Urteil des HessVGH vom 17.05.1990

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, scheune, ersatzvornahme, verfügung, vollziehung, wohnhaus, anbau, eigentümer, zumutbarkeit, hauptsache

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TH 138/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 7
Abs 1 S 1 DSchG HE, § 11
Abs 1 S 1 DSchG HE, § 12
Abs 1 DSchG HE
(Sicherungsmaßnahmen an brandzerstörter
Fachwerkscheune - sofortige Vollziehung)
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung vom 24.10.1988 mit der dem
Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs Sicherungsmaßnahmen zum
Erhalt einer Fachwerkscheune nach ihrer teilweisen Zerstörung durch
Brandstiftung auferlegt wurden.
Der Antragsteller ist seit 1984 Eigentümer des Grundstücks B.-Straße (Gemarkung
Seelbach, Flur 11, Flurstück 2) in 3554 Lohra-Seelbach. Im Zeitpunkt des Erwerbs
durch den Antragsteller befand sich auf dem Grundstück eine vierseitig
geschlossene bäuerliche Hofanlage, bestehend aus einer aus dem Jahre 1716
stammenden Fachwerkscheune als seitliche Begrenzung der Hofanlage zum
Burgweg, dem die gegenüberliegende Hofseite begrenzenden, in seinem
ursprünglichen Bestand aus dem frühen 18. Jahrhundert stammenden Wohnhaus,
das durch den Anbau eines Stubenteiles zur Straße hin erweitert war, einem
Wirtschaftsgebäude mit anschließendem Stall- und Scheunenbau an der Nordseite
des Hofraumes und einem Gebäudetrakt mit Tordurchfahrt an der Straßenseite.
Nach einer gemeinsamen Ortsbesichtigung am, 17.01.1985 teilte das Landesamt
für Denkmalpflege in Hessen dem Architekten des Antragstellers am 22.02.1985
u.a. folgendes mit:
Die vierseitig geschlossene bäuerliche Hofanlage besitze als Sachgesamtheit
Denkmalwert. Besondere künstlerische, baugeschichtliche und städtebauliche
Bedeutung hätten die aus dem Jahre 1716 stammende, dreizonige
Fachwerkscheune als seitliche Begrenzung der Hofanlage zur Seitengasse, sowie
das gegenüber die andere Hofseite begrenzende, in seinem ursprünglichen
Bestand des frühen 18. Jh. zweizonige, um 1900 zur Straße hin durch Anbau des
Stubenteiles erweiterte Wohnhaus. Beide Gebäude zeigten in ihrem Bestand des
frühen 18. Jh. ein dekorativ ausgebildetes reiches Fachwerkgefüge mit
symmetrischen, dreiviertelhohen, weit ausladenden Verstrebungen der Eck- und
Bundstiele in kräftigen Eichenholzquerschnitten, wobei das Wohnhaus in
Rähmfachwerk durch einen profilierten Geschoßversprung bereichert sei, während
die Scheune durchgehende Eck- und Bundständer mit langen,
dazwischengesetzten Geschoßriegeln aufweise und das Strebenbild hier durch
Verwendung krummer Hölzer bereichert sei. Das in der Unterhaltung leider
vernachlässigte Scheunengebäude stelle ein nunmehr seltenes und frühes
Beispiel dar. Im Hinblick auf die vorbeschriebenen Qualitäten der Baulichkeiten der
Anlage sowie deren städtebauliche Funktion im örtlichen Zusammenhang und für
die Hofanlage selbst einerseits, in Betracht des Gebäudezustandes der Gebäude
andererseits, sei aus denkmalpflegerischer Sicht vorrangig die Erhaltung und
Instandsetzung sowie weitere Nutzung der aus dem Jahre 1716 stammenden
Scheune und des aus dem frühen 18. Jh. stammenden Bestandes des
Wohnhauses, sowie des aus dem späteren 19. Jh. stammenden
Wirtschaftsgebäudes an der nördlichen Hofseite zu fordern.
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Dennoch begann der Antragsteller am 16.12.1985 mit Abbrucharbeiten, die durch
mündliche Anordnung zunächst gestoppt wurden. Am 18.12.1985 beantragte der
Antragsteller beim Antragsgegner den Wohnhausum- und -anbau und den
Abbruch der straßenseitig gelegenen Gebäude (Scheune, Stall, ehemaliger
Wohnhausanbau). Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller am 20.12.1985
eine Abbruchgenehmigung unter ausdrücklicher Ausnahme der Scheune entlang
des B.-weges, wobei über den Abbruchantrag für diese Scheune eine gesonderte
Entscheidung angekündigt wurde. Eine ausdrückliche Entscheidung des
Antragsgegners über den Antrag auf Abbruchgenehmigung für die Scheune ist
bisher nicht ergangen. Das straßenseitige Stallgebäude und das komplette
Wohnhaus wurden abgebrochen.
Das von der Hofanlage verbliebene Scheunengebäude von 1716 wurde im Februar
1986 in das Denkmalbuch des Landes Hessen eingetragen. Am 20.11.1986 wurde
das Scheunengebäude von der Bauaufsicht des Antragsgegners auf seine
Standsicherheit überprüft mit dem Ergebnis, daß eine akute Einsturzgefahr nicht
bestehe und das Fachwerk der Scheune sich - im ganzen gesehen - in einem
stabilen Zustand befinde. Im April 1987 gab der Antragsgegner dem Antragsteller
auf, die Scheune für unbefugte Dritte unzugänglich zu machen. Mit einer weiteren
Verfügung vom 23.08.1988 gab er dem Antragsteller auf, im einzelnen
bezeichnete Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, um Gefahren u.a. für den
Straßenverkehr zu beseitigen und den Bestand des Bauwerks zu sichern. Die
Ersatzvornahme wurde am 13.09.1988 durchgeführt.
In der Nacht vom 27. zum 28.09.1988 brannte das Scheunengebäude. Dabei ist
der Dachstuhl völlig ausgebrannt. Wegen des Verdachts der Brandstiftung wurde
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.
Nachdem der Beigeladene unter dem 28.09.1990 den Denkmalwert und der
Sachverständige Haberland mit Gutachten vom 10.10.1988 die
Sanierungsfähigkeit der brandgeschädigten Scheune aus bautechnischer Sicht
festgestellt hatte, forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom
24.10.1988 unter Anordnung des Sofortvollzugs bis zum 15.11.1988 auf, folgende
Sicherungsmaßnahmen auszuführen:
"1. Die gesamte Dachkonstruktion ist entsprechend den beiliegenden Bauvorlagen
zimmermannsmäßig in Holz wiederzuerrichten. Dabei sind die im nördlichen Teil
des Gebäudes noch erhaltenen 5 Gespärre zu belassen.
2. Das Dach ist mit ziegelroter Faserzementwelle (Berliner Welle) zu decken.
3. Die in den beiliegenden Bauvorlagen dargestellten Sanierungsmaßnahmen zur
Abstützung und Aussteifung des Gebäudes sind entsprechend den Bauvorlagen
durchzuführen."
Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht und die Kosten auf 35.000,-- DM
veranschlagt.
Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller am 08.11.1988 Widerspruch ein,
über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 24.11.1988 wies der
Regierungspräsident in Gießen einen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der
sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 24.10.1988 zurück.
Am 22.11.1988 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt, den das
Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluß vom 19.12.1988, zugestellt am
27.12.1988, zurückgewiesen hat.
Der am 10.01.1989 eingegangenen Beschwerde des Antragstellers hat das
Verwaltungsgericht nicht abgeholfen.
Nachdem die Bauarbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt und
abgeschlossen waren, haben die Beteiligten insoweit übereinstimmend die
Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bezüglich der
Androhung der Ersatzvornahme auf seine, des Antragstellers Kosten, anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Die Behördenvorgänge liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92
Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß der Beschluß
des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in
entsprechender Anwendung).
Die Beschwerde ist mit dem vom Senat im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO aus
dem erkennbaren Zweck des Rechtsschutzbegehrens ermittelten Antrag zulässig
(§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO, § 12 HessAGVwGO). Zutreffend hat der
Antragsgegner darauf hingewiesen, daß es sich bei der Androhung der
Ersatzvornahme um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, der
gegenüber der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, sondern für die
diese Wirkung nach Maßgabe der genannten Bestimmungen angeordnet werden
kann.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die sofortige Vollziehbarkeit der
Grundverfügung im Bescheid vom 24.10.1988 angeordnet war und damit
insbesondere die Voraussetzungen für die Vollstreckung gemäß § 2 Nr. 2 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - aber auch die übrigen
Voraussetzungen vorlagen (vgl. § 69 HVwVG) und die angedrohte Ersatzvornahme
auch das richtige Zwangsmittel zur Durchsetzung einer vertretbaren Handlung ist
(§ 74 HVwVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Bezüglich der nach Erledigung der Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung
entspricht es hier billigem Ermessen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten
aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO
zutreffend begründet. Der Senat nimmt deshalb gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und
Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 446 ff.), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 04.07.1985 (BGBl. I S. 1270 , auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug. Auch das Beschwerdevorbringen des
Antragstellers war nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung zu
begründen:
Rechtsgrundlage für die angeordneten Sicherungsmaßnahmen waren die §§ 7, 11
und 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes - DSchG -. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1
DSchG haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die
ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um
Kulturdenkmäler zu schützen und zu erhalten sowie Gefahren von ihnen
abzuwenden. U.a. der Eigentümer ist verpflichtet, diese im Rahmen des
Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln (§ 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG).
Schließlich ermächtigt § 12 Abs. 1 DSchG die Denkmalsbehörde dazu, nach
Maßgabe dieser Vorschrift den Eigentümer zur Durchführung der erforderlichen
Erhaltungsmaßnahmen zu verpflichten. Die Behörde ist schließlich auch
ungeachtet der speziellen Ermächtigung zur Durchführung von Notmaßnahmen
gemäß § 12 Abs. 2 DSchG zur Ersatzvornahme nach § 74 HVwVG berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist durch den Brand der
Fachwerkscheune die Schutzwürdigkeit der alten Bausubstanz als Kulturdenkmal
nicht entfallen. Das ergibt sich für den Senat nachvollziehbar aus den vor dem
Erlaß der streitgegenständlichen Verfügung von dem Antragsgegner eingeholten
fachlichen Stellungnahmen, nämlich der Stellungnahme der oberen
Denkmalschutzbehörde und des Gutachtens des Bauingenieurbüros Prof. Dr.
Haberland vom 10.10.1988. Durch die Vorlage von Farbfotografien über den
Zustand der Scheune nach dem Brand und ihre Qualifizierung als "Brandruine" ist
der Fortfall der Denkmalseigenschaft nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren auch keine Einwendungen gegen
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen
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die Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen
mehr geltend gemacht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
bestehen insoweit keine durchgreifenden Zweifel. Der Antragsgegner hat auf der
Grundlage der Stellungnahmen des Sachverständigen Haberland insbesondere die
Forderung einer Rekonstruktion des Dachstuhls und der Eindeckung mit der
sogenannten Berliner Welle als einer im Vergleich zu der früheren bituminösen
weniger brennbaren Dachbedeckung ausreichend begründet.
Zu der Frage der Zumutbarkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen für den
Antragsteller im Sinne des § 11 Abs. 1 DSchG gibt das Beschwerdevorbringen,
insbesondere die Gegenüberstellung der auf 35.000,-- DM veranschlagten Kosten
für die Ersatzvornahme und der von ihm ohne weitere Spezifizierung für die
"Wiederherstellung eines Rohbauzustandes" genannten Kostenbetrags von
250.000,-- DM Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die vom Verwaltungsgericht festgestellte
subjektive Zumutbarkeit mithin auch die damit verbundene private
Leistungsfähigkeit des Antragstellers (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches
Denkmalschutzgesetz, 3. Aufl. Art. 4 Rdnr. 13) im Beschwerdeverfahren nicht in
Zweifel gezogen worden sind. Die mangelnde Standsicherheit und damit ein Teil
der Sicherungsmaßnahmen sind wie im Sachverständigengutachten festgestellt
und im Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 24.11.1988 angeführt in
der mangelnden Bauunterhaltung in der Vergangenheit begründet. Soweit die
Sanierungsmaßnahmen zur Abstützung und Aussteifung des Gebäudes nur
deshalb notwendig geworden sind, weil der Antragsteller seine Erhaltungspflicht
nach § 11 Abs. 1 DSchG verletzt hat, sind diese Maßnahmen bei der Ermittlung
der zumutbaren Kosten außer Betracht zu lassen (Eberl, a.a.O. Art. 4 Rdnr. 12).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch
genommen werden können. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren auf die
Absetzbarkeit der ungedeckten Aufwendungen in Höhe von 20.000,-- DM nach
Maßgabe des § 82 EStDV hingewiesen und der Antragsgegner sich im
Beschwerdeverfahren bereiterklärt, bei der Durchführung einer Dacheindeckung
aus naturroten Tonziegeln die gegenüber einer Faserzementwelle entstehenden
Mehrkosten in Form einer Beihilfe zu decken. Schließlich kann dem Antragsteller
auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die Behauptung aufrechterhält, die
Kosten der ordnungsgemäßen Wiederherstellung eines Rohbauzustandes, nach
dessen Herstellung noch keine Nutzungsmöglichkeit als Wohngebäude oder
Scheune gegeben wäre, würden sich auf einen Betrag von 250.000,-- DM belaufen.
Vielmehr hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, daß der
veranschlagte Betrag ausreiche, um eine Gebäudenutzung zu Lagerzwecken im
Rahmen der bisherigen Zweckbestimmung wiederherzustellen. Das Gesamtobjekt
(Baukosten in Höhe von ca. 500.000,-- DM) stellt sich als Wohngebäude von
überdurchschnittlichem Wohnwert dar, dessen Wert durch die Erhaltung der
historischen Scheune mit zusätzlichen Lagermöglichkeiten und die annähernde
Erhaltung der Struktur einer bäuerlichen Hofanlage günstig beeinflußt würde. Der
Antragsgegner hat ferner auf die Möglichkeit verwiesen, im Falle eines Aus- und
Umbaus der Scheune zu vermietbaren Wohneinheiten (zwei Wohnungen), die
Kosten von insgesamt von 300.000,-= DM "durch Zuwendungen in Höhe von
erreichbaren 95.500,-- DM" zu reduzieren.
Auch die Eilbedürftigkeit der Anordnung war zu bejahen. Zwar haben Widerspruch
und Anfechtungsklage regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats kann jedoch die sofortige
Vollziehbarkeit einer Anordnung wegen ihrer besonderen Wichtigkeit und
Dringlichkeit auch falltypisch gegeben sein (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV
21/65 - ESVGH 15, 153 <154>; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71- BRS 24 Nr.
205; vom 25.07.1985 - 4 TH 1268/85 - BRS 44 Nr. 207; B. v. 01.07.1988 - 4 TH
2399/87 - Agrarrecht 1990, 83 = HessVGRspr. 1989, S. 46 = RdL 1988, 306; st.
Rspr.). Zu den Falltypen, in denen der Senat die Anordnung der sofortigen
Vollziehung für zulässig hält, gehört der vorliegende Fall, in dem die
Bauaufsichtsbehörde Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt eines Kulturdenkmals
anordnet.
Die Festsetzung des Streitwertes bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für
den Antragsteller (§§ 13 Abs. 1, 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG). Sie folgt der
Festsetzung der 1. Instanz, berücksichtigt jedoch zusätzlich 1/3 des für die
angedrohte Ersatzvornahme veranschlagten Kostenbetrages.
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Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht
auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.