Urteil des HessVGH vom 24.09.2002

VGH Kassel: politische verfolgung, organisation, ausreise, verfolgung aus politischen gründen, wahrscheinlichkeit, gefahr, bundesamt, gefährdung, anhörung, amnesty international

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 254/98.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 AuslG 1990, Art
16a GG
(Iran: Keine Verfolgung exilpolitisch tätiger Monarchisten)
Tatbestand
Der am 30. März 1971 in Teheran geborene Kläger ist iranischer
Staatsangehöriger. Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach §
53 AuslG in seiner Person vorliegen.
Ende August 1992 fuhr er nach seinen Angaben mit dem Bus von Teheran nach
Istanbul; von dort flog er nach Frankfurt am Main, wo er am 29. August 1992
eintraf. Bei seiner Vernehmung vor dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main am
29. August 1992 gab der Kläger u. a. an, sein Vater sei Befehlshaber der Armee in
der Stadt Ghazwin gewesen und 1978 im Auftrag der islamischen Republik Iran
erschossen worden. Seine Mutter habe zwei Jahre vor der Ausreise den christlichen
Glauben angenommen. Revolutionswächter hätten ihn bedroht, weil sein Vater als
Angehöriger der Schah-Armee viele Menschen getötet und das Leben vieler Iraner
ruiniert habe. Sie hätten deshalb die Familie des Klägers vernichten wollen. Da er
keine Lebenssicherheit mehr gehabt habe, habe er zusammen mit seiner Mutter
sein Heimatland verlassen.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19. November 1993 erklärte der
Kläger ergänzend, er habe seit seinem 16. Lebensjahr Flugblätter der
"Konstitutionalisten" verteilt; er sei zweimal erwischt und erheblich verletzt worden.
Die Pasdaran hätten ihn ca. drei Jahre vor seiner Ausreise in Teheran einmal
festgenommen und für einen Tag festgehalten. Sie hätten ihn dazu bewegen
wollen, dass er seine Mutter dazu bringe, Geheimnisse seines Vaters
preiszugeben. Er sei Mitglied der Organisation "Wächter des Ewigen Irans", die die
Rückkehr des Reza Schah II und der Monarchie anstrebe. Dazu legte der Kläger
eine Bestätigung dieser Organisation sowie einen Mitgliedsausweis vor. Er nehme
in Deutschland an einem "Kampfunterricht der Organisation" teil; im Übrigen dürfe
er über die Untergrundaktivitäten seiner Organisation in Deutschland nichts
berichten.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des
Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, für eine auffallende Sachverhaltssteigerung habe der
Kläger keine plausible Erklärung bieten können. Er habe zunächst sein
Asylbegehren damit begründet, dass er von Revolutionswächtern bedroht worden
sei und man ihn verletzt habe. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt habe er
angegeben, er habe Flugblätter für die Konstitutionalisten verteilt. Es müsse
zudem bezweifelt werden, dass es sich bei dem Kläger um einen überzeugten
Anhänger der Konstitutionalisten handele, der bereits im Iran politisch aktiv tätig
gewesen sei. Denn er habe nur sehr oberflächliche Angaben zur Entstehung und
Entwicklung der Organisation machen können. Es sei auch nicht davon
auszugehen, dass das Mitwirken des Klägers bei den von ihm geltend gemachten
Aktivitäten in Deutschland offiziellen iranischen Stellen bekannt geworden sei. Eine
systematische Erfassung der politischen Szene iranischer Exilorganisationen durch
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systematische Erfassung der politischen Szene iranischer Exilorganisationen durch
iranische Behörden gebe es nicht.
Der Kläger hat mit am 15. Februar 1994 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main eingegangenem Schriftsatz sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung
hat er ergänzend vorgetragen, er habe in Deutschland im Februar der Jahre 1993
bis 1995 jeweils an Kundgebungen vor der Botschaft der islamischen Republik Iran
in Bonn teilgenommen. Dazu hat er Fotografien von Versammlungen sowie einen
Ausschnitt aus der Zeitung "Nimruz" vom 17. November 1995 über eine
Veranstaltung vom 31. Oktober 1995 in Frankfurt am Main vorgelegt. In diesem
Zeitungsartikel werde er nach seinem Vortrag neben anderen als Verantwortlicher
dieser Veranstaltung bezeichnet und sei zudem auf einem dem Zeitungsartikel
beigefügten Foto zu sehen. Der Kläger hat zudem Bescheinigungen der
Organisation N.I.D. über die Teilnahme an den oben genannten Kundgebungen in
den Jahren 1993 bis 1995 sowie eine Kopie seiner Mitgliedskarte dieser
Organisation zu den Akten gereicht. Bei seiner Anhörung vor dem
Verwaltungsgericht hat der Kläger ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen
ausgeführt, er habe von 1991 bis Juni 1992 Buchhaltung studiert. Er sei etwa ein
Jahr vor der Ausreise für einen Tag festgenommen worden. Er sei beschimpft und
so getreten worden, dass er einen Knöchelbruch erlitten habe. Er sei darüber
befragt worden, ob seine Mutter etwas über die frühere Tätigkeit seines Vaters
wisse. Danach sei er freigelassen worden. Weitere Vorfälle habe es in diesem
Zusammenhang nicht gegeben. Es seien immer wieder Leute von der
Staatsanwaltschaft in ihr Haus gekommen und hätten die Mutter nach früheren
Aktivitäten ihres Vaters befragt. Sie hätten das Haus durchsucht und auch ihn
über Kontakte seiner Mutter mit anderen Leuten befragt. Im Zusammenhang mit
der Verteilung von Flugblättern sei nichts vorgefallen. Auch anderen sei nichts
passiert. Er habe Flugblätter per Fax aus dem Ausland erhalten, die er kopiert
habe. Drei- oder viermal habe er solche Faxübermittlungen per Flugblätter
erhalten; dabei sei einige Male ein weißes Blatt herausgekommen. Ein Anrufer, der
ihm diese Flugblätter per Fax vermittelt habe, habe ihm erklärt, auf dieser Welle,
auf der gesendet werde, habe offenbar auch ein anderer Teilnehmer senden und
empfangen können. Drei- bis viermal sei bei der Übermittlung jener Flugblätter
weißes Papier angekommen. Im Übrigen habe er die Flugblätter in der
beschriebenen Weise erhalten. Vorfälle habe es deshalb nicht gegeben. Er sei aber
deshalb angerufen und gewarnt worden. Darauf hin habe er sich entschlossen,
nicht mehr im Iran zu bleiben. Im Besitz von Flugblättern sei er nie festgenommen
worden. Seit Ende März 1993 sei er Mitglied des N.I.D.. Bei Demonstrationen
fungiere er als Ordner. Er sei auch zuständig für das Verteilen von Flugschriften
des Reza Schah II.
Der Kläger hat beantragt,
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter
Aufhebung seines Bescheids vom 28. Dezember 1993 zu verpflichten, den Kläger
als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ausgeführt, es bestünden wegen Widersprüchen und
Steigerungen im Sachvortrag Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des
Klägers. Die Bescheinigungen über Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen
würden massenhaft ausgestellt und verwendet. Soweit der Kläger überhaupt
politisch aktiv gewesen sei, könne dies jedenfalls nicht zur Anerkennung als
Asylberechtigter führen.
Mit Urteil vom 30. April 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen
mit der Begründung abgewiesen, aus den von dem Kläger geschilderten
Ereignissen vor seiner Ausreise aus dem Iran ergebe sich nicht, dass er sich bei
der Ausreise in einer akuten Gefährdungslage befunden habe. Die von dem Kläger
behaupteten "Kontakte" zu Revolutionswächtern und deren Druck auf seine Mutter,
sie zu Aussagen über die Tätigkeit ihres verstorbenen Mannes zu zwingen, hätten
ebenso wie die Festnahme des Klägers ein Jahr vor seiner Ausreise aus dem Iran
nicht die Qualität asylrechtlicher Relevanz. Zudem fehle es insoweit an der
erforderlichen Ursächlichkeit dieses Ereignisses für den Ausreiseentschluss. Das
Gericht habe Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers im
Hinblick auf das Verteilen von Flugblättern seit seinem 16. Lebensjahr. Insoweit
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Hinblick auf das Verteilen von Flugblättern seit seinem 16. Lebensjahr. Insoweit
habe er sich in Widersprüche dazu verwickelt, ob er beim Verteilen von Flugblättern
erwischt worden sei. Er könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen Nachfluchtgrund
berufen. Wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die monarchistische
Exilorganisation N.I.D. drohe ihm bei Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auch wenn der Kläger nach seinem
Vortrag Informationsmaterial für den N.I.D. verteilt und an Demonstrationen dieser
Organisation teilgenommen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass
alle Teilnehmer von Demonstrationen oppositioneller Iraner identifiziert und
verfolgt würden.
Auf den Antrag des Klägers ist die Berufung gegen das angefochtene Urteil im
Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 1998
zugestellten Beschluss zugelassen worden. Mit am 18. Februar 1998
eingegangenem Schriftsatz begründet der Klägerbevollmächtigte die Berufung im
Wesentlichen damit, dass der Kläger in außerordentlichem Umfang im Rahmen der
Zielsetzung der Herstellung einer konstitutionellen Monarchie im Iran tätig sei. Er
sei ein sehr aktives, "tragendes" Mitglied der Organisation N.I.D.. Er habe an vielen
Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen. Zudem habe er begonnen, im
Rahmen des "Offenen Kanals Offenbach/Frankfurt" oppositionelle Fernsehbeiträge
herzustellen und zu senden. Der Kläger sei von iranischen Sicherheitsbehörden
auch individuell zu identifizieren, nachdem er in der Zeitung "Nimruz" bei
exilpolitischer Tätigkeit abgelichtet worden sei. Zudem erledige er seit Frühjahr
2000 die Korrespondenz für N.I.D./O.I.K., insbesondere sende er Informationen
über Aktivitäten der Organisation in Deutschland an das Sekretariat Reza Schah II,
wobei er diese Poststücke, zumeist e-mail-Schreiben, mit seinem Namen im
Auftrag der Organisation unterschreibe. Da der Kläger seit rund acht Jahren eine
herausgehobene Rolle bei der Organisation N.I.D. spiele, seien dem iranischen
Geheimdienst, der sehr intensiv oppositionelle Organisationen bespitzele, seine
exilpolitischen Aktivitäten bekannt. Zudem sei davon auszugehen, dass ein
Fotograf G., der in der N.I.D. außerordentlich aktiv und 1994 mit Film- und
Fotomaterial der Organisation in den Iran zurückgekehrt sei, ein Spion gewesen
sei. Dieser habe das Material iranischen Behörden übergeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1996
- 2 E 30460/94.A - aufzuheben, soweit damit die Klage des Klägers auf
Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG abgewiesen worden ist, den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember
1993 aufzuheben, soweit darin festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen,
und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG in der Person des
Klägers vorliegen.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben keinen
Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Aufgrund Beweisbeschlusses des Senats vom 6. Mai 2002 hat der Berichterstatter
den Kläger am 18. Juni 2002 über seine Asylgründe vernommen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 228 ff.
Gerichtsakte) verwiesen.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 23. September
2002, die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. September 2002 und der
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 16. September
2002 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der den Kläger sowie seine Mutter betreffenden Akten des
Bundesamtes (F 1467781-439 und G 1466069-439) sowie die in der den
Beteiligten unter dem 26. August 2002 übersandten Liste aufgeführten
Erkenntnisquellen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung;
die Beteiligten haben hierzu übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt.
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht
begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht auch abgewiesen,
soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf diese Feststellung, weil ihm bei einer Rückkehr in den Iran
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Klägers nicht
vor. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem
sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die
Prognose ist die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung (BVerwG, U. v.
02.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
der Verfolgung liegt vor, wenn unter dem Gesichtspunkt der
Eintrittswahrscheinlichkeit die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein
größeres Gewicht besitzen und deshalb im Verhältnis zu den dagegen
sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -,
BVerwGE 89, 162; U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - DVBl. 1994, 524). Bei
Asylbewerbern, die in ihrem Heimatland von politischer Verfolgung betroffen waren
oder denen im Zeitpunkt der Ausreise solche Verfolgung unmittelbar bevorstand,
ist Kriterium für die Prognose, ob ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der
Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung
sicher ist. Die Grundsätze über die erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit und
geringere Zumutbarkeit bei Vorverfolgung gelten insoweit auch im Rahmen des
Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (Renner, AuslRiD, Rdnr. 7/543).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn es ist nicht festzustellen, dass der
Kläger bei seiner Ausreise aus dem Iran im August 1992 von politischer Verfolgung
betroffen war. Soweit der Kläger Umstände im Zusammenhang mit dem Tode
seines Vaters im Jahre 1978 schildert, besteht insoweit kein hinreichender
zeitlicher Zusammenhang zu seiner Ausreise. Der Kläger hat erklärt, dass er im
Iran nicht Mitglied einer politischen Organisation gewesen sei. Während er bei
seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte, er habe seit seinem 16. Lebensjahr
Flugblätter der Konstitutionalisten verteilt und sei dabei zweimal erwischt und
verletzt worden, hat er bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht bekundet,
dass er nie im Zusammenhang mit dem Besitz von Flugblättern festgenommen
worden sei. Auch soweit der Kläger sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt
und bei dem Verwaltungsgericht angegeben hat, er sei drei Jahre bzw. ein Jahr vor
seiner Ausreise ohne Vorliegen eines Haftbefehls festgenommen worden, weil
damit Druck auf seine Mutter ausgeübt werden sollte, und anschließend ohne
Weiteres wieder frei gelassen worden, ist dies nicht als nachhaltiger asylerheblicher
Angriff zu bewerten. Im Übrigen ist auch insoweit auch ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen diesem Umstand und der Ausreise des Klägers im
August 1992 nicht ersichtlich. Schließlich ist auch nicht der von dem Kläger bei der
Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und in der Beweisaufnahme vor dem
Verwaltungsgerichtshof erwähnten Tatsache, dass er bei der Übermittlung von
politischen Flugblättern per Telefax aus Deutschland nach Teheran einige Male nur
noch weiße Blätter erhielt, zu entnehmen, dass es sich dabei um einen
asylrechtlich erheblichen Vorgang handelte, selbst wenn die Vermutung von
Freunden des Klägers aus Deutschland zutreffen sollte, "dass die Faxnummer
aufgeflogen sei". Der Kläger hat insoweit nichts von Repressalien oder Eingriffen
unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Iran berichtet, die in diesem
Zusammenhang als asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren
wären. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise
aus dem Iran weder von politischer Verfolgung betroffen war noch ihm eine solche
Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstand.
Dem somit unverfolgt aus dem Iran ausgereisten Kläger droht auch aufgrund
seiner Nachfluchtaktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf,
dass der Kläger einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat. Die
Asylantragstellung für sich genommen wird von iranischen Behörden nicht als
verfolgungswürdiges Verhalten qualifiziert. Sie gehen davon aus, dass ein
Asylantrag nicht unbedingt deshalb gestellt wird, weil der iranische Staatsbürger in
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Asylantrag nicht unbedingt deshalb gestellt wird, weil der iranische Staatsbürger in
Iran in der politischen Opposition aktiv war und deshalb verfolgt wurde. So sind
zahlreiche Fälle bekannt, in denen Asylberechtigte zwischen Iran und ihrem neuen
Aufenthaltsstaat ohne Behinderungen hin- und herreisen konnten (Auswärtiges
Amt vom 15.07.2002, Lagebericht). Iranischen Stellen ist bekannt, dass die
Asylantragstellung zunächst der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Asylland
dient und mit der Antragstellung als solcher keine eigene und zusätzliche
politische Bedeutung verbunden ist (Deutsches Orient-Institut vom 08.04.2002 an
VG Karlsruhe). Dies entspricht auch den Feststellungen in der letzten
Grundsatzentscheidung vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95 -. Nach den dort
getroffenen Feststellungen sei iranischen Stellen bekannt, dass viele Asylbewerber
exilpolitische Aktivitäten erst nach der Einreise in Deutschland entwickelten, um
diese als Fluchtgründe angeben zu können. Der Deutschen Botschaft oder
anderen befreundeten Botschaften in Teheran sei kein Fall bekannt geworden, bei
dem ein Abgeschobener nach seiner Rückkehr wegen einer Asylantragstellung
unter Repressalien durch iranische Stellen zu leiden gehabt habe (Auswärtiges
Amt vom 21.01.1998 an das Verwaltungsgericht Bremen). An dieser Sachlage hat
sich ausweislich der neueren Erkenntnisquellen erkennbar nichts geändert, so dass
auch für die Zukunft die Prognose gilt, dass iranischen Asylbewerbern allein wegen
der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine
politische Verfolgung droht.
Dem Kläger droht aber auch wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland
bei einer Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung. Der Kläger hat im
Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen, er sei Mitglied der
monarchistischen Organisation N.I.D. - Wächter des Ewigen Irans - in Deutschland
und setze sich aktiv für diese Organisation ein. Aufgrund der vom Senat
beigezogenen Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass dem Kläger im
Hinblick auf seine für die N.I.D. entfalteten Aktivitäten keine Rückkehrverfolgung
droht. Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist in seiner o. g.
Entscheidung vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95 - zu dem Ergebnis
gekommen, dass die bloße Mitgliedschaft in einer monarchistisch ausgerichteten
Exilorganisation in Deutschland, wie z. B. dem N.I.D., die Teilnahme an
Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Organisationen oder sonstige im
Rahmen dieser Gruppierungen ausgeübte untergeordnete Tätigkeiten einen
iranischen Staatsangehörigen nicht allein deshalb dem ernsthaften Risiko einer
zielgerichteten staatlichen Verfolgung aus politischen Gründen im Falle der
Rückkehr in sein Heimatland aussetzen. Schon zum damaligen Zeitpunkt war
festzustellen, dass die iranische Botschaft sowie die Generalkonsulate in
Deutschland öffentliche Veranstaltungen oppositioneller Gruppen in Deutschland
intensiv beobachteten und zum Teil die Teilnehmer zu registrieren versuchten
(Bundesamt für Verfassungsschutz vom 01.10.1997 an VG Münster, Auswärtiges
Amt vom 31.10.1997 an VG Münster). Zwar ist die Mitgliedschaft in offiziell
verbotenen oppositionellen Gruppierungen untersagt und nach dem iranischen
Strafrecht strafbar. Tatsächlich wird aber jedenfalls monarchistischen Gruppen im
Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass
strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber Angehörigen
oppositioneller Gruppen - wie etwa Volksmudjaheddin oder Volksfedayin - erfolgen.
Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer Organisationen im Iran, die als
Opposition bedeutungslos seien, sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen
(Auswärtiges Amt vom 30.09.1998, Lagebericht; Deutsches Orient-Institut vom
31.03.1998 an VG Münster).
An diesen Feststellungen hat sich grundlegendes nicht geändert. Die
Vorgehensweise iranischer Stellen gegen Oppositionelle ist grundsätzlich
unsystematisch. Anknüpfend an die Bedeutung der Person und ihrer exilpolitischen
Aktivitäten innerhalb einer bestimmten Gruppierung kann eine erhöhte
Gefährdung vorliegen. Eine solche exponierte oppositionelle Betätigung kann je
nach Organisation vor allem angenommen werden bei Führungs- oder
Funktionsaufgaben in einer Organisation, Teilnahme an Führungsmitgliedern einer
Organisation vorbehaltenen Veranstaltungen und der öffentlich werdenden
Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder
wirtschaftliche Belange einer Organisation. Eine allgemeine aktive Betätigung für
eine exiloppositionelle Gruppierung führt allein noch nicht zu
Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben (Bundesamt für
Verfassungsschutz vom 23.08.2000 an VG Köln). Bei einfacher Teilnahme an
Massendemonstrationen ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
Teilnehmer identifiziert werden; selbst bei einer Identifizierung ist davon
auszugehen, dass iranischen Sicherheitsbehörden bewusst ist, dass ein Aufenthalt
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auszugehen, dass iranischen Sicherheitsbehörden bewusst ist, dass ein Aufenthalt
in Deutschland meist nur durch Betreiben eines Asylverfahrens, in dem eine
oppositionelle Tätigkeit zum Iran vorgetragen wird, erreicht werden kann
(Auswärtiges Amt vom 11.01.1999 an VG Bayreuth). Eine reelle Gefährdung kann
allenfalls für ganz hervorgehobene Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen
eintreten, die namentlich in Erscheinung treten (Auswärtiges Amt vom 18.04.2001,
Lagebericht). Der Grad der Ausforschung durch den iranischen Nachrichtendienst
und andere staatliche bzw. halbstaatliche Einrichtungen des Iran im Ausland ist
umso höher je größer der Umfang der jeweiligen Aktivitäten ist. Groß ist der
Verfolgungsdruck insbesondere für solche Organisationen, die aufgrund von
Guerillaaktivitäten im Iran als terroristisch eingestuft werden, wie z. B. der
Volksmudjaheddin Iran (Bundesamt für Verfassungsschutz vom 21.01.2000 an VG
Köln). Die Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen, auch die
Veröffentlichung von Bildern dieser Demonstrationen, auf der Teilnehmer der
Demonstrationen zu sehen sind, führt ebenso wie ein auch namentlich
gezeichneter Leserbrief regimekritischen Inhalts nicht zu politischer Verfolgung im
Iran (Auswärtiges Amt vom 08.02.2000 an VG Trier). Es ist damit zu rechnen, dass
Botschaften und Konsulate Aktivitäten besonders exponierter exilpolitischer
Persönlichkeiten in der Leitungsebene von Exilorganisationen auszuspionieren und
zu beobachten versuchen. Auch soweit Personen, deren exilpolitische Aktivitäten
über die Teilnahme an Demonstrationen, Besuch von Informationsveranstaltungen
und das Verteilen von Flugblättern hinausgehen, bei einer Rückkehr in den Iran
eventuell mit einer Befragung durch iranische Behörden rechnen müssen,
verursacht eine nicht besonders exponierte Exiltätigkeit in der Regel keine
besonderen Komplikationen. Das weitere Vorgehen wird von besonderen
individuellen Vorwürfen gegen eine bestimmte Person abhängen (Deutsches
Orient-Institut vom 16.03.2001 an niedersächsisches OVG). Die Gefahr, wegen
allgemeiner exilpolitischer Aktivitäten wie der Teilnahme an größeren
Veranstaltungen bei einer Rückkehr in den Iran politisch verfolgt zu werden, ist
deshalb grundsätzlich als äußerst gering einzuschätzen (Deutsches Orient-Institut
vom 28.11.2001 an VG Gelsenkirchen).
Exilpolitische Aktivitäten für monarchistische Organisationen wirken fast
ausschließlich im Ausland und haben keine Ausstrahlung in den Iran. Eine
exilpolitische Aktivität für Monarchisten ist jedenfalls, soweit sie nicht an führender
Stelle öffentlichkeitswirksam und mit deutlicher Ausstrahlung in den Iran verfolgt,
grundsätzlich unproblematisch. Eine wirkliche Gefährdung bei einer Rückkehr in
den Iran ist bei Wahrnehmung einer untergeordneten oder auch bei einer
organisatorisch etwas höher hervorgehobenen Funktion in einer monarchistischen
Organisation nicht anzunehmen (Deutsches Orient-Institut vom 08.04.2002 an VG
Karlsruhe). Da die iranischen Monarchisten im Iran keinerlei politische Bedeutung
haben, ist das Interesse iranischer Behörden, über die Auslandsaktivitäten von
Monarchisten zu konkreten Informationen zu kommen, relativ gering. Auch wenn
ein Asylbewerber, der in Deutschland eine exilpolitische Tätigkeit für
monarchistische Organisationen entwickelt hat, iranischen Behörden namentlich
bekannt geworden sein sollte, dürfte nur ein relativ geringes Risiko politischer
Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran bestehen. Fälle, in denen iranische
Konstitutionalisten oder Monarchisten wegen der einschlägigen Vorschriften des
iranischen Strafgesetzbuches bestraft worden wären, sind nicht bekannt. Es
sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass wegen der fehlenden
politischen Bedeutung monarchistischer Aktivitäten im Iran auch eine bekannt
gewordene Mitgliedschaft und Betätigung für monarchistische Organisationen im
Ausland kein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gegenüber
rückkehrenden Asylbewerbern begründen. Dabei kann allerdings nicht
ausgeschlossen werden, dass aus willkürlichen und nicht vorhersehbaren Gründen
im Einzelfall eine Beobachtung oder Repressalie gegenüber einem rückkehrenden
Monarchisten erfolgen kann (Deutsches Orient-Institut vom 28.01.1999 an
Schleswig-holsteinisches Verwaltungsgericht). Insgesamt ist zugrunde zulegen,
dass keine Fälle von Personen bekannt geworden sind, die wegen der
Unterstützung monarchistischer Organisationen politischen
Verfolgungsmaßnahmen im Iran ausgesetzt waren (amnesty international vom
15.03.2001 an niedersächsisches OVG).
Da es sich bei exil-monarchistischen Organisationen um kleine Gruppen handelt,
deren Aktivitäten relativ begrenzt sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass
insoweit eine intensive geheimdienstliche Ausforschungspolitik betrieben wird, da
diese monarchistischen Organisationen seitens der iranischen Regierung nicht als
gefährlich eingeschätzt werden. Nur wenn es sich um herausragend aktive,
überregionale Führungspersönlichkeiten monarchistischer Organisationen handelt,
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überregionale Führungspersönlichkeiten monarchistischer Organisationen handelt,
könnte eine Rückkehrgefährdung bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall
in Betracht kommen. Selbst die Wahl als Nachrücker in den Rat eines
monarchistischen Landesverbandes in Deutschland ist insoweit als übliche
Aktivität zu werten, aufgrund derer kaum politische Verfolgung drohen dürfte. Da
in der Regel als realistisch zugrunde zulegen ist, dass Personen, die sich in Europa
in einer politischen Organisation auch aufgrund der Durchführung eines
Asylverfahrens engagieren, in der iranischen Realität dies in vielen Fällen nicht
täten und den iranischen Behörden dies auch bekannt ist, kann auch in den
meisten Fällen normalen Engagements in einer monarchistischen Exilorganisation
nicht zugrunde gelegt werden, dass deshalb politische Verfolgung bei einer
Rückkehr in den Iran erfolgt (Deutsches Orient-Institut vom 30.04.2001 an VG
Berlin). Allein die Mitgliedschaft in der monarchistischen Organisation O.I.K. führt
zu keiner besonderen Gefährdung im Iran (Auswärtiges Amt vom 12.12.2001 an
niedersächsisches OVG).
Auf dieser Grundlage ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer
Rückkehr in den Iran wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dies gilt zunächst im
Hinblick auf seine Mitgliedschaft im N.I.D., dem er nach seinen Angaben seit Ende
März 1993 angehört, und seine politischen Aktivitäten für diese Organisation. Der
Kläger hat dazu vorgetragen, er nehme an allen Demonstrationen des N.I.D. teil.
Er sei als Ordner tätig gewesen und habe Flugblätter verteilt. Zur Teilnahme an
Demonstrationen in Deutschland und auch im Ausland, insbesondere London, hat
er Bescheinigungen des N.I.D., Fotografien, die ihn bei Demonstrationen zeigen,
und auch schriftliche Bestätigungen von Mitdemonstranten vorgelegt. Er hat nach
seinen Angaben als Mitveranstalter einer Kundgebung vor der Botschaft der
islamischen Republik Iran am 11. Februar 1998 in Bonn Redner angekündigt und
vorgestellt. Laut einer Bescheinigung des Sekretariats des Reza Schah II vom 8.
November 2000 wird bestätigt, dass er ein politischer Aktivist gegen die islamische
Republik Iran sei. Nach dem Vorbringen des Klägers beruht diese Bescheinigung
darauf, dass er seit dem Frühjahr 2000 Korrespondenz für N.I.D./O.I.K. -
Organisation iranischer Konstitutionalisten - erledige; so sende er Informationen
über bevorstehende oder bereits erfolgte Aktivitäten der Organisationen in
Deutschland an das Sekretariat Reza Schah II, meist e-mail-Schreiben, die er mit
seinem Namen im Auftrag der Organisation zeichne. Nach der aus den oben
genannten Erkenntnisquellen zu entnehmenden Sachlage ist nicht davon
auszugehen, dass dem Kläger wegen dieser Tätigkeiten die Gefahr politischer
Verfolgung im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Tätigkeiten für
monarchistische Organisationen in Deutschland werden danach von iranischen
Behörden keine besondere Bedeutung beigemessen. Insoweit wird auch von
iranischen Sicherheitsbehörden und Regierungsstellen in der Regel zugrunde
gelegt, dass ein exilpolitisches Engagement für monarchistische Organisationen in
Europa meist im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens erfolgt, ohne
dass dies deshalb als wirkliche, für den iranischen Staat gefährliche oppositionelle
Betätigung angesehen wird. Dies gilt vor allem für eine allgemeine Betätigung für
eine exiloppositionelle Gruppierung; denn die Gefahr wegen einfacher
exilpolitischer Aktivitäten, wie der Teilnahme an größeren Veranstaltungen und
dem Verteilen von Flugblättern in dem Iran politisch verfolgt zu werden, ist als sehr
gering einzuschätzen. Bei monarchistischen Organisationen trifft dies auch bei der
Wahrnehmung organisatorisch höher hervorgehobener Funktionen zu, wie oben
dargelegt. Der Kläger hat insbesondere eine strafrechtliche Verfolgung wegen
seiner Aktivitäten für den N.I.D. nach den obigen Feststellungen nicht zu
befürchten. Auch die Tatsache, dass der Kläger gelegentlich, wie für die
Kundgebung am 11. Februar 1998 vorgetragen, bei einer Kundgebung Redner
ankündigt und vorstellt, führt nicht dazu, dass er als eine derart herausgehobene
Führungspersönlichkeit der N.I.D. in Deutschland zu qualifizieren wäre, dass ihm
unter diesem Gesichtspunkt politische Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des e-
mail-Schriftverkehrs des Klägers mit dem Sekretariat Reza Schah II in den USA.
Politische Verfolgung droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran ebenfalls
nicht deshalb, soweit seine Tätigkeit für die monarchistische Organisation durch
Medienveröffentlichung bekannt geworden ist. Der Kläger hat insoweit vorgetragen
und durch Vorlage eines entsprechende Zeitungsausschnittes belegt, dass er
ausweislich der in persischer Sprache erscheinenden Zeitung "Nimruz" vom 17.
November 1995 neben anderen Personen als Verantwortlicher einer Veranstaltung
in Frankfurt am Main am 31. Oktober 1995 bezeichnet wurde und auf einem Foto
zu dem Zeitungsartikel abgebildet war. In einem Beitrag der Frankfurter
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zu dem Zeitungsartikel abgebildet war. In einem Beitrag der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung von 27. September 1996 über Asylanträge von
Schahanhängern in Deutschland wird ein "Monarchist Ali Darolsafa" erwähnt; der
Kläger behauptet, dass damit seine Person bezeichnet worden sein sollte.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass auch das Bekanntwerden exilpolitischer
Betätigungen einzelner Asylbewerber durch Namensnennung oder Abbildungen in
Medien nicht dazu führt, dass solche Aktivitäten als gefährliche oppositionelle
Handlungen angesehen würden, die zu einem Vorgehen der iranischen Behörden
gegen solche Asylbewerber führten. Dies gilt insbesondere für organisatorisch
hervorgehobene Funktionen in einer monarchistischen Organisation. Da iranische
Monarchisten im Iran keine praktisch erhebliche Bedeutung haben, ist das
Interesse iranischer Behörden an Auslandsaktivitäten monarchistischer
Asylbewerber gering, auch wenn diese Asylbewerber namentlich bekannt sein
sollten. Iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass ein Aufenthalt in
Deutschland meist nur durch Betreiben des Asylverfahrens, in dem eine
oppositionelle Tätigkeit zum Iran vorgetragen wird, erreicht werden kann. Insoweit
ist auch zu berücksichtigen, dass im monarchistischen Spektrum exilpolitisch
tätige Asylbewerber nicht nur nicht aus Angst vor politischer Gefährdung ihre
Identität möglichst geheim halten wollen, sondern vielmehr durch namentliche
Hervorhebung in Zeitschriftenartikeln und Abbildungen in Medien erreichen wollen,
dass ihre Person mit exilpolitischen Aktivitäten identifiziert wird. Dies beruht
erkennbar auch darauf, dass insoweit die daraus resultierende Gefahr durch die
Information iranischer Behörden über ihre Aktivitäten als geringer eingestuft wird
als die Relevanz für die Durchführung ihres Asylverfahrens. Auch wenn das
Engagement des Klägers über eine einfache Tätigkeit für die N.I.D. hinausgeht, ist
doch nicht festzustellen, dass es sich bei ihm um eine der herausragenden
Führungspersonen der N.I.D. in Deutschland handelt. Die Verantwortung für die
Durchführung von Versammlungen, auch wie von dem Kläger in der
Beweisaufnahme am 18. Juni 2002 vorgetragen als örtlicher Vertreter des
Beauftragten für die Sicherheit bei N.I.D.-Veranstaltungen, ändert nichts an dieser
Beurteilung. Soweit der Kläger im Februar 1998 hat vortragen lassen, er habe
begonnen für den "offenen Kanal Offenbach/Frankfurt" oppositionelle
Fernsehbeiträge herzustellen, bleibt dies im Rahmen allgemeiner exilpolitischer
Betätigung für die N.I.D.. Aufgrund der von dem Kläger vorgetragenen Aktivitäten
kann deshalb nicht festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran
deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte.
Dies gilt auch unter Würdigung der Tatsache, dass der Kläger eine
Formularbescheinigung der N.I.D. vom 24. Februar 1995, in die individuell nur das
Datum und persönliche Angaben zu seiner Person eingesetzt worden sind,
vorgelegt hat, nach der er von einem Fotografen namens Kawoos Gudarzi
fotografiert und auf Video aufgenommen worden sei. Dieser Fotograf sei Anfang
des Jahres 1994 praktisch über Nacht mit seinem gesamten Film- und
Videomaterial über den N.I.D. und dessen Aktivitäten nach Teheran geflohen. Es
habe sich herausgestellt, dass es sich bei ihm um einen Spitzel der iranischen
Regierung gehandelt habe. Er soll das Film- und Videomaterial an den
Geheimdienst SAWAMA in Großbritannien weitergegeben haben. Nach dem
Vorbringen des Klägers könne es nicht den geringsten Zweifeln unterliegen, dass
G. entweder bereits als Spion nach Deutschland gekommen sei und vom
Geheimdienst einen Freibrief für seine Tätigkeit erhalten hätte oder sich im
Zusammenhang mit seiner Rückkehr als Reuiger gezeigt und Absolution erhalten
habe, weil er sein Material ausgeliefert habe. Auch im Hinblick darauf kann eine
Rückkehrgefährdung des Klägers nicht festgestellt werden. Zum einen ist
festzuhalten, dass der angebliche Spion G. schon Anfang 1994 Deutschland
verlassen hat. Zu dieser Zeit war der Kläger erst seit einigen Monaten Mitglied der
N.I.D.. Er hat für diese Zeit allenfalls berichtet, dass er an Veranstaltungen der
N.I.D. als einfaches Mitglied teilgenommen habe. Es ist schon unter diesem
Gesichtspunkt nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine besondere
Verfolgungsgefahr für den Kläger ergeben sollte, auch wenn er auf Fotos oder
Videos des G. abgebildet sein sollte. Selbst wenn es sich bei G. um einen Spitzel
gehandelt haben sollte, ist nicht erkennbar, dass aufgrund seiner Informationen
gegen in den Iran zurückkehrende Personen, die in Deutschland für N.I.D. tätig
waren, politische Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden wären. Nach den
Feststellungen in den oben genannten Erkenntnisquellen gibt es keinerlei
Anhaltspunkte und Bestätigungen dafür, dass iranische Konstitutionalisten oder
Monarchisten wegen solcher Tätigkeiten bestraft worden wären oder im Übrigen
als Unterstützer monarchistischer Auslandsorganisationen im Iran politisch
verfolgt worden wären. Da zudem der Kläger während der Zeit, in der G. noch in
Deutschland war, nur als einfaches Mitglied an Veranstaltungen der N.I.D.
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Deutschland war, nur als einfaches Mitglied an Veranstaltungen der N.I.D.
teilgenommen hat, kann daraus keine besondere Gefährdung bei einer Rückkehr
in den Iran entnommen werden. Dies gilt auch, wenn man mit dem Kläger
zugrunde legt, dass im Februar 2001 auch eine geringe, unbedeutende Zahl von
Monarchie-Anhängern an Demonstrationen anlässlich einer Rede des iranischen
Präsidenten Chatami beteiligt war. Nach den von dem Klägerbevollmächtigten
vorgelegten Zeitungsausschnitten (Neue Zürcher Zeitung vom 12.02.2000,
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12.02.2000) über diese Veranstaltung
handelte es sich insgesamt um eine relativ unbedeutende Zahl von Teilnehmern,
was auf dem Hintergrund der Tatsache erklärlich ist, dass es im Iran keine
nennenswerte monarchistische Bewegung gab bzw. gibt. Insgesamt ist deshalb
festzustellen, dass aufgrund der Sachlage, wie sie den oben genannten
Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, dem Kläger wegen seiner exilpolitischen
Aktivitäten in Deutschland für die N.I.D. bzw. O.I.K. bei einer Rückkehr in den Iran
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger für seine Zeit vor der Ausreise
aus dem Iran geschilderten politischen Aktivitäten ist bei einer Zusammenschau
und Gesamtwürdigung des Zusammenhangs von Vorflucht- und
Nachfluchtverhalten nicht davon auszugehen, dass ihm deshalb politische
Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran droht. Der Kläger hat bei der Anhörung
vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, er sei in dem Zusammenhang mit dem
Besitz von Flugblättern nicht festgenommen worden. Auch aus den anderen, von
dem Kläger für die Zeit vor der Ausreise geschilderten einschlägigen
Vorkommnissen, lässt sich nicht entnehmen, dass er damals seitens iranischer
Behörden als aktiv gegen die iranische Regierung kämpfender Oppositioneller
aufgefallen wäre. Soweit der Kläger geschildert hat, dass er bei der Übermittlung
von politischen Flugblättern per Telefax in den Iran nur noch weiße Blätter erhalten
habe, handelt es sich nur um eine vage Vermutung der Freunde des Klägers,
"dass die Faxnummer aufgeflogen sei". Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass
der Kläger deshalb iranischen Sicherheitsbehörden wegen oppositioneller
politischer Tätigkeit bekannt geworden wäre, ergeben sich daraus nicht. Deshalb
ist auch unter Berücksichtigung dieser Aktivitäten vor der Ausreise des Klägers aus
dem Iran im Zusammenhang mit seinen Nachfluchtaktivitäten in Deutschland
nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr in den Iran
politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich,
dass für den Kläger bei einer Abschiebung in sein Heimatland Iran die Gefahr
bestände, der Folter unterworfen zu werden oder der Todesstrafe ausgesetzt zu
sein. Die Abschiebung ist auch nicht gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -
unzulässig. Ernsthafte Gründe dafür, dass die konkrete Gefahr einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Iran besteht,
sind nicht ersichtlich. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Iran weder wegen
seines Verhaltens vor der Ausreise noch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in
Deutschland die Gefahr, aufgrund staatlicher oder mittelbar staatlicher Eingriffe
unmenschlich behandelt zu werden. Dazu wird auf die obigen Ausführungen zum
Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verwiesen. Auch ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nicht vor. Dem Kläger
droht nicht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wenn er
in den Iran zurückkehrt. Auf der Grundlage der obigen Feststellungen ist nicht
davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr erhebliche
Beeinträchtigungen für die in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter
drohen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des auf
Zulassung der Berufung gerichteten Verfahrens zu tragen, weil seine Berufung
keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1
AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.