Urteil des HessVGH vom 05.09.1986
VGH Kassel: christliche religion, amt, zugehörigkeit, religionsgemeinschaft, unabhängigkeit, begriff, befangenheit, erfüllung, geistlicher, arbeitskraft
1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Y 2402/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 24 Abs 2 VwGO, § 24 Abs
1 Nr 3 VwGO, § 23 Abs 1 Nr
1 VwGO, Art 4 Abs 1 GG
Ehrenamtlicher Richter - Amtsentbindung wegen
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
Gründe
Die ehrenamtliche Richterin ist für die Zeit vom 01.01.1983 bis zum 31.12.1986
zur ehrenamtlichen Richterin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel
gewählt und dem 1. Senat dieses Gerichts zugewiesen. Bereits mit Schreiben vom
15.08.1983 stellte sie sinngemäß den Antrag, sie von diesem Amt aus familiären
Gründen zu entbinden. Der erkennende Senat lehnte es mit Beschluß vom
12.10.1983 - 1 NE 10/83 - ab, dem Antrag zu entsprechen, weil keine
Entbindungsgründe nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwGO ersichtlich waren, die
ehrenamtliche Richterin hatte auch nicht das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne
des § 24 Abs. 2 VwGO dargelegt.
Zu der Senatssitzung vom 14.05.1986 wurde die ehrenamtliche Richterin
turnusgemäß herangezogen. In dieser Sitzung standen Berufungen in
Verwaltungsstreitverfahren über die prüfungsfreie Zulassung zur Ausbildung für
den gehobenen Polizeidienst zur Verhandlung und Entscheidung an. Vor Beginn
der Sitzung machte die ehrenamtliche Richterin auf ihre Bedenken hinsichtlich
ihrer Teilnahme an der Sitzung aufmerksam und begründete sie mit ihrer
Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas. Nach entsprechenden Hinweisen und
Belehrungen durch den Senat kam sie ihren Pflichten als ehrenamtliche Richterin
in der Sitzung vom 14.05.1986 nach.
Für einen Verhandlungstermin des Senats am 10.09.1986 ist die ehrenamtliche
Richterin erneut turnusgemäß geladen worden. Auf dem Empfangsbekenntnis
erklärte sie sich unter dem 31.08.1986 für verhindert, an der Sitzung
teilzunehmen. Zur Begründung führte sie aus, sie sei seit dem 27.07.1986
getaufte Zeugin Jehovas und somit ordinierte Dienerin einer kirchlichen Institution.
Da sie das Königreich Gottes verkünde und somit für diese einzige christliche
Religion, die sich ausschließlich an dem Wort Gottes orientiere, tätig sei, bat sie
um ihre Entbindung als ehrenamtliche Richterin. Dieser Antrag ging am
03.09.1986 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Frau Helge R. ist auf ihren Antrag vom 31.08.1986 gemäß §§ 24 Abs. 2, 24 Abs. 3
Satz 1, 34 VwGO von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim
Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entbinden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die ehrenamtliche Richterin nicht die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erfüllt.
Danach können "Geistliche und Religionsdiener" von ihrem Amt als ehrenamtlicher
Richter entbunden werden. Bei der Auslegung dieser Begriffe ist von der sog.
Religionsparität im weiteren Sinne als Verfassungsgebot auszugehen, das über
Art. 140 GG in Art. 137 WV seine Grundlage hat, so daß nicht von dem Innehaben
eines "Amtes" im institutionellen Sinne ausgegangen werden darf, sondern es
vielmehr genügt, daß es innerhalb der Religionsgemeinschaft abgegrenzte
Aufgabenbereiche gibt, die bestimmten Mitgliedern zugewiesen werden und über
die allen Angehörigen des Bekenntnisses obliegenden Pflichten nicht unwesentlich
hinausgehen. Dabei können für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
6
7
8
hinausgehen. Dabei können für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
"Geistlicher und Religionsdiener" nur solche Aufgabenbereiche in Betracht
kommen, die auf Dauer übertragen und "hauptamtlich", d.h. mit voller Arbeitskraft
erfüllt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.12.1969, BVerwGE 34, 291, 297
ff.). So verstanden erweist sich der Begriff des "Geistlichen oder Religionsdieners"
als ein säkularer Rahmen- und Mantelbegriff des staatlichen Rechts, dessen
spezifisch theologische und kirchenrechtliche Ausfüllung den
Glaubensüberzeugungen und Lehren der einzelnen Religionsgemeinschaften
überlassen bleibt, und zwar unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich korporiert sind (vgl. hierzu Friesenhahn/ Scheuner, Handbuch des
Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1974, Band I S. 535 m.w.N.).
Die Zeugen Jehovas sind privatrechtlich in der "Wachturm Bibel- und
Traktatgesellschaft - Deutscher Zweig e.V. -" organisiert. Sie verstehen sich als
aktivistische Aktionstruppe mit fortwährenden Schulungen und laufendem
missionarischen Einsatz - "Felddienst" - (vgl. hierzu Meiers Enzyklopädisches
Lexikon, Band 25, 1979, Stichwort: "Zeugen Jehovas"). Die ehrenamtliche Richterin
bezeichnet sich zwar als "getaufte Zeugin Jehovas und somit ordinierte Dienerin",
sie ist aber damit keine "Geistliche oder Religionsdienerin" ihrer
Glaubensgemeinschaft. Hierunter werden nur solche Mitglieder einer
Religionsgemeinschaft verstanden, die - wie das Seelsorgeamt der beiden großen
christlichen Konfessionen - die Angehörigen ihrer Gemeinschaft führen und
betreuen, sie religiös unterweisen, religiöse Handlungen vornehmen oder in
anderer Weise sonstige gottesdienstliche Handlungen vornehmen (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 11.12.1969, a.a.O. S. 298; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz,
Kommentar, 1981, § 34 RdNr. 15). Die ehrenamtliche Richterin übt aber bei den
Zeugen Jehovas keine entsprechende Funktion aus, wie etwa ein sog.
Sonderpionierverkündiger, was schon daraus erhellt, daß sie nicht hauptberuflich
für die Zeugen Jehovas tätig ist.
Steht der ehrenamtlichen Richterin demnach der Entbindungsgrund des § 24 Abs.
1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht zur Seite, so liegt zur
Überzeugung des erkennenden Senats in ihrem Falle jedoch ein besonderer
Härtefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO vor, der die Entbindung der
ehrenamtlichen Richterin von der weiteren Ausübung ihres Amtes rechtfertigt.
Zwar sind in der Rechtsprechung und Literatur als "besondere Härtefälle"
überwiegend Gebrechlichkeit, außerordentliche berufliche oder familiäre
Beanspruchung anerkannt worden, doch können sie nach der Überzeugung des
erkennenden Senats auch in Gewissenskonflikten liegen oder auch aus religiösen
Motiven anerkannt werden, wie etwa wegen der Zugehörigkeit zu der
Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Der Auffassung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 13.04.1983, BayVBl. 1983 S. 630),
wonach es im Gewissensbereich nicht Aufgabe des Rechtsinstituts der Entbindung
vom Amt ist, für einen Ausgleich zu sorgen, sondern daß für solche Fälle das
Prozeßrecht die Vorschriften über die Befangenheit nach §§ 41 bis 49 ZPO i.V.m. §
54 VwGO zur Verfügung stellt, vermag sich der erkennende Senat nicht
anzuschließen. Es ist zwar zuzugeben, daß Konflikte im Gewissensbereich im
Einzelfall durch das Institut der Selbstablehnung des Richters bzw. der Ablehnung
des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Partei gelöst werden
können, ein Fall, der auch der Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs zugrunde lag und in dem ein Zeuge Jehovas als
ehrenamtlicher Richter einer Kammer zugewiesen war, die in
Kriegsdienstverweigerungsverfahren zu entscheiden hatte. Im vorliegenden Fall
sieht sich die ehrenamtliche Richterin jedoch in einem Dauerkonflikt zwischen ihren
richterlichen Pflichten und ihrer Bindung an ihre Glaubensgemeinschaft. Bereits in
der Senatssitzung vom 14.05.1986, also vor ihrer Taufe als Zeugin Jehovas am
27.07.1986, hat sie auf ihre seelische Bedrängnis hingewiesen. Es steht zu
erwarten, daß sich für sie ihre Berufung zur ehrenamtlichen Richterin als
fortwährender Gewissenskonflikt auswirkt, der zu einer "schroffen und beharrlichen"
Weigerung führen kann, ihr Amt als ehrenamtliche Richterin auszuüben. Diese
Weigerung könnte nach Auffassung des erkennenden Senats nicht durch
Festsetzung eines Ordnungsgeldes diszipliniert werden, weil von der
ehrenamtlichen Richterin nicht erwartet werden kann, daß sie - gegen ihre
Gewissensüberzeugung - unter dem Druck von Ordnungsgeldern ihre Pflichten als
ehrenamtliche Richterin erfüllen wird (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluß vom
31.08.1978, DRiZ 1978, 371). Die ehrenamtliche Richterin hat in ihrem Antrag vom
31.08.1986 nach Auffassung des Senats überzeugend, und nicht nur im Wege
einer "bloßen Behauptung" (vgl. hierzu Schuster, DRiZ 1979, 144, 145 unter
9
10
11
einer "bloßen Behauptung" (vgl. hierzu Schuster, DRiZ 1979, 144, 145 unter
Hinweis auf KG in JR 1966, 188), ihren Gewissenskonflikt dargelegt. Sie sieht in den
Zeugen Jehovas die einzige christliche Religion, die sich ausschließlich an dem
Wort Gottes orientiert. Damit hat sie zugleich zum Ausdruck gebracht, was sie
bereits in der Senatssitzung vom 14.05.1986 betont hat, daß sie nicht nach
weltlichen Gesetzen über Menschen urteilen könne. Dieser Dauerkonflikt würde
eine entsprechende Weigerung der ehrenamtlichen Richterin, ihre Pflichten
weiterhin zu erfüllen, nicht als "unberechtigt" erscheinen lassen, ein Umstand, den
auch das Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluß vom 14.11.1978, DRiZ 1979,
190) für das Festsetzen eines Ordnungsgeldes nach § 33 Abs. 1 VwGO für
erforderlich hält, so daß die in dieser Entscheidung aufgeworfene Frage, ob vor der
Entbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen grober Verletzung seiner
Pflichten zunächst die Möglichkeit von wiederholt festgesetzten Ordnungsgeldern
nach § 33 Abs. 1 VwGO auszuschöpfen ist, hier dahingestellt bleiben kann. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtung des
ehrenamtlichen Richters zur Wahrung der Unabhängigkeit, die sich aus der
allgemeinen Gleichstellung mit den Berufsrichtern nach §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 39
DRiG ergibt, auch auf den privaten Bereich übergreift (vgl. hierzu Fürst, GKÖD I -
Teil 5 - T § 45 RdNr. 12). Umgekehrt können sich aus dem privaten Bereich, wie
etwa der Zugehörigkeit der ehrenamtlichen Richterin zu einer bestimmten
Glaubensgemeinschaft und ihren Aktivitäten, im Gewissensbereich angesiedelte
Auswirkungen auf ihre eigene Unabhängigkeit ergeben. Legt man nämlich den
Begriff der "besonderen Härtefälle" im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO
verfassungskonform unter Berücksichtigung der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs.
1 GG aus, so erweist sich diese Vorschrift zugleich als Schutznorm zugunsten des
ehrenamtlichen Richters zur Sicherung seiner eigenen richterlichen
Unabhängigkeit, wenn sich die weitere Wahrnehmung seiner Pflichten als
ehrenamtlicher Richter als dauernder - und nicht nur im Einzelfall auftretender -
Gewissenskonflikt darstellt, was jeweils zu prüfen ist.
Da die ehrenamtliche Richterin zur Gewißheit des Senats dargelegt hat, daß die
weitere Ausübung des ihr übertragenen Amtes ihrer religiösen Überzeugung
widerspricht und sie damit nicht mehr unbelastet und unbefangen urteilen kann,
ist sie nach §§ 24 Abs. 2, 34 VwGO von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin zu
entbinden.
Einer Anhörung der ehrenamtlichen Richterin nach §§ 24 Abs. 3 Satz 2, 34 VwGO
bedurfte es nicht, da sie ihren Entbindungsantrag selbst gestellt hat.
Dieser Beschluß ist nach §§ 24 Abs. 3 Satz 3, 34 VwGO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.