf
rechtfertigen könnte.
Abgesehen davon ist der Widerrufsbescheid vom 21. Juli 1980 aber auch deshalb
rechtswidrig, weil die Klägerin von dem Ermessen, das sie sowohl bei einem auf §
44 a Abs.1 BHO wie auf § 49 Abs.2 VwVfG gestützten Widerruf auszuüben hat,
ersichtlich keinen Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich
weder aus dem Bescheid selbst noch aus den Verwaltungsvorgängen. Im Rahmen
der gebotenen Ermessensentscheidung hätte die Klägerin insbesondere bei der
Bestimmung des Umfangs des Widerrufs und damit der Höhe des
zurückzufordernden Betrages wie auch bei der Entscheidung darüber, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe Zinsen gefordert werden, berücksichtigen
müssen, daß die Beklagte Vertrauensschutz beanspruchen konnte. Denn nach der
Vorlage des Verwendungsnachweises und seiner Prüfung durch das Staatsbauamt
... hat die Klägerin mit Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 die Höhe
des Zuschusses endgültig festgelegt und zudem auf Anfrage der Beklagten mit
Schreiben vom 9. November 1979 ausdrücklich erklärt, sie betrachte die
Bundesfinanzhilfeangelegenheit als erledigt, nachdem der zurückgeforderte
Betrag von 29.078,-- DM von der Beklagten erstattet worden ist. Zugleich hat sie
in diesem Schreiben erklärt, die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und
der dazu ergangenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften sähen für den Fall der
Rückforderung von Zuwendungen die Erhebung von Zinsen nicht vor. Bei dieser
Sachlage konnte die Beklagte darauf vertrauen, daß sie den festgesetzten
Zuschuß im übrigen behalten durfte. Die Klägerin hätte auch berücksichtigen
müssen, daß die Neufestsetzung ausschließlich auf einer vom
Bundesrechnungshof in Abweichung von der Wehrbereichsverwaltung ...
vertretenen Auffassung beruhte, also ausschließlich ihrer Sphäre zuzurechnen ist.
Alle diese Gesichtspunkte hätte sie in die von ihr zu treffende
Ermessensentscheidung einbeziehen müssen. Dies hat sie indessen nicht getan.
Der Bescheid vom 21. Juli 1980 ist, soweit man darin den Widerruf des
Festsetzungsbescheids vom 11. September 1979 sieht, daher bereits wegen
Fehlens der gebotenen Ermessensausübung rechtswidrig (vgl. das Senatsurteil
vom 10. März 1987, 11 UE 121/84, S. 24 f. des Umdrucks m.w.N.). Weder die
Voraussetzungen des § 44 a Abs.2 BHO noch die des allgemeinen öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nach alledem vor. Hieraus folgt weiter,
daß der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zusteht. Es kann
daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin für die Zeit vor Inkrafttreten des § 44 a
Abs.3 BHO Zinsen verlangen kann, obwohl nach damals geltendem Recht hierfür
eine Rechtsgrundlage nicht bestand.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann die Klage auch deswegen
keinen Erfolg haben, weil die von der Klägerin nach der Beanstandung durch den
Bundesrechnungshof angestellte Berechnung im Bescheid vom 21. Juli 1980 und --
in korrigierter Form -- im Bescheid vom 19. Mai 1981 auf einer Prämisse beruht,
die nicht zutrifft. Der Bundesrechnungshof und -- ihm nunmehr folgend -- die
Klägerin gehen davon aus, bei der Bewilligung des Zuschusses an die Beklagte sei
als Finanzierungsart die Fehlbetragsfinanzierung gewählt worden. Hierfür sind
indessen weder in den Bescheiden noch in den Behördenakten im übrigen
Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil sprechen alle Umstände dafür, daß es sich
um eine Anteilsfinanzierung gehandelt hat. Die Wehrbereichsverwaltung ... ist von
Anfang an -- ebenso wie die Beklagte -- davon ausgegangen, daß die Höhe des für
den Neubau der katholischen Kirche zu gewährenden Zuschusses dem Verhältnis
der in dem neuen Standort ... stationierten Soldaten und Familienangehörigen
katholischen Glaubens zu der Zahl der ortsansässigen Katholiken entsprechen
sollte (vgl. die Niederschrift über die Dienstbesprechung am 15. Mai 1962). In dem
Zuschußvertrag ist sogar ausdrücklich von "anteiliger" Finanzierung die Rede.
Dementsprechend ist bei der endgültigen Festsetzung der Höhe des Zuschusses
im Bescheid vom 11. September 1979 ausdrücklich von dem Bundesanteil von 57
v.H. an den Gesamtbaukosten ausgegangen worden.
Mithin ist die Klägerin in ihrem Bescheid vom 21. Juli 1980 zu Unrecht davon
ausgegangen, nach dem Verzicht auf den Bau des Glockenturms reduziere sich
der Zuschuß des Bundes auf denjenigen Teil der Gesamtbaukosten, der nicht
durch Eigenmittel der Beklagten und sonstige Fremdmittel gedeckt werde.
Vielmehr ist die im Bescheid vom 11. September 1979 auf der Grundlage eines
Bundesanteils von 57 v.H. vorgenommene Berechnung des Zuschusses korrekt.
Bundesanteils von 57 v.H. vorgenommene Berechnung des Zuschusses korrekt.
Sie allein entspricht im übrigen auch der Interessenlage der Beteiligten. Denn die
Wehrbereichsverwaltung war und ist in gleicher Weise wie die Beklagte am Bau und
an der Nutzung der Kirche interessiert. Sie hat demgemäß in dem
Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1966 zugunsten der Militärkirchengemeinde
ein "unentgeltliches Mitbenutzungsrecht an der Kirche auf die Dauer von 99
Jahren" gesichert (Nr. 9 d der Bewilligungsbedingungen). Für die von der Klägerin
erstmals im Verwaltungsstreitverfahren vertretene Auffassung, es habe sich um
eine Fehlbetragsfinanzierung gehandelt, fehlt es daher nicht nur an
Anhaltspunkten in den Bescheiden und den Behördenakten; diese
Finanzierungsart widerspräche auch erkennbar der Interessenlage der Beteiligten.
Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß es auf die Benutzung der Kirche ohne
Einfluß ist, ob ein Glockenturm existiert oder nicht. Auch unter diesem
Gesichtspunkt kann daher die Klage auf Rückerstattung eines Teils des
Zuschusses und Zahlung von Zinsen keinen Erfolg haben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.